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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.03.2001
Aktenzeichen: C-273/99 P
Rechtsgebiete: EG-Satzung, EWG/EAGBeamtStat, Richtlinie 93/62/EWG, Richtlinie 93/63/EWG, Richtlinie 93/64/EWG, Richtlinie 93/78/EWG, Richtlinie 93/79/EWG, Richtlinie 94/3/EWG


Vorschriften:

EG-Satzung Art. 49
EWG/EAGBeamtStat Art. 11
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Aus Artikel 88 Absatz 1 des Statuts geht klar hervor, dass die einzige Voraussetzung dafür, dass die Anstellungsbehörde einen Beamten bis zum Ende des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens vorläufig seines Dienstes entheben kann, darin besteht, dass ihm eine schwere Verfehlung zur Last gelegt wird.

Folglich kann das Gericht die Auffassung vertreten, dass eine Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung des betreffenden Beamten eine im Einklang mit Artikel 25 des Statuts stehende ausreichende Begründung für die Schwere der diesem Beamten zur Last gelegten Verfehlung enthalte. Die Anstellungsbehörde ist nämlich nicht verpflichtet, über diese Begründung hinaus die Gründe anzugeben, die die sofortige vorläufige Dienstenthebung des Betroffenen erforderlich machten, und erst recht braucht das Gericht das Vorliegen und die Stichhaltigkeit dieser Gründe nicht zu prüfen.

( vgl. Randnrn. 26, 28-29 )

2. Allein der Umstand, dass ein Beamter ein Werk, das sich auf die Tätigkeit der Gemeinschaften bezieht, ohne vorherige Zustimmung der Anstellungsbehörde veröffentlicht, stellt eine Verletzung von Artikel 17 des Statuts dar, die Gegenstand einer bloßen Tatsachenfeststellung sein kann.

Die Prüfung des Vorliegens einer Verletzung der Artikel 11 oder 12 des Statuts erfordert dagegen eine Bewertung tatsächlicher Umstände, die im Stadium des Erlasses einer Entscheidung gemäß Artikel 88 des Statuts nicht oder zumindest nicht abschließend vorgenommen werden kann.

( vgl. Randnr. 37 )

3. Sind Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, so ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen. Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt.

Hat ein Beamter, gegen den ein Disziplinarverfahren wegen einer Veröffentlichung ohne vorherige Zustimmung eingeleitet wurde, keine ausreichenden Anhaltspunkte oder Indizien geliefert, mit deren Hilfe sich ein ähnlicher Fall ermitteln ließe, den das betreffende Organ anders behandelt hat, so kann dem Gericht kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass es dieses Organ nicht aufgefordert hat, seine einschlägige Praxis zu erläutern und darzutun, dass es weder seine Befugnisse überschritten noch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten verstoßen hat.

Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten kann jedenfalls nicht dahin ausgelegt werden, dass ein Beamter, der wegen Verletzung der Verpflichtungen aus Artikel 17 Absatz 2 des Statuts mit einer Disziplinarstrafe belegt wurde, berechtigt wäre, sich unter Berufung auf den Umstand, dass ein anderer Beamter, der diese Verpflichtungen verletzt hat, nicht mit einer Disziplinarstrafe belegt wurde, gegen die in seinem Fall getroffene Maßnahme zu wenden.

( vgl. Randnrn. 41-43 )


Urteil des Gerichtshofes vom 6. März 2001. - Bernard Connolly gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Beamte - Disziplinarverfahren - Vorläufige Dienstenthebung - Begründung - Zur Last gelegte Verfehlung - Artikel 11, 12 und 17 des Statuts - Gleichbehandlung. - Rechtssache C-273/99 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-273/99 P

Bernard Connolly, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, London (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: J. Sambon und P.-P. van Gehuchten, avocats, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführer,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 19. Mai 1999 in der Rechtssache T-203/95 (Connolly/Kommission, Slg. ÖD 1999, I-A-83 und II-443) wegen Aufhebung dieses Urteils,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Valsesia und J. Currall als Bevollmächtigte im Beistand von D. Waelbroeck, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten C. Gulmann, A. La Pergola, M. Wathelet (Berichterstatter) und V. Skouris, der Richter D. A. O. Edward, J.-P. Puissochet, P. Jann, L. Sevón und R. Schintgen sowie der Richterin N. Colneric,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 12. September 2000,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Oktober 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Der Rechtsmittelführer hat mit Rechtsmittelschrift, die am 20. Juli 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. Mai 1999 in der Rechtssache T-203/95 (Connolly/Kommission, Slg. ÖD 1999, I-A-83 und II-443, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 27. September 1995, ihn mit Wirkung vom 3. Oktober 1995 vorläufig seines Dienstes zu entheben und die Hälfte seines Grundgehalts einzubehalten (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Artikel 11 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) lautet:

