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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.09.1999
Aktenzeichen: C-281/97
Rechtsgebiete: EGV, Richtlinie 76/207/EWG
Vorschriften:
EGV Art. 177 (jetzt EGV Art.234) | |
EGV Art. 119 (die Art. 117 bis 120 EGV sind durch die EGV Art. 136 bis 143 EGV ersetzt worden) | |
Richtlinie 76/207/EWG |
Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) ist so auszulegen, daß der tarifvertragliche Ausschluß unselbständig Erwerbstätiger, die eine Beschäftigung von regelmässig weniger als fünfzehn Stunden in der Woche ausüben, bei der das Arbeitsentgelt regelmässig einen bestimmten Bruchteil der monatlichen Bezugsgrösse nicht übersteigt und die deshalb sozialversicherungsfrei ist, von einer in diesem Tarifvertrag vorgesehenen Jahressonderzuwendung, der zwar unabhängig vom Geschlecht der Arbeitnehmer erfolgt, jedoch im Ergebnis prozentual erheblich mehr Frauen als Männer trifft, eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt.
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 9. September 1999. - Andrea Krüger gegen Kreiskrankenhaus Ebersberg. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Arbeitsgericht München - Deutschland. - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Am Jahresende gewährte Gratifikation - Voraussetzungen für die Gewährung. - Rechtssache C-281/97.
Entscheidungsgründe:
1 Das Arbeitsgericht München hat mit Beschluß vom 3. Juli 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 1. August 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Auslegung des Artikels 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) und der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau Krüger und dem Kreiskrankenhaus Ebersberg (Beklagter) über die Zahlung einer Jahressonderzuwendung.
3 Frau Krüger war vom Beklagten zum 1. Oktober 1990 als vollzeitbeschäftigte Krankenschwester eingestellt worden. Das Arbeitsverhältnis fiel unter den Bundesangestelltentarifvertrag von 1961 (im folgenden: BAT).
4 Nachdem Frau Krüger am 24. April 1995 ein Kind geboren hatte, wurden ihr nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) Erziehungsurlaub vom 20. Juni 1995 bis 23. April 1998 sowie Erziehungsgeld gewährt.
5 Seit dem 20. September 1995 übt Frau Krüger beim Beklagten eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (im folgenden: SGB) aus. Eine solche liegt vor, wenn die Beschäftigung regelmässig weniger als fünfzehn Stunden in der Woche ausgeuebt wird und das Arbeitsentgelt regelmässig einen bestimmten Bruchteil der monatlichen Bezugsgrösse nicht übersteigt. Geringfügige Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei.
6 Frau Krüger verlangte von ihrem Arbeitgeber Zahlung der Jahressonderzuwendung für das Jahr 1995; dabei handelt es sich um eine zu Weihnachten gewährte Gratifikation in Höhe eines Monatsgehalts, deren Zahlung im Zuwendungs-Tarifvertrag von 1973 (im folgenden: ZTV) vorgesehen ist.
7 Der Beklagte des Ausgangsverfahrens verweigerte ihr diese Zuwendung mit der Begründung, daß der ZTV nur für Personen gelte, deren Arbeitsverhältnis unter den BAT falle, und daß gemäß § 3 Buchstabe n BAT geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 SGB vom Geltungsbereich des BAT ausgenommen seien.
8 Frau Krüger erhob am 14. Juni 1996 beim Arbeitsgericht Klage auf Zahlung der Jahressonderzuwendung.
9 Das vorlegende Gericht sieht in der Regelung des § 3 Buchstabe n BAT eine mittelbare Diskriminierung von Frauen, da davon auszugehen sei, daß über 90 % der Personen, die Leistungen nach dem BErzGG bezögen, Frauen seien. Ausserdem würden Frauen im Erziehungsurlaub, die Kinder erzögen und arbeiteten, schlechter gestellt als solche, die auf ihre Erwerbstätigkeit verzichteten.
10 Unter diesen Umständen hat das Arbeitsgericht München das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist eine Norm des nationalen Rechts - hier § 3 n BAT in Verbindung mit dem Zuwendungs-TV vom 12. Oktober 1973 - mit der Richtlinie 76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in bezug auf die Arbeitsbedingungen sowie Artikel 119 EG-Vertrag vereinbar, wenn sie vorsieht, daß Arbeitnehmer, die eine nicht sozialversicherungspflichtige Tätigkeit während des Erziehungsurlaubs ausüben, im Gegensatz zu sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern keine jährliche Sonderzuwendung nach dem einschlägigen Tarifvertrag erhalten? Ist diese Maßnahme mit den obigen Normen insbesondere dann vereinbar, wenn Arbeitnehmer, die im Erziehungsurlaub sind, aber nicht arbeiten, dennoch im ersten Jahr Sonderzuwendung nach Tarifvertrag erhalten?
11 Zunächst ist festzustellen, wie der Beklagte des Ausgangsverfahrens und die Kommission vorgetragen haben und der Generalanwalt in den Nummern 15 bis 20 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, daß geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 SGB allein aufgrund von § 3 Buchstabe n BAT in Verbindung mit dem ZTV von der Jahressonderzuwendung ausgeschlossen sind, so daß die Vorschriften des BErzGG insoweit unerheblich sind.
12 Folglich geht die Frage des vorlegenden Gerichts im wesentlichen dahin, ob Artikel 119 des Vertrages und die Richtlinie 76/207 so auszulegen sind, daß der tarifvertragliche Ausschluß unselbständig Erwerbstätiger, die eine Beschäftigung von regelmässig weniger als fünfzehn Stunden in der Woche ausüben, bei der das Arbeitsentgelt regelmässig einen bestimmten Bruchteil der monatlichen Bezugsgrösse nicht übersteigt und die deshalb sozialversicherungsfrei ist, von einer in diesem Tarifvertrag vorgesehenen Jahressonderzuwendung eine mittelbare Diskriminierung von Frauen darstellt, wenn dadurch prozentual erheblich mehr Frauen als Männer benachteiligt werden.
