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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.10.2008
Aktenzeichen: C-277/06
Rechtsgebiete: Richtlinie 91/628/EWG
Vorschriften:
Richtlinie 91/628/EWG Anhang Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. a | |
Richtlinie 91/628/EWG Anhang Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
9. Oktober 2008
"Richtlinie 91/628/EWG - Ausfuhrerstattungen - Schutz von Tieren beim Transport - Transport von Rindern auf dem Seeweg zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft - Fahrzeuge, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden - Ruhezeit von 12 Stunden - Verpflichtung"
Parteien:
In der Rechtssache C-277/06
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Finanzgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 2. Juni 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Juni 2006, in dem Verfahren
Interboves GmbH
gegen
Hauptzollamt Hamburg-Jonas
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas, der Richter A. Ó Caoimh, J. N. Cunha Rodrigues und J. Klucka (Berichterstatter) sowie der Richterin P. Lindh,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: J. Swedenborg, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2007,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Interboves GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt O. Wenzlaff,
- des Hauptzollamts Hamburg-Jonas, vertreten durch S. Plenter als Bevollmächtigte,
- der belgischen Regierung, vertreten durch A. Hubert als Bevollmächtigte,
- der griechischen Regierung, vertreten durch V. Kontolaimos und S. Papaioannou als Bevollmächtigte,
- der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Kruse und S. Johannesson als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Erlbacher als Bevollmächtigten,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. März 2008
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. a und b des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 340, S. 17) in der durch die Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 (ABl. L 148, S. 52) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 91/628).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Interboves GmbH (im Folgenden: Interboves) und dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas (im Folgenden: Hauptzollamt) über dessen Weigerung, nach einem Transport lebender Rinder durch Interboves nach Ex-Jugoslawien Ausfuhrerstattungen zu gewähren.
Rechtlicher Rahmen
3 Gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 Buchst. a findet die Richtlinie 91/628 Anwendung auf den Transport von Tieren der Gattung Rind, soweit sie Haustiere sind.
4 Nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
"b) 'Transport': jegliche Beförderung von Tieren mit einem Transportmittel, einschließlich Ver- und Entladen;
...
g) 'Verbringung': der Transport vom Versandort zum Bestimmungsort;
h) 'Ruhezeiten': ein ununterbrochener Zeitraum während der Verbringung, in dem die Tiere nicht in einem Transportmittel befördert werden;
..."
5 Nr. 26 Buchst. b Ziff. i bis iii des Anhangs der genannten Richtlinie sieht vor:
"...
i) Der Verschlag der Tiere muss in geeigneter Weise am Fahrzeug befestigt sein; das Fahrzeug und der Verschlag der Tiere müssen mit angemessenen Befestigungsvorrichtungen versehen sein, die eine feste Verzurrung auf dem Schiff gewährleisten. Auf dem Deck eines überdachten Roll-on-roll-off-Schiffes muss unter Berücksichtigung der Zahl der beförderten Fahrzeuge eine ausreichende Belüftung gewährleistet sein. Fahrzeuge, in denen Tiere transportiert werden, sollten, soweit dies möglich ist, nahe einer Frischluftzufuhr abgestellt werden;
ii) der Verschlag der Tiere muss mit einer ausreichenden Anzahl von Öffnungen oder anderen Mitteln versehen sein, die unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Luftzufuhr in der Enge des Fahrzeug-Laderaums eines Schiffes begrenzt ist, eine ausreichende Belüftung sicherstellen. Der freie Raum innerhalb des Verschlags der Tiere und auf jeder seiner Ebenen muss eine ausreichende Belüftung über den Tieren auch dann gestatten, wenn diese sich in ihrer natürlichen, stehenden Haltung befinden;
iii) in jedem Teil des Verschlags der Tiere ist ein direkter Zugang vorzusehen, damit die Tiere gegebenenfalls während der Fahrt versorgt, gefüttert und getränkt werden können."
