Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.02.2002
Aktenzeichen: C-276/00
Rechtsgebiete: EGV, Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, Verordnung (EG) Nr. 1734/96


Vorschriften:

EGV Art. 234
Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 Position 3215
Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 Position 8473
Verordnung (EG) Nr. 1734/96
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung Nr. 1734/96 ist dahin auszulegen, dass eine Tintenkartusche ohne integrierten Druckkopf, bestehend aus einem Kunststoffgehäuse, Schaumstoff, einem Metallsieb, Dichtungen, einer Siegelfolie, einem Aufkleber, Tinte und Verpackungsmaterial, gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3b für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in die Unterposition 3215 90 80 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist. Was der Kartusche ihren wesentlichen Charakter verleiht, ist nämlich die darin enthaltene Tinte.

Dass die fragliche Ware im Übrigen sowohl bezogen auf die Patrone wie auch auf die Tinte ausschließlich in einem bestimmten Druckertyp eingesetzt werden kann, kann ihr nicht die Eigenschaft als Teil" oder Zubehör" eines Druckers im Sinne der Position 8473 der Kombinierten Nomenklatur verleihen, da die Kartusche keine besondere Rolle beim eigentlichen mechanischen Funktionieren des Druckers spielt und da sie es lediglich ermöglicht, dass der Drucker seine normale Funktion erfuellen kann.

( vgl. Randnrn. 27, 31-32, 35 und Tenor )


Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 7. Februar 2002. - Turbon International GmbH gegen Oberfinanzdirektion Koblenz. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Hessisches Finanzgericht, Kassel - Deutschland. - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von mit den Druckern der Marke Epson Stylus Color kompatiblen Tintenkartuschen in die Kombinierte Nomenklatur - Tinten (Position 3215) - Teile und Zubehör für Maschinen der Position 8471 (Position 8473). - Rechtssache C-276/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-276/00

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Hessischen Finanzgericht, Kassel (Deutschland), in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Turbon International GmbH als Gesamtrechtsnachfolgerin der Kores Nordic Deutschland GmbH

gegen

Oberfinanzdirektion Koblenz

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Positionen 3215 und 8473 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 (ABl. L 238, S. 1)

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters D. A. O. Edward in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten sowie der Richter A. La Pergola und C. W. A. Timmermans (Berichterstatter),

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: R. Grass

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Turbon International GmbH, vertreten durch Steuerberater H. Brüning-Sudhoff,

- der Oberfinanzdirektion Koblenz, vertreten durch Herrn Trendler als Bevollmächtigten,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J.-C. Schieferer als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt M. Núñez Müller,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. September 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Hessische Finanzgericht, Kassel, hat mit Beschluss vom 21. Februar 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Juli 2000, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung der Positionen 3215 und 8473 der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 (ABl. L 238, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Turbon International GmbH (im Folgenden: Turbon International) mit Sitz in Hattingen (Deutschland) als Gesamtrechtsnachfolgerin der Kores Nordic Deutschland GmbH (im Folgenden: Kores) und der Oberfinanzdirektion Koblenz (Deutschland) über die Tarifierung von Tintenkartuschen ohne integrierten Druckkopf, die in Tintenstrahldrucker der Marke Epson Stylus Color (im Folgenden: ESC-Drucker) eingesetzt werden sollen.

Rechtlicher Rahmen

Die Kombinierte Nomenklatur

3 Die durch die Verordnung Nr. 2658/87 eingeführte KN soll den Erfordernissen sowohl des Gemeinsamen Zolltarifs als auch der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft genügen. Sie beruht auf dem vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation, ausgearbeiteten Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS), das durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen eingeführt und durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde.

4 In der im entscheidungserheblichen Zeitpunkt geltenden Fassung, die in Anhang I der Verordnung Nr. 1734/96 enthalten ist, erfasste die KN u. a.:

- in Abschnitt VI Kapitel 32 - Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten - die Position:

"3215 Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten und Tuschen, auch konzentriert oder in fester Form:

- Druckfarben:

3215 11 00 - - schwarz

3215 19 00 - - andere

3215 90 - andere:

3215 90 10 - - Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen

3215 90 80 - - andere"

sowie

- in Abschnitt XVI Kapitel 84 - Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon - die Positionen:

"8471 Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

...