Zur Richtlinie 76/207
13 Zunächst ist zu prüfen, ob die Richtlinie 76/207 im Ausgangsverfahren anwendbar ist.
14 Wie sich insbesondere aus der zweiten Begründungserwägung der Richtlinie 76/207 ergibt, betrifft diese nicht das Entgelt im Sinne des Artikels 119 des Vertrages (vgl. Urteil vom 13. Februar 1996 in der Rechtssache C-342/93, Gillespie u. a., Slg. 1996, I-475, Randnr. 24).
15 Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff des Entgelts im Sinne von Artikel 119 Absatz 2 des Vertrages alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen, vorausgesetzt, daß sie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt (vgl. insbesondere Urteile vom 9. Februar 1982 in der Rechtssache 12/81, Garland, Slg. 1982, 359, Randnr. 5, vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, Slg. 1990, I-1889, Randnr. 12, und vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-167/97, Seymour-Smith und Perez, Slg. 1999, II-623, Randnr. 23).
16 Der Gerichtshof hat in Randnummer 10 der Urteils Garland ausgeführt, daß es für die Anwendung von Artikel 119 des Vertrages auf die Rechtsnatur dieser Vergünstigungen nicht ankommt, sofern sie im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gewährt werden.
17 Eine Zuwendung, die der Arbeitnehmer nach Maßgabe eines Gesetzes oder eines Tarifvertrags am Jahresende vom Arbeitgeber erhält, wird aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt und stellt damit ein Entgelt im Sinne von Artikel 119 des Vertrages dar. Sie kann demzufolge nicht unter die Richtlinie 76/207 fallen.
Zu Artikel 119 des Vertrages
18 Artikel 119 des Vertrages stellt den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit auf; er erfasst jedoch nicht den Fall, daß eine Gruppe von Arbeitnehmern im Vergleich zu einer anderen Gruppe von Arbeitnehmern des gleichen Geschlechts diskriminiert wird.
19 Allerdings steht dieser Grundsatz nicht nur der Anwendung von Vorschriften entgegen, die unmittelbare Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts enthalten, sondern auch der Anwendung von Vorschriften, die Ungleichbehandlungen von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern aufgrund von Kriterien bewirken, die nicht auf dem Geschlecht beruhen, sofern sich diese Ungleichbehandlungen nicht mit objektiv gerechtfertigten Faktoren erklären lassen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. Urteil Seymour-Smith und Perez, Randnr. 52).
20 Aufgrund seines zwingenden Charakters ist das Verbot der diskriminierenden Ungleichbehandlung von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern nicht nur für staatliche Stellen verbindlich, sondern erstreckt sich auch auf alle Tarifverträge, die die abhängige Erwerbstätigkeit kollektiv regeln, und auf alle Verträge zwischen Privatpersonen (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-184/89, Nimz, Slg. 1991, I-297, Randnr. 11).
21 Was die Weigerung angeht, die im Ausgangsverfahren streitige Zuwendung zu gewähren, so steht fest, daß der Ausschluß geringfügig Beschäftigter im Sinne von § 8 SGB vom Geltungsbereich des BAT keine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt. Daher ist zu prüfen, ob eine solche Maßnahme eine mit Artikel 119 des Vertrages unvereinbare mittelbare Diskriminierung darstellen kann.
22 Nach ständiger Rechtsprechung steht Artikel 119 des Vertrages einer nationalen Vorschrift oder einer tarifvertraglichen Bestimmung entgegen, die zwar unabhängig vom Geschlecht der Arbeitnehmer angewandt wird, im Ergebnis jedoch einen erheblich höheren Prozentsatz der Frauen als der Männer benachteiligt, es sei denn, daß sie aus objektiven Gründen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist (vgl. Urteile Seymour-Smith und Perez, Randnr. 67, und vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88, Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743, Randnr. 12).
23 Mit dem im SGB vorgesehenen Ausschluß geringfügig Beschäftigter von der Sozialversicherung soll einer sozialen Nachfrage nach geringfügigen Beschäftigungen entsprochen werden, wie dies die deutsche Regierung im Rahmen ihrer Sozial- und Beschäftigungspolitik für erforderlich gehalten hat (vgl. Urteile vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-317/93, Nolte, Slg. 1995, I-4625, Randnr. 31, und in der Rechtssache C-444/93, Megner und Scheffel, Slg. 1995, I-4741, Randnr. 27).
24 Geringfügig Beschäftigte sind nach § 3 Buchstabe n BAT vom Geltungsbereich des BAT ausgenommen und erhalten damit nicht die im BAT vorgesehene Jahressonderzuwendung.
25 Der Ausschluß vom Geltungsbereich des BAT kann jedoch nicht den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit ändern, wie er in Artikel 119 des Vertrages verankert ist. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich um einen tragenden Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der von keiner nationalen Vorschrift ausgehöhlt werden darf (vgl. Urteil Seymour-Smith und Perez, Randnr. 75).
26 Der Ausschluß geringfügig Beschäftigter von einem Tarifvertrag, in dem die Gewährung einer Jahressonderzuwendung vorgesehen ist, stellt eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern dar. Sollte das nationale Gericht, das für die Beurteilung des Sachverhalts allein zuständig ist, feststellen, daß dieser Ausschluß, