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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 26.10.2006
Aktenzeichen: C-275/05
Rechtsgebiete: EG, Verordnung (EWG) Nr.804/68, Verordnung (EWG) Nr. 857/84, Verordnung (EWG) Nr. 590/85, Verordnung (EWG) Nr. 1546/88


Vorschriften:

EG Art. 234
Verordnung (EWG) Nr. 804/68 Art. 5c
Verordnung (EWG) Nr. 857/84 Art. 7 Abs. 1
Verordnung (EWG) Nr. 590/85
Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 Art. 7 Abs. 1
Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 Art. 7 Abs. 2
Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 Art. 7 Abs. 3
Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 Art. 7 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)

26. Oktober 2006

"Milch und Milcherzeugnisse - Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 - Zusatzabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse - Verordnungen (EWG) Nrn. 857/84, 590/85 und 1546/88 - Übertragung der Referenzmenge infolge der Rückgabe eines Teils des Betriebes - Verpächter, der selbst kein Erzeuger von Milch oder Milchprodukten ist - Freiwillige Beendigung des Pachtvertrags"

Parteien:

In der Rechtssache C-275/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Sigmaringen (Deutschland) mit Entscheidung vom 12. Mai 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Juli 2005, in dem Verfahren

Alois Kibler jun.

gegen

Land Baden-Württemberg,

Beteiligte:

Manfred Ott,

Konrad Leiprecht,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter K. Schiemann und M. Ilesic (Berichterstatter),

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: R. Grass,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und C. Schulze-Bahr als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Cattabriga und F. Erlbacher als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 18. Mai 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 590/85 des Rates vom 26. Februar 1985 (ABl. L 68, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 857/94) und von Artikel 7 Absatz 1 Nrn. 2, 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. L 139, S. 12).

2 Dieses Ersuchen ergeht in einem Rechtsstreit von Herrn Kibler jun. (im Folgenden: Kläger des Ausgangsverfahrens), Pächter einer Landfläche von Herrn Leiprecht (im Folgenden: Verpächter), gegen das Land Baden-Württemberg (im Folgenden: Beklagter des Ausgangsverfahrens) wegen der Übertragung der Milchreferenzmenge auf den Verpächter, der selbst kein Erzeuger von Milch oder Milchprodukten ist, infolge der freiwilligen Beendigung des Pachtvertrags. Herr Ott, an den der Kläger des Ausgangsverfahrens unterverpachtete, und der Verpächter sind dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge des Landes Baden-Württemberg beigetreten.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Artikel 7 der Verordnung Nr. 857/84 in der zur Zeit der Ereignisse des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung bestimmt:

"(1) Im Falle des Verkaufs, der Verpachtung oder der Übertragung eines Betriebs in Erbfolge wird die entsprechende Referenzmenge nach festzulegenden Modalitäten ganz oder teilweise auf den Käufer, Pächter oder Erben übertragen.

Im Falle einer Übertragung von Land an die Behörden und/oder dessen Verwendung für gemeinnützige Zwecke können die Mitgliedstaaten unbeschadet des Absatzes 3 Unterabsatz 2 vorsehen, dass die auf den übertragenen Betrieb bzw. Betriebsteil entfallende Referenzmenge ganz oder zum Teil dem ausscheidenden Erzeuger gutgeschrieben wird, sofern er die Milcherzeugung fortsetzen will.

..."

4 Artikel 12 dieser Verordnung bestimmt:

"Im Sinne dieser Verordnung sind

...

d) Betrieb: die im geografischen Gebiet der Gemeinschaft gelegene Gesamtheit der vom Erzeuger bewirtschafteten Produktionseinheiten".

