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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.02.1999
Aktenzeichen: C-280/97
Rechtsgebiete: EGV, Kombinierte Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1734/96, RL 89/391,


Vorschriften:

EGV Art. 177 (jetzt EGV Art.234)
Kombinierte Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1734/96
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Kombinierte Nomenklatur ist dahin auszulegen, daß eine Ware bestehend aus einem rechteckigen Behälter mit Deckel aus lackiertem Aluminiumdruckguß (Aluminium-Silicium-Legierung mit gewichtsmässig vorherrschendem Aluminiumgehalt) mit vier Verbindungsschrauben aus Stahl und vier Erdungsschrauben aus verkupfertem Stahl (die sich lose verpackt in der Ware befinden und in hierfür vorgesehene Gewindebohrungen noch einzubringen sind), die zur Ergänzung durch Klemmleisten und Bohrungen bestimmt ist, anhand deren elektrische Stromkreise verbunden werden können, entsprechend der Allgemeinen Vorschrift 2 a für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur als unvollständiger Verbindungskasten in die Unterposition 8536 90 85 einzureihen ist.

Es ist infolge des Fehlens von Reihenklemmen nicht etwa deshalb ausgeschlossen, die Ware als unvollständigen Verbindungskasten anzusehen, weil sie nicht die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines solchen Kastens aufweist, denn diese Reihenklemmen werden nur deshalb später eingebaut, weil ihre Form und Abmessungen vom industriellen Verwendungszweck abhängen, für den der Abnehmer den Verbindungskasten einsetzt.

Dieser Auslegung stehen die Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens nicht entgegen, nach denen eine solche Ware nach ihrer Stoffbeschaffenheit einzureihen ist. Denn diese Erläuterungen sind rechtlich nicht verbindlich, so daß gegebenenfalls zu prüfen ist, ob ihr Inhalt mit den Bestimmungen des Gemeinsamen Zolltarifs im Einklang steht und deren Bedeutung nicht verändert.


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 9. Februar 1999. - ROSE Elektrotechnic GmbH & Co. KG gegen Oberfinanzdirektion Köln. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Düsseldorf - Deutschland. - Kombinierte Nomenklatur - Tarifpositionen - Verbindungskasten ohne Kabel und Anschlußkontakte. - Rechtssache C-280/97.

Entscheidungsgründe:

1 Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Beschluß vom 22. Juli 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 1. August 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 238, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der ROSE Elektrotechnik GmbH & Co. KG (im folgenden: Klägerin) und der Oberfinanzdirektion Köln über die Tarifierung einer als Schaltverbindungskasten bezeichneten Ware. Dabei handelt es sich um einen rechteckigen Behälter (etwa 21,7 cm lang, 8 cm hoch und 11,7 cm breit) mit einem Deckel aus lackiertem Aluminiumdruckguß (Aluminium-Silicium-Legierung mit gewichtsmässig vorherrschendem Aluminiumgehalt). In dem Deckel, in den eine Dichtung aus Kunststoffmasse eingelassen ist, befinden sich vier Verbindungsschrauben aus Stahl. Diese zur Aufnahme von Elektroklemmen (Reihenklemmen) verschiedener Typen und Abmessungen bestimmte Ware weist neben Lochungen für Schraubverbindungen weitere Lochungen zur Befestigung auf. Ferner sind in der Ware vier Gewindebohrungen für vier Erdungsschrauben aus verkupfertem Stahl vorhanden. Diese vier Erdungsschrauben befinden sich lose verpackt in der Ware. Weitere Anschlußvorrichtungen sind nicht vorhanden.

3 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts sind folgende Tarifpositionen der Kombinierten Nomenklatur (im folgenden: KN) maßgeblich:

"7616 Andere Waren aus Aluminium:... - andere:... 7616 99 - - andere: 7616 99 10 - - - gegossen

...

8536 Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Wanderwellenausgleicher, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von 1 000 V oder weniger:

... 8536 90 - andere Geräte:... 8536 90 85 - - andere

...

8538 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8535, 8536 oder 8537 bestimmt:

8538 10 00 - Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger für Waren der Position 8537, nicht mit den zugehörigen Geräten ausgerüstet

8538 90 - andere

8538 90 10 - - zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

8538 90 90 - - andere".

4 Die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN, enthalten in deren Teil I Titel I Buchstabe A, sehen insbesondere vor:

"Für die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur gelten folgende Grundsätze:

...

2. a) Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird.

b) Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehenden Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht.

3. Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehrere Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehrere Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.

b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

..."

5 Die vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens veröffentlichten Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren (Ausgabe 1996) sehen in Erläuterung II Absatz 1 der Allgemeinen Vorschrift 2 a "Unvollständige oder unfertige Waren" vor:

"Diese Allgemeine Vorschrift wird auch auf Warenrohlinge angewendet, wenn diese nicht in einer bestimmten Position besonders genannt sind. Als Rohlinge sind solche Waren anzusehen, die unverändert nicht verwendet werden können, ungefähr die Form oder den Umriß der fertigen Ware oder des fertigen Teils aufweisen und - von Ausnahmefällen abgesehen - nur zur Herstellung der fertigen Ware oder des fertigen Teils verwendet werden können."

6 Nach Erläuterung III C des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zu Position 8536 sind Verbindungskästen "Kästen... in die Klemmen oder andere Anschlußvorrichtungen für elektrische Leitungen eingebaut sind. Kästen... ohne Anschlußvorrichtungen, die nur als Behälter zum Schützen oder Isolieren einer bereits auf andere Weise hergestellten Leitungsverbindung dienen, sind nach ihrer Stoffbeschaffenheit einzureihen."

7 Die Klägerin beantragte, die fragliche Ware als Verbindungskasten in die Unterposition 8536 90 85 der KN einzureihen. Die Oberfinanzdirektion wies diesen Antrag am 11. Juli 1996 zurück und reihte die Ware in die Unterposition 7616 99 10 "Andere Waren aus Aluminium: gegossen" der KN ein, hauptsächlich deswegen, weil sie keine Anschlußvorrichtungen aufweise, sondern lediglich als Behälter zum Schützen oder Isolieren einer bereits auf andere Weise hergestellten Leitungsverbindung vor Umwelteinfluessen diene.

8 Die Klägerin erhob daraufhin gegen diese Entscheidung Klage beim Finanzgericht.

9 Nach Auffassung des Finanzgerichts ist die Ware bis auf die fehlenden Klemmen, Anschlüsse und Bohrungen der äusseren Form nach als Verbindungskasten im Sinne der Position 8536 ohne vollständigen Inhalt erkennbar. Die Einreihung der Ware sei zweifelhaft, da einerseits aus der Zweckbestimmung der Waren der Position 8536 zu schließen sein könnte, daß wesentliches Beschaffenheitsmerkmal eines Verbindungskastens das Vorhandensein von Anschlußvorrichtungen für das Verbinden von Stromkreisen sei, während andererseits die Definition des Begriffes der Warenrohlinge in Erläuterung II der Allgemeinen Vorschrift 2 a weiter sei.

10 Ausserdem hält es das Finanzgericht für fraglich, für welche elektrischen Leitungen die in den Erläuterungen zu Position 8536 genannten Anschlußvorrichtungen eingebaut sein müssten. Die verkupferten Erdungsschrauben mit den vorhandenen Gewindebohrungen dienten im vorliegenden Fall dem Anschluß eines sogenannten Schutzleiters; es sei jedoch bekannt und stehe ausser Zweifel, daß eine solche Erdungsverbindung keinen Stromkreis schließe oder verbinde.

11 Da nach Auffassung des Finanzgerichts die Beilegung des Rechtsstreits von der Auslegung des Gemeinschaftsrechts abhängt, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist der Gemeinsame Zolltarif in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Kombinierte Nomenklatur 1997) dahin auszulegen, daß eine als Schaltverbindungskasten bezeichnete Ware bestehend aus einem rechteckigen Behälter mit Deckel aus lackiertem Aluminiumdruckguß (Aluminium-Silicium-Legierung mit gewichtsmässig vorherrschendem Aluminiumgehalt) mit vier Verbindungsschrauben aus Stahl und vier Erdungsschrauben aus verkupfertem Stahl (die sich lose verpackt in der Ware befinden und in hierfür vorgesehene Gewindebohrungen noch einzubringen sind) in die Position 8538 einzureihen ist?

2. Bei Verneinung der Frage 1: Ist der Gemeinsame Zolltarif (Kombinierte Nomenklatur 1997) dahin auszulegen, daß eine solche Ware nach Satz 1 der Allgemeinen Vorschrift 2 a für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in die Position 8536 einzureihen ist?

Zur zweiten Frage

12 Mit der zweiten Frage, die zuerst zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob die KN dahin auszulegen ist, daß eine Ware wie die im Ausgangsverfahren fragliche als unvollständiger Verbindungskasten in die Position 8536 einzureihen ist.