8471 60 - Ein- oder Ausgabeeinheiten, auch wenn sie in einem gemeinsamen Gehäuse Speichereinheiten enthalten:

8471 60 10 - - für zivile Luftfahrzeuge

- - andere:

8471 60 40 - - - Drucker

8471 60 50 - - - Tastaturen

8471 60 90 - - - andere

..."

und

"8473 Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8469 bis 8472 bestimmt:

...

8473 30 - Teile und Zubehör, für Maschinen der Position 8471:

8473 30 10 - - zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

8473 30 90 - - andere..."

5 Die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN (im Folgenden: Allgemeine Vorschriften), die in deren Teil I Titel I Buchstabe A stehen, bestimmen:

"Für die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur gelten folgende Grundsätze:

1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

2. a)...

b) Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehenden Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht.

3. Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.

b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

c)...

...

5. Zusätzlich zu den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften gilt für die nachstehend aufgeführten Waren Folgendes:

a) Behältnisse für Fotoapparate, Musikinstrumente, Waffen, Zeichengeräte, Schmuck und ähnliche Behältnisse, die zur Aufnahme einer bestimmten Ware oder Warenzusammenstellung besonders gestaltet oder hergerichtet und zum dauernden Gebrauch geeignet sind, werden wie die Waren eingereiht, für die sie bestimmt sind, wenn sie mit diesen Waren gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden. Diese Allgemeine Vorschrift wird nicht angewendet auf Behältnisse, die dem Ganzen seinen wesentlichen Charakter verleihen.

b) Vorbehaltlich der vorstehenden Allgemeinen Vorschrift 5 a) werden Verpackungen (1) wie die darin enthaltenen Waren eingereiht, wenn sie zur Verpackung dieser Waren üblich sind. Diese Allgemeine Vorschrift gilt nicht verbindlich für Verpackungen, die eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet sind."

6 Die Fußnote in der Allgemeinen Vorschrift 5b bestimmt:

"Als "Verpackungen" gelten innere und äußere Behältnisse, Aufmachungen, Umhüllungen und Unterlagen mit Ausnahme von Beförderungsmitteln - insbesondere Behältern -, Planen, Lademittel und des bei der Beförderung verwendeten Zubehörs. Der Ausdruck "Verpackungen" umfasst nicht die in der Allgemeinen Vorschrift 5 a) angesprochenen Behältnisse."

HS-Erläuterungen

7 Nach Artikel 6 Absatz 1 des Internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 wird ein als "Ausschuss für das Harmonisierte System" bezeichneter Ausschuss innerhalb des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens eingesetzt, der sich aus Vertretern aller Vertragsparteien zusammensetzt. Seine Aufgabe besteht u. a. darin, Änderungen des Übereinkommens vorzuschlagen und Erläuterungen, Einreihungsavise und sonstige Stellungnahmen zur Auslegung des HS auszuarbeiten.

8 Nach HS-Erläuterung VIII zur Allgemeinen Vorschrift 3b ist "[d]as Merkmal, das den Charakter einer Ware bestimmt,... je nach Art der Ware verschieden. Es kann sich z. B. aus der Art und Beschaffenheit des Stoffes oder der Bestandteile, aus seinem Umfang, seiner Menge, seinem Gewicht, seinem Wert oder aus der Bedeutung des Stoffes in Bezug auf die Verwendung der Ware ergeben".

9 HS-Erläuterung I zur Allgemeinen Vorschrift 5a bestimmt:

"Diese Allgemeine Vorschrift erfasst nur Behältnisse, die

1) zur Aufnahme bestimmter Waren oder Zusammenstellungen von Waren besonders geformt oder hergerichtet sind, d. h. speziell für die Aufnahme der Waren gestaltet, für die sie bestimmt sind. Manche dieser Behältnisse haben auch äußerlich die Form der Waren, die sie enthalten;

