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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.12.1992
Aktenzeichen: C-280/89
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 101/76 /EWG, Verordnung Nr. 802/68 /EWG


Vorschriften:

Verordnung Nr. 101/76 /EWG Art. 2 Abs. 1
Verordnung Nr. 802/68 /EWG Art. 4 Abs. 2 Buchst. f
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Bei einer Klage nach Artikel 169 EWG-Vertrag wird der Streitgegenstand durch die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission bestimmt; für eine Klage ist auch dann, wenn die mit ihr gerügte Vertragsverletzung nach Ablauf der gemäß Artikel 169 Absatz 2 gesetzten Frist abgestellt wird, noch ein Rechtsschutzinteresse insoweit gegeben, als die Grundlage für eine Haftung geschaffen wird, die einen Mitgliedstaat wegen seiner Pflichtverletzung möglicherweise gegenüber anderen Mitgliedstaaten, der Gemeinschaft oder einzelnen trifft.

2. Ein Mitgliedstaat verstösst gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 101/76, der allen die Flagge eines Mitgliedstaats führenden und im Bereich der Gemeinschaft registrierten Fischereifahrzeugen gleichen Zugang zu den Fanggründen und zur Fischerei in den der Souveränität oder der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterliegenden Gewässern gewährt, wenn er gegenüber bestimmten, die Flagge eines anderen Mitgliedstaats führenden Schiffen ein Verbot des Fischfangs innerhalb seiner ausschließlichen Fischereizone erlässt. Dieser Verstoß kann nicht durch den Umstand gerechtfertigt werden, daß es dem Gemeinschaftsrecht nicht widerspräche, wenn dieser andere Mitgliedstaat dieselben Schiffe vom Zugang zu seinen nationalen Quoten ausschließen würde.

3. Es stellt ein durch Artikel 30 des Vertrages verbotenes Hindernis für den freien Warenverkehr dar, wenn ein Mitgliedstaat es bestimmten, die Flagge eines anderen Mitgliedstaats führenden Schiffen untersagt, Fisch innerhalb seiner ausschließlichen Fischereizone umzuladen und in seinem Hoheitsgebiet anzulanden.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 2. DEZEMBER 1992. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN IRLAND. - FISCHEREI - VORAUSSETZUNGEN FUER SCHIFFE EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS. - RECHTSSACHE C-280/89.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 11. September 1989 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß Irland gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag, Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 101/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über die Einführung einer gemeinsamen Strukturpolitik für die Fischwirtschaft (ABl. L 20, S. 19) und Artikel 27 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (ABl. L 379, S. 1) verstossen hat, indem es die Sea Fishing Boats Regulations 1986 erlassen hat.

2 Wie aus den Akten hervorgeht, dürfen nach Regulation 2 (1) der Sea Fishing Boats Regulations 1986 (SI Nr. 289, irische Verordnung von 1986 über die Seefischereifahrzeuge) die Seefischereifahrzeuge, die im Vereinigten Königreich, auf den Kanalinseln oder auf der Insel Man registriert sind,

"nicht dazu verwendet werden,

a) innerhalb der ausschließlichen Fischereizone des Staates Seefische zu fangen,

b) in diesem Staat Fische anzulanden,

c) innerhalb dieser Fischereizone, im Hafen oder anderweitig, Fische auf ein solches oder von einem solchen Seefischereifahrzeug umzuladen,

wenn zum Zeitpunkt dieser Verwendung nicht mindestens 75 % der Besatzungsmitglieder irische Staatsbürger oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften (mit Ausnahme... bis zum 1. Januar 1993 von spanischen oder portugiesischen Staatsangehörigen, die nicht Ehegatten oder Kinder unter 21 Jahren von... spanischen oder portugiesischen Arbeitnehmern sind, die gemäß den Übergangsregelungen über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer nach dem Beitritt... Spaniens und Portugals zu den Gemeinschaften, wie sie in den einschlägigen Beitrittsverträgen vorgesehen sind, bereits im Vereinigten Königreich niedergelassen sind) sind, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Vereinigten Königreich, auf der Insel Man oder auf den Kanalinseln haben; Wohnsitz bedeutet Wohnsitz an Land, wobei der Dienst an Bord eines britischen Schiffes nicht als Wohnsitz im Vereinigten Königreich, auf der Insel Man oder den Kanalinseln gilt".

3 Aus den Akten ergibt sich auch, daß die streitige Verordnung im Anschluß an die Maßnahmen erlassen wurde, die vom Vereinigten Königreich auf dem Gebiet der Fischfanglizenzen ab dem 1. Januar 1986 ergriffen wurden. Durch diese Maßnahmen wurde die Erteilung von Lizenzen an die die britische Flagge führenden Schiffe u. a. von einer Staatsangehörigkeits- und einer Wohnsitzvoraussetzung abhängig gemacht, die den in der streitigen irischen Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen entsprachen. Das Ziel der britischen Maßnahmen war es, die Schiffe, die die britische Flagge führten, aber spanischen Eignern gehörten und deren Besatzung überwiegend aus spanischen Staatsangehörigen bestand, an der Nutzung der britischen Quoten zu hindern. Irland erließ die streitige Verordnung, um diesen Schiffen den Zugang zu seiner Fischereizone zu verwehren.

4 Die Kommission vertrat die Ansicht, daß das durch die streitige Verordnung festgesetzte Verbot des Fischfangs gegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 101/76 verstosse und daß das in den Buchstaben b und c der streitigen irischen Vorschrift ausgesprochene Verbot der Anlandung und Umladung von Fisch Artikel 30 EWG-Vertrag und Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3796/81 widerspreche, und leitete deshalb das in Artikel 169 EWG-Vertrag vorgesehene Verfahren gegen Irland ein.

5 Durch Beschluß vom 17. Januar 1990 hat der Gerichtshof das Königreich Spanien als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

6 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

7 In der mündlichen Verhandlung hat die irische Regierung erklärt, daß die streitige Verordnung am 11. März 1992 aufgehoben worden sei. Jedoch wird nach ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 18. März 1992 in der Rechtssache C-29/90, Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-1971, Randnr. 12) der Streitgegenstand bei einer Klage nach Artikel 169 EWG-Vertrag durch die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission bestimmt, und ein Rechtsschutzinteresse ist auch dann, wenn die mit der Klage gerügte Vertragsverletzung nach Ablauf der gemäß Artikel 169 Absatz 2 gesetzten Frist abgestellt wird, noch insoweit gegeben, als die Grundlage für eine Haftung geschaffen wird, die einen Mitgliedstaat wegen seiner Pflichtverletzung möglicherweise gegenüber anderen Mitgliedstaaten, der Gemeinschaft oder einzelnen trifft.

8 Zunächst sind die von der Kommission erhobenen Rügen und dann die von der irischen Regierung vorgetragenen Rechtfertigungsgründe zu prüfen.

Verbot des Fischfangs

9 Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 101/76 bestimmt:

"Die Regelungen der einzelnen Mitgliedstaaten für die Ausübung der Fischerei in den ihrer Oberhoheit oder ihrer Gerichtsbarkeit unterliegenden Meeresgewässern dürfen zu keiner unterschiedlichen Behandlung anderer Mitgliedstaaten führen.

Die Mitgliedstaaten gewähren insbesondere allen die Flagge eines Mitgliedstaats führenden und im Bereich der Gemeinschaft registrierten Fischereifahrzeugen gleichen Zugang zu den Fanggründen und zur Fischerei in den in Absatz 1 genannten Gewässern."

10 Daraus ergibt sich, daß es einem Mitgliedstaat nicht freisteht, bestimmten Schiffen, die die Flagge eines anderen Mitgliedstaats führen, den Zugang zu den Fanggründen und zur Fischerei in seiner Fischereizone zu verwehren.

11 Folglich bildet das Verbot des Fischfangs, das in bezug auf bestimmte Schiffe unter britischer Flagge verhängt wurde, ein Hindernis für den durch Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 101/76 des Rates gewährten gleichen Zugang zu den Fanggründen und zur Fischerei in den Meeresgewässern, die der Oberhoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterliegen.

