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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 17.04.2007
Aktenzeichen: C-276/06
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 2211/78, Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 Art. 41 Abs. 1
Verfahrensordnung Art. 104 § 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

17. April 2007

"Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Europa-Mittelmeer-Abkommen EG-Marokko - Art. 65 - Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Bereich der sozialen Sicherheit - Gesetzliche Einkommensgarantie für ältere Personen"

Parteien:

In der Rechtssache C-276/06

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunal du Travail Verviers (Belgien) mit Entscheidung vom 13. Juni 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Juni 2006, in dem Verfahren

Mamate El Youssfi

gegen

Office national des pensions (ONP)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Schintgen (Berichterstatter) sowie der Richter A. Tizzano und A. Borg Barthet,

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: R. Grass,

gemäß Art. 104 § 3 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung, wonach er durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden kann,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 41 Abs. 1 des am 27. April 1976 in Rabat unterzeichneten und durch Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 des Rates vom 26. September 1978 im Namen der Gemeinschaft genehmigten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 264, S. 1, im Folgenden: Kooperationsabkommen), Art. 65 Abs. 1 Unterabs. 1 des am 26. Februar 1996 in Brüssel unterzeichneten und durch den Beschluss 2000/204/EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 24. Januar 2000 im Namen der Europäischen Gemeinschaften genehmigten Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (ABl. L 70, S.1, im Folgenden: Assoziierungsabkommen), Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166, S.1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen (ABl. L 124, S. 1), sowie Art. 14 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) und Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK (im Folgenden: Zusatzprotokoll).

2 Dieses Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau El Youssfi und dem belgischen Office national des pensions (im Folgenden: ONP) über dessen Weigerung, Frau El Youssfi die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene gesetzliche Einkommensgarantie für ältere Personen zu gewähren.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Das Kooperationsabkommen

3 Art. 41 Abs. 1 des Kooperationsabkommens ist Bestandteil des Titels III dieses Abkommens über die Zusammenarbeit im Bereich der Arbeitskräfte und lautet:

"Vorbehaltlich der folgenden Absätze wird den Arbeitnehmern marokkanischer Staatsangehörigkeit und den mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit eine Behandlung gewährt, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, in denen sie beschäftigt sind, bewirkt."

4 Art. 41 Abs. 2 bis 4 enthält Regelungen über die Zusammenrechnung der in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- und Aufenthaltszeiten, die Gewährung der Familienzulagen für ihre innerhalb der Gemeinschaft wohnenden Familienangehörigen und die Möglichkeit, Alters- und Hinterbliebenenrenten und Renten bei Arbeitsunfall, Berufskrankheit sowie Erwerbsunfähigkeit nach Marokko zu transferieren.

Das Assoziierungsabkommen

5 Art. 65 Abs. 1 des Assoziierungsabkommens ist Bestandteil des Titels VI dieses Abkommens, der insbesondere die Zusammenarbeit im sozialen Bereich regelt, und bestimmt in Kapitel I unter der Überschrift "Bestimmungen über die Arbeitskräfte":

"Vorbehaltlich der folgenden Absätze wird den Arbeitnehmern marokkanischer Staatsangehörigkeit und den mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit eine Behandlung gewährt, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, in denen sie beschäftigt sind, bewirkt.

Der Begriff der sozialen Sicherheit umfasst die Zweige der Sozialversicherung, die für Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft, für Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten, Altersruhegeld Hinterbliebenenrenten, Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Sterbegeld, Arbeitslosenunterstützung und Familienbeihilfen zuständig sind.

..."

6 Art. 65 Abs. 2 bis 4 enthält Regelungen, die den in Randnr. 4 des vorliegenden Beschlusses genannten Regelungen entsprechen.

7 Art. 66 dieses Abkommens lautet:

"Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für die Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien, die im Hoheitsgebiet des Gastlandes illegal wohnen oder arbeiten."

8 Das Assoziierungsabkommen ist gemäß seinem Art. 96 Abs. 1 am 1. März 2000 in Kraft getreten.

9 Art. 96 Abs. 2 des Assoziierungsabkommens bestimmt, dass dieses mit seinem Inkrafttreten das Kooperationsabkommen ersetzt.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

10 Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) gilt gemäß ihrem Art. 2 Abs. 1 "für Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene".