6 Abschnitt 48 des Anhangs der Richtlinie 91/628 trägt die Überschrift "Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie Fahrt- und Ruhezeiten" und sieht vor:
"...
2. Tiere der [in Art. 1] genannten Art dürfen nicht länger als acht Stunden transportiert werden.
3. Die unter Nummer 2 genannte maximale Transportdauer kann verlängert werden, sofern das Transportfahrzeug folgende zusätzliche Anforderungen erfüllt:
- ausreichend Einstreu am Boden des Transportfahrzeugs;
- die Futtermenge, die das Transportfahrzeug mitführt, muss den beförderten Tierarten und der Transportzeit angemessen sein;
- direkter Zugang zu den Tieren;
- Möglichkeit einer angemessenen Belüftung, die der Temperatur (innen und außen) angepasst werden kann;
- bewegliche Trennwände zur Errichtung von Boxen;
- die Transportfahrzeuge müssen mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die bei Fahrtunterbrechungen einen Anschluss an die Wasserversorgung ermöglicht;
...
4. Die Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie Fahrt- und Ruhezeiten sind bei Verwendung eines in Nummer 3 genannten Fahrzeugs die folgenden:
...
d) Alle anderen [in Art. 1] genannten Tiere müssen nach einer Transportdauer von 14 Stunden eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause erhalten, insbesondere damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können. Nach dieser Ruhepause kann der Transport für weitere 14 Stunden fortgesetzt werden.
...
7. a) Übersteigt die maximale Transportdauer die in Nummer 2 vorgesehene maximale Transportdauer, so dürfen Tiere nicht auf dem Seeweg transportiert werden, es sei denn, die Anforderungen der Nummern 3 und 4, ausgenommen die Transportdauer- und Ruhezeitanforderungen, sind erfüllt.
b) Beim Transport auf dem Seeweg im direkten Linienverkehr zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, muss nach Entladen der Tiere im Bestimmungshafen oder in dessen Nähe eine Ruhezeit von 12 Stunden eingelegt werden, es sei denn, die Dauer des Transports auf dem Seeweg entspricht den allgemeinen Regeln der Nummern 2 bis 4.
..."
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
7 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass Interboves am 12. Juni 2002 beim Hauptzollamt Friedrichshafen 33 lebende Rinder zur Ausfuhr nach Ex-Jugoslawien anmeldete und hierfür die Gewährung von Ausfuhrerstattung beantragte.
8 Das Hauptzollamt lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 23. Juli 2007 mit der Begründung ab, dass Interboves Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des Anhangs der Richtlinie 91/628 nicht eingehalten habe. Dem Transportplan zufolge seien nämlich die Rinder 23 Stunden lang - 14 Stunden und 30 Minuten auf dem Seeweg auf einer Roll-on-roll-off-Fähre zwischen Bari (Italien) und Igoumenitsa (Griechenland) sowie 8 Stunden und 30 Minuten auf der Straße bis Evzoni, dem Grenzposten zwischen Griechenland und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien - transportiert worden, ohne dass eine Ruhezeit eingelegt worden sei.
9 Interboves legte gegen den Bescheid vom 23. Juli 2003 Einspruch ein, mit dem sie u. a. geltend machte, dass die Dauer der Fährüberfahrt nach Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. a des Anhangs der Richtlinie 91/628 nicht als Transportzeit anzurechnen sei.
10 Mit Entscheidung vom 21. Juni 2005 wies das Hauptzollamt den Einspruch zurück und verwies darauf, dass die Dauer der Fährüberfahrt als Verlängerung des Transports auf der Straße anzusehen sei. Demnach müsse, um die gesamte Transportdauer gemäß Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des Anhangs der Richtlinie 91/628 zu überprüfen, die Dauer der Fährüberfahrt zur vorhergehenden und sich anschließenden Transportzeit auf der Straße addiert werden, was im vorliegenden Fall eine Gesamtzeit von 32 Stunden und 45 Minuten ergebe.
