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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.12.1993
Aktenzeichen: C-277/91
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Richtlinie 64/433/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 83/90


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 30
EWG-Vertrag Art. 36
EWG-Vertrag Art. 52
EWG-Vertrag Art. 59
EWG-Vertrag Art. 177
Richtlinie 64/433/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 83/90
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Zwar hängt die Anrufung des Gerichtshofes nach Artikel 177 des Vertrages nicht davon ab, ob das Verfahren, in dem der einzelstaatliche Richter eine Vorlagefrage abfasst, streitigen Charakter aufweist, es kann aber gegebenenfalls im Interesse einer geordneten Rechtspflege liegen, daß die Vorlagefrage erst im Anschluß an eine streitige Verhandlung vorgelegt wird; ob dies erforderlich ist, hat aber allein das vorlegende Gericht zu beurteilen.

2. Durch die Richtlinie 64/433 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch in der Fassung der Richtlinie 83/90 ist ein vollständiges detailliertes und harmonisiertes System gesundheitsbehördlicher Kontrollen von frischem Fleisch eingeführt worden, das auf der Gleichwertigkeit der gesundheitsrechtlichen Anforderungen auf Gemeinschaftsebene beruht und an die Stelle aller anderen innerhalb des Bestimmungslandes bestehenden Kontrollsysteme unabhängig davon tritt, wo die Kontrollen durchgeführt werden könnten.

Die Richtlinie ist demzufolge dahin auszulegen, daß sie einer nationalen Regelung über Untersuchungen entgegensteht, wonach eingeführte Waren, die bereits mit einer von den Behörden des Versandmitgliedstaats nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften ausgestellten gesundheitsbehördlichen Bescheinigung versehen sind, zwingend vorgeschriebenen systematischen und ständigen gesundheitsbehördlichen Kontrollen unterzogen werden, selbst wenn diese nicht an der Grenze, sondern in der Durchfuhr- oder Bestimmungsgemeinde der Waren erfolgen, und wonach die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zur Zahlung einer Gebühr als Gegenleistung verpflichtet sind.

Die Auferlegung einer solchen finanziellen Belastung ist, was die nach der Richtlinie zulässigen Überprüfungen und Untersuchungen angeht, auch nicht als Gegenleistung für erbrachte Dienstleistungen gerechtfertigt, denn die Tätigkeit, die die nationale Verwaltung für diese Kontrollen entfaltet, wird im allgemeinen Interesse ausgeuebt und nicht in demjenigen des Einführers. Sie ist daher in allen Fällen als eine nach dem Vertrag verbotene Behinderung des freien Verkehrs von Gemeinschaftswaren anzusehen.

3. Es stellt eine nach Artikel 30 des Vertrages verbotene Behinderung der Einfuhren zwischen Mitgliedstaaten dar, wenn eine Gemeinde eines Mitgliedstaats die Wirtschaftsteilnehmer, die frisches Fleisch in die Gemeinde einführen, dazu verpflichtet, ihre Ware zum kommunalen Schlachthof zu bringen, um deren Beförderung und Lieferung zum letzten Bestimmungsort einem örtlichen Unternehmen anzuvertrauen, das eine ausschließliche Konzession für die Durchführung der betreffenden Arbeiten besitzt, und wenn diese Regelung es den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern nur bei Zahlung eines bestimmten Betrages an das konzessionierte Unternehmen gestattet, die Beförderung und die Lieferung ihrer Waren selbst vorzunehmen.

Dem steht nicht entgegen, daß die streitige Maßnahme auf das Gebiet einer Gemeinde eines Mitgliedstaats beschränkt ist. Eine staatliche Maßnahme, die einen begrenzten räumlichen Geltungsbereich hat, weil sie nur für einen Teil des Staatsgebiets gilt, kann nämlich der Qualifizierung als diskriminierend oder protektionistisch im Sinne der Vorschriften über den freien Warenverkehr nicht etwa deshalb entzogen sein, weil sie den Absatz der aus anderen Landesteilen stammenden Waren ebenso beeinträchtigt wie den Absatz der aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Waren. Desgleichen ist der Umstand, daß die betreffende Maßnahme grundsätzlich ohne Unterschied auf inländische und auf eingeführte Erzeugnisse anwendbar ist, unerheblich, da sie Einfuhren von Waren aus anderen Mitgliedstaaten verteuert und damit behindert.

