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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.11.1992
Aktenzeichen: C-279/89
Rechtsgebiete: EWGV, Beitrittsakte von 1985


Vorschriften:

EWGV Art. 48
EWGV Art. 52
EWGV Art. 59
EWGV Art. 169
Beitrittsakte von 1985 Art. 55
Beitrittsakte von 1985 Art. 56
Beitrittsakte von 1985 Art. 215
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Einem Mitgliedstaat ist es nicht untersagt, bei der Zulassung eines seiner Schiffe zum Fischfang unter Ausnutzung nationaler Fangquoten die Bedingung aufzustellen, daß das Schiff von inländischen Häfen aus operiert, wenn diese Bedingung nicht die Verpflichtung enthält, alle Fangexpeditionen mit diesem Schiff in einem inländischen Hafen zu beginnen, noch ist ihm untersagt, als Beweis für die Erfuellung der Bedingung, daß das Schiff von inländischen Häfen aus operiert, nur die Anlandung eines bestimmten Teils der Fänge oder eine gewisse regelmässige Anwesenheit des Schiffes in inländischen Häfen anzuerkennen, vorausgesetzt, daß das Erfordernis einer regelmässigen Anwesenheit des Schiffes in diesen Häfen weder unmittelbar noch mittelbar dazu zwingt, die Fänge des Schiffes in inländischen Häfen anzulanden, und nicht die Ausübung einer normalen Fischereitätigkeit behindert.

2. Ein Mitgliedstaat, der von den 75 % der Besatzung eines unter seiner Flagge fahrenden Fischereifahrzeugs, die aus Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats oder eines anderen Mitgliedstaats bestehen müssen, damit eine Fischfanglizenz, die einen Anspruch auf Ausnutzung der nationalen Fangquote begründet, erteilt werden kann, spanische und portugiesische Staatsangehörige, die selbständige Fischer sind, ausschließt, führt diesen Personen gegenüber eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ein und verstösst deshalb je nach Sachlage gegen Artikel 52 oder gegen Artikel 59 EWG-Vertrag.

Schließt dieser Mitgliedstaat in gleicher Weise portugiesische und spanische Staatsangehörige aus, die als Fischer im Lohn- oder Gehaltsverhältnis tätig sind, so verstösst er entsprechend gegen Artikel 48 EWG-Vertrag, wenn er bei Beschränkungen, die vor dem Beitritt Spaniens und Portugals nicht bestanden, die Stillhaltevorschrift in den Artikeln 56 Absatz 1 und 216 Absatz 1 der Beitrittsakte von 1985 nicht beachtet oder wenn er bei der Anwendung dieser Beschränkungen auf spanische oder portugiesische Familienmitglieder von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten nicht die Rechte beachtet, die diese unabhängig von den Übergangsbestimmungen der Beitrittsakte von 1985 aus den Verordnungen Nrn. 1612/68 oder 1251/70 ableiten.

3. Ein Mitgliedstaat verstösst gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 48, 52 und 59 EWG-Vertrag, wenn er im Rahmen einer Regelung, wonach die Erteilung einer Fischfanglizenz, die einen Anspruch auf Ausnutzung der nationalen Fangquote begründet, voraussetzt, daß mindestens 75 % der Besatzung eines unter seiner Flagge fahrenden Fischereifahrzeugs Gemeinschaftsangehörige sind, verlangt, daß diese alle ihren Wohnsitz an Land in seinem Hoheitsgebiet haben; ein solches Erfordernis stellt nämlich eine mittelbare Diskriminierung der Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 17. NOVEMBER 1992. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN VEREINIGTES KOENIGREICH. - FISCHEREI - LIZENZEN - VORAUSSETZUNGEN. - RECHTSSACHE C-279/89.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 11. September 1989 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß das Vereinigte Königreich durch die Festsetzung bestimmter Bedingungen für die Erteilung von Fischfanglizenzen gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 34, 48, 52 und 59 EWG-Vertrag, aus der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2), aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der Fassung der Verordnung (EWG) des Rates Nr. 2001/83 (ABl. L 230, S. 6), und aus der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben (ABl. L 142, S. 24), verstossen hat.

