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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.03.2001
Aktenzeichen: C-276/98
Rechtsgebiete: Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG


Vorschriften:

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG Art. 12
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG Art. 28 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens können diejenigen Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaats, die von diesem nach Klageerhebung zur Erfuellung seiner Verpflichtungen erlassen worden sind, nicht vom Gerichtshof berücksichtigt werden.

( vgl. Randnr. 20 )

2. Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die fehlende Durchführung einer Richtlinie innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu rechtfertigen.

( vgl. Randnr. 20 )

3. Ein Mitgliedstaat verstößt gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 12 Absatz 3 und 28 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, wenn er auf die Umsätze mit bestimmten, nicht in der Liste des Anhangs H der Sechsten Richtlinie aufgeführten Waren und Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 5 % aufrechterhält. Diejenigen Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1991 einen ermäßigten Satz auf die betreffenden Umsätze angewandt haben, sind nämlich nach den genannten Bestimmungen berechtigt, einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf diese Umsätze anzuwenden, der mindestens 12 % betragen muss.

( vgl. Randnrn. 17, 21 und Tenor )

4. Sofern die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, nämlich die Ausübung von Tätigkeiten durch eine öffentliche Einrichtung und die Vornahme dieser Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt, erfuellt sind, unterliegen die von der Einrichtung des öffentlichen Rechts erbrachten Dienstleistungen nicht der Mehrwertsteuer. Wenn es zu größeren Wettbewerbsverzerrungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Sechsten Richtlinie führen würde, die fragliche Tätigkeit als nicht der Mehrwertsteuer unterworfen zu behandeln, wäre die Tätigkeit jedoch nach derselben Bestimmung steuerbar.

( vgl. Randnrn. 25, 27-28 )


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 8. März 2001. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 12 und 28 Absatz 2 - Ermäßigter Steuersatz. - Rechtssache C-276/98.

Parteien:

In der Rechtssache C-276/98

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. Figueira und E. Traversa als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Portugiesische Republik, vertreten durch L. Fernandes, Â. Seiça Neves und T. Lemos als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Feststellung, dass die Portugiesische Regierung gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 12 und 28 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 92/77/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG (Annäherung der MwSt.-Sätze) (ABl. L 316, S. 1) geänderten Fassung verstoßen hat, indem sie gesetzliche Vorschriften aufrechterhalten oder eingeführt hat, nach denen auf die Einfuhr und Lieferung bestimmter Gegenstände und die Erbringung bestimmter Dienstleistungen, die in der Liste I im Anhang zum portugiesischen Mehrwertsteuergesetz aufgeführt sind, ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz von 5 % anwendbar ist,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Zweiten Kammer V. Skouris in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer, der Richter J.-P. Puissochet und R. Schintgen sowie der Richterinnen F. Macken und N. Colneric (Berichterstatterin),

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 3. Oktober 2000, in der die Kommission durch T. Figueira und die Portugiesische Republik durch V. Guimarães als Bevollmächtigten vertreten wurde,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. November 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 20. Juli 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage erhoben auf Feststellung, dass die Portugiesische Regierung gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 12 und 28 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 92/77/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG (Annäherung der MwSt.-Sätze) (ABl. L 316, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie) verstoßen hat, indem sie gesetzliche Vorschriften aufrechterhalten oder eingeführt hat, nach denen auf die Einfuhr und Lieferung bestimmter Gegenstände und die Erbringung bestimmter Dienstleistungen, die in der Liste I im Anhang zum portugiesischen Mehrwertsteuergesetz aufgeführt sind, ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz von 5 % anwendbar ist.

Die Gemeinschaftsregelung

2 Nach der Sechsten Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten keinen Mehrwertsteuersatz festsetzen, der unterhalb eines bestimmten Prozentsatzes der Besteuerungsgrundlage liegt. Zu diesem Zweck bestimmt ihr Artikel 12 Absatz 3:

a) Die Mitgliedstaaten wenden ab 1. Januar 1993 einen Normalsatz an, der bis zum 31. Dezember 1996 mindestens 15 % betragen muss.

...

