Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.01.1997
Aktenzeichen: C-273/95
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 3478/92, Verordnung (EG) Nr. 3477/93


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 3478/92 Art. 10
Verordnung (EG) Nr. 3477/93 Art. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Im Rahmen der durch die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak eingeführten Prämienregelung bestimmt Artikel 1 der Verordnung Nr. 3477/93 über die in diesem Sektor anzuwendenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurse, daß die vom Verarbeitungsunternehmen an den Erzeuger gezahlte Prämie nach dem Kurs in Landeswährung umgerechnet wird, der zum Zeitpunkt der "Lieferung" des Tabaks gilt. Dieser Begriff bezeichnet ebenso wie der in Artikel 10 der Verordnung Nr. 3478/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Prämienregelung verwendete Begriff "Vertragslieferung" in dem Fall, daß ein Verarbeitungsunternehmen einen Anbauvertrag mit einer Erzeugergemeinschaft geschlossen hat, die Übergabe einer Tabakmenge durch einen Erzeuger oder eine Erzeugergemeinschaft an das Verarbeitungsunternehmen zum Zweck der Verarbeitung gemäß dem Anbauvertrag und nicht die Ablieferung des Tabaks durch den einzelnen Erzeuger bei der Erzeugergemeinschaft.


Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 16. Januar 1997. - Impresa Agricola Buratti Leonardo, Pierluigi e Livio gegen Tabacchicoltori Associati Veneti Soc. coop. arl (TAV). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Pretura circondariale di Verona - Italien. - Gemeinsame Marktorganisation - Rohtabak - Verordnung (EWG) Nr. 3478/92 der Kommission - Prämienregelung für den Rohtabaksektor - Berechnung der von einer Erzeugergemeinschaft an den einzelnen Erzeuger zu zahlenden Prämie. - Rechtssache C-273/95.

Entscheidungsgründe:

1 Die Pretura circondariale Verona, Zweigstelle Isola della Scala, hat mit Beschluß vom 27. Juli 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 9. August 1995 und ergänzt durch einen am 12. September 1995 beim Gerichtshof eingegangenen Beschluß vom 4. September 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 10 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3478/92 der Kommission vom 1. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Prämienregelung für Rohtabak (ABl. L 351, S. 17) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 3477/93 der Kommission vom 17. Dezember 1993 über die im Tabaksektor anzuwendenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurse (ABl. L 317, S. 30) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen einem einzelnen Tabakerzeuger, der Impresa Agricola Buratti Leonardo, Pierluigi e Livio (im folgenden: Firma Buratti), und der Erzeugergemeinschaft Tabacchicoltori Associati Veneti Soc. coop. arl (TAV), der dieser angeschlossen ist, wegen des Zeitpunkts, der für die Bestimmung des auf den Betrag der Verarbeitungsprämie anzuwendenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurses maßgeblich ist.

3 Die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (ABl. L 215, S. 70) enthielt grundlegende Änderungen der auf den Markt für Rohtabak anwendbaren Gemeinschaftsregelung. Um diesen Markt zu stabilisieren und der betreffenden landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, sah die Verordnung Nr. 2075/92 für die Zeit von 1993 bis 1997 insbesondere eine Prämienregelung (Titel I) und eine Produktionsregulierung (Titel II) vor.

4 In der sechsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2075/92 heisst es, daß eine wirksame Verwaltung der Prämienregelung sich durch Anbauverträge zwischen dem Tabakpflanzer und dem Erstverarbeitungsunternehmen gewährleisten lasse, da sie zum einen den Tabakpflanzern einen sicheren Absatz und zum anderen den Verarbeitungsunternehmen eine regelmässige Versorgung garantierten. Wenn das Verarbeitungsunternehmen dem Erzeuger zum Zeitpunkt der Anlieferung des Tabaks, der Gegenstand des Vertrages sei und bestimmten Qualitätsanforderungen entspreche, einen Betrag in Höhe der Prämie zahle, so werde zur Stützung der Tabakbauern beigetragen und gleichzeitig die Verwaltung der Prämienregelung erleichtert.

5 Nach Artikel 5 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2075/92 ist die Gewährung der Prämie insbesondere an die Bedingung geknüpft, daß der Erzeuger die Tabakblätter im Rahmen eines Anbauvertrags an das Erstverarbeitungsunternehmen zu liefern hat.

6 Artikel 6 der Verordnung Nr. 2075/92 lautet:

"(1) Der Anbauvertrag enthält zumindest:

- die Verpflichtung des Erstverarbeitungsunternehmens, dem Tabakpflanzer bei der Lieferung zusätzlich zum Kaufpreis einen Betrag in Höhe der Prämie für die vertraglich festgesetzte und tatsächlich gelieferte Menge zu zahlen;

- die Verpflichtung des Tabakpflanzers, dem Erstverarbeitungsunternehmen Rohtabak zu liefern, der den Qualitätsanforderungen genügt.

(2) Die zuständige Stelle erstattet dem Erstverarbeitungsunternehmen den Prämienbetrag, wenn es schriftlich nachweisen kann, daß der Tabakpflanzer den Tabak geliefert hat und daß der in Absatz 1 genannte Betrag gezahlt worden ist."

7 Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2075/92 bestimmt:

"Um das Angebot zu konzentrieren und es qualitativ den Marktanforderungen anzupassen, wird eine Sonderbeihilfe in Höhe von 10 % der Prämie gewährt, wenn zwischen einem Erstverarbeitungsunternehmen und einer anerkannten Erzeugergemeinschaft Anbauverträge geschlossen werden und die Lieferungen sich im Rahmen dieser Verträge auf die Gesamterzeugung der Mitglieder dieser Erzeugergemeinschaft erstrecken."

8 Die Verordnung Nr. 3478/92 enthält Durchführungsbestimmungen zur Prämienregelung für Rohtabak. Dort heisst es: "Für alle Erzeuger, die ihren Tabak während eines bestimmten Zeitraums an die Verarbeiter liefern, ist dieselbe Prämienhöhe in Landeswährung vorzusehen, indem der zu Beginn des betreffenden Vermarktungszeitraums gültige Umrechnungskurs zugrunde gelegt wird" (neunte Begründungserwägung).

9 Artikel 2 Absätze 1 und 2 bestimmt:

"(1) Der Anbauvertrag nach Artikel 5 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 wird geschlossen zwischen einem Erzeuger oder einer Erzeugergemeinschaft einerseits und dem Verarbeitungsunternehmen, das den Tabak der Erstverarbeitung und Aufbereitung unterzieht, andererseits.

(2) Der Anbauvertrag wird nach Sortengruppen abgeschlossen. Er verpflichtet das Verarbeitungsunternehmen, die Vertragsmenge Tabakblätter abzunehmen, und den Erzeuger bzw. die Erzeugergemeinschaft, diese Menge im Rahmen seiner bzw. ihrer tatsächlichen Erzeugung dem Verarbeitungsunternehmen zu liefern."

10 In Artikel 10 der Verordnung Nr. 3478/92 heisst es:

"Der der Prämie entsprechende Betrag wird dem Erzeuger vom Verarbeitungsunternehmen innerhalb eines Monats ab Ende jeder Vertragslieferung ausgezahlt."

11 Artikel 11 der Verordnung Nr. 3478/92 bestimmte in seiner ursprünglichen Fassung:

"Der Prämienbetrag und der Prämienvorschuß werden für Lieferungen bis 31. Dezember desselben Jahres bzw. für spätere Lieferungen mit dem am 1. August des Erntejahres bzw. 1. Januar des Folgejahres geltenden Kurs in Landeswährung umgerechnet. Das Verarbeitungsunternehmen zahlt dem Erzeuger den Prämienbetrag in der Währung des Mitgliedstaats, in dem der Tabak angebaut wurde."

12 Artikel 11 Satz 1 wurde durch Artikel 6 der Verordnung Nr. 3477/93 aufgehoben, die im Interesse grösserer Klarheit nach der Einführung der neuen gemeinsamen Marktorganisation die auf den Umrechnungskurs im Tabaksektor anzuwendenden besonderen Vorschriften zusammenfasste. Artikel 1 der Verordnung Nr. 3477/93 bestimmt in einer Formulierung, die mit der des früheren Artikels 11 der Verordnung Nr. 3478/92 fast identisch ist:

"Die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 genannten Prämien und Prämienvorschüsse werden für die bis 31. Dezember des laufenden Jahres bzw. später getätigten Lieferungen mit dem landwirtschaftlichen Kurs in Landeswährung umgerechnet, der am 1. August des Erntejahres bzw. am 1. Januar des folgenden Jahres gilt."

13 Die Firma Buratti ist ein in Sossano (Italien) ansässiges bedeutendes landwirtschaftliches Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Anbau von Tabak der Sorte Bright besteht. Sie ist Mitglied der Genossenschaft TAV, einer Gemeinschaft von Tabakerzeugern, die für die Ernte 1993/94 mit einem Erstverarbeitungsunternehmen, der Cooperativa Tabacchi Verona (im folgenden: CTV), einen Anbauvertrag über die gesamte Produktion ihrer Mitglieder geschlossen hat.

14 Aufgrund dieses Vertrages lieferte die Firma Buratti 88 529 kg Tabak der Sorte Bright bei der TAV ab, die ihn sodann zur Verarbeitung an die CTV weiterlieferte.

15 Der Vorlagebeschluß enthält keine Angabe über die tatsächlichen Umstände der Lieferung des Tabaks. Aus den beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen geht jedoch hervor, daß die Mitglieder der TAV den Tabak von August 1993 bis Januar 1994 unter der Aufsicht der für die Zahlung der Prämie zuständigen italienischen Interventionsstelle, der Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA), in einem der TAV von der CTV kostenlos zur Verfügung gestellten Lager ablieferten. Bei dieser Gelegenheit wurden Ablieferungsbescheinigungen mit dem ausdrücklichen Vermerk "Das unterzeichnende Verarbeitungsunternehmen [d. h. die CTV] erklärt, daß die vorliegende Bescheinigung keine Abnahme des Tabaks bedeutet" ausgestellt. Im übrigen wurde die Vereinbarung zwischen der TAV und der CTV über die Einteilung des Tabaks in Gruppen erst am 28. Januar 1994 unterzeichnet. Schließlich erfolgte der rechtliche Übergang des Eigentums an dem Tabak auf die CTV nach deren Mehrwertsteuerbelegen am 7. und am 31. Januar 1994.

16 Nach der Lieferung des Tabaks zahlte die CTV der TAV den Betrag der Prämie aus, wobei sie ihn zu dem am 1. August 1993 geltenden Kurs in die Landeswährung umrechnete. Die CTV vertrat die Auffassung, bei Lieferungen aufgrund eines von einer Erzeugergemeinschaft geschlossenen Anbauvertrags seien für die Bestimmung des anzuwendenden Umrechnungskurses nicht der Zeitpunkt der - ihrer Meinung nach im Januar 1994 erfolgten - Vertragslieferung maßgeblich, sondern die Zeitpunkte der "Ablieferungen" des Tabaks durch die Mitglieder bei der Erzeugergemeinschaft, die während des zweiten Halbjahres 1993 vorgenommen worden seien. Die CTV wies darauf hin, daß sie bei diesem Vorgehen die entsprechenden Angaben der AIMA befolge, die sich ihrerseits aus Anweisungen der Dienststellen der Kommission ergäben.

17 Die TAV erkundigte sich sodann mit Schreiben vom 14. April 1994 bei den Dienststellen der Kommission, ob die Prämie im vorliegenden Fall tatsächlich zu dem am 7. und am 31. Januar 1994 geltenden Kurs des ECU in LIT umzurechnen gewesen sei.

18 Der Generaldirektor der Generaldirektion VI teilte mit Schreiben vom 26. Mai 1994 mit, unter Berücksichtigung der anwendbaren Vorschriften und der von der TAV dargelegten Umstände seien als Lieferdaten für die Bestimmung der Umrechnungskurse die auf den täglichen Ablieferungsbescheinigungen angegebenen Daten anzusehen.

19 Nach Erhalt dieses Schreibens ließ sich die TAV den zum Kurs vom 1. August 1993 in Landeswährung umgerechneten Betrag der Prämie auszahlen und teilte ihn unter ihren Mitgliedern auf. So teilte sie der Firma Buratti für die 88 529 kg Tabak der Sorte Bright aus der Ernte 1993 einen Betrag zu, der unter dem Betrag lag, der sich bei Anwendung des am 1. Januar 1994 geltenden Umrechnungskurses ergeben hätte.

20 Nachdem die Firma Buratti vergeblich den Unterschiedsbetrag von der TAV verlangt hatte, verklagte sie diese am 25. Mai 1995 bei der Pretura circondariale Verona und beantragte, die TAV zur Zahlung von 19 296 666 LIT als Restbetrag der ihr aufgrund des Umrechnungskurses vom 1. Januar 1994 zustehenden Prämie nebst Zinsen zu verurteilen.

21 Im Ausgangsverfahren bekräftigte die TAV ihren Standpunkt, daß der bei der Bestimmung des Umrechnungskurses zu berücksichtigende Zeitpunkt derjenige sei, zu dem der Tabak von den Erzeugern bei ihrer Erzeugergemeinschaft abgeliefert worden sei.

22 Unter diesen Umständen hat die Pretura Verona das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:

Sind die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3478/92 und insbesondere deren Artikel 10 und 11 dahin auszulegen, daß der Betrag der Verarbeitungsprämie zu dem im Zeitpunkt der Lieferung des Tabaks durch die Erzeugergemeinschaft an das Verarbeitungsunternehmen geltenden landwirtschaftlichen Kurs umzurechnen ist, oder ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der einzelne Erzeuger die Erzeugnisse bei der Erzeugergemeinschaft abliefert, und wie ist der Begriff "Vertragslieferung" im Sinne dieser Vorschriften zu verstehen?

23 Da Artikel 11 Satz 1 der Verordnung Nr. 3478/92, wie in Randnummer 12 des vorliegenden Urteils ausgeführt, aufgehoben und durch Artikel 1 der Verordnung Nr. 3477/93 ersetzt worden ist, ist die Frage des vorlegenden Gerichts als dahin gehend zu verstehen, wie die in Artikel 10 der Verordnung Nr. 3478/92 und in Artikel 1 der Verordnung Nr. 3477/93 verwandten Begriffe "Vertragslieferung" und "Lieferung" in einem Fall auszulegen sind, in dem das Verarbeitungsunternehmen einen Anbauvertrag mit einer Erzeugergemeinschaft geschlossen hat.

24 Dazu ist zunächst zu bemerken, daß der Begriff "Lieferung" ein gemeinschaftsrechtlicher Begriff ist. Er bildet nämlich ein zentrales Element der Prämienregelung für Rohtabak, das für die Modalitäten der Zahlung des Kaufpreises, der Zahlung der Prämie an den Erzeuger, der Erstattung dieser Prämie an den Verarbeiter und die von den zuständigen Behörden vorgenommenen Kontrollen bestimmend ist.

25 So müssen nach Artikel 10 der Verordnung Nr. 3478/92 die Zahlung des Kaufpreises und die Zahlung des der Prämie entsprechenden Betrages durch das Verarbeitungsunternehmen an den Erzeuger innerhalb eines Monats ab Ende jeder "Vertragslieferung" erfolgen. Ausserdem werden nach Artikel 12 der Verordnung Nr. 3478/92 die an den Erzeuger gezahlten Prämien dem Verarbeitungsunternehmen nur gegen Vorlage einer Kontrollbescheinigung erstattet, die dem betreffenden Unternehmen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Überprüfung aller "Lieferungen" einer Ernte erteilt wird.

26 Der Begriff "Lieferung" kann somit nicht von einzelstaatlichen zivilrechtlichen, handelsrechtlichen oder steuerrechtlichen Einordnungen abhängen. Wäre dies der Fall, so käme es zu einer unterschiedlichen Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation in den Mitgliedstaaten in Bereichen, die für ihr ordnungsgemässes Funktionieren besonders wichtig sind, nämlich in bezug auf die Frist für die Zahlung der Prämien, die Bestimmung des Umrechnungskurses und die Vornahme der Kontrollen.

27 Zum Inhalt dieses Begriffes ist weiter festzustellen, daß die Bestimmungen der Verordnungen Nr. 2075/92 und Nr. 3478/92, in denen von "Vertragslieferung" und "Lieferung" die Rede ist, die Beziehungen zwischen dem Verarbeitungsunternehmen und dem Erzeuger oder der Erzeugergemeinschaft betreffen und mit den Beziehungen zwischen dieser und einzelnen ihr angehörenden Erzeugern nichts zu tun haben.

28 So macht die Verordnung Nr. 2075/92 in Artikel 5 Buchstabe c die Gewährung der Prämie insbesondere davon abhängig, daß der Erzeuger die Tabakblätter im Rahmen eines Anbauvertrags an das Erstverarbeitungsunternehmen "liefert", und Artikel 6 schreibt vor, daß dieser Vertrag die Verpflichtung des Tabakpflanzers enthalten muß, dem Verarbeitungsunternehmen Tabak zu "liefern". Ausserdem schafft Artikel 12 Absatz 1 einen Anreiz für die Bildung von Erzeugergemeinschaften, indem er bestimmt, daß diesen eine Sonderbeihilfe in Höhe von 10 % der Prämie gewährt wird, wenn zwischen einem Erstverarbeitungsunternehmen und einer anerkannten Erzeugergemeinschaft Anbauverträge geschlossen werden und die "Lieferungen" sich im Rahmen dieser Verträge auf die Gesamterzeugung der Mitglieder dieser Erzeugergemeinschaft erstrecken.

29 Ebenso beschreibt die Verordnung Nr. 3478/92 in Artikel 2 Absätze 1 und 2 den Anbauvertrag als Vertrag, der zwischen dem Verarbeitungsunternehmen und "einem Erzeuger oder einer Erzeugergemeinschaft" geschlossen wird und das Verarbeitungsunternehmen verpflichtet, die Vertragsmengen Tabakblätter "abzunehmen", und umgekehrt den Erzeuger oder die Erzeugergemeinschaft verpflichtet, diese Menge im Rahmen seiner oder ihrer tatsächlichen Erzeugung dem Verarbeitungsunternehmen zu "liefern".

30 Zudem setzt Artikel 10 der Verordnung Nr. 3478/92 für die Zahlung eines der Prämie entsprechenden Betrages durch das Verarbeitungsunternehmen an den Erzeuger eine Frist von einem Monat ab Ende jeder "Vertragslieferung". Artikel 1 der Verordnung Nr. 3477/93 bestimmt, daß dieser Betrag für die "Lieferungen" bis zum 31. Dezember des Erntejahres zu dem am 1. August dieses Jahres geltenden landwirtschaftlichen Kurs und für die späteren "Lieferungen" zu dem am 1. Januar des folgenden Jahres geltenden Kurs in Landeswährung umgerechnet wird.

31 Auch in den Artikeln 12 und 15 der Verordnung Nr. 3478/92, die die Erstattung der Prämien und den Vorschuß auf die Prämien betreffen, wird der Begriff "Lieferung" für die Lieferung des Tabaks durch einen Erzeuger oder eine Erzeugergemeinschaft an das Verarbeitungsunternehmen verwendet.

32 Somit ist der Begriff "Lieferung" in Artikel 1 der Verordnung Nr. 3477/93 für den Fall, daß ein Verarbeitungsunternehmen einen Anbauvertrag mit einer Erzeugergemeinschaft geschlossen hat, dahin auszulegen, daß er die Lieferung des Tabaks durch die Erzeugergemeinschaft an das Verarbeitungsunternehmen und nicht die Ablieferung des Tabaks durch den einzelnen Erzeuger bei der Erzeugergemeinschaft bezeichnet.

33 Ausserdem bezieht sich der Begriff "Lieferung" auf die Übergabe einer Tabakmenge durch einen Erzeuger oder eine Erzeugergemeinschaft an das Verarbeitungsunternehmen zur Verarbeitung gemäß dem Anbauvertrag.

34 Der Umstand, daß Artikel 10 der Verordnung Nr. 3478/93 den Begriff "Vertragslieferung" verwendet, rechtfertigt keine andere Auslegung. Durch die Verwendung des Zusatzes "Vertrags-" soll nämlich, wie der Generalanwalt in Nummer 20 seiner Schlussanträge dargelegt hat, lediglich klargestellt werden, daß die Frist von einem Monat, in der die Prämie vom Verarbeitungsunternehmen gezahlt werden muß, nur bei Lieferung von dem Anbauvertrag entsprechenden Waren zu laufen beginnt.

35 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände der Übergabe des Tabaks festzustellen, wann die so definierte Lieferung des Tabaks stattgefunden hat. Dazu muß es insbesondere prüfen, ob der Tabak lediglich in einem vom Verarbeitungsunternehmen kostenlos zur Verfügung gestellten Lager eingelagert worden ist oder ob die Übergabe des Tabaks tatsächlich zum Zweck seiner Verarbeitung erfolgt ist. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn die Übergabe unter Kontrolle der im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation zuständigen nationalen Behörden stattgefunden hat.

36 Dem vorlegenden Gericht ist somit zu antworten, daß die in Artikel 10 der Verordnung Nr. 3478/92 und in Artikel 1 der Verordnung Nr. 3477/93 verwendeten Begriffe "Vertragslieferung" und "Lieferung" in dem Fall, daß ein Verarbeitungsunternehmen einen Anbauvertrag mit einer Erzeugergemeinschaft geschlossen hat, die Übergabe einer Tabakmenge durch einen Erzeuger oder eine Erzeugergemeinschaft an das Verarbeitungsunternehmen zum Zweck der Verarbeitung gemäß dem Anbauvertrag bezeichnen.

Kostenentscheidung:

Kosten

37 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Dritte Kammer)

auf die ihm von der Pretura circondariale Verona, Zweigstelle Isola della Scala, mit Beschlüssen vom 27. Juli und vom 4. September 1995 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die in Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3478/92 der Kommission vom 1. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Prämienregelung für Rohtabak und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 3477/93 der Kommission vom 17. Dezember 1993 über die im Tabaksektor anzuwendenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurse verwendeten Begriffe "Vertragslieferung" und "Lieferung" bezeichnen in dem Fall, daß ein Verarbeitungsunternehmen einen Anbauvertrag mit einer Erzeugergemeinschaft geschlossen hat, die Übergabe einer Tabakmenge durch einen Erzeuger oder eine Erzeugergemeinschaft an das Verarbeitungsunternehmen zum Zweck der Verarbeitung gemäß dem Anbauvertrag.

Ende der Entscheidung

Zurück