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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 01.07.1992
Aktenzeichen: C-28/91
Rechtsgebiete: EWGV, VO Nr. 3540/85/EWG, VO Nr. 1431/82


Vorschriften:

EWGV Art. 177
VO Nr. 3540/85/EWG Art. 6
VO Nr. 3540/85/EWG Art. 3
VO Nr. 1431/82 Art. 2a
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Verordnung Nr. 3540/85 mit Durchführungsbestimmungen für die besonderen Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen ist dahin auszulegen, daß der erste Käufer grundsätzlich keinen Anspruch auf Zahlung der vorgesehenen Beihilfe hat, wenn der Mindestpreis dem Erzeuger nicht voll gezahlt worden ist. Diese Beihilfe kann jedoch unter der Voraussetzung gezahlt werden, daß der erste Käufer dem Erzeuger zuvor einen Betrag in der zur Erreichung des Mindestpreises erforderlichen Höhe nachzahlt.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 1. JULI 1992. - HELMUT HANEBERG GMBH & CO KG GEGEN BUNDESANSTALT FUER LANDWIRTSCHAFTLICHE MARKTORDNUNG. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN - DEUTSCHLAND. - GEMEINSAME AGRARPOLITIK - BESONDERE BEIHILFEMASSNAHMEN FUER ERBSEN, PUFFBOHNEN, ACKERBOHNEN UND SUESSLUPINEN. - RECHTSSACHE C-28/91.

Entscheidungsgründe:

1 Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluß vom 2. Januar 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Januar 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3540/85 der Kommission vom 5. Dezember 1985 mit Durchführungsbestimmungen für die besonderen Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen (ABl. L 342, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Helmut Haneberg GmbH & Co. KG (im weiteren: Haneberg GmbH) und der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (im weiteren: BALM) über die Bescheinigungen über den Ankauf zum Mindestpreis, die im Rahmen der Regelung über Beihilfen für die Verarbeitung von Erbsen vorgesehen sind.

Die Gemeinschaftsregelung

3 Zum Schutz der Gemeinschaftserzeugung führte die Verordnung (EWG) Nr. 1431/82 des Rates vom 18. Mai 1982 über besondere Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen (ABl. L 162, S. 28) eine Beihilferegelung für diese in der Gemeinschaft geernteten und zur Futtermittelherstellung und zu Ernährungszwecken verwendeten Erzeugnisse ein. Nach dem durch diese Verordnung eingeführten System wird die Beihilfe nicht unmittelbar den Erzeugern, sondern gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung "solchen Verarbeitern der genannten, zu Futter- oder Ernährungszwecken bestimmten Erzeugnisse gewährt, die die erforderlichen Bedingungen für den Anspruch auf die Beihilfe erfuellen und gewährleisten, daß der Erzeuger mindestens den Mindestpreis erlöst hat", dessen Höhe in der genannten Verordnung festgesetzt ist.

4 In Artikel 2a der Verordnung Nr. 1431/82 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1485/85 des Rates vom 23. Mai 1985 (ABl. L 151, S. 7) wurden monatliche Zuschläge zum Mindestpreis vorgesehen.

5 Die allgemeinen Modalitäten der Gewährung der Beihilfe und die Modalitäten der Kontrolle sind in der Verordnung (EWG) Nr. 2036/82 des Rates vom 19. Juli 1982 zur Festsetzung der Grundregeln für die besonderen Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen (ABl. L 219, S. 1) in der durch die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1734/84 vom 18. Juni 1984 (ABl. L 164, S. 3) und Nr. 1832/85 vom 27. Juni 1985 (ABl. L 173, S. 3) geänderten Fassung niedergelegt.

6 Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2036/82 in der geänderten Fassung hinterlegt der erste Käufer bei der von dem Mitgliedstaat, in dem das Erzeugnis geerntet wurde, bezeichneten Stelle eine Lieferungserklärung. Diese Erklärung enthält unter anderem Angaben über die vom Erzeuger gelieferte Erzeugnismenge und die im Vertrag enthaltenen Preisbedingungen; letztere weisen insbesondere einen Preis aus, der zumindest dem Mindestpreis entspricht und gegebenenfalls um die monatlichen Zuschläge ("Erhöhungen") erhöht ist (Artikel 3 Nr. 2). Die von dem Mitgliedstaat bezeichnete Stelle bescheinigt dem ersten Käufer nach Prüfung der Liefererklärung, daß der Erzeuger für die von ihm gelieferte Menge wenigstens den gegebenenfalls um die monatlichen Erhöhungen angepassten Mindestpreis erhalten hat (Artikel 4 Absatz 2).

