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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.05.2000
Aktenzeichen: C-273/98
Rechtsgebiete: Verordnung 857/84/EWG, Verordnung 804/68/EWG, Verordnung 1639/91/EWG


Vorschriften:

Verordnung 857/84/EWG Art. 3a Abs. 3 S. 1
Verordnung 804/68/EWG Art. 5c
Verordnung 1639/91/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 3a Absatz 3 Satz 1 der Verordnung Nr. 857/84 über Grundregeln für die Anwendung der Zusatzabgabe auf Milch in der Fassung der Verordnung Nr. 1639/91 ist im Licht der für die Gewährung einer spezifischen Referenzmenge maßgebenden Grundsätze dahin auszulegen, daß einem Erzeuger, der über eine originäre Referenzmenge verfügt und zusätzlich vorläufig eine spezifische Referenzmenge erhalten hat, letztere ungeachtet der sonstigen erforderlichen Voraussetzungen nicht endgültig zugeteilt werden kann, wenn er sie nicht selbst zur Steigerung der bestehenden Milcherzeugung seines Betriebes verwendet hat. Das ist der Fall, wenn ein solcher Erzeuger seine originäre Referenzmenge verleast und Milch nur aufgrund seiner vorläufigen spezifischen Referenzmenge erzeugt. (vgl. Randnr. 40 und Tenor)


Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 25. Mai 2000. - Hans-Josef Schlebusch gegen Hauptzollamt Trier. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesfinanzhof - Deutschland. - Zusatzabgabe auf Milch - Originäre und spezifische Referenzmenge - Kumulierung - Endgültige Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge - Voraussetzungen - Teilweise und vorübergehende Überlassung einer originären Referenzmenge vor der endgültigen Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge. - Rechtssache C-273/98.

Parteien:

In der Rechtssache C-273/98

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Bundesfinanzhof (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Hans-Josef Schlebusch

gegen

Hauptzollamt Trier

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 3a Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984

über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 des Rates vom 13. Juni 1991 (ABl. L 150, S. 35)

erläßt

DER GERICHTSHOF

(Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Schintgen sowie der Richter G. Hirsch (Berichterstatter) und V. Skouris,

Generalanwalt: G. Cosmas

Kanzler: R. Grass

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- von H.-J. Schlebusch, vertreten durch Rechtsanwalt J. Lukanow, Euskirchen,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Niejahr, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Februar 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 14. Mai 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Juli 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 des Rates vom 13. Juni 1991 (ABl. L 150, S. 35)(im folgenden: streitige Bestimmung) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen H.-J. Schlebusch (Kläger), der in dem im Ausgangsverfahren fraglichen Zeitraum als Milcherzeuger tätig war, und dem Hauptzollamt Trier (Beklagter) wegen der endgültigen Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge zusätzlich zur originären Referenzmenge.

Die gemeinschaftsrechtliche Regelung

3 Wegen der Überschüsse bei der Milcherzeugung in der Gemeinschaft erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (ABl. L 131, S. 1). Nach dieser Verordnung wurde Erzeugern, die sich verpflichteten, während eines Zeitraums der Nichtvermarktung von fünf Jahren keine Milch oder Milcherzeugnisse zu vermarkten, eine Nichtvermarktungsprämie und Erzeugern, die sich verpflichteten, während eines Umstellungszeitraums von vier Jahren keine Milch oder Milcherzeugnisse zu vermarkten und ihren Milchkuhbestand auf einen Bestand zur Fleischerzeugung umzustellen, eine Umstellungsprämie gewährt.

4 Da es 1983 in der Milcherzeugung wieder zu einem Überschuß kam, führte der Rat mit seiner Verordnung (EWG) Nr. 856/84 vom 31. März 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 10) eine Zusatzabgabe auf über eine bestimmte Referenzmenge hinaus gelieferte Milchmengen ein; diese Referenzmenge wurde für jeden Erzeuger oder Käufer im Rahmen der für jeden Mitgliedstaat geltenden Gesamtgarantiemenge festgelegt. Die von der Zusatzabgabe befreite Referenzmenge entspricht nach der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 der gemäß der vom Mitgliedstaat gewählten Formel im Referenzjahr von einem Erzeuger gelieferten oder von einer Molkerei gekauften Milch- oder Milchäquivalenzmenge. Jeder Mitgliedstaat wählte eines der Jahre 1981, 1982 und 1983 als Referenzjahr.

