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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.03.1996
Aktenzeichen: C-275/94
Rechtsgebiete: EG-Vertrag


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 177
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 47 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu diesem Übereinkommen ist so auszulegen, daß der Nachweis der Zustellung des Urteils, wenn die nationalen Verfahrensvorschriften dies gestatten, nach Einreichung des Antrags, insbesondere während eines vom Schuldner daraufhin anhängig gemachten Rechtsbehelfsverfahrens, erbracht werden kann, sofern der Schuldner über eine angemessene Frist verfügt, um dem Urteil freiwillig nachzukommen, und sofern die Partei, die die Vollstreckung beantragt, die Kosten eines etwa unnötigen Verfahrens trägt.


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 14. März 1996. - Roger van der Linden gegen Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Hof van cassatie - Belgien. - Brüsseler Übereinkommen - Auslegung von Artikel 47 Nummer 1 - Von der Partei, die die Zwangsvollstreckung beantragt, vorzulegende Urkunden - Verpflichtung zur Vorlage des Nachweises der Zustellung des Urteils - Möglichkeit zur Vorlage des Zustellungsnachweises nach Einreichung des Antrags. - Rechtssache C-275/94.

Entscheidungsgründe:

1 Der belgische Hof van Cassatie hat mit Beschluß vom 30. September 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Oktober 1994, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 47 Nummer 1 dieses Übereinkommens (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und ° geänderter Text ° S. 77; nachstehend: Übereinkommen) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Roger van der Linden, einem belgischen Staatsangehörigen, seinerzeit Kraftfahrzeughändler mit Sitz in Blankenberge, Belgien, und der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik, Versicherungsgesellschaft deutschen Rechts (nachstehend: Berufsgenossenschaft). Dieser Rechtsstreit betrifft die Vollstreckung zweier Versäumnisurteile des Landgerichts Bonn vom 25. Mai und vom 1. September 1976 in Belgien, mit denen Roger van der Linden verurteilt wurde, an die Berufsgenossenschaft einen Betrag von 45 428,25 DM zuzueglich Zinsen von 4 % ab dem 12. März 1976 und einen Betrag von 2 190,75 DM zuzueglich Zinsen von 4 % ab dem 20. August 1976 zu zahlen.

3 Der erste dieser Beträge entspricht den Kosten für die ärztliche Behandlung der Verletzungen, die der bei der Berufsgenossenschaft versicherte Rudolf Lempges bei einem Verkehrsunfall erlitten hatte, bei dem sein Kraftfahrzeug am 5. Februar 1973 in Deutschland mit dem von einem Dritten gesteuerten Fahrzeug von Roger van der Linden zusammengestossen war. Der zweite Betrag entspricht den Gerichtskosten für dieses Verfahren.

4 Am 2. Februar 1982 erteilte die Rechtbank van Eerste Aanleg Brügge (nachstehend: die Rechtbank) auf Antrag der Berufsgenossenschaft die Vollstreckungsklausel für diese Entscheidungen.

5 Roger van der Linden legte gegen diese Entscheidung einen Rechtsbehelf ein, mit dem er insbesondere rügte, daß die Rechtbank dem Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung stattgegeben habe, obwohl entgegen den Erfordernissen des Artikels 47 Nummer 1 des Übereinkommens keine Urkunde vorgelegt worden sei, aus der sich ergebe, daß die Versäumnisurteile zugestellt worden seien und daß sie vollstreckbar seien.

6 Mit Urteil vom 30. Juni 1993 erklärte die Rechtbank den Rechtsbehelf für zulässig, aber unbegründet. Sie stellte fest, daß Roger van der Linden zwar wahrscheinlich zu Recht den Umstand geltend gemacht habe, daß der Nachweis der Zustellung der am 25. Mai und am 1. September 1976 ergangenen Versäumnisurteile bei Einreichung des einseitigen Antrags nicht erbracht gewesen sei, daß aber die Berufsgenossenschaft am 6. Januar 1987, d. h. während des Rechtsbehelfsverfahrens, nach den belgischen Rechtsvorschriften eine erneute Zustellung habe vornehmen lassen. Der Rechtbank zufolge war damit Artikel 47 Nummer 1 des Übereinkommens Genüge getan, so daß die angefochtene Entscheidung habe bestätigt werden müssen, obwohl sie aufgrund unvollständiger Urkunden erlassen worden sei.

7 Roger van der Linden legte gegen diese Entscheidung Rechtsmittel zum belgischen Hof von Cassatie ein; er macht geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, daß die Berufsgenossenschaft den Verfahrensmangel noch durch eine Zustellung während des Rechtsbehelfsverfahrens heilen könne, denn aus den Artikeln 46 Nummer 1 und 47 Nummer 1 des Übereinkommens ergebe sich, daß die Ausfertigung des Urteils und der Zustellungsnachweis zusammen mit dem Antrag auf Zulassung der Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidung einzureichen seien und die Zustellung des Urteils dem Antrag auf Zulassung der Vollstreckung vorausgehen müsse.

8 Der belgische Hof van Cassatie hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 47 Nummer 1 des zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geschlossenen Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, daß das mit dem Antrag befasste Gericht die Vollstreckung eines in einem anderen Land erlassenen Urteils nur dann anordnen kann, wenn entweder zusammen mit dem Antrag oder vor der Entscheidung über den Antrag auch die in Artikel 47 Nummer 1 angeführten Urkunden und insbesondere der Zustellungsnachweis vorgelegt wurden?

2. Ist dieser Artikel bei Verneinung der ersten Frage dahin auszulegen, daß ° ungeachtet der Vorschriften des nationalen Rechts ° die Verpflichtung zur Vorlage der Urkunden nicht erfuellt ist, wenn die Entscheidung erst nach Einreichung des Antrags zugestellt wurde und die Urkunde, aus der sich diese Zustellung ergibt, erst ausgestellt und vorgelegt wurde, nachdem das mit dem Antrag befasste Gericht über den Antrag entschieden und der Schuldner einen Rechtsbehelf eingelegt hat?

9 Mit diesen Fragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 47 Nummer 1 des Übereinkommens dahin auszulegen ist, daß der Nachweis der Zustellung des Urteils, dessen Vollstreckung beantragt wird, nach Einreichung des Antrags, insbesondere während eines vom Schuldner daraufhin anhängig gemachten Rechtsbehelfsverfahrens, erbracht werden kann.

10 Nach Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens sind dem Antrag... die in den Artikeln 46 und 47 angeführten Urkunden beizufügen ; in Artikel 47 Nummer 1 heisst es: Die Partei, welche die Zwangsvollstreckung betreiben will, hat ferner vorzulegen:

1. die Urkunden, aus denen sich ergibt, daß die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und daß sie zugestellt worden ist...

11 Ferner bestimmt Artikel 48 des Übereinkommens: Werden die in Artikel 46 Nummer 2 und in Absatz 47 Nummer 2 angeführten Urkunden nicht vorgelegt, so kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren die Urkunden vorzulegen sind, oder sich mit gleichwertigen Urkunden begnügen oder von der Vorlage der Urkunden befreien, wenn es eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält.

12 Roger van der Linden und die österreichische Regierung tragen vor, aus diesen Bestimmungen ergebe sich eindeutig, daß der Nachweis der Zustellung des Urteils spätestens bei Stellung des Antrags vorzulegen sei. Roger van der Linden sieht diese Auslegung durch Artikel 48 bestätigt, da dieser für die in Artikel 47 Nummer 1 genannten Urkunden nicht die Möglichkeit vorsehe, eine Frist zu bestimmen, sich mit gleichwertigen Urkunden zu begnügen oder den Antragsteller von der Vorlage der Urkunden zu befreien, während eine solche Möglichkeit für die in Artikel 46 Nummer 2 und 47 Nummer 2 genannten Urkunden ausdrücklich gegeben sei.

13 Dieser Betrachtungsweise ist nicht zu folgen.

14 Daraus, daß nach Artikel 33 Absatz 3 dem Antrag die in den Artikeln 46 und 47 angeführten Urkunden beizufügen sind, folgt nämlich nicht, daß die nationalen Verfahrensvorschriften, auf die Artikel 33 Absatz 1 für Zeitpunkt und Form der Antragstellung verweist, nicht vorsehen dürfen, daß die zunächst unterbliebene Vorlage des Zustellungsnachweises nach Einreichung des Antrags nachgeholt werden kann, sofern die Zielsetzung, die das Übereinkommen in seinen Artikeln 33 Absatz 3 und 47 Nummer 1 verfolgt, gewahrt wird.

