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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 26.11.2002
Aktenzeichen: C-275/00
Rechtsgebiete: EGV, Verfahrensordnung


Vorschriften:

EGV Art. 235
EGV Art. 240
EGV Art. 288 Abs. 2
Verfahrensordnung Art. 83 § 1 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Zwar bleiben die nationalen Gerichte für die Entscheidung über Klagen auf Ersatz des Schadens zuständig, der Privatpersonen bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch nationale Stellen entstanden ist, doch verleiht Artikel 235 EG den Gemeinschaftsgerichten eine ausschließliche Zuständigkeit für Schadensersatzklagen gemäß Artikel 288 Absatz 2 EG gegen die Europäische Gemeinschaft.

Die einstweiligen Anordnungen oder Beweiserhebungen, mit denen die Rolle eines Organs der Europäischen Gemeinschaft bei Ereignissen, die einen Schaden verursacht haben sollen, im Hinblick auf den Ersatz dieses Schadens gemäß den Artikeln 235 EG und 288 Absatz 2 EG bestimmt werden soll, sind Teil des Verfahrens auf Ersatz des behaupteten Schadens. Die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsgerichte für die Entscheidung über Schadensersatzklagen gemäß Artikel 288 Absatz 2 EG erstreckt sich daher auch auf den Erlass einstweiliger Anordnungen und die Anordnung von Beweiserhebungen, wie einer Begutachtung, mit denen im Hinblick auf die Erhebung einer Klage aus außervertraglicher Haftung gegen die Europäische Gemeinschaft die Rolle dieses Organs bei Ereignissen bestimmt werden soll, die einen Schaden verursacht haben sollen.

Deshalb verwehrt es die Regelung der Artikel 235 EG, 240 EG und 288 Absatz 2 EG einem nationalen Gericht, gegenüber einem der Organe der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf die spätere Erhebung einer Klage aus außervertraglicher Haftung gegen diese ein Begutachtungsverfahren mit dem Zweck anzuordnen, die Rolle dieses Organs bei Ereignissen zu bestimmen, die einen Schaden verursacht haben sollen.

( vgl. Randnrn. 43, 46, 48 und Tenor )

2. Für das Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gilt gemäß Artikel 10 EG der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit. Dieser Grundsatz verpflichtet nicht nur die Mitgliedstaaten, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten, sondern erlegt auch den Gemeinschaftsorganen entsprechende Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf. Benötigt ein nationales Gericht Informationen, über die nur die Kommission verfügt, so verpflichtet der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit in Artikel 10 EG diese, die vom nationalen Gericht erbetenen Informationen unverzüglich zu übermitteln, sofern die Ablehnung einer solchen Übermittlung nicht aus zwingenden Gründen gerechtfertigt ist, die mit der Notwendigkeit im Zusammenhang stehen, Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit und der Unabhängigkeit der Gemeinschaft zu verhindern oder deren Belange zu wahren.

( vgl. Randnr. 49 )


Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 2002. - Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen First NV und Franex NV. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Hof van Beroep te Gent - Belgien. - Artikel 235 EG, 240 EG und 288 Absatz 2 EG - Schadensersatzklage - Anordnung der Begutachtung durch einen Sachverständigen als einstweilige Anordnung eines nationalen Gerichts - Verurteilung der Europäischen Gemeinschaft zum Beitritt zum Verfahren - Ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsgerichte. - Rechtssache C-275/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-275/00

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Hof van Beroep Gent (Belgien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

gegen

First NV,

Franex NV

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 288 Absatz 2 EG

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, M. Wathelet und R. Schintgen, der Richter C. Gulmann, D. A. O. Edward, A. La Pergola und P. Jann, der Richterin N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr (Berichterstatter) und J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Europäischen Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, diese vertreten durch T. Van Rijn, C. van der Hauwaert und W. Neirinck als Bevollmächtigte,

- der First NV und der Franex NV, vertreten durch J. Mertens und J. De Paepe, advocaten,

- der belgischen Regierung, vertreten durch A. Snoecx als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Europäischen Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, diese vertreten durch T. van Rijn, sowie der First NV und der Franex NV, vertreten durch B. Poelemans, advocaat, in der Sitzung vom 13. November 2001

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. März 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Der Hof van Beroep Gent hat mit Urteil vom 28. Juni 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Juli 2000, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung von Artikel 288 Absatz 2 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zwischen der Europäischen Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, und der First NV (im Folgenden: First) sowie der Franex NV (im Folgenden: Franex), das darauf gerichtet ist, die Europäische Gemeinschaft zu verpflichten, sich an einem Verfahren über eine bereits gegenüber dem belgischen Staat angeordnete Begutachtung durch einen Sachverständigen zu beteiligen.

Das Gemeinschaftsrecht

3 Artikel 240 EG bestimmt:

Soweit keine Zuständigkeit des Gerichtshofs aufgrund dieses Vertrags besteht, sind Streitsachen, bei denen die Gemeinschaft Partei ist, der Zuständigkeit der einzelstaatlichen Gerichte nicht entzogen."

4 Artikel 235 EG lautet:

Der Gerichtshof ist für Streitsachen über den in Artikel 288 Absatz 2 vorgesehenen Schadensersatz zuständig."

5 Artikel 288 Absatz 2 EG bestimmt:

Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Gemeinschaft den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind."

6 Artikel 243 EG lautet:

Der Gerichtshof kann in den bei ihm anhängigen Sachen die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen."

7 Artikel 22 der EG-Satzung des Gerichthofes sieht vor:

Der Gerichtshof kann jederzeit Personen, Personengemeinschaften, Dienststellen, Ausschüsse oder Einrichtungen seiner Wahl mit der Abgabe von Gutachten betrauen."

8 Artikel 36 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes bestimmt:

Der Präsident des Gerichtshofs kann nach einem abgekürzten Verfahren, das erforderlichenfalls von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung abweichen kann und in der Verfahrensordnung geregelt ist, über Anträge auf Aussetzung gemäß Artikel 242 dieses Vertrags, auf Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß Artikel 243 oder auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung gemäß Artikel 256 Absatz 4 entscheiden."

9 In Artikel 45 §§ 1 und 2 Buchstabe d der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist bestimmt:

§ 1 Der Gerichtshof bezeichnet nach Anhörung des Generalanwalts durch Beschluss die Beweismittel und die zu beweisenden Tatsachen....

...

§ 2 Unbeschadet der Artikel 21 und 22 der EG-Satzung... sind folgende Beweismittel zulässig:

...

d) Begutachtung durch Sachverständige

..."

10 Nach Artikel 83 § 1 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes sind Anträge auf eine einstweilige Anordnung im Sinne von Artikel 243 EG nur zulässig, wenn sie von einer Partei eines beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits gestellt werden und sich auf diesen beziehen".

11 Artikel 49 der Verfahrensordnung des Gerichts bestimmt:

Das Gericht kann in jedem Verfahrensstadium nach Anhörung des Generalanwalts eine prozessleitende Maßnahme oder eine Beweisaufnahme im Sinne der Artikel 64 und 65 beschließen oder die Wiederholung oder Erweiterung einer früheren Beweiserhebung anordnen."

12 Artikel 65 Buchstabe d der Verfahrensordnung des Gerichts lautet:

Unbeschadet der Artikel 21 und 22 der EG-Satzung... sind folgende Beweismittel zulässig:

...

d) Begutachtung durch Sachverständige;

..."

13 Artikel 66 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts bestimmt:

Das Gericht bezeichnet nach Anhörung des Generalanwalts durch Beschluss die Beweismittel und die zu beweisenden Tatsachen...."

14 Nach Artikel 104 § 1 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichts sind Anträge auf einstweilige Anordnungen im Sinne von Artikel 243 EG nur zulässig, wenn sie von einer Partei eines vom Gericht anhängigen Rechtsstreits gestellt werden und sich auf diesen beziehen".