5 Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88 lautet:

"Für die Anwendung von Artikel 7 und unbeschadet des Absatzes 3 desselben Artikels der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 werden die Referenzmengen der Erzeuger und der Käufer im Rahmen der Formeln A und B und der unmittelbar an den Verbraucher verkaufenden Erzeuger unter folgenden Bedingungen übertragen:

1. Im Falle des Verkaufs, der Verpachtung oder der Vererbung des gesamten Betriebes wird die entsprechende Referenzmenge voll auf den den Betrieb übernehmenden Erzeuger übertragen.

2. Im Falle des Verkaufs, der Verpachtung oder der Vererbung eines Teils des Betriebes wird die entsprechende Referenzmenge nach den für die Milcherzeugung verwendeten Flächen oder nach anderen von den Mitgliedstaaten aufgestellten objektiven Kriterien auf die den Betrieb übernehmenden Erzeuger aufgeteilt. Abgegebene Betriebsteile, deren für die Milcherzeugung genutzte Fläche unter einer von den Mitgliedstaaten zu bestimmenden Mindestfläche liegt, brauchen von diesen nicht berücksichtigt zu werden. Der Teil der Referenzmenge, der dieser Fläche entspricht, kann voll der Reservemenge hinzugefügt werden.

3. Die Ziffern 1 und 2 sowie der vierte Unterabsatz sind gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf andere Übertragungsfälle, die für die Erzeuger vergleichbare rechtliche Folgen haben, entsprechend anwendbar.

4. Bei der Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 zweiter Unterabsatz und Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 betreffend die Übertragung von Land an die Behörden und/oder dessen Verwendung für gemeinnützige Zwecke einerseits bzw. auslaufende Pachtverträge ohne Möglichkeit auf Vertragsverlängerung unter entsprechenden Bedingungen andererseits wird die Referenzmenge des Betriebes oder Teils des Betriebes, der übertragen bzw. dessen Pachtvertrag nicht verlängert wird, ganz oder teilweise auf den betreffenden Erzeuger übertragen, sofern er die Milcherzeugung fortsetzen will und die Summe der ihm auf diese Weise übertragenen Referenzmenge und die dem Betrieb entsprechende Menge, den er übernimmt oder in dem er seine Erzeugung fortsetzt, nicht die Referenzmenge überschreitet, über die er vor der Übertragung bzw. dem Auslaufen des Pachtvertrags verfügte.

Die Mitgliedstaaten können von den Bestimmungen der Ziffern 1, 2 und 4 für Übertragungen Gebrauch machen, die während und seit dem Bezugszeitraum erfolgt sind.

Bei Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 können die Mitgliedstaaten innerhalb der in dieser Vorschrift festgelegten Grenze den der Reservemenge hinzugefügten Referenzmengenteil nach Kriterien differenzieren, die sich auf die Größe der betreffenden Betriebe beziehen.

Die Referenzmenge, die einem Betrieb bzw. einem Teil oder Teilen eines Betriebes entspricht, welche der Käufer, Pächter oder Erbe nicht zur Erzeugung von Milch nutzen will, kann der Reservemenge hinzugefügt werden."

6 Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 405, S. 1) bestimmt:

"Die Referenzmenge eines Betriebs wird bei Verkauf, Verpachtung oder Vererbung nach Bedingungen, die von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der für die Milcherzeugung verwendeten Flächen oder nach anderen objektiven Kriterien und gegebenenfalls einer Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegt werden, mit dem Betrieb auf die Erzeuger übertragen, die den Betrieb übernehmen. Der Teil der Referenzmenge, der gegebenenfalls nicht mit dem Betrieb übertragen wird, wird der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen.

..."

Nationales Recht

7 § 7 der Milchgarantiemengenverordnung (MGVO) Verkauf, Verpachtung, Vererbung bestimmt:

"(1) Die in den in § 1 genannten Rechtsakten für den Übergang von Referenzmengen enthaltenen Bestimmungen sind bei Verpachtung und Verkauf des gesamten Betriebes oder von Teilen des Betriebes zwischen Verwandten oder Ehegatten, bei Hofübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge und bei Übergang der Nutzung des Betriebes oder von Teilen des Betriebes im Wege gesetzlicher Erbfolge oder auf Grund einer Verfügung von Todes wegen auch anzuwenden, wenn der Übergang in der Zeit vom 1. Januar 1983 bis zum 1. April 1984 stattgefunden hat.