Verbot der Anlandung und Umladung

12 Die Kommission legt dar, daß die Schiffe unter britischer Flagge in mancher Hinsicht britischem Hoheitsgebiet gleichgestellt seien. Dieser Grundsatz werde in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung (ABl. L 148, S. 1) zum Ausdruck gebracht, wonach "Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse" ihren Ursprung in einem Land hätten, wenn sie "von Schiffen aus gefangen worden sind, die in diesem Land ins Schiffsregister eingetragen oder angemeldet sind und die die Flagge dieses Landes führen".

13 Nach Auffassung der Kommission folgt daraus, daß die Anlandung von Fisch von einem britischen Schiff in Irland als eine Einfuhr in dieses Land anzusehen sei. Werde bestimmten britischen Schiffen eine solche Tätigkeit oder ein Umladen untersagt, so stelle dies demzufolge eine mengenmässige Beschränkung oder Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 30 des Vertrages dar und verstosse gegen Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3796/81, der bestimme, daß die die Flagge eines Mitgliedstaats führenden Fischereifahrzeuge unter den gleichen Bedingungen Zugang zu den Häfen und Einrichtungen der ersten Vermarktungsstufe sowie zu allen damit zusammenhängenden technischen Einrichtungen und Ausstattungen hätten.

14 Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung Nr. 802/68 sind die Fische, die von britischen Schiffen aus gefangen worden sind, unabhängig vom Ort des Fanges britischen Ursprungs. Infolgedessen stellt das für bestimmte Schiffe unter britischer Flagge verhängte Verbot, Fisch in Irland anzulanden und umzuladen, ein durch Artikel 30 des Vertrages verbotenes Hindernis für den freien Warenverkehr dar.

15 Aufgrund dieser Feststellung besteht keine Veranlassung, diese Hindernisse unter dem Gesichtspunkt des Artikels 27 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3796/81 zu prüfen.

Die zur Rechtfertigung der streitigen Verordnung vorgetragenen Gründe

16 Die irische Regierung trägt in diesem Zusammenhang vier Gründe vor, nämlich: a) die Billigung der früheren irischen Verordnung, die mit der beanstandeten Verordnung von 1986 völlig übereinstimme, durch die Kommission; b) die Vereinbarkeit einer vom Vereinigten Königreich den britischen Fischereifahrzeugen auferlegten und der irischen Voraussetzung genau entsprechenden Staatsangehörigkeitsvoraussetzung mit dem Gemeinschaftsrecht; c) die Zielsetzung der streitigen Verordnung, und d) die Übereinstimmung dieser Verordnung mit dem Völkerrecht.

17 Die irische Regierung beruft sich zunächst auf die Billigung der früheren irischen Verordnung, nämlich der Sea Fishing Boats Regulations 1983, durch die Kommission und macht geltend, daß die streitige Verordnung unter allen wesentlichen Gesichtspunkten mit der Verordnung von 1983 übereinstimme.

18 Insoweit genügt der Hinweis, daß die Haltung der Kommission zu der früheren irischen Verordnung nichts daran ändern kann, daß, wie oben festgestellt, das durch die jetzt geltende Verordnung angeordnete Verbot des Fischfangs, der Anlandung und Umladung mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist. Dieses Vorbringen muß daher zurückgewiesen werden.

19 Die irische Regierung trägt sodann vor, daß die in der streitigen irischen Verordnung enthaltene Staatsangehörigkeitsvoraussetzung der Voraussetzung nachgebildet sei, deren Erfuellung das Vereinigte Königreich seit dem 1. Januar 1986 von seinen eigenen Fischereifahrzeugen verlange, und daß die irische Voraussetzung infolgedessen, soweit sie die Fischereitätigkeit britischer Schiffe betreffe, ebenso gerechtfertigt sein müsse, wie dies bei der britischen Voraussetzung nach dem Urteil vom 14. Dezember 1989 in der Rechtssache C-3/87 (Agegate, Slg. 1989, 4459) der Fall gewesen sei. Die Staatsangehörigkeitsvoraussetzung hinsichtlich der Anlandetätigkeit sei gerechtfertigt, weil sie die Voraussetzung bezueglich der Fischereitätigkeit ergänze.

20 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Der Umstand, daß bestimmte Maßnahmen, die von einem Mitgliedstaat in bezug auf Schiffe ergriffen worden sind, die seine Flagge führen und seine Quoten nutzen, möglicherweise mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, kann Maßnahmen, die von einem anderen Mitgliedstaat gegenüber denselben Schiffen ergriffen worden sind, nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar machen.

21 Die irische Regierung trägt weiter vor, daß die streitige Verordnung gerechtfertigt sei, weil durch sie dieselben Ziele erreicht werden sollten wie durch das gemeinschaftliche System der Fangquoten. Diese Ziele seien der Schutz der von der Fischerei abhängigen Küstenbevölkerung und Gewerbezweige vor Beeinträchtigungen der normalen Fischereibedingungen in den irischen Gewässern. Die irische Regierung weist auch darauf hin, daß der Gerichtshof in dem Urteil vom 14. Dezember 1989 in der Rechtssache C-216/87 (Jaderow, Slg. 1989, 4509, Randnr. 24) entschieden habe, daß das Quotensystem eine Ausnahme von dem in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 101/76 enthaltenen Grundsatz des gleichen Zugangs zu den Fischbeständen sei.

22 Durch die Zielsetzung des gemeinschaftlichen Systems der Fangquoten können allein die Maßnahmen gerechtfertigt werden, die ein Mitgliedstaat bezueglich der seine eigene Flagge führenden Schiffe ergreift, um seine nationalen Quoten zu schützen. Die hier behandelte irische Verordnung betrifft aber Fischereifahrzeuge unter britischer Flagge, deren Fänge, soweit sie einer Quotenregelung unterliegen, keinesfalls auf die Irland zuerkannten Quoten angerechnet werden können. Infolgedessen ist auch dieses Vorbringen zurückzuweisen.

23 Die irische Regierung trägt schließlich vor, daß die streitige Verordnung ihre Rechtfertigung im Völkerrecht finde, das es gestatte, die Staatszugehörigkeit von Schiffen bei Fehlen einer echten Verbindung mit dem Staat, dessen Flagge sie führten, nicht anzuerkennen. Dies sei bei den von der streitigen Verordnung erfassten Schiffen der Fall.

24 Insoweit genügt die Feststellung, daß ein Schiff völkerrechtlich die Staatszugehörigkeit des Staates hat, in dem es registriert ist, und daß es diesem Staat obliegt, souverän die Voraussetzungen für die Verleihung dieser Staatszugehörigkeit festzulegen (Urteil vom 24. November 1992 in der Rechtssache C-286/90, Poulsen und Diva Navigation, Slg. 1992, I-6019, Randnrn. 13 bis 15). Daraus folgt, daß die irische Verordnung nicht auf der Grundlage des Völkerrechts gerechtfertigt werden kann.

25 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag und Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 101/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über die Einführung einer gemeinsamen Strukturpolitik für die Fischwirtschaft verstossen hat, daß es bestimmten Schiffen unter britischer Flagge den Fischfang und die Umladung von Fisch innerhalb seiner ausschließlichen Fischereizone oder die Anlandung von Fisch in seinem Hoheitsgebiet untersagt hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

26 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Irland mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Gemäß Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung trägt das Königreich Spanien als Streithelfer seine eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 des Vertrages und Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 101/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über die Einführung einer gemeinsamen Strukturpolitik für die Fischwirtschaft verstossen, daß es bestimmten Schiffen unter britischer Flagge den Fischfang und die Umladung von Fisch innerhalb seiner ausschließlichen Fischereizone oder die Anlandung von Fisch in seinem Hoheitsgebiet untersagt hat.

2) Irland trägt die Kosten des Verfahrens.

3) Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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