11 Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt unter der Überschrift "Gleichbehandlung":

"Die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen."

12 Art. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 definiert deren sachlichen Geltungsbereich und lautet:

"(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen:

a) Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft,

b) Leistungen bei Invalidität einschließlich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind,

c) Leistungen bei Alter,

d) Leistungen an Hinterbliebene,

e) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,

f) Sterbegeld,

g) Leistungen bei Arbeitslosigkeit,

h) Familienleistungen.

(2) Diese Verordnung gilt für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit ...

(2a) Diese Verordnung gilt auch für beitragsunabhängige Sonderleistungen, die unter andere als die in Absatz 1 erfassten oder die nach Absatz 4 ausgeschlossenen Rechtsvorschriften oder Systeme fallen sofern sie

a) entweder in Versicherungsfällen, die den in Absatz 1 Buchstaben a) bis h) aufgeführten Zweigen entsprechen, ersatzweise, ergänzend oder zusätzlich gewährt werden

b) oder allein zum besonderen Schutz der Behinderten bestimmt sind.

..."

13 Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 lautet:

"Ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 10 und Titel III erhalten die Personen, für die diese Verordnung gilt, die in Artikel 4 Absatz 2a aufgeführten beitragsunabhängigen Sonderleistungen in bar ausschließlich in dem Wohnmitgliedstaat gemäß dessen Rechtsvorschriften, sofern diese Leistungen in Anhang IIa aufgeführt sind. Diese Leistungen werden vom Träger des Wohnorts zu seinen Lasten gewährt."

14 In Anhang IIa ist unter der Überschrift "A. Belgien" in Buchstabe b das "Garantierte Einkommen für ältere Personen" aufgeführt.

15 Die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1408/71 wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 in ihrer durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung erlassen.

Die Verordnung Nr. 859/2003

16 Im zwölften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 859/2003 heißt es:

"Die Bestimmungen der Verordnung ... Nr. 1408/71 und der Verordnung ... Nr. 574/72 finden keine Anwendung in Situationen, die mit keinem Element über die Grenze eines einzigen Mitgliedstaats hinausweisen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Situation eines Drittstaatsangehörigen ausschließlich Verbindungen zu einem Drittstaat und einem einzigen Mitgliedstaat aufweist."

17 Art. 1 der Verordnung Nr. 859/2003 lautet:

"Vorbehaltlich der Bestimmungen des Anhangs finden die Bestimmungen der Verordnung ... Nr. 1408/71 und der Verordnung ... Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen, sowie auf ihre Familienangehörigen und ihre Hinterbliebenen Anwendung, wenn sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben und ihre Situation mit einem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist."

Die Verordnung Nr. 883/2004

18 Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 bestimmt unter der Überschrift "Gleichbehandlung":

"Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates."

19 Nach ihrem Art. 87 Abs. 1 begründet die Verordnung Nr. 883/2004 "keinen Anspruch für den Zeitraum vor dem Beginn ihrer Anwendung".

20 Art. 90 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt, dass "[d]ie Verordnung ... Nr. 1408/71 ... mit dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung aufgehoben [wird]".

21 Art. 91 der Verordnung Nr. 883/2004 sieht vor:

"Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung."

22 Es steht fest, dass eine solche Durchführungsverordnung noch nicht erlassen wurde.

Die EMRK

23 Art. 14 EMRK hat folgenden Wortlaut:

"Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten."

24 Art. 1 des Zusatzprotokolls lautet:

"Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. ..."

Nationales Recht

25 Das belgische Gesetz vom 22. März 2001 über die Einkommensgarantie für ältere Personen (Moniteur belge vom 29. März 2001, S. 10244, im Folgenden: Gesetz vom 22. März 2001) dient dem Zweck, älteren Personen einen angemessenen Lebensunterhalt zu garantieren. Die nach diesem Gesetz gewährten Leistungen sind nicht von einer vorhergehenden Beitrags- oder Versicherungsleistung abhängig. Um einen Anspruch auf eine solche Leistung zu haben, müssen die Mittel der betreffenden Person aber unter einer bestimmten Grenze liegen.