2) geeignet sind für den dauernden Gebrauch, d. h. ihre Lebensdauer ist so ausgelegt, dass sie der Lebensdauer der Waren entspricht, für die sie bestimmt sind. Solche Behältnisse dienen auch dem Schutz der enthaltenen Ware, wenn diese gerade nicht genutzt wird (z. B. während des Transports oder der Lagerung). Diese Merkmale machen es möglich, solche Behältnisse von einfachen Verpackungen zu unterscheiden;

3) gestellt werden mit den Waren, für die sie bestimmt sind, auch wenn diese Waren für Transportzwecke von den Behältnissen getrennt verpackt sind. Gesondert gestellt werden die Behältnisse den Positionen zugewiesen, zu denen sie aufgrund ihrer eigenen Beschaffenheit gehören;

4) üblicherweise mit den Waren verkauft werden, für die sie bestimmt sind;

und

5) nicht den Charakter des Ganzen (Ware und Behältnis) bestimmen."

10 Nach HS-Erläuterung IV zur Allgemeinen Vorschrift 5b regelt "[d]iese Allgemeine Vorschrift... die Einreihung von Verpackungsmaterial und Behältern, wie sie gewöhnlich zum Verpacken von Waren verwendet werden, zu denen sie gehören. Die Bestimmung gilt jedoch nicht verbindlich für Verpackungen, die offensichtlich zur wiederholten Verwendung geeignet sind, wie z. B. bestimmte Metallfässer oder Behälter aus Eisen oder Stahl für komprimierte oder verfluessigte Gase."

11 Die HS-Erläuterung zu Position 3215 bestimmt:

"Nicht zu dieser Position gehören:

a)...

b) Ersatzfuellungen für Kugelschreiber, bestehend aus der Schreibspitze und dem Farbbehälter (Pos. 9608); dagegen bleiben einfache, mit Tinte gefuellte Patronen für gewöhnliche Füllfederhalter bei dieser Position.

c) Farbbänder für Schreibmaschinen und Stempelkissen (Pos. 9612)."

12 Nach der HS-Erläuterung zu Position 8473 kann schließlich "[d]as hierher gehörende Zubehör... entweder aus auswechselbaren Ausrüstungsgegenständen bestehen, welche die Maschinen oder Apparate, an denen sie angebracht werden, für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet machen, oder aus Vorrichtungen, die ihre Verwendungsmöglichkeiten erweitern oder mit deren Hilfe eine im Zusammenhang mit der Hauptfunktion der Maschinen oder Apparate stehende Sonderarbeit ausgeführt werden kann".

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

13 Kores beantragte am 27. Juni 1997 die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften für mehrere Waren, zu denen u. a. eine Tintenkartusche ohne integrierten Druckkopf ("Ink Jet Cartridge") zum Einbau in einen ESC-Drucker zählte. Nach ihrer Ansicht gehört diese Tintenkartusche zur Unterposition 8473 30 90 KN.

14 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die im Ausgangsverfahren fragliche Ware aus einer Tintenpatrone (ihrerseits bestehend aus einem quaderförmigen Kunststoffgehäuse von ca. 2,7 x 6,4 x 4,2 cm, Schaumstoff, einem Metallsieb, Dichtungen, einer Siegelfolie und einem Aufkleber, im Wert von insgesamt ca. 4 DM), Tinte (ca. 35 ml), veranschlagt mit ca. 0,35 DM, und Verpackungsmaterial, bestehend aus einer Pappschachtel mit einem darin enthaltenen zugeschweißten grauen Folienbeutel, zusammensetzt und dass sie nur in ESC-Druckern verwendet werden kann, da Kartusche und Tinte speziell auf diesen Druckertyp abgestimmt sind.

15 Am 22. August 1997 reihte die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main (Deutschland) diese Ware in die Unterposition 3215 90 80 KN ein. Dieser Entscheidung lag die Feststellung zugrunde, dass die im vorliegenden Fall einzureihende Ware die Tinte selbst sei und die Tintenpatrone als Kunststoffgehäuse nur die erforderliche und handelsübliche Umschließung oder Verpackung für diese Tinte darstelle. Aufgrund der Allgemeinen Vorschrift 5b sei die Kartusche daher in die Position der KN betreffend Tinten eingereiht worden.

