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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 23.09.2004
Aktenzeichen: C-280/02
Rechtsgebiete: Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser
Vorschriften:
Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser Art. 2 | |
Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser Art. 5 | |
Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser Anhang II Abschnitt A Buchst. a |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 23. September 2004. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/271/EWG - Behandlung von kommunalem Abwasser - Artikel 5 Absätze 1 und 2 und Anhang II - Keine Ausweisung empfindlicher Gebiete - Begriff der Eutrophierung - Keine weiter gehende Behandlung von Einleitungen in empfindliche Gebiete. - Rechtssache C-280/02.
Parteien:
In der Rechtssache C-280/02
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG,
eingereicht am
30. Juli 2002
,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch M. Nolin, dann durch G. Valero Jordana und F. Simonetti als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues, D. Petrausch und E. Puisais als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter J.P. Puissochet und R. Schintgen sowie der Richterinnen F. Macken (Berichterstatterin) und N. Colneric,
Generalanwalt: L. A. Geelhoed,
Kanzler: R. Grass,
auf das schriftliche Verfahren,
unter Berücksichtigung der Erklärungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom
25. März 2004,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1. In ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 Absätze 1 und 2 und Anhang II der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135, S. 40) verstoßen hat, dass sie es unterlassen hat,
- in den Becken Seine-Normandie, Loire-Bretagne, Artois-Picardie und Rhône-Méditerranée-Corse bestimmte Gebiete als unter dem Aspekt der Eutrophierung empfindliche Gebiete auszuweisen und
- Einleitungen kommunaler Abwässer aus Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerwerten (EW) in empfindliche Gebiete oder als empfindlich auszuweisende Gebiete einer weiter gehenden Behandlung zu unterziehen.
Rechtlicher Rahmen
2. Nach Artikel 1 regelt die Richtlinie 91/271 das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser sowie das Behandeln und Einleiten von Abwasser bestimmter Industriebranchen und bezweckt, die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen dieses Abwassers zu schützen.
3. Artikel 2 der Richtlinie 91/271 bestimmt:
Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:
1. Kommunales Abwasser: häusliches Abwasser oder Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser und/oder Niederschlagswasser.
2. Häusliches Abwasser: Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen, vorwiegend menschlichen Ursprungs und der Tätigkeiten in Haushaltungen.
3. Industrielles Abwasser: Abwasser aus Anlagen für gewerbliche oder industrielle Zwecke, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser und Niederschlagswasser handelt.
4. Gemeinde: Gebiet, in welchem Besiedlung und/oder wirtschaftliche Aktivitäten ausreichend konzentriert sind für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und eine Weiterleitung zu einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitungsstelle.
5. Kanalisation: Leitungssystem, in dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird.
6. 1 EW (Einwohnerwert): organisch-biologisch abbaubare Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5 ) von 60 g Sauerstoff pro Tag.
...
8. Zweitbehandlung: Abwasserbehandlung durch eine biologische Stufe mit einem Nachklärbecken oder ein anderes Verfahren, bei dem die Anforderungen nach Anhang I Tabelle 1 eingehalten werden.
...
11. Eutrophierung: Anreicherung des Wassers mit Nährstoffen, insbesondere mit Stickstoff- und/oder Phosphorverbindungen, die zu einem vermehrten Wachstum von Algen und höheren Formen des pflanzlichen Lebens und damit zu einer unerwünschten Beeinträchtigung des biologischen Gleichgewichts und der Qualität des betroffenen Gewässers führt.
...
4. Nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 91/271 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass in Gemeinden mit mehr als 10 000 EW, die Abwasser in Gewässer einleiten, die als ,empfindliche Gebiete im Sinne von Artikel 5 zu betrachten sind, Kanalisationen bis zum 31. Dezember 1998 vorhanden sind.
5. Nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 91/271 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in Kanalisationen eingeleitetes kommunales Abwasser vor dem Einleiten in Gewässer... einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen wird.
6. Artikel 5 Absätze 1, 2, 3 und 5 der Richtlinie 91/271 bestimmt:
(1) Für die Zwecke des Absatzes 2 weisen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 1993 empfindliche Gebiete gemäß den in Anhang II festgelegten Kriterien aus.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das in empfindliche Gebiete eingeleitete kommunale Abwasser aus Kanalisationen von Gemeinden mit mehr als 10 000 EW spätestens ab 31. Dezember 1998 vor dem Einleiten in Gewässer einer weiter gehenden als der in Artikel 4 beschriebenen Behandlung unterzogen wird.
(3) Abwasser aus kommunalen Behandlungsanlagen gemäß Absatz 2 muss den einschlägigen Anforderungen von Anhang I Abschnitt B entsprechen....
...
(5) Die Absätze 2, 3 und 4 gelten für Abwasser aus kommunalen Behandlungsanlagen in den jeweiligen Wassereinzugsgebieten empfindlicher Gebiete, die zur Verschmutzung dieser Gebiete beitragen.
...
7. Anhang II der Richtlinie 91/271 - Kriterien für die Ausweisung empfindlicher und weniger empfindlicher Gebiete - sieht unter A. Empfindliche Gebiete vor:
Ein Gebiet wird als empfindlich eingestuft, wenn die Gewässer einer der folgenden Kategorien zugeordnet werden können:
a) natürliche Süßwasserseen, andere Binnengewässer, Ästuare und Küstengewässer, die bereits eutroph sind oder in naher Zukunft eutrophieren werden, wenn keine Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
Bei der Entscheidung, welche Nährstoffe durch eine weitere Behandlung reduziert werden müssen, sollen folgende Faktoren berücksichtigt werden:
i) Seen und Zufluesse zu Seen/Talsperren/geschlossenen Buchten mit geringem Wasseraustausch, wodurch die Möglichkeit der Anreicherung gegeben ist. In diesen Gebieten sollte auf jeden Fall Phosphor entfernt werden, außer wenn nachgewiesen werden kann, dass das Ausmaß der Eutrophierung dadurch nicht beeinflusst wird. Bei Einleitungen von großen Siedlungsgebieten kann auch die Entfernung von Stickstoff ins Auge gefasst werden;
ii) Ästuare, Buchten und andere Küstengewässer, die nur einen geringen Wasseraustausch haben oder in die große Mengen von Nährstoffen eingeleitet werden. Einleitungen aus kleineren Gemeinden sind in diesen Gewässern normalerweise nicht ausschlaggebend, aber im Falle großer Gemeinden sollten Phosphor und/oder Stickstoff entfernt werden, außer wenn nachgewiesen werden kann, dass das Ausmaß der Eutrophierung dadurch nicht beeinflusst wird;
...
8. Anhang I Abschnitt B Nummer 3 der Richtlinie 91/271 bestimmt, dass Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in empfindliche Gebiete, in denen es im Sinne des Anhangs II Abschnitt A Buchstabe a zur Eutrophierung kommt,... zusätzlich den Anforderungen in Tabelle 2 des vorliegenden Anhangs entsprechen müssen. Diese Tabelle legt u. a. die Hoechstkonzentrationen und/oder die prozentualen Mindestverringerungen für Phosphor insgesamt und für Stickstoff insgesamt in diesen Einleitungen fest.
Das Vorverfahren
9. Nach längerem Schriftwechsel mit den französischen Behörden über die Umsetzung der Richtlinie 91/271 in französisches Recht richtete die Kommission, die diese Umsetzung für nicht vollständig hielt, am 22. Oktober 1999 ein Mahnschreiben an die französische Regierung, in dem sie ihr insbesondere zur Last legte, die empfindlichen Gebiete unvollständig ausgewiesen zu haben, da sie nicht alle eutrophierten Gewässer in den Becken Seine-Normandie, Artois-Picardie, Loire-Bretagne und Rhône-Mediterranée-Corse ausgewiesen habe, sowie die Einleitungen kommunaler Abwässer in empfindliche Gebiete oder Gebiete, die als solche hätten ausgewiesen werden müssen, keiner weiter gehenden Behandlung zu unterziehen.
10. Da sie die Erklärungen der französischen Behörden als nicht zufrieden stellend erachtete, richtete die Kommission am 10. April 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Französische Republik.
11. Da die Kommission die Antwort der französischen Behörden auf diese Stellungnahme für unbefriedigend hielt, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
Zur Klage
Zum ersten Klagegrund: Unvollständige Ausweisung empfindlicher Gebiete
Zum Begriff der Eutrophierung
12. Da sich die Kommission und die französische Regierung nicht darüber einig sind, wie weit die Definition in Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 91/271 reicht, ist zunächst der Begriff der Eutrophierung im Sinne dieser Richtlinie zu präzisieren.
13. Die Richtlinie 91/271 bezweckt nach Artikel 1 Absatz 2, die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen von kommunalem Abwasser zu schützen.
14. Die Richtlinie ist auf der Grundlage des Artikels 130s EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 175 EG) erlassen worden, mit dem die Ziele des Artikels 130r EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 174 EG) verwirklicht werden sollen. Nach diesem Artikel trägt die Umweltpolitik der Gemeinschaft insbesondere zur Erhaltung und zum Schutz der Umwelt, zur Verbesserung ihrer Qualität und zum Schutz der menschlichen Gesundheit bei.
15. Diese Politik soll somit die schädlichen Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf die Tier- und Pflanzenwelt, den Boden, die Gewässer, die Luft, das Klima, die Umgebung und das Landschaftsbild sowie die Gesundheit und die Lebensqualität der Menschen verhüten, verringern oder beseitigen. Sie ist in den jeweiligen Bereichen u. a. mit der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32), der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. L 73, S. 5) und der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375, S. 1) durchgeführt worden.
16. Mit der Richtlinie 91/271 sollen daher über das Ziel des bloßen Schutzes der aquatischen Ökosysteme hinaus der Mensch, die Tier- und Pflanzenwelt, der Boden, die Gewässer, die Luft, das Klima und die Landschaft vor erheblichen schädlichen Auswirkungen des vermehrten Wachstums von Algen und höheren Formen des pflanzlichen Lebens aufgrund der Einleitung kommunalen Abwassers geschützt werden.
17. Im Licht dieses Zieles ist der Begriff der Eutrophierung in Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 91/271 auszulegen.
18. Nach dieser Vorschrift wird die Eutrophierung durch vier Kriterien gekennzeichnet:
- Anreicherung des Wassers mit Nährstoffen, insbesondere mit Stickstoff- und/oder Phosphorverbindungen,
- die zu einem vermehrten Wachstum von Algen und höheren Formen des pflanzlichen Lebens
- und damit zu einer unerwünschten Beeinträchtigung des biologischen Gleichgewichts und
- der Qualität des betroffenen Gewässers führt.
19. Für Eutrophierung im Sinne der Richtlinie 91/271 muss außerdem ein Kausalzusammenhang zwischen der Anreicherung mit Nährstoffen und dem vermehrten Wachstum von Algen und höheren Formen des pflanzlichen Lebens einerseits und diesem Wachstum und einer unerwünschten Beeinträchtigung des biologischen Gleichgewichts und der Qualität des Gewässers andererseits gegeben sein.
20. Zum dritten Kriterium trägt die französische Regierung vor, dass die Massenvermehrung einer Pflanzenart allein nicht ausreiche, um eine unerwünschte Beeinträchtigung des biologischen Gleichgewichts festzustellen, solange das Gleichgewicht zwischen den anderen in dem Gewässer vorkommenden Organismen nicht gestört sei.
21. Aus dem Bericht des Institut français de recherche pour l'exploitation de la mer (im Folgenden: IFREMER) mit dem Titel L'eutrophisation des eaux marines et saumâtre en Europe, en particulier en France (Die Eutrophierung der Meeresgewässer und Brackwässer in Europa, insbesondere in Frankreich) vom Januar 2001 (im Folgenden: IFREMER-Bericht von 2001) und dem Bericht des Environmental Resources Management (im Folgenden: ERM) mit dem Titel Criteria used for the definition of eutrophication in fresh and marine/coastal waters (Kriterien für die Definition von Eutrophierung in Binnen- und Meeres-/Küstengewässern) vom April 2000, die von der Kommission vorgelegt worden sind, ergibt sich dazu, dass das Gleichgewicht eines aquatischen Ökosystems das Ergebnis komplexer Interaktionen zwischen den verschiedenen vorkommenden Arten und der Umwelt ist. So stellt jede Massenvermehrung einer bestimmten Algenart oder anderen Pflanzenart als solche eine Störung des Gleichgewichts des aquatischen Ökosystems und damit des biologischen Gleichgewichts dar, selbst wenn die anderen Arten stabil bleiben würden. Angesichts der Konkurrenz der Pflanzenarten um Nährsalze und Lichtenergie bedeutet die Massenvermehrung einer oder mehrerer Pflanzenarten infolge ihrer Beanspruchung der für das Wachstum der anderen Algen und Wasserpflanzen erforderlichen Ressourcen außerdem meist, wenn nicht gar immer, den Rückgang der anderen Arten.
22. Das dritte Merkmal erfordert jedoch, dass diese Beeinträchtigung des biologischen Gleichgewichts unerwünscht ist. Da, wie sich aus Randnummer 16 des vorliegenden Urteils ergibt, das mit der Richtlinie 91/271 verfolgte Ziel über den bloßen Schutz der aquatischen Ökosysteme hinausgeht, ist diese Beeinträchtigung nicht nur bei erheblichen schädlichen Auswirkungen auf die Tier- oder Pflanzenwelt, sondern auch bei solchen auf den Menschen, den Boden, die Gewässer, die Luft oder die Landschaft als unerwünscht anzusehen.
23. Eine unerwünschte Beeinträchtigung des biologischen Gleichgewichts liegt daher u. a. bei Veränderungen der Arten mit einem Rückgang der biologischen Vielfalt des Ökosystems, bei Belästigungen aufgrund der Massenvermehrung opportunistischer Makroalgen und bei der Massenentwicklung von giftigem oder schädlichem Phytoplankton vor.
24. Das vierte Merkmal betrifft, anders als die französische Regierung meint, nicht nur die Verschlechterung der Wasserqualität, die schädliche Auswirkungen auf die Ökosysteme hat, sondern auch die Verschlechterung der Farbe, des Aussehens und des Geruchs des Wassers oder andere Veränderungen, die Gewässernutzungen wie den Tourismus, die Fischerei und die Fischzucht, das Muschelsammeln und die Muschelzucht, die Gewinnung von Trinkwasser oder die Kühlung von Industrieanlagen verhindern oder einschränken.
25. In Anbetracht des vom Gemeinschaftsgesetzgeber verfolgten Zieles, die Umwelt gegen die schädlichen Auswirkungen von kommunalem Abwasser zu schützen, sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 91/271 lediglich verpflichtet, die Gebiete auszuweisen, bei denen das Einleiten dieses Abwassers zur Eutrophierung oder zur Eutrophierungsgefahr erheblich beiträgt (vgl. entsprechend Urteil vom 29. April 1999 in der Rechtssache C293/97, Standley u. a., Slg. 1999, I2603, Randnr. 35, zur Richtlinie 91/676).
Zur Tragweite des ersten Klagegrundes
26. Für jedes von der Kommission in ihrer Klage benannte Gebiet ist zu prüfen, ob es als unter dem Aspekt der Eutrophierung empfindliches Gebiet hätte eingestuft werden müssen.
27. Nach Anhang II Abschnitt A Buchstabe a der Richtlinie 91/271 sind natürliche Süßwasserseen, andere Binnengewässer, Ästuare und Küstengewässer, die bereits eutroph sind oder in naher Zukunft eutrophieren werden, wenn keine Schutzmaßnahmen ergriffen werden, als unter dem Aspekt der Eutrophierung empfindliche Gebiete einzustufen.
28. Die französische Regierung trägt vor, dass sich das Mahnschreiben nur auf die Fälle erwiesener Eutrophierung bezogen habe und dass die Kommission die Berücksichtigung der Eutrophierungsgefahr in der mit Gründen versehenen Stellungnahme und in der Klageschrift zwar erwähnt, daraus für die einzelnen Gebiete aber keine Konsequenzen gezogen habe. Wenn die Kommission in ihrer Erwiderung zu dem Ergebnis gelange, dass die Eutrophierung dieser Gebiete zwar nicht erwiesen sei, diese Gebiete aber zumindest eutrophierungsgefährdet seien, gehe sie demnach über die im Vorverfahren und in ihrer Klageschrift geltend gemachten Klagegründe hinaus.
29. Nach ständiger Rechtsprechung grenzen das von der Kommission an den Mitgliedstaat gerichtete Mahnschreiben sowie die von ihr abgegebene mit Gründen versehene Stellungnahme den Streitgegenstand ab, so dass dieser nicht mehr erweitert werden kann. Die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage der Kommission müssen daher auf dieselben Rügen gestützt werden wie das Mahnschreiben, mit dem das Vorverfahren eingeleitet wird (Urteile vom 9. November 1999 in der Rechtssache C-365/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 23, und vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C229/00, Kommission/Finnland, Slg. 2003, I5727, Randnr. 44).
30. Dieses Erfordernis kann jedoch nicht so weit gehen, dass in jedem Fall eine völlige Übereinstimmung zwischen den im Mahnschreiben erhobenen Rügen, dem Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme und den Anträgen in der Klageschrift bestehen muss, sofern der Streitgegenstand nicht erweitert oder geändert worden ist (Urteile Kommission/Italien, Randnr. 25, und Kommission/Finnland, Randnr. 46).
31. Als die Kommission in ihrer Erwiderung erstmals ausgeführt hat, dass die in der Klageschrift bezeichneten Gebiete, wenn sie entgegen ihrer Auffassung nicht eutrophiert seien, dennoch als unter dem Aspekt der Eutrophierung empfindliche Gebiete hätten ausgewiesen werden müssen, weil sie in naher Zukunft eutrophieren würden, hat sie den Streitgegenstand, nämlich die fehlende Ausweisung bestimmter Gewässer als unter dem Aspekt der Eutrophierung empfindliche Gebiete, weder erweitert noch geändert, da die eutrophierten Gebiete und die Gebiete, die in naher Zukunft eutrophieren werden, nach Anhang II Abschnitt A Buchstabe a der Richtlinie 91/271 gleichermaßen als empfindliche Gebiete auszuweisen sind.
Das Seine-Normandie-Becken
- Die Seinebucht
32. Bei den Gewässern der Seinebucht liegt eine Anreicherung mit Nährstoffen, insbesondere Stickstoffverbindungen, vor, deren Einträge weiter steigen; es kommt zu einem vermehrten Wachstum der Algen und höheren Formen pflanzlichen Lebens (Urteil vom 27. Juni 2002 in der Rechtssache C258/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I5959, Randnr. 64).
33. Sämtliche von der Kommission vorgelegten Berichte und Studien, insbesondere die in der 1999 von Philippe Cugier bei der Universität Caen eingereichten Doktorarbeit mit dem Titel Modélisation du devenir à moyen terme dans l'eau et le sédiment des éléments majeurs (N, P, Si) rejetés par la Seine en baie de Seine (Mittelfristige Modelle der von der Seine in die Seinebucht eingetragenen Hauptelemente [N, P, Si] im Wasser und im Sediment) entwickelten Umweltmodelle stellen einen Kausalzusammenhang zwischen der Menge und dem jeweiligen Anteil des Nährstoffeintrags in die Seinebucht und den Phytoplanktonblüten fest, die in diesem Gebiet jedes Jahr auftreten.
34. Was das Vorbringen der französischen Regierung angeht, die Arbeit von Herrn Cugier sei auf ein unvollkommenes 3D-Umweltmodell gestützt, so ist daran zu erinnern, dass die Umweltpolitik der Gemeinschaft nach Artikel 174 EG auf dem Grundsatz der Vorsorge beruht. Im vorliegenden Fall ist das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den Nährstoffeinträgen in die Seinebucht und dem vermehrten Wachstum von Phytoplankton in diesem Gebiet in Anbetracht der verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten hinreichend wahrscheinlich, um den Erlass der in der Richtlinie 91/271 vorgesehenen Umweltschutzmaßnahmen zu erfordern, wenn die anderen Kriterien der Eutrophierung vorliegen.
35. Die französische Regierung bestreitet, dass die Phytoplanktonproduktion in der Seinebucht zu einer unerwünschten Beeinträchtigung des biologischen Gleichgewichts führt.
36. Aus den von der Kommission vorgelegten Studien ergibt sich insoweit, dass es in diesem Gebiet zu Massenentwicklungen von Phytoplanktonarten wie Dinophysis kommt, die die Toxine DSP (Diarrheic Shellfish Poisoning, Gastrointestinale Muschelvergiftung) erzeugen, die sich in den Muscheln anreichern können und für den Menschen, der diese Muscheln verzehrt, gefährlich sind. Zwischen 1990 und 1999 wurden in der gesamten Bucht und insbesondere in ihrem zentralen Bereich erhebliche Konzentrationen von Dinophysis festgestellt, die für eine Anreicherung von Toxinen in den Muscheln ausreichten; in diesem Zeitraum wurde im Westen der Bucht zwei bis sechsmal und im Zentrum und im Osten der Bucht sieben bis zehnmal das Auftreten von Dinophysis festgestellt (IFREMER-Bericht von 2001). Diese Massenvermehrungen nehmen zwischen Courseulles (Calvados) und Dieppe (Seine-Maritime) offenbar seit einigen Jahren zu und führen zu regelmäßigen Verboten des Muschelsammelns (Schéma directeur d'aménagement et de gestion des eaux du bassin Seine-Normandie [Leitplan für die Wasserbewirtschaftung und -verwaltung im Seine-Normandie-Becken], im Folgenden: SDAGE Seine-Normandie).
37. Darüber hinaus vermehrt sich seit einigen Jahren in bestimmten Sektoren der Departements Seine-Maritime und Calvados eine andere Phytoplanktonart, Phaeocystis, die zwar nicht giftig ist, aber zu Auflandung führt und die Küste für Touristen weniger attraktiv werden lässt (SDAGE Seine-Normandie). In erheblichen Konzentrationen zeigt sich das Phytoplankton Phaeocystis nämlich bekanntlich als klebriger Schaum auf der Wasseroberfläche, der sich an der Küste ablagert und die Fischernetze verstopft.
38. Wie in Randnummer 23 des vorliegenden Urteils ausgeführt, stellt eine solche Entwicklung des Aufbaus der Phytoplanktongemeinschaft im Sinne eines erhöhten Vorkommens giftiger oder schädlicher Arten eine unerwünschte Beeinträchtigung des biologischen Gleichgewichts dar. Diese Entwicklung zeigt sich entgegen dem Vorbringen der französischen Regierung in der gesamten Seinebucht, auch wenn deren zentraler und östlicher Teil besonders betroffen ist.
39. An den Einschränkungen und Belästigungen, die das Phytoplankton Dinophysis für das Muschelnsammeln und das Phytoplankton Phaeocystis für den Tourismus an der Küste der Seinebucht bedeuten, zeigt sich eine Verschlechterung der Wasserqualität in dieser Bucht.
40. Der über die Seine, den Hauptzufluss der Seinebucht, in das Meer gelangende Stickstoff stammt zu 40 % aus kommunalen Abwässern (Bericht des ERM vom Februar 1999 mit dem Titel Verification of vulnerable zones identified under the nitrate directive and sensitive areas identified under the urban waste water treatment directive [Überprüfung der nach der Nitratrichtlinie ausgewiesenen gefährdeten Gebiete und der nach der Abwasserrichtlinie ausgewiesenen empfindlichen Gebiete, im Folgenden: ERM-Bericht von 1999]). Die französische Regierung trägt vor, dass der Anteil des Stickstoffeintrags durch kommunale Abwässer im Jahr 2000 nur 28 % betragen habe, belegt diese Behauptung aber nicht. Selbst wenn man aber von einem Anteil von 28 % statt 40 % ausginge, bliebe die Schlussfolgerung der Kommission berechtigt, dass die Einleitungen kommunaler Abwässer erheblich zur Eutrophierung der Gewässer der Seinebucht beitragen.
41. Die französische Regierung trägt weiter vor, dass in der Arbeit von Herrn Cugier die Möglichkeit relativiert werde, technische Maßnahmen zur Verringerung der Stickstoff- und Phosphateinträge zu ergreifen. In den dem Gerichtshof vorgelegten Auszügen dieser Arbeit findet sich jedoch nichts, was diese Behauptung stützen könnte. Jedenfalls stellt sich, wie die Kommission zu Recht geltend macht, die Frage, wie die Verringerung des Nährstoffeintrags durch kommunale Abwässer zu erreichen ist, im Stadium der Ausweisung der unter dem Aspekt der Eutrophierung empfindlichen Gebiete nicht.
42. Die Kommission hat demnach zu Recht festgestellt, dass die Seinebucht im Sinne der Richtlinie 91/271 eutrophiert ist und als unter dem Aspekt der Eutrophierung empfindliches Gebiet hätte ausgewiesen werden müssen.
- Die Seine und ihre Zufluesse unterhalb ihres Zusammenflusses mit der Andelle
43. Aus den von der Kommission vorgelegten Berichten und Studien ergibt sich, dass es in der Seine unterhalb ihres Zusammenflusses mit der Andelle in erheblichem Maße zu Massenentwicklungen von Phytoplankton kommt.
44. Dabei kann es vorkommen, dass die Biomasse des Phytoplanktons mehr Sauerstoff verbraucht, als sie produziert, so dass der Abbau des Phytoplanktons zu Sauerstoffmangel führt (Dokument Seine-Aval 2: L'analyse et la gestion environnementales). Der Sauerstoffschwund in der Seinemündung zeigt sich an einer Zone beinahe vollständigen Sauerstoffmangels, die sich über fast 50 km erstreckt, die das Wasser für viele Nutzungen und jedes Leben höherer Organismen ungeeignet werden lässt und für beinahe sechs Monate des Jahres eine unüberwindbare Barriere für diadrome Fischarten wie den Lachs oder den Aal bildet (Studie Programme scientifique Seine-Aval: L'oxygène).
45. Diese Erscheinungen stellen eindeutig eine unerwünschte Beeinträchtigung des biologischen Gleichgewichts und der Qualität des Gewässers dar.
46. Der von der französischen Regierung angeführte Umstand, dass die erhebliche Verringerung des Phosphateintrags im Gebiet Poses-Honfleur lediglich einen ganz geringen Anstieg des Sauerstoffgehalts im Jahresdurchschnitt zur Folge hatte, ist unerheblich. Gleichzeitig ist nämlich der Stickstoffeintrag weiter angestiegen.
47. Unter diesen Umständen hat die Kommission zu Recht festgestellt, dass die Seine unterhalb ihres Zusammenflusses mit der Andelle im Sinne der Richtlinie 91/271 eutrophiert ist und als unter dem Aspekt der Eutrophierung empfindliches Gebiet hätte ausgewiesen werden müssen.
48. Was hingegen die Zufluesse der Seine unterhalb ihres Zusammenflusses mit der Andelle angeht, so legt die Kommission lediglich den SDAGE Seine-Normandie vor, wonach die großen Flüsse [des Seine-Normandie-Beckens] im Frühjahr und Sommer von Algenblüten betroffen sind und zahlreiche kleine Wasserläufe zu bestimmten Zeiten von höheren Pflanzen, fädigen Algen oder benthischen Diatomeen überwuchert werden, trägt aber keine konkreten Tatsachen vor, die belegen würden, dass das dritte und das vierte Kriterium der Definition der Eutrophierung gegeben sind.
49. Die Kommission hat somit nicht nachgewiesen, dass die Zufluesse der Seine unterhalb ihres Zusammenflusses mit der Andelle im Sinne der Richtlinie 91/271 eutrophiert sind oder in naher Zukunft eutrophieren werden.
Das Artois-Picardie-Becken
- Die Küstengewässer des Artois-Picardie-Beckens
50. Aus den von der Kommission vorgelegten Berichten ergibt sich, dass die Küstengewässer des Artois-Picardie-Beckens unter einer Nährstoffanreicherung leiden und es beinahe jedes Jahr zu einer erheblichen Phytoplanktonentwicklung kommt (Berichte des IFREMER und der Agence de l'Eau Artois-Picardie vom Dezember 1997 bzw. Oktober 1999 über die regionale Verteilung der Nährstoffe an der Küste Nord-Pas-de-Calais/Picardie und IFREMER-Bericht von 2001).
51. In den Küstengewässern des Gebietes Artois-Picardie tritt ein saisonaler Nährstoffzyklus (hauptsächlich Nitrat, Phosphat und Silikat) in engem Zusammenhang mit dem Entwicklungszyklus der Hauptarten des Phytoplanktons auf (IFREMER-Bericht von 2001). In Anbetracht der verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten ist daher davon auszugehen, dass zwischen der Nährstoffanreicherung der Küstengewässer des Gebietes Artois-Picardie und der dort aufgetretenen Phytoplanktonproduktion ein Kausalzusammenhang besteht.
52. Im Artois-Picardie-Becken besteht ein erheblicher Siedlungsdruck durch Industrieanlagen und private Haushalte (die Bevölkerungsdichte ist dreimal so hoch wie im nationalen Durchschnitt) (Dokument der Agence de l'Eau Artois-Picardie). Somit ist festzustellen, dass die Einleitungen kommunaler Abwässer erheblich zur Eutrophierung der Gewässer dieses Beckens, insbesondere der Küstengewässer, beitragen, was die französische Regierung im Übrigen nicht bestreitet.
53. Die gesamte Küste des Gebietes Artois-Picardie, einschließlich Dünkirchen, Boulogne-sur-Mer und Calais, ist beinahe jedes Jahr im April/Mai von der Blüte des Phytoplanktons Phaeocystis betroffen, die ein bemerkenswertes ökologisches Ereignis darstellt und in einer veränderten Färbung des Wassers, einem an der Küste bisweilen Übelkeit erregenden Geruch und dadurch zum Ausdruck kommt, dass das Wasser klebrig wird und an der Küste beeindruckende Schaumbildung (foaming) auftreten kann (IFREMER-Bericht von 2001).
54. Darüber hinaus leidet die Sommebucht aufgrund der Eutrophierung an Sauerstoffschwund (IFREMER-Bericht von 2001). Nach einer von IFREMER zitierten Studie von 1990 beruht die festgestellte Sterblichkeit sehr wahrscheinlich auf der übermäßigen organischen Fracht des Wassers, die sporadisch zu Sauerstoffmangel im Milieu führt. Laut IFREMER hat sich in anderen Bereichen der Nordsee bereits gezeigt, dass ähnliche Phaeocystisblüten wie die in den Küstengewässern des Gebietes Artois-Picardie dramatische Folgen für den Aufbau und die Funktionsweise von benthischen und pelagischen Ökosystemen haben können. Die französische Regierung trägt zwar vor, dass ein Bericht des IFREMER für die Agence de l'Eau Artois-Picardie klarstelle, dass mit der Phaeocystisblüte in der Sommebucht kein Muschel- oder Fischsterben einhergehe, legt dieses Dokument aber nicht vor.