26 Art. 3 dieses Gesetzes bestimmt, dass "[d]ie Einkommensgarantie ... Personen zugesichert [wird], die mindestens fünfundsechzig Jahre alt sind".

27 Art. 4 des Gesetzes vom 22. März 2001 lautet:

"Der Empfänger der Einkommensgarantie muss seinen Hauptwohnort in Belgien haben und einer der folgenden Kategorien von Personen angehören:

1. Personen belgischer Staatsangehörigkeit;

2. Personen, auf die die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ... anwendbar ist;

3. Staatenlose, auf die das am 28. September 1954 in New York unterzeichnete und durch Gesetz vom 12. Mai 1960 gebilligte Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen anwendbar ist;

4. in Artikel 49 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise in das Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erwähnte Flüchtlinge;

5. Staatsangehörige eines Landes, mit dem Belgien ein entsprechendes Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen oder für das Belgien das Bestehen einer tatsächlichen Gegenseitigkeit anerkannt hat;

6. Personen ausländischer Staatsangehörigkeit unter der Voraussetzung, dass ein Anspruch auf eine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension aufgrund einer belgischen Regelung eröffnet ist.

..."

Der Ausgangsrechtsstreit und die Vorlagefrage

28 Aus den Akten des Ausgangsrechtsstreits ergibt sich, dass Frau El Youssfi, marokkanische Staatsangehörige, geboren am 1. Juli 1939 und seit 1982 verwitwet, ihren gegenwärtigen Wohnsitz im Rahmen der Familienzusammenführung in Belgien hat, gemeinsam mit ihrem Sohn, der ebenfalls in diesem Mitgliedstaat wohnt.

29 Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Antragstellerin in Belgien wird nicht bestritten.

30 Am 25. August 2005 reichte Frau El Youssfi beim ONP einen Antrag auf Gewährung der im Gesetz vom 22. März 2001 geregelten Einkommensgarantie für ältere Personen ein.

31 Mit Bescheid vom 16. Dezember 2005 wurde dieser Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin habe nicht nachgewiesen, dass sie zu einer der in Art. 4 dieses Gesetzes aufgeführten Gruppen gehöre.

32 Am 2. März 2006 erhob Frau El Youssfi gegen diese Entscheidung Klage beim Tribunal du Travail Verviers.

33 Zur Begründung ihrer Klage macht Frau El Youssfi geltend, sie halte sich rechtmäßig in Belgien auf und könne deshalb die vom Aufnahmemitgliedstaat gesetzlich vorgesehene Einkommensgarantie für ältere Personen unter den gleichen Bedingungen beanspruchen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats. Die Versagung dieser Leistung, die ein Eigentumsrecht im Sinne von Art. 1 des Zusatzprotokolls darstelle, verstoße gegen das Verbot jeder Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, das insbesondere in den Kooperations- und Assoziierungsabkommen sowie in Art. 14 EMRK enthalten sei.

34 Das ONP und die Staatsanwaltschaft bei dem vorlegenden Gericht machen demgegenüber geltend, dass die Gewährung der von Frau El Youssfi begehrten Leistung als eigenes Recht von einer "Unterwerfung unter das Recht eines Mitgliedstaats" abhänge und die Antragstellerin sich nicht auf das Gemeinschaftsrecht berufen könne, weil sie keine Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union genossen habe.

35 Unter diesen Umständen hat das Tribunal du Travail Verviers das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Beruht die Versagung der gesetzlichen Einkommensgarantie für ältere Personen, die damit begründet wird, dass

- die Verordnung Nr. 1408/71 nicht auf die Klägerin anwendbar sei,

- die Klägerin nicht als Staatenlose oder Flüchtling anerkannt sei,

- die Klägerin nicht Staatsangehörige eines Landes sei, mit dem Belgien auf dem Gebiet der Einkommensgarantie entweder ein Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen oder für das Belgien das Bestehen einer tatsächlichen Gegenseitigkeit anerkannt hat,

- oder dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension aufgrund einer belgischen Regelung habe,

auf einer zu restriktiven Auslegung der Verordnung Nr. 883/2004 (die die Verordnung Nr. 1408/71 ersetzt), insbesondere im Hinblick auf Art. 14 EMRK, Art. 1 des Zusatzprotokolls und die Verordnung Nr. 859/2003,

oder auf einer Auslegung dieser Verordnung Nr. 883/2004, die unvereinbar ist mit dem Kooperationsabkommen, das durch das Assoziierungsabkommen ergänzt wurde?