Artikel 30 des Vertrages hat unmittelbare Wirkung und begründet für die einzelnen Rechte, die die nationalen Gerichte zu wahren haben.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 15. DEZEMBER 1993. - LIGUR CARNI SRL UND GENOVA CARNI SRL GEGEN UNITA SANITARIA LOCALE N. XV DI GENOVA UND PONENTE SPA GEGEN UNITA SANITARIA LOCALE N. XIX DI LA SPEZIA UND CO.GE.SE.MA COOP A R L. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: TRIBUNALE DI GENOVA - ITALIEN. - GESUNDHEITSBEHOERDLICHE KONTROLLEN AM BESTIMMUNGSORT - HARMONISIERUNGSRICHTLINIEN - ARTIKEL 30 UND 36 EWG-VERTRAG. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN C-277/91, C-318/91 UND C-319/91.

Entscheidungsgründe:

1 Der Präsident des Tribunale Genua hat im Rahmen von Mahnverfahren mit drei Beschlüssen vom 21. Oktober und vom 25. November 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Oktober und am 10. Dezember 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag sechs Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. 1964, Nr. 121, S. 2012), der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. L 395, S. 13), der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzuechterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224, S. 29) sowie der Artikel 30, 36, 52 und 59 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in drei Rechtsstreitigkeiten zwischen ° in den Rechtssachen C-277/91 und C-319/91 ° den italienischen Unternehmen Ligur Carni Srl und Genova Carni Srl einerseits und der Unità Sanitaria Locale Genua (im folgenden: USL) n XV, Genua, sowie ° in der Rechtssache C-318/91 ° zwischen dem italienischen Unternehmen Ponente SpA einerseits und der USL n XIX, La Spezia, und der im Bereich der Gemeinde La Spezia tätigen Genossenschaft CO.GE.SE.MA andererseits. In Anbetracht des zwischen diesen Rechtssachen bestehenden Zusammenhangs sind sie durch Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 28. Januar 1992 und vom 27. Januar 1993 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

3 Die USL sind mit der Durchführung der gesundheitsbehördlichen Kontrollen in einem bestimmten Bezirk betraute Stellen. Sie fallen in die Zuständigkeit der Regionen und stellen damit staatliche Behörden dar.

4 Wie aus den Akten hervorgeht, sieht die italienische königliche Verordnung Nr. 3298 vom 20. Dezember 1928 betreffend die Genehmigung der Verordnung über die gesundheitsbehördliche Überwachung von Fleisch (Gazzetta ufficiale del Regno d' Italia Nr. 36 vom 12. Februar 1929) in Artikel 40 vor, daß zum Verkauf bestimmtes frisches Fleisch nach der Schlachtung unter der Voraussetzung in eine andere Gemeinde verbracht werden darf, daß es u. a. zusätzlich zu der Beschau, die in der Ursprungsgemeinde stattgefunden hat, "einer erneuten Beschau durch den Tierarzt der Bestimmungsgemeinde unterzogen wird".

5 Auf der Grundlage der genannten königlichen Verordnung erließ die Region Ligurien das Regionalgesetz Nr. 31 vom 22. August 1989 betreffend Bestimmungen über die Zahlung der von den einzelnen für die Inanspruchnahme der veterinärmedizinischen Leistungen der USL geschuldeten Gebühren (Bolletino ufficiale della Regione Liguria Nr. 15 vom 6. September 1989, Teil I, S. 1439).

6 Artikel 1 dieses Gesetzes bestimmt:

"Zur Zahlung einer Gebühr an die Unità sanitariale locale (USL) sind Privatpersonen verpflichtet, die folgende Leistungen in Anspruch nehmen:

a) Untersuchungen, Prüfungen und Kontrollen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und von Tieren im Hinblick auf ihre Vermarktung;

b) Ausstellung der zur Vermarktung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, von Tieren und von tierischen Erzeugnissen allgemein erforderlichen Bescheinigungen."

7 Nach Artikel 2 des Gesetzes ist die der USL für die gesundheitsbehördliche Untersuchung geschuldete Gebühr bei der Erbringung der Leistung zu zahlen; nach Artikel 3 ist es Sache der Giunta regionale, die Höhe der Gebühr nach Anhörung des Comitato sanitario regionale (regionaler Gesundheitsausschuß) festzusetzen.