Der Beamte hat sich bei der Ausübung seines Amtes und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der Gemeinschaften leiten zu lassen; er darf von keiner Regierung, Behörde, Organisation oder Person außerhalb seines Organs Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

Der Beamte darf ohne Zustimmung der Anstellungsbehörde weder von einer Regierung noch von einer anderen Stelle außerhalb seines Organs Titel, Orden, Ehrenzeichen, Vergünstigungen, Belohnungen und Geschenke oder Vergütungen irgendwelcher Art annehmen, außer für Dienste vor seiner Ernennung oder für Dienste während eines Sonderurlaubs zur Ableistung des Wehrdienstes oder anderer staatsbürgerlicher Dienste, sofern sie im Zusammenhang mit der Ableistung solcher Dienste gewährt werden."

3 Artikel 12 des Statuts bestimmt:

Der Beamte hat sich jeder Handlung, insbesondere jeder öffentlichen Meinungsäußerung, zu enthalten, die dem Ansehen seines Amtes abträglich sein könnte.

...

Will der Beamte eine Nebentätigkeit gegen Entgelt oder ohne Entgelt ausüben oder einen Auftrag außerhalb der Gemeinschaften übernehmen, so muss er hierfür die Zustimmung der Anstellungsbehörde einholen. Diese Zustimmung ist zu verweigern, wenn die Tätigkeit oder der Auftrag die Unabhängigkeit des Beamten oder die Tätigkeit der Gemeinschaften beeinträchtigen kann."

4 Artikel 17 Absatz 2 des Statuts lautet:

Der Beamte darf Texte, die sich auf die Tätigkeit der Gemeinschaften beziehen, ohne Zustimmung der Anstellungsbehörde weder allein noch in Zusammenarbeit mit Dritten veröffentlichen oder veröffentlichen lassen. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die geplante Veröffentlichung geeignet ist, die Interessen der Gemeinschaften zu beeinträchtigen."

5 Artikel 88 Absatz 1 des Statuts sieht Folgendes vor:

Wird einem Beamten von der Anstellungsbehörde eine schwere Verfehlung zur Last gelegt, sei es, dass es sich um einen Verstoß gegen seine Dienstpflichten oder um eine Zuwiderhandlung gegen das [all]gemeine Recht handelt, so kann er sofort durch die Anstellungsbehörde seines Dienstes vorläufig enthoben werden."

Sachverhalt

6 Der Sachverhalt wird im angefochtenen Urteil wie folgt dargestellt:

2 Zur maßgeblichen Zeit war der Kläger Beamter der Kommission in der Besoldungsgruppe A 4, Dienstaltersstufe 4, und Leiter des Referats 3 ,EWS, nationale und gemeinschaftliche Währungspolitik in der Direktion D ,Währungsangelegenheiten der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen.

3 Am 24. April 1995 beantragte der Kläger gemäß Artikel 40 des Statuts Urlaub aus persönlichen Gründen für drei Monate ab 3. Juli 1995. Die Kommission bewilligte ihm diesen Urlaub mit Entscheidung vom 2. Juni 1995.

4 Mit Schreiben vom 18. August 1995 beantragte der Kläger seine Wiederverwendung bei der Kommission nach Beendigung seines Urlaubs aus persönlichen Gründen. Die Kommission beschloss am 27. September 1995 seine Wiederverwendung in seiner Planstelle ab 4. Oktober 1995.

5 Während seines Urlaubs aus persönlichen Gründen veröffentlichte der Kläger ein Buch mit dem Titel The rotten heart of Europe. The dirty war for Europe's money, ohne dafür zuvor die Zustimmung gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Statuts beantragt zu haben.

6 Anfang September, und zwar vom 4. bis 10. September 1995, erschien in der europäischen und vor allem in der britischen Presse eine Reihe von Artikeln über dieses Buch.

7 Mit Schreiben vom 6. September 1995 unterrichtete der Generaldirektor für Personal und Verwaltung in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde den Kläger von seiner Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren wegen Zuwiderhandlung gegen die Artikel 11, 12 und 17 des Statuts einzuleiten, und lud ihn gemäß Artikel 87 des Statuts zu einer vorherigen Anhörung.

8 Am 12. September 1995 fand eine erste Anhörung des Klägers statt, bei der dieser eine schriftliche Erklärung vorlegte, wonach er keine Frage beantworten werde, solange er die einzelnen ihm zur Last gelegten Verfehlungen nicht kenne.

9 Mit Schreiben vom 13. September lud die Anstellungsbehörde den Kläger zu einer erneuten Anhörung gemäß Artikel 87 des Statuts und teilte ihm mit, die ihm zur Last gelegten Verfehlungen ergäben sich aus der Veröffentlichung seines Buches, dessen auszugsweisem Abdruck in der Tageszeitung The Times und seinen Äußerungen in einem in dieser Zeitung erschienenen Interview, für die keine vorherige Zustimmung erteilt worden sei.

10 Bei seiner zweiten Anhörung am 26. September 1995 weigerte sich der Kläger, die ihm gestellten Fragen zu beantworten, und legte eine schriftliche Erklärung vor, wonach er die Veröffentlichung eines Buches ohne Einholung der vorherigen Zustimmung als zulässig betrachte, da er sich zu dieser Zeit im Urlaub aus persönlichen Gründen befunden habe. Das Erscheinen von Auszügen aus seinem Buch in der Presse gehe auf den Herausgeber zurück, und einige der in dem angeführten Interview wiedergegebenen Äußerungen seien ihm zu Unrecht zugeschrieben worden....

11 Am 27. September 1995 entschied die Anstellungsbehörde, den Kläger gemäß Artikel 88 des Statuts mit Wirkung vom 3. Oktober 1995 vorläufig seines Dienstes zu entheben und während der Dauer der vorläufigen Dienstenthebung die Hälfte seines Grundgehalts einzubehalten. Diese Entscheidung wird wie folgt begründet:

,Herr Bernard Connolly, der seit dem 14. August 1978 Beamter der Kommission ist, leitet das Referat II.D.3 (EWS, nationale und gemeinschaftliche Währungspolitik). Er befindet sich seit dem 3. Juli 1995 in einem dreimonatigen Urlaub aus persönlichen Gründen.

Herr Connolly hat ein Buch mit dem Titel The rotten heart of Europe geschrieben und veröffentlicht, aus dem Auszüge in der Zeitung The Times erschienen sind, ohne dafür zuvor die Zustimmung der Anstellungsbehörde gemäß Artikel 17 des Statuts beantragt und erhalten zu haben.

Bei diesem Buch handelt es sich um die nicht genehmigte öffentliche Äußerung einer von der Politik der Kommission grundlegend abweichenden Ansicht und einer Ablehnung dieser Politik, die Herr Connolly umzusetzen hatte.

Herr Connolly könnte auch seine Verpflichtungen aus den Artikeln 11 und 12 des Statuts verletzt haben.

Das Herrn Connolly zur Last gelegte Verhalten stellt eine schwere Verfehlung dar, die die Einleitung eines Disziplinarverfahrens rechtfertigt.

Mit Schreiben vom 18. August 1995 hat Herr Connolly den Wunsch geäußert, nach Ablauf seines Urlaubs aus persönlichen Gründen am 2. Oktober 1995 wieder im Dienst der Kommission verwendet zu werden. Die Kommission hat diesem Antrag mit Entscheidung vom 27. September 1995 stattgegeben und Herrn Connolly wieder in seine unbesetzt gebliebene frühere Planstelle eingewiesen.

Artikel 88 des Statuts sieht vor, dass ein Beamter, dem von der Anstellungsbehörde eine schwere Verfehlung zur Last gelegt wird, sofort durch die Anstellungsbehörde seines Dienstes vorläufig enthoben werden kann und dass in der Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung bestimmt werden muss, ob der Beamte während der Dauer der vorläufigen Dienstenthebung seine Bezüge behält oder welcher Prozentsatz seiner Bezüge einzubehalten ist.

Schwere und Art der Verfehlungen, die Herrn Connolly im Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben zur Last gelegt werden, lassen es nicht angebracht erscheinen, ihn bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens im Dienst der Kommission zu behalten, und rechtfertigen es, ihn gemäß Artikel 88 des Statuts vorläufig seines Dienstes zu entheben.

