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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.09.1994
Aktenzeichen: C-278/92
Rechtsgebiete: 92/317/EWG, EWG-Vertrag


Vorschriften:

92/317/EWG Art. 2 Abs. 2
92/317/EWG Art. 3
EWG-Vertrag Art. 93 Abs. 3
EWG-Vertrag Art. 92 Abs. 1
EWG-Vertrag Art. 92 Abs. 3 Buchst. a
EWG-Vertrag Art. 92 Abs. 3 Buchst. c
EWG-Vertrag Art. 190
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Um festzustellen, ob Kapitalzuweisungen der öffentlichen Hand an Unternehmen, in welcher Form auch immer sie erfolgen, staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag darstellen, ist zu prüfen, ob ein privater Investor von vergleichbarer Grösse wie die Einrichtungen des öffentlichen Sektors in vergleichbarer Lage hätte veranlasst werden können, Kapitalhilfen dieses Umfangs zu gewähren.

Zwar kann eine Muttergesellschaft während eines beschränkten Zeitraums auch Verluste einer ihrer Tochtergesellschaften übernehmen, um dieser die Einstellung ihrer Tätigkeit unter möglichst günstigen Bedingungen zu ermöglichen, und solche Entscheidungen können nicht nur mit der Wahrscheinlichkeit eines mittelbaren materiellen Gewinns begründet werden, sondern auch mit anderen Erwägungen, etwa dem Bemühen um Imagepflege des Konzerns oder um Neuorientierung seiner Tätigkeit, jedoch kann es sich ein privater Investor, der eine von langfristigen Rentabilitätsgesichtspunkten geleitete umfassende oder sektorale Strukturpolitik verfolgt, vernünftigerweise nicht erlauben, nach Jahren ununterbrochener Verluste eine Kapitalzuführung vorzunehmen, die sich wirtschaftlich nicht nur kostspieliger als eine Liquidation der Aktiva erweist, sondern auch noch im Zusammenhang mit dem Verkauf des Unternehmens steht, was ihm ° selbst längerfristig ° jede Gewinnaussicht nimmt.

2. Wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel verstärkt, muß dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden. Hierzu ist es nicht erforderlich, daß das begünstigte Unternehmen selbst an den Ausfuhren teilnimmt. Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Erzeugung dadurch beibehalten oder erhöht werden, so daß sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Erzeugnisse auf den Markt dieses Mitgliedstaats auszuführen, verringern.

Ebenso schließt weder der verhältnismässig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismässig geringe Grösse des begünstigten Unternehmens von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus.

3. Aufgrund der in ihrer Mitteilung vom Februar 1979 über regionale Beihilferegelungen enthaltenen Angaben durfte die Kommission der Ansicht sein, daß die Ad-hoc-Beihilfen, also diejenigen Beihilfen, die sich nicht in den Rahmen eines nationalen Programms von gemeinschaftlichem Interesse einfügten, grundsätzlich nicht das Erfordernis der regionalen Spezifität, das der Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a EWG-Vertrag zugrunde liegt, erfuellten. Diese Beihilfen dienen nämlich nicht in erster Linie der Förderung der Entwicklung bestimmter Regionen, sondern sie werden in der Form von Beihilfen zum Betrieb sich in Schwierigkeiten befindender Unternehmen gewährt. Unter diesen Umständen oblag es dem betroffenen Mitgliedstaat darzutun, daß eine Beihilfe tatsächlich das Kritierium der regionalen Spezifität erfuellten. Die Kommission musste jedoch zuerst die Kriterien erläutern, aufgrund deren sie Ad-hoc-Beihilfen ausnahmsweise regionalen Charakter beimaß. Der Umstand, daß Beihilfen aufgrund von Ad-hoc-Entscheidungen gewährt wurden, kann es daher nicht ausschließen, daß sie als regionale Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a EWG-Vertrag qualifiziert werden.

4. Beihilfen für notleidende Unternehmen können nur dann für mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EWG-Vertrag vereinbar erklärt werden, wenn sie mit einem Umstrukturierungsplan verbunden sind, der dazu dient, die Tätigkeit dieser Unternehmen zu verringern oder umzuorientieren. Würde eine Beihilfe nach dem bei der Privatisierung eines Unternehmens vorgelegten Plan nur bewirken, daß der Empfänger seine Tätigkeit in grösserem Umfang fortsetzen kann, so ist die Kommission berechtigt, die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c EWG-Vertrag für nicht anwendbar zu erklären.

5. Die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten staatlichen Beihilfe zwecks Wiederherstellung der früheren Lage kann grundsätzlich nicht als eine Maßnahme betrachtet werden, die ausser Verhältnis zu den Zielen der Bestimmungen des EWG-Vertrags über staatliche Beihilfen stuende.

Ferner kann sich ein Mitgliedstaat, dessen Behörden eine Beihilfe unter Verletzung des Verfahrens des Artikels 93 EWG-Vertrag gewährt haben, nicht unter Berufung auf das geschützte Vertrauen der Begünstigten der Verpflichtung entziehen, Maßnahmen zur Durchführung einer Entscheidung der Kommission zu ergreifen, durch die die Rückforderung der Beihilfe angeordnet wird.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 14. SEPTEMBER 1994. - KOENIGREICH SPANIEN GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - STAATLICHE BEIHILFEN FUER OEFFENTLICHE UNTERNEHMEN DES TEXTILSEKTORS UND DES SCHUHSEKTORS - KAPITALZUSCHUESSE. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN C-278/92, C-279/92 UND C-280/92.

Entscheidungsgründe:

1 Das Königreich Spanien hat mit Klageschriften, die am 19. Juni 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Artikel 2, 3, 4 und 5 der Entscheidung 92/317/EWG der Kommission vom 25. März 1992 über eine Beihilfe Spaniens zugunsten von Hilaturas y Tejidos Andaluces SA (im folgenden: Hytasa), heute Mediterráneo Técnica Textil SA, und deren Käufern (ABl. L 171, S. 54), der Artikel 2, 3, 4 und 5 der Entscheidung 92/318/EWG der Kommission vom 25. März 1992 über Beihilfen Spaniens für Industrias Mediterráneas de la Piel SA ("Imepiel") (ABl. L 172, S. 76) und der Artikel 2, 3, 4 und 5 der Entscheidung 92/321/EWG der Kommission vom 25. März 1992 über eine Beihilfe Spaniens zugunsten von Intelhorce SA (ehemals Industrias Textiles Guadalhorce SA), heute GTE, General Textil España SA, staatliches Unternehmen der Baumwollindustrie (ABl. L 176, S. 57).

2 Nachdem die Kommission zwischen 1987 und 1989 erfahren hatte, daß die spanischen Behörden durch Patrimonio del Estado (eine dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen unterstellte staatliche Holding) drei dem spanischen Staat gehörenden Unternehmen, von denen zwei auf dem Textilsektor (Hytasa und Intelhorce) und eines auf dem Schuhsektor (Imepiel) tätig waren, Kapitalzuschüsse gewährt hatten, leitete sie Verfahren ein, um die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit den Artikeln 92 und 93 EWG-Vertrag zu prüfen.

3 Aus den Feststellungen der Kommission ergibt sich, daß der Staat von 1986, dem Zeitpunkt des Beitritts Spaniens zur Gemeinschaft, bis 1989 Hytasa 7 100 Millionen PTA, Imepiel 6 029 Millionen PTA und Intelhorce 7 820 Millionen PTA in Form von Kapitalaufstockungen, die zur Deckung von Betriebsverlusten bestimmt waren, zugeführt hatte. Angesichts dieser dauerhaften defizitären Lage beschloß der spanische Staat, die drei Unternehmen zu privatisieren.

4 In den Verkaufsbedingungen war u. a. vorgesehen:

° im Fall der Firma Hytasa eine Kapitalaufstockung um 4 300 Millionen PTA durch Patrimonio del Estado beim Verkauf zur Verbesserung der finanziellen Verfassung dieses Unternehmens, zur Finanzierung von Investitionen und zur Finanzierung von Entlassungsabfindungen sowie ein Verkaufspreis von 100 Millionen PTA für alle Anteile des Unternehmens;

° im Fall von Imepiel ein Kapitalzuschuß von 8 500 Millionen PTA durch Patrimonio del Estado beim Verkauf zur Verbesserung der Finanzlage des Unternehmens, zur Umstrukturierung der Belegschaft und zur Finanzierung angemessener Ausrüstungsinvestitionen sowie ein Kaufpreis von 100 Millionen PTA;

° im Fall von Intelhorce eine Kapitalaufstockung um 5 869 Millionen PTA durch Patrimonio del Estado und ein Kaufpreis von 2 Milliarden PTA, der in drei Raten vor Vertragsabschluß zu zahlen war.

5 Nach Durchführung dieser erneuten Kapitalaufstockungen wurden die Kaufverträge am 22. Juli 1990 (Hytasa), am 3. Februar 1990 (Imepiel) und am 4. August 1989 (Intelhorce) unterzeichnet. Sie sahen unter anderem die Verpflichtung der Erwerber vor, die Unternehmen drei bis vier Jahre lang nicht zu verkaufen.

6 Mit den drei angefochtenen Entscheidungen stellte die Kommission fest, daß die zwischen 1986 und 1989 gewährten Beihilfen rechtswidrig seien, da sie unter Verletzung der Verfahrensvorschriften des Artikels 93 Absatz 3 EWG-Vertrag gewährt worden seien. Sie war jedoch der Ansicht, daß diese Beihilfen die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c EWG-Vertrag erfuellten und daher mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar seien (Artikel 1 der Entscheidungen).

7 In bezug auf die Aufstockungen des Kapitals der drei Gesellschaften bei ihrer Privatisierung (abzueglich des Betrags des Kaufpreises) entschied die Kommission jedoch, daß es sich um Beihilfen handele, die nicht nur unter Verletzung von Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag gewährt worden seien, sondern zudem keine der Bedingungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absätze 2 und 3 EWG-Vertrag erfuellten und deshalb mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien (Artikel 2 der Entscheidungen).

8 Die Kommission verlangte, daß die Beihilfen nach den Verfahren und Vorschriften des innerstaatlichen Rechts wiedereinzuziehen sind (Artikel 3 der Entscheidungen).

9 Nach Artikel 4 der Entscheidung 92/317 betreffend Hytasa dürfen etwaige Vereinbarungen, die eine Entschädigung der Käufer durch den Staat oder durch Patrimonio del Estado für die durch die Entscheidungen verfügte Rückzahlung der Beihilfe vorsehen, nicht zur Ausführung gelangen.

10 Schließlich verpflichten die Artikel 5 der genannten Entscheidung und 4 der Entscheidungen 92/318 und 92/321 betreffend Imepiel und Intelhorce die spanische Regierung, der Kommission die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.

11 Das Königreich Spanien macht geltend, daß die angefochtenen Entscheidungen unter Verstoß gegen die Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag erlassen worden seien. Es stützt sich dabei auf verschiedene Klagegründe, mit denen es die Rechtswidrigkeit der Feststellung der Kommission, daß das Königreich Spanien gegen die Verfahrensvorschriften des Artikels 93 Absatz 3 EWG-Vertrag verstossen habe, einen Verstoß gegen Artikel 92 Absätze 1 und 3 Buchstaben a und c EWG-Vertrag, einen Verstoß gegen Artikel 190 EWG-Vertrag und die Rechtswidrigkeit der Verpflichtung zur Wiedereinziehung rügt.

Zur Rechtswidrigkeit der Feststellung der Kommission, daß das Königreich Spanien gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag verstossen habe

12 In der Rechtssache C-278/92 macht das Königreich Spanien geltend, daß die Finanzhilfe des Staates bei der Privatisierung von Hytasa nicht rechtswidrig gewesen sei, da sie im Einklang mit Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag gewährt worden sei. Die wesentlichen Elemente der Beihilfe seien der Kommission mittels der am 30. Mai und am 25. Juni 1990 übersandten Unterlagen mitgeteilt worden, also vor der Durchführung der Beihilfe am 25. Juli 1990 und vor Zustellung der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag am 3. August 1990.

13 Gemäß Artikel 93 Absatz 3 wird "[d]ie Kommission... von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, daß sie sich dazu äussern kann. Ist sie der Auffassung, daß ein derartiges Vorhaben nach Artikel 92 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzueglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat."

14 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes bedingt der mit dieser Bestimmung verfolgte Zweck, das Wirksamwerden vertragswidriger Beihilfen zu unterbinden, daß das in Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 vorgesehene Verbot seine Sperrwirkung während der gesamten Vorprüfungsphase entfaltet, für die der Gerichtshof zwei Monate veranschlagt (Urteile vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/

73, Lorenz, Slg. 1973, 1471, Randnr. 4, und vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82, Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451, Randnr. 11).

15 Da diese Frist im vorliegenden Fall noch nicht abgelaufen war, konnte das Königreich Spanien die in Rede stehende Beihilfemaßnahme nicht ohne Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag durchführen.

16 Der erste vom Königreich Spanien geltend gemachte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zum Verstoß gegen Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag

17 Das Königreich Spanien macht in den drei Rechtssachen geltend, daß die den fraglichen Unternehmen gewährten Kapitalzuschüsse keine Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag darstellten. Die Kommission habe das Kriterium des privaten Investors, wie es vom Gerichtshof aufgestellt worden sei (Urteile vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84, Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2263, Randnr. 14 ff., und in der Rechtssache 40/85, Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2321, Randnr. 13 ff.; Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 19 ff.), falsch angewandt. Insbesondere wendet es sich gegen die Feststellung der Kommission, daß die Privatisierung der Unternehmen nicht die wirtschaftlich vorteilhafteste Lösung gewesen sei.

18 Bezueglich des Unternehmens Hytasa macht das Königreich Spanien insbesondere geltend, die Kosten einer Abwicklung dieses Unternehmens wären wesentlich höher gewesen als von der Kommission geschätzt. Während die Kommission die Gesamtkosten einer Abwicklung von Hytasa mit dem Nettowert dieses Unternehmens angesetzt habe, hätte die Abwicklung für den Staat zu einem Verlust von 5 312,6 Millionen PTA geführt. Diesen Betrag erhält das Königreich Spanien dadurch, daß es von dem berichtigten Wert der Aktiva der Gesellschaft (8 741,8 Millionen PTA) den berichtigten Wert seiner Verpflichtungen (6 388 Millionen PTA) und die Kosten der Entlassung der Belegschaft (7 666,4 Millionen PTA) abzieht. Der Privatisierungsplan sei daher für Patrimonio del Estado vorteilhaft gewesen.