2 Mit Beschluß vom 6. Dezember 1989 hat der Gerichtshof das Königreich Spanien als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

Die beanstandeten nationalen Bedingungen

3 Nach den Akten benötigen Fischereifahrzeuge, die im Vereinigten Königreich registriert sind, nach dem Sea Fish (Conservation) Act 1967 in der Fassung des Fishery Limits Act 1976 und des Fisheries Act 1981 sowie nach der Sea Fish Licensing Order 1983 eine Fischfanglizenz.

4 Seit dem 1. Januar 1986 ist die Vergabe von Lizenzen für die Fischarten, für die Fangquoten des Vereinigten Königreichs galten, von bestimmten Bedingungen abhängig, die zum einen den Betrieb, zum anderen die Besatzung des Schiffes betreffen, für das die Lizenz galt. Diese Bedingungen, die eine "wirkliche wirtschaftliche Beziehung" zum Vereinigten Königreich sicherstellen sollen, müssen jederzeit allesamt erfuellt sein, anderenfalls die Lizenzen entzogen werden.

5 Die den Betrieb des Fischereifahrzeugs betreffenden Bedingungen lauteten bis zum 31. Dezember 1990 wie folgt:

"i) Das Schiff muß vom Vereinigten Königreich, von der Insel Man oder von den Kanalinseln aus operieren; unbeschadet der allgemeinen Geltung dieser Bedingung wird sie für ein Schiff als erfuellt angesehen, wenn für beide Halbjahre eines jeden Kalenderjahres (d. h. Januar bis Juni und Juli bis Dezember)

a) mindestens 50 Gewichtshundertteile der Anlandungen oder Bestandsumladungen dieses Schiffes, auf die sich diese oder irgendeine andere zum maßgeblichen Zeitpunkt geltende Lizenz bezieht, im Vereinigten Königreich, auf der Insel Man oder auf den Kanalinseln angelandet und verkauft oder im Wege des Verkaufs innerhalb der britischen Fischereigrenzen umgeladen worden sind, oder

b) der Nachweis erbracht wird, daß das Schiff wenigstens viermal in Zeitabständen von mindestens 15 Tagen in einem Hafen des Vereinigten Königreichs, der Insel Man oder der Kanalinseln anwesend war.

6 Die die Besatzung des Schiffes betreffenden Erfordernisse umfassten Bedingungen im Hinblick auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und soziale Sicherheit, die wie folgt lauteten:

ii) Mindestens 75 % der Besatzungsmitglieder müssen britische Staatsbürger oder Staatsangehörige von EWG-Staaten sein (mit Ausnahme der... spanischen oder portugiesischen Staatsangehörigen bis zum 1. Januar 1993, die nicht Ehegatten oder Kinder unter 21 Jahren von... spanischen oder portugiesischen Arbeitnehmern sind, die gemäß den Übergangsregelungen über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer nach dem Beitritt... Spaniens und Portugals zu den Gemeinschaften, wie sie in den einschlägigen Beitrittsverträgen vorgesehen sind, bereits im Vereinigten Königreich niedergelassen sind), und sie müssen ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Vereinigten Königreich, auf der Insel Man oder auf den Kanalinseln haben; Wohnsitz bedeutet Wohnsitz an Land, wobei der Dienst an Bord eines britischen Schiffes nicht als Wohnsitz im Vereinigten Königreich, auf der Insel Man oder auf den Kanalinseln gilt.

iii) Der Kapitän und die gesamte Besatzung müssen Beiträge zur Sozialversicherung des Vereinigten Königreichs oder zu den entsprechenden Systemen der Insel Man oder der Kanalinseln entrichten; dazu gehören Beiträge im Rahmen der Regelung für Selbständige der Klasse 1, der Sondergruppe Matrosen, der Klasse 2 oder der Klasse 4."

7 Da die Kommission in diesen Bedingungen einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht sah, leitete sie gegen das Vereinigte Königreich ein Verfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag ein.