Das nationale Recht

15 In Bezug auf das Sachverständigengutachten bestimmt das Belgisch Gerechtelijk Wetboek (belgische Gerichtsordnung) in Artikel 962:

Der Richter kann zwecks Entscheidung eines bei ihm anhängigen Rechtsstreits Sachverständige damit beaufragen, Feststellungen zu treffen oder ein technisches Gutachten zu erstellen."

16 Artikel 972 Absätze 1 und 2 des Belgisch Gerechtelijk Wetboek bestimmt:

Die Verfahrensbeteiligten händigen den Sachverständigen die notwendigen Unterlagen aus.

Sie kommen allen zweckdienlichen Ersuchen der Sachverständigen nach."

17 Artikel 986 des Belgisch Gerechtelijk Wetboek sieht vor: Die Richter sind nicht gezwungen, der Ansicht der Sachverständigen zu folgen, wenn ihre Überzeugung dem entgegensteht."

18 In Bezug auf Begutachtungen, die im Verfahren der einstweiligen Anordnung angeordnet werden, bestimmt Artikel 584 des Belgisch Gerechtelijk Wetboek:

Der Präsident der Rechtbank van eerste aanleg trifft in dringenden Fällen vorläufige Entscheidungen; ausgenommen sind Entscheidungen auf solchen Gebieten, die der Gerichtsbarkeit durch Gesetz entzogen sind.

...

Der Präsident wird durch Antrag auf einstweilige Anordnung oder, wenn dies sachlich geboten ist, durch Klageschrift befasst.

Er kann insbesondere:

...

2. zu jedem Zweck Feststellungen oder Begutachtungen durch Sachverständige anordnen; hierzu gehören auch die Schadensbewertung und die Ermittlung der Schadensursachen..."

19 In Bezug auf die Beteiligung an einem Verfahren bestimmt Artikel 15 Absatz 2 des Belgisch Gerechtelijk Wetboek, dass diese entweder auf den Schutz der Interessen des Verfahrensbeteiligten oder einer der Parteien oder auf die Verurteilung oder die Anordnung einer Sicherheitsleistung gerichtet" ist. Nach Artikel 16 Absatz 2 dieses Wetboek wird die Beteiligung dadurch erzwungen, dass dem Dritten im Verfahren von einer oder mehreren Parteien der Streit verkündet wird".

Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefrage

20 First ist ein belgisches Unternehmen, das feine Fleisch- und Wurstwaren herstellt. Franex, ebenfalls ein belgisches Unternehmen, führt Fleischwaren und ähnliche Erzeugnisse belgischer Hersteller aus. Sie besorgt insbesondere den Vertrieb der Erzeugnisse von First im Ausland. Diese beiden Unternehmen behaupten, dass ihnen aufgrund der sogenannten Dioxinkrise in Belgien ein Schaden entstanden sei.

21 Mit Schriftsatz vom 17. Juni 1999 beantragten First und Franex beim Präsidenten der Rechtbank van eerste aanleg Dendermonde (Belgien) zu Lasten des belgischen Staates die Bestellung eines Sachverständigen, der in Bezug auf diesen Schaden Feststellungen treffen und ein Gutachten abgeben sollte. Der Präsident der Rechtbank van eerste aanleg Dendermonde bestellte mit Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 14. Juli 1999 einen Sachverständigen.

22 Mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom 17. September 1999 beantragten First und Franex beim Präsidenten der Rechtbank van eerste aanleg Dendermonde, die Beteiligung der Kommission an der mit Beschluss vom 14. Juli 1999 angeordneten Begutachtung anzuordnen, damit diese das Verfahren und das Schlussgutachten des Sachverständigen gegen sich gelten lassen muss".

