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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.06.2002
Aktenzeichen: C-274/01
Rechtsgebiete: Richtlinie 98/76/EWG, Richtlinie 96/26/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 98/76/EWG
Richtlinie 96/26/EWG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 6. Juni 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 98/76/EG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist. - Rechtssache C-274/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-274/01

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Wolfcarius als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Belgien, vertreten durch F. van de Craen als Bevollmächtigten,

Beklagter,

wegen Feststellung, dass das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 zur Änderung der Richtlinie 96/26/EG über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (ABl. L 277, S. 17) verstoßen hat, indem es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen,

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) sowie der Richter M. Wathelet und A. Rosas,

Generalanwalt: S. Alber

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. April 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 12. Juli 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 zur Änderung der Richtlinie 96/26/EG über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (ABl. L 277, S. 17, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, indem es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2 Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie bestimmt:

"Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Oktober 1999 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis."

3 Gemäß dem Verfahren des Artikels 226 Absatz 1 EG forderte die Kommission das Königreich Belgien zunächst auf, sich zu äußern, und richtete dann mit Schreiben vom 7. September 2000 an das Königreich eine mit Gründen versehene Stellungnahme mit der Aufforderung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Stellungnahme nachzukommen.

4 Die belgischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 3. Oktober 2000, dass der Erlass der zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen innerstaatlichen Maßnahmen im Gang sei.

5 Da der Kommission innerhalb der gesetzten Frist keine weitere Information über diese Umsetzung übermittelt wurde, beschloss sie, die vorliegende Klage zu erheben.

6 Die belgische Regierung macht zum einen geltend, dass hinsichtlich des Zugangs zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers 1999 ein Gesetz verabschiedet worden sei. Das Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Gesetzes hänge jedoch von der Verabschiedung eines Königlichen Erlasses und eines ministeriellen Durchführungserlasses ab. Die Entwürfe dieser Maßnahmen seien schon in Vorbereitung; ihre Verabschiedung sei aber aufgrund der Komplexität der Angelegenheit und des Entscheidungsprozesses noch nicht möglich gewesen.

7 Was zum anderen den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers angehe, so erfordere die Umsetzung der Richtlinie kein Gesetz, sondern einen Königlichen Erlass und einen Ministerialerlass. Die Entwürfe dieser Maßnahmen würden noch geprüft, da ihre Verabschiedung aufgrund der Komplexität der Angelegenheit noch nicht möglich gewesen sei.

8 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um zu rechtfertigen, dass eine Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt wurde (u. a. Urteil vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-276/98, Kommission/Portugal, Slg. 2001, I-1699, Randnr. 20).

9 Da die Umsetzung der Richtlinie nicht innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist erfolgt ist, ist die Klage der Kommission begründet.

10 Somit ist festzustellen, dass das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

11 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs Belgien beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königeich Belgien hat gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 zur Änderung der Richtlinie 96/26/EG über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer verstoßen, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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