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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.01.1996
Aktenzeichen: C-273/94
Rechtsgebiete: Richtlinie 83/189/EWG vom 28. März 1983
Vorschriften:
Richtlinie 83/189/EWG vom 28. März 1983 Artikel 8 |
Die Artikel 1 Nr. 5 und 8 Absatz 1 der Richtlinie 83/189 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften verpflichten die Mitgliedstaaten, der Kommission jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, deren Beachtung de iure oder de facto für die Vermarktung oder Verwendung dieses Erzeugnisses in ihrem Gebiet verbindlich ist, unabhängig von dessen etwaigen Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten unverzueglich der Kommission zu übermitteln. Ein Mitgliedstaat verletzt diese Verpflichtung, wenn er eine Regelung mit Ausnahmen von einer Margarineverordnung erlässt, mit der er die Verwendung darin aufgezählter Substitutionserzeugnisse unter in ihr festgelegten Voraussetzungen erlaubt, ohne diese Regelung im Entwurfsstadium der Kommission übermittelt zu haben.
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 11. Januar 1996. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Pflicht zur vorherigen Übermittlung gemäß der Richtlinie 83/189/EWG. - Rechtssache C-273/94.
Entscheidungsgründe:
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 30. September 1994 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 8 der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 109, S. 8; im folgenden: die Richtlinie) in der Fassung der Richtlinie 88/182/EWG des Rates vom 22. März 1988 (ABl. L 81, S. 75) verstossen hat, daß es am 19. September 1990 eine Regelung mit Ausnahmen von der Margarineverordnung erlassen hat, ohne sie im Entwurfsstadium der Kommission übermittelt zu haben.
2 Die Vrijstellingsregeling Margarinebesluit (Regelung mit Ausnahmen von der Margarineverordnung; im folgenden: streitige Regelung) sieht Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Margarineverordnung (Stbl. 1961, 398), zuletzt geändert durch Königliche Verordnung vom 13. Juni 1985 (Stbl. 1985, 386), vor. Es handelt sich um folgende Ausnahmen:
° Anstelle von Kochsalz kann ein natriumarmer Kochsalzersatzstoff verwendet werden (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a);
° der Emulgator E 472 c (Zitronensäureester) kann in Margarine unter der Voraussetzung verwendet werden, daß sein Gehalt nicht höher ist als 1 g pro 100 g (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b);
° die Verwendung von Vitamin D2 (Ergocalciferol) anstelle von Vitamin D3 (Cholecalciferol) ist erlaubt. Da Vitamin D2 aus einem Grundstoff nichttierischen Ursprungs hergestellt wird, ist die Herstellung einer vollständig pflanzlichen Margarine nunmehr möglich (Artikel 1 Absätze 2 und 4 sowie Artikel 2);
° der Wassergehalt der Margarine kann nunmehr höher sein als 16 % (Artikel 1 Absatz 3);
° die Angabe "natriumarmes Nahrungsmittel" oder "für natriumarme Diät" anstelle von "für salzarme Diät" oder "salzarmes Nahrungsmittel" ist erlaubt (Artikel 1 Absatz 5);
° der Natriumhöchstgehalt von salzloser Margarine wird von 40 auf 50 mg pro 100 g erhöht (Artikel 1 Absatz 6).
3 Die Kommission ist der Ansicht, daß ihr die streitige Regelung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie im Entwurfsstadium hätte übermittelt werden müssen; diese Bestimmung lautet:
"(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzueglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, es sei denn, es handelt sich lediglich um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm, wobei es dann ausreicht mitzuteilen, um welche Norm es sich handelt; sie unterrichten die Kommission gleichzeitig in einer kurzen Mitteilung über die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor. Gegebenenfalls übermitteln die Mitgliedstaaten gleichzeitig den Wortlaut der hauptsächlich und unmittelbar betroffenen grundlegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, wenn deren Wortlaut für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs einer technischen Vorschrift herangezogen werden muß."
4 Der Begriff der technischen Vorschrift im Sinne des Artikels 8 ist in Artikel 1 Nr. 5 der Richtlinie wie folgt definiert:
"5. Technische Vorschrift: Technische Spezifikationen einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung de jure oder de facto für die Vermarktung oder Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem grossen Teil dieses Staates verbindlich ist, ausgenommen die von den örtlichen Behörden festgelegten technischen Spezifikationen."
5 Da die Kommission der Ansicht war, daß die streitige Regelung eine technische Vorschrift darstelle, die ihr gemäß Artikel 8 der Richtlinie im Entwurfsstadium hätte übermittelt werden müssen, forderte sie die niederländische Regierung mit Schreiben vom 6. März 1992 zur Äusserung auf.
6 Mit Schreiben vom 2. Juni 1992 trug die niederländische Regierung vor, daß die Richtlinie auf nationale technische Vorschriften keine Anwendung finde, wenn diese, wie im vorliegenden Fall, kein neues Handelshemmnis errichteten.