8 Ausserdem geht aus den italienischen Bestimmungen und aus den Akten hervor, daß jemand, der ° auch im Durchfuhrverkehr ° frisches Fleisch aus einem Mitgliedstaat oder aus einer anderen italienischen Gemeinde in eine Gemeinde der Region Ligurien verbringt,

° seine Ware gesundheitsbehördlich untersuchen lassen muß, selbst wenn für das Fleisch eine von einem amtlichen Tierarzt des Versandlandes oder der zuständigen Behörde der italienischen Ursprungsgemeinde ausgestellte gesundheitsbehördliche Bescheinigung vorliegt; diese Untersuchung wird vom Veterinärpersonal der USL der Bestimmungsgemeinde vorgenommen und führt zur Ausstellung einer Bescheinigung, die für die Vermarktung des Fleisches unbedingt erforderlich ist;

° der USL für die erbrachte gesundheitsbehördliche Leistung einen Betrag als Untersuchungsgebühr zu zahlen hat, der von der örtlichen Verwaltung (der Giunta regionale) pauschal festgesetzt wird.

9 Was die Vermarktung von Fleisch in der Gemeinde La Spezia im besonderen anbelangt, geht aus den Akten ausserdem hervor, daß der betreffende Einführer die Dienste der Genossenschaft CO.GE.SE.MA in Anspruch nehmen muß, der die Gemeindeverwaltung den Umschlag der Waren im kommunalen Schlachthof sowie deren Beförderung zum Ort des Endverbrauchs ausschließlich übertragen hat. Der betreffende Wirtschaftsteilnehmer kann den Vertrieb der Waren selbst übernehmen, jedoch unter der Voraussetzung, daß er der CO.GE.SE.MA den für diese Leistung vorgesehenen Betrag zahlt.

10 Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß die drei oben genannten italienischen Firmen frisches Rindfleisch aus Dänemark und den Niederlanden einführen. Aufgrund der oben angeführten italienischen Regelung mussten sie den zuständigen USL für den Zeitraum 1990 und 1991 verschiedene Beträge als Untersuchungsgebühren zahlen.

11 Die genannten Firmen sind der Auffassung, daß diese Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt seien, da sie nach den Richtlinien 64/433/EWG, 89/662/EWG und 90/425/EWG des Rates verbotene "Abgaben" darstellten; sie haben daher beim Präsidenten des Tribunale Genua im Wege des Mahnverfahrens beantragt, den betroffenen USL die Rückerstattung der erhobenen Beträge aufzugeben.

12 Ausser diesen Gebühren hatte die Firma Ponente der Genossenschaft CO.GE.SE.MA einen Betrag für Gebühren zu zahlen, die im Rahmen der dieser Genossenschaft erteilten ausschließlichen Konzession vorgesehen sind. Die Firma Ponente ist der Meinung, auch diese Zahlungen seien ohne Rechtsgrund erfolgt, weil sie nach den Artikeln 30, 52 und 59 EWG-Vertrag verbotene "Abgaben" darstellten.

13 Der Präsident des Tribunale Genua hat Zweifel daran, ob die streitige italienische Regelung mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften im Einklang steht; er hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende sechs Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Ist die Gemeinschaftsrechtsordnung aufgrund des Systems des geltenden Gemeinschaftsrechts und insbesondere der Ratsrichtlinien 64/433/EWG, 89/662/EWG und 90/425/EWG zur Regelung gesundheitsrechtlicher Fragen im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch und zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarkts mit einer nationalen Regelung und/oder Praxis vereinbar, nach der Waren bei der Durchfuhr und bei der Ankunft in der Bestimmungsgemeinde systematischen und für den Importeur entgeltlichen tierärztlichen Untersuchungen und gesundheitsbehördlichen Kontrollen unterworfen werden, wenn es sich um die Einfuhr von aus einem Mitgliedstaat stammenden frischem Fleisch in einen anderen Mitgliedstaat handelt, das schon im Versandstaat den in den genannten Richtlinien vorgesehenen Untersuchungen und Kontrollen unterzogen worden ist?

2) Fällt beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Waren (frischem Fleisch), die bereits im Versandstaat den gesundheitsbehördlichen Untersuchungen nach den Richtlinien 64/433 und 89/662 unterzogen worden sind, eine systematische tierärztliche Kontrolle am Bestimmungsort im Zeitpunkt der Ankunft in der Bestimmungsgemeinde unter die tierärztlichen Kontrollen, die gemäß den genannten Richtlinien im Bestimmungsstaat noch vorgenommen werden dürfen, wenn diese Kontrolle insbesondere

a) aus Untersuchungen, Überprüfungen und Kontrollen besteht, die für das Inverkehrbringen der Waren zwingend vorgeschrieben sind,

b) die Erteilung einer Bescheinigung umfasst, wonach das aus einem anderen Mitgliedstaat stammende Fleisch "in einem guten Erhaltungszustand und genusstauglich ist",

c) für den Importeur mit einer finanziellen, auch pauschal festgesetzten, Belastung verbunden ist, die die öffentliche Verwaltung aufgrund von nach ihrem Ermessen aufgestellten Tarifen auferlegt?