Die Mitgliedstaaten können außerdem einen oder zwei ermäßigte Sätze anwenden. Die ermäßigten Sätze dürfen nicht niedriger als 5 % sein und nur auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen der in Anhang H genannten Kategorien anwendbar sein."

3 Mit der Richtlinie 96/95/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Höhe des Normalsteuersatzes (ABl. L 338, S. 89) wurde Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie wie folgt geändert:

Der Normalsatz der Mehrwertsteuer wird von jedem Mitgliedstaat als ein Prozentsatz der Besteuerungsgrundlage festgelegt, der für Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen gleich ist. Vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1998 darf dieser Prozentsatz nicht niedriger als 15 % sein.

...

Die Mitgliedstaaten können außerdem einen oder zwei ermäßigte Sätze anwenden. Diese ermäßigten Sätze werden als ein Prozentsatz der Besteuerungsgrundlage festgelegt, der nicht niedriger als 5 % sein darf, und sind nur auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen der in Anhang H genannten Kategorien anwendbar."

4 In Artikel 28 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie heißt es:

Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 3 finden die nachstehenden Bestimmungen während der in Artikel 28l genannten Übergangszeit Anwendung.

...

d) Die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1991 auf Umsätze im Gaststättengewerbe und auf Umsätze von Kinderkleidung und Kinderschuhen sowie von Wohnungen einen ermäßigten Satz angewandt haben, können diesen Satz weiter anwenden.

e) Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1991 einen ermäßigten Satz auf Umsätze mit anderen als den in Anhang H aufgeführten Gegenständen und Dienstleistungen angewandt haben, können für solche Umsätze den ermäßigten Satz oder einen der beiden ermäßigten Sätze gemäß Artikel 12 Absatz 3 anwenden, sofern der Satz mindestens 12 % beträgt.

..."

5 Artikel 2 der Sechsten Richtlinie bestimmt:

Der Mehrwertsteuer unterliegen:

1. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt;

2. die Einfuhr von Gegenständen."

6 Artikel 4 Absatz 5 der Sechsten Richtlinie, der die Frage betrifft, ob Einrichtungen des öffentlichen Rechts als Steuerpflichtige" gelten, lautet:

Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Leistungen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben.

Falls sie jedoch solche Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, gelten sie für diese Tätigkeiten oder Leistungen als Steuerpflichtige, sofern eine Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

Die vorstehend genannten Einrichtungen gelten in jedem Fall als Steuerpflichtige in Bezug auf die in Anhang D aufgeführten Tätigkeiten, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist.

Die Mitgliedstaaten können die Tätigkeiten der vorstehend genannten Einrichtungen, die nach Artikel 13 oder 28 von der Steuer befreit sind, als Tätigkeiten behandeln, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen."

Die nationale Regelung

7 Das portugiesische Mehrwertsteuergesetz, erlassen durch das Decreto-Lei Nr. 394-B/84 vom 26. Dezember 1984 und geändert durch die Gesetze Nrn. 2/92 vom 9. März 1992 und 39-B/94 vom 27. Dezember 1994 (im Folgenden: Mehrwertsteuergesetz), schreibt in seinem Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a vor:

Die in der Liste I im Anhang zu diesem Gesetz genannten Einfuhren, Veräußerungen von Gegenständen und Dienstleistungen unterliegen einem Satz von 5 %."

8 Diese Liste I, die die Gegenstände und Dienstleistungen aufführt, auf die ein ermäßigter Steuersatz von 5 % angewandt wird, umfaßt u. a.:

1.8 Gewöhnliche Weine

...

2.11 Apparate, Maschinen und andere Ausrüstungsgegenstände, die ausschließlich oder hauptsächlich für folgende Tätigkeiten bestimmt sind:

a) Erfassung und Nutzung von Sonnen-, Wasser- oder geothermischer Energie;

b) Erfassung und Nutzung anderer alternativer Energien;

c) Energieerzeugung durch Verbrennung oder Verarbeitung von Abfällen, Müll oder anderen Reststoffen;

d) Prospektion von und Suche nach Erdöllagerstätten und/oder Entwicklung von Techniken zur Entdeckung von Erdöl und Erdgas;

e) Maßnahmen und Kontrollen zur Vermeidung und Verminderung der verschiedenen Formen der Verschmutzung.

...

2.19 Maut für die Benutzung der Brücke über den Tejo in Lissabon.

...

3.8 Landwirtschaftliche Geräte und Ausrüstungsgegenstände, bewegliche Silos, Motorkultivatoren, Motorpumpen, Elektropumpen, Traktoren und andere Maschinen, die ausschließlich oder hauptsächlich für die Landwirtschaft, die Viehzucht oder die Forstwirtschaft bestimmt sind."

9 In Bezug auf die Maut für die Benutzung der Brücke über den Tejo in Lissabon (Portugal) schaffte die portugiesische Regierung mit dem Gesetz Nr. 2/92 den seit 1. Januar 1991 geltenden ermäßigten Satz von 8 % ab und führte ab diesem Datum den Normalsatz ein. Gemäß Punkt 2.19 des Gesetzes Nr. 39-B/94 setzte die portugiesische Regierung erneut einen ermäßigten Satz für die betreffende Maut fest.

10 Die in Randnummer 8 dieses Urteils erwähnten Gegenstände und Dienstleistungen stehen nicht in der Liste des Anhangs H der Sechsten Richtlinie.

Das Vorverfahren

11 Mit schriftlicher Aufforderung zur Äußerung vom 10. April 1996 teilte die Kommission der portugiesischen Regierung mit, dass ihrer Auffassung nach der Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a des Mehrwertsteuergesetzes gegen die Artikel 12 und 28 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie verstoße, da die genannte nationale Bestimmung für bestimmte Umsätze, die im Anhang H der Sechsten Richtlinie nicht erwähnt seien, einen Satz von 5 % festsetze.

12 Mit Schreiben vom 2. Juli und vom 20. November 1996 gaben die portugiesischen Stellen der Kommission ihre Absicht kund, einen neuen, bis dahin in Portugal nicht existierenden ermäßigten Steuersatz von 12 % einzuführen, und zwar insbesondere für die nicht im Anhang H der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Umsätze, um sie schrittweise an den in Portugal geltenden Normalsatz von 17 % heranzuführen.

13 Die portugiesischen Stellen machten jedoch geltend, die Anwendung eines Satzes von 12 % erweise sich aufgrund der sozialen und wirtschaftlichen Bedeutung dieser Gegenstände und Dienstleistungen sowie mangels einer stabilen Regierungsmehrheit im Parlament als schwierig.

14 Da die Erklärungen der portugiesischen Regierung die Kommission nicht zufrieden stellten, richtete diese am 10. Juni 1997 gemäß Artikel 169 EG-Vertrag eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Portugiesische Republik, in der sie diese aufforderte, der Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe durch Erlass der notwendigen Maßnahmen nachzukommen. Die mit Gründen versehene Stellungnahme betraf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 5 %, der gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a des Mehrwertsteuergesetzes auf die Umsätze mit den in den Punkten 1.8, 2.11, 2.19 und 3.8 der Liste I im Anhang zu dem Gesetz genannten Gegenständen und Dienstleistungen anwendbar ist.

15 Mit Schreiben vom 10. März 1998 teilten die portugiesischen Stellen der Kommission mit, die portugiesische Regierung beabsichtige, im Rahmen des nächsten Haushaltsgesetzes die Umsätze mit den betreffenden nicht in der Liste des Anhangs H der Sechsten Richtlinie stehenden Gegenständen und Dienstleistungen einem Steuersatz von 12 % zu unterwerfen, obwohl die politische Lage eine derartige Änderung des anwendbaren Satzes schwierig machen könne.

Zur Klage

16 Mit ihrer Klage wirft die Kommission der Portugiesischen Republik vor, entgegen den Artikeln 12 und 28 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 5 % auf Umsätze mit den in den Punkten 1.8, 2.11 und 3.8 der Liste I im Anhang zum Mehrwertsteuergesetz aufgeführten Gegenständen, darunter Weine, zur Erforschung alternativer Energien bestimmte Maschinen und Ausrüstungsgegenstände sowie landwirtschaftliche Geräte und Ausrüstungsgegenstände, aufrechterhalten und einen ermäßigten Steuersatz von 5 % auf die in Punkt 2.19 dieser Liste genannte Dienstleistung in Bezug auf die Benutzung der mautpflichtigen Brücke über den Tejo in Lissabon eingeführt zu haben.

Zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf die betreffenden Gegenstände

17 Da die Portugiesische Republik am 1. Januar 1991 einen ermäßigten Satz auf die Umsätze mit den in den Punkten 1.8, 2.11 und 3.8 der Liste I im Anhang zum Mehrwertsteuergesetz genannten Gegenständen angewandt hat, ist sie nach den Artikeln 12 Absatz 3 Buchstabe a und 28 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie berechtigt, auf diese Umsätze einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden. Wie die Kommission zu Recht festgestellt hat, ergibt sich jedoch aus der zuletzt genannten Vorschrift, dass dieser ermäßigte Satz mindestens 12 % betragen muss.

18 Die portugiesische Regierung räumt ein, die erwähnten nationalen Bestimmungen verstießen insoweit gegen die Sechste Richtlinie, als sie einen ermäßigten Satz von 5 % anstelle von 12 % festsetzten. Sie habe jedoch während des Vorverfahrens ausdrücklich ihre Absicht erklärt, den fraglichen Satz auf 12 % zu erhöhen; außerdem habe sie auf ungelöste innenpolitische Fragen, insbesondere im Weinsektor, hingewiesen. Sie schlägt dem Gerichtshof daher vor, das Verfahren bis zum Erlass eines Gesetzes auszusetzen, mit dem der Mehrwertsteuersatz auf Umsätze mit den fraglichen Gegenständen von 5 % auf 12 % erhöht wird.

19 Trotz der Erklärungen der portugiesischen Regierung besteht für den Gerichtshof kein Grund, das Verfahren auszusetzen. Vielmehr ist die Klage der Kommission als begründet anzusehen, soweit sie den ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf die Umsätze mit den genannten Gegenständen betrifft.

20 Nach ständiger Rechtsprechung können nämlich diejenigen Bestimmungen eines Mitgliedstaats, die von diesem nach Klageerhebung zur Erfuellung seiner Verpflichtungen erlassen worden sind, vom Gerichtshof keinesfalls berücksichtigt werden (Urteil vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-71/97, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-5991, Randnr. 18). Außerdem kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die fehlende Durchführung einer Richtlinie innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu rechtfertigen (Urteil vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-274/98, Kommission/Spanien, Slg. 2000, I-2823, Randnr. 19).

21 Folglich ist festzustellen, dass die Portugiesische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 12 und 28 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie verstoßen hat, indem sie einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 5 % auf Umsätze mit den in den Punkten 1.8, 2.11 und 3.8 der Liste I im Anhang zum Mehrwertsteuergesetz aufgeführten Gegenständen, darunter Weine, zur Erforschung alternativer Energien bestimmte Maschinen und Ausrüstungsgegenstände sowie landwirtschaftliche Geräte und Ausrüstungsgegenstände, aufrechterhalten hat.

Zur Maut für die Benutzung der Brücke über den Tejo

22 Die Kommission wirft der Portugiesischen Republik vor, sie verstoße gegen die Artikel 12 Absatz 3 und 28 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie, indem sie die Maut für die Benutzung der Brücke über den Tejo in Lissabon einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 5 % anstelle des in Portugal 17 % betragenden Normalsatzes unterwerfe.

23 Die Kommission hat gegenüber dem Gerichtshof jedoch keine Anhaltspunkte vorgebracht, aufgrund deren dieser das Vorliegen der angeblichen Vertragsverletzung feststellen könnte. Es ist nämlich nicht der Nachweis erbracht, dass die fragliche Dienstleistung der Mehrwertsteuer unterlag.

24 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie der Mehrwertsteuer nur Dienstleistungen unterliegen, die ein Steuerpflichtiger als solcher ausführt.

