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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 03.04.2003
Aktenzeichen: C-277/01 P
Rechtsgebiete: EWG/EAGBeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAGBeamtStat Art. 85
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Rechtsschutzinteresse eines Rechtsmittelführers ist nur dann gegeben, wenn das Rechtsmittel diesem im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann.

Ein Rechtsmittel kann - falls es angenommen wird - einem Gemeinschaftsorgan dann einen Vorteil verschaffen, wenn es ihm ermöglichen würde, die in Durchführung des angefochtenen Urteils an einen Beamten überwiesenen ausstehenden Dienstbezüge zurückzufordern. Ferner würde ihm die Aufhebung des Urteils jedenfalls einen sicheren Vorteil verschaffen, soweit es dadurch endgültig vor jeder Schadensersatzforderung des Beamten bewahrt werden könnte, die dieser wegen des Schadens geltend machen würde, den er infolge der vom Gericht aufgehobenen streitigen Entscheidung angeblich erlitten hat.

( vgl. Randnrn. 28, 30-31 )

2. Die Anstellungsbehörde verfügt bei der Bewertung des dienstlichen Interesses und der Verdienste der Bewerber, die im Rahmen einer Beförderungsentscheidung nach Artikel 45 des Statuts zu berücksichtigen sind, über einen weiten Ermessensspielraum. Die Nachprüfung durch den Gemeinschaftsrichter hat sich in diesem Bereich auf die Frage zu beschränken, ob die Verwaltung sich in Anbetracht der Mittel und Wege, die ihr für ihre Beurteilung zur Verfügung standen, innerhalb vernünftiger Grenzen gehalten und ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat. Der Gemeinschaftsrichter kann somit die Beurteilung der Fähigkeiten und Verdienste der Bewerber durch die Anstellungsbehörde nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen.

( vgl. Randnr. 35 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 3. April 2003. - Europäisches Parlament gegen Ignacio Samper. - Rechtsmittel - Beamte - Wiederherstellung der beruflichen Laufbahn - Abwägung der Verdienste. - Rechtssache C-277/01 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-277/01 P

Europäisches Parlament, vertreten durch H. von Hertzen und D. Moore als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführer,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 3. Mai 2001 in der Rechtssache T-99/00 (Samper/Parlament, Slg. ÖD, I-A-111 und II-507) wegen Aufhebung dieses Urteils,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Ignacio Samper, Beamter des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Madrid (Spanien), vertreten durch E. Boigelot, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter C. W. A. Timmermans, A. La Pergola, P. Jann und S. von Bahr (Berichterstatter),

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: R. Grass,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. Juni 2002

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Europäische Parlament hat mit Rechtsmittelschrift, die am 13. Juli 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 3. Mai 2001 in der Rechtssache T-99/00 (Samper/Parlament, Slg. ÖD 2001, I-A-111 und II-507, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem dieses die Entscheidung des Parlaments vom 9. Juni 1999 über die Wiederherstellung der beruflichen Laufbahn von Herrn Samper aufgehoben hat, soweit darin der 1. Januar 1998 als Datum des Inkrafttretens seiner Beförderung nach Besoldungsgruppe A 4 zugrunde gelegt wird (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

Sachverhalt

2 Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt, wie er sich aus dem angefochtenen Urteil und den Akten des Gerichts ergibt, kann wie folgt zusammengefasst werden.

3 Herr Samper trat 1986 in die Dienste des Parlaments. Er wurde in der Besoldungsgruppe A 7 eingestellt und der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen (DG II) zugewiesen. 1989 wurde er nach Besoldungsgruppe A 6 und 1994 nach Besoldungsgruppe A 5 befördert.

4 Mit Entscheidung vom 21. Februar 1995 wurde Herr Samper, der vor Herrn Carbajo Ferrero an erster Stelle der Eignungsliste stand, die auf das interne Auswahlverfahren A/88 zur Besetzung des Dienstpostens des Abteilungsleiters, Besoldungsgruppe A 3, beim Informationsbüro Madrid (Spanien) der Generaldirektion Information und Öffentlichkeitsarbeit (DG III) des Parlaments hin erstellt worden war, mit Wirkung vom 1. April 1995 auf diesen Posten ernannt. Dieses Auswahlverfahren war im Anschluss an ein durch die Stellenausschreibung Nr. 7424 eröffnetes Verfahren der Beförderung oder Versetzung durchgeführt worden, das nicht zu einer Ernennung geführt hatte.

5 Mit Urteil vom 12. Juni 1997 in der Rechtssache T-237/95 (Carbajo Ferrero/Parlament, Slg. ÖD 1997, I-A-141 und II-429) wies das Gericht die Klage von Herrn Carbajo Ferrero auf Aufhebung der Entscheidung vom 21. Februar 1995 und der Entscheidung, ihn nicht auf diesen Posten zu ernennen, zurück.

6 Mit Rechtsmittelurteil vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-304/97 P (Carbajo Ferrero/Parlament, Slg. 1999, I-1749) hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts sowie die Entscheidung vom 21. Februar 1995 über die Ernennung von Herrn Samper mit der Begründung auf, dass die erforderliche Entsprechung zwischen den in der Stellenausschreibung Nr. 7424 und den in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens A/88 genannten Voraussetzungen nicht beachtet worden sei.

7 Mit Entscheidung vom 14. April 1999 stellte das Parlament in Durchführung des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache C-304/97 P die Nichtigkeit der Ernennung von Herrn Samper zum Abteilungsleiter fest und stufte ihn mit Wirkung vom 1. April 1995 in die Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 2 (seit dem 1. Februar 1994), neu ein. Es wies ihn dem Informationsbüro Madrid zu und stellte fest, dass er nach Artikel 85 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) die Bezüge der Besoldungsgruppe A 3 bis zur Zustellung dieses Urteils behalte.

8 Mit der streitigen Entscheidung wurde Herr Samper von der Anstellungsbehörde in deren außerordentlicher Sitzung vom 19. Mai 1999, wie sich aus dem Protokoll dieser Sitzung ergibt, entsprechend dem einstimmigen Vorschlag des Beförderungsausschusses mit Wirkung vom 1. Januar 1998 rückwirkend nach Besoldungsgruppe A 4, Dienstaltersstufe 1, befördert.

9 Am 8. September 1999 erhob Herr Samper Beschwerde gegen die streitige Entscheidung. Mit Schreiben der Präsidentin des Parlaments vom 20. Januar 2000 wurde diese Beschwerde zurückgewiesen.

Angefochtenes Urteil

10 Herr Samper erhob daraufhin am 20. April 2000 Klage beim Gericht auf Aufhebung der streitigen Entscheidung, soweit darin der 1. Januar 1998 und nicht der 1. Januar 1997 als Datum des Wirksamwerdens der Beförderung nach Besoldungsgruppe A 4 festgelegt wird.

11 Er warf dem Parlament erstens vor, bei der Abwägung seiner Verdienste die von ihm seit dem 1. April 1995 als Leiter des Informationsbüro Madrid wahrgenommenen Aufgaben nicht ausreichend berücksichtigt zu haben. Es habe zweitens den Modalitäten für die Zuteilung der Beförderungspunkte nicht Rechnung getragen, drittens einen Sachverhaltsirrtum hinsichtlich seiner Berufserfahrung begangen und viertens die Kriterien des Dienstalters und des Lebensalters nicht berücksichtigt. Das Gericht hielt es für ausreichend, die erste der vier Rügen von Herrn Samper zu prüfen.

12 Es hat in Randnummer 39 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Anstellungsbehörde im Zuge der Wiederherstellung der Laufbahn von Herrn Samper verpflichtet gewesen sei, dessen Verdienste im Beförderungsjahr 1997 gegen die Verdienste aller im Beförderungsjahr 1997 nach Besoldungsgruppe A 4 beförderungsfähigen Beamten und insbesondere der in diesem Jahr tatsächlich nach Besoldungsgruppe A 4 beförderten Beamten abzuwägen.