...

...

12 Am 4. Oktober 1995 beschloss die Anstellungsbehörde, gemäß Artikel 1 von Anhang IX des Statuts den Disziplinarrat zu befassen.

13 Mit Schreiben vom 18. Oktober 1995, das am 27. Oktober 1995 in das Register des Generalsekretariats der Kommission eingetragen wurde, legte der Kläger bei der Anstellungsbehörde eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts gegen die Entscheidungen ein, ein Disziplinarverfahren einzuleiten und den Disziplinarrat zu befassen, sowie gegen die Entscheidung, ihn vorläufig seines Dienstes zu entheben....

...

20 Mit Schreiben vom 27. Februar 1996 teilte die Kommission dem Kläger mit, dass seine Beschwerde stillschweigend zurückgewiesen worden sei."

7 Mit Klageschrift, die am 27. Oktober 1995 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Rechtsmittelführer Klage mit dem Antrag,

- die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 6. September 1995 über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn, die angefochtene Entscheidung und die Entscheidung vom 4. Oktober 1995 über die Befassung des Disziplinarrats aufzuheben;

- die Kommission zu verurteilen, ihm 750 000 BEF zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens zu zahlen, den er infolge der Pressekampagne und der gegen ihn gerichteten Verleumdungen erlitten habe;

- den Tenor des Urteils auf Kosten der Kommission in den Zeitungen The Times, The Daily Telegraph und The Financial Times zu veröffentlichen.

8 Nach Durchführung des Disziplinarverfahrens beschloss die Anstellungsbehörde am 16. Januar 1996 auf Empfehlung des Disziplinarrats, den Rechtsmittelführer ohne Aberkennung oder Kürzung des Anspruchs auf das nach dem Dienstalter bemessene Ruhegehalt aus dem Dienst zu entfernen.

9 Die Stellungnahme des Disziplinarrats und der Beschluss über die Entfernung aus dem Dienst waren Gegenstand gesonderter Aufhebungsklagen vor dem Gericht (Rechtssachen T-34/96 und T-163/96, Urteil vom 19. Mai 1999, Slg. ÖD I-A-87 und II-463). Aufgrund der Erhebung der Klage in der Rechtssache T-163/96 gegen den Beschluss über die Entfernung aus dem Dienst nahm der Rechtsmittelführer die Klage in der Rechtssache T-203/95 mit Ausnahme der die Gültigkeit der angefochtenen Entscheidung betreffenden Rügen zurück. In den Randnummern 29 und 30 des angefochtenen Urteils nahm das Gericht diese teilweise Klagerücknahme zu Protokoll.

Das angefochtene Urteil

10 Vor dem Gericht stützte der Rechtsmittelführer seinen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung auf zwei Klagegründe, mit denen er die Verletzung der Artikel 25 und 88 des Statuts sowie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten rügte.

Zum Klagegrund der Verletzung der Artikel 25 und 88 des Statuts

11 Der Rechtsmittelführer warf der Kommission im Wesentlichen vor, die angefochtene Entscheidung nicht ausreichend begründet zu haben, da aus ihr nicht hervorgehe, weshalb der ihm zur Last gelegte Sachverhalt eine schwere Verfehlung im Sinne von Artikel 88 des Statuts sei.

12 Das Gericht wies diesen Klagegrund mit folgender Begründung zurück:

46 Nach der Rechtsprechung muss eine die vorläufige Dienstenthebung eines Beamten anordnende Verfügung gemäß Artikel 25 Absatz 1 des Statuts mit Gründen versehen sein, da sie eine beschwerende Maßnahme darstellt. Die Begründung muss den Anforderungen von Artikel 88 Absatz 1 des Statuts genügen, der der Anstellungsbehörde die sofortige vorläufige Dienstenthebung eines Beamten nur dann gestattet, wenn ihm eine schwere Verfehlung zur Last gelegt wird, gleichviel, ob es sich um einen Verstoß gegen seine Dienstpflichten oder um eine Zuwiderhandlung gegen das allgemeine Recht handelt (Urteil Gutmann/Kommission).

47 Im vorliegenden Fall geht aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass es sich bei der dem Kläger zur Last gelegten schweren Verfehlung um einen Sachverhalt handelt, der - sein Vorliegen unterstellt - nach Ansicht der Anstellungsbehörde eine Verletzung von Artikel 17 des Statuts darstellen würde und auch die Verpflichtungen aus den Artikeln 11 und 12 des Statuts verletzten könnte.