5 Mit Rücksicht auf die Urteile vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, I-2321) und 170/86 (Von Deetzen, Slg. 1988, I-2355) erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 764/89 vom 20. März 1989 zur Änderung der Verordnung Nr. 857/84 (ABl. L 84, S. 2). Diese Verordnung fügte in die Verordnung Nr. 857/84 einen neuen Artikel 3a ein, wonach SLOM-Erzeugern, die in Erfuellung einer nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Verpflichtung im vom betroffenen Mitgliedstaat gewählten Referenzjahr keine Milch geliefert hatten, unter bestimmten Voraussetzungen eine spezifische Referenzmenge zugeteilt werden konnte (SLOM-I-Regelung).

6 Nachdem mit den Urteilen vom 11. Dezember 1990 in den Rechtssachen C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, I-4539) und C-217/89 (Pastätter, Slg. 1990, I-4585) bestimmte Vorschriften des Artikels 3a der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 für nichtig erklärt worden waren, erließ der Rat, um diesen Urteilen nachzukommen, die Verordnung Nr. 1639/91 (SLOM-II-Regelung).

7 Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 1639/91 bestimmte:

"(1) Die Erzeuger gemäß Artikel 12 Buchstabe c) dritter Unterabsatz,

- deren Nichtvermarktungs- bzw. Umstellungszeitraum gemäß der Verpflichtung im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 unbeschadet des letzten Unterabsatzes nach dem 31. Dezember 1983 bzw. in den Mitgliedstaaten, in denen die Milchanlieferungen von April bis September mindestens das Doppelte der Milchanlieferungen von Oktober bis März des nächsten Jahres betragen, nach dem 30. September 1983 abläuft,

- die - im Fall des Übernehmers der Prämie - keine Referenzmenge gemäß Artikel 2 und/oder Artikel 6 der vorliegenden Verordnung erhalten haben,

erhalten auf Antrag, der binnen drei Monaten nach dem 29. März 1989 eingereicht werden muß, vorläufig eine spezifische Referenzmenge,

...

(2)...

(3) Kann der Erzeuger innerhalb von zwei Jahren nach dem 29. März 1989 oder in dem in Absatz 1 letzter Unterabsatz genannten Fall nach dem 1. Juli 1991 - sofern die Zusatzabgabenregelung verlängert wird - der zuständigen Behörde nachweisen, daß er die Direktverkäufe und/oder die Lieferungen tatsächlich wieder aufgenommen hat und daß diese Direktverkäufe und/oder die Lieferungen im Laufe der letzten zwölf Monate mindestens 80 % der vorläufigen Referenzmenge erreicht haben, so wird ihm die spezifische Referenzmenge endgültig zugeteilt....

(4) Der Teil der spezifischen Referenzmenge, der nicht zur Verwendung innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums bestimmt ist, darf nicht Gegenstand einer vorübergehenden Überlassung gemäß Artikel 5c Absatz 1a der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 sein.

..."

8 Die Verordnung Nr. 857/84 wurde mit Wirkung vom 1. April 1993 durch die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 405, S. 1) ersetzt, die die Regelung über die Zusatzabgabe auf Milch mit bestimmten Änderungen für weitere sieben Jahre fortschrieb.

9 Die Regelung des Artikels 3a Absatz 3 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 1639/91 wurde in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3950/92 im wesentlichen übernommen. Danach wird einem Erzeuger, der gemäß Artikel 3a Absatz 1 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 1639/91 vorläufig eine spezifische einzelbetriebliche Referenzmenge erhalten hat, diese spezifische Referenzmenge endgültig zugeteilt, wenn er den zuständigen Behörden bis zum 1. Juli 1993 nachweisen kann, daß er die gleichen Voraussetzungen wie die in Artikel 3a Absatz 3 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 1639/91 festgelegten erfuellt.