3) Wenn nein, ist dann eine Kontrolle mit den oben beschriebenen Merkmalen als Maßnahme gleicher Wirkung mit den Artikeln 30 ff. EWG-Vertrag unvereinbar und kann sie gegebenenfalls gemäß Artikel 36 EWG-Vertrag gerechtfertigt sein?

4) Ist der vom Gerichtshof aufgestellte gemeinschaftsrechtliche Grundsatz, daß eine staatliche Tätigkeit, die der Durchführung gesundheitsbehördlicher Kontrollen dient, nicht als eine dem Importeur erbrachte Dienstleistung angesehen werden kann, die die Auferlegung einer finanziellen Belastung als Gegenleistung rechtfertigen könnte, mit einer nationalen Regelung und/oder Praxis vereinbar, nach der auf aus einem anderen Mitgliedstaat stammende Waren Gebühren für systematische tierärztliche Untersuchungen in dem Maß und der Art erhoben werden, wie sie in Artikel 3 des ligurischen Regionalgesetzes Nr. 31 vom 22. August 1989 vorgesehen sind?

5) Räumen die Artikel 30, 52 und 59 EWG-Vertrag beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts der Gemeinschaftsrechtsordnung unterliegenden Personen, die aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft stammende Waren auf dem Landweg in einen anderen Mitgliedstaat der EWG einführen, von den Mitgliedstaaten zu beachtende Rechte für den Fall ein, daß es einem Importunternehmen untersagt wird, das Be- und Entladen sowie die Lieferung von Waren mit geeigneten eigenen Mitteln innerhalb des Gebiets einer Gemeinde selbst vorzunehmen?

6) Ist jedenfalls eine Verwaltungspraxis mit den Artikeln 30, 52 und 59 EWG-Vertrag vereinbar, die einem bestimmten Unternehmen die Beförderung und Lieferung von Waren in Teilen des Staatsgebiets vorbehält und es den Unternehmern der Mitgliedstaaten dadurch unmöglich macht, diese Handlungen mit eigenen Mitteln und Arbeitskräften selbst vorzunehmen, es sei denn, sie zahlen dem konzessionierten Unternehmen auch das Entgelt für weder verlangte noch erbrachte Dienstleistungen?

Die ersten vier Fragen sind den drei Ausgangsverfahren gemeinsam. Die letzten beiden beziehen sich nur auf den Rechtsstreit zwischen der Ponente SpA und der Genossenschaft CO.GE.SE.MA.

14 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts der drei Ausgangsverfahren, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

15 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß die italienische Regierung die Frage aufwirft, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 177 Absatz 2 EWG-Vertrag im vorliegenden Fall erfuellt seien, und zwar deshalb, weil die Vorabentscheidungsfragen im Rahmen von summarischen Verfahren gestellt worden seien, die ohne Anhörung der Gegenseite abliefen. Der Gerichtshof könnte dadurch zum Erlaß einer Auslegungsentscheidung veranlasst werden, die wegen der unter Umständen fehlerhaften Darstellung des Sachverhalts nicht sachgerecht wäre.

16 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß der Präsident des Tribunale Genua unstreitig eine richterliche Aufgabe im Sinne von Artikel 177 EWG-Vertrag wahrnimmt und daß er eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts zum Erlaß seines Urteils für erforderlich gehalten hat. Wie der Gerichtshof im Urteil vom 28. Juni 1978 in der Rechtssache 70/77 (Simmenthal, Slg. 1978, 1453, Randnrn. 10 und 11) entschieden hat, hängt die Anrufung des Gerichtshofes zwar nach Artikel 177 nicht davon ab, ob das Verfahren, in dem der einzelstaatliche Richter eine Vorlagefrage abfasst, streitigen Charakter aufweist, es kann aber gegebenenfalls im Interesse einer geordneten Rechtspflege liegen, daß die Vorlagefrage erst im Anschluß an eine streitige Verhandlung vorgelegt wird; ob dies erforderlich ist, hat aber allein das vorlegende Gericht zu beurteilen (siehe auch Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82, San Giorgio, Slg. 1983, 3611, Randnr. 8).