Zur Vorlagefrage

36 Nach Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage offensichtlich mit einer Frage übereinstimmt, über die der Gerichtshof bereits entschieden hat, nach Anhörung des Generalanwalts durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist und auf das frühere Urteil verweist. Nach Ansicht des Gerichtshofs ist dies im Ausgangsverfahren der Fall.

Einleitende Bemerkungen

37 Zunächst ist festzustellen, dass die Frage des vorlegenden Gerichts so zu verstehen ist, dass um die Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71 ersucht wird, obwohl die Vorlagefrage auf die Verordnung Nr. 883/2004, "die die Verordnung Nr. 1408/71 ersetzt", Bezug nimmt.

38 Die Verordnung Nr. 883/2004 ist nämlich zwar gemäß ihrem Art. 91 am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten, gilt aber erst ab dem Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung. Daraus, dass bis heute keine Durchführungsverordnung erlassen worden ist, folgt zwingend, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 nach wie vor anwendbar sind (vgl. Urteil vom 9. November 2006, Nemec, C-205/05, Slg. 2006, I-0000, Randnrn. 31 und 32).

39 Zudem gelten die Gemeinschaftsbestimmungen über die Angleichung der Regeln im Bereich der sozialen Sicherheit nicht für Sachverhalte, die mit keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen; dies ist insbesondere der Fall, wenn die Situation des Antragstellers lediglich Bezüge zu einem Drittland und einem einzigen Mitgliedstaat aufweist (vgl. insbesondere Urteil vom 11. Oktober 2001, Khalil u. a., C-95/99 bis C-98/99 und C-180/99, Slg. 2001, I-7413, Randnrn. 70 und 71).

40 Diese Auslegung gilt sowohl für Art. 42 EG als auch für die Verordnung Nr. 1408/71 und u. a. für deren Art. 3.

41 Ebenso bestimmt die Verordnung Nr. 859/2003, auf die die Vorlagefrage Bezug nimmt, in ihrem Art. 1, dass die Bestimmungen der Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 "auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen, sowie auf ihre Familienangehörigen und ihre Hinterbliebenen Anwendung [finden], wenn sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben und ihre Situation mit einem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist".

42 Der zwölfte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 859/2003 stellt klar, dass die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 keine Anwendung finden "in Situationen, die mit keinem Element über die Grenze eines einzigen Mitgliedstaats hinausweisen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Situation eines Drittstaatsangehörigen ausschließlich Verbindungen zu einem Drittstaat und einem einzigen Mitgliedstaat aufweist."

43 In Anbetracht der dem Gerichtshof vorliegenden Informationen über das Ausgangsverfahren scheint eine Person wie Frau El Youssfi die Bedingung, dass der Drittstaatsangehörige eine Verbindung zu mindestens zwei Mitgliedstaaten aufweisen muss, nicht zu erfüllen, weil Frau El Youssfi offenbar direkt von Marokko nach Belgien übersiedelt ist, um sich dort im Wege der Familienzusammenführung gemeinsam mit ihrem Sohn, der ebenfalls in diesem Mitgliedstaat wohnt, niederzulassen.

44 Die Prüfung dieser tatsächlichen Frage ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts.

45 Vorbehaltlich dieser Prüfung wäre es Frau El Youssfi also verwehrt, sich auf den in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 859/2003 geregelten Gleichbehandlungsgrundsatz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, der der Versagung einer Leistung wie der Einkommensgarantie für ältere Personen ausschließlich aus Gründen der Staatsangehörigkeit des Antragstellers entgegensteht, zu berufen (vgl. entsprechend Randnrn. 51 bis 55 des vorliegenden Beschlusses).