13 In Randnummer 40 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, die Anstellungsbehörde habe die im Beförderungsjahr 1997 zugrunde gelegten Kriterien anwenden und dabei insbesondere die Tatsache berücksichtigen müssen, dass Herr Samper zu diesem Zeitpunkt seit etwa zwei Jahren die Aufgaben des Leiters des Informationsbüros Madrid wahrgenommen habe. Aus einer Entscheidung vom 27. November 1997 über die Beförderungen für dieses Jahr gehe ausdrücklich hervor, dass die Anstellungsbehörde unter Berücksichtigung der Beurteilungen und der Empfehlungen der Generaldirektoren der Auffassung gewesen sei, das Niveau der Aufgaben sowie der persönliche Einsatz und die Beständigkeit der Wahrnehmung dieser Aufgaben" seien die entscheidenden" Kriterien gewesen.

14 Das Gericht hat in Randnummer 41 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Anstellungsbehörde bei der Bewertung der Verdienste von Herrn Samper im Vergleich mit denen der Beamten der Besoldungsgruppe A 5, die im Beförderungsjahr 1997 nach Besoldungsgruppe A 4 befördert worden seien, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht nur verpflichtet sei, das Niveau der von Herrn Samper wahrgenommenen Aufgaben zu berücksichtigen, sondern auch, seine Noten und die Bemerkungen in seiner Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 1. Januar 1997, als er Leiter des Informationsbüros Madrid war, im Hinblick auf die Aufgaben anzupassen, die einem Dienstposten der Besoldungsgruppe A 5 normalerweise entsprechen.

15 In Randnummer 45 des angefochtenen Urteils hat das Gericht erstens festgestellt, dass der Vergleich der Beurteilung von Herrn Samper mit den vom Generaldirektor der GD III für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 1. Januar 1997 erstellten Beurteilungen der vierzehn anderen Leiter der Informationsbüros des Parlaments entgegen dem Vorbringen des Parlaments zeige, dass Herr Samper im Vergleich zu seinen Kollegen sehr anerkennend beurteilt worden sei. Ferner habe der Vergleich der allgemeinen Beurteilungen ergeben, dass Herr Samper keine Anpassungsschwierigkeiten gehabt habe. Die ihm gegenüber ausgesprochene lobende Beurteilung sei im Gegenteil mit denen einiger dienstälterer Büroleiter, die eine erheblich höhere Punktzahl erhalten hätten (59 Punkte in einem Fall und 58 Punkte in zwei anderen Fällen), vergleichbar gewesen, in denen ebenfalls davon die Rede gewesen sei, dass eine Herausforderung" zu bewältigen sei oder Ziele erreicht werden müßten.

16 In Randnummer 46 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, der Beförderungsausschuss sei laut dem Sitzungsprotokoll in Kenntnis aller Beurteilungen von Herrn Samper im Kern der Auffassung gewesen, dass dieser zwar ein leitender Beamter der GD II", nicht aber der GD III sei. Dabei habe sich der Beförderungsausschuss im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Beurteilende in der Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 1. Januar 1997 ausgeführt habe, Herr Samper habe noch ein Reihe von Herausforderungen" zu bewältigen. Ferner habe der Vorsitzende des Beförderungsausschusses vorab angemerkt, dass diese Beurteilung Schwierigkeiten des Rechtsmittelgegners vermuten lasse, sich seinen Aufgaben als Büroleiter anzupassen; der Beförderungsausschuss habe jedoch selbst eingeräumt, dass die GD III anerkenne, dass er ein sehr guter Beamter sei.

17 Das Gericht hat in Randnummer 47 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Bewertung der Verdienste von Herrn Samper im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Büroleiter durch den Beförderungsausschuss nicht nur eine gewisse Inkohärenz aufweise, sondern auch offensichtlich unzutreffend sei, soweit sie auf der Annahme beruhe, er habe Anpassungsschwierigkeiten gehabt, da eine solche Bewertung durch den Vergleich der Beurteilungen aller Büroleiter eindeutig widerlegt werde. In Anbetracht der Herrn Samper insgesamt zuerkannten Punktzahl und der lobenden Beurteilung seiner Fähigkeiten, seines hohen Verantwortungsbewusstseins, seiner Initiative und seines beruflichen Engagements zeige dieser Vergleich umso mehr, dass seine Verdienste von der GD III uneingeschränkt anerkannt worden seien, als er erst vor relativ kurzer Zeit zum Leiter eines Informationsbüros ernannt worden sei.