8 Während des vorgerichtlichen Verfahrens und bei Erhebung der vorliegenden Klage waren beim Gerichtshof Vorabentscheidungsersuchen zu mehreren Fragen anhängig, die sich beim High Court of Justice in zwei Sachen gestellt hatten, bei denen die Vereinbarkeit dieser Bedingungen mit dem Gemeinschaftsrecht zweifelhaft war. Der Gerichtshof beantwortete diese Fragen in seinen Urteilen vom 14. Dezember 1989 in den Rechtssachen C-3/87 (The Queen/Ministry of Agriculture, Fisheries and Food, ex parte Agegate Ltd, Slg. 1989, 4459) und C -216/87 (The Queen/Ministry of Agriculture, Fisheries and Food, ex parte Jaderow Ltd, Slg. 1989, 4509).

9 Nach Erlaß dieser Urteile gelangte die Kommission zu der Auffassung, daß die Bedingung betreffend die soziale Sicherheit bei sachgerechter Auslegung dem Gemeinschaftsrecht entspreche, und gab daher ihren Standpunkt bezueglich der Vereinbarkeit dieser Bedingung mit der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates auf.

10 Bezueglich der übrigen Bedingungen lässt sich den dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen entnehmen, daß das Vereinigte Königreich mit Wirkung zum 1. Januar 1991 die Bedingungen im Hinblick auf Staatsangehörigkeit und Wohnsitz für spanische und portugiesische Staatsangehörige abschaffte und die den Betrieb betreffende Bedingung entschärfte. Die Kommission bestand gleichwohl auf ihrem Standpunkt, daß dieser Aspekt ihrer Klage weiterhin erheblich für die Lösung bestimmter Rechtsfragen sei, die in den Rechtssachen Agegate und Jaderow wegen der besonderen Natur dieser Verfahren offengeblieben seien; im übrigen könnten die von den Behörden des Vereinigten Königreichs festgelegten Bedingungen jederzeit ohne öffentliche Bekanntgabe abgeändert werden.

11 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrens und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zu der den Betrieb des Fischereifahrzeugs betreffenden Bedingung

12 Die Kommission macht in der Klageschrift geltend, die den Betrieb des Fischereifahrzeugs betreffende Bedingung sei unvereinbar mit Artikel 34 EWG-Vertrag und mit der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (ABl. L 379, S. 1). Erfuelle ein Schiffseigner das Kriterium der Anlandung von Fängen oder das Kriterium der regelmässigen Anwesenheit, so könne er erhebliche finanzielle Verluste erleiden, weil er so daran gehindert werde, in den Genuß der in den anderen Mitgliedstaaten erzielbaren höheren Preise zu kommen.

13 Am 14. Dezember 1989, d. h., nachdem die Kommission ihre Klage erhoben hatte, erließ der Gerichtshof sein Urteil in der Rechtssache C-216/87 (Jaderow). In diesem Urteil entschied der Gerichtshof, beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts sei es einem Mitgliedstaat nicht untersagt, bei der Zulassung eines seiner Schiffe zum Fischfang unter Ausnutzung nationaler Fangquoten die Bedingung, daß das Schiff von inländischen Häfen aus operiere, aufzustellen, wenn diese Bedingung nicht die Verpflichtung enthalte, alle Fangexpeditionen mit diesem Schiff in einem inländischen Hafen zu beginnen (Nr. 2 des Urteilstenors), noch sei ihm untersagt, als Beweis für die Erfuellung der Bedingung, daß das Schiff von inländischen Häfen aus operiere, nur die Anlandung eines bestimmten Teils der Fänge oder eine gewisse regelmässige Anwesenheit des Schiffes in inländischen Häfen anzuerkennen, vorausgesetzt, daß das Erfordernis einer regelmässigen Anwesenheit des Schiffes in diesen Häfen weder unmittelbar noch mittelbar dazu zwinge, die Fänge des Schiffes in inländischen Häfen anzulanden, und nicht die Ausübung einer normalen Fischereitätigkeit behindere (Nr. 4 des Urteilstenors).

14 In ihrer nach Erlaß des Urteils Jaderow eingereichten Erwiderung macht die Kommission, ohne die in der Klageschrift erhobene Rüge fallenzulassen, geltend, daß die den Betrieb betreffende Bedingung gegen Artikel 34 EWG-Vertrag verstosse, da keine Ausnahme oder Sondervorschrift für Fischereifahrzeuge vorgesehen sei, deren normale Operationen möglicherweise behindert würden.