16 Nach erfolglosem Einspruch gegen diese Einreihungsentscheidung erhob Kores am 17. Februar 1998 Klage beim Hessischen Finanzgericht, Kassel. Kores und Turbon International, die im Januar 1999 in die Rechte und Pflichten von Kores eingetreten ist, wiederholen vor diesem Gericht ihr Vorbringen, dass die Tintenkartusche in die Unterposition 8473 30 90 KN einzureihen sei, weil diese Kartusche in Anbetracht ihrer besonderen Merkmale wesentliche technische Funktionen im Druckablauf übernehme, so dass sie mit einer Tintenkartusche mit integriertem Druckkopf vergleichbar sei und als solche als "Teil" eines Druckers eingestuft werden könne. Ferner machen sie geltend, dass die Kartusche jedenfalls als "Zubehör" eines solchen Druckers angesehen werden könne, da sie gemäß der HS-Erläuterung zu Position 8473 KN einen auswechselbaren Ausrüstungsgegenstand darstelle, der "die Maschinen oder Apparate, an denen [er] angebracht [wird], für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet [macht]".

17 Hilfsweise tragen Kores und Turbon International vor, dass sich die Einreihung der Kartusche in die Position 8473 KN auch im Hinblick auf ihren Handelswert rechtfertigen lasse. Da nämlich der Wert der in der Kartusche enthaltenen Tinte im vorliegenden Fall erheblich unter dem Wert liege, der der Kartusche innewohne, verleihe diese dem Ganzen seinen "wesentlichen Charakter" im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3b.

18 Die Oberfinanzdirektion Koblenz - die am 1. August 1998 die Aufgaben der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main übernommen hatte - bestätigte demgegenüber vor dem vorlegenden Gericht die Einreihung der im Ausgangsverfahren fraglichen Ware in die Position 3215 KN mit der Begründung, dass entscheidend für diese Einreihung das Betriebsmittel "Druckertinte" sei - eine zum Betreiben des Druckers unerlässliche Ware - und nicht die Kartusche selbst, die lediglich ein notwendiges Behältnis darstelle, da es sich um ein fluessiges Mittel handele. Die Einreihung dieser Ware in die Position 8473 KN als "Teil" oder "Zubehör" eines Druckers sei ausgeschlossen, da zum einen in aller Regel gelte, dass nur solche Waren als "Teile" einer Maschine im Sinne der Anmerkung 2 Buchstabe b zu Abschnitt XVI der KN angesprochen werden könnten, die zum Zusammenbau einer Maschine erforderlich seien oder beim Zerlegen einer Maschine anfielen, und da zum anderen die Tintenkartusche den Drucker nicht für die Ausführung einer "bestimmten" Arbeit geeignet mache.

19 Zu dem aus einer Gegenüberstellung des Handelswerts des Kunststoffgehäuses und der darin enthaltenen Tinte hergeleiteten Argument macht die Oberfinanzdirektion Koblenz geltend, dass ein solcher Vergleich im vorliegenden Fall nicht maßgeblich sei, da die objektiven Merkmale der einzureihenden Ware bereits klare Hinweise für die Tarifierung lieferten.

20 Insbesondere angesichts des Wortlauts von § 97 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der das Zubehör beschreibe als "bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnisse stehen", sowie angesichts verbindlicher Zolltarifauskünfte der französischen, der niederländischen und der Zollbehörden des Vereinigten Königreichs hat das Hessische Finanzgericht, Kassel, unter den vorliegenden Umständen Zweifel hinsichtlich der richtigen Einreihung der fraglichen Kartusche in die KN. Es hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist eine kompatible Tintenkartusche, bestehend aus Tintenpatrone (Kunststoffgehäuse, Schaumstoff, Metallsieb, Dichtungen, Siegelfolie, Aufkleber), Tinte und Verpackungsmaterial, die sowohl bezogen auf die Tintenpatrone wie auch auf die Tinte ausschließlich in einem Drucker der Marke Epson Stylus Color eingesetzt werden kann,

- als eine mit Tinte gefuellte Einwegpatrone (ohne integrierten Druckkopf) für Tintenstrahldrucker in die Codenummer 3215 90 80 einzureihen

oder

- ist diese kompatible Tintenkartusche Teil oder Zubehör eines als wesentliche Einheit eines Datenverarbeitungssystems der Position 8471 KN zugewiesenen Druckers und daher von Position 8473 KN erfasst?