46 Unter diesen Umständen muss die gestellte Frage im Licht der relevanten Bestimmungen der zwischen der Gemeinschaft und dem Königreich Marokko geschlossenen Abkommen geprüft werden.

47 Die Vorlagefrage bezieht sich nach ihrem Wortlaut auf das Kooperationsabkommen, "ergänzt" durch das Assoziierungsabkommen.

48 Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Assoziierungsabkommen gemäß seinem Art. 96 mit dem Tag seines Inkrafttretens, d. h. am 1. März 2000, das Kooperationsabkommen ersetzt hat, und dass Frau El Youssfi ihren Antrag auf Gewährung der Einkommensgarantie für ältere Personen am 25. August 2005 gestellt hat, so dass wegen dieses zeitlichen Aspekts nur das Assoziierungsabkommen auf den Ausgangssachverhalt Anwendung finden kann (vgl. entsprechend den Beschluss vom 13. Juni 2006, Echouikh, C-336/05, Slg. 2006, I-5223, Randnr. 36).

49 Um dem vorlegenden Gericht eine zweckdienliche Antwort zu geben, ist zunächst die Frage zu prüfen, ob Art. 65 Abs. 1 Unterabs. 1 des Assoziierungsabkommens unmittelbare Wirkung hat und ein Einzelner sich somit vor einem nationalen Gericht auf diese Vorschrift berufen kann. Sodann ist die Tragweite des in dieser Bestimmung genannten Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zu untersuchen, und schließlich ist zu prüfen, welche Voraussetzungen hinsichtlich des sachlichen und persönlichen Geltungsbereichs dieser Bestimmung bestehen.

Zur unmittelbaren Wirkung des Art. 65 Abs. 1 Unterabs. 1 des Assoziierungsabkommens

50 Hierzu genügt der Hinweis, dass sich schon aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, dass Art. 41 Abs. 1 des Kooperationsabkommens unmittelbare Wirkung hat, so dass die Einzelnen, auf die er anwendbar ist, das Recht haben, sich vor den nationalen Gerichten auf ihn zu berufen (Beschluss Echouikh, Randnrn. 39 bis 42, und die in Randnr. 39 des genannten Beschlusses zitierte Rechtsprechung, die zu dem mit Art. 65 Abs. 1 Unterabs. 1 des Assoziierungsabkommens gleichlautenden Art. 41 Abs. 1 des Kooperationsabkommens ergangen ist).

Zur Tragweite des in Art. 65 Abs. 1 Unterabs. 1 des Assoziierungsabkommens genannten Grundsatzes der Nichtdiskriminierung

51 Wie der Gerichtshof in den Randnrn. 55 bis 58 des Beschlusses Echouikh entschieden hat - und wie sich aus der Rechtsprechung zu Art. 41 Abs. 1 des Kooperationsabkommens, die im Wege der Analogie auf Art. 65 Abs. 1 Unterabs. 1 des Assoziierungsabkommens übertragbar ist, ergibt - bedeutet das in der letztgenannten Bestimmung aufgestellte Verbot jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden Diskriminierung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit der marokkanischen Wanderarbeitnehmer und der mit ihnen zusammen lebenden Familienangehörigen gegenüber den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, in denen sie beschäftigt sind oder waren, dass die von dieser Bestimmung erfassten Personen so zu behandeln sind, als wären sie Staatsangehörige der betreffenden Mitgliedstaaten.

52 Dieses Verbot impliziert also, dass die in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung des Assoziierungsabkommens fallenden Personen Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit unter denselben Voraussetzungen haben wie die Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats, ohne dass dessen Rechtsvorschriften für diese Personen zusätzliche oder strengere Voraussetzungen vorsehen dürfen, als für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gelten (Beschluss Echouikh, Randnr. 56).

53 Es ist daher mit diesem Verbot nicht nur unvereinbar, auf die von Art. 41 Abs. 1 des Assoziierungsabkommens erfassten Personen das Erfordernis der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats, sondern auch irgendeine andere Voraussetzung anzuwenden, die für Inländer nicht gilt (Beschluss Echouikh, Randnr. 56).