11 Interboves erhob am 21. Juli 2005 Klage gegen die Entscheidung vom 21. Juni 2005, mit der sie erneut geltend macht, sie habe die Bestimmungen der Richtlinie 91/628 eingehalten.
12 Das Finanzgericht Hamburg hat unter diesen Umständen das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Normiert Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. a des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG die Grundanforderung für Seetransporte von Tieren mit der Folge, dass grundsätzlich - sofern die Anforderungen von Abschnitt 48 Nrn. 3 und 4 dieses Anhangs mit Ausnahme der Transportdauer und der Ruhezeiten erfüllt werden - auch bei einer Beförderung der Tiere auf sogenannten Roll-on-roll-off-Fähren die Straßentransportzeiten vor und nach dem Seetransport nicht miteinander verknüpft sind?
2. Beinhaltet Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG eine besondere Bestimmung für in der Europäischen Gemeinschaft verkehrende sogenannte Roll-on-roll-off-Fähren, die neben, d. h. zusätzlich zu den Anforderungen des Abschnitts 48 Nr. 4 Buchst. d Anwendung findet mit der Folge, dass nach Ankunft der Fähre im Bestimmungshafen nur dann kein neuer maximaler Transportzeitraum von 29 Stunden beginnt, vielmehr eine 12-stündige Ruhepause einzulegen ist, wenn die Dauer des Transports auf dem Seeweg die allgemeinen Regeln des Abschnitts 48 Nrn. 2 bis 4 des Anhangs der Richtlinie - in concreto 29 Stunden gemäß Abschnitt 48 Nr. 4 Buchst. d - überschritten hat?
Vorbemerkungen
13 Das vorlegende Gericht nimmt in seiner Entscheidung Bezug auf Abschnitt 48 Nr. 4 Buchst. d des Anhangs der Richtlinie 91/628, der die sogenannte Regel "14 + 1 + 14" aufstellt. Nach dieser Bestimmung müssen die Tiere nach einer Transportdauer von 14 Stunden eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause erhalten, insbesondere damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können. Nach dieser Ruhepause kann der Transport für weitere 14 Stunden fortgesetzt werden.
14 In Anbetracht des Wortlauts der zweiten Vorlagefrage legt das vorlegende Gericht die im genannten Abschnitt 48 Nr. 4 Buchst. d angeführte Regel offenbar dahin aus, dass sie für den Transport eine maximale Dauer von 29 Stunden zulässt.
15 Wie der Generalanwalt in Nr. 18 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sieht Abschnitt 48 Nr. 4 Buchst. d des Anhangs eine maximale Transportzeit von 28 Stunden vor, die nach dem ersten Zeitraum von 14 Stunden durch eine mindestens einstündige Ruhezeit unterbrochen wird.
16 Die sogenannte Regel "14 + 1 + 14" im besagten Abschnitt 48 Nr. 4 Buchst. d ist folglich in dem Sinne zu verstehen, dass sie eine maximale Transportzeit von 28 Stunden mit mindestens einstündiger Ruhezeitunterbrechung zulässt.
Zu den Vorlagefragen
17 Mit der ersten und der zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen zunächst wissen, ob ein Transport auf einer Roll-on-roll-off-Fähre im direkten Linienverkehr zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft gemäß Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des Anhangs der Richtlinie 91/628 als Transport auf dem Seeweg im Sinne von Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. a dieses Anhangs eingestuft werden kann. Bejahendenfalls möchte das vorlegende Gericht sodann wissen, ob die Straßentransportzeiten vor und nach dem Transport auf der Roll-on-roll-off-Fähre miteinander verknüpft sein müssen. Schließlich möchte es wissen, ob die Tiere nach einem Transport auf einer Roll-on-roll-off-Fähre von offenbar mehr als 14-stündiger Dauer, also der in Abschnitt 48 Nr. 4 Buchst. d des Anhangs 91/628 vor der mindestens einstündigen Ruhezeit vorgesehenen maximalen Transportzeit, in Anwendung von Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b eine 12-stündige Ruhezeit erhalten müssen oder ob der Straßentransport sofort nach dem Entladen für eine maximale Dauer von 28 Stunden mit mindestens einstündiger Ruhezeitunterbrechung erfolgen kann.