Zu den ersten beiden Fragen

17 Die ersten beiden Fragen des vorlegenden Gerichts gehen dahin, ob eine Regelung über Untersuchungen, wonach eingeführte Waren, die bereits mit einer von den Behörden des Versandmitgliedstaats nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften ausgestellten gesundheitsbehördlichen Bescheinigung versehen sind, nicht an der Grenze, aber in der Durchfuhr- oder Bestimmungsgemeinde der Waren zwingend vorgeschriebenen systematischen und ständigen gesundheitsbehördlichen Kontrollen unterzogen werden und wonach die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zur Zahlung einer Gebühr als Gegenleistung verpflichtet sind, mit den Richtlinien 64/433, 89/662 und 90/425 vereinbar ist.

18 Vorab ist festzustellen, daß sich der den Ausgangsrechtsstreitigkeiten zugrunde liegende Sachverhalt vor dem 1. Juli 1992, dem Tag, an dem die Frist für die Umsetzung der Richtlinien 89/662 und 90/425 abgelaufen ist, abgespielt hat. Ausserdem hat die Richtlinie 90/425, wie die Kommission zu Recht vorträgt, ihrem Gegenstand nach nichts mit dem Verkehr von frischem Fleisch zu tun. Daraus folgt, daß nur die Auslegung der Richtlinie 64/433 (im folgenden: die Richtlinie) für die Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeiten erheblich ist.

19 Diese auf die Artikel 43 und 100 EWG-Vertrag gestützte Richtlinie in ihrer zuletzt durch die Richtlinie 83/90/EWG des Rates vom 7. Februar 1983 (ABl. L 59, S. 10) geänderten Fassung bezweckt, daß durch Angleichung der Vorschriften der Mitgliedstaaten die Unterschiede beseitigt werden, die zwischen den Gesundheitsvorschriften für frisches Fleisch bestehen und die den innergemeinschaftlichen Handel in diesem Bereich behindern können (dritte und vierte Begründungserwägung).

20 Durch diese Angleichung der Vorschriften sollen insbesondere die hygienischen Bedingungen nicht nur in den Schlachthöfen und Zerlegungsbetrieben des Versandlandes, sondern auch für die Lagerung und Beförderung von Fleisch vereinheitlicht werden. Zu diesem Zweck ist durch die Richtlinie ein System geschaffen worden, nach dem Schlachtbetriebe, Zerlegungsbetriebe sowie Kühl- und Gefrierhäuser, die den in der Richtlinie festgelegten hygienischen Bedingungen entsprechen, von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten zugelassen werden (fünfte Begründungserwägung, Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt A Buchstaben a, g, h, Abschnitt B Buchstaben a und c und Abschnitt C sowie Anhang I Kapitel I, II, III und XIV).

21 Die im Versandland nach den detaillierten Vorschriften der Richtlinie durchgeführten gesundheitsbehördlichen Kontrollen führen zur Erteilung einer Genusstauglichkeitsbescheinigung durch einen amtlichen Tierarzt dieses Landes, die das beste Mittel dafür darstellt, den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes die Gewähr dafür zu geben, daß die Ware den Erfordernissen der Richtlinie entspricht, und die die Fleischsendung bis zum Bestimmungsort begleiten muß (sechste Begründungserwägung, Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe f, Anhang I Kapitel XII und Anhang II).

22 In der fünften Begründungserwägung der Richtlinie 83/90 wird ausserdem von der Notwendigkeit gesprochen, gemeinschaftliche Kontrollregelungen einzuführen, um zu gewährleisten, daß die Normen der Richtlinie in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden, und darauf zu achten, daß das Verfahren für diese Kontrollen nach einem Gemeinschaftsverfahren festgelegt wird.

23 Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie in der durch die Richtlinie 83/90 geänderten Fassung sieht daher vor, daß das Bestimmungsland prüfen kann, ob jeder Sendung von frischem Fleisch die vorgeschriebene Genusstauglichkeitsbescheinigung beigefügt ist.

