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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.10.2005
Aktenzeichen: C-276/03 P
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 659/1999


Vorschriften:

VO EG Nr. 659/1999 Art. 15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Parteien:

In der Rechtssache C-276/03 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 56 des Statuts des Gerichtshofes, eingereicht am 24. Juni 2003,

Scott SA mit Sitz in Saint-Cloud (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: J. Lever, QC, G. Peretz, Barrister, A. Nourry, R. Griffith und M. Papadakis, Solicitors, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Flett als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Französische Republik ,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter), der Richterin N. Colneric sowie der Richter K. Schiemann, E. Juhász und E. Levits,

Generalanwalt: F. G. Jacobs,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2005,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. April 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Die Scott SA (im Folgenden: Scott) beantragt in ihrer Rechtsmittelschrift die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. April 2003 in der Rechtssache T-366/00 (Scott/Kommission, Slg. 2003, II-1763, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/14/EG der Kommission vom 12. Juli 2000 betreffend die von Frankreich zugunsten von Scott Paper SA/Kimberly-Clark gewährte staatliche Beihilfe (ABl. L 12, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat, soweit sie auf einen Verstoß der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1) gestützt wurde.

Rechtlicher Rahmen

2. Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/1999 bestimmt:

"(1) Die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen gelten für eine Frist von zehn Jahren.

(2) Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger entweder als Einzelbeihilfe oder im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt wird. Jede Maßnahme, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergreift, stellt eine Unterbrechung der Frist dar. Nach jeder Unterbrechung läuft die Frist von neuem an. Die Frist wird ausgesetzt, solange die Entscheidung der Kommission Gegenstand von Verhandlungen vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist.

(3) Jede Beihilfe, für die diese Frist ausgelaufen ist, gilt als bestehende Beihilfe."

Sachverhalt

3. Nach der zwölften und der dreizehnten Begründungserwägung der streitigen Entscheidung sowie den Randnummern 1 bis 10 und 13 bis 19 des angefochtenen Urteils liegt dem Rechtsstreit folgender Sachverhalt zugrunde.

4. 1969 kaufte die Gesellschaft amerikanischen Rechts Scott Paper Company die Gesellschaft französischen Rechts Bouton Brochard und gründete eine eigenständige Gesellschaft, die Bouton Brochard Scott SA (im Folgenden: Bouton Brochard Scott), die das Geschäft von Bouton Brochard übernahm.

5. 1986 beschloss Bouton Brochard Scott, ein Werk in Frankreich zu errichten, und wählte hierfür ein Grundstück im Gewerbegebiet von La Saussaye im Departement Loiret.

6. Am 31. August 1987 räumten die Stadt Orléans und das Departement Loiret Bouton Brochard Scott einige Vergünstigungen ein. Zum einen verkauften sie dem Unternehmen ein Grundstück von 48 ha Größe zu Vorzugsbedingungen in dem betreffenden Gewerbegebiet. Zum anderen verpflichteten sie sich, die Abwassergebühr ebenfalls nach einem Vorzugstarif zu berechnen.

7. Aus Bouton Brochard Scott wurde im November 1987 Scott.

8. Im Januar 1996 wurden die Aktien von Scott von der Kimberley-Clark Corporation gekauft.

9. Im Januar 1998 kündigte die Kimberley-Clark Corporation die Schließung des betreffenden Werkes an, dessen Aktiva, nämlich das Grundstück und die Papierwarenfabrik, im Juni 1998 von Procter Gamble gekauft wurden.

10. Im Anschluss an eine Beschwerde ersuchte die Kommission mit Schreiben vom 17. Januar 1997 die Französische Republik um Angaben zu den oben genannten Vergünstigungen. Daran schloss sich ein Schriftwechsel mit den französischen Behörden an.