18 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts normiert Anhang 48 Nr. 7 Buchst. a des Anhangs der Richtlinie 91/628 die Grundanforderungen für Seetransporte einschließlich der Beförderung auf Roll-on-roll-off-Fähren.
19 Daraus folge erstens, dass die Bestimmungen über die Transportdauer und die Ruhepausen nicht für Transporte auf dem Seeweg gälten, sofern die Anforderungen aus Abschnitt 48 Nrn. 3 und 4 des Anhangs erfüllt seien. Zweitens seien die Straßentransportzeiten vor und nach dem Seetransport nicht miteinander verknüpft. Drittens könne ein neuer maximaler Transportzeitraum von 28 Stunden im Sinne von Abschnitt 48 Nr. 4 Buchst. d des Anhangs der Richtlinie 91/628, unterbrochen durch eine mindestens einstündige Ruhezeit, sofort nach Ankunft der Roll-on-roll-off-Fähre im Bestimmungshafen beginnen.
20 Eingangs ist zum einen daran zu erinnern, dass Abschnitt 48 des Anhangs der Richtlinie 91/628 die Regeln über die Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie die Fahrt- und Ruhezeiten der in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie aufgeführten Tiergattungen, darunter Rinder, bei deren Transport mit Ausnahme des Lufttransports aufstellt.
21 Zum anderen unterliegen die Regeln über die Fahrt- und Ruhezeiten im Fall des Transports auf dem Seeweg Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. a und b des genannten Anhangs. Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. a legt die allgemeinen Bestimmungen für den Transport auf dem Seeweg fest, und Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b stellt die Voraussetzungen klar, unter denen eine 12-stündige Ruhezeit im Fall eines Transports auf einer Roll-on-roll-off-Fähre im direkten Linienverkehr zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft einzuhalten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2008, Schwaninger, C-207/06, Slg. 2008, I-0000, Randnrn. 23, 24 und 30).
22 Was zunächst die Einstufung eines Transports an Bord einer Roll-on-roll-off-Fähre im direkten Linienverkehr zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft als Transport auf dem Seeweg betrifft, ist darauf hinzuweisen, wie dies der Generalanwalt in Nr. 28 seiner Schlussanträge getan hat, dass aus dem Wortlaut von Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des Anhangs der Richtlinie 91/628 und von Abschnitt 26 dieses Anhangs hervorgeht, dass der Transport an Bord einer Roll-on-roll-off-Fähre ungeachtet seiner Besonderheiten ein Transport auf dem Seeweg ist.
23 Zum einen nämlich verweist Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des genannten Anhangs ausdrücklich auf diese Transportart als Transport auf dem Seeweg. Zum anderen ergibt sich aus Nr. 26 desselben Anhangs, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber bei der Regelung der besonderen, für den Tiertransport zu treffenden Maßnahmen diese Art Schiffe in die Seetransportmittel einbezogen hat.
24 Da der Transport auf einer Roll-on-roll-off-Fähre ein Transport auf dem Seeweg ist, folgt daraus, dass Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. a und b des Anhangs der Richtlinie 91/628 auf ihn anwendbar ist.
25 Was sodann die Frage betrifft, ob die Straßentransportzeiten vor und nach dem Transport auf der Roll-on-roll-off-Fähre miteinander verknüpft sein müssen, ist darauf hinzuweisen, dass Abschnitt 48 des Anhangs der Richtlinie 91/628 nicht ausdrücklich vorsieht, dass dies der Fall sein muss.