24 Nur bei schwerwiegendem Verdacht auf Unregelmässigkeiten kann das Bestimmungsland nach Artikel 10 Absatz 2 auf nicht diskriminierende Weise Kontrollen durchführen, um zu überprüfen, ob die Vorschriften der Richtlinie eingehalten werden; diese Kontrollen dürfen nach Absatz 3 jedoch keine übermässige Verzögerung der Weiterleitung und des Inverkehrbringens der Waren und auch keine Verzögerung, die sich nachteilig auf die Fleischqualität auswirken könnte, verursachen. Im selben Absatz ist bestimmt, daß die Überprüfungen und Inspektionen normalerweise am Bestimmungsort oder an jedem anderen geeigneten Ort stattfinden, sofern die Wahl dieses Ortes für die Weiterleitung der Waren möglichst geringe Schwierigkeiten bereitet.

25 In seinen Urteilen vom 15. Dezember 1976 in der Rechtssache 35/76 (Simmenthal, Slg. 1976, 1871) und vom 6. Oktober 1983 in den verbundenen Rechtssachen 2/82 bis 4/82 (Delhaize, Slg. 1983, 2973) hatte der Gerichtshof bereits vor dem Inkrafttreten der Änderung des Artikels 10 durch die Richtlinie 83/90 festgestellt, daß nur noch gelegentliche Kontrollen zulässig sind, wenn sie sich nicht so sehr häufen, daß sie eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten darstellen. Nach diesen Urteilen ist durch die Richtlinie ein harmonisiertes System gesundheitsbehördlicher Kontrollen eingeführt worden, das auf der Gleichwertigkeit der gesundheitsrechtlichen Anforderungen in allen Mitgliedstaaten beruht und das gleichzeitig den Schutz der Gesundheit und die Gleichbehandlung der Waren gewährleistet. Durch dieses System sollen die gesundheitsbehördlichen Kontrollen in das Versandland verlegt werden.

26 Daraus ist zu folgern, daß dieses vollständige und detaillierte harmonisierte System gesundheitsbehördlicher Kontrollen von frischem Fleisch, das auf der Gleichwertigkeit der gesundheitsrechtlichen Anforderungen auf Gemeinschaftsebene beruht, an die Stelle aller anderen innerhalb des Bestimmungslandes bestehenden Kontrollsysteme unabhängig davon tritt, wo die Kontrollen durchgeführt werden könnten.

27 Auf die ersten beiden Fragen des vorlegenden Gerichts ist daher zu antworten, daß die Richtlinie 64/433 in ihrer durch die Richtlinie 83/90 geänderten Fassung dahin auszulegen ist, daß sie einer nationalen Regelung über Untersuchungen entgegensteht, wonach eingeführte Waren, die bereits mit einer von den Behörden des Versandmitgliedstaats nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften ausgestellten gesundheitsbehördlichen Bescheinigung versehen sind, nicht an der Grenze, aber in der Durchfuhr- oder Bestimmungsgemeinde der Waren zwingend vorgeschriebenen systematischen und ständigen gesundheitsbehördlichen Kontrollen unterzogen werden und wonach die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zur Zahlung einer Gebühr als Gegenleistung verpflichtet sind.

Zur dritten Frage

28 Diese Frage ist dem Gerichtshof nur für den Fall gestellt worden, daß eine nationale Regelung wie die in den Ausgangsverfahren streitige nicht unter die Richtlinie 64/433 fallen sollte. In Anbetracht der Antwort auf die ersten beiden Fragen braucht die dritte Frage nicht beantwortet zu werden.

Zur vierten Frage

29 Diese Frage des vorlegenden Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob die finanzielle Belastung, die dem betroffenen Importeur als Gebühr für eine gesundheitsbehördliche Untersuchung im Rahmen einer Regelung wie der in den Ausgangsverfahren streitigen auferlegt wird, als Gegenleistung für erbrachte Dienstleistungen gerechtfertigt ist.

30 Hierzu ist zunächst festzustellen, daß finanzielle Belastungen, die als Gegenleistung für die in Frage stehenden zwingend vorgeschriebenen systematischen und ständigen Kontrollen auferlegt werden, nicht als vereinbar mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften angesehen werden können, da diese Kontrollen nach dem durch die Richtlinie eingeführten harmonisierten System nicht zulässig sind.

31 Dies gilt auch für die Gebühren, die anläßlich nach der Richtlinie zulässiger gesundheitsbehördlicher Überprüfungen und Untersuchungen erhoben werden. In solchen Fällen wird die Tätigkeit der staatlichen Verwaltung nämlich im allgemeinen Interesse ausgeuebt und kann nicht als eine dem Importeur gegenüber erbrachte Dienstleistung angesehen werden. Die durch derartige Kontrollen entstehenden Kosten müssen daher von der Allgemeinheit getragen werden, die insgesamt vom freien Warenverkehr in der Gemeinschaft profitiert (siehe Urteile vom 5. Februar 1976 in der Rechtssache 87/75, Bresciani, Slg. 1976, 129, und vom 25. Januar 1977 in der Rechtssache 46/76, Bauhuis, Slg. 1977, 5). Die Erhebung derartiger Gebühren bei den Einführern stellt daher eine nach dem EWG-Vertrag verbotene Behinderung dieses freien Verkehrs dar.