15 Insoweit heisst es in dem Sachverständigenbericht zu dem Übereinkommen (ABl. 1979, C 59, S. 1, 55), daß die Zustellung des Urteils dem Zweck diene, der Gegenpartei das gegen sie ergangene Urteil zur Kenntnis zu bringen und ihr Gelegenheit zu geben, diesem Urteil freiwillig nachzukommen, bevor die Zulassung der Zwangsvollstreckung beantragt werden könne.

16 Nationale Verfahrensvorschriften, wonach das befasste Gericht den Nachweis der Zustellung des Urteils während des nicht streitigen Verfahrens berücksichtigen kann, sind mit diesem Zweck nicht unvereinbar, sofern der Schuldner, der in dieser Phase des Verfahrens nicht vertreten ist, über eine angemessene Frist verfügt, um dem Urteil freiwillig nachzukommen, und sofern die Partei, die die Vollstreckung beantragt, die Kosten eines etwa unnötigen Verfahrens trägt.

17 Entgegen dem Vorbringen von Roger van der Linden steht dieser Auslegung des Übereinkommens dessen Artikel 48 nicht entgegen. Zwar betrifft diese Bestimmung, nach der das Gericht für die Vorlage bestimmter Urkunden eine Frist setzen kann, nicht den in Artikel 47 Nummer 1 vorgesehenen Zustellungsnachweis, doch gibt sie dem Gericht auch die Möglichkeit, sich mit gleichwertigen Urkunden zu begnügen. Diese letztgenannte Möglichkeit kommt aber für den Nachweis der Zustellung des Urteils, dessen Vollstreckung beantragt wird, nicht in Betracht. Artikel 48 ist nämlich, wie der Generalanwalt in Nummer 18 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nur eine Sondervorschrift, deren Bedeutung auf den von ihr geregelten Bereich beschränkt ist und die somit den allgemeinen Grundsatz nicht weiter einschränken kann, daß normalerweise die nationalen Verfahrensvorschriften gelten, die den wesentlichen Vorschriften des Übereinkommens entsprechen.

18 Dies gilt auch für die Möglichkeit, die bei der Stellung des Antrags unterbliebene Vorlage des Zustellungsnachweises während eines Rechtsbehelfsverfahrens nachzuholen, das der Schuldner später anhängig gemacht hat. Das Verfahren über die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist in dieser Phase ein streitiges Verfahren, was für den Schuldner eine zusätzliche Garantie darstellt.

19 Daher ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, daß Artikel 47 Nummer 1 des Übereinkommens so auszulegen ist, daß der Nachweis der Zustellung des Urteils, wenn die nationalen Verfahrensvorschriften dies gestatten, nach Stellung des Antrags, insbesondere während eines vom Schuldner daraufhin anhängig gemachten Rechtsbehelfsverfahrens, erbracht werden kann, sofern der Schuldner über eine angemessene Frist verfügt, um dem Urteil freiwillig nachzukommen, und sofern die Partei, die die Vollstreckung beantragt, die Kosten eines etwa unnötigen Verfahrens trägt.

Kostenentscheidung:

Kosten

20 Die Auslagen der deutschen und der österreichischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom belgischen Hof van Cassatie mit Beschluß vom 30. September 1994 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Artikel 47 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu diesem Übereinkommen ist so auszulegen, daß der Nachweis der Zustellung des Urteils, wenn die nationalen Verfahrensvorschriften dies gestatten, nach Einreichung des Antrags, insbesondere während eines vom Schuldner daraufhin anhängig gemachten Rechtsbehelfsverfahrens, erbracht werden kann, sofern der Schuldner über eine angemessene Frist verfügt, um dem Urteil freiwillig nachzukommen, und sofern die Partei, die die Vollstreckung beantragt, die Kosten eines etwa unnötigen Verfahrens trägt.

Ende der Entscheidung

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