7 Gemäß Artikel 5 der Verordnung wird die Beihilfe jeder natürlichen oder juristischen Person gewährt, die diese Erzeugnisse verwendet, sofern:

° sie bei der von dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet das Erzeugnis verwendet worden ist, bezeichneten Stelle einen Antrag und die in Artikel 4 Absatz 2 genannte Bescheinigung einreicht,

° die in dieser Bescheinigung genannte Menge tatsächlich verarbeitet worden ist, nachdem sie in dem Betrieb, in dem die Verarbeitung stattgefunden hat, unter Kontrolle gestellt wurde.

8 Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Regelung sind insbesondere in den Artikeln 5 und 6 der Verordnung Nr. 3540/85 enthalten. Artikel 6 Absatz 5 dieser Verordnung sieht vor:

"Wenn die Mitgliedstaaten feststellen, daß sie Bescheinigungen für eine höhere Menge als tatsächlich gerechtfertigt ausgestellt haben, so ziehen sie die Bescheinigungen über den Ankauf zum Mindestpreis für die die gerechtfertigte Menge übersteigende Menge wieder ein oder, falls dies nicht möglich ist, fordern sie den ersten Käufer auf, einen Betrag zu zahlen, der der am Tag der Ausstellung der Bescheinigung geltenden höchsten Beihilfe, multipliziert mit der die gerechtfertigte Menge übersteigenden Menge, entspricht."

Der Ausgangsrechtsstreit

9 Gemäß dem Vorlagebeschluß kaufte die Haneberg GmbH 1986 Erbsen an, woraufhin ihr die BALM am 22. Oktober und am 3. November 1986 über 40 329 kg bzw. 27 441 kg Erbsen Bescheinigungen über den Ankauf zum Mindestpreis erteilte und nach Verarbeitung der Erbsen die Beihilfe auszahlte.

10 Eine von der BALM im November 1987 bei der Haneberg GmbH durchgeführte Betriebsprüfung ergab, daß für die streitigen Mengen nur der Grundmindestpreis von 68,29 DM je 100 kg, nicht jedoch der monatliche Zuschlag von 0,43 DM je 100 kg gezahlt worden war.

11 Die BALM forderte daraufhin mit Bescheid vom 18. April 1988 unter Berufung auf Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3540/85 von der Haneberg GmbH entweder die Vorlage der Mindestpreisbescheinigung oder aber die Zahlung von 25 570,37 DM.

12 Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, bei dem die Haneberg GmbH gegen diesen Bescheid Klage erhob, hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Ist Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3540/85 der Kommission vom 5. Dezember 1985 (ABl. L 342 vom 19. Dezember 1985, S. 3) dahin gehend auszulegen, daß die Mindestpreisbescheinigung auch dann eingezogen werden kann, wenn der Mindestpreis nicht gezahlt wurde?

2) Falls Frage 1 bejaht wird, kann dann nach Artikel 6 Absatz 5 die Mindestpreisbescheinigung für die gesamte bescheinigte Menge eingezogen werden oder gilt nur die Menge als die die gerechtfertigte Menge übersteigende, die rechnerisch übrig bleibt, nachdem der tatsächlich gezahlte Preis auf je 100 kg der gelieferten Ware als Mindestpreis angerechnet worden ist?

13 Wegen weiterer Einzelheiten des Ausgangsrechtsstreits, der in Frage stehenden Gemeinschaftsvorschriften, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zu den Vorlagefragen

14 Mit seinen Fragen möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob die Grundverordnung Nr. 1431/82 und die Durchführungsverordnung Nr. 3540/85 dahin auszulegen sind, daß der erste Käufer, wenn der Mindestpreis dem Erzeuger nicht voll gezahlt worden ist, keinen Anspruch auf den vorgesehenen Beihilfebetrag hat, oder aber dahin, daß er zwar die der gelieferten Menge entsprechende Beihilfe erhalten kann, jedoch unter der Voraussetzung, daß er dem Erzeuger zuvor einen Betrag in der zur Erreichung des Mindestpreises erforderlichen Höhe nachzahlt.

15 Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3540/85 bestimmt folgendes:

"Wird die Richtigkeit der Angaben auf der Bescheinigung über den Ankauf zum Mindestpreis bezweifelt, so wird diese auf Veranlassung des Betroffenen oder der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats an die ausstellende Stelle zurückgesandt.

Ist die ausstellende Stelle der Ansicht, daß die Bedingungen für eine Berichtigung vorliegen, so zieht sie die Bescheinigung über den Ankauf zum Mindestpreis zurück und stellt unverzueglich eine berichtigte Bescheinigung aus. Jedes Exemplar dieses neuen Dokuments trägt den Vermerk 'am... berichtigte Bescheinigung'.