25 Nach Artikel 4 Absatz 5 der Sechsten Richtlinie gelten Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie dabei gegen Entgelt tätig werden. Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, ergibt sich aus dieser Bestimmung unter Berücksichtigung der Ziele der Richtlinie eindeutig, dass für die Nichteinbeziehung in die Steuerpflicht kumulativ zwei Voraussetzungen erfuellt sein müssen, nämlich die Ausübung von Tätigkeiten durch eine öffentliche Einrichtung und die Vornahme dieser Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt (u. a. Urteile vom 12. September 2000 in den Rechtssachen C-260/98, Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-6537, Randnr. 34, C-276/97, Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-6251, Randnr. 39, C-358/97, Kommission/Irland, Slg. 2000, I-6417, Randnr. 37, und C-408/97, Kommission/Niederlande, Slg. 2000, I-6355, Randnr. 34).

26 Die Kommission hat nicht bestritten, dass es, wie die portugiesische Regierung in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, eine in Ausübung öffentlicher Gewalt handelnde Einrichtung des öffentlichen Rechts ist, die die mautpflichtige Brücke über den Tejo in Lissabon für die Benutzer bereitstellt.

27 Da die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Sechsten Richtlinie im vorliegenden Fall erfuellt sind, sind die von der Einrichtung des öffentlichen Rechts erbrachten Dienstleistungen somit nicht steuerbar. Die Kommission behauptet in diesem Zusammenhang zu Unrecht, die betreffende Vorschrift ermögliche es lediglich, von dem in Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie aufgestellten allgemeinen Besteuerungsgrundsatz abzuweichen. Denn aus dem Wortlaut des Artikels 4 Absatz 5 der Sechsten Richtlinie geht eindeutig hervor, dass die Mitgliedstaaten nicht berechtigt sind, Einrichtungen des öffentlichen Rechts in Bezug auf eine ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegende Tätigkeit als steuerpflichtig zu behandeln, die, wie hier, nicht im Anhang D der Sechsten Richtlinie aufgeführt ist und nicht die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 erfuellt. Folglich dürfen sie die von diesen Einrichtungen getätigten Umsätze nicht gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie besteuern (in diesem Sinn Urteil vom 17. Oktober 1989 in den Rechtssachen 231/87 und 129/88, Comune di Carpaneto Piacentino u. a., Slg. 1989, 3233, Randnr. 33).

28 Wenn es zu größeren Wettbewerbsverzerrungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Sechsten Richtlinie führen würde, die fragliche Tätigkeit als nicht der Mehrwertsteuer unterworfen zu behandeln, wäre die Bereitstellung der genannten Brücke gegen eine Maut zwar nach derselben Bestimmung steuerbar. Die Kommission hat aber im Vorverfahren zu keinem Zeitpunkt das Vorliegen solcher Verzerrungen geltend gemacht.

29 Somit hat die Portugiesische Republik dadurch, dass sie den ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf die Maut für die Benutzung der Brücke über den Tejo eingeführt oder aufrechterhalten hat, entgegen dem Vorwurf der Kommission nicht gegen die Artikel 12 Absatz 3 und 28 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie verstoßen. Im Rahmen der vorliegenden Klage ist eine Antwort auf die Frage, ob der betreffende Mitgliedstaat andere Bestimmungen derselben Richtlinie verletzt hat, entbehrlich. Denn im Vorverfahren ist von der Kommission kein Vorwurf erhoben worden, der auf einen Verstoß gegen andere Vorschriften als die Artikel 12 Absatz 3 und 28 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie gestützt gewesen wäre, so dass ein solcher Verstoß nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist.

30 Die Klage der Kommission ist daher abzuweisen, soweit sie die Maut für die Benutzung der Brücke über den Tejo in Lissabon betrifft.

Kostenentscheidung:

Kosten

31 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Portugiesische Republik mit ihrem Vorbringen im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem entsprechenden Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Portugiesische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 12 und 28 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 92/77/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG (Annäherung der MwSt.-Sätze) geänderten Fassung verstoßen, indem sie einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 5 % auf Umsätze mit den in den Punkten 1.8, 2.11 und 3.8 der Liste I im Anhang zum portugiesischen Mehrwertsteuergesetz aufgeführten Gegenständen, darunter Weine, zur Erforschung alternativer Energien bestimmte Maschinen und Ausrüstungsgegenstände sowie landwirtschaftliche Geräte und Ausrüstungsgegenstände, aufrechterhalten hat.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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