48 Entgegen dem Vorbringen des Klägers wird in der Entscheidung aber nicht nur ausgeführt, dass das fragliche Buch unter Verletzung von Artikel 17 des Statuts ohne vorherige Zustimmung geschrieben und veröffentlicht worden sei. Die Schwere der gerügten Verfehlung wird dort vielmehr eingehend begründet. Zum einen wird auf die Besoldungsgruppe und die Aufgaben des Klägers hingewiesen, der in der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen das Referat 3 ,EWS, nationale und gemeinschaftliche Währungspolitik leitete. Zum anderen wird die polemische Formulierung im Titel des Buches angesprochen und festgestellt, dass es in Auszügen in der Zeitung The Times veröffentlicht worden sei und dadurch besonders große Bekanntheit und Verbreitung erlangt habe. Schließlich wird in der Entscheidung hervorgehoben, dass in dem Buch eine von der Politik der Kommission, die der Kläger umzusetzen habe, grundlegend abweichende Ansicht zum Ausdruck komme.

49 Auch in Anbetracht dessen ist die Anstellungsbehörde zu dem Schluss gekommen, dass der Kläger zudem gegen die Artikel 11 und 12 des Statuts verstoßen haben könnte, wonach sich der Beamte in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der Gemeinschaften leiten zu lassen und jeder öffentlichen Meinungsäußerung zu enthalten hat, die dem Ansehen seines Amtes abträglich sein könnte. Der Kläger kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Anstellungsbehörde den Sachverhalt, aus dem sich ihres Erachtens eine Verletzung dieser Bestimmungen ergeben könnte, nicht genau beschrieben habe. Artikel 88 des Statuts verlangt im Übrigen von der Anstellungsbehörde keine abschließende Stellungnahme dazu, ob die im Statut vorgesehenen Verpflichtungen verletzt worden sind, sondern nur eine Darlegung der Gründe, aus denen dem betreffenden Beamten eine schwere Verfehlung zur Last gelegt wird.

50 Folglich hat die Anstellungsbehörde ihre Entscheidung, den Kläger bis zum Ende des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens vorläufig seines Dienstes zu entheben, rechtlich hinreichend begründet."

Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten

13 Der Kläger warf der Kommission vor, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten verstoßen zu haben, da sie sich nicht an ihre allgemeine Praxis gehalten habe, der Veröffentlichung von Büchern durch Beamte, die nicht im aktiven Dienst stuenden, ohne vorherige Prüfung zuzustimmen, und da gegen andere Beamte, die im aktiven Dienst unstreitig ein schweres Fehlverhalten gezeigt hätten, keine solche Maßnahme getroffen worden sei.

14 Das Gericht wies auch den zweiten Klagegrund mit folgender Begründung zurück:

57 Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor, wenn zwei Personengruppen, deren tatsächliche und rechtliche Lage sich nicht wesentlich unterscheidet, unterschiedlich behandelt werden oder wenn unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden (vgl. Urteil des Gerichts vom 15. März 1994 in der Rechtssache T-100/92, La Pietra/Kommission, Slg. ÖD 1994, II-275, Randnr. 50, und die dort genannte Rechtsprechung).

58 Das Argument, es gebe eine allgemeine Praxis der Kommission - deren Existenz im Übrigen nicht erwiesen ist -, nach der die Veröffentlichung von Werken, die Beamte während eines Urlaubs aus persönlichen Gründen verfassten, keiner vorherigen Zustimmung gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Statuts bedürfe, ist als Beleg für einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht geeignet, da es einen anderen Fall als den des Rechtsmittelführers betrifft. Selbst wenn man unterstellt, dass es eine solche Praxis gibt und dass sie für Werke gilt, die sich im Sinne von Artikel 17 auf die Tätigkeit der Gemeinschaften beziehen, genügt die Feststellung, dass die Schwere der dem Kläger zur Last gelegten Verfehlung in der angefochtenen Entscheidung nicht nur mit dem Fehlen einer vorherigen Zustimmung zur Veröffentlichung des Buches begründet wird, sondern mit einer Reihe besonderer Umstände des Einzelfalls wie dem Inhalt des Buches, dem Grad seiner Bekanntheit und der möglichen Verletzung der Artikel 11 und 12 des Statuts.

59 Für die Behauptung, die Anstellungsbehörde habe einen anderen Beamten, der während seines aktiven Dienstes Schriftstücke mit abschätzigem Inhalt veröffentlicht habe, nicht des Dienstes enthoben, hat der Kläger keinen Beweis erbracht, so dass auch dieses Argument zurückzuweisen ist.

60 Im Übrigen zwingt Artikel 88 Absatz 1 des Statuts die Anstellungsbehörde nicht, einen Beamten, dem eine schwere Verfehlung zur Last gelegt wird, vorläufig seines Dienstes zu entheben, sondern sieht vor, dass sie unter dieser Voraussetzung eine solche Entscheidung treffen ,kann. Folglich verfügt die Anstellungsbehörde in einem solchen Fall über ein weites Ermessen, das sie nach Maßgabe der Umstände jedes Einzelfalls auszuüben hat."

15 Im Ergebnis wies das Gericht die Klage ab und verurteilte jede Partei zur Tragung ihrer eigenen Kosten.

Das Rechtsmittel

16 In seiner Rechtsmittelschrift beantragt der Rechtsmittelführer die Aufhebung des angefochtenen Urteils und wiederholt seine vor dem Gericht gestellten Anträge; ferner ersucht er den Gerichtshof, die Veröffentlichung des Tenors seines Urteils in den in Randnummer 7 genannten Presseorganen anzuordnen.

17 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen und insbesondere die Anträge auf Schadensersatz und auf Veröffentlichung des Urteils für unzulässig zu erklären.

Zulässigkeit des Rechtsmittels

18 Nach Artikel 113 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes kann das Rechtsmittel den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändern.

19 Wie sich bereits aus Randnummer 9 des vorliegenden Urteils ergibt, nahm das Gericht zu Protokoll, dass der Rechtsmittelführer in der mündlichen Verhandlung seine Klage in Bezug auf die Entscheidungen der Anstellungsbehörde über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn und die Befassung des Disziplinarrats sowie seine Anträge auf Schadensersatz und auf Veröffentlichung des Urteils zurücknahm. Es beschränkte sich daher auf die Prüfung der die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung betreffenden Klagegründe.

20 Die Rechtsmittelanträge auf Aufhebung der Entscheidungen der Anstellungsbehörde vom 6. September 1995 über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Rechtsmittelführer und vom 4. Oktober 1995 über die Befassung des Disziplinarrats sowie auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung von Schadensersatz und auf Veröffentlichung des Urteils sind somit als unzulässig zurückzuweisen.

Begründetheit

21 Das Rechtsmittel ist auf drei Gründe gestützt. Der erste Rechtsmittelgrund richtet sich gegen eine unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils und eine falsche Auslegung von Artikel 88 Absatz 1 des Statuts. Mit dem zweiten Grund wird eine Verfälschung der Begründung der angefochtenen Entscheidung und eine Verletzung der Beweiskraft von Urkunden gerügt. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird eine Verletzung der Beweislastregeln und des Grundsatzes der Redlichkeit geltend gemacht.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

22 Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, in den Randnummern 47 bis 49 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten zu haben, dass die Anstellungsbehörde die Schwere der ihm zur Last gelegten Verfehlung im Einklang mit den Artikeln 25 und 88 des Statuts eingehend begründet habe. Diese Artikel verpflichteten die Anstellungsbehörde, nicht nur eine schwere Verfehlung des betreffenden Beamten zu behaupten, sondern auch darzutun, weshalb diese Verfehlung seine sofortige vorläufige Dienstenthebung erfordere.

23 Nach Artikel 88 Absatz 1 des Statuts kann ein Beamter, dem von der Anstellungsbehörde eine schwere Verfehlung zur Last gelegt wird, sei es, dass es sich um einen Verstoß gegen seine Dienstpflichten oder um eine Zuwiderhandlung gegen das [all]gemeine Recht handelt, sofort durch die Anstellungsbehörde seines Dienstes vorläufig enthoben werden".

24 Das Gericht stellt hierzu in Randnummer 47 des angefochtenen Urteils fest, dass es sich bei der dem Rechtsmittelführer zur Last gelegten schweren Verfehlung um einen Sachverhalt handelt, der - sein Vorliegen unterstellt - nach Ansicht der Anstellungsbehörde eine Verletzung von Artikel 17 des Statuts darstellen würde und auch die Verpflichtungen aus den Artikeln 11 und 12 des Statuts verletzten könnte".

25 In Randnummer 48 fügt das Gericht hinzu, die angefochtene Entscheidung enthalte eine eingehende Begründung des dem Betroffenen gemachten Vorwurfs, denn zunächst werde auf die Besoldungsgruppe und die Aufgaben des Rechtsmittelführers in der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen hingewiesen, dann die polemische Formulierung im Titel des Buches angesprochen und festgestellt, dass es in Auszügen in der Zeitung The Times veröffentlicht worden sei und dadurch besonders große Bekanntheit und Verbreitung erlangt habe, und schließlich hervorgehoben, dass in dem Buch eine von der Politik der Kommission, die der Rechtsmittelführer umzusetzen habe, grundlegend abweichende Ansicht zum Ausdruck komme.

26 Im Anschluss an den Hinweis in Randnummer 49 des angefochtenen Urteils, dass Artikel 88 des Statuts von der Anstellungsbehörde keine abschließende Stellungnahme dazu verlange, ob die im Statut vorgesehenen Verpflichtungen verletzt worden seien, sondern nur eine Darlegung der Gründe, aus denen dem betreffenden Beamten eine schwere Verfehlung zur Last gelegt werde, kommt das Gericht in Randnummer 50 zu dem Ergebnis, dass die Anstellungsbehörde ihre Entscheidung, den Rechtsmittelführer bis zum Ende des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens vorläufig seines Dienstes zu entheben, rechtlich hinreichend begründet habe.

27 Im angefochtenen Urteil, dessen Randnummern 47 bis 49 vorstehend zusammengefaßt sind, wird die Tragweite der Artikel 25 und 88 des Statuts nicht verkannt.

28 Aus Artikel 88 Absatz 1 des Statuts geht klar hervor, dass die einzige Voraussetzung dafür, dass die Anstellungsbehörde einen Beamten bis zum Ende des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens vorläufig seines Dienstes entheben kann, darin besteht, dass ihm eine schwere Verfehlung zur Last gelegt wird.

29 Im vorliegenden Fall hat das Gericht zu Recht die Auffassung vertreten, dass die angefochtene Entscheidung eine im Einklang mit Artikel 25 des Statuts stehende ausreichende Begründung für die Schwere der dem Rechtsmittelführer zur Last gelegten Verfehlung enthalte. Schon die Anstellungsbehörde war nicht verpflichtet, über diese Begründung hinaus die Gründe anzugeben, die die sofortige vorläufige Dienstenthebung des Betroffenen erforderlich machten, und erst recht brauchte das Gericht das Vorliegen und die Stichhaltigkeit dieser Gründe nicht zu prüfen.

30 Der erste Rechtsmittelgrund ist folglich als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

31 Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, in Randnummer 49 des angefochtenen Urteils die Begründung der angefochtenen Entscheidung verfälscht und gegen den Grundsatz der Beweiskraft von Urkunden verstoßen zu haben.

32 In der angefochtenen Entscheidung werde eine mögliche Verletzung der Verpflichtungen, die den Beamten gemäß den Artikeln 11 und 12 des Statuts oblägen, nur hilfsweise angesprochen, und die Verwendung des Konditionals bei der Schilderung dieser Zuwiderhandlung zeige, dass der angeblichen Verletzung der Artikel 11 und 12 des Statuts ein anderer als der von der Anstellungsbehörde bereits im Zusammenhang mit der Verletzung von Artikel 17 des Statuts festgestellte und geschilderte Sachverhalt zugrunde liegen müsse.

33 Das Gericht habe aber in Randnummer 49 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Anstellungsbehörde im Zusammenhang mit dem gleichen Sachverhalt die Ansicht vertreten habe, dass der Rechtsmittelführer auch die Artikel 11 und 12 des Statuts verletzt haben könnte.

34 Wie die Kommission zu Recht vorträgt, beruht dieser Rechtsmittelgrund auf einem falschen Verständnis der angefochtenen Entscheidung.