26 Allerdings ergibt sich aus dem Wortlaut von Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des Anhangs der Richtlinie 91/628 sowie aus Sinn und Zweck dieser Richtlinie, dass für die Frage einer Verknüpfung zwischen diesen Straßentransportzeiten zu berücksichtigen ist, ob die in Abschnitt 48 Nr. 4 Buchst. d dieses Anhangs genannte maximale Dauer von 28 Transportstunden auf der Roll-on-roll-off-Fähre überschritten worden ist oder nicht.
27 Insoweit ist daran zu erinnern, dass gemäß Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des Anhangs der Richtlinie 91/628 nach Entladen der Tiere im Bestimmungshafen oder in dessen Nähe eine Ruhezeit von 12 Stunden eingelegt werden muss, es sei denn, die Dauer des Transports auf dem Seeweg entspricht den allgemeinen Regeln von Abschnitt 48 Nrn. 2 bis 4.
28 Mit dem Verweis auf diese allgemeinen Regeln wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber ersichtlich erreichen, dass die Regel einer maximalen Transportdauer von 28 Stunden, auf die Abschnitt 48 Nr. 4 Buchst. d des Anhangs der Richtlinie 91/628 abstellt, im Fall eines Transports auf der Roll-on-roll-off-Fähre berücksichtigt wird, jedoch mit Ausnahme der mindestens einstündigen Ruhepause.
29 Wie nämlich der Generalanwalt in Nr. 33 seiner Schlussanträge klargestellt hat, lässt sich diese Ruhepause bei einem Transport auf dem Seeweg nicht rechtfertigen.
30 Zum einen kann eine solche Ruhezeit auf offener See praktisch kaum eingelegt werden, weil sie voraussetzen würde, dass das Schiff nach 14 Stunden auf dem Meer für mindestens eine Stunde anlegt, bevor es für weitere 14 Stunden in See sticht.
31 Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass, anders als beim Transport auf der Straße, der es erforderlich macht, dass der Lastwagen anhält, um die Tiere zu füttern, zu tränken und zu versorgen, die Besonderheiten des Transports auf dem Seeweg es ermöglichen, diese Vorgänge während des Transports gemäß Nr. 26 des Anhangs der Richtlinie 91/628 durchzuführen.
32 Folglich geht aus Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b dieses Anhangs hervor, dass die Tiere, wenn die maximale Dauer von 28 Transportstunden auf der Roll-on-roll-off-Fähre überschritten wird, zwingend eine Ruhepause von 12 Stunden erhalten müssen, bevor sie erneut für eine maximale Dauer von 28 Stunden mit mindestens einstündiger Ruhezeitunterbrechung gemäß Abschnitt 48 Nr. 4 Buchst. d des genannten Anhangs transportiert werden können.
33 Unter derartigen Umständen sind die unterschiedlichen Straßentransportzeiten nicht zusammenzurechnen, da die Ruhezeit von 12 Stunden notwendigerweise bewirkt, dass die zuvor angefallenen Transportzeiten neutralisiert werden. Die in dieser Bestimmung vorgesehenen 12 Stunden haben für die zuvor durchgeführten Transportzeiten die gleiche neutralisierende Funktion wie der 24-Stunden-Zeitraum, auf den in Abschnitt 48 Nr. 5 des Anhangs der Richtlinie 91/628 abgestellt wird und der für den Transport auf der Straße gilt.
34 Entspricht jedoch die Transportdauer auf der Roll-on-roll-off-Fähre den allgemeinen Regeln des Abschnitts 48 Nrn. 2 bis 4 des Anhangs der Richtlinie 91/628, insbesondere wenn sie nicht die maximale Dauer von 28 Transportstunden überschreitet, und ist folglich die 12-stündige Ruhezeit nicht erforderlich, kann sofort nach der Ankunft im Bestimmungshafen eine Transportzeit auf der Straße beginnen.