Hält die ausstellende Stelle die Berichtigung der Bescheinigung über den Ankauf zum Mindestpreis nicht für erforderlich, so bringt sie darauf den Vermerk 'am... überprüft' sowie ihren Stempel an."

16 Dieser Artikel sieht also im Fall von Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben in der Bescheinigung über den Ankauf zum Mindestpreis die Möglichkeit einer Berichtigung vor.

17 Die Kommission ist der Auffassung, Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3540/85 sei nicht anwendbar, wenn der Mindestpreis nicht voll gezahlt worden sei, da der Preis in der Mindestpreisbescheinigung nicht beziffert sei, so daß an der "Richtigkeit" einer solchen Angabe nicht gezweifelt werden könne. Folglich sei eine Berichtigung dieser Bescheinigung in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens nicht möglich.

18 Hierzu ist festzustellen, daß die Bescheinigung, deren Formular im Anhang II der Verordnung Nr. 3540/85 enthalten ist, in der Tat keine Angabe des gezahlten Preises vorsieht. Feld Nr. 7 der Bescheinigung enthält jedoch die Bestätigung, daß "der Erzeuger für die in Feld Nr. 5 angegebene Menge wenigstens den Mindestpreis erhalten hat". Wenn diese Angabe unrichtig ist, ist die Mindestpreisbescheinigung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3540/85 zu berichtigen.

19 Es muß jedoch festgestellt werden, daß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3540/85 für eine zweckdienliche Antwort auf die Vorlagefrage nicht ausreicht, da diese Bestimmung nur die Berichtigung der Bescheinigung zu dem Zweck, sie mit der Wirklichkeit in Einklang zu bringen, und nicht die Nachzahlung auf den Mindestpreis vorsieht, zu der die Berichtigung der Bescheinigung führen würde.

20 Aus dieser Bestimmung folgt indessen, daß die einmal von der zuständigen Stelle ausgestellte Mindestpreisbescheinigung nicht unangreifbar ist und daß bei Zweifeln an der Richtigkeit der in ihr enthaltenen Angaben Berichtigungen zulässig sind, damit die zuständige Stelle den richtigen Beihilfebetrag auszahlt.

21 Zu Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3540/85 führt die Kommission aus, er sei als lex specialis zu Artikel 8 Absatz 2 anzusehen. Erstens betreffe Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung lediglich den Fall einer Differenz zwischen der vom Erzeuger tatsächlich gelieferten Menge und der in der Bescheinigung über den Ankauf zum Mindestpreis angegebenen Menge und nicht den Fall, daß der gezahlte Betrag den gegebenenfalls um einen monatlichen Zuschlag erhöhten Mindestpreis unterschreite. Deshalb könne die Bestimmung in diesem Fall weder unmittelbar noch analog angewandt werden.

22 Hierzu ist zunächst festzustellen, daß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3540/85 den Fall betrifft, daß die auf der Mindestpreisbescheinigung angegebene Menge von Hülsenfrüchten höher ist als die tatsächlich gelieferte Menge, und nicht den Fall, daß zwar keine Zweifel über die gelieferte Menge bestehen, der Erzeuger jedoch nicht den dieser Menge entsprechenden und gegebenenfalls um die monatlichen Zuschläge erhöhten Mindestpreis erhalten hat.

23 Weiter ist festzustellen, daß dieser Artikel 6 Absatz 5 für den besonderen Fall von Differenzen zwischen der auf der Mindestpreisbescheinigung angegebenen Menge und der gelieferten Menge ein Berichtigungssystem einführt, das die Rückzahlung der gesamten Beihilfe ausschließt und nur darin besteht, daß die ausstellende Stelle die Bescheinigung über den Ankauf zum Mindestpreis für die die gerechtfertigte Menge übersteigende Menge einzieht oder daß der erste Käufer, falls diese Stelle eine höhere als die geschuldete Beihilfe gezahlt hat, den überschießenden Teil der Beihilfe zurückzahlt.

24 Es ist hinzuzufügen, daß der Erzeuger in dem in Artikel 6 Absatz 5 geregelten Fall immer den der tatsächlich gelieferten Menge entsprechenden Mindestpreis erhalten hat.

25 Hieraus folgt, daß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3540/85 eine eingeschränkte Tragweite hat, nämlich die Berichtigung ausschließlich im Fall einer Differenz zwischen der gelieferten Menge und der in der Bescheinigung über den Ankauf zum Mindestpreis angegebenen Menge, an die spezifische Rechtsfolgen geknüpft sind. Diese Bestimmung kann somit nicht analog angewandt werden, wenn dem Erzeuger nicht der Mindestpreis gezahlt worden ist.