54 Im vorliegenden Fall erfüllt zum einen eine Person wie die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats in Bezug auf das Alter und den Wohnort bestehenden Anspruchsvoraussetzungen für die gesetzliche Einkommensgarantie für ältere Personen. Zum anderen würde einem Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats, der sich in einer ähnlichen Situation wie Frau El Youssfi befindet, diese Leistung tatsächlich gewährt, weil die in Art. 4 Abs. 6 des Gesetzes vom 22. März 2001 genannte Voraussetzung, dass ein Anspruch auf eine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension aufgrund einer nationalen Regelung eröffnet sein muss, nur für "Personen ausländischer Staatsangehörigkeit" gilt. Die Versagung der beantragten Leistungsgewährung gegenüber Frau El Youssfi beruht somit nur auf dem Umstand, dass die Antragstellerin nicht die Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats besitzt und nach den nationalen Rechtsvorschriften einem Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats nicht gleichgestellt werden kann, sowie auf der Tatsache, dass sie eine Voraussetzung nicht erfüllt, die für Inländer gar nicht gilt.

55 Daher erweist sich eine nationale Rechtsvorschrift wie die hier fragliche als unvereinbar mit dem in Art. 65 Abs. 1 Unterabs. 1 des Assoziierungsabkommens festgelegten Verbot der Diskriminierung, aufgrund dessen einem marokkanischen Staatsangehörigen eine Sozialleistung nicht aus Gründen der Staatsangehörigkeit des Antragstellers versagt werden kann.

56 Zu klären ist noch, ob eine Leistung wie die hier fragliche zum Bereich der "sozialen Sicherheit" im Sinne von Art. 65 Abs. 1 Unterabs. 1 des Assoziierungsabkommens gehört und ob eine Person in der Situation von Frau El Youssfi von dieser Bestimmung erfasst ist.

Zum sachlichen Geltungsbereich des Art. 65 Abs. 1 Unterabs. 1 des Assoziierungsabkommens

57 In dieser Hinsicht entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass der in Art. 65 Abs. 1 Unterabs. 1 des Assoziierungsabkommens genannte Begriff der sozialen Sicherheit ebenso aufzufassen ist wie der gleichlautende Begriff in der Verordnung Nr. 1408/71 (Beschluss Echouikh, Randnrn. 50 und 51 und die angeführte Rechtsprechung zu Art. 51 Abs. 1 des Kooperationsabkommens).

58 Seit dem Erlass der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. L 136, S. 1) sind beitragsunabhängige Sonderleistungen - wie die durch das Gesetz vom 22. März 2001 eingeführte Einkommensgarantie für ältere Personen - durch die Einfügung von Art. 4 Abs. 2a Buchst. a in die Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich in deren sachlichen Geltungsbereich einbezogen (vgl. auch Art. 10a Abs. 1 und Anhang II a dieser Verordnung), sofern sie in Versicherungsfällen, die den in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis h aufgeführten Zweigen entsprechen, ersatzweise, ergänzend oder zusätzlich gewährt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 5. April 1995, Krid, C-103/94, Slg. 1995, I-719, Randnr. 36, betreffend Art. 39 Abs. 1 des am 26. April 1976 in Algier unterzeichneten und durch die Verordnung [EWG] Nr. 2210/78 des Rates vom 26. September 1978 [ABl. L 263, S. 1] im Namen der Gemeinschaft genehmigten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien; diese Vorschrift stimmt inhaltlich mit Art. 65 Abs. 1 Unterabs. 1 des Assoziierungsabkommens überein).

59 Im Übrigen hat der Gerichtshof schon vor dieser Änderung der Verordnung Nr. 1408/71 entschieden, dass eine Beihilfe wie die Einkommensgarantie für ältere Personen gemäß deren Art. 4 Abs. 1 in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt (vgl. Urteil Krid, Randnrn. 33 bis 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60 Zweifellos gehört somit eine Leistung wie die gesetzliche Einkommensgarantie für ältere Personen, die den Zweck hat, älteren Personen von mindestens 65 Jahren, deren Mittel unter einer bestimmten Grenze liegen, ein Existenzminimum zu garantieren, zum Bereich der sozialen Sicherheit im Sinne des Art. 65 Abs. 1 Unterabs. 1 des Assoziierungsabkommens, auch wenn die im Ausgangsverfahren fragliche Leistung gleichzeitig die Merkmale einer Maßnahme der sozialen Fürsorge aufweist.