11. Mit Entscheidung vom 20. Mai 1998 eröffnete die Kommission das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG); sie teilte dies den französischen Behörden mit Schreiben vom 10. Juli 1998 mit, das am 30. September 1998 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 301, S. 4) veröffentlicht wurde.

12. Noch am Tag der Veröffentlichung setzten die französischen Behörden Scott telefonisch von der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung in Kenntnis.

13. Am 12. Juli 2000 erließ die Kommission die streitige Entscheidung, in der die staatlichen Beihilfen in Form des Vorzugspreises für ein Grundstück und eines Vorzugstarifs für die Abwasserentsorgung, die die Französische Republik zugunsten von Scott gewährt habe, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden und ihre Rückforderung angeordnet wird.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

14. Scott erhob mit Klageschrift, die am 30. November 2000 bei der Kanzlei des Gerichts einging, Klage gegen die streitige Entscheidung und beantragte deren teilweise Nichtigerklärung.

15. Die Französische Republik trat diesem Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von Scott bei.

16. Auf Antrag von Scott beschloss das Gericht, vor der Prüfung der anderen Klagegründe über den Klagegrund zu entscheiden, mit dem ein Verstoß gegen Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/1999 geltend gemacht wurde.

17. Dieser Klagegrund von Scott gliederte sich in zwei Teile:

- Die Kommission habe entweder dadurch gegen Artikel 15 verstoßen, dass sie die Auffassung vertreten habe, die Verjährungsfrist könne durch eine Maßnahme unterbrochen werden, die dem Empfänger der rechtswidrigen Beihilfe nicht mitgeteilt worden sei, hier das Auskunftsersuchen vom 17. Januar 1997;

- oder, sie habe dadurch gegen Artikel 15 verstoßen, dass sie die Auffassung vertreten habe, die Verjährungsfrist könne durch eine Maßnahme unterbrochen werden, die nach Ablauf dieser Frist erlassen und mitgeteilt worden sei, hier die Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens vom 20. Mai 1998.

18. Das Gericht wies mit dem angefochtenen Urteil die Klage ab, soweit sie auf einen Verstoß gegen Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/1999 gestützt war, und entschied, dass das Verfahren im Übrigen fortgesetzt wird.

19. Bis zum Erlass des vorliegenden Urteils setzte das Gericht das Verfahren in der Rechtssache T-366/00 (Scott/Kommission) und in der Rechtssache T-369/00 (Département du Loiret/Kommission), das ebenfalls die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung zum Gegenstand hat, aus.

Anträge der Parteien

20. Scott beantragt,

- das angefochtene Urteil aufzuheben;

- Artikel 2 der streitigen Entscheidung insoweit für nichtig zu erkären, als er sich auf die Beihilfe in Form eines Vorzugspreises für ein Grundstück bezieht;

- der Kommission die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen.

21. Die Kommission beantragt,

- das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen;

- hilfsweise, für den Fall, dass der Gerichtshof dem Rechtsmittel teilweise stattgibt, die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

- hilfsweise, die vor dem Gericht erhobene Klage abzuweisen, soweit sie sich auf die Klagegründe bezieht, die auf einen Verstoß gegen Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/1999 gestützt werden.

Zum Rechtsmittel

Vorbringen der Beteiligten und angefochtenes Urteil

22. Die Scott SA stützt ihr Rechtsmittel im Wesentlichen auf einen einzigen Grund, nämlich eine fehlerhafte Auslegung von Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/1999 durch das Gericht, das entschieden habe, dass die Verjährungsfrist durch eine Maßnahme unterbrochen werden könne, die dem Beihilfeempfänger nicht mitgeteilt worden sei, hier das Auskunftsersuchen vom 17. Januar 1997.