23 Nach dem Vorlageurteil machten First und Franex zur Begründung dieses Antrags u. a. geltend, es gebe ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür, dass der ihnen entstandene Schaden insbesondere durch die Art und Weise verursacht worden sei, wie die Dienststellen der Kommission die Dioxinkrise auf europäischer Ebene behandelt hätten, und es lasse sich nicht ausschließen, dass in diesem Bereich sowohl die belgischen Behörden als auch die Europäische Gemeinschaft Fehler und Versäumnisse begangen hätten. Ferner sei es im Hinblick auf das spätere Verfahren zur Hauptsache wünschenswert, dass die Europäische Gemeinschaft an der Begutachtung beteiligt werde, damit eine technische und wissenschaftliche Erörterung stattfinden und der Sachverständige sich in voller Kenntnis des Sachverhalts zu den etwaigen Versäumnissen des belgischen Staates oder der europäischen Behörden oder beider äußern könne. Ferner sei es wünschenswert, dass der Umfang des Schadens in einem kontradiktorischen Verfahren festgestellt werde. Da der Gerichtshof noch nicht befasst worden sei, sei insoweit das für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige nationale Gericht zuständig.

24 Die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, erwiderte, dass ein nationales Gericht nicht für die Entscheidung über einen Antrag zuständig sei, der auf die Feststellung ihrer Haftung oder Mithaftung abziele.

25 Der Präsident der Rechtbank van eerste aanleg Dendermonde ordnete mit Beschluss vom 5. Januar 2000 die Beteiligung der Kommission an der Begutachtung an. Er erweiterte ferner den Auftrag des Sachverständigen, indem er ihn damit betraute die Reaktionen und das Verhalten der Streitverkündungsempfängerin, ihrer Dienststellen oder ihrer Bediensteten von dem Zeitpunkt an zu untersuchen, zu dem sie Kenntnis von der Kontamination mit Dioxin erlangt hatten, sowie die Angemessenheit der von ihnen ergriffenen Maßnahmen und deren Einfluss auf die nachteiligen Folgen und den Schaden, die den Antragstellerinnen im ersten Rechtszug entstanden sind". Ferner stellte er fest, dass die Europäische Gemeinschaft das Schlussgutachten der Sachverständigen gegen sich gelten lassen muss".

26 Die Europäische Gemeinschaft legte gegen diesen Beschluss Rechtsmittel beim Hof van Beroep Gent ein.

27 Dieser führt aus, dass es sich bei der Klage zur Hauptsache, die First und Franex gegen die Europäische Gemeinschaft zu erheben sich vorbehalten hätten, um eine Klage aus außervertraglicher Haftung handele. Im Ausgangsverfahren ist unstreitig, dass gemäß den Artikeln 235 EG und 288 Absatz 2 EG ein Rechtsstreit zur Hauptsache über eine derartige Haftung nicht vor einem nationalen Gericht geführt werden kann und dass die Gemeinschaftsgerichte gemäß Artikel 243 EG und den einschlägigen Bestimmungen ihrer Verfahrensordnung einen Sachverständigen nur dann bestellen können, wenn bei ihnen eine Klage anhängig ist. Unstreitig ist auch, dass First und Franex jederzeit eine derartige Klage erheben können.

28 Das vorlegende Gericht weist ferner darauf hin, dass das Ausgangsverfahren die Frage aufwerfe, ob ein nationales Gericht einen Sachverständigen bestellen und mit der Untersuchung der außervertraglichen Haftung der Kommission beauftragen könne oder, anders ausgedrückt, ob unter dem Gesichtspunkt der gerichtlichen Zuständigkeit ein Antrag auf Bestellung eines Sachverständigen einer Klage zur Hauptsache gleichzustellen sei, die auf eine solche Haftung gestützt werde.

29 Daher hat der Hof van Beroep Gent das Verfahrens ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Artikel 288 Absatz 2 EG (früher Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag) dahin auszulegen, dass mit einem Antrag auf Anordnung der Beteiligung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft an einer bereits gegenüber dem belgischen Staat von einem Gericht angeordneten Begutachtung und auf Feststellung, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaft das Verfahren und das Schlussgutachten des Sachverständigen gegen sich geltend lassen muss - wobei der Auftrag des Sachverständigen u. a. die Reaktionen und das Verhalten der Kommission der Europäischen Gemeinschaft, ihrer Dienststellen oder ihres Personals ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von der Kontamination mit Dioxin erfahren hatten, sowie die Angemessenheit der von ihr getroffenen Maßnahmen und deren Einfluss auf die nachteiligen Folgen und den Schaden, die den Rechtsmittelgegnerinnen entstanden sind, umfasst und dieser Antrag im Hinblick auf ein späteres Verfahren zur Hauptsache betreffend die Haftung des belgischen Staates und der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der Dioxinkrise gestellt worden ist -, ein außervertraglicher Haftungsanspruch geltend gemacht wird, der in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofes oder des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften fällt?

