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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 24.01.1994
Aktenzeichen: C-275/93 P
Rechtsgebiete: Beamtenstatut


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 77 Abs. 4
Beamtenstatut Art. 78
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Durch Artikel 78 Absatz 5 des Statuts wird für Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit ein Mindestbetrag festgesetzt, der ausschließlich vom Existenzminimum abhängt. Diese Art der Festsetzung ist unabhängig von der des Mindestbetrags des Ruhegehalts, der sich gemäß Artikel 77 Absatz 4 des Statuts nach der Dauer der Dienstzeit des Betroffenen richtet.

Der Wortlaut und allgemeine Aufbau der Artikel 77 und 78 machen nämlich deutlich, daß Artikel 78 nur für die Bestimmung der Höhe des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit und nicht für dessen Berechnungsgrundlage und Mindestbetrag auf Artikel 77 verweist.

2. Wenn der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens bei der Prüfung eines Rechtsmittelgrunds feststellt, daß eine Erwägung im angefochtenen Urteil, auch wenn das Gericht sie nur noch zusätzlich angestellt hat, für sich allein das Urteil rechtfertigt, brauchen die anderen Rechtsmittelgründe vom Gerichtshof nicht mehr geprüft zu werden.


BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 24. JANUAR 1994. - MICHAEL BOESSEN GEGEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS. - BEAMTE - ZULAESSIGKEIT - KLAGEFRIST - RUHEGEHALT WEGEN DIENSTUNFAEHIGKEIT - BERECHNUNG. - RECHTSSACHE C-275/93 P.

Entscheidungsgründe:

1 Herr Bössen, ehemaliger Beamter des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: WSA), hat mit Rechtsmittelschrift, die am 12. Mai 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, ein Rechtsmittel eingelegt gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. März 1993 in der Rechtssache T-87/91 (Bössen/WSA, Slg. 1993, II-235), soweit das Gericht mit diesem Urteil seine Anträge als unzulässig und überdies als offensichtlich unbegründet abgewiesen hat, die auf die Aufhebung der Entscheidung vom 5. September 1991 gerichtet waren, mit der der WSA seine Beschwerde gegen die Weigerung, ihm ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit in Höhe von 135 % des "Existenzminimums" zu gewähren, zurückgewiesen hatte.

2 Aus dem angefochtenen Urteil (Randnrn. 1 bis 11) geht hervor, daß Herr Bössen vom 1. Dezember 1971 bis 31. Januar 1981 Beamter des WSA war und vom 1. Februar 1981 an ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit erhielt, dessen Betrag gemäß Artikel 78 Absatz 5 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) auf 120 % des "Existenzminimums" festgesetzt wurde. Die Berechnung dieses Ruhegehalts im einzelnen wurde dem Betroffenen durch die Entscheidung 157/81 A des WSA vom 20. Januar 1981 (im folgenden: Entscheidung 157/81 A) mitgeteilt.

3 Diese Entscheidung war später Gegenstand mehrerer Änderungsentscheidungen, die zum einen der Anpassung des Betrags des Ruhegehalts an die Entwicklung der Dienstbezuege dienten und zum anderen durch die Gewährung verschiedener Zulagen veranlasst waren.

4 Am 13. Februar 1991 stellte Herr Bössen beim WSA den Antrag, gemäß Artikel 77 Absatz 4 des Statuts den Betrag seines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit neu festzusetzen und auf 135 % des "Existenzminimums" anzuheben.

5 Der WSA lehnte mit Entscheidung vom 27. Februar 1991 diesen Antrag ab und wies sodann mit Entscheidung vom 5. September 1991 die gegen die erstgenannte Entscheidung gerichtete Beschwerde zurück. Herr Bössen hat daraufhin am 2. Dezember 1991 Klage beim Gericht erhoben.

6 In seiner Klageschrift hat Herr Bössen beim Gericht beantragt, die Entscheidung des WSA vom 5. September 1991 aufzuheben und den WSA zu verurteilen, sein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit neu festzusetzen, um dessen Betrag auf 135 % des "Existenzminimums" anzuheben. In seiner Erwiderung vor dem Gericht hat Herr Bössen klargestellt, daß die Neufestsetzung seines Ruhegehalts rückwirkend zum 1. Februar 1981 vorzunehmen sei und dem Betrag des Ruhegehalts vom Gericht zu bestimmende Zinsen hinzuzurechnen seien. Er hat weiterhin klargestellt, daß seine Klage, falls seine Aufhebungsanträge als unzulässig abgewiesen würden, so auszulegen sei, daß die Verurteilung des WSA zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe der Ruhegehaltsbeträge, auf die er bei Neufestsetzung seines Ruhegehalts vom 1. Februar 1981 an Anspruch gehabt hätte, zuzueglich vom Gericht zu bestimmender Zinsen beantragt werde.

7 Das Gericht hat zunächst die Aufhebungsanträge von Herrn Bössen als unzulässig abgewiesen (Randnrn. 25 bis 35 des angefochtenen Urteils).

8 Es hat erstens ausgeführt, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 10. Dezember 1980 in der Rechtssache 23/80, Grasselli/Kommission, Slg. 1980, 3709) ein Beamter, um sich für die Beantragung der Neufestsetzung seiner Versorgungsbezuege bei irrtümlicher oder lückenhafter Berechnung gleich welcher Art auf Artikel 41 Absatz 1 des Anhangs VIII des Statuts berufen zu können, innerhalb der in den Artikeln 90 und 91 des Statuts festgelegten Fristen Beschwerde und gegebenenfalls Klage einreichen müsse, wobei diese Fristen entweder von dem Zeitpunkt an liefen, zu dem ein neuer Umstand eingetreten sei, der geeignet sei, die Neufestsetzung der Versorgungsbezuege zu rechtfertigen, oder von dem Zeitpunkt an, zu dem der Beamte tatsächlich von einem solchen Umstand Kenntnis erlangt habe. Es hat zweitens festgestellt, daß die Entscheidung 157/81 A, die klar erkennen lasse, nach welcher Methode und aufgrund welcher Bestimmungen des Statuts die Höhe des Ruhegehalts von Herrn Bössen ermittelt worden sei, und die zudem insoweit weder beanstandet noch später geändert worden sei, als die Maßnahme anzusehen sei, die gegenüber Herrn Bössen die Rechtsbehelfsfristen in Gang gesetzt habe, auch wenn der WSA in dieser Entscheidung die Anwendung des Artikels 77 Absatz 4 des Statuts nicht ausdrücklich abgelehnt habe. Drittens hat das Gericht ausgeführt, daß die Auslegung der Artikel 77 und 78 des Statuts, auf die sich Herr Bössen erstmals im Jahr 1991 berufen habe, keinen neuen Umstand darstelle, der die Rechtsbehelfsfristen neu in Gang setzen könne, und daß Herr Bössen nichts angeführt habe, was belegen könne, daß sein Gesundheitszustand ihm eine Klageerhebung innerhalb der im Statut vorgesehenen Fristen unmöglich gemacht habe.

9 Das Gericht hat sodann den Schadensersatzantrag von Herrn Bössen als unzulässig abgewiesen (Randnrn. 36 und 37 des angefochtenen Urteils).

10 Es hat zum einen ausgeführt, daß diesem Klageantrag weder ein Antrag noch eine Beschwerde im Sinne des Statuts vorausgegangen seien, und zum anderen, daß dieser Klageantrag erst mit der Erwiderung gestellt worden sei.

11 Das Gericht hat schließlich hinzugefügt, daß die Klage nicht nur unzulässig, sondern auch offensichtlich unbegründet sei (Randnrn. 38 bis 40 des angefochtenen Urteils).

12 Es hat ausgeführt, aus dem Wortlaut der Artikel 77 und 78 des Statuts sowie aus ihrem allgemeinen Aufbau ergebe sich eindeutig, daß, während Artikel 77 Absatz 4 des Statuts nur für die Berechnung der Ansprüche auf Ruhegehalt gelte, auf die Berechnung der Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit lediglich Artikel 78 Absatz 5 des Statuts anwendbar sei. Es hat daher festgestellt, daß der WSA keinen Rechtsirrtum und auch keinen Amtsfehler begangen habe, als er Artikel 77 Absatz 4 des Statuts nicht für die Bestimmung der Höhe des Ruhegehalts von Herrn Bössen wegen Dienstunfähigkeit angewandt habe.

13 Mit dem Rechtsmittel greift Herr Bössen das Urteil des Gerichts nur insoweit an, als durch dieses seine Aufhebungsanträge als unzulässig und überdies als unbegründet abgewiesen worden sind.

14 Zur Begründung seines Rechtsmittels rügt Herr Bössen zunächst den Teil des Urteils des Gerichts, der die Zulässigkeit der Anfechtungsklage betrifft. Er macht folgende Gründe geltend:

- Mit der Feststellung, daß die Entscheidung 157/81 A, mit der sein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit im einzelnen berechnet worden sei, die Rechtsbehelfsfristen ihm gegenüber in Gang gesetzt habe, habe das Gericht gegen die Artikel 25, 90 und 91 des Statuts verstossen;

- das Gericht habe zu Unrecht angenommen, daß er nichts angeführt habe, was belegen könne, daß sein Gesundheitszustand ihn daran gehindert habe, innerhalb der in den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Fristen gegen die Entscheidung 157/81 A Beschwerde einzulegen;

- das Gericht habe mit der Feststellung, daß nach der Entscheidung 157/81 A lediglich Änderungsentscheidungen ergangen seien, Artikel 40 Absatz 1 des Anhangs VIII des Statuts verletzt;

- das Gericht habe mit der Feststellung, daß sein Antrag von 1991 verspätet gewesen sei, Artikel 41 Absatz 1 des Anhangs VIII des Statuts und das genannte Urteil Grasselli/Kommission des Gerichtshofes unrichtig ausgelegt;

- das Urteil des Gerichts sei in zwei Punkten unzureichend begründet: Zum einen gehe es nicht auf den Klagegrund ein, mit dem gerügt worden sei, daß die Entscheidung 157/81 A für die Ablehnung, Artikel 77 Absatz 4 anzuwenden, keine Begründung gebe; zum anderen habe das Gericht seine Erwägungen in bezug auf den Gesundheitszustand von Herrn Bössen nicht ausreichend begründet.

15 Herr Bössen rügt sodann den Teil des angefochtenen Urteils, der sich auf die Begründetheit seiner Anfechtungsklage bezieht. Insoweit macht er als alleinigen Rechtsmittelgrund geltend, daß das Gericht Artikel 77 Absatz 4 des Statuts unrichtig ausgelegt habe, als es festgestellt habe, diese Bestimmung sei auf Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit nicht anwendbar.

16 In seiner Rechtsmittelbeantwortung macht der WSA hinsichtlich der Zulässigkeit der Anfechtungsklage vor dem Gericht folgende Argumente geltend:

- Zu Recht habe das Gericht festgestellt, daß die Entscheidung 157/81 A, mit der stillschweigend, aber notwendigerweise die Anwendung des Artikels 77 Absatz 4 des Statuts auf Herrn Bössen abgelehnt worden sei und die ausreichend begründet gewesen sei, die Rechtsbehelfsfristen ihm gegenüber in Gang gesetzt habe;

- zu Recht habe das Gericht festgestellt, daß seither kein neuer Umstand eingetreten sei;

- Herr Bössen habe weder vor dem Gericht noch vor dem Gerichtshof den geringsten Beweis dafür erbracht, daß es ihm während zehn Jahren unmöglich gewesen sei, die Entscheidung 157/81 A ernsthaft zu prüfen und gegen sie Klage zu erheben.

17 In bezug auf die Begründetheit der Anfechtungsklage vor dem Gericht macht der WSA geltend, das Gericht habe zu Recht festgestellt, daß Artikel 77 Absatz 4 des Statuts nur auf die Bestimmung des Betrags von Ruhegehältern anwendbar sei. Er fügt hinzu, daß die Anwendung dieser Vorschrift auf das Ruhegehalt von Herrn Bössen wegen Dienstunfähigkeit auf jeden Fall zur Folge hätte, daß ihm ein geringerer Betrag (36 %) als der zuerkannt würde, der ihm nach Artikel 78 Absatz 5 des Statuts zustehe.

18 Artikel 119 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes lautet:

"Ist das Rechtsmittel ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann der Gerichtshof jederzeit auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts das Rechtsmittel ganz oder teilweise durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen."

19 Als erstes ist der Rechtsmittelgrund zu prüfen, der sich auf die Begründetheit der beim Gericht erhobenen Anfechtungsklage bezieht.

20 Artikel 78 Absätze 3 bis 5 des Statuts bestimmt:

"Beruht die Dienstunfähigkeit auf einer anderen Ursache [als den in Absatz 2 dieses Artikels genannten], so entspricht das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit dem Ruhegehalt, auf das der Beamte mit fünfundsechzig Jahren Anspruch gehabt hätte, wenn er bis zu diesem Lebensalter im Dienst geblieben wäre.

Das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit wird nach dem Grundgehalt berechnet, das der Beamte in seiner Besoldungsgruppe erhalten hätte, wenn er bei Zahlung des Ruhegehalts noch im Dienst gewesen wäre.

Das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit darf 120 v. H. des Existenzminimums nicht unterschreiten."

21 In Artikel 77 des Statuts heisst es:

"Der Beamte hat nach Ableistung von mindestens zehn Dienstjahren Anspruch auf ein Ruhegehalt....

Das Ruhegehalt beträgt höchstens 70 v. H. des letzten Grundgehalts in der letzten Besoldungsgruppe, in der der Beamte mindestens ein Jahr war. Es steht dem Beamten nach 35 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren zu, die gemäß Anhang VIII Artikel 3 berechnet werden. Bei weniger als 35 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren wird das Hoechstruhegehalt anteilig gekürzt.

...

Das Ruhegehalt darf 4 v. H. des Existenzminimums je Dienstjahr nicht unterschreiten.

Der Anspruch auf Ruhegehalt wird mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahres erworben."

22 Der Wortlaut dieser Bestimmungen sowie ihr allgemeiner Aufbau machen deutlich, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber nur für die Bestimmung der Höhe des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit, nicht aber für die Berechnungsgrundlage und den Mindestbetrag dieses Ruhegehalts auf Artikel 77 Absatz 4 des Statuts verweisen wollte. Insbesondere wird durch Artikel 78 Absatz 5 des Statuts ein Betrag festgesetzt, der ausschließlich vom Existenzminimum abhängt und den der Betrag des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit nicht unterschreiten darf. Diese Art der Festsetzung ist unabhängig von der des Mindestbetrags des Ruhegehalts, der sich gemäß Artikel 77 nach der Dauer der Dienstzeit des Betroffenen richtet.

23 Wie das Gericht unter Randnummer 40 seines Urteils festgestellt hat, ist daher Artikel 77 Absatz 4 des Statuts, der die Bestimmung des Mindestbetrags des Ruhegehalts betrifft, nicht auf die Berechnung der Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit anwendbar.

24 Folglich hat das Gericht unter der gleichen Randnummer zu Recht festgestellt, daß der WSA mit dem Erlaß der Entscheidung 157/81 A keinen Rechtsirrtum begangen hat.

25 Diese Erwägung rechtfertigt für sich allein das angefochtene Urteil, auch wenn das Gericht sie nur noch zusätzlich angestellt hat. Denn den Aufhebungsanträgen von Herrn Bössen konnte unabhängig davon, ob sie zulässig waren, auf keinen Fall stattgegeben werden.

26 Folglich brauchen die anderen Rechtsmittelgründe, die sich alle auf die Zulässigkeit dieser Anträge beziehen, nicht mehr geprüft zu werden.

27 Unter diesen Umständen ist das Rechtsmittel von Herrn Bössen als offensichtlich unbegründet anzusehen. Es ist daher zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

28 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 122 der Verfahrensordnung ist Artikel 70 bei Rechtsmitteln, die von Beamten oder sonstigen Bediensteten der Organe eingelegt werden, nicht anwendbar. Da Herr Bössen mit seinem Rechtsmittel unterlegen ist, sind ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

beschlossen:

1) Das Rechtsmittel von Herrn Bössen wird zurückgewiesen.

2) Herr Bössen trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Luxemburg, den 24. Januar 1994.

Ende der Entscheidung

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