61 Dem ist hinzuzufügen, dass - im Gegensatz zur Auffassung des ONP - der Umstand, dass das Gesetz vom 22. März 2001 die in ihm vorgesehene Leistung als eigenes und nicht als abgeleitetes Recht der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens in ihrer Eigenschaft als Familienangehörige eines Wanderarbeitnehmers ausgestaltet, nicht relevant ist.

62 Der persönliche Geltungsbereich des Art. 65 Abs. 1 Unterabs. 1 des Assoziierungsabkommens ist nämlich mit dem der Verordnung Nr. 1408/71, wie er in deren Art. 2 definiert ist, nicht deckungsgleich, so dass sich die Rechtsprechung, die im Rahmen der Verordnung Nr. 1408/71 zwischen abgeleiteten und eigenen Rechten der Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers unterscheidet - und die im Übrigen durch das Urteil vom 30. April 1996, Cabanis-Issarte (C-308/93 Slg. 1996, I-2097) präzisiert worden ist -, nicht auf das Assoziierungsabkommen übertragen lässt (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 1996, Hallouzi-Choho, C-126/95, Slg. 1996, I-4807, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zum persönlichen Geltungsbereich des Art. 65 Abs. 1 Unterabs. 1 des Assoziierungsabkommens

63 Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass das ONP die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts von Frau El Youssfi in Belgien anerkennt, so dass diese nicht unter Art. 66 des Assoziierungsabkommens fällt.

64 Darüber hinaus ist daran zu erinnern, dass Art. 65. Abs. 1 Unterabs. 1 dieses Abkommens in erster Linie für Arbeitnehmer marokkanischer Staatsangehörigkeit gilt und dieser Begriff weit zu verstehen ist.

65 Der Begriff des Arbeitnehmers umfasst nämlich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sowohl aktive als auch solche Arbeitnehmer, die aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sind, nachdem sie das für die Gewährung einer Altersrente erforderliche Alter erreicht haben oder nachdem bei ihnen eines der Risiken eingetreten ist, das Anspruch auf Leistungen im Rahmen anderer Zweige der sozialen Sicherheit eröffnet (vgl. Beschluss Echouikh, Randnrn. 44 und 45).

66 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, im Licht dieser Kriterien zu beurteilen, ob Frau El Youssfi in Belgien, ihrem gegenwärtigen Wohnsitz, selbst als Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 65 Abs. 1 Unterabs. 1 des Assoziierungsabkommens betrachtet werden kann.

67 Sollte dies nicht der Fall sein, so ist darauf hinzuweisen, dass die genannte Bestimmung des Assoziierungsabkommens auch für die mit diesen Arbeitnehmern in dem Mitgliedstaat, in dem sie beschäftigt sind oder waren, zusammenlebenden Familienangehörigen gilt.

68 Der Begriff des Familienangehörigen umfasst nicht nur den Ehegatten und die Kinder des Wanderarbeitnehmers, sondern auch Personen, die mit ihm in sonstiger Weise eng verwandt sind, insbesondere seine Verwandten in aufsteigender Linie sowie mit ihm eng verschwägerte Personen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. November 1999, Mesbah, C-179/98, Slg. 1999, I-7955, Randnr. 46).

69 Als Witwe könnte Frau El Youssfi somit unter Art. 65 Abs. 1 Unterabs. 1 des Assoziierungsabkommens fallen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass ihr Ehegatte in Belgien, wo die Antragstellerin weiterhin wohnt, vor seinem Tod den Status eines marokkanischen Wanderarbeitnehmers hatte (vgl. entsprechend Urteil Krid, Randnrn. 28 bis 31).