Zur Vorlagefrage

30 Mit der Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Regelung der Artikel 235 EG, 240 EG und 288 Absatz 2 EG es einem nationalen Gericht verwehrt, gegenüber einem der Organe der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf die spätere Erhebung einer Klage aus außervertraglicher Haftung gegen diese ein Begutachtungsverfahren mit dem Zweck anzuordnen, die Rolle dieses Organs bei Ereignissen zu bestimmen, die einen Schaden verursacht haben sollen.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

31 Die Kommission, die die Europäische Gemeinschaft im Ausgangsverfahren vertritt, macht geltend, die auf die Artikel 235 EG und 288 EG gestützte ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsgerichte gelte nicht nur für die Würdigung in der Hauptsache, sondern erstrecke sich auch auf die Erhebung von Beweisen, wie etwa durch Begutachtung, die der Feststellung des Sachverhalts diene.

32 Nach diesen Bestimmungen seien die Gemeinschaftsgerichte für Streitsachen über den Ersatz der durch die Organe oder Bediensteten der Europäischen Gemeinschaft in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schäden zuständig. Nach ihrem Wortlaut hätten die Bestimmungen eine weite Bedeutung, die sowohl die Feststellung des Sachverhalts des Rechtsstreits und dessen Würdigung als auch die Auslegung und Anwendung der auf den so festgestellten Sachverhalt anwendbaren Regelung umfasse. Eine Beweisaufnahme, die der Feststellung des Sachverhalts im Hinblick auf den Ersatz eines Schadens gemäß Artikel 235 EG in Verbindung mit Artikel 288 EG diene, sei daher Teil des Schadensersatzverfahrens, für das ausschließlich die Gemeinschaftsgerichte zuständig seien (vgl. Urteile vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 101/78, Granaria, Slg. 1979, 623, Randnrn. 13 und 14, und vom 8. April 1992 in der Rechtssache C-55/90, Cato/Kommission, Slg. 1992, I-2533, Randnr. 17).

33 Die strikte Trennung der Zuständigkeiten, die der Gerichtshof im Bereich der außervertraglichen Haftung zwischen den Gemeinschaftsgerichten und den nationalen Gerichten danach vorgenommen habe, ob die Schäden von der Europäischen Gemeinschaft oder von dem Mitgliedstaat verursacht worden seien (vgl. Urteile Granaria, Randnr. 14, und vom 27. September 1988 in den Rechtssachen 106/87 bis 120/87, Asteris u. a., Slg. 1988, 5515, Randnrn. 17 bis 19), müsse auch im Bereich der Beweisaufnahme in Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts gelten.

34 Im Übrigen sei die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach die Kommission nach Artikel 10 EG zur loyalen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten verpflichtet sei (vgl. Beschluss vom 13. Juli 1990 in der Rechtssache C-2/88, Zwartveld u. a., Slg. 1990, I-3365), auf das Ausgangsverfahren nicht anwendbar. Selbst wenn die in diesem Urteil entwickelten Grundsätze die Kommission hierzu nicht verpflichteten, werde sie jedoch grundsätzlich jede Anfrage eines nationalen Gerichts, mit der sie gebeten werde, freiwillig an einer von diesem Gericht angeordneten Begutachtung teilzunehmen, wohlwollend aufnehmen, sofern keine Gefahr bestehe, dass ihre Haftung ausgelöst werde, und ihre Zusammenarbeit im Übrigen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Diese Zusammenarbeit könne beispielsweise darin bestehen, dass Informationen übermittelt würden, die dem nationalen Gericht nur schwer oder gar nicht zugänglich seien.