15 Gegen diese Rüge erhebt das Vereinigte Königreich eine prozeßhindernde Einrede; es macht geltend, sie verändere den Gegenstand des Rechtsstreits, weil sie nicht mit der während des vorgerichtlichen Verfahrens und in der Klageschrift erhobenen Rüge übereinstimme und neue Rechtsfragen aufwerfe, die nur vor dem Hintergrund des Urteils Jaderow verstanden und beantwortet werden könnten. Folglich sei die Rüge im Hinblick auf Artikel 169 EWG-Vertrag und Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung unzulässig.

16 Die Kommission entgegnet, ihre Erwiderung erweitere den Gegenstand des Verfahrens nicht, der auf die Feststellung ausgerichtet bleibe, daß die den Betrieb betreffende Bedingung gegen Artikel 34 EWG-Vertrag verstosse. In ihrer Erwiderung habe sie ihren Antrag aufrechterhalten, jedoch eine neue Rüge zur Stützung dieses Antrags angeführt. Dieses Angriffsmittel, das auf das Urteil Jaderow als einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt sei, sei ihres Erachtens nach Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung zulässig.

17 Der Einrede der Unzulässigkeit ist stattzugeben. Die in der Erwiderung erhobene Rüge ist dahin auszulegen, daß die den Betrieb betreffende Bedingung normale Fischfangoperationen behindere. Dies stellt indessen ein neues Vorbringen dar, das auf Tatsachen beruht, deren rechtliche Grundlage das Urteil Jaderow bildet. Im Hinblick auf Artikel 169 EWG-Vertrag durfte daher die Kommission diese Rüge nicht in dem beim Gerichtshof anhängigen Verfahren geltend machen.

18 Wegen dieser Feststellung bedarf es keiner Prüfung der zweiten Einrede der Unzulässigkeit, die das Vereinigte Königreich gegen die Beweismittel erhoben hat, die die Kommission als Beleg für ihr neues Vorbringen angeführt hatte.

19 Was die von der Kommission in ihrer Klageschrift erhobene Rüge betrifft, ist darauf hinzuweisen, daß nach dem Urteil Jaderow (vgl. Randnr. 13 dieses Urteils) die den Betrieb betreffende Bedingung zwar in gewissen Fallgestaltungen mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sein mag, als solche hingegen und allgemein betrachtet dessen Vorschriften nicht zuwiderläuft.

20 Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.

Zur Anwendung der Bedingung der Staatsangehörigkeit auf spanische und portugiesische Staatsangehörige

21 Nach dieser Bedingung müssen 75 % der Besatzung eines Schiffes britische Staatsbürger oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sein, wobei spanische und portugiesische Staatsangehörige bis zum 1. Januar 1993 unberücksichtigt bleiben.

22 Die Kommission ist der Auffassung daß dieser Ausschluß einen Verstoß darstellt a) gegen die Artikel 52 und 59 EWG-Vertrag, soweit es um selbständige Fischer und je nachdem, ob es um das Niederlassungsrecht oder die Erbringung von Dienstleistungen geht; b) gegen Artikel 48 EWG-Vertrag, wenn es um Arbeitnehmer geht; c) gegen Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, da auch spanische oder portugiesische Familienangehörige von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, die im Vereinigten Königreich selbständig oder unselbständig tätig sind, von den 75 % der Besatzung ausgeschlossen bleiben, sowie d) gegen die Verordnung Nr. 1251/70 der Kommission, da spanische oder portugiesische Familienangehörige von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, die unter diese Verordnung fallen, von den 75 % der Besatzung ausgeschlossen bleiben.

Zu den Artikeln 52 und 59 EWG-Vertrag

23 Insoweit genügt der Hinweis, daß die streitige Bedingung spanische und portugiesische Staatsangehörige, die als selbständige Fischer tätig sind, aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminiert, was je nach Sachlage gemäß Artikel 52 oder gemäß Artikel 59 EWG-Vertrag untersagt ist. Diesem Klagegrund ist daher stattzugeben.

Zu Artikel 48 EWG-Vertrag

24 Die Kommission hält die fragliche Bedingung für einen Verstoß gegen Artikel 48 EWG-Vertrag, weil sie eine Diskriminierung spanischer und portugiesischer Staatsangehöriger sei, die als angestellte Fischer tätig seien. Artikel 56 Absatz 1 und 216 Absatz 1 der Beitrittsakte von 1985 könnten nicht als Rechtfertigung dieser Diskriminierung betrachtet werden, da diese Vorschriften zwar die Beibehaltung von vor dem Beitritt bestehenden Beschränkungen gestatteten, nicht aber den Mitgliedstaaten die Befugnis einräumten, spanischen und portugiesischen Arbeitnehmern neue Beschränkungen aufzuerlegen.