55. Eine Veränderung des Aufbaus der Phytoplanktongemeinschaft im Sinne einer Ausbreitung einer Art wie der Phaeocystis, die zwar nicht giftig, aber doch schädlich ist, stellt eine unerwünschte Störung des biologischen Gleichgewichts nicht nur der Sommebucht, sondern der gesamten Küstengewässer des Gebietes Artois-Picardie dar.
56. Die Veränderung von Farbe, Geruch und Konsistenz des Wassers, deren nachteilige Auswirkungen für den Tourismus offensichtlich sind und die außerdem wahrscheinlich schädliche Folgen für die Fischerei hat, stellt eine Verschlechterung der Qualität der Gewässer dar.
57. Die Kommission hat folglich zu Recht festgestellt, dass die gesamten Küstengewässer des Gebietes Artois-Picardie eutrophiert im Sinne der Richtlinie 91/271 sind und unter dem Aspekt der Eutrophierung als empfindliches Gebiet hätten ausgewiesen werden müssen.
- Die Binnengewässer des Artois-Picardie-Beckens (das Flussnetz zwischen der kanalisierten Aa/Schelde einerseits und der belgischen Grenze andererseits, die Scarpe unterhalb von Arras, der Lenskanal unterhalb von Lens und die gesamte Somme)
58. Zur Stützung ihrer Klage hat die Kommission mehrere Dokumente der Agence de l'Eau Artois-Picardie vorgelegt. Aus diesen ergibt sich, dass die in den letzten Jahren beobachtete Verbesserung der Wasserqualität in Verbindung mit der hohen Fracht an Stickstoff, vor allem aber an Phosphor, die Entwicklung von Pflanzen, wie z. B. von Phytoplankton, fädigen Algen oder Makrophyten (Wasserlinsen, Teichrosen etc.), begünstigt, dass dieses Massenwachstum zahlreiche Belästigungen verursacht, darunter am häufigsten eine Verfärbung des Wassers, Geruchsbelästigungen, eine Behinderung des Wasserablaufs und vor allem massives Fischsterben durch Ersticken und dass das übermäßige Pflanzenvorkommen zu Belästigungen führt: ästhetische und Geruchsbelästigungen, Belästigungen für Boote, Verstopfung der Filter bei der Trinkwassergewinnung.
59. Ferner ergibt sich, dass die Wasserläufe des Artois-Picardie-Beckens im Vergleich zu denjenigen anderer Regionen benachteiligt sind, weil zum einen der Siedlungsdruck durch Industrieanlagen und private Haushalte größer ist (die Bevölkerungsdichte ist dreimal so hoch wie im nationalen Durchschnitt) und zum anderen die Wasserführung der Flüsse zu gering ist, um die Verschmutzung vollständig abzuführen, und die Fließgeschwindigkeit zu niedrig ist: unzureichende Sauerstoffzufuhr, verschlammter Flussgrund, keine Fortpflanzung der Fische und Abnahme der Pflanzenvielfalt.
60. Die französische Regierung trägt demgegenüber vor, dass bei den Wasserläufen des Artois-Picardie-Beckens weder Auswirkungen auf den Wasserabfluss noch Schäden bei der aquatischen Fauna oder Flora, insbesondere beim Fischbestand, festgestellt worden seien. Die von der Kommission zitierten Dokumente seien für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt, mit dem Ziel der allgemeinen Verbreitung verfasst worden und seien daher nicht hinreichend nuanciert, um die Behauptungen der Kommission belegen zu können.
61. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass in einem der in den Randnummern 58 und 59 des vorliegenden Urteils angeführten Dokumente zwar ausgeführt wird, dass die Seen der oberen Somme und die Kanäle des Aadeltas unter Eutrophierung leiden, dieser Begriff aber als Anreicherung mit Nährstoffen..., die zu Massenentwicklungen der Vegetation führen kann, beschrieben wird, so dass diesem Dokument nicht zu entnehmen ist, ob das dritte und das vierte Merkmal der Eutrophierung in den darin erfassten Gewässern gegeben ist.
62. Die anderen Dokumente ermöglichen es nicht, zu bestimmen, welche Flüsse oder Kanäle von der Eutrophierung betroffen sind oder sein können. Außerdem unterscheiden sie nicht immer zwischen den spezifischen Folgen der möglichen Eutrophierung des Gewässernetzes und den Folgen der allgemeinen, nicht auf den Nährstoffeintrag beschränkten Verschmutzung.
63. Was den im Mahnschreiben und in der mit Gründen versehenen Stellungnahme zitierten ERM-Bericht von 1999 betrifft, auf den die Kommission ihre Schlussfolgerung der mangelnden Ausweisung eines Teils dieses Gewässernetzes hauptsächlich gestützt zu haben scheint, so ist festzustellen, dass der das Artois-Picardie-Becken betreffende Teil dieses Berichts dem Gerichtshof nicht vorgelegt worden ist.
64. In Anbetracht der vorgelegten Dokumente ist es daher nicht gerechtfertigt, dass die Kommission bestimmte Wasserläufe des Artois-Picardie-Beckens in ihren Klagegrund aufgenommen hat und andere nicht. Zur Stützung ihres ersten Klagegrundes hat sie sich darüber hinaus auf keines der von der französischen Regierung im Lauf dieses Verfahrens vorgelegten Dokumente zum Gewässernetz dieses Beckens berufen.
65. Die Kommission hat daher nicht nachgewiesen, dass die in ihrer Klage näher bezeichneten Binnengewässer des Artois-Picardie-Beckens im Sinne der Richtlinie 91/271 eutrophiert sind oder in naher Zukunft eutrophieren werden.
Das Loire-Bretagne-Becken
- Die Bucht von Vilaine
66. Aus dem IFREMER-Bericht von 2001 ergibt sich, dass die Bucht von Vilaine der am meisten eutrophierte Abschnitt der französischen Küste ist. Zum einen tritt dort in erheblichem Umfang Sauerstoffmangel und sogar völliger Sauerstoffschwund aufgrund des Wachstums und des darauf folgenden bakteriellen Abbaus einer großen Biomasse von Phytoplankton auf, die zu einem massiven Absterben von Fischen und benthischen Wirbellosen führen können. Zum anderen sind drei Stellen dieser Bucht in ein Verzeichnis der Orte, an denen es zu Massenvermehrungen von Makroalgen (grünen Fluten) kommen kann, aufgenommen und mindestens einmal in dem von der Studie erfassten Zeitraum von 1997 bis 1999 von diesem Phänomen betroffen worden.
67. Die französische Regierung bestreitet nicht, dass der Eintrag von Nährstoffen, insbesondere Stickstoff, aus kommunalen Abwässern durch den Fluss Vilaine eine erhebliche Rolle bei der Eutrophierung der Bucht spielt.
68. Sie macht geltend, dass sie das Einzugsgebiet der Vilaine bereits als unter dem Aspekt der Eutrophierung empfindliches Gebiet ausgewiesen habe, so dass alle Gemeinden mit mehr als 10 000 EW, die ihre Abwässer in dieses Gebiet einleiteten, den Bestimmungen der Richtlinie 91/271 unterlägen. Da es zum einen keine Gemeinde mit mehr als 10 000 EW gebe, die ihre Abwässer direkt in die Bucht von Vilaine einleite, und sich zum anderen die Zufluesse der Loire, anders als die Kommission vortrage, nicht auf diese Bucht auswirkten, wäre deren Ausweisung als unter dem Aspekt der Eutrophierung empfindliches Gebiet folgenlos, so dass die französische Regierung nicht gegen ihre Verpflichtungen verstoßen habe.
69. Selbst wenn es keine Gemeinde mit mehr als 10 000 EW gibt, die ihre Abwässer direkt in die Bucht von Vilaine einleitet, und sich, anders als die Kommission vorträgt, die Zufluesse der Loire nicht auf diese Bucht auswirken, so rechtfertigt der Umstand, dass das Einzugsgebiet des Flusses Vilaine bereits als unter dem Aspekt der Eutrophierung empfindliches Gebiet ausgewiesen worden ist, nicht, dass die Bucht nicht ebenfalls als solches ausgewiesen wird. Aus Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt A Buchstabe a der Richtlinie 91/271 ergibt sich nämlich, dass die Mitgliedstaaten alle eutrophierten Gewässer als empfindliche Gebiete ausweisen müssen.
70. Infolgedessen hat die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen verstoßen, dass sie die Bucht von Vilaine nicht als unter dem Aspekt der Eutrophierung empfindliches Gebiet im Sinne der Richtlinie 91/271 ausgewiesen hat.
- Die Reede von Lorient
71. Die französische Regierung bestreitet nicht, dass die Gewässer der Reede von Lorient mit Nährstoffen angereichert sind.
72. Aus dem IFREMER-Bericht von 2001 ergibt sich, dass es 1997 bis 1999 an zwei Stellen der Reede von Lorient jedes Jahr entlang der Strände zu Massenvermehrungen von Makroalgen (grünen Fluten) kam.
73. Diesem Bericht zufolge sind die grünen Fluten an der bretonischen Küste, die im Allgemeinen von Mai bis August-September auftreten, auf eine rasche Vermehrung von Grünalgen der Art Ulva aufgrund der Anreicherung der Gewässer mit Nährstoffen zurückzuführen. Diese opportunistischen Algen lösen sich leicht von ihrem Substrat, driften im Wasser und landen schließlich an den Stränden, die sie oft mit einer dicken Schicht bedecken. Die grünen Fluten stellen eine erhebliche Belästigung dar oder machen die üblichen touristischen Aktivitäten, wie Baden, Angeln, an der Küste entlang wandern, sogar unmöglich. Die Gemeinden müssen die Algen einsammeln, um das touristische Angebot aufrechtzuerhalten.
74. Wie in Randnummer 23 des vorliegenden Urteils ausgeführt, stellt eine solche Massenvermehrung von Makroalgen eine unerwünschte Beeinträchtigung des biologischen Gleichgewichts dar. Aufgrund ihrer schädlichen Auswirkungen insbesondere auf die touristischen Aktivitäten stellen die grünen Fluten auch eine Verschlechterung der Qualität der Gewässer dar.
75. Die französische Regierung macht jedoch geltend, dass der Anteil des Stickstoffeintrags im Frühling und Sommer durch kommunale Abwässer nur 9,8 % betrage, so dass diese Einleitungen nicht erheblich seien. Die Kommission habe in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme festgestellt, dass der Stickstoffeintrag durch kommunale Abwässer in der Bucht von Saint-Brieuc, der 8,9 % des Gesamteintrags ausmache, nicht erheblich sei; für die Reede von Lorient sei dieselbe Schlussfolgerung geboten.
76. Dass die Kommission festgestellt hat, dass die Einleitungen kommunaler Abwässer zur Eutrophierung der Reede von Saint-Brieuc nicht erheblich beitragen, ist für die Frage der Einstufung der Reede von Lorient als empfindliches Gebiet nicht relevant, da diese beiden Gewässer voneinander unabhängig sind.
77. Aus dem von der Kommission vorgelegten ERM-Bericht von 1999 ergibt sich, dass die Nitrateinträge in die Reede von Lorient im Frühling und Sommer, d. h. im Zeitraum der Massenvermehrung der Grünalgen, zu 9,8 % aus kommunalen Abwässern stammen, was 374 Tonnen ausmacht. Die Kommission durfte daher den Schluss ziehen, dass die Einleitungen kommunaler Abwässer erheblich zur Eutrophierung der Gewässer der Reede von Lorient beitragen.
78. Die Kommission hat folglich zu Recht festgestellt, dass die Reede von Lorient im Sinne der Richtlinie 91/271 eutrophiert ist und als unter dem Aspekt der Eutrophierung empfindliches Gebiet hätte ausgewiesen werden müssen.
- Das Ästuar des Elorn, der Golf von Morbihan, die Bucht von Douarnenez und die Bucht von Concarneau
79. Die französische Regierung bestreitet die Anreicherung dieser Gewässer mit Nährstoffen nicht.
80. Aus dem IFREMER-Bericht von 2001 ergibt sich, dass im von der Studie erfassten Zeitraum 1997 bis 1999 in den fraglichen Gebieten jedes Jahr grüne Fluten aufgetreten sind. Die französische Regierung räumt ein, dass dieses Phänomen in der Bucht von Concarneau in erheblichem Umfang auftritt.
81. Aus den in den Randnummern 73 und 74 des vorliegenden Urteils genannten Gründen hat die Kommission somit die Eutrophierung des Ästuars von Elorn, des Golfs von Morbihan und der Buchten von Douarnenez und Concarneau nachgewiesen.
82. Die französische Regierung trägt jedoch vor, die Nährstoffeinträge durch kommunale Abwässer trügen zur Eutrophierung dieser Gewässer nicht erheblich bei, so dass sie nicht als empfindliche Gebiete im Sinne der Richtlinie 91/271 hätten ausgewiesen werden müssen.
83. Insofern steht fest, dass der hohe Stickstoffgehalt hauptsächlich auf die Landwirtschaft zurückzuführen ist.
84. Was das Ästuar des Elorn angeht, stimmen die Kommission und die französische Regierung jedoch darin überein, dass die Nitrateinträge im Frühling und Sommer, d. h. im Zeitraum der Massenvermehrung der Grünalgen, zu 21 %, wie es sich aus dem ERM-Bericht von 1999 ergibt, aus kommunalen Abwässern stammen.
85. Was die Buchten von Douarnenez und Concarneau betrifft, so machen die Anteile der Nitrateinträge im Frühling und Sommer nach diesem Bericht 23 % und 32 % aus. Nachdem die französische Regierung in ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme ausgeführt hatte, dass diese Anteile nach einer Studie des Ingenieurbüros Saunier vom August 1993 (im Folgenden: Saunier-Studie) 22 % und 34 % ausmachten, hat sie in ihrer Klagebeantwortung unter Berufung auf eine Studie des CEVA-IFREMER für den Pôle Analytique de l'Eau vorgetragen, dass der Stickstoff- und Phosphoreintrag in der Bucht von Douarnenez zu 90 % aus der Landwirtschaft stamme. Diese Studie hat sie jedoch nicht vorgelegt. Zur Bucht von Concarneau führt die französische Regierung aus, dass die Nährstoffeinträge in die Bucht anhand verschiedener Studien und Messkampagnen (IFREMER, Ceva, DDE, In vivo) auf ca. 500 Tonnen/Jahr geschätzt werden könnten, von denen lediglich 6,5 Tonnen (d. h. 1,3 %) aus der Kläranlage von Concarneau stammten. Aber auch diese Studien und Berichte legt sie nicht vor. Der Würdigung sind somit die Prozentsätze zugrunde zu legen, die sich aus dem von der Kommission vorgelegten ERM-Bericht von 1999 ergeben.
86. Zum Golf von Morbihan trägt die französische Regierung vor, dass die Nitrateinträge im Frühling und Sommer nach der von ihr vorgelegten Saunier-Studie nur zu 10 % aus kommunalen Abwässern stammten. Eine Prüfung der Studie ermöglicht es allerdings nicht, diese Zahl zu bestätigen, so dass auch insoweit der sich aus dem ERM-Bericht von 1999 ergebende Prozentsatz von 21 % zugrunde zu legen ist. Zudem datiert die Saunier-Studie von 1993, so dass der ERM-Bericht von 1999 ein aktuelleres Bild vom Zustand der französischen Küstengewässer liefert.