13 Nach Auffassung der Klägerin ist diese Frage zu bejahen, da charakterbestimmende Merkmale dieser Ware die standardisierte Form mit ihren technischen Vorbereitungen seien und da die Ware für bestimmte industrielle Verwendungszwecke angefertigt werde und nicht zu einem anderen als ihrem eigentlichen Bestimmungszweck verwendet werden könne. Die Reihenklemmen seien keine charakterbestimmenden Merkmale, und wegen der Vielfalt der möglichen Klemmenausstattungen würden Reihenklemmen oder Klemmleisten je nach dem industriellen Verwendungszweck hinzugefügt und die erforderlichen Bohrungen angebracht. Schließlich werde selbst durch die Bestückung eines Verbindungskastens mit den dazu passenden Klemmen nicht sichergestellt bzw. bewirkt, daß auch tatsächlich ein Stromkreis hergestellt bzw. geschlossen werde, und ein Erdleiter, der im Notfall als Bedarfsfall Strom führe, dürfe deshalb nicht von dem Begriff der Herstellung eines Stromkreises bzw. einer elektrisch-leitenden Verbindung abgekoppelt werden.

14 Die Oberfinanzdirektion bestreitet, daß es sich um einen, wenn auch nur unvollständigen Verbindungskasten handle, da die der Ware beigefügten Erdungsschrauben keine Anschlußvorrichtungen für elektrische Leitungen seien, denn bei einer Erdungsverbindung bestehe weder ein Stromkreis noch ein Leitungsnetz. An der Ware seien keine anderen Anschlußvorrichtungen vorhanden, da sie nur auf speziellen Kundenwunsch und jedenfalls erst nach der Einfuhr mit Klemmleisten bestückt werde.

15 Die Kommission weist ebenfalls darauf hin, daß in die streitige Ware keine Anschlußvorrichtungen für elektrische Leitungen eingebaut seien und daß die der Ware beiliegenden Erdungsschrauben keinen Stromkreis verbinden und damit funktionsfähig machen sollten. Nach ihrer Zusammensetzung, ihrer Installierung und ihren objektiven Eigenschaften diene diese Ware hauptsächlich dem Schutz einer bereits hergestellten Leitung gegen Schlag- bzw. Feuchtigkeitseinwirkungen.

16 Nach ständiger Rechtsprechung sind im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit grundsätzlich die objektiven Merkmale und Eigenschaften einer Ware, wie sie im Wortlaut der Position der Kombinierten Nomenklatur festgelegt sind, das entscheidende Kriterium für deren zollrechtliche Tarifierung. Ausserdem sind die bezueglich der Kombinierten Nomenklatur von der Kommission und bezueglich des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ausgearbeiteten Erläuterungen ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (vgl. insbesondere Urteile vom 6. November 1997 in der Rechtssache C-201/96, LTM, Slg. 1997, I-6147, Randnr. 17, und vom 10. Dezember 1998 in der Rechtssache C-328/97, Slg. 1998, I-0000, Randnr. 26).

17 Nach Erläuterung III C des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zu Position 8536 müssen in Verbindungskästen Klemmen oder andere Anschlußvorrichtungen für elektrische Leitungen eingebaut sein, während Kästen ohne Anschlußvorrichtungen, die nur als Behälter zum Schützen oder Isolieren einer bereits auf andere Weise hergestellten Leitungsverbindung dienen, nach ihrer Stoffbeschaffenheit einzureihen sind.

18 Überdies geht aus der Allgemeinen Vorschrift 2 a für die Auslegung der KN hervor, daß eine unvollständige oder unfertige Ware der vollständigen oder fertigen Ware gleichzustellen ist, wenn sie deren wesentliche Beschaffenheitsmerkmale hat. Zu dieser Auslegungsvorschrift ist wiederum in den Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ausgeführt, daß die Position für die fertige Ware auch auf die Warenrohlinge angewendet wird, d. h. solche Waren, die unverändert nicht verwendet werden können, ungefähr die Form oder den Umriß der fertigen Ware aufweisen und nur zur Herstellung der fertigen Ware verwendet werden können.

19 Nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts ist die Ware der äusseren Form nach als Verbindungskasten erkennbar und zur Aufnahme von Elektroklemmen bestimmt. Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht gegebenenfalls insoweit zu treffenden tatsächlichen Feststellungen und angesichts der technischen Angaben, die es dem Gerichtshof übermittelt hat, ist mit dem Generalanwalt (vgl. Nr. 30 seiner Schlussanträge) darauf hinzuweisen, daß diese Ware offensichtlich nicht anders denn als Verbindungskasten verwendet werden kann.

20 Insoweit ist es infolge des Fehlens von Reihenklemmen nicht etwa deshalb ausgeschlossen, die Ware als unvollständigen Verbindungskasten anzusehen, weil sie nicht die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines solchen Kastens aufweist. Es ist nämlich unstreitig, daß diese Reihenklemmen nur deshalb später eingebaut werden, weil ihre Form und Abmessungen vom industriellen Verwendungszweck abhängen, für den der Abnehmer den Verbindungskasten einsetzt. Ihr Fehlen bewirkt also keine Änderung der Zweckbestimmung der Ware.

21 Ausserdem wäre die Ware selbst dann in die Position 8536 einzureihen, wenn sie zum Schutz einer Leitungsverbindung dienen würde, die anders als durch an ihrem Gehäuse befestigte Klemmen hergestellt würde, denn der Wortlaut dieser Position erwähnt ausdrücklich elektrische Geräte zum Schützen von elektrischen Stromkreisen.

22 Dieser Feststellung stehen die Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens nicht entgegen, nach denen eine solche Ware nach ihrer Stoffbeschaffenheit einzureihen ist.

23 Denn nach ständiger Rechtsprechung können diese Erläuterungen zwar als wertvolles Erkenntnismittel für die Auslegung der KN angesehen werden, sind jedoch rechtlich nicht verbindlich, so daß gegebenenfalls zu prüfen ist, ob ihr Inhalt mit den Bestimmungen des Gemeinsamen Zolltarifs im Einklang steht und deren Bedeutung nicht verändert (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Juni 1994 in der Rechtssache C-35/93, Develop Dr. Eisbein, Slg. 1994, I-2655, Randnr. 21, LTM, Randnr. 17, und Glob-Sped, Randnr. 26).

24 Im vorliegenden Fall widersprechen diese Erläuterungen dem Wortlaut der Position 8536 und verändern deren Bedeutung, soweit sie verlangen, daß in Verbindungskästen Anschlußvorrichtungen für elektrische Leitungen eingebaut sind, und vorschreiben, daß Kästen, die nur zum Schützen oder Isolieren einer bereits auf andere Weise hergestellten Leitungsverbindung dienen, nach ihrer Stoffbeschaffenheit einzureihen sind.

25 Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, daß die KN in der Fassung des Anhangs I der Verordnung Nr. 1734/96 dahin auszulegen ist, daß eine Ware bestehend aus einem rechteckigen Behälter mit Deckel aus lackiertem Aluminiumdruckguß (Aluminium-Silicium-Legierung mit gewichtsmässig vorherrschendem Aluminiumgehalt) mit vier Verbindungsschrauben aus Stahl und vier Erdungsschrauben aus verkupfertem Stahl (die sich lose verpackt in der Ware befinden und in hierfür vorgesehene Gewindebohrungen noch einzubringen sind), die zur Ergänzung durch Klemmleisten und Bohrungen bestimmt ist, anhand deren elektrische Stromkreise verbunden werden können, entsprechend der Allgemeinen Vorschrift 2 a für die Auslegung der KN als unvollständiger Verbindungskasten in die Unterposition 8536 90 85 einzureihen ist.

Zur ersten Frage

26 In Anbetracht der Antwort auf die zweite Frage braucht die erste Frage nicht beantwortet zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

27 Die Auslagen der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Erste Kammer)

auf die ihm vom Finanzgericht Düsseldorf mit Beschluß vom 22. Juli 1997 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ist dahin auszulegen, daß eine Ware bestehend aus einem rechteckigen Behälter mit Deckel aus lackiertem Aluminiumdruckguß (Aluminium-Silicium-Legierung mit gewichtsmässig vorherrschendem Aluminiumgehalt) mit vier Verbindungsschrauben aus Stahl und vier Erdungsschrauben aus verkupfertem Stahl (die sich lose verpackt in der Ware befinden und in hierfür vorgesehene Gewindebohrungen noch einzubringen sind), die zur Ergänzung durch Klemmleisten und Bohrungen bestimmt ist, anhand deren elektrische Stromkreise verbunden werden können, entsprechend der Allgemeinen Vorschrift 2 a für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur als unvollständiger Verbindungskasten in die Unterposition 8536 90 85 einzureihen ist.

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