19 Bezueglich der Unternehmen Imepiel und Intelhorce macht das Königreich Spanien insbesondere geltend, daß deren Abwicklung zu weitaus höheren Kosten geführt hätte, die namentlich durch die Entlassung von 1 450 (Imepiel) und von 1 671 Arbeitnehmern (Intelhorce) ° in Höhe von 7 900 Millionen und 11 362,8 Millionen PTA °, vom Staat zu zahlende Löhne und Arbeitslosenunterstützung (3 Milliarden bei Intelhorce), den Verlust der Aktiva der Unternehmen, die Beihilfen für die Wiederherstellung der industriellen Strukturen usw. entstanden wären.

20 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes können Kapitalzuweisungen der öffentlichen Hand an Unternehmen, in welcher Form auch immer sie erfolgen, staatliche Beihilfen darstellen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 92 EWG-Vertrag erfuellt sind (Urteil Italien/Kommission, a. a. O., Randnr. 18).

21 Um festzustellen, ob solche Maßnahmen den Charakter staatlicher Beihilfen haben, ist zu prüfen, ob ein privater Investor von vergleichbarer Grösse wie die Einrichtungen des öffentlichen Sektors in vergleichbarer Lage hätte veranlasst werden können, Kapitalhilfen dieses Umfangs zu gewähren (ebenda, Randnr. 19).

22 In diesem Zusammenhang ist zwischen den Verpflichtungen zu unterscheiden, die der Staat als Eigentümer der Anteile einer Gesellschaft zu übernehmen hat, und den Verpflichtungen, die ihm als Träger der öffentlichen Gewalt obliegen. Da die drei in Rede stehenden Gesellschaften in der Form einer Aktiengesellschaft gebildet wurden, haftete Patrimonio del Estado als Eigentümer der Anteile dieser Gesellschaften für deren Schulden nur bis zur Höhe des Liquidationswerts ihres Aktivvermögens. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, daß die Verpflichtungen, die sich aus den Kosten der Entlassung der Arbeitnehmer, der Zahlung von Arbeitslosenunterstützung und der Beihilfen für die Wiederherstellung der industriellen Struktur ergaben, bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Investors nicht berücksichtigt werden dürfen.

23 Unter diesen Umständen ist das Vorbringen des Königreichs Spaniens zurückzuweisen.

24 Zu den politischen, sozialen und wirtschaftlichen Kosten, die stets durch die Schließung von Unternehmen mit mehr als 1 000 Beschäftigten in sozialen Krisengebieten verursacht würden, führt das Königreich Spanien sodann aus, daß das Image von Patrimonio del Estado als immaterielles Aktivum durch einen solchen Vorgang hätte schwer beeinträchtigt werden können.

25 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 21) kann eine Muttergesellschaft während eines beschränkten Zeitraums auch Verluste einer ihrer Tochtergesellschaften übernehmen, um dieser die Einstellung ihrer Tätigkeit unter möglichst günstigen Bedingungen zu ermöglichen. Solche Entscheidungen können nicht nur mit der Wahrscheinlichkeit eines mittelbaren materiellen Gewinns begründet werden, sondern auch mit anderen Erwägungen, etwa dem Bemühen um Imagepflege des Konzerns oder um Neuorientierung seiner Tätigkeit.

26 Die Kommission trägt jedoch mit Recht vor, daß es sich ein privater Investor, der eine von langfristigen Rentabilitätsgesichtspunkten geleitete umfassende oder sektorale Strukturpolitik verfolgt, vernünftigerweise nicht erlauben kann, nach Jahren ununterbrochener Verluste eine Kapitalzuführung vorzunehmen, die sich wirtschaftlich nicht nur kostspieliger als eine Liquidation der Aktiva erweist, sondern auch noch im Zusammenhang mit dem Verkauf des Unternehmens steht, was ihm - selbst längerfristig ° jede Gewinnaussicht nimmt.

27 In den Rechtssachen C-278/92 und C-280/92, Hytasa und Intelhorce, macht das Königreich Spanien weiter geltend, daß der offene und unbedingte Charakter der Verkäufe keinem Zweifel unterliegen könne, denn die Kommission räume selbst ein, daß die Unternehmen an die Bieter mit dem höchsten Angebot verkauft worden seien. So sei im Fall von Hytasa die Verkaufsförderung mittels eines Prospektes durchgeführt worden, mit dem 160 spanische und ausländische Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert worden seien. Die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots sei von keiner Vorbedingung abhängig gemacht worden. Die schließlich aufgestellten Bedingungen seien die Frucht unmittelbarer Verhandlungen mit den Bietern. Diese Bedingungen seien zweckdienlich und stuenden in einem angemessenen Verhältnis zu so berechtigten Zielen wie der Verhinderung der Spekulation oder der Durchführung des Umstrukturierungsplans.

28 Im Teil IV Absatz 6 der Entscheidung 92/317 und in Teil V Absatz 6 der Entscheidung 92/321 führt die Kommission zu den Einzelheiten des Verkaufs der Firmen Hytasa und Intelhorce folgendes aus:

° Die Unternehmen seien tatsächlich an den Bieter mit dem höchsten Angebot gegangen.

° Dies allein vermöge jedoch nicht hinreichend zu gewährleisten, daß der Verkauf keine Elemente staatlicher Beihilfe enthalten habe.

° Hierzu müsse nachgewiesen werden, daß der Verkauf im Rahmen eines an keinerlei Bedingungen geknüpften offenen Verkaufsangebots erfolgt sei, d. h. im Rahmen einer Ausschreibung, bei der jeder potentielle Käufer zur Abgabe eines Angebots aufgefordert worden sei und der Staat keine Bedingungen für das Zustandekommen des Verkaufs gestellt habe.

° Nach den von den spanischen Behörden erteilten Informationen habe der spanische Staat den Käufern jedoch bestimmte Auflagen gemacht, die die Verfügungsgewalt über die erworbene Beteiligung und das Recht der Käufer, die Genehmigung für Kurzarbeit zu beantragen, vorübergehend eingeschränkt hätten.

29 Da das Königreich Spanien die zuletzt genannte Behauptung nicht bestritten hat, ist sein Vorbringen zu diesem Punkt zurückzuweisen.

30 In der Rechtssache C-278/92 führt das Königreich Spanien weiter aus, daß der Vertrag über den Verkauf des Unternehmens Hytasa bestimme, daß der Erwerber förmlich auf eine Forderung von 822 750 396 PTA des Unternehmens gegen Patrimonio del Estado verzichten müsse, die durch ein rechtskräftiges Urteil des Tribunal Supremo vom 22. März 1990 festgestellt worden sei. Dieser Betrag müsse auf jeden Fall von dem Zuschuß von 4 200 Millionen PTA abgezogen werden, da auf diese Forderung ausschließlich angesichts des Verkaufs verzichtet worden sei, was es ermöglicht habe, eine öffentliche Ausgabe zu vermeiden, die in jedem anderen Fall unausweichlich gewesen wäre. Der Betrag der zu berücksichtigenden Hilfe belaufe sich daher auf 3 377,3 Millionen PTA.