10 Mit seinem Urteil vom 3. Dezember 1992 in der Rechtssache C-264/90 (Wehrs, Slg. 1992, I-6285) erklärte der Gerichtshof die sogenannte "Antikumulierungsregel" in Artikel 3a Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 für ungültig. Nach dieser bereits in Artikel 3a Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 1639/91 enthaltenen Regelung waren die Empfänger einer Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämie gemäß der Verordnung Nr. 1078/77, die nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 857/84 eine Referenzmenge erhalten hatten, von der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge ausgeschlossen.

11 Nach dem Erlaß des Urteils Wehrs erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 2055/93 vom 19. Juli 1993 zur Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen (ABl. L 187, S. 8). Gemäß dieser am 1. August 1993 in Kraft getretenen Verordnung konnten Erzeuger, die eine Nichtvermarktungs- oder eine Umstellungsverpflichtung gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangen waren und - infolge der Antikumulierungsregel - bis dahin von der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge ausgeschlossen waren, zusätzlich zur originären Referenzmenge eine solche spezifische Referenzmenge erhalten (SLOM-III-Regelung).

12 In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2055/93 heißt es:

"Der Erzeuger im Sinne von Artikel 9 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92, der

-...

-... einen Teil eines denselben Bestimmungen unterliegenden Betriebs übernommen hat, für den ihm keine Referenzmenge gemäß Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zugeteilt wurde,

erhält auf Antrag eine spezifische Referenzmenge, sofern

-...

-...

-...

- er zur Unterstützung seines Antrags anhand noch festzulegender Kriterien nachweist, daß er in der Lage ist, die Erzeugung in seinem Betrieb bis zu der beantragten spezifischen Referenzmenge zu steigern."

Sachverhalt und Vorlagefrage

13 Der Kläger war im fraglichen Zeitraum Milcherzeuger. Er verfügte am 1. April 1991 über eine originäre Referenzmenge von 50 704 kg.

14 Da er einen der Nichtvermarktungsregelung unterliegenden Betrieb gepachtet hatte, wurde ihm im Oktober 1991 gemäß der SLOM-II-Regelung auf seinen Antrag eine vorläufige spezifische Referenzmenge von 20 380 kg zugeteilt.

15 Nach Zuteilung dieser spezifischen Referenzmenge verleaste er seine originäre Referenzmenge und erzeugte von April 1992 bis Februar 1993 nur aufgrund der ihm vorläufig zugeteilten spefizischen Referenzmenge 14 272 kg Milch.

16 Anschließend stellte er die Milchlieferungen ganz ein.

17 Wie der Akte des Ausgangsverfahrens zu entnehmen ist, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 6. Juli 1994 die endgültige Zuteilung der spezifischen Referenzmenge an den Kläger mit der Begründung ab, er habe auf die ihm vorläufig zugeteilte Referenzmenge keine Milch angeliefert (im folgenden: angefochtener Bescheid). Das Verbot des Verleasens in Artikel 3a Absatz 4 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 1639/91 könne umgangen werden, wenn der Erzeuger, der diese vorläufige Menge erhalten habe, eine ihm außerdem zustehende originäre Referenzmenge verleasen könne.

18 Nachdem seine Klage gegen diesen Bescheid vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurückgewiesen worden war, legte der Kläger Revision beim Bundesfinanzhof ein. Dieser hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Artikel 3a Absatz 3 Satz 1 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 1639/91 dahin auszulegen, daß einem Milcherzeuger eine endgültige spezifische Referenzmenge auch dann zuzuteilen ist, wenn er in dem in der vorgenannten Vorschrift bezeichneten Zeitraum die ihm vorläufig zugeteilte Referenzmenge nicht zu einer entsprechenden Steigerung seiner Milcherzeugung genutzt, sondern den Teil seiner Milchquote einem anderen Betrieb zur Nutzung vorübergehend überlassen hat, welcher der originären Referenzmenge entspricht, über die sein Betrieb zusätzlich zu der vorläufig zugeteilten spezifischen Referenzmenge verfügte?