18 In Randnummer 48 des angefochtenen Urteils hat das Gericht zweitens ausgeführt, dass sich der Beförderungsausschuss bei der Abwägung der Verdienste von Herrn Samper im Beförderungsjahr 1997 nur auf die Noten aus den Beurteilungen gestützt habe.

19 Das Gericht hat in Randnummer 50 des angefochtenen Urteils weiter festgestellt, in Ermangelung einer entsprechenden Erläuterung spreche nichts für die Annahme, dass die Anstellungsbehörde das Niveau der Aufgaben von Herrn Samper als Büroleiter und dasjenige der Aufgaben der anderen nach Besoldungsgruppe A 4 beförderten Abteilungsleiter tatsächlich verglichen habe.

20 Das Gericht hat in Randnummer 52 des angefochtenen Urteils ausgeführt, die Prüfung der Gründe, die den Beförderungsausschuss dazu veranlasst hätten, die Beförderung von Herrn Samper im Beförderungsjahr 1997 nicht vorzuschlagen, und in der Folge die Anstellungsbehörde, ihn nicht zum 1. Januar 1997 nach Besoldungsgruppe A 4 zu befördern, habe ergeben, dass die Anstellungsbehörde bei der Abwägung seiner Verdienste 1997 den Umstand nicht hinreichend gewürdigt habe, dass er die Aufgaben als Leiter des Informationsbüros Madrid seit etwa zwei Jahren mit Erfolg wahrgenommen habe.

21 In Randnummer 53 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die Anstellungsbehörde einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, indem sie es bei der Abwägung der Verdienste von Herrn Samper im Beförderungsjahr 1997 versäumt habe, die von ihm mit Erfolg wahrgenommenen Aufgaben als Leiter eines Informationsbüros zu würdigen.

22 Das Gericht ist daher in Randnummer 54 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass die streitige Entscheidung aufzuheben sei, soweit der Rechtsmittelgegner nicht zum 1. Januar 1997 nach Besoldungsgruppe A 4 befördert worden sei, und dass die anderen vorgetragenen Rügen nicht geprüft werden müssten.

Rechtsmittel

23 Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Parlament, das angefochtene Urteil des Gerichts aufzuheben und im Wege der endgültigen Entscheidung des Rechtsstreits die von Herrn Samper erhobene Anfechtungsklage als unbegründet zurückzuweisen, hilfsweise, die Sache zur erneuten Entscheidung über die Klage an das Gericht zurückzuverweisen. Es beantragt außerdem, über die Kosten zu entscheiden.

24 Herr Samper beantragt, das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen, jedenfalls aber das angefochtene Urteil zu bestätigen und dem Parlament die gesamten Kosten der beiden Rechtszüge aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

25 Herr Samper trägt vor, dass das Parlament kein Rechtsschutzinteresse habe und dessen Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen sei. Da ihm mit Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 31. Juli 2001 ab 1. Januar 1997 die Besoldungsgruppe A 4 zuerkannt worden sei, sei das Rechtsmittel für das Parlament ohne jede Bedeutung. Das Parlament habe die Beförderung aufgrund eigener Erwägungen vorgenommen und nicht zur Durchführung des angefochtenen Urteils, das keineswegs impliziere, dass er zum 1. Januar 1997 zu befördern sei.