25 Zunächst verstösst eine Bedingung, die die Beschäftigung an Bord eines Schiffes unter der Flagge eines Mitgliedstaats von Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, insbesondere wegen ihrer Staatsangehörigkeit ausschließt, gegen Artikel 48 EWG-Vertrag. Allerdings sehen die Artikel 55, 56, 215 und 216 der Beitrittsakte von 1985 bis zum 31. Dezember 1992 für spanische und portugiesische Arbeitnehmer insoweit eine Ausnahme vor.

26 In dem Urteil Agegate vom 14. Dezember 1989 hat der Gerichtshof entschieden, daß die Artikel 55 und 56 der Beitrittsakte von 1985 einer nationalen Regelung oder Praxis nicht entgegenstuenden, die spanische Arbeitnehmer bis zum 1. Januar 1993 von den 75 % der Besatzungsmitglieder dieser Schiffe ausschließe, falls eine solche nach Inkrafttreten der Beitrittsakte von 1985 eingeführte Einschränkung die Lage der spanischen Arbeitnehmer nicht verschlechtere und auf spanische Staatsangehörige keine Anwendung finde, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits als Arbeitnehmer im britischen Hoheitsgebiet oder auf einem britischen Schiff beschäftigt gewesen seien, wenn das Arbeitsverhältnis eine hinreichend enge Beziehung zu diesem Hoheitsgebiet aufweise.

27 Artikel 215 und 216 Absatz 1 der Beitrittsakte von 1985 enthalten für portugiesische Arbeitnehmer Vorschriften, die mit denen der Artikel 55 und 56 Absatz 1 der gleichen Akte für spanische Arbeitnehmer übereinstimmen.

28 Demgemäß ist zu prüfen, ob die streitige Bedingung eine Einschränkung darstellt, die eine Verschlechterung der Lage spanischer und portugiesischer Arbeitnehmer mit sich bringt, und ob sie, falls dies der Fall sein sollte, zu einem Zeitpunkt eingeführt wurde, zu dem das Vereinigte Königreich zum Erlaß einer solchen Maßnahme nicht mehr befugt war.

29 Bezueglich der ersten Frage ist darauf hinzuweisen, daß ein britisches Fischereifahrzeug nach dem British Fishing Boats Act 1983 und der British Fishing Boats Order 1983 innerhalb der britischen Fischereizone Fisch nur fangen und umladen sowie im Vereinigten Königreich nur anlanden durfte, wenn zumindest 75 % der Besatzungsmitglieder britische Staatsbürger oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats waren. Da Spanien und Portugal zu dieser Zeit nicht Mitglieder der Gemeinschaft waren, wurden spanische und portugiesische Staatsangehörige bei diesen 75 % der Besatzung nicht mitgezählt. Sie durften allerdings auf britischen Schiffen, die ausserhalb britischer Fischereigrenzen operierten, arbeiten, da in den Vorschriften des Vereinigten Königreichs insoweit keine Bedingungen festgelegt waren.

30 Die streitige Bedingung nimmt teilweise die Bedingung von 1983 wieder auf und fügt eine zusätzliche Beschränkung hinzu. Die Bedingung von 1983 galt a) für den Fang aller Fischarten ohne Rücksicht auf die Anwendbarkeit von Quotenregelungen; b) innerhalb der britischen Fischereizone. Demgegenüber bezieht sich die streitige Bedingung auf a) die einer Quotenregelung unterliegenden Arten; b) alle Gliederungen des ICES (International Council for the Exploration of the Sea), für die das Vereinigte Königreich Quoten besitzt, gleichgültig, ob diese innerhalb oder ausserhalb der britischen Fischereizone liegen. Demzufolge führt die streitige Bedingung, soweit sie den Fang solcher Arten, für die Quoten des Vereinigten Königreichs bestehen, ausserhalb der britischen Fischereizone betrifft, zu einer Verschlechterung der Lage spanischer und portugiesischer Arbeitnehmer.