Würdigung durch den Gerichtshof

21 Zur Beantwortung der vorgelegten Frage ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes hinzuweisen, wonach im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Position des Gemeinsamen Zolltarifs und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. insbesondere Urteile vom 20. November 1997 in der Rechtssache C-338/95, Wiener SI, Slg. 1997, I-6495, Randnr. 10, vom 19. Oktober 2000 in der Rechtssache C-339/98, Peacock, Slg. 2000, I-8947, Randnr. 9, und vom 7. Juni 2001 in der Rechtssache C-479/99, CBA Computer, Slg. 2001, I-4391, Randnr. 21).

22 Es ist weiter ständige Rechtsprechung, dass bei der Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs sowohl die Anmerkungen zu den Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs als auch die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens wichtige Hilfsmittel dafür sind, eine einheitliche Anwendung des Zolltarifs zu gewährleisten, und dass sie deshalb wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs darstellen (vgl. Urteile Wiener SI, Randnr. 11, und Peacock, Randnr. 10).

23 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren fraglichen Kartuschen anders als die von den Tarifpositionen 9608 und 9612 KN erfassten Ersatzfuellungen für Kugelschreiber, bestehend aus der Schreibspitze und dem Farbbehälter, und Farbbänder für Schreibmaschinen und Stempelkissen weder in den Positionen der KN noch in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln ausdrücklich genannt werden.

24 Indessen geben die Allgemeinen Vorschriften und die HS-Erläuterungen zu diesen Vorschriften und zu den Tarifpositionen 3215 und 8473 nützliche Hinweise für die Einreihung von Waren, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen.

25 Denn nach der Allgemeinen Vorschrift 3b, die gerade den Fall erfasst, dass für die Einreihung von Waren zwei oder mehr Positionen in Betracht kommen, werden "Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können,... nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann".

26 Um festzustellen, welcher von den Stoffen, aus denen die Ware besteht, für sie charakterbestimmend ist, ist nach ständiger Rechtsprechung zu prüfen, ob diese Ware auch ohne den einen oder den anderen ihrer Bestandteile ihre charakteristischen Eigenschaften behalten würde (in diesem Sinn Urteil vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-288/99, VauDe Sport, Slg. 2001, I-3683, Randnr. 25).

27 Was hier der im Ausgangsverfahren fraglichen Kartusche ihren wesentlichen Charakter verleiht, ist die darin enthaltene Tinte. Denn die wesentliche Funktion der Kartusche besteht darin, die Tinte zu enthalten und den Drucker damit zu versorgen, um die Übertragung einer am Computer erstellten Arbeit auf Papier zu ermöglichen.

28 Dies wird nicht durch die Feststellung des vorlegenden Gerichts in Frage gestellt, dass die Kartusche nachgefuellt werden kann. Denn auch wenn das Kunststoffgehäuse deswegen eine längere Gebrauchsdauer hat, ändert dies doch nichts an der einer solchen Kartusche innewohnenden Funktion, die Tinte zu enthalten und den ESC-Drucker damit zu versorgen.

29 Den Akten ist zu entnehmen, dass eine Kartusche wie die des Ausgangsverfahrens speziell auf einen bestimmten Druckertyp abgestimmt ist und nur in diesem verwendet werden kann. Mit Rücksicht darauf, dass die fragliche Kartusche einen technisch komplizierten Mechanismus enthält, der ein kontrolliertes Nachfließen der Tinte beim Druckvorgang gewährleistet, wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob sie aufgrund dessen nicht eher als "Teil" oder "Zubehör" eines Druckers eingestuft und in die Position 8473 KN eingereiht werden müsste.