31 Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Wie die Kommission zu Recht ausführt, ließ sich für sie aus dem im Kaufvertrag verwandten Wortlaut ("Verzicht auf etwaige Ansprüche") schwerlich ableiten, daß Hytasa eine Forderung von 822 750 396 PTA gegen den Staat gehabt habe. Da dieser Umstand nicht im Vorverfahren nach Artikel 93 EWG-Vertrag, sondern erstmals in der Klageschrift vorgetragen worden ist, kann sich das Königreich Spanien nicht auf ihn berufen.

32 Das Königreich Spanien führt schließlich aus, daß die Kommission nicht dargetan habe, daß die Kapitalzuschüsse der spanischen Verwaltung an die drei in Rede stehenden Unternehmen den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigt hätten. Ein Einfluß auf den innergemeinschaftlichen Handel werde nicht automatisch ausgeuebt, so daß eine gegenwärtige oder potentielle Beeinträchtigung oder eine Verzerrung des Wettbewerbs konkret im Einzelfall dargetan werden müsse.

33 Soweit es um das Unternehmen Hytasa geht, rügt das Königreich Spanien, daß die Kommission nicht dargetan habe, daß der Gemeinschaftsmarkt für Woll- und Baumwollfertigerzeugnisse beeinträchtigt werde. Alle Angaben, Studien und Analysen in der angefochtenen Entscheidung bezögen sich auf den Markt für Garne und Gewebe, obwohl Hytasa doch vom Zeitpunkt seines Verkaufs an aus diesem Markt als Lieferant habe ausscheiden müssen, um sich in einen Abnehmer zu verwandeln. In bezug auf Fertigprodukte hingegen, die in Zukunft von Hytasa erzeugt und verkauft werden sollten, beschränke sich die Kommission darauf, das Fehlen von Statistiken zu bemängeln.

34 Im Fall des Unternehmens Imepiel macht das Königreich Spanien geltend, daß der Marktanteil des privatisierten Unternehmens geringfügig sei: 1,5 % des Inlandsmarktes und 0,8 % des Gemeinschaftsmarktes, was seine Kapazität angehe, und 0,2 % des Gemeinschaftsmarktes gemessen an der Produktion; die Ausfuhren hätten 1988 den unbeachtlichen Wert von 940 Millionen PTA erreicht. Ferner hätten die streitigen Kapitalzuschüsse von Patrimonio del Estado keine Diskriminierung des von den konkurrierenden Unternehmen gehaltenen Teils des Marktes hervorgerufen. Mit ihnen sei nämlich bezweckt gewesen, die hauptsächlich von früheren Schulden herrührenden finanziellen Belastungen zu beseitigen und damit das Überleben des Unternehmens zu ermöglichen. Die Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel seien daher nicht vorhanden oder geringfügig.

35 Soweit es um das Unternehmen Intelhorce geht, macht das Königreich Spanien geltend, daß sich die Kommission darauf beschränke, die allgemeine Situation auf dem Textilsektor in der Gemeinschaft zu untersuchen, ohne irgendeine Angabe zu machen, die die Situation des spanischen Marktes im Gemeinschaftsmarkt oder die Situation von Intelhorce oder von deren Anteil an dem gesamten Gemeinschaftsmarkt wiedergebe.

36 Die angefochtenen Entscheidungen enthalten, soweit erforderlich, eine Untersuchung des Textil- und des Schuhsektors.

37 In den Entscheidungen, die die Unternehmen Hytasa und Intelhorce betreffen, führt die Kommission aus, daß die gesamte Textilerzeugung der Gemeinschaft 1988 einen Wert von 86 691 Millionen ECU erreicht habe; mehr als 20 % seien dabei auf Baumwolltextilien und mehr als 15 % auf Wollerzeugnisse entfallen. Der Binnenhandel der Gemeinschaft sei bei Baumwolltextilien sehr intensiv und betrage 22 %, 34 % und 63 % der Gemeinschaftserzeugung von Baumwollgarnen, Baumwollrohgeweben und Baumwollfertiggeweben.

38 Nach der Entscheidung, die das Unternehmen Hytasa betrifft, partizipiert dieses am innergemeinschaftlichen Handel sowohl unmittelbar mit seinen Lieferungen von Wollgeweben in Drittstaaten als auch mittelbar mit seinem hohen Marktanteil bei Woll- und Baumwollerzeugnissen in Spanien. Dies gilt nach den vom Königreich Spanien selbst gemachten Angaben auch für die Verkäufe von Woll- und Baumwollfertigerzeugnissen, die Hytasa nach seiner Privatisierung herstellen will. Intelhorce partizipiert am Handel mit Baumwolltextilien und nimmt auf dem spanischen Markt eine bedeutende Stellung ein.

39 In der Entscheidung, die das Unternehmen Imepiel betrifft, führt die Kommission aus, daß sich die Schuherzeugung in der Gemeinschaft auf 1 050 Millionen Paar Schuhe belaufe und einem Abwärtstrend folge, der seit 1986 zu einem Produktionsrückgang um etwa 15 % geführt habe. Der Gesamtumfang des Marktes belaufe sich auf ungefähr 1 290 Millionen Paar Schuhe; davon entfielen auf den innergemeinschaftlichen Handel etwa 440 Millionen Paar Schuhe (24 % der Erzeugung, 34 % des Marktes). 1986 habe der Anteil Spaniens an der Schuherzeugung der Gemeinschaft etwa 14 % betragen; 61 % davon seien ausgeführt worden. Selbst wenn Imepiel keinen nennenswerten Anteil an den spanischen Ausfuhren gehabt habe, erschwere seine künstliche Präsenz auf dem spanischen Markt anderen Erzeugern der Gemeinschaft den Zugang zu diesem Markt.

40 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muß der innergemeinschaftliche Handel, wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel verstärkt, als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden (Urteil vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11). Hierzu ist es nicht erforderlich, daß das begünstigte Unternehmen selbst an den Ausfuhren teilnimmt. Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Erzeugung dadurch beibehalten oder erhöht werden, so daß sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Erzeugnisse auf den Markt dieses Mitgliedstaats auszuführen, verringern (Urteil vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1988, 4067, Randnr. 19).

41 Angesichts der besonderen Schwierigkeiten der Märkte für Baumwoll- und Wolltextilien sowie für Schuhe erscheint die Ansicht der Kommission, daß jede einem bestimmten Konkurrenten gewährte Beihilfe die Gefahr berge, die Wettbewerbsbedingungen erheblich zu verfälschen, nicht als falsch.

42 Ferner schließt weder der verhältnismässig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismässig geringe Grösse des begünstigten Unternehmens von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus (Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 43).

43 Aus alldem ergibt sich, daß der Klagegrund eines Verstosses gegen Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag nicht stichhaltig und daher zurückzuweisen ist.