35 First und Franex zufolge besteht im belgischen Recht der Zweck der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angeordneten Begutachtung zwar darin, den Parteien die Beweise zu verschaffen, deren sie in einem etwaigen späteren Hauptsacheverfahren bedürften, und das Gericht der Hauptsache über den Sachverhalt und die technischen, d. h. nicht rechtlichen, Gesichtspunkte der Rechtssache zu informieren oder sogar die Parteien zu einer Einigung zu veranlassen. Doch ermögliche es eine solche Begutachtung vor allem dem Geschädigten und seinen Prozessbevollmächtigen, auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens zu beurteilen, ob ein Hauptsacheverfahren reale Erfolgsaussichten biete, einen Begriff vom Umfang des dargelegten Schadens zu erhalten und zu ermitteln, gegen wen gegebenenfalls Klage erhoben werden könne und müsse.

36 First und Franex führen aus, im Ausgangsverfahren sei es mehr als wünschenswert, die Kommission an der vom nationalen Gericht angeordneten Begutachtung zu beteiligen, da dieses Organ unstreitig über Informationen verfüge, die für die Feststellung der Handlungen und Nachlässigkeiten der belgischen Behörden erheblich, den Antragstellerinnen jedoch nicht zugänglich seien. Die Kommission sei am besten in der Lage, zu den Erklärungen des belgischen Staates und den Beweisen, die dieser anbiete, im Rahmen eines Sachverständigengutachtens zweckdienlich und in Kenntnis der Sachlage Stellung zu nehmen. Die Untersuchung des Sachverständigen bleibe daher ohne Beteiligung und Mitarbeit der Kommission unvollständig.

37 Artikel 235 EG in Verbindung mit Artikel 288 EG bedeute zwar, dass allein die Gemeinschaftsgerichte für Streitsachen zuständig seien, in denen es darum gehe, ob die Europäische Gemeinschaft im Rahmen ihrer außervertraglichen Haftung für von ihr verursachte Schäden hafte, doch stelle Artikel 235 EG eine Ausnahme von der allgemeinen Regel des Artikels 240 EG dar und sei somit eng auszulegen.

38 Das Verfahren, das First und Franex bei dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen nationalen Gericht anhängig gemacht hätten, diene allein dazu, die Kommission zu zwingen, sich an einer gerichtlich angeordneten Begutachtung zu beteiligen, die zum Ziel habe, bestimmte Tatsachen festzustellen, den materiellen und geschäftlichen Schaden zu ermitteln und die Schadensursachen zu bestimmen. Angesichts des Zuständigkeitsbereichs des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Gerichts und der Aufgabe des Sachverständigen könne dieses Verfahren jedenfalls nicht darauf gerichtet sein, eine Untersuchung des Sachverhalts und der Handlungen der Kommission im Hinblick auf das nationale oder das Gemeinschaftsrecht zu erwirken oder das Vorliegen von Rechtsverstößen feststellen zu lassen.

39 Auch schreibe Artikel 243 EG nicht vor, dass allein der Gerichtshof für einstweilige Anordnungen oder eine Beweisaufnahme im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes zuständig sei. First und Franex schließen daraus, dass das für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige nationale Gericht für einstweilige Anordnungen und erst recht eine Beweisaufnahme zuständig bleibe, solange der Gerichtshof nicht mit einer Schadensersatzklage befasst worden sei.

40 Die belgische Regierung macht geltend, im Bereich der außervertraglichen Haftung stellten die Klagen gegen einen Mitgliedstaat und die Klagen gegen die Europäische Gemeinschaft völlig unterschiedliche Verfahren dar, die getrennt behandelt werden könnten und müssten (vgl. Urteile vom 14. Juli 1967 in den Rechtsachen 5/66, 7/66 und 13/66 bis 24/66, Kampffmeyer u. a./Kommission, Slg. 1967, 332, und vom 12. April 1984 in der Rechtssache 281/82, Unifrex/Kommission und Rat, Slg. 1984, 1969). Diese Trennung zwischen den Verfahren sei die Folge der den Gemeinschaftsgerichten verliehenen ausschließlichen Zuständigkeit für die Entscheidung über die außervertragliche Haftung der Europäischen Gemeinschaft.