30 In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass der Begriff "Teil" im Sinne der Position 8473 KN voraussetzt, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktion dieses Teil unabdingbar ist (vgl. Urteil Peacock, Randnr. 21), was bei der im Ausgangsverfahren fraglichen Kartusche nicht der Fall ist. Zwar kann ein Drucker ohne Tintenkartusche nicht seiner Bestimmung gemäß verwendet werden, doch hängt sein mechanisches und elektronisches Funktionieren überhaupt nicht davon ab, dass eine solche Kartusche vorhanden ist. Wenn nämlich ein Drucker mangels Tintenkartusche die Übertragung einer am Computer erstellten Arbeit auf Papier nicht ermöglicht, so beruht dies nicht auf einer Funktionsstörung des Druckers, sondern auf dem Fehlen von Tinte.

31 Eine Tintenkartusche wie die des Ausgangsverfahrens, die in Anbetracht der Merkmale dieser Ware, wie sie von Turbon International in ihren schriftlichen Erklärungen beschrieben worden sind, keine besondere Rolle beim eigentlichen mechanischen Funktionieren des Druckers spielt, kann daher nicht als "Teil" eines Druckers im Sinne der Position 8473 KN eingestuft werden.

32 Auch als "Zubehör" der fraglichen Drucker kann eine solche Kartusche nicht in diese Position eingereiht werden. Wenngleich die Kartuschen auswechselbar sind, machen sie nämlich die Drucker doch weder für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet, noch erweitern sie deren Verwendungsmöglichkeiten oder versetzen sie in die Lage, eine im Zusammenhang mit der Hauptfunktion der Maschine stehende Sonderarbeit auszuführen, wie es der HS-Erläuterung zu Position 8473 entsprechen würde. Die Kartuschen ermöglichen es lediglich, dass die ESC-Drucker ihre normale Funktion erfuellen können, die Übertragung einer am Computer erstellten Arbeit auf Papier durchzuführen.

33 Somit ist eine Ware wie die des Ausgangsverfahrens gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3b in die Position 3215 KN einzureihen.

34 Im Übrigen wird diese Einreihung durch die HS-Erläuterung zu Position 3215 bestätigt, wonach "einfache, mit Tinte gefuellte Patronen für gewöhnliche Füllfederhalter" bei dieser Position bleiben. Denn wie der Generalanwalt in Nummer 59 seiner Schlussanträge zu Recht festgestellt hat, sind solche Patronen für Füllfederhalter das, was die im Ausgangsverfahren fraglichen Kartuschen für die ESC-Drucker sind, da ihre Funktion darin besteht, die Tinte zu enthalten und gleichmäßig das Nachfließen der Tinte zu ermöglichen, die für die Benutzung eines Gerätes benötigt wird, mit dem es möglich ist, Zeichen auf Papier aufzubringen, wobei sie ein je nach Marke unterschiedliches Format haben, damit sie in die Füller eingesetzt werden können, für die sie bestimmt sind.

35 Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der Fassung der Verordnung Nr. 1734/96 dahin auszulegen ist, dass eine Tintenkartusche ohne integrierten Druckkopf, bestehend aus einem Kunststoffgehäuse, Schaumstoff, einem Metallsieb, Dichtungen, einer Siegelfolie, einem Aufkleber, Tinte und Verpackungsmaterial, die sowohl bezogen auf die Patrone wie auch auf die Tinte ausschließlich in einem Drucker mit den gleichen Merkmalen wie die ESC-Drucker eingesetzt werden kann, in die Unterposition 3215 90 80 KN einzureihen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

36 Die Auslagen der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Vierte Kammer)

auf die ihm vom Hessischen Finanzgericht, Kassel, mit Beschluss vom 21. Februar 2000 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 ist dahin auszulegen, dass eine Tintenkartusche ohne integrierten Druckkopf, bestehend aus einem Kunststoffgehäuse, Schaumstoff, einem Metallsieb, Dichtungen, einer Siegelfolie, einem Aufkleber, Tinte und Verpackungsmaterial, die sowohl bezogen auf die Patrone wie auch auf die Tinte ausschließlich in einem Drucker mit den gleichen Merkmalen wie die Tintenstrahldrucker der Marke Epson Stylus Color eingesetzt werden kann, in die Unterposition 3215 90 80 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist.

Ende der Entscheidung

Zurück