26 Die Kommission ist zweitens der Auffassung, wenn der um die monatlichen Zuschläge erhöhte Mindestpreis dem Erzeuger nicht voll gezahlt worden sei, sei die Mindestpreisbescheinigung insgesamt zu Unrecht ausgestellt worden; folglich sei die zu Unrecht gewährte Beihilfe in voller Höhe zurückzufordern.

27 Diese Auslegung hat insbesondere den erheblichen Nachteil, daß sie dem Zweck der Gemeinschaftsregelung nicht gerecht wird, der gemäß der siebten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1431/82 darin besteht, die Landwirte in den Genuß der Beihilfe kommen zu lassen, indem die Gewährung der Beihilfe an den ersten Käufer von der Zusicherung abhängig gemacht wird, daß der Landwirt mindestens den Mindestpreis erlöst hat.

28 Ferner würde diese Auslegung dazu führen würde, daß der erste Käufer die Beihilfe, deren Betrag in dem dem Erzeuger gezahlten Preis enthalten ist, aufzubringen hätte, während er im System der vorliegenden Regelung in Wirklichkeit nur eine Zwischenposition zwischen der zuständigen nationalen Stelle und dem Erzeuger als dem endgültigen Empfänger der Beihilfe einnimmt. Diese Folge wäre völlig unannehmbar, wenn die Person, die diese Postition einnimmt, nicht betrügerisch gehandelt hat.

29 In Fällen dieser Art ist soweit wie möglich dem Zweck der Regelung Rechnung zu tragen, der, wie schon gesagt, darin besteht, den Erzeuger in den Genuß der von der zuständigen Stelle gewährten Beihilfe kommen zu lassen.

30 Im Hinblick auf diesen Zweck ist festzustellen, daß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3540/85, wenngleich er nur den besonderen Fall einer Unrichtigkeit der Mengenangabe betrifft, den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck bringt, ein Berichtigungssystem für den Fall vorzusehen, daß Bescheinigungen über den Ankauf zum Mindestpreis Unrichtigkeiten enthalten.

31 Auf diesen Grundgedanken der Regelung ist schon oben im Zusammenhang mit Artikel 8 Absatz 2 derselben Verordnung hingewiesen worden, der die Berichtigung anderer Unrichtigkeiten in dieser Bescheinigung vorsieht, wie zum Beispiel von solchen bei der Bezeichnung des Erzeugnisses oder des Wirtschaftsjahres oder aber bei der Angabe, mit der die ausstellende Stelle bescheinigt, daß "der Erzeuger... wenigstens den Mindestpreis erhalten hat".

32 Die Auslegung der Gemeinschaftsregelung in einem nicht ausdrücklich vorgesehenen Fall wie dem des Ausgangsverfahrens ist mit Blick auf den Grundgedanken und die Wirkungsweise dieser Regelung vorzunehmen, die im Lichte von deren Zweck, daß der Erzeuger wenigstens den Mindestpreis erhalten soll, zu beurteilen sind.

33 Dem nationalen Gericht ist demgemäß zu antworten, daß die Verordnung (EWG) Nr. 3540/85 der Kommission vom 5. Dezember 1985 mit Durchführungsbestimmungen für die besonderen Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen dahin auszulegen ist, daß der erste Käufer grundsätzlich keinen Anspruch auf Zahlung der vorgesehenen Beihilfe hat, wenn der Mindestpreis dem Erzeuger nicht voll gezahlt worden ist. Diese Beihilfe kann jedoch unter der Voraussetzung gezahlt werden, daß der erste Käufer dem Erzeuger zuvor einen Betrag in der zur Erreichung des Mindestpreises erforderlichen Höhe nachzahlt.

Kostenentscheidung:

Kosten

34 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

auf die ihm vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom 2. Januar 1991 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die Verordnung (EWG) Nr. 3540/85 der Kommission vom 5. Dezember 1985 mit Durchführungsbestimmungen für die besonderen Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen ist dahin auszulegen, daß der erste Käufer grundsätzlich keinen Anspruch auf Zahlung der vorgesehenen Beihilfe hat, wenn der Mindestpreis dem Erzeuger nicht voll gezahlt worden ist. Diese Beihilfe kann jedoch unter der Voraussetzung gezahlt werden, daß der erste Käufer dem Erzeuger zuvor einen Betrag in der zur Erreichung des Mindestpreises erforderlichen Höhe nachzahlt.

Ende der Entscheidung

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