31 Das Vereinigte Königreich streitet dies mit der Begründung ab, daß britische Schiffe, die ihre Tätigkeiten nach 1983 ausserhalb der britischen Fischereizone fortgesetzt hätten, gleichwohl innerhalb der irischen Fischereizone einer ähnlichen Bedingung unterlägen, die ihnen von Irland seit 1983 auferlegt worden sei. Demzufolge seien spanische und portugiesische Staatsangehörige seither von den 75 % der Besatzung britischer Schiffe sowohl innerhalb der britischen als auch der irischen Fischereizone ausgenommen.

32 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Die Stillhaltevorschrift in den Artikeln 56 Abatz 1 und 216 Absatz 1 der Beitrittsakte von 1985 ermächtigt das Vereinigte Königreich lediglich, seine bereits bestehenden Vorschriften beizubehalten. Bei der Anwendung dieser Vorschrift können demzufolge von anderen Mitgliedstaaten eingeführte Beschränkungen nicht berücksichtigt werden.

33 Bezueglich der zweiten Frage genügt der Hinweis, daß die betreffende Maßnahme am 1. Januar 1986 und damit am Tage des Inkrafttretens der Beitrittsakte von 1985 in Kraft getreten ist; sie kann folglich nicht als dieser Akte vorangehend betrachtet werden.

34 Die zusätzliche Beschränkung, die mit der streitigen Bedingung für spanische und portugiesische Staatsangehörige eingeführt worden ist, kann somit durch die Übergangsvorschriften der Beitrittsakte von 1985 nicht gerechtfertigt werden.

35 Andererseits ist die streitige Bedingung, soweit sie Quoten innerhalb der britischen Fischereizone betrifft, als Aufrechterhaltung einer bereits bestehenden Beschränkung zu betrachten. Insoweit ist für diese Bedingung den Übergangsvorschriften der Beitrittsakte von 1985 eine Rechtfertigung zu entnehmen. Im Einklang mit dem Urteil Agegate darf allerdings diese bereits bestehende Beschränkung auf spanische Staatsangehörige, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits als Arbeitnehmer entweder im britischen Hoheitsgebiet oder an Bord eines britischen Schiffes beschäftigt waren, nicht angewandt werden, falls die Beschäftigung eine hinreichend enge Beziehung zu diesem Hoheitsgebiet aufweist.

36 Demgemäß verstösst die Nichtberücksichtigung spanischer und portugiesischer Arbeitnehmer bei den 75 % der Besatzung britischer Fischereifahrzeuge, soweit sie den Fang solcher Fischarten ausserhalb der britischen Fischereizone betrifft, für die Quoten gelten, gegen Artikel 48 EWG-Vertrag.

Zu den Verordnungen Nrn. 1612/68 des Rates und 1251/70 der Kommission

37 Die Rechte der Familienmitglieder eines Arbeitnehmers nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates und nach der Verordnung Nr. 1251/70 der Kommission sind von den Rechten abgeleitet, die dem Arbeitnehmer selbst zustehen.

38 Hieraus ergibt sich, daß im Fall eines zur Zeit des Beitritts von Spanien und Portugal bereits im Vereinigten Königreich beschäftigten Arbeitnehmers, der Staatsangehöriger eines Staates ist, der bereits Mitglied der Gemeinschaft war, alle Mitglieder seiner Familie, die spanische oder portugiesische Staatsangehörige sind, Rechte besitzen, die sie unabhängig von den Übergangsvorschriften der Beitrittsakte von 1985 aus den genannten Verordnungen ableiten.

39 Demgemäß verstösst die Nichtberücksichtigung dieser spanischen und portugiesischen Staatsangehörigen bei den 75 % der Besatzung eines britischen Fischereifahrzeuges gegen Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates und gegen die Verordnung Nr. 1251/70 der Kommission.

Zur Bedingung des Wohnsitzes

40 Nach dieser Bedingung müssen die Staatsbürger des Vereinigten Königreichs und die Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates, die 75 % der Besatzung eines Fischereifahrzeuges darstellen, einen Wohnsitz an Land im Vereinigten Königreich, auf der Insel Man oder auf den Kanalinseln aufweisen.

41 Nach Auffassung der Kommission verstösst diese Bedingung gegen Artikel 48 EWG-Vertrag, soweit sie angestellte, und gegen die Artikel 52 und 59 EWG-Vertrag, soweit sie selbständige Fischer betrifft.

42 Mit der Aufstellung dieser Bedingung lässt das Vereinigte Königreich mittelbar die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten wegen ihrer Staatsangehörigkeit bei den 75 % der Besatzung eines Fischereifahrzeugs unberücksichtigt. Die grosse Mehrheit der Staatsbürger des Vereinigten Königreichs hat nämlich ihren Wohnsitz an Land im Vereinigten Königreich und erfuellt damit automatisch diese Bedingung, während die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten in den meisten Fällen, wenn sie diese Bedingung erfuellen wollen, ihren Wohnsitz in das Vereinigte Königreich verlegen müssen (vgl. das Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-221/89, Factortame, Slg. 1991, I-3905, Randnr. 32).

43 Demgemäß verstösst die Bedingung des Wohnsitzes gegen die Artikel 48, 52 und 59 EWG-Vertrag.

44 Dem steht nicht entgegen, daß diese Bedingung in Fischfanglizenzen für Quoten des Vereinigten Königreichs festgelegt ist. In dem Urteil Agegate hat der Gerichtshof nämlich entschieden, daß es einem Mitgliedstaat nach Gemeinschaftsrecht untersagt sei, eines seiner Schiffe nur dann zum Fischfang unter Ausnutzung seiner Fangquoten zuzulassen, wenn 75 % der Besatzungsmitglieder des betreffenden Schiffes in diesem Mitgliedstaat an Land wohnen (Nr. 2 des Tenors).

45 Nach alledem ist festzustellen, daß das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 48, 52 und 59 EWG-Vertrag, aus Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft und aus der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben, verstossen hat, daß es

° von den 75 % der Besatzung eines Fischereifahrzeugs unter britischer Flagge, die aus Staatsbürgern des Vereinigten Königreichs oder Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates bestehen müssen, a) spanische und portugiesische Staatsangehörige, die als Arbeitnehmer den Fang von Arten ausserhalb der britischen Fischereizone unter Ausnutzung von Quoten des Vereinigten Königreichs betreiben, b) spanische und portugiesische Staatsangehörige, die selbständige Fischer sind, c) spanische und portugiesische Staatsangehörige, die Mitglieder der Familie eines Angehörigen eines Staates sind, der vor dem Beitritt Spaniens und Portugals Mitglied der Gemeinschaft war, ausgeschlossen hat,

° die Bedingung aufgestellt hat, daß die Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, die zu diesen 75 % der Besatzung gehören, ihren Wohnsitz an Land im Vereinigten Königreich, auf der Insel Man oder auf den Kanalinseln haben müssen.

46 Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Kostenentscheidung:

Kosten

47 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung kann indessen der Gerichtshof die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Da das Vereinigte Königreich und die Kommission mit ihrem Vorbringen teilweise unterlegen sind, haben sie ihre eigenen Kosten zu tragen. Der Streithelfer hat gemäß Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung seine eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Vereinigte Königreich hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 48, 52 und 59 EWG-Vertrag, aus Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft und aus der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben, verstossen, daß es von den 75 % der Besatzung eines Fischereifahrzeugs unter britischer Flagge, die aus Staatsbürgern des Vereinigten Königreichs oder Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates bestehen müssen, a) spanische und portugiesische Staatsangehörige, die als Arbeitnehmer den Fang von Arten ausserhalb der britischen Fischereizone unter Ausnutzung von Quoten des Vereinigten Königreichs betreiben, b) spanische und portugiesische Staatsangehörige, die selbständige Fischer sind, c) spanische und portugiesische Staatsangehörige, die Mitglieder der Familie eines Angehörigen eines Staates sind, der vor dem Beitritt Spaniens und Portugals Mitglied der Gemeinschaft war, ausgeschlossen sowie die Bedingung aufgestellt hat, daß die Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates, die zu diesen 75 % der Besatzung gehören, ihren Wohnsitz an Land im Vereinigten Königreich, auf der Insel Man oder auf den Kanalinseln haben müssen.

2) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3) Die Parteien sowie der Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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