26 Das Parlament macht geltend, dass das Vorbringen von Herrn Samper zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels jeder tatsächlichen und rechtlichen Grundlage entbehre. So habe das angefochtene Urteil der Anstellungsbehörde keinen Ermessensspielraum hinsichtlich der zu treffenden Durchführungsmaßnahme gelassen. Das Parlament trägt insoweit vor, dass der Tenor des angefochtenen Urteils im Zusammenhang mit den ihn tragenden Gründen zu sehen sei, und zwar insbesondere der Randnummer 54, wonach die streitige Entscheidung aufzuheben sei, soweit der Rechtsmittelgegner nicht mit Wirkung vom 1. Januar 1997 nach Besoldungsgruppe A 4 befördert worden sei.

27 Das Parlament führt weiter aus, der Erlass eines Urteils durch den Gerichtshof würde ihm einen sicheren Vorteil verschaffen, da ein solches Urteil, falls das Rechtsmittel Erfolg habe, das Parlament zum einen endgültig vor jeder Schadensersatzforderung von Herrn Samper bewahren könnte, und es ihm zum anderen ermöglichen würde, die ausstehenden Dienstbezüge zurückfordern, die diesem im Anschluss an das angefochtene Urteil überwiesen worden seien.

28 Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass ein Rechtsschutzinteresse des Parlaments nur dann gegeben ist, wenn das Rechtsmittel ihm im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteil vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-174/99 P, Parlament/Richard, Slg. 2000, I-6189, Randnr. 33).

29 Sodann ergibt sich aus Randnummer 54 des angefochtenen Urteils, dass die streitige Entscheidung aufzuheben war, soweit der Rechtsmittelgegner nicht mit Wirkung vom 1. Januar 1997 nach Besoldungsgruppe A 4 befördert worden ist. Außerdem ist die Entscheidung vom 31. Juli 2001 ihrem Wortlaut nach in Durchführung des angefochtenen Urteils erlassen worden.

30 Es ist daher festzustellen, dass die Entscheidung vom 31. Juli 2001 in Durchführung des angefochtenen Urteils erlassen wurde. Das Rechtsmittel, falls es angenommen würde, könnte dem Parlament insoweit einen Vorteil verschaffen, als es ihm ermöglichen würde, die in Durchführung des angefochtenen Urteils an den Rechtsmittelgegner überwiesenen ausstehenden Dienstbezüge zurückzufordern.

31 Schließlich würde die Aufhebung des angefochtenen Urteils dem Parlament jedenfalls einen sicheren Vorteil verschaffen, da es dadurch endgültig vor jeder Schadensersatzforderung von Herrn Samper bewahrt werden könnte, die dieser wegen des infolge der angefochtenen Entscheidung angeblich erlittenen Schadens geltend machen würde.

32 Das Rechtsmittel ist daher zulässig.

Zur Begründetheit

33 Das Parlament macht im Wesentlichen geltend, das Gericht habe gegen das anwendbare Gemeinschaftsrecht verstoßen, indem es die Auffassung vertreten habe, dass die Anstellungsbehörde einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als es Herrn Samper nicht mit Wirkung zum 1. Januar 1997 nach Besoldungsgruppe A 4 befördert habe. Es habe sich dabei auf falsche Prämissen, insbesondere eine Verfälschung bestimmter Unterlagen, gestützt und die Beurteilung durch die Anstellungsbehörde durch seine eigene ersetzt.

34 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Statuts [d]ie Beförderung... durch Verfügung der Anstellungsbehörde ausgesprochen [wird]. Sie bewirkt, dass der Beamte in die nächsthöhere Besoldungsgruppe seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn übertritt. Sie wird ausschließlich auf Grund einer Auslese unter den Beamten vorgenommen, die in ihrer Besoldungsgruppe eine Mindestdienstzeit abgeleistet haben; die Auslese erfolgt nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen, sowie der Beurteilungen über diese Beamten."

35 Die Anstellungsbehörde verfügt bei der Bewertung des dienstlichen Interesses und der Verdienste der Bewerber, die im Rahmen einer Beförderungsentscheidung nach Artikel 45 des Statuts zu berücksichtigen sind, über einen weiten Ermessensspielraum. Die Nachprüfung durch den Gemeinschaftsrichter hat sich in diesem Bereich auf die Frage zu beschränken, ob die Verwaltung sich in Anbetracht der Mittel und Wege, die ihr für ihre Beurteilung zur Verfügung standen, innerhalb vernünftiger Grenzen gehalten und ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat. Der Gemeinschaftsrichter kann somit die Beurteilung der Fähigkeiten und Verdienste der Bewerber durch die Anstellungsbehörde nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen (vgl. Urteil vom 4. Februar 1987 in der Rechtssache 324/85, Bouteiller/Kommission, Slg. 1987, 529, Randnr. 6).