32 Auf die vierte Frage ist daher zu antworten, daß die finanzielle Belastung, die dem betroffenen Importeur als Gebühr für eine gesundheitsbehördliche Untersuchung im Rahmen einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren streitigen auferlegt wird, nicht als Gegenleistung für erbrachte Dienstleistungen gerechtfertigt ist.

Zur fünften und zur sechsten Frage

33 Die im Rahmen des Rechtsstreits zwischen der Ponente SpA und der CO.GE.SE.MA (Rechtssache C-318/91) gestellten letzten beiden Fragen des vorlegenden Gerichts gehen im wesentlichen dahin, ob das von einer Gemeinde eines Mitgliedstaats erlassene Verbot für Importeure von frischem Fleisch, im Gebiet der betreffenden Gemeinde die Beförderung und die Lieferung seiner Ware selbst zu übernehmen, es sei denn, sie zahlen einem örtlichen Unternehmen den Betrag, der für Dienstleistungen vorgesehen ist, die dieses Unternehmen im Rahmen einer ausschließlichen Konzession für den Umschlag der betreffenden Ware im kommunalen Schlachthof sowie für ihre Beförderung und Lieferung erbringt, gegen die Artikel 30, 52 und 59 EWG-Vertrag verstösst und ob diese Bestimmungen unmittelbare Wirkung haben.

34 Vorab ist festzustellen, daß diese Fragen sich nicht auf die Rechtmässigkeit der einem örtlichen Unternehmen in dem betreffenden Bereich erteilten ausschließlichen Konzession als solche beziehen.

35 Sodann ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 30 EWG-Vertrag mengenmässige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verbietet. Nach ständiger Rechtsprechung fällt eine Maßnahme schon dann unter das in dieser Bestimmung ausgesprochene Verbot, wenn sie geeignet ist, die Einfuhren zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, gegenwärtig oder potentiell zu behindern. Das Verbot richtet sich also gegen jede Art von Hindernissen, die sich ° sei es auch nur mittelbar oder potentiell ° nachteilig auf den freien Warenverkehr auswirken können.

36 Es stellt ein solches Einfuhrhindernis dar, wenn eine kommunale Regelung eines Mitgliedstaats die Wirtschaftsteilnehmer, die frisches Fleisch in die Gemeinde einführen, dazu verpflichtet, ihre Ware zum kommunalen Schlachthof zu bringen, um deren Beförderung und Lieferung zum letzten Bestimmungsort einem örtlichen Unternehmen anzuvertrauen, das eine ausschließliche Konzession für die Durchführung der betreffenden Arbeiten besitzt, und wenn diese Regelung es den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern nur bei Zahlung eines bestimmten Betrages an das konzessionierte Unternehmen gestattet, die Beförderung und die Lieferung ihrer Waren selbst vorzunehmen.

37 Dem steht nicht entgegen, daß die streitige Maßnahme auf das Gebiet einer Gemeinde eines Mitgliedstaats beschränkt ist. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juli 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-1/90 und C-176/90 (Aragonesa de Publicidad, Slg. 1991, I-4179, Randnr. 24) ausgeführt hat, kann eine staatliche Maßnahme, die einen begrenzten räumlichen Geltungsbereich hat, weil sie nur für einen Teil des Staatsgebiets gilt, der Qualifizierung als diskriminierend oder protektionistisch im Sinne der Vorschriften über den freien Warenverkehr nicht etwa deshalb entzogen sein, weil sie den Absatz der aus anderen Landesteilen stammenden Waren ebenso beeinträchtigt wie den Absatz der aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Waren.

38 Desgleichen ist der Umstand, daß die betreffende Maßnahme grundsätzlich ohne Unterschied auf inländische und auf eingeführte Erzeugnisse anwendbar ist, unerheblich, da sie Einfuhren von Waren aus anderen Mitgliedstaaten verteuert und damit behindert (siehe Urteile vom 25. Juli 1991, Aragonesa, a. a. O., und vom 10. Dezember 1991 in der Rechtssache C-179/90, Merci, Slg. 1991, I-5889).