7 Trotz dieser Erklärungen übersandte die Kommission dem Königreich der Niederlande am 15. Januar 1993 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie darauf hinwies, daß die streitige Regelung keine blosse Ausnahme von der Margarineverordnung darstelle, sondern die Voraussetzungen für die Verwendung von Substitutionserzeugnissen festlege. Somit enthalte die streitige Regelung technische Vorschriften, so daß sie unter die Richtlinie falle. Zum Argument der niederländischen Regierung, daß die streitige Regelung kein neues Handelshemmnis errichte, weist die Kommission darauf hin, daß dieses Argument hätte bestätigt oder entkräftet werden können, wenn die niederländischen Behörden die streitige Regelung der Kommission gemäß Artikel 8 der Richtlinie im Entwurfsstadium übermittelt hätten.
8 Mit Schreiben vom 3. Juni 1993 äusserte sich die niederländische Regierung gegenüber der Kommission zu der mit Gründen versehenen Stellungnahme unter Bezugnahme auf zwei Schreiben, die sie an die Kommission gerichtet hatte, darunter das vom 2. Juni 1992, das die Antwort auf das Aufforderungsschreiben darstellte.
9 Unter diesen Umständen hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.
10 Nach Ansicht der Kommission befreit der Umstand, daß die streitige Regelung Ausnahmen von bestimmten technischen Vorschriften in der Margarineverordnung vorsehe, die niederländischen Behörden nicht von der Verpflichtung, ihr die Maßnahme im Entwurfsstadium zu übermitteln. Diese Regelung gewähre nämlich nicht bloß eine Befreiung, sondern lege Voraussetzungen für die Verwendung bestimmter Substitutionserzeugnisse fest, die nunmehr bei der Margarineherstellung verwendet werden könnten. Wolle ein Hersteller von diesen Befreiungen Gebrauch machen, so müsse er sich den jetzt in der streitigen Regelung aufgestellten Voraussetzungen unterwerfen.
11 Nach Auffassung der niederländischen Regierung stellt die streitige Regelung keine technische Vorschrift dar, da sie Ausnahmen von bestehenden technischen Vorschriften vorsehe. Zwar sei unbestreitbar, daß technische Vorschriften, die den Handelsverkehr durch die Schaffung von Verpflichtungen für die Wirtschaftsteilnehmer behinderten oder zu behindern drohten, unter die Richtlinie fielen; doch sei dies bei solchen Bestimmungen anders, die Ausnahmen von Voraussetzungen vorsähen, die zuvor für Erzeugnisse gegolten hätten. Diese Analyse werde durch Artikel 1 Nr. 5 der Richtlinie bestätigt, der eine technische Vorschrift wie folgt definiere: "Technische Spezifikationen einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung de jure oder de facto... verbindlich ist..." Die Wörter "Beachtung" und "verbindlich" bezögen sich auf die den Mitgliedstaaten auferlegten Verpflichtungen und nicht auf die Aufhebung dieser Verpflichtungen oder die Befreiung von ihnen. Im zuletzt genannten Fall brauchten die betreffenden Vorschriften nicht übermittelt zu werden; daher stelle eine Aufhebung oder Befreiung keine technische Vorschrift im Sinne von Artikel 1 Nr. 5 der Richtlinie dar.
12 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.
13 Die Anwendung einer Vorschrift auf ein bestimmtes Erzeugnis ° wie Margarine °, die von einer anderen bestehenden technischen Vorschrift für das gleiche Erzeugnis abweicht, stellt eine technische Vorschrift im Sinne von Artikel 1 Nr. 5 der Richtlinie dar, da sie technische Spezifikationen im Sinne von Artikel 1 Nr. 1 festlegt, deren Beachtung de iure oder de facto für die Vermarktung oder Verwendung dieses Erzeugnisses verbindlich ist. Denn wenn die Margarine nicht gemäß den Bestimmungen der Margarineverordnung hergestellt wird, darf sie nur mit Hilfe der durch die streitige Regelung zugelassenen Substitutionserzeugnisse hergestellt werden. Die Verwendung dieser Substitutionserzeugnisse wird nicht nur durch die Vorschriften der streitigen Regelung eingeschränkt, sondern stellt auch die einzige Alternative zu den Erzeugnissen dar, die nach der Margarineverordnung verwendet werden dürfen. Die streitige Regelung hätte daher gemäß der Richtlinie übermittelt werden müssen.
14 Diese Beurteilung kann nicht durch das Argument der niederländischen Regierung in Frage gestellt werden, daß die streitige Regelung dazu führe, daß die Vermarktung von Margarine gefördert werde, so daß sie dem Hauptzweck der Richtlinie entspreche, der darin bestehe, die Hemmnisse für den innergemeinschaftlichen Warenhandel zu beseitigen.
15 Die Mitgliedstaaten sind nämlich verpflichtet, der Kommission jeden Entwurf einer technischen Vorschrift gemäß Artikel 8 der Richtlinie zu übermitteln. Eine solche Verpflichtung kann nicht von der einseitigen Beurteilung der etwaigen Auswirkungen dieses Entwurfs auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten abhängen, die ein Mitgliedstaat, der den Entwurf verfasst hat, vornimmt.
16 Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 8 der Richtlinie verstossen hat, daß es am 19. September 1990 die streitige Regelung erlassen hat, ohne sie im Entwurfsstadium der Kommission übermittelt zu haben.
Kostenentscheidung:
Kosten
17 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich der Niederlande mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 8 der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften verstossen, daß es am 19. September 1990 eine Regelung mit Ausnahmen von der Margarineverordnung erlassen hat, ohne sie im Entwurfsstadium der Kommission übermittelt zu haben.
2) Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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