36 Das Gericht hat nur eine der vier von Herrn Samper vorgetragenen Rügen geprüft. Sie betrifft das angebliche Versäumnis der Anstellungsbehörde, bei der Abwägung der Verdienste im Beförderungsjahr 1997 dessen zweijährige Tätigkeit als Leiter des Informationsbüros Madrid angemessen zu würdigen.

37 Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass das Gericht im Rahmen seiner Prüfung in Randnummer 40 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, die Anstellungsbehörde habe die im Beförderungsjahr 1997 zugrunde gelegten Kriterien anwenden und dabei insbesondere die Tatsache berücksichtigen müssen, dass Herr Samper zu diesem Zeitpunkt seit etwa zwei Jahren die Aufgaben des Leiters des Informationsbüros Madrid wahrgenommen habe. Das Gericht hat weiter ausgeführt, aus dem Vermerk vom 27. November 1997 über die Beförderungen für dieses Jahr gehe ausdrücklich hervor, dass die Anstellungsbehörde unter Berücksichtigung der Beurteilungen und der Empfehlungen der Generaldirektoren der Auffassung gewesen sei, dass das Niveau der Aufgaben sowie der persönliche Einsatz und die Beständigkeit der Wahrnehmung dieser Aufgaben die entscheidenden" Kriterien gewesen seien.

38 Die Anstellungsbehörde hat in diesem Vermerk vom 27. November 1997 jedoch einleitend erklärt, dass ihre Beförderungsentscheidungen auf der Grundlage einer Abwägung der gesamten Verdienste der Beamten getroffen worden seien.

39 Wie vom Parlament vorgetragen, hat die Anstellungsbehörde nämlich erst nach der Feststellung, dass die vom Beförderungsausschuss geprüften Beurteilungen sich nur geringfügig voneinander unterschieden, auf das Niveau der Aufgaben Bezug genommen, um die streitige Entscheidung zu rechtfertigen.

40 In Anbetracht dieses Umstands ist die Feststellung in Randnummer 40 des angefochtenen Urteils, dass die Anstellungsbehörde in dem Vermerk vom 27. November 1997 die Auffassung vertreten habe, das entscheidende Kriterium für die Beförderung sei das Niveau der Aufgaben gewesen, ohne Berücksichtigung des Zusammenhangs getroffen worden und verfälscht den Inhalt des Vermerks.

41 Sodann ergibt sich aus Randnummer 44 des angefochtenen Urteils, dass das Gericht erklärt hat, die Bewertungen der Anstellungsbehörde seien anhand des Protokolls der Sitzung des Beförderungsausschusses vom 19. Mai 1999 zu prüfen, auf das die Anstellungsbehörde ihre Weigerung, Herrn Samper mit Wirkung vom 1. Januar 1997 nach Besoldungsgruppe A 4 zu befördern, gestützt habe.

42 In Randnummer 45 des angefochtenen Urteils nimmt das Gericht jedoch keine Prüfung der Arbeit dieses Ausschusses vor, sondern eine Bewertung der Verdienste von Herrn Samper anhand der Beurteilungen der vierzehn anderen Leiter der Informationsbüros des Parlaments. In den Randnummern 46 und 47 des Urteils untersucht das Gericht kritisch die Bewertung der Verdienste von Herrn Samper bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Leiter des Informationsbüros durch den Beförderungsausschuss.

43 So führt das Gericht in Randnummer 47 des angefochtenen Urteils aus, der Vergleich der Beurteilungen aller Büroleiter zeige, dass die Verdienste des Rechtsmittelgegners in Anbetracht der ihm insgesamt zuerkannten Punktzahl und der lobenden Beurteilung seiner Fähigkeiten, seines hohen Verantwortungsbewusstseins, seiner Initiative und seines beruflichen Engagements von der GD III uneingeschränkt anerkannt worden seien. Aufgrund dieser Bewertung konnte das Gericht in den Randnummern 52 und 53 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gelangen, Herr Samper habe seine Aufgaben als Leiter eines Informationsbüros mit Erfolg wahrgenommen.

44 Es ist festzustellen, dass das Gericht durch diese Vorgehensweise, d. h. dadurch, dass es die Beurteilung der Fähigkeiten und Verdienste von Herrn Samper durch die Anstellungsbehörde durch seine eigene ersetzt hat, die in Randnummer 35 des vorliegenden Urteils dargelegten Grenzen der gerichtlichen Kontrolle, die es im Bereich der Ernennung und Beförderung der Gemeinschaftsbeamten auszuüben hat, überschritten hat.

45 Schließlich hat das Gericht, nachdem es auf diese Weise die beruflichen Fähigkeiten des Rechtsmittelgegners festgestellt hatte, in Randnummer 48 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass sich der Beförderungsausschuss bei der Abwägung der Verdienste von Herrn Samper im Beförderungsjahr 1997 allein auf die Noten aus den Beurteilungen gestützt habe.

46 Hierzu ist zu bemerken, dass aus dem Protokoll der Sitzung des Beförderungsausschusses ausdrücklich hervorgeht, dass dieses das Niveau der von Herrn Samper wahrgenommenen Aufgaben berücksichtigt und die Noten in den Beurteilungen entsprechend angepasst hat.

47 Diesem Protokoll lässt sich außerdem entnehmen, dass der Beförderungsausschuss die Verdienste und das Niveau der Aufgaben von Herrn Samper mit denen der im Beförderungsjahr 1997 nach Besoldungsgruppe A 4 beförderten Beamten sowie mit den Beurteilungen bestimmter nicht beförderter Beamten verglichen hat.

48 Der Beförderungsausschuss hat somit das Niveau der von Herrn Samper als Leiter eines Informationsbüros wahrgenommenen Aufgaben tatsächlich berücksichtigt und sich nicht allein auf die Noten aus den Beurteilungen gestützt.

49 Die Würdigung des Gerichts in Randnummer 48 des angefochtenen Urteils verfälscht demnach den Inhalt des Protokolls der Sitzung des Beförderungsausschusses vom 19. Mai 1999.

50 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich das Gericht mit der in den Randnummern 52 und 53 getroffenen Feststellung, dass die Anstellungsbehörde einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, indem sie es bei der Abwägung der Verdienste von Herrn Samper im Beförderungsjahr 1997 versäumt habe, den Umstand zu würdigen, dass dieser die Aufgaben des Leiters des Informationsbüros Madrid mit Erfolg wahrgenommen habe, auf eine Verfälschung der ihm vorliegenden Beweismittel gestützt und die von der Anstellungsbehörde vorgenommene Beurteilung der Verdienste von Herrn Samper durch seine eigene ersetzt hat.

51 Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben.

Kostenentscheidung:

Zur Zurückweisung der Rechtssache an das angefochtene Gericht

52 Nach Artikel 61 Absatz 1 seiner Satzung kan der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

53 Da das Gericht lediglich die erste der vier von Herrn Samper vorgetragenen Rügen geprüft hat, kann der Gerichtshof die Sache nicht selbst entscheiden. Sie ist daher zur Entscheidung über den Antrag von Herrn Samper auf Aufhebung der streitigen Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Mai 2001 in der Rechtssache T-99/00 (Samper/Parlament) wird aufgehoben.

2. Die Sache wird zur Entscheidung über den Antrag von Herrn Samper auf Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 1999 über die Wiederherstellung seiner beruflichen Laufbahn, soweit darin der 1. Januar 1998 als Datum des Inkrafttretens seiner Beförderung nach Besoldungsgruppe A 4 zugrunde gelegt wird, an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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