39 Schließlich ist hinzuzufügen, daß Artikel 30 EWG-Vertrag unmittelbare Wirkung hat und für die einzelnen Rechte begründet, die die nationalen Gerichte zu wahren haben (Urteil vom 8. November 1979 in der Rechtssache 251/78, Denkavit, Slg. 1979, 3369).

40 Artikel 52 EWG-Vertrag gewährleistet die Freiheit der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats sowie der dort ansässigen Unternehmen, sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Staatsangehörigen niederzulassen.

41 Im Ausgangsrechtsstreit stehen sich ein italienisches Unternehmen, das frisches Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten einführt, und ein anderes italienisches Unternehmen gegenüber, das auf örtlicher Ebene Inhaber einer ausschließlichen Konzession für die Beförderung und die Lieferung dieser Ware ist. Es gibt also im vorliegenden Fall keinen Umstand, der über den rein nationalen Rahmen hinausgehen würde, so daß eine Berufung auf Artikel 52 gerechtfertigt wäre. Die Auslegung dieser Vorschrift ist daher für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits unerheblich.

42 Die gleichen Überlegungen gelten für Artikel 59 EWG-Vertrag, der den freien Dienstleistungsverkehr für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten gewährleistet, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind.

43 Bei den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens handelt es sich nämlich nicht um Unternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind und im Gebiet der betroffenen Gemeinde Beförderungsdienstleistungen erbringen wollen. Auch haben sie nicht die Absicht, als Leistungsempfänger Dienstleistungen eines Beförderungsunternehmens aus einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch zu nehmen. Auch die Auslegung des Artikels 59 ist also für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht erheblich.

44 Auf die letzten beiden Fragen ist daher zu antworten, daß Artikel 30 EWG-Vertrag einem von einer Gemeinde eines Mitgliedstaats erlassenen Verbot für Importeure von frischem Fleisch entgegensteht, im Gebiet der betreffenden Gemeinde die Beförderung und die Lieferung dieser Ware selbst zu übernehmen, es sei denn, sie zahlen einem örtlichen Unternehmen den Betrag, der für Dienstleistungen vorgesehen ist, die dieses Unternehmen im Rahmen einer ausschließlichen Konzession für den Umschlag der betreffenden Ware im kommunalen Schlachthof sowie für ihre Beförderung und Lieferung erbringt. Artikel 30 hat unmittelbare Wirkung und begründet für die einzelnen Rechte, die die nationalen Gerichte zu wahren haben.

Kostenentscheidung:

Kosten

45 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Präsidenten des Tribunale Genua mit Beschlüssen vom 21. Oktober und 25. November 1991 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Die Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch in der durch die Richtlinie 83/90/EWG des Rates vom 7. Februar 1983 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, daß sie einer nationalen Regelung über Untersuchungen entgegensteht, wonach eingeführte Waren, die bereits mit einer von den Behörden des Versandmitgliedstaats nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften ausgestellten gesundheitsbehördlichen Bescheinigung versehen sind, nicht an der Grenze, aber in der Durchfuhr- oder Bestimmungsgemeinde der Waren zwingend vorgeschriebenen systematischen und ständigen gesundheitsbehördlichen Kontrollen unterzogen werden und wonach die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zur Zahlung einer Gebühr als Gegenleistung verpflichtet sind.

2) Die finanzielle Belastung, die dem betroffenen Importeur als Gebühr für eine gesundheitsbehördliche Untersuchung im Rahmen einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren streitigen auferlegt wird, ist nicht als Gegenleistung für erbrachte Dienstleistungen gerechtfertigt.

3) Artikel 30 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß er einem von einer Gemeinde eines Mitgliedstaats erlassenen Verbot für Importeure von frischem Fleisch entgegensteht, im Gebiet der betreffenden Gemeinde die Beförderung und die Lieferung dieser Ware selbst zu übernehmen, es sei denn, sie zahlen einem örtlichen Unternehmen den Betrag, der für Dienstleistungen vorgesehen ist, die dieses Unternehmen im Rahmen einer ausschließlichen Konzession für den Umschlag der betreffenden Ware im kommunalen Schlachthof sowie für ihre Beförderung und Lieferung erbringt. Artikel 30 hat unmittelbare Wirkung und begründet für die einzelnen Rechte, die die nationalen Gerichte zu wahren haben.

Ende der Entscheidung

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