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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.09.2005
Aktenzeichen: C-278/04
Rechtsgebiete: EG, Richtlinie 2001/88/EG, Richtlinie 2001/93/EG


Vorschriften:

EG Art. 226
Richtlinie 2001/88/EG
Richtlinie 2001/93/EG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer)

8. September 2005(*)

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 2001/88/EG und 2001/93/EG - Gesundheitspolizei - Schutz von Schweinen - Nichtumsetzung"

Parteien:

In der Rechtssache C-278/04

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 29. Juni 2004,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Braun und A. Bordes als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch A. Tiemann als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richter M. Ilesic und E. Levits (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und den Richtlinien 2001/88/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 und 2001/93/EG der Kommission vom 9. November 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 316, S. 1 und 36) verstoßen hat, indem sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.

2 Artikel 2 der Richtlinien 2001/88 und 2001/93 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, die erforderlich sind, um diesen Richtlinien spätestens zum 1. Januar 2003 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

3 Da der Kommission keine Maßnahmen mitgeteilt worden waren, mit denen die genannten Richtlinien innerhalb der darin vorgesehenen Frist in deutsches Recht umgesetzt werden sollten, leitete sie das Vertragsverletzungsverfahren ein. Nachdem sie der Bundesrepublik Deutschland Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte, gab sie am 9. Juli 2003 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie den Mitgliedstaat aufforderte, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrem Eingang nachzukommen.

4 Mit zwei Schreiben vom 4. September 2003 kündigte die deutsche Regierung die Umsetzung der Richtlinien 2001/88 und 2001/93 durch eine Verordnung an, deren Inkrafttreten spätestens für Januar 2004 vorgesehen sei. Der Text des Verordnungsentwurfs war den Schreiben beigefügt.

5 Seit diesen Schreiben erhielt die Kommission von der deutschen Regierung keine neuen Informationen. Sie hat daher die vorliegende Klage erhoben.

6 In ihrer Klagebeantwortung tragen die deutschen Behörden vor, dass sie den erhobenen Vorwurf in der Sache nicht entkräften könnten, dass aber Schwierigkeiten im Verordnungsgebungsverfahren aufgetreten seien. In Anbetracht des fortgeschrittenen Stadiums dieses Verfahrens würden die Richtlinien 2001/88 und 2001/93 aber bald umgesetzt.

7 Insoweit gilt, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. u. a. Urteile vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C-103/00, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-1147, Randnr. 23, und vom 30. Mai 2002 in der Rechtssache C-323/01, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-4711, Randnr. 8).

8 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien 2001/88 und 2001/93 in die deutsche Rechtsordnung bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht erlassen worden waren.

9 Die Klage der Kommission ist daher als begründet anzusehen.

10 Folglich ist festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien 2001/88/EG und 2001/93/EG verstoßen hat, indem sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

11 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien 2001/88/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 und 2001/93/EG der Kommission vom 9. November 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen verstoßen, indem sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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