Zur anwendbaren Regelung

19 Die Kommission ist der Auffassung, die Vorlagefrage sei nicht auf die streitige Bestimmung, sondern auf Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung Nr. 3950/92 zu beziehen, denn diese sei am 6. Juli 1994, als der angefochtene Bescheid erlassen worden sei, schon in Kraft gewesen.

20 Das Datum des angefochtenen Bescheides wird zwar weder im Beschluß des vorlegenden Gerichts noch im schriftlichen Vorbringen des Klägers erwähnt; wie aus den Akten des Ausgangsverfahrens hervorgeht, handelt es sich indessen tatsächlich um den 6. Juli 1994. Dieses Datum ist nämlich im Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz genannt, das im übrigen auf der Grundlage der Verordnung Nr. 3950/92 erlassen wurde.

21 Da dem Bundesfinanzhof dieses Datum somit nicht unbekannt sein konnte, hat er den Gerichtshof in voller Kenntnis des Sachverhalts um die Auslegung der streitigen Bestimmung ersucht.

22 Es ist nicht Sache des Gerichtshofes, sondern des nationalen Gerichts, die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und daraus die Folgerungen für seine Entscheidung zu ziehen (vgl. z. B. Urteil vom 16. September 1999 in der Rechtssache C-435/97, WWF u. a., Slg. 1999, I-5613, Randnr. 32). Der Gerichtshof hat auch nicht über die Erheblichkeit der vom nationalen Gericht gestellten Fragen zu befinden (vgl. z. B. Urteil vom 16. April 1991 in der Rechtssache C-347/89, Eurim-Pharm, Slg. 1991, I-1747, Randnr. 16).

23 Wie die Kommission und auch der Generalanwalt in seinen Schlußanträgen (Nrn. 17 und 18) ausgeführt haben, haben Artikel 3a Absatz 3 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 1639/91 und Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3950/92 überdies den gleichen Inhalt.

24 Die Frage des Bundesfinanzhofes kann deshalb nicht auf eine andere als die streitige Bestimmung bezogen werden.

Zur Auslegung von Artikel 3a Absatz 3 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 1639/91

25 Nach dem Wortlaut von Artikel 3a Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 1639/91 konnte - ungeachtet der sonstigen Voraussetzungen - eine spezifische Referenzmenge nicht zugeteilt werden, wenn der Antragsteller für denselben Betrieb bereits eine originäre Referenzmenge erhalten hatte. Ein Milcherzeuger konnte somit nach dem Gemeinschaftsrecht eine spezifische Referenzmenge nicht rechtmäßig zusätzlich zu einer originären Referenzmenge erlangen.

26 Die spezifische Referenzmenge war demnach ausschließlich für SLOM-Erzeuger bestimmt, die zuvor keine originäre Referenzmenge erhalten hatten und daher über keine Erzeugung verfügten, und sie konnte demgemäß nur dann endgültig zugeteilt werden, wenn der SLOM-Erzeuger nachwies, daß er die Erzeugung im Laufe der letzten zwölf Monate in Höhe von mindestens 80 % wieder aufgenommen hatte. Diese Voraussetzung war somit im Licht und unter Beachtung der Antikumulierungsregel festgelegt worden.

27 Dem Wortlaut der streitigen Bestimmung läßt sich damit nicht entnehmen, unter welchen Voraussetzungen im hier fraglichen Zeitraum eine spezifische Referenzmenge in Fällen wie dem des Ausgangsverfahrens endgültig zugeteilt werden konnte, in denen eine Kumulierung der originären und der spezifischen Referenzmenge vorlag, da eine solche Kumulierung mit der damals geltenden Gemeinschaftsregelung unvereinbar war.

28 Das Urteil Wehrs steht dieser Auslegung der streitigen Bestimmung nicht entgegen. Bei einem komplexen System wie dem der Milchquoten erlaubte nämlich der im Ausgangsverfahren maßgebende rechtliche Rahmen, wie er sich nach der Ungültigerklärung der Antikumulierungsregel im Urteil Wehrs und vor dem Erlaß der Verordnung Nr. 2055/93 darstellte, für sich genommen, d. h. ohne Umgestaltung des Systems, nicht die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an einen Erzeuger (vgl. Urteil vom 6. Juni 1996 in der Rechtssache C-127/94, Ecroyd, Slg. 1996, I-2731, Randnr. 59).