23. In den Randnummern 58 bis 60 des angefochtenen Urteils hat das Gericht nämlich festgestellt, die Tatsache allein, dass der Beihilfeempfänger nichts von der Existenz eines Auskunftsersuchens gewusst habe, das die Kommission an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtet habe, nehme diesem nicht seine Rechtswirkung in Bezug auf die in Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehene Verjährungsfrist. Mit Artikel 15 sei eine einheitliche Verjährungsfrist eingeführt worden, die gleichermaßen für den betreffenden Mitgliedstaat wie für Dritte gelte. Außerdem seien an dem in Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag festgelegten Verfahren in erster Linie die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat beteiligt, während die beteiligten Dritten, darunter der Beihilfeempfänger, ihrerseits einen Anspruch darauf hätten, unterrichtet zu werden und Gelegenheit zu erhalten, ihren Standpunkt geltend zu machen; dabei spielten sie im Wesentlichen die Rolle von "Informationsquellen" der Kommission. Die Kommission sei jedoch nicht verpflichtet, die potenziell Beteiligten einschließlich des Beihilfeempfängers von den Maßnahmen zu unterrichten, die sie in Bezug auf eine rechtswidrige Beihilfe vor Eröffnung des in Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Verwaltungsverfahrens ergreife.

24. In Randnummer 61 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ergänzt, dass der Empfänger einer - wie hier - nicht angemeldeten Beihilfe kein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsgemäßheit der Beihilfe haben könne. Außerdem hat es in Randnummer 62 festgestellt, dass sich vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 659/1999 der Empfänger einer solchen Beihilfe hinsichtlich der Verjährung der Befugnis zur Rückforderung der Beihilfe auf keinerlei Rechtssicherheit berufen konnte und dass die Unterbrechung der Verjährungsfrist vor Inkrafttreten dieser Verordnung ihm folglich auch keine Rechtssicherheit nehmen konnte.

25. Nach Ansicht von Scott ergibt sich jedoch sowohl aus dem Wortlaut, insbesondere aus der Wendung "Maßnahme, die ... ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission ... ergreift" als auch aus dem Zweck von Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/1999, dass nur eine Maßnahme, die dem Beihilfeempänger mitgeteilt worden sei, ihm gegenüber die Verjährungsfrist unterbrechen könne, selbst wenn dies unterschiedliche Verjährungsfristen für die einzelnen Beteiligten bedeute. Es sei insoweit ohne Bedeutung, dass der Empfänger im Rahmen des nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleiteten Verfahrens nur eine "Informationsquelle" sei, dass die Kommission nicht verpflichtet sei, den Empfänger davon zu unterrichten, dass sie eine die Verjährung unterbrechende Maßnahme ergriffen habe, dass sich der Empfänger nicht auf ein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsgemäßheit der rechtswidrigen Beihilfe berufen könne oder dass die betreffende Verordnung zehn Jahre nach Gewährung der fraglichen Beihilfe noch nicht in Kraft gewesen sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

26. Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/1999 sieht eine Verjährungsfrist von zehn Jahren vor, die mit dem Tag beginnt, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger gewährt wird. Gemäß Artikel 15 Absatz 2 Satz 2 wird die Verjährungsfrist unterbrochen durch "[j]ede Maßnahme, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergreift".

27. Obwohl Artikel 15 in der Tat sowohl auf "Maßnahmen[n], die die Kommission ... ergreift", als auch auf "Antr[äge] der Kommission" Bezug nimmt, so bedeutet dies doch nicht, dass ein Auskunftsersuchen der Kommission an den betreffenden Mitgliedstaat nur dann eine "Maßnahme, die die Kommission ... ergreift", darstellen kann, wenn sie dem Beihilfeempfänger mitgeteilt worden ist. Wie nämlich der Generalanwalt in den Nummern 87 bis 90 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, lässt sich die doppelte Bezugnahme zum einen mit einem Versehen des Gesetzgebers erklären, der offenbar, ohne die Verfahrensunterschiede zu beachten, den Wortlaut von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 des Rates vom 26. November 1974 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 319, S. 1) übernommen hat. Zum anderen ist nicht auszuschließen, dass es bestimmte Fälle gibt, in denen ein "Antrag der Kommission" nicht ohne weiteres zugleich eine "Maßnahme" darstellt, "die die Kommission ... ergreift". Schließlich erlaubt, wie der Generalanwalt in Nummer 91 seiner Schlussanträge bemerkt, die Verordnung Nr. 659/1999 mehrere (aufeinander folgende) die Verjährung unterbrechende Maßnahmen, da Artikel 15 vorsieht, dass die Verjährungsfrist nach jeder Unterbrechung von neuem anläuft.

28. Somit bietet der Wortlaut von Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/1999 keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Unterbrechung der Verjährungsfrist von der Mitteilung der Maßnahme an den Beihilfeempfänger abhinge.

29. Gleichwohl ist zu prüfen, ob sich eine solche Bedingung nicht aus dem mit Artikel 15 verfolgten Zweck ergibt.

30. Insoweit geht aus der vierzehnten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 659/1999 hervor, dass die Verjährungsfrist dazu dient, aus Gründen der Rechtssicherheit die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen zu verhindern; die Rückforderung kann nicht mehr angeordnet werden. Folglich sollen mit der Verjährungsfrist vor allem bestimmte Beteiligte, darunter der betreffende Mitgliedstaat und der Beihilfeempfänger, geschützt werden.

31. Diese Beteiligten haben daher tatsächlich ein praktisches Interesse daran, von den Maßnahmen, die die Kommission ergreift und die die Verjährung unterbrechen können, unterrichtet zu werden.

32. Dieses praktische Interesse führt jedoch nicht dazu, dass die Anwendung von Artikel 15 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 659/1999 von der Mitteilung der betreffenden Maßnahmen an den Beihilfeempfänger abhängig wäre.

33. An dem in Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag festgelegten Verfahren sind nämlich in erster Linie die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat beteiligt. Es wird gegenüber diesem Staat eröffnet und nicht gegenüber den Beihilfeempfängern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2002 in den Rechtssachen C-74/00 P und C-75/00 P, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, Slg. 2002, I-7869, Randnrn. 81 und 83).

34. Zwar hat die Rechtsprechung dem Beihilfeempfänger bestimmte Verfahrensrechte zugestanden. Diese Verfahrensrechte sollen es aber dem Beihilfeempfänger ermöglichen, der Kommission Informationen zu liefern und seine Argumente geltend zu machen; sie verleihen ihm dagegen nicht den Status eines Verfahrensbeteiligten.

35. Selbst wenn der Status eines Beteiligten es rechtfertigen sollte, eine Mitteilung zur Bedingung zu machen, genügt daher die Feststellung, dass der Beihilfeempfänger diesen Status nicht hat.

36. Aus alledem folgt, dass das Gericht Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/1999 nicht fehlerhaft ausgelegt hat, als es entschieden hat, dass die Verjährungsfrist von einer Maßnahme unterbrochen werden könne, die dem Beihilfeempfänger nicht mitgeteilt worden sei, hier dem Auskunftsersuchen vom 17. Januar 1997.

37. Zwar stellen weder die Tatsache, dass der Beihilfeempfänger kein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsgemäßheit der Beihilfe haben konnte, noch die Tatsache, dass die Verordnung Nr. 659/1999 zehn Jahre nach Gewährung der fraglichen Beihilfe noch nicht in Kraft war, notwendige gedankliche Schritte dar, um zu dieser Auslegung zu gelangen. Diese Feststellungen beeinträchtigen jedoch nicht deren Richtigkeit.

38. Folglich muss der Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückgewiesen werden. Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

39. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß ihrem Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Werden keine Kostenanträge gestellt, so trägt gemäß Artikel 69 § 5 Absatz 3 der Verfahrensordnung jede Partei ihre eigenen Kosten. Da die Kommission nicht die Verurteilung von Scott zur Kostentragung beantragt hat, hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Scott SA und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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