Zur Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt

a) Zu Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a EWG-Vertrag

44 In den Rechtssachen C-278/92 und C-280/92 trägt das Königreich Spanien vor, die Kommission räume zwar ein, daß die Regionen Sevilla und Malaga, in denen sich die Unternehmen Hytasa und Intelhorce befänden, unter Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a EWG-Vertrag fielen, erkläre diese Bestimmung, nach der Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, aber dennoch für unanwendbar. In diesem Zusammenhang widerspricht es insbesondere der Ansicht der Kommission, daß die Umstrukturierungspläne nicht geeignet gewesen seien, die Lebensfähigkeit der beiden in Rede stehenden Unternehmen zu gewährleisten.

45 In bezug auf das Unternehmen Hytasa sei es in dem Privatisierungsverfahren darum gegangen, die Lebensfähigkeit des Unternehmens durch eine grundlegende Umorientierung seiner Produktion und seines Verkaufs mittels eines wertvollen Know-hows, der Kreativität des Designs, technischer Erneuerungen und der Beachtung der Erfordernisse der Mode zu gewährleisten. Der Sanierungsplan habe eine erhebliche Verringerung der Belegschaft vorgesehen; die Anzahl der Beschäftigten habe von 1 034 auf 720 gesenkt werden sollen. Die Gesellschaft habe ihre Produktion von Garnen und Geweben um 20,8 % bis 30,2 % kürzen sollen. Sie habe den Verkauf dieser Erzeugnisse vollständig aufgeben, und die Produktion habe auf die Herstellung von Fertigerzeugnissen durch das Unternehmen selbst beschränkt werden sollen; die Tätigkeit des Unternehmens habe sich in Zukunft auf die Konfektion beschränken sollen.

46 In bezug auf das Unternehmen Intelhorce macht das Königreich Spanien geltend, daß sich die Erwerber verpflichtet hätten, bedeutende finanzielle und organisatorische Anstrengungen zu unternehmen, um das Unternehmen nach einer Verringerung seiner Grösse lebensfähig zu machen, wobei diese Anstrengung maßgeblich auf dem Know-how der Erwerber habe beruhen sollen. Mit dem Verkauf sei nicht bezweckt gewesen, die Gesellschaft künstlich am Leben zu erhalten, sondern vielmehr ihre wirtschaftliche, technische und finanzielle Umstrukturierung zu gewährleisten. Der Sanierungsplan habe eine Verringerung der Belegschaft um 40 % und eine Verringerung der herkömmlichen Erzeugung von Intelhorce vorgesehen. So sehe die Produktionsplanung für die Jahre 1991 bis 1993 am Ende dieses Zeitraums eine Verringerung der Produktion von Garnen und Rohgeweben um 21 % und eine Verringerung der Produktion von Geweben um 50 % vor.

47 Die Kommission führt erstens in den angefochtenen Entscheidungen aus, daß die in Rede stehenden Beihilfen nicht im Rahmen von Regionalförderungsprogrammen gewährt worden seien, sondern auf der Grundlage von Ad-hoc-Beschlüssen der spanischen Regierung in Form willkürlicher, auf Ermessen beruhender Kapitalaufstockungen. Die Beihilfen dürften daher nicht als Regionalbeihilfen angesehen werden.

48 Die Kommission hat in einer Mitteilung vom 3. Februar 1979 über regionale Beihilferegelungen (ABl. C 31, S. 9), auf die in den Entscheidungen 92/317 und 92/321 verwiesen wird, ausgeführt, daß die regionale Spezifität dann verwirklicht sei, wenn die regionalen Beihilfen, die in den Gebieten des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung gewährt würden, sich grundsätzlich in die regionalen Entwicklungsprogramme gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 724/75 über die Errichtung des Fonds (ABl. L 73, S. 1) einfügten. Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1787/84 des Rates vom 19. Juni 1984 (ABl. L 169, S. 1), die die genannte Verordnung ersetzt, beteiligt sich der Fonds namentlich an der Finanzierung von nationalen Programmen von gemeinschaftlichem Interesse. Ein solches Programm wird auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt und besteht aus einem Bündel kohärenter mehrjähriger Maßnahmen, die einzelstaatlichen Zielen entsprechen und zur Erreichung oder Durchführung von gemeinschaftlichen Zielen und Politiken beitragen (Artikel 10).

49 Aufgrund dieser im maßgebenden Zeitpunkt geltenden Bestimmungen durfte die Kommission der Ansicht sein, daß es den Ad-hoc-Beihilfen, also denjenigen Beihilfen, die sich nicht in den Rahmen eines nationalen Programms von gemeinschaftlichem Interesse einfügten, an der regionalen Spezifität mangele. Diese Beihilfen dienen nämlich nicht in erster Linie der Förderung der Entwicklung bestimmter wirtschaftlicher Regionen, sondern sie werden, wie im vorliegenden Fall, in der Form von Beihilfen zum Betrieb sich in Schwierigkeiten befindender Unternehmen gewährt. Unter diesen Umständen obliegt es dem betroffenen Mitgliedstaat darzutun, daß die in Rede stehende Beihilfe tatsächlich das Kriterium der regionalen Spezifität erfuellt. Die Kommission muß jedoch zuerst die Kriterien erläutern, aufgrund deren sie Ad-hoc-Beihilfen ausnahmsweise regionalen Charakter beimisst. Der Umstand, daß die in Rede stehenden Beihilfen aufgrund von Ad-hoc-Entscheidungen gewährt wurden, kann es daher im vorliegenden Fall nicht ausschließen, daß sie als regionale Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a EWG-Vertrag qualifiziert werden.

50 Zweitens führt die Kommission aus, daß die Beihilfen selbst dann, wenn sie als regional gälten, nicht unter die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a fallen könnten, denn sie trügen nicht zur langfristigen Entwicklung der Region bei, ohne sich nachteilig auf das gemeinsame Interesse und auf die Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft auszuwirken.

51 Nach ständiger Rechtsprechung verfügt die Kommission bei der Anwendung des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag über ein weites Ermessen, dessen Ausübung wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind (Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, a. a. O., Randnr. 34). Die von der Kommission angestellten Erwägungen müssen jedoch in sich schlüssig sein.

52 Nach Ansicht der Kommission stellte der von Hytasa vorgelegte Umstrukturierungsplan keine nachhaltige Lösung für das Unternehmen dar, denn

° die vorgesehene Verringerung bei der Produktion und dem Verkauf von Halbfertigerzeugnissen (13 bis 25 % bei Garnen und Geweben) würden durch die Steigerung der Produktion und des Verkaufs von Fertigerzeugnissen (von 50 auf 320 %) ausgeglichen, was den Druck in einem Sektor erhöhe, der sich in Schwierigkeiten befinde;

° es sei keine Reduzierung von Produktionsmitteln vorgesehen, was es Hytasa ermögliche, ihre Tätigkeit auf einem gesättigten Sektor künftig erneut auszuweiten;

° die Maßnahmen zur Verringerung der Belegschaft seien unzureichend.