70 Darüber hinaus wäre die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens auch dann als Familienangehörige des Arbeitnehmers im Sinne dieser Bestimmung zu betrachten, wenn sie mit ihrem Sohn in Belgien wohne und dieser sowohl den Status eines Arbeitnehmers, wie in Randnr. 65 präzisiert, als auch die marokkanische Staatsangehörigkeit besäße.

71 Nach den dem Gerichtshof vorliegenden Akten scheint der Sohn von Frau El Youssfi die belgische Staatsangehörigkeit erworben zu haben.

72 Sollte der Sohn von Frau El Youssfi zugleich die marokkanische Staatsangehörigkeit beibehalten haben, wäre es Sache des vorlegenden Gerichts, auf der Grundlage des Rechts des Aufnahmemitgliedstaats zu prüfen, ob ein Familienangehöriger eines Wanderarbeitnehmers marokkanischer Staatsangehörigkeit, der ebenfalls Staatsangehöriger dieses Staates ist, sich nach belgischem Recht auf die marokkanische Staatsangehörigkeit dieses Arbeitnehmers berufen kann, um Art. 65 Abs. 1 Unterabs. 1 des Assoziierungsabkommens zur Anwendung zu bringen (vgl. entsprechend Urteil Mesbah, Randnrn. 40 und 41).

73 Angesichts aller vorstehenden Erwägungen ist die gestellte Frage wie folgt zu beantworten:

Art. 65 Abs. 1 Unterabs. 1 des Assoziierungsabkommens ist dahin auszulegen, dass es dem Aufnahmemitgliedstaat verwehrt ist, einer marokkanischen Staatsangehörigen, die das 65. Lebensjahr vollendet und in diesem Staat ihren rechtmäßigen Wohnsitz hat, die gesetzliche Einkommensgarantie für ältere Personen zu versagen, wenn diese Person

- entweder aufgrund der Tatsache, dass sie selbst eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in dem betreffenden Mitgliedstaat ausgeübt hat,

- oder in ihrer Eigenschaft als Familienangehörige eines Arbeitnehmers marokkanischer Staatsangehörigkeit, der in diesem Mitgliedstaat beschäftigt ist oder war,

in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt.

74 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob eine dieser beiden Voraussetzungen im vorliegenden Sachverhalt erfüllt ist.

75 Da die im vorliegenden Beschluss enthaltene Auslegung von Art. 65 Abs. 1 Unterabs. 1 des Assoziierungsabkommens mit Art. 14 EMRK und Art. 1 des Zusatzprotokolls vereinbar ist, wie sie u. a. im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16. September 1996 in der Rechtssache Gaygusuz/Österreich (Recueil des arrêts et décisions 1996-IV, S. 1129) ausgelegt wurden, hat der Gerichtshof damit dem vorlegenden Gericht alle Auslegungshinweise gegeben, die es benötigt, um die Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit den - etwa in der EMRK und dem Zusatzprotokoll festgelegten - Grundrechten beurteilen zu können, deren Wahrung der Gerichtshof sichert (vgl. insbesondere Beschluss Echouikh, Randnrn. 64 und 65).

Kostenentscheidung:

Kosten

76 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 65 Abs. 1 Unterabs. 1 des am 26. Februar 1996 in Brüssel unterzeichneten und durch den Beschluss 2000/204/EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 24. Januar 2000 im Namen der Europäischen Gemeinschaften genehmigten Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits ist dahin auszulegen, dass es dem Aufnahmemitgliedstaat verwehrt ist, einer marokkanischen Staatsangehörigen, die das 65. Lebensjahr vollendet und in diesem Staat ihren rechtmäßigen Wohnsitz hat, die gesetzliche Einkommensgarantie für ältere Personen zu versagen, wenn diese Person

- entweder aufgrund der Tatsache, dass sie selbst eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in dem betreffenden Mitgliedstaat ausgeübt hat,

- oder in ihrer Eigenschaft als Familienangehörige eines Arbeitnehmers marokkanischer Staatsangehörigkeit, der in diesem Mitgliedstaat beschäftigt ist oder war,

in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt.



Ende der Entscheidung

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