(1a) Wird ein gesamter Betrieb auf Grund eines Kauf- oder Pachtvertrages übergeben, überlassen oder zurückgewährt, so wird die übergehende Referenzmenge, soweit sie nach Artikel 3a Abs. 1 letzter Unterabsatz und Abs. 3 Satz 1 zweite Variante der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zugeteilt worden ist, zugunsten der Bundesrepublik Deutschland freigesetzt, wenn der Übergang vor Ablauf der in den in § 1 genannten Rechtsakten insoweit vorgesehenen Frist erfolgt.

(2) Werden Teile eines Betriebes, die für die Milcherzeugung genutzt werden, auf Grund eines Kauf- oder Pachtvertrages nach dem 1. April 1984 übergeben oder überlassen, geht, unbeschadet des Absatzes 3, ein dem Teil des Betriebes entsprechender Referenzmengenanteil, höchstens jedoch in Höhe von 12 000 kg je Hektar, mit auf den Käufer oder Pächter über.

...

(3a) Werden Teile eines Betriebes, die für die Milcherzeugung genutzt werden, auf Grund eines Pachtvertrages, der vor dem 2. April 1984 abgeschlossen worden ist, nach dem 30. September 1984 an den Verpächter zurückgewährt, geht in Höhe von 5 ha überlassener Fläche keine Referenzmenge über; ... Der Übergang von Referenzmengen nach Satz 1 erfasst nicht Referenzmengen, die auf Grund des § 2a Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 3 des Milchaufgabevergütungsgesetzes freigesetzt und dem Pächter entgeltlich zugeteilt worden sind.

(3b) Werden Teile eines Betriebes auf Grund eines Pachtvertrages, der nach dem 1. April 1984 abgeschlossen worden ist, nach dem 30. Juni 1986 an den Verpächter zurückgewährt, geht die Referenzmenge, deren Übergang bei der Überlassung der Pachtsache nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bescheinigt worden ist, über, soweit sie nicht vor der Rückgewähr der Pachtsache stillgelegt oder gegen die Gewährung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung freigesetzt worden ist; höchstens geht jedoch die dem Pächter vor Rückgewähr noch zustehende Referenzmenge über.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch auf Rechtsverhältnisse mit vergleichbaren Rechtsfolgen anzuwenden."

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

8 Der Verpächter verpachtete dem Vater des Klägers des Ausgangsverfahrens 1980 4,01 ha Milcherzeugungsfläche. Der Kläger des Ausgangsverfahrens, der inzwischen die Nachfolge seines Vaters angetreten hatte, beendete den Pachtvertrag am 30. November 1992.

9 Daraufhin verpachtete der Verpächter dieses Land an einen Dritten, der kein Milcherzeuger war.

10 2002 beantragte der Verpächter beim Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Ravensburg (im Folgenden: ALLB), ihm eine Bescheinigung über die an ihn aufgrund der Rückgabe der Pachtsache im November 1992 zurückgefallene Milchreferenzmenge zu erteilen. In seinem Antrag gab er an, dass er selbst keine Milch erzeuge und dies auch nicht beabsichtige.

11 2003 bescheinigte das ALLB dem Verpächter zum einen, dass mit Wirkung vom 1. April 2003 für die Rückübertragung der 4,0166 ha zur Milcherzeugung genutzten Fläche 4 391,28 kg je Hektar als Referenzmenge berechnet würden. Zum anderen wurde ihm ein Übergang einer Anlieferungs-Referenzmenge von 11 817 kg mit einem Referenzfettgehalt von 4,08 % bescheinigt.

12 Der Kläger des Ausgangsverfahrens und der Verpächter legten unabhängig voneinander Widersprüche gegen diese Bescheinigung ein, während sich Herr Ott mit einem Schreiben an das ALLB wandte, in dem er diesem mitteilte, dass der Referenzfettgehalt fehlerhaft ausgewiesen worden sei.

13 Das Regierungspräsidium Tübingen wies den Widerspruch des Klägers des Ausgangsverfahrens, mit dem dieser die dem Verpächter erteilte Bescheinigung anfocht, mit Bescheid vom 27. April 2004 zurück. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es erstens aus, dass zur Beurteilung die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts heranzuziehen seien, die am 30. November 1992 in Kraft gewesen seien, also die Verordnung Nr. 857/84. Außerdem betreffe das Urteil vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache C-401/99 (Thomsen, Slg. 2002, I-5775) nicht die Auslegung der Verordnung Nr. 857/84 und sei daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

14 Der Kläger des Ausgangsverfahrens erhob gegen diesen Bescheid Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen. Zur Begründung seiner Klage führte er aus, dass zur Zeit der Rückgabe des fraglichen Pachtlands weder der Verpächter noch der Nachfolger des Klägers des Ausgangsverfahrens Milcherzeuger gewesen seien. Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 sei im Einklang mit dem Urteil Thomsen auszulegen, weil sich aus dem allgemeinen Sinn und dem Zweck der Regelung über die Zusatzabgabe für Milch ergebe, dass einem Landwirt eine Referenzmenge nur eingeräumt werden könne, wenn er die Erzeugereigenschaft habe. Zwar betreffe das Urteil Thomsen die Auslegung der Verordnung Nr. 3950/92, doch unterscheide sich der Erzeugerbegriff dieser Verordnung nicht von dem der Verordnung Nr. 857/84. Schließlich beantragte er, die Bescheide des ALLB und des Regierungspräsidiums Tübingen aufzuheben.

15 Der Beklagte des Ausgangsverfahrens beantragte, die Klage abzuweisen. Er führte aus, dass es, wenn der Pachtvertrag auslaufe, gemäß der Verordnung Nr. 857/84 nicht darauf ankomme, ob derjenige, der die Referenzmengen übernehme, Milcherzeuger sei. Eine solche Verknüpfung, wonach derjenige, der die Referenzmengen übernehme, Milcherzeuger sein müsse, finde sich zum ersten Mal in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3950/92. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts müssten die Landwirte außerdem nur bei der ersten Zuteilung einer Referenzmenge Milcherzeuger sein.

16 Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Steht eine nationalstaatliche Regelung eines Mitgliedstaats, welche anordnet, dass bei der Rückgabe eines verpachteten Teils eines Betriebes die entsprechende Referenzmenge für die für die Milcherzeugung verwendeten Flächen des Betriebes des Pächters mit dem Teil des Betriebes wieder an den Verpächter zurückgeht, auch wenn dieser im Zeitpunkt der Rückgewähr kein Milcherzeuger mehr ist, die Aufnahme der Milcherzeugung nicht mehr beabsichtigt und auch keine Weiterverpachtung an einen Milcherzeuger beabsichtigt, im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Verordnung (EWG) Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 590/85 sowie mit Artikel 7 Nummern 2, 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88?

2. Sollte Frage 1 zu verneinen sein: Steht eine nationalstaatliche Regelung eines Mitgliedstaats, welche anordnet, dass im Fall der Beendigung eines Pachtverhältnisses die Referenzmenge vollständig bei dem Pächter des Betriebsteils verbleibt, in Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 590/85 sowie mit Artikel 7 Nummer 4 der Verordnung Nr. 1546/88, auch wenn die Beendigung des Pachtverhältnisses freiwillig erfolgte?