53 Die Kommission führt in Teil VI Absatz 8 der Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung aus:

"Selbst wenn die hier angesprochene Beihilfe als Regionalbeihilfe einzustufen wäre, würde sie nicht die Voraussetzungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a für die Vereinbarkeit erfuellen, da im Rahmen dieses Artikels gewährte Beihilfen zur langfristigen Entwicklung einer Region beitragen müssen. In diesem Fall bedeutet dies insbesondere, daß die Beihilfe zumindest die Lebensfähigkeit des Unternehmens sichern muß, was bei Hytasa nach den der Kommission bislang vorliegenden Informationen nicht der Fall ist (auf diesen Aspekt wurde bereits in Teil IV näher eingegangen) °, ohne unvertretbare negative Auswirkungen auf die Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft zu haben."

54 Teil IV der streitigen Entscheidung, auf den sich die Kommission bezieht, behandelt die Frage, inwieweit die in Rede stehenden Interventionen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag enthalten. Zur Frage der Wiederherstellung der Rentabilität von Hytasa ist dort nichts ausgeführt.

55 Auf diese Frage wird auch nicht in Teil III der Entscheidung eingegangen. Die Kommission fasst dort zunächst den Inhalt der beiden Umstrukturierungspläne zusammen und wirft in Absatz 16 die Frage der Begründetheit der Annahmen oder der Prognosen der spanischen Behörden auf. Wegen der vielen Widersprüche zwischen den beiden Plänen sehe sie sich nicht in der Lage, die positiven Endprognosen des überarbeiteten Plans zu teilen (ebenda). Die Kommission trägt jedoch kein besonderes Argument dafür vor, daß es der neue Umstrukturierungsplan nicht erlaube, die Rentabilität von Hytasa zu gewährleisten.

56 Schließlich erklärt die Kommission in Teil VI Absatz 9 der Begründungserwägungen, daß auf die Frage, ob die Investitionsvorhaben von Hytasa den von der Gemeinschaft verfolgten Interessen entsprächen und ob sie zu einer gesunden Umstrukturierung des Unternehmens beitrügen, "noch einzugehen sein" werde. Tatsächlich erörtert sie im folgenden die nachteiligen Auswirkungen der Beihilfe auf die Wettbewerbsbedingungen, ohne den Einfluß des überarbeiteten Plans auf die Wiederherstellung der Rentabilität von Hytasa zu untersuchen. Eine solche Untersuchung wäre jedoch im vorliegenden Fall um so mehr erforderlich gewesen, als der Plan eine wesentliche Umorientierung der Produktion auf die Herstellung von Bekleidung vorsah.

57 Demnach erfuellt die Untersuchung der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a EWG-Vertrag durch die Kommission nicht die von ihr selbst aufgestellten Kriterien.

58 Daher sind Artikel 2 Absatz 2 und die Artikel 3 bis 5 der Entscheidung, die das Unternehmen Hytasa betrifft, aufzuheben.

59 In bezug auf das Unternehmen Intelhorce stellte die Kommission in Teil IV Absatz 2 der Begründungserwägungen der angefochtenen Entscheidung fest, daß das Hauptziel eines ersten Umstrukturierungsprogramms in einer bedeutenden Stärkung der Vermarktungsstruktur durch Errichtung eines doppelten Verkaufsstellennetzes für den Verkauf von Fertigartikeln aus eigener Herstellung in den Bereichen Haushaltswäsche und Bekleidung mit innovativem Design und einem neuen werbewirksamen Warenzeichen bestanden habe. Nach diesem Plan habe Intelhorce in den Jahren 1990 bis 1992 in Spanien 15 eigene Verkaufsstellen für Haushaltswäsche und in den Jahren 1993 und 1994 weitere 22 Verkaufsstellen im Rahmen von Franchisingverträgen zu eröffnen beabsichtigt. Im Bekleidungssektor hätten in den Jahren 1991 und 1992 in Spanien 14 eigene Läden und in den Jahren 1993 und 1994 weitere 50 Läden im Rahmen von Franchisingverträgen eröffnet werden sollen (Teil IV Absatz 3 der Begründungserwägungen). Vom Umsatzstandpunkt aus habe diese Strategie bedeutet, daß Intelhorce, das 1990 noch einen Verlust von 2 491 Millionen PTA erlitten habe, 1994 einen Gewinn von 1 044 Millionen PTA und somit den ersten Gewinn in der Fünfjahresplanung des ursprünglichen Umstrukturierungsprogramms erzielt hätte (Teil IV Absatz 4 der Begründungserwägungen).

60 Das ursprüngliche Umstrukturierungsprogramm habe wegen der Überschwemmungskatastrophe, die im November/Dezember 1989 die Provinz Malaga heimgesucht und auch die Produktionsanlagen von Intelhorce in Mitleidenschaft gezogen habe, jedoch auch wegen der offensichtlichen Unfähigkeit des Unternehmens, die neue Strategie für Bekleidungsartikel in die Praxis umzusetzen, geändert werden müssen (Teil IV Absatz 8 der Begründungserwägungen). Das überarbeitete Programm habe die Zurückstellung der geplanten Fertigung von Bekleidungsartikeln einschließlich der entsprechenden Vertriebseinrichtungen auf unbestimmte Zeit, das Zurückfahren der Produktion und einen weiteren Personalabbau vorgesehen (ebenda). Nach diesem Programm würde Intelhorce allgemein mit Verlusten in Höhe von 1 894 Millionen PTA im Jahr 1990 und von 1 712 Millionen PTA im Jahr 1992 arbeiten (Teil IV Absatz 10 der Begründungserwägungen).

61 Da die Kommission ernsthaft daran gezweifelt habe, ob das Umstrukturierungsprogramm die Lebensfähigkeit von Intelhorce zu verbürgen vermöge, da das Unternehmen sowohl nach dem ursprünglichen als auch nach dem überarbeiteten Umstrukturierungsprogramm weiterhin mit Verlust gearbeitet hätte, habe sie die spanischen Behörden am 18. März 1991 aufgefordert, einen neuen Plan vorzulegen. Obwohl die spanischen Behörden jedoch die Vorlage eines solchen neuen Plans in Aussicht gestellt hätten, sei es dazu bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung am 25. März 1992 nicht gekommen (Teil VII Absätze 15 bis 19 der Begründungserwägungen).

62 Aufgrund dieser Einzelheiten hat die Kommission zu Recht festgestellt, daß das vorgelegte Programm nicht zu einer echten, die Lebensfähigkeit des Unternehmens voll verbürgenden Umstrukturierung beiträgt. Sie durfte daher der Ansicht sein, daß die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a EWG-Vertrag in diesem Fall nicht erfuellt seien.

b) Zu Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EWG-Vertrag

63 Das Königreich Spanien vertritt die Ansicht, daß die den Unternehmen Imepiel und Intelhorce gewährten Beihilfen als sektorale Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EWG-Vertrag einzustufen seien, wonach Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Beihilfen seien nämlich angesichts der Situation der betroffenen Industrie erforderlich gewesen. Mit ihnen sei bezweckt worden, die Lebensfähigkeit der Unternehmen langfristig wiederherzustellen. Sie seien an die Umstrukturierung des Sektors gebunden gewesen, da sie sich in den Rahmen des von Patrimonio del Estado und den Erwerbern aufgestellten Sanierungsplans eingefügt hätten. Sie hätten im übrigen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprochen, da die hervorgerufenen Verzerrungen des Marktes geringfügig gewesen seien.