35 In einem solchen Fall ist jedoch bei der Bestimmung der Dauer dieses neuerlichen Straßentransports die Dauer desjenigen Straßentransports zu berücksichtigen, der dem Transport auf der Roll-on-roll-off-Fähre vorangegangen ist, es sei denn, es war eine Ruhezeit von 24 Stunden eingelegt worden, bevor die Tiere auf dieses Schiff verladen wurden. Denn ist dies der Fall, rechtfertigt sich eine Verknüpfung zwischen den Straßentransportzeiten nicht, da die 24-stündige Ruhe bewirkt, dass die dem Transport auf der Roll-on-roll-off-Fähre vorangehende Straßentransportzeit neutralisiert wird.
36 Folglich sind, wenn der Transport auf der Roll-on-roll-off-Fähre weniger als 28 Stunden dauert und der vorangegangene Straßentransport nicht durch eine Ruhezeit von 24 Stunden gemäß Abschnitt 48 Nr. 5 des Anhangs der Richtlinie 91/628 neutralisiert worden ist, die Straßentransportzeiten vor und nach dem Transport auf der Roll-on-roll-off-Fähre zusammenzurechnen.
37 Dauert dagegen der Transport auf der Roll-on-roll-off-Fähre weniger als 28 Stunden und ist der vorangegangene Straßentransport durch eine Ruhezeit von 24 Stunden neutralisiert worden, kann sofort nach dem Entladen eine neue Transportzeit auf der Straße von maximal 28-stündiger Dauer mit mindestens einstündiger Ruhezeitunterbrechung beginnen, ohne dass die Dauer des dem Transport auf der Roll-on-roll-off-Fähre vorangegangenen Straßentransports berücksichtigt wird.
38 Jede andere Auslegung von Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des Anhangs der Richtlinie 91/628 liefe darauf hinaus, zuzulassen, dass nach einem weniger als 28-stündigen Transport auf der Roll-on-roll-off-Fähre eine neue Transportzeit auf der Straße von maximal 28-stündiger Dauer mit mindestens einstündiger Ruhezeitunterbrechung beginnen könnte, ohne dass die Dauer eines dem Transport auf der Roll-on-roll-off-Fähre vorangegangenen Straßentransports berücksichtigt würde. Dies würde es ermöglichen, mehrere mit unterschiedlichen Transportmitteln durchgeführte Transporte ohne 12- bzw. 24-stündige Ruhezeit zu bündeln.
39 Eine derartige Auslegung von Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b liefe unmittelbar dem mit der Richtlinie 91/628 verfolgten Hauptziel, dem Schutz der Tiere beim Transport (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 2008, Viamex Agrar Handel und ZVK, C-37/06 und C-58/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 29), und dem Sinn und Zweck dieser Richtlinie zuwider, wie er sich u. a. aus ihrem achten Erwägungsgrund ergibt, dem zufolge der Ferntransport von Tieren einschließlich Schlachttieren aus Gründen des Wohlbefindens der Tiere so weit wie möglich eingeschränkt werden sollte.
40 Was schließlich die Frage betrifft, ob die Tiere nach einem Transport auf einer Roll-on-roll-off-Fähre von offenbar mehr als 14-stündiger Dauer in Anwendung von Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b eine 12-stündige Ruhezeit erhalten müssen oder ob der Straßentransport sofort nach dem Entladen für eine maximale Dauer von 28 Stunden mit mindestens einstündiger Ruhezeitunterbrechung fortgesetzt werden kann, genügt, wie sich aus Randnr. 34 des vorliegenden Urteils ergibt, der Hinweis, dass, wenn die Transportdauer auf der Roll-on-roll-off-Fähre nicht die maximale Dauer von 28 Transportstunden überschreitet und folglich die 12-stündige Ruhezeit nicht erforderlich ist, sofort nach der Ankunft des Schiffes im Bestimmungshafen eine Transportzeit auf der Straße beginnen kann, deren Dauer nach der in Randnr. 36 des vorliegenden Urteils angegebenen Methode zu berechnen ist.