Zur ersten Frage

17 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Nummern 2, 3 und 4 der Verordnung Nr. 1546/88 bei der Rückgabe eines verpachteten Teils eines Betriebes die entsprechende Referenzmenge selbst dann an den Verpächter zurückfallen kann, wenn dieser kein Milcherzeuger mehr ist und weder die Aufnahme der Milcherzeugung noch die Weiterverpachtung des betreffenden Betriebes an einen Milcherzeuger beabsichtigt.

18 Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Verpächter am 30. November 1992, also an dem Tag, an dem der Pachtvertrag beendet wurde, kein Milcherzeuger mehr war und weder die Aufnahme der Milcherzeugung noch die Weiterverpachtung des betreffenden Betriebes an einen Milcherzeuger beabsichtigte.

19 Daher ist zu prüfen, ob die mit dem fraglichen Betrieb verbundene Referenzmenge unter diesen Umständen trotzdem aufgrund des zur Zeit der Ereignisse des Ausgangsverfahrens geltenden Gemeinschaftsrechts auf den Verpächter übergehen kann.

20 Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Verordnung Nr. 1546/88 um eine Maßnahme zur Durchführung der Verordnung Nr. 857/84 handelt, die im Einklang mit dieser auszulegen ist, obwohl diese Durchführung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 "nach festzulegenden Modalitäten" zu erfolgen hat. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 im Gegensatz zu Artikel 7 Absatz 1 Nummern 2, 3 und 4 der Verordnung Nr. 1546/88 den Begriff "Erzeuger" nicht kennt.

21 Außerdem ist zum einen darauf hinzuweisen, dass sich aus dem allgemeinen Sinn und Zweck der Gemeinschaftsregelung über die Zusatzabgabe für Milch, deren Bestandteil die Verordnung Nr. 857/84 war, ergab, dass einem Landwirt eine Referenzmenge nur eingeräumt werden konnte, wenn er Erzeuger war (Urteil vom 15. Januar 1991 in der Rechtssache C-341/89, Ballmann, Slg. 1991, I-25, Randnr. 9) und dass zum anderen der Gerichtshof diesen Grundsatz in seiner Rechtsprechung nach der Änderung der Verordnung Nr. 857/84 bestätigt hat, indem er wiederholt entschieden hat, dass bei der Übertragung einer bereits zugeteilten Referenzmenge derjenige, der die Flächen übernimmt, Erzeuger sein muss, um auch die an diese Flächen gebundene Referenzmenge übernehmen zu können (vgl. u. a. Urteile vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-15/95, EARL de Kerlast, Slg. 1997, I-1961, Randnr. 24, und Thomsen, Randnr. 33). Daher kann keine ausdrückliche Bezugnahme auf den Begriff "Erzeuger" in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 verlangt werden.

22 Diese Auslegung wird auch nicht durch das Vorbringen der deutschen Regierung widerlegt, dass zum einen die Referenzmenge immer und somit selbst dann, wenn der Verpächter kein Erzeuger sei, mit dem Betrieb übertragen werde, sofern die Mitgliedstaaten nicht von ihrer Befugnis aus Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 857/84 Gebrauch gemacht hätten, die Referenzmenge ganz oder teilweise dem ausscheidenden Pächter zu übertragen, und dass zum anderen in der Rechtssache 5/88 (Wachauf, Urteil vom 13. Juli 1989, Slg. 1989, 2609) der Verpächter, der den Betrieb übernommen habe, kein Erzeuger gewesen sei. Aus dem Begriff "Betrieb" im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 857/84, den der Gerichtshof zudem in Randnummer 11 des Urteils Wachauf ausgelegt hat, geht jedoch hervor, dass Betrieb im Sinne dieser Verordnung die Gesamtheit der vom Erzeuger bewirtschafteten Produktionseinheiten ist. Da in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 und in Artikel 7 Absatz 1 Nummern 2, 3 und 4 der Verordnung Nr. 1546/88 derselbe Begriff verwendet wird, sind diese Bestimmungen einheitlich auszulegen. Da sie außerdem dasselbe Ziel verfolgen und die zweite der genannten Bestimmungen die Maßnahme zur Durchführung der ersten ist, sind sie im Interesse der Rechtssicherheit einheitlich auszulegen.