64 Die Kommission erklärt in Teil VI Absatz 16 der Begründungserwägungen der Entscheidung betreffend Imepiel und in Teil VII Absatz 11 der Begründungserwägungen der Entscheidung betreffend Intelhorce, daß die Beihilfen für die beiden Unternehmen in die Kategorie Beihilfen an notleidende Unternehmen fielen, denn die Finanzlage dieser Unternehmen sei stets prekär gewesen. Beihilfen an notleidende Unternehmen bärgen die grösste Gefahr, daß damit Arbeitslosigkeit und Industrieprobleme eines Mitgliedstaats in andere Mitgliedstaaten verlagert würden; sie seien nämlich Mittel zur Erhaltung des Status quo, da sie die marktwirtschaftlichen Kräfte daran hinderten, ihre normale Wirkung hinsichtlich des Untergangs von nicht wettbewerbsfähigen Unternehmen im Prozeß der Anpassung an sich verändernde Wettbewerbsbedingungen zu entfalten.

65 Aus diesem Grund müsse die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfen zur Umstrukturierung notleidender Unternehmen strenge Maßstäbe anlegen. Insbesondere verlange sie, daß solche öffentliche Interventionen strikt an die Durchführung eines soliden Umstrukturierungs- oder Umstellungsprogramms gebunden würden, das die langfristige Lebensfähigkeit des begünstigten Unternehmens wiederherzustellen vermöge und zudem eine ausgleichende Rechtfertigung der Beihilfe in Form eines Beitrags des Begünstigten zur Entwicklung des Sektors insgesamt auf Gemeinschaftsebene enthalten müsse, der in einer Reduzierung seiner Präsenz auf dem Markt bestehe.

66 In bezug auf das Unternehmen Imepiel stellte die Kommission fest (Teil VI Absatz 20 der Begründungserwägungen), daß ihr bis zum Zeitpunkt der Privatisierung kein Umstrukturierungsplan vorgelegt worden sei, der gezeigt habe, daß das Unternehmen künftig wieder rentabel arbeiten könne, daß ein Kapazitätsabbau vorgenommen werde und daß das Unternehmen seine Präsenz auf dem Markt verringere. Der von den Käufern vorgelegte Plan für die Zukunft des Unternehmens habe eine höhere Produktion vorgesehen, wo doch eine Produktionseinschränkung nötig gewesen wäre, um die Strukturbereinigung gemeinschaftsweit mit den Interessen des Wirtschaftszweigs in Einklang zu bringen (Teil VI Absatz 19 der Begründungserwägungen).

67 Die Kommission vertrat zu Recht die Ansicht, daß Beihilfen für notleidende Unternehmen nur dann für mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EWG-Vertrag vereinbar erklärt werden können, wenn sie mit einem Umstrukturierungsplan verbunden sind, der dazu dient, die Tätigkeit dieser Unternehmen zu verringern oder umzuorientieren. Da die in Rede stehende Beihilfe nach dem bei der Privatisierung von Imepiel vorgelegten Plan nur bewirkt hätte, daß der Empfänger seine Tätigkeit in grösserem Umfang fortsetzen kann, war die Kommission berechtigt, die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c EWG-Vertrag für nicht anwendbar zu erklären.

68 In bezug auf das Unternehmen Intelhorce stellte die Kommission fest (Teil VII Absatz 14 der Begründungserwägungen), daß keines der ihr vorgelegten Umstrukturierungsprogramme eine eindeutige Verpflichtung zur Verringerung der Produktionskapazitäten vorgesehen habe; vielmehr habe das ursprüngliche Programm sogar eine Expansion des Unternehmens in Form einer Steigerung der Gesamtverkäufe um 91 % (bei traditionellen Produkten wie auch im Rahmen des Verkaufsstellennetzes) vorgesehen; das überarbeitete Programm sei zwar von einem leichten Rückgang der Verkäufe um 6,5 % von 1990 bis 1992 ausgegangen, jedoch könnte Intelhorce nichts daran hindern, seine Produktion 1992 wieder zu erhöhen, um seine freien Kapazitäten zu nutzen.

69 Unter diesen Umständen durfte auch die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c EWG-Vertrag nicht auf Intelhorce angewandt werden.

Zum Verstoß gegen Artikel 190 EWG-Vertrag

70 Das Königreich Spanien macht geltend, daß die streitigen Entscheidungen gegen Artikel 190 EWG-Vertrag verstießen, da die Kommission ihre widersprüchliche Behandlung der vom Staat bis 1988 und 1989 gewährten Beihilfen, die als mit dem Vertrag vereinbar angesehen worden seien, und der später aufgrund der Privatisierung gewährten Beihilfen, die als unvereinbar erachtet worden seien, nicht begründet habe. Die anläßlich der Privatisierung erfolgte Beihilfegewährung schließe unmittelbar an die Gewährung der früheren Beihilfen an, und mit ihr würden die gleichen Zwecke verfolgt.

71 Hierzu genügt die Feststellung, daß die Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt auf einer individuellen Prüfung der in Rede stehenden Kapitalzuschüsse und nicht auf einem Vergleich mit den früheren Interventionen beruht, deren Rechtmässigkeit nicht in Zweifel gezogen worden ist.

72 Die Rüge eines Verstosses gegen Artikel 190 EWG-Vertrag ist daher zurückzuweisen.

Zur Rechtswidrigkeit der Wiedereinziehungspflicht

73 Das Königreich Spanien führt in den Rechtssachen C-279/92 und C-280/92 aus, daß die Verpflichtung zur Wiedereinziehung der Beihilfen in Artikel 3 der Entscheidungen 92/318 und 92/321 gegen die Grundsätze der Verhältnismässigkeit, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie gegen die Pflicht zu einer angemessenen Begründung verstosse. Insbesondere genüge es nicht, festzustellen, daß eine Beihilfe gemäß Artikel 92 verboten sei, damit gleichzeitig eine Wiedereinziehungspflicht entstehe. Es handele sich dabei um eine der Kommission an die Hand gegebene Möglichkeit; wenn diese davon Gebrauch mache, müsse sie ihre Entscheidung begründen. Zwar stehe die Wiedereinziehungspflicht nicht grundsätzlich ausser Verhältnis zu den verfolgten Zwecken, dies bedeute jedoch nicht, daß sie niemals unverhältnismässig sei. Es müsse nämlich in jedem einzelnen Fall geprüft werden, ob das angestrebte Gleichgewicht zwischen dem erlangten Vorteil und dem entstandenen Schaden tatsächlich erreicht worden sei oder ob in einem konkreten Fall die von der Kommission auferlegte Verpflichtung unverhältnismässig sei.

74 Eine Verpflichtung zur Wiedereinziehung der von Patrimonio del Estado gewährten Kapitalzuschüsse stehe angesichts der schwerwiegenden Folgen, die sich daraus für die Gläubiger ergäben, des Schadens für die Arbeitnehmer, des latenten sozialen Konflikts sowie der Arbeitslosigkeit und des aussergewöhnlich niedrigen Entwicklungsstands in den betreffenden Regionen völlig ausser Verhältnis zu dem geringfügigen Schaden, den die Beihilfen gegebenenfalls dem freien Wettbewerb im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr hätten zufügen können.