41 Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten:
- Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. a des Anhangs der Richtlinie 91/628 ist dahin auszulegen, dass er die allgemeinen Bestimmungen festlegt, die für Transporte auf dem Seeweg einschließlich des Transports auf einer Roll-on-roll-off-Fähre im direkten Linienverkehr zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, gelten, mit Ausnahme - was diesen Schiffstyp anbelangt - der Ruhezeiten, die den Tieren nach ihrem Entladen gewährt werden und die in Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des genannten Anhangs vorgesehen sind.
- Gemäß dieser letztgenannten Vorschrift hängt das Bestehen einer Verknüpfung zwischen den Straßentransportzeiten vor und nach dem Transport auf einer Roll-on-roll-off-Fähre im direkten Linienverkehr zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, davon ab, ob die in Abschnitt 48 Nr. 4 Buchst. d des Anhangs der Richtlinie 91/628 genannte maximale Dauer von 28 Transportstunden auf der Roll-on-roll-off-Fähre überschritten worden ist oder nicht.
- Dauert der Transport auf einer Roll-on-roll-off-Fähre im direkten Linienverkehr zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, weniger als 28 Stunden, kann sofort nach dem Entladen im Bestimmungshafen eine Transportzeit auf der Straße beginnen. Deren Dauer ist unter Berücksichtigung der Transportzeit auf der Straße vor dem Transport auf der Roll-on-roll-off-Fähre zu berechnen, sofern nicht eine mindestens 24-stündige Ruhezeit in Anwendung von Abschnitt 48 Nr. 5 des Anhangs der Richtlinie 91/628 die Transportzeit auf der Straße vor dem Seetransport neutralisiert hat. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die fragliche Verbringung im Ausgangsverfahren den oben genannten Voraussetzungen genügt.
Kostenentscheidung:
Kosten
42 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
- Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. a des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG in der durch die Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er die allgemeinen Bestimmungen festlegt, die für Transporte auf dem Seeweg einschließlich des Transports auf einer Roll-on-roll-off-Fähre im direkten Linienverkehr zwischen zwei geografischen Punkten der Europäischen Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, gelten, mit Ausnahme - was diesen Schiffstyp anbelangt - der Ruhezeiten, die den Tieren nach ihrem Entladen gewährt werden und die in Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des genannten Anhangs vorgesehen sind.
- Gemäß dieser letztgenannten Vorschrift hängt das Bestehen einer Verknüpfung zwischen den Straßentransportzeiten vor und nach dem Transport auf einer Roll-on-roll-off-Fähre im direkten Linienverkehr zwischen zwei geografischen Punkten der Europäischen Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, davon ab, ob die in Abschnitt 48 Nr. 4 Buchst. d des Anhangs der Richtlinie 91/628 genannte maximale Dauer von 28 Transportstunden auf der Roll-on-roll-off-Fähre überschritten worden ist oder nicht.
- Dauert der Transport auf einer Roll-on-roll-off-Fähre im direkten Linienverkehr zwischen zwei geografischen Punkten der Europäischen Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, weniger als 28 Stunden, kann sofort nach dem Entladen im Bestimmungshafen eine Transportzeit auf der Straße beginnen. Deren Dauer ist unter Berücksichtigung der Transportzeit auf der Straße vor dem Transport auf der Roll-on-roll-off-Fähre zu berechnen, sofern nicht eine mindestens 24-stündige Ruhezeit in Anwendung von Abschnitt 48 Nr. 5 des Anhangs der Richtlinie 91/628 die Transportzeit auf der Straße vor dem Seetransport neutralisiert hat. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die fragliche Verbringung im Ausgangsverfahren den oben genannten Voraussetzungen genügt.
Ende der Entscheidung
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