87. Die Kommission ist zu Recht der Ansicht, dass die Einträge durch kommunale Abwässer, die zwischen 21 % und 32 % der gesamten Stickstoffeinträge während des Zeitraums des vermehrten Wachstums von Algen und anderen höheren Formen des pflanzlichen Lebens ausmachen, für das Auftreten, die Entwicklung oder die Aufrechterhaltung der Eutrophierung der fraglichen aufnehmenden Gewässer erheblich sind.
88. Die Kommission hat folglich zu Recht festgestellt, dass das Ästuar des Elorn, der Golf von Morbihan, die Bucht von Douarnenez und die Bucht von Concarneau eutrophiert im Sinne der Richtlinie 91/271 sind und als unter dem Aspekt der Eutrophierung empfindliche Gebiete hätten ausgewiesen werden müssen.
- Die Sèvre niortaise
89. In ihrer Erwiderung hat die Kommission in Bezug auf dieses Gebiet auf ihren ersten Klagegrund verzichtet.
Das Rhône-Méditerranée-Corse-Becken
- Der Vistre
90. Die Kommission macht geltend, der Fluss Vistre sei unterhalb von Nîmes eutrophiert und hätte unter dem Aspekt der Eutrophierung als empfindliches Gebiet ausgewiesen werden müssen.
91. Die französische Regierung räumt die Begründetheit dieses Klagegrunds ein und trägt vor, dass das punktuelle Problem des Vistre, das allein mit den Einleitungen der Gemeinde Nîmes zusammenhänge, durch den Anschluss der gesamten Gemeinde an die erweiterte Kläranlage Nîmes-ouest zum 31. Dezember 2005 gelöst werde.
92. Die französischen Behörden hätten den Vistre unterhalb von Nîmes demnach als unter dem Aspekt der Eutrophierung empfindliches Gebiet ausweisen müssen.
- Der Étang de Thau
93. Die Gewässer des Étang de Thau sind mit Nährstoffen angereichert. Wie sich darüber hinaus aus dem IFREMER-Bericht von 2001 ergibt, ist die Eutrophierung der mediterranen Ökosysteme nicht in erster Linie auf die Landwirtschaft, sondern auf die Einleitungen kommunaler Abwässer zurückzuführen, was die französische Regierung im Hinblick auf den Étang de Thau nicht bestreitet.
94. Nach diesem Bericht treten im Étang de Thau in erheblichem Maße Sauerstoffmangelerscheinungen, so genannte malaïgues, auf, die wahrscheinlich durch einen Abbau der an der Küste übermäßig vorhandenen Algen ausgelöst werden, der durch die hohen Temperaturen beschleunigt wird, und die die Gewässer für die dort lebenden Tiere und Pflanzen giftig werden lassen. Solche Erscheinungen sind 1975, 1982, 1983, 1987, 1990 und 1997 aufgetreten.
95. Unter Berufung auf eine Studie des IFREMER von 1998 mit dem Titel La crise anoxique du bassin de Thau de l'été 1997 (Die Sauerstoffkrise im Thau-Becken vom Sommer 1997, im Folgenden: IFREMER-Studie von 1998) und auf das vom IFREMER und der Region Languedoc-Roussillon veröffentlichte Bulletin du réseau de suivi lagunaire für das Jahr 2000 macht die französische Regierung jedoch geltend, dass die Eutrophierung des Étang de Thau seit den siebziger Jahren erheblich zurückgegangen sei. Die in den letzten zwanzig Jahren aufgetretenen Sauerstoffmangelerscheinungen seien nicht mehr auf Massenentwicklungen der Vegetation infolge der Eutrophierung des Sees zurückzuführen, sondern auf einen noch unzulänglichen Umgang mit dem Bestand an lebender und toter organischer Materie, der insbesondere durch die bedeutende Muschelzucht erzeugt werde, die sich im Étang de Thau entwickelt habe.
96. Aus der IFREMER-Studie von 1998 ergibt sich insoweit, dass das Thau-Becken infolge der seit den siebziger Jahren ergriffenen Maßnahmen zur Verringerung des Nährstoffeintrags menschlichen Ursprungs nicht mehr als eutrophiert anzusehen ist.
97. Nach dieser Studie kommt es in den Gewässern des Étang de Thau zwar zu einer erheblichen Produktion von Phytoplankton, die dort vorkommenden Arten von Phytoplankton sind aber nicht giftig und erlauben die Zucht von Muscheln, insbesondere Austern, mit hohen Wachstumsraten. Die Menge des durch die Ernte (Miesmuscheln, Austern etc.) entzogenen Stickstoffs macht im Übrigen über 60 % des Eintrags durch die Zufluesse aus. Unter diesen Umständen liegt bei den Gewässern des Étang de Thau derzeit keine unerwünschte Beeinträchtigung des biologischen Gleichgewichts vor.
98. Die IFREMER-Studie von 1998 hebt jedoch die Gefahr hervor, dass in den Gewässern des Étang de Thau das Phänomen der malaïgue auftreten könnte, das sich in einem Sauerstoffmangel der Gewässer, der Erzeugung von Sulfiden und einem Massensterben aller in den betroffenen Gebieten vorkommenden Lebewesen einschließlich der Austern äußert. Die letzte malaïgue trat 1997 auf. Tritt dieses Phänomen auf, stellt es eine unerwünschte Beeinträchtigung sowohl des biologischen Gleichgewichts als auch der Qualität des Gewässers dar.
99. Entgegen dem Vorbringen der französischen Regierung ergibt sich aus der IFREMER-Studie von 1998, dass der Eintrag organischer Materie durch die Muschelzucht zum Entstehen der malaïgues, wie derjenigen von 1997, zwar beiträgt, dass die Entwicklung von Makrophyten am Rande des Étang infolge der Anreicherung der Gewässer mit Nährstoffen jedoch eine erhebliche Rolle beim Auftreten dieses Phänomens spielt.
100. Nach dieser Studie kann das Auftreten von malaïgues unter außergewöhnlichen Wetterbedingungen, wie sie bei der Krise von 1997 vorlagen, für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden. Um den Étang de Thau herum gebe es eine Reihe von potenziellen Herden in den Sektoren, die an der Mündung der u. a. durch Wasser aus Klärteichen gespeisten Flüsse gelegen sind. Dies wird im Bulletin du réseau de suivi lagunaire für das Jahr 2000 bestätigt, dem zufolge sich ein Teil des Étang de Thau (Crique de l'Angle) in einem unter dem Aspekt der Eutrophierung mittelmäßigen Zustand befindet.
101. Die Kommission hat daher zu Recht festgestellt, dass der Étang de Thau in naher Zukunft eutrophieren könnte, wenn keine Schutzmaßnahmen ergriffen würden, und dass er als unter dem Aspekt der Eutrophierung empfindliches Gebiet im Sinne der Richtlinie 91/271 hätte ausgewiesen werden müssen.
102. Nach der IFREMER-Studie von 1998 sind die Einträge durch die Zufluesse... für den Erhalt der Aufnahmekapazität des Thaubeckens für die Muschelzucht erforderlich, da eine Verringerung der Planktonproduktion wahrscheinlich zu einer Verringerung der Muschelproduktion führen würde, was offensichtlich nicht wünschenswert ist. Anhang II Abschnitt A Buchstabe a Absatz 2 der Richtlinie 91/271 sieht jedoch die Möglichkeit vor, die weiter gehende Behandlung, der die in ein empfindliches Gebiet eingeleiteten kommunalen Abwässer normalerweise unterzogen werden, entsprechend auszugestalten.