35 In der zweiten Begründungserwägung dieser Entscheidung wird zunächst auf die Veröffentlichung eines Buches verwiesen, von dem Auszüge in der Zeitung The Times erschienen seien, ohne dass der Rechtsmittelführer zuvor die nach Artikel 17 des Statuts erforderliche Zustimmung der Anstellungsbehörde beantragt und erhalten habe. In der dritten Begründungserwägung heißt es dann, bei diesem Buch handele es sich um eine nicht genehmigte öffentliche Äußerung einer von der Politik der Kommission grundlegend abweichenden Ansicht und der Ablehnung dieser Politik, die Herr Connolly umzusetzen habe. Schließlich ist der vierten Begründungserwägung zu entnehmen, dass Herr Connolly auch seine Verpflichtungen aus den Artikeln 11 und 12 des Statuts verletzt haben könnte".

36 Diese verschiedenen Gesichtspunkte werden in den Randnummern 48 und 49 des angefochtenen Urteils zutreffend wiedergegeben.

37 Wie der Generalanwalt in Nummer 23 seiner Schlussanträge ausführt, ist die Tatsache, dass die Anstellungsbehörde in Bezug auf die Verletzung der Artikel 11 und 12 des Statuts das Konditional und im Zusammenhang mit der Verletzung von Artikel 17 den Präsens des Indikativs verwendet, mit der Natur der gerügten Zuwiderhandlungen zu erklären. Allein der Umstand, dass ein Werk, das sich auf die Tätigkeit der Gemeinschaften bezieht, ohne vorherige Zustimmung der Anstellungsbehörde veröffentlicht wird, stellt nämlich eine Verletzung von Artikel 17 des Statuts dar, die Gegenstand einer bloßen Tatsachenfeststellung sein kann. Die Prüfung des Vorliegens einer Verletzung der Artikel 11 oder 12 des Statuts erfordert dagegen eine Bewertung tatsächlicher Umstände, die im Stadium des Erlasses einer Entscheidung gemäß Artikel 88 des Statuts nicht oder zumindest nicht abschließend vorgenommen werden kann.

38 Folglich ist auch der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

39 Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, dadurch die Beweislastregeln und den Grundsatz der prozessualen Redlichkeit verletzt zu haben, dass es in Randnummer 59 des angefochtenen Urteils seine Behauptung, die Anstellungsbehörde habe einen anderen Beamten, der während seines aktiven Dienstes Schriftstücke mit abschätzigem Inhalt veröffentlicht habe, nicht des Dienstes enthoben, mangels Beweisen zurückgewiesen habe.

40 Er habe in seiner Aufhebungsklage ausgeführt, dass gegen diesen Beamten nur ein Verweis ausgesprochen worden sei und dass ihm keine näheren Einzelheiten bekannt seien, da ihm die Erlangung weiterer Informationen über Beamte, die die Kommission mit einer Disziplinarstrafe belegt habe, verwehrt sei. Es sei daher unter dem Aspekt prozessualer Redlichkeit Sache der Kommission, darzulegen, welche Politik sie verfolge, wenn ein Beamter im aktiven Dienst einen Text veröffentliche, ohne zuvor die erforderliche Zustimmung einzuholen.

41 Sind Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, so ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen. Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (Urteil vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P, Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 24).

42 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Randnummer 59 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Rechtsmittelführer den Beweis für seine Behauptung hinsichtlich des Verhaltens der Kommission in dem anderen von ihm angeführten konkreten Fall einer Veröffentlichung ohne vorherige Zustimmung nicht erbracht habe. Er hat auch keine ausreichenden Anhaltspunkte oder Indizien geliefert, mit deren Hilfe sich dieser Fall ermitteln ließe, so dass dem Gericht kein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass es die Kommission nicht aufgefordert hat, ihre einschlägige Praxis zu erläutern und darzutun, dass sie weder ihre Befugnisse überschritten noch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten verstoßen hat.

43 Selbst wenn man unterstellt, dass ein Beamter, der die Verpflichtungen aus Artikel 17 Absatz 2 des Statuts verletzt hat, nicht mit einer Disziplinarstrafe belegt wurde, kann der Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten jedenfalls nicht dahin ausgelegt werden, dass der Rechtsmittelführer berechtigt wäre, sich unter Berufung auf diesen Umstand gegen die in seinem Fall getroffene Maßnahme zu wenden.

44 Folglich ist auch der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

45 Nach alledem ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

46 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe ihre Kosten in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten selbst. Nach Artikel 122 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist Artikel 70 jedoch nicht auf Rechtsmittel anwendbar, die von Beamten oder sonstigen Bediensteten eines Organs gegen dieses eingelegt werden. Da der Rechtsmittelführer mit seinem Rechtsmittel unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Ende der Entscheidung

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