75 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten staatlichen Beihilfe zwecks Wiederherstellung der früheren Lage grundsätzlich nicht als eine Maßnahme betrachtet werden, die ausser Verhältnis zu den Zielen der Bestimmungen des EWG-Vertrags über staatliche Beihilfen stuende (Urteil vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, a. a. O., Randnr. 66).

76 Ferner kann sich ein Mitgliedstaat, dessen Behörden eine Beihilfe unter Verletzung des Verfahrens des Artikels 93 gewährt haben, nicht unter Berufung auf das geschützte Vertrauen der Begünstigten der Verpflichtung entziehen, Maßnahmen zur Durchführung einer Entscheidung der Kommission zu ergreifen, durch die die Rückforderung der Beihilfe angeordnet wird (Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 17). Er kann sich zu demselben Zweck auch nicht auf den Grundsatz der Rechtssicherheit berufen.

77 Im vorliegenden Fall hat das Königreich Spanien nichts dargetan, was eine Abweichung von diesen Grundsätzen erlauben würde.

78 Zur Begründungspflicht ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85 (Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901, Randnr. 24), auf das die angefochtenen Entscheidungen Bezug nehmen, entschieden hat, daß dann, wenn die Beihilfe entgegen Artikel 93 Absatz 3 bereits gewährt worden ist, diese Entscheidung die Form einer an die nationalen Behörden gerichteten Anordnung annehmen kann, die Beihilfe zurückzufordern. Unter diesen Umständen ist die Kommission nicht verpflichtet, besondere Gründe für die Ausübung der Befugnis anzugeben, die der Gerichtshof ihr zuerkannt hat.

79 In der Rechtssache C-279/92 macht das Königreich Spanien weiter geltend, daß es Imepiel wegen des gegenwärtig anhängigen Konkursverfahrens unmöglich sei, die von der Kommission verfügte Maßnahme auszuführen.

80 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes können etwaige Schwierigkeiten verfahrensrechtlicher und sonstiger Art bei der Durchführung der angefochtenen Entscheidung keinen Einfluß auf deren Rechtmässigkeit haben (Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, a. a. O., Randnr. 63). Der Umstand, daß die Firma Imepiel nach Erlaß der streitigen Entscheidung in Konkurs geriet, ist daher ohne Einfluß auf den vorliegenden Rechtsstreit.

81 Schließlich rügt das Königreich Spanien in der Rechtssache C-280/92, daß die Kommission den zurückzuzahlenden Betrag falsch berechnet habe. Nach der angefochtenen Entscheidung belaufe sich die in der Form einer Kapitalaufstockung gewährte Beihilfe auf 4 405 Millionen PTA, also auf den Unterschiedsbetrag zwischen 5 869 Millionen und 1 464 Millionen PTA, wobei der letztgenannte Betrag den im Zeitpunkt des Verkaufs aktualisierten Wert des Nominalpreises von 2 000 Millionen PTA darstelle, der von den Käufern von Intelhorce in drei Raten zu zahlen gewesen sei. (Die Aktualisierung sei durch Anwendung des Zinssatzes berechnet worden, den der spanische Staat für seine im Juni 1989 ausgegebenen ICO-Obligationen festgesetzt habe.) Diese Berechnung des Rückzahlungsbetrages sei nicht richtig. Wenn der Kaufpreis nicht insgesamt berücksichtigt werden dürfe, weil seine Zahlung in drei Raten aufgeteilt worden sei, dürfe der Kapitalzuschuß ebenfalls nicht insgesamt berücksichtigt werden, weil dieser Zuschuß ebenfalls nicht in einer einzigen Rate gezahlt worden sei.

82 In Teil IV Absatz 5 der Begründungserwägungen der angefochtenen Entscheidung heisst es,

"... daß der vom Staat vor dem Verkauf gewährte Kapitalzuschuß von 5 869 Millionen PTA eine herausragende Rolle in dem Umstrukturierungsprogramm spielt. Dieses Kapital wurde auf ein Sperrkonto eingezahlt, auf das die Unternehmensleitung von Intelhorce nur in dem Masse zurückgreifen kann, in dem sie dem Staat nachweist, daß sie Investitionen in materielle oder immaterielle Aktiva in Höhe der jeweils zuvor in Anspruch genommenen Tranche getätigt hat. Ausserdem war die Rückgriffsmöglichkeit auf das Sperrkonto zeitlich nach folgendem Schema begrenzt:

° Eine erste Tranche von 1 869 Millionen PTA kann kurz nach dem Verkauf ohne Investitionsnachweis abgerufen und auch für andere Ausgaben als Investitionen verwendet werden.

° Zwei weitere Tranchen von jeweils 1 500 Millionen PTA können frühestens am 1. Juli 1991 und am 1. Juli 1992 abgerufen werden.

° Eine letzte Tranche von 1 Milliarde PTA kann erst nach dem 1. Juli 1993 in Anspruch genommen werden."

83 Die Kommission führt aus, daß der betreffende Betrag von dem Staat ausgegeben worden sei, als er das Eigentum an den Anteilen übertragen habe; daher sei dieser Betrag im Zeitpunkt des Verkaufs Teil des Vermögens des Unternehmens gewesen, wenn seine Bereitstellung auch an bestimmte Voraussetzungen gebunden gewesen sei. Auf ein Bankkonto eingezahlte Mittel trügen gewöhnlich Zinsen zugunsten des Inhabers, im vorliegenden Fall von Intelhorce. Ihr sei nicht bekannt, daß dies im vorliegenden Fall etwa nicht so gewesen sei.

84 Nachdem das Königreich Spanien nicht bestritten hat, daß der Kapitalzuschuß vom Verkauf an Zinsen für Intelhorce erbracht hat, erscheint die von der Kommission gewählte Methode für die Berechnung des Betrages der Beihilfe nicht als falsch.

85 Nach allem sind in der Rechtssache C-278/92 Artikel 2 Absatz 2 und die Artikel 3 bis 5 der Entscheidung 92/317 für nichtig zu erklären, und in den Rechtssachen C-279/92 und C-280/92 ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

86 Nach Artikel 69 § 2 Absatz 2 der Verfahrensordnung entscheidet, wenn der unterliegende Teil aus mehreren Personen besteht, der Gerichtshof über die Verteilung der Kosten. Da die Kommission in der Rechtssache C-278/92 und das Königreich Spanien in den Rechtssachen C-279/92 und C-280/92 unterlegen ist, hat die Kommission ein Drittel der Kosten und das Königreich Spanien zwei Drittel der Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Artikel 2 Absatz 2 und die Artikel 3 bis 5 der Entscheidung 92/317/EWG der Kommission vom 25. März 1992 über eine Beihilfe Spaniens zugunsten von Hilaturas y Tejidos Andaluces SA, heute Mediterráneo Técnica Textil SA, und deren Käufern werden für nichtig erklärt.

2) In den Rechtssachen C-279/92 und C-280/92 wird die Klage abgewiesen.

3) Von den Kosten des Verfahrens trägt die Kommission ein Drittel und das Königreich Spanien zwei Drittel.

Ende der Entscheidung

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