23 Da die Verordnungen Nrn. 857/84 und 1546/88 vorsehen, dass die Übertragung von Referenzmengen immer zwischen Erzeugern erfolgt und sich auf einen Milchwirtschaftsbetrieb beziehen muss, ist die von der deutschen Regierung vorgeschlagene ausdrückliche Ausnahme von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 dahin gehend, dass die Referenzmenge an die einzelstaatliche Reserve oder an eine andere Person als den Verpächter übergeht, nicht zulässig.

24 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 und Artikel 7 Absatz 1 Nummern 2, 3 und 4 der Verordnung Nr. 1546/88 dahin auszulegen sind, dass bei der Rückgabe eines verpachteten Teils eines Betriebes die entsprechende Referenzmenge nicht auf den Verpächter übergehen kann, wenn dieser weder Milcherzeuger ist noch die Aufnahme der Milcherzeugung oder die Weiterverpachtung des betreffenden Betriebes an einen Milcherzeuger beabsichtigt.

Zur zweiten Frage

25 Mit seiner zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 und Artikel 7 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung Nr. 1546/88 dem entgegenstehen, dass die Referenzmenge nach Beendigung des Pachtverhältnisses beim Pächter verbleibt, wenn dieses freiwillig beendet wurde.

26 Wie das vorlegende Gericht festgestellt hat, kann der Kläger im Ausgangsverfahren nicht in den Genuss des Schutzes nach Artikel 7 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung Nr. 1546/88 kommen, da der Pachtvertrag freiwillig beendet wurde. Wie die Generalanwältin in Nummer 32 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, kommt hier keine andere Bestimmung der fraglichen Verordnungen, die einen Verbleib der Referenzmenge beim Pächter zulassen, in Betracht. Da die fragliche Referenzmenge nicht zugeordnet werden kann, ist sie - wie die deutsche Regierung und die Kommission ausgeführt haben - der nationalen Reserve hinzuzufügen.

27 Dieses Ergebnis verstößt, wie das vorlegende Gericht selbst festgestellt hat, nicht gegen das Grundrecht auf Eigentum, da das in der Rechtsordnung der Gemeinschaft gewährleistete Eigentum nicht das Recht zur kommerziellen Verwertung eines Vorteils umfasst, der, wie die Referenzmengen, die im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation zugeteilt werden, weder aus dem Eigentum noch aus der Berufstätigkeit des Betroffenen herrührt (Urteil vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-2/92, Bostock, Slg. 1994, I-955, Randnr. 19).

28 Aufgrund dieser Erwägungen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 und Artikel 7 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung Nr. 1546/88 dem entgegenstehen, dass die Referenzmenge nach Beendigung des Pachtverhältnisses beim Pächter verbleibt, wenn dieses freiwillig beendet wurde.

Kostenentscheidung:

Kosten

29 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1. Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 590/85 des Rates vom 26. Februar 1985 geänderten Fassung und Artikel 7 Absatz 1 Nummern 2, 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 sind dahin auszulegen, dass bei der Rückgabe eines verpachteten Teils eines Betriebes die entsprechende Referenzmenge nicht auf den Verpächter übergehen kann, wenn dieser weder Milcherzeuger ist noch die Aufnahme der Milcherzeugung oder die Weiterverpachtung des betreffenden Betriebes an einen Milcherzeuger beabsichtigt.

2. Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 590/85 geänderten Fassung und Artikel 7 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung Nr. 1546/88 stehen dem entgegen, dass die Referenzmenge nach Beendigung des Pachtverhältnisses beim Pächter verbleibt, wenn dieses freiwillig beendet wurde.

Ende der Entscheidung

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