41 Daher könne sich die Prüfung eines nationalen Gerichts nur auf Handlungen der nationalen Behörden erstrecken. Somit sei die Bestellung eines Sachverständigen, der befugt sei, Feststellungen in Bezug auf die Handlungen der Europäischen Gemeinschaft zu treffen, durch ein solches Gericht nicht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes vereinbar. Die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsgerichte bedeute auch, dass diese Gerichte in ihrer Beurteilung des Sachverhalts des konkreten Falles völlig frei sein müssten. Erfordere die Prüfung der Haftung der Europäischen Gemeinschaft eine Begutachtung, so sei deren Anordnung Sache des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1965 in den Rechtssachen 29/63, 31/63, 36/63, 39/63 bis 47/63, 50/63 und 51/63, Société anonyme des laminoirs, hauts fourneaux, forges, fonderies et usines de la Providence u. a./Hohe Behörde, Slg. 1965, 1198).

42 Dagegen könne ein nationales Gericht im Rahmen einer bei ihm gegen die Behörden eines Mitgliedstaats erhobenen Schadensersatzklage Bedarf an Erläuterungen zum gesamten Kontext und Sachverhalt der Rechtssache, insbesondere zu den Handlungen der Kommission, haben. Wenn der von einem nationalen Gericht bestellte Sachverständige bestimmte Informationen der Kommission benötige, könne er ein Auskunftsersuchen an diese richten. Der in Artikel 10 EG vorgesehene Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten verpflichte dann die Kommission zur Mitwirkung. Denn der gerichtlich bestellte Sachverständige sei bei der Durchführung seines Auftrags als Hilfsorgan der Rechtspflege zu betrachten, das sich auf die Rechte berufen könne, die Artikel 10 EG den Mitgliedstaaten verleihe.

Würdigung durch den Gerichtshof

43 Nach ständiger Rechtsprechung bleiben zwar die nationalen Gerichte für die Entscheidung über Klagen auf Ersatz des Schadens zuständig, der Privatpersonen bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch nationale Stellen entstanden ist, doch verleiht Artikel 235 EG den Gemeinschaftsgerichten eine ausschließliche Zuständigkeit für Schadensersatzklagen gemäß Artikel 288 Absatz 2 EG gegen die Europäische Gemeinschaft (vgl. Urteile Granaria, Randnr. 14, Asteris u. a., Randnr. 15, und Cato/Kommission, Randnr. 17).

44 Die Gemeinschaftsgerichte können zudem nach den Artikeln 22 der EG-Satzung des Gerichtshofes, 45 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes sowie 49 und 65 der Verfahrensordnung des Gerichts Beweiserhebungen, einschließlich der Begutachtung durch Sachverständige, anordnen.

45 Ferner geht aus den Artikeln 243 EG, 36 der EG-Satzung des Gerichtshofes, 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes und 104 der Verfahrensordnung des Gerichts hervor, dass der Präsident jedes der beiden Gemeinschaftsgerichte auf Antrag einer oder mehrerer Parteien eines Rechtsstreits vor der Entscheidung in der Hauptsache die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen kann. Im Rahmen dieser Zuständigkeit kann er insbesondere einen Sachverständigen zur Vornahme der beantragten Feststellungen bestellen (vgl. in Bezug auf den EAG-Vertrag Beschluss vom 28. April 1982 in der Rechtssache 318/81 R, Kommission/CO.DE.MI., Slg. 1982, 1325, Randnrn. 1 bis 3).

46 Wie die Kommission zu Recht geltend macht, sind die einstweiligen Anordnungen oder Beweiserhebungen, mit denen die Rolle eines Organs der Europäischen Gemeinschaft bei Ereignissen, die einen Schaden verursacht haben sollen, im Hinblick auf den Ersatz dieses Schadens gemäß den Artikeln 235 EG und 288 Absatz 2 EG bestimmt werden soll, Teil des Verfahrens auf Ersatz des behaupteten Schadens. Da die Gemeinschaftsgerichte für die Entscheidung über Schadensersatzklagen gegen die Europäische Gemeinschaft gemäß Artikel 288 Absatz 2 EG ausschließlich zuständig sind, müssen sie auch über eine solche ausschließliche Zuständigkeit dafür verfügen, gegenüber einem Organ der Europäischen Gemeinschaft einstweilige Anordnungen zu treffen und Beweiserhebungen, wie eine Begutachtung, anzuordnen, mit denen im Hinblick auf die Erhebung einer Klage aus außervertraglicher Haftung gegen die Europäische Gemeinschaft die Rolle dieses Organs bei Ereignissen bestimmt werden soll, die einen Schaden verursacht haben sollen.

47 Jede andere Lösung würde die Einheitlichkeit der Anwendung der Regelung der außervertraglichen Haftung der Europäischen Gemeinschaft beeinträchtigen. Denn sowohl die Voraussetzungen für die Stellung von Anträgen auf einstweilige Anordnungen und Beweiserhebungen bei nationalen Gerichten, insbesondere die Frage, ob solche Anträge gestellt werden können, ohne dass Klage zur Hauptsache erhoben wird, als auch die näheren Einzelheiten der Begutachtung sind in den Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt.

48 Daher ist festzustellen, dass ein nationales Gericht nicht dafür zuständig ist, gegenüber einem der Organe der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf die spätere Erhebung einer Klage aus außervertraglicher Haftung gegen diese ein Begutachtungsverfahren mit dem Zweck anzuordnen, die Rolle dieses Organs bei Ereignissen zu bestimmen, die einen Schaden verursacht haben sollen.

49 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass für das Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gemäß Artikel 10 EG der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gilt. Dieser Grundsatz verpflichtet nicht nur die Mitgliedstaaten, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten, sondern erlegt auch den Gemeinschaftsorganen entsprechende Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf (Beschluss Zwartveld u. a., Randnr. 17). Benötigt ein nationales Gericht Informationen, über die nur die Kommission verfügt, so verpflichtet der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit in Artikel 10 EG diese, die vom nationalen Gericht erbetenen Informationen unverzüglich zu übermitteln, sofern die Ablehnung einer solchen Übermittlung nicht aus zwingenden Gründen gerechtfertigt ist, die mit der Notwendigkeit im Zusammenhang stehen, Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit und der Unabhängigkeit der Gemeinschaft zu verhindern oder deren Belange zu wahren (vgl. in diesem Sinne Beschluss Zwartveld u. a., Randnrn. 24 und 25, sowie Urteile vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-234/89, Delimitis, Slg. 1991, I-935, Randnr. 53, und vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 50).

50 Daher ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Regelung der Artikel 235 EG, 240 EG und 288 Absatz 2 EG es einem nationalen Gericht verwehrt, gegenüber einem der Organe der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf die spätere Erhebung einer Klage aus außervertraglicher Haftung gegen diese ein Begutachtungsverfahren mit dem Zweck anzuordnen, die Rolle dieses Organs bei Ereignissen zu bestimmen, die einen Schaden verursacht haben sollen.

Kostenentscheidung:

Kosten

51 Die Auslagen der belgischen Regierung, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Hof van Beroep Gent mit Urteil vom 28. Juni 2000 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Regelung der Artikel 235 EG, 240 EG und 288 Absatz 2 EG verwehrt es einem nationalen Gericht, gegenüber einem der Organe der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf die spätere Erhebung einer Klage aus außervertraglicher Haftung gegen diese ein Begutachtungsverfahren mit dem Zweck anzuordnen, die Rolle dieses Organs bei Ereignissen zu bestimmen, die einen Schaden verursacht haben sollen.

Ende der Entscheidung

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