103. Nach alledem ist der erste Klagegrund im Hinblick auf die Seinebucht, die Seine unterhalb ihres Zusammenflusses mit der Andelle, die Küstengewässer des Artois-Picardie-Beckens, die Bucht von Vilaine, die Reede von Lorient, das Ästuar des Elorn, die Bucht von Douarnenez, die Bucht von Concarneau, den Golf von Morbihan, den Vistre unterhalb von Nîmes und den Étang de Thau begründet.
Zum zweiten Klagegrund: Keine weiter gehende Behandlung des kommunalen Abwassers aus Gemeinden mit mehr als 10 000 EW in empfindlichen Gebieten
104. Nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 91/271 mussten die französischen Behörden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um das kommunale Abwasser aus Kanalisationen von Gemeinden mit mehr als 10 000 EW vor dem Einleiten in empfindliche Gebiete spätestens ab 31. Dezember 1998 einer weiter gehenden als der in Artikel 4 der Richtlinie beschriebenen Behandlung zu unterziehen.
105. Nach Artikel 5 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 3 der Richtlinie 91/271 bedeutet diese weiter gehende Behandlung beim Einleiten in unter dem Aspekt der Eutrophierung empfindliche Gebiete, dass die Vorgaben in Tabelle 2 des Anhangs, allerdings unter Vorbehalt des Anhangs II Abschnitt A Buchstabe a Absatz 2 der Richtlinie, eingehalten werden.
106. Die Kommission macht zunächst geltend, dass die französischen Behörden mit Schreiben von 12. Dezember 2000 in Beantwortung des Mahnschreibens eingeräumt hätten, dass die Behandlung der kommunalen Abwässer von 130 Gemeinden, die sie aufgelistet hätten, am Stichtag, dem 31. Dezember 1998, nicht den Anforderungen des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 91/271 entsprochen habe.
107. In ihrer Gegenerwiderung hat die französische Regierung ausgeführt, dass von den 130 aufgelisteten Gemeinden 32 nunmehr den Anforderungen der Richtlinie 91/271 entsprächen; bei 10 dieser Gemeinden (Vichy, Aix-en-Provence, Mâcon, Créhange, Saint-Avold, Bailleul, Aurillac, Montauban, Châtillon-sur-Seine und Gray) sei dies vor Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist der Fall gewesen.
108. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (u. a. Urteil vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-446/01, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I6053, Randnr. 15).
109. Da die Lage der Gemeinden Vichy, Aix-en-Provence, Mâcon, Créhange, Saint-Avold, Bailleul, Aurillac, Montauban, Châtillon-sur-Seine und Gray vor Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist in Einklang mit der Richtlinie gebracht wurde, ist der Klagegrund insoweit unbegründet.
110. Hinsichtlich der übrigen im Schreiben der französischen Behörden vom 12. Dezember 2000 genannten Gemeinden, einschließlich derjenigen, deren Lage nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist in Einklang mit der Richtlinie gebracht wurde, ist er hingegen begründet.
111. Sodann legt die Kommission den französischen Behörden zur Last, ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Gemeinde Montpellier, die nicht in der dem Schreiben vom 12. Dezember 2000 beiliegenden Liste aufgeführt ist, nicht nachgekommen zu sein.
112. Aus der Antwort der französischen Regierung auf die mit Gründen versehene Stellungnahme ergibt sich, dass die Gemeinde Montpellier ihr kommunales Abwasser in ein empfindliches Gebiet einleitet und dass die Arbeiten zur Aufrüstung der Kläranlage und zum Bau eines unterseeischen Auslasses erst 2004 abgeschlossen werden. Da die französische Regierung nicht vorgetragen hat, dass diese Arbeiten früher als vorgesehen und jedenfalls vor Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist abgeschlossen wurden, ist der zweite Klagegrund auch im Hinblick auf die Gemeinde Montpellier begründet.
113. Schließlich macht die Kommission geltend, dass die französischen Behörden auch hätten sicherstellen müssen, dass kommunale Abwässer aus Gemeinden mit mehr als 10 000 EW, die in die im Rahmen des ersten Klagegrundes genannten und unter dem Aspekt der Eutrophierung als empfindlich auszuweisenden Gebiete eingeleitet würden, nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 91/271 einer weiter gehenden Behandlung unterzogen würden.
114. Die französische Regierung, die nicht bestreitet, dass kommunale Abwässer aus Gemeinden mit mehr als 10 000 EW in die in Randnummer 103 des vorliegenden Urteils genannten Gebiete oder deren Zufluesse eingeleitet werden, hat nicht behauptet und erst recht nicht nachgewiesen, dass diese Abwässer bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist einer weiter gehenden Behandlung im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 91/271 unterzogen werden.
115. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 Absätze 1 und 2 und Anhang II der Richtlinie 91/271 verstoßen hat, dass sie es unterlassen hat,
- die Seinebucht, die Seine unterhalb ihres Zusammenflusses mit der Andelle, die Küstengewässer des Artois-Picardie-Beckens, die Bucht von Vilaine, die Reede von Lorient, das Ästuar des Elorn, die Bucht von Douarnenez, die Bucht von Concarneau, den Golf von Morbihan, den Vistre unterhalb von Nîmes und den Étang de Thau als unter dem Aspekt der Eutrophierung empfindliche Gebiete auszuweisen und
- das kommunale Abwasser aus den im Schreiben der französischen Behörden vom 12. Dezember 2000 genannten Gemeinden - mit Ausnahme von Vichy, Aix-en-Provence, Mâcon, Créhange, Saint-Avold, Bailleul, Aurillac, Montauban, Châtillon-sur-Seine und Gray - und der Gemeinde Montpellier sowie die Einleitungen kommunalen Abwassers aus Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerwerten (EW) in die Seinebucht, die Seine unterhalb ihres Zusammenflusses mit der Andelle, die Küstengewässer des Artois-Picardie-Beckens, die Bucht von Vilaine, die Reede von Lorient, das Ästuar des Elorn, die Bucht von Douarnenez, die Bucht von Concarneau, den Golf von Morbihan, den Vistre unterhalb von Nîmes und den Étang de Thau einer weiter gehenden Behandlung zu unterziehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Kostenentscheidung:
Kosten
116. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Französische Republik mit ihrem Vorbringen im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihr dem Antrag der Kommission entsprechend die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 Absätze 1 und 2 und Anhang II der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen, dass sie es unterlassen hat,
- die Seinebucht, die Seine unterhalb ihres Zusammenflusses mit der Andelle, die Küstengewässer des Artois-Picardie-Beckens, die Bucht von Vilaine, die Reede von Lorient, das Ästuar des Elorn, die Bucht von Douarnenez, die Bucht von Concarneau, den Golf von Morbihan, den Vistre unterhalb von Nîmes und den Étang de Thau als unter dem Aspekt der Eutrophierung empfindliche Gebiete auszuweisen und
- das kommunale Abwasser aus den im Schreiben der französischen Behörden vom 12. Dezember 2000 genannten Gemeinden - mit Ausnahme von Vichy, Aix-en-Provence, Mâcon, Créhange, Saint-Avold, Bailleul, Aurillac, Montauban, Châtillon-sur-Seine und Gray - und der Gemeinde Montpellier sowie die Einleitungen kommunalen Abwassers aus Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerwerten (EW) in die Seinebucht, die Seine unterhalb ihres Zusammenflusses mit der Andelle, die Küstengewässer des Artois-Picardie-Beckens, die Bucht von Vilaine, die Reede von Lorient, das Ästuar des Elorn, die Bucht von Douarnenez, die Bucht von Concarneau, den Golf von Morbihan, den Vistre unterhalb von Nîmes und den Étang de Thau einer weiter gehenden Behandlung zu unterziehen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Französische Republik trägt die Kosten.
Ende der Entscheidung
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