29 Der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt wurde somit durch den Wortlaut der streitigen Bestimmung nicht erfaßt.

Zu dem für die Gewährung einer spezifischen Referenzmenge maßgebenden Grundsatz

30 Die Gewährung einer spezifischen Referenzmenge zusätzlich zu einer originären Referenzmenge wurde erstmals seit Inkrafttreten der Regelung über die Zusatzabgabe auf Milch unter bestimmten Voraussetzungen durch Artikel 1 der am 1. August 1993 in Kraft getretenen Verordnung Nr. 2055/93 zugelassen. Hierfür muß der Erzeuger u. a. nachweisen, daß er in der Lage ist, die Erzeugung in seinem Betrieb bis zu der beantragten spezifischen Referenzmenge zu steigern. Wie die Kommission zu Recht hervorhebt, muß der Erzeuger damit in der Lage sein, alle Milchmengen, die ihm als kumulierte Referenzmengen gewährt worden sind, selbst zu erzeugen.

31 Die Kommission trägt vor, auch wenn die Verordnung Nr. 2055/93 im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, ließen sich ihr doch die präzisesten Hinweise zur Beantwortung der Vorlagefrage entnehmen. Es ist daher zu prüfen, ob die in Artikel 1 Absatz 1 letzter Gedankenstrich dieser Verordnung normierte Voraussetzung nicht Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes ist, der auch schon vor der Aufhebung der Antikumulierungsregel für die endgültige Zuteilung spezifischer Referenzmengen bestimmend war.

32 Wie sich der siebten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2055/93 entnehmen läßt, stellt die in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung festgelegte Voraussetzung, daß der SLOM-Erzeuger für die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge nachweisen muß, daß er die Erzeugung in seinem Betrieb bis zu der beantragten spezifischen Referenzmenge steigern kann, eine notwendige Anpassung der in der streitigen Bestimmung niedergelegten Bedingungen dar.

33 Diese Bedingungen beruhen nämlich insbesondere darauf, daß der Erzeuger oder der Empfänger einer Prämie gemäß der Verordnung Nr. 1078/77, der eine spezifische Referenzmenge beantragt, die Tätigkeit als Milcherzeuger, die er zuvor vollständig aufgeben mußte, tatsächlich wieder aufzunehmen hat. Für einen Berechtigten wie den Kläger, der als Milcherzeuger tätig ist, können deshalb hinsichtlich der Zuteilung der spezifischen Referenzmenge nicht die gleichen Bedingungen gelten, wie sie die streitige Bestimmung vorsieht.

34 Schon vor Erlaß der Verordnung Nr. 2055/93 ließ sich der dritten, der fünften und der siebten Begründungserwägung der - auf die Urteile Mulder und Von Deetzen I hin erlassenen - Verordnung Nr. 764/89 und der achten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1639/91 entnehmen, daß die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge es dem Begünstigten lediglich ermöglichen sollte, die ihm so gewährten Milchmengen tatsächlich und persönlich zu erzeugen und somit eine Tätigkeit als Milcherzeuger auszuüben. Eben um diesem Zweck gerecht zu werden, untersagte im übrigen Artikel 3a Absatz 4 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 1639/91 jede, auch nur zeit- oder teilweise Übertragung.

35 Da die SLOM-Erzeuger ungeachtet der sonstigen insoweit geltenden Voraussetzungen nach dem Urteil Mulder eine spezifische Referenzmenge nur beanspruchen können, wenn sie in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen durften, auch nach der Regelung über die Zusatzabgabe auf Milch einer Tätigkeit als Milcherzeuger nachgehen zu können, kann eine solche Referenzmenge ohne Mißachtung des klaren und begrenzten Zieles dieser Rechtsprechung nicht endgültig einem SLOM-Erzeuger zugeteilt werden, der nicht willens oder in der Lage ist, die zugeteilten Mengen selbst zu erzeugen.

36 Beantragt der Inhaber einer originären Referenzmenge zusätzlich zu dieser eine spezifische Referenzmenge, so wäre der begrenzte Charakter der vorgenannten Zielsetzung gefährdet, wenn dieser Milcherzeuger die letztgenannte Menge anders als zur Steigerung seiner bestehenden Erzeugung verwenden könnte.

37 So verhielte es sich insbesondere bei einem Erzeuger wie dem Kläger, der nach der zusätzlichen Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge seine originäre Referenzmenge verleast, anstatt selbst die bestehende Erzeugung seines Betriebes zu erhöhen.

38 Diese Auslegung der Regelung über die spezifischen Referenzmengen wird bestätigt durch die ständige Rechtsprechung, wonach ein SLOM-Erzeuger nicht darauf vertrauen darf, daß ihm ein nicht aus seiner Berufstätigkeit herrührender kommerzieller Vorteil verschafft wird (vgl. z. B. Urteil vom 22. Oktober 1991 in der Rechtssache C-44/89, Von Deetzen II, Slg. 1991, I-5119, Randnr. 21). Einen solchen Vorteil würde ein Wirtschaftsteilnehmer aber zumindest mittelbar erlangen, wenn er im Fall der Kumulierung einer originären und einer spezifischen Referenzmenge selbst nur die spezifische Referenzmenge zu erzeugen brauchte; dies gälte besonders dann, wenn diese Menge allein die Lebensfähigkeit des Betriebes nicht gewährleisten könnte, wie es im Ausgangssachverhalt nach des Klägers eigenem Vorbringen der Fall ist.

39 Da diese Auslegung offenkundig dem mit der Regelung über die Zusatzabgabe auf Milch verfolgten Zweck entspricht, das bei Milch und Milcherzeugnissen festgestellte Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage und die daraus folgenden strukturellen Überschüsse abzubauen, durfte ein Erzeuger, dem unter Verstoß gegen die SLOM-II-Regelung eine vorläufige spezifische Referenzmenge zugeteilt worden war, nicht darauf vertrauen, daß ihm hieraus ein Vorteil erwachsen würde, der als ungerechtfertigt anzusehen war, wenn er diese Menge zu anderen Zwecken als zur Steigerung seiner vorhandenen Erzeugung verwenden konnte.

40 Nach alledem ist die streitige Bestimmung im Licht der für die Gewährung einer spezifischen Referenzmenge maßgebenden Grundsätze dahin auszulegen, daß einem Erzeuger, der über eine originäre Referenzmenge verfügt und zusätzlich vorläufig eine spezifische Referenzmenge erhalten hat, letztere ungeachtet der sonstigen insoweit geltenden Voraussetzungen nicht endgültig zugeteilt werden kann, wenn er sie nicht selbst zur Steigerung der bestehenden Milcherzeugung seines Betriebes verwendet hat. Das ist der Fall, wenn ein solcher Erzeuger seine originäre Referenzmenge verleast und Milch nur aufgrund seiner vorläufigen spezifischen Referenzmenge erzeugt.

Kostenentscheidung:

Kosten

41 Die Auslagen der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Zweite Kammer)

auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß 14. Mai 1998 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 3a Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 des Rates vom 13. Juni 1991 ist im Licht der für die Gewährung einer spezifischen Referenzmenge maßgebenden Grundsätze dahin auszulegen, daß einem Erzeuger, der über eine originäre Referenzmenge verfügt und zusätzlich vorläufig eine spezifische Referenzmenge erhalten hat, letztere ungeachtet der sonstigen erforderlichen Voraussetzungen nicht endgültig zugeteilt werden kann, wenn er sie nicht selbst zur Steigerung der bestehenden Milcherzeugung seines Betriebes verwendet hat. Das ist der Fall, wenn ein solcher Erzeuger seine originäre Referenzmenge verleast und Milch nur aufgrund seiner vorläufigen spezifischen Referenzmenge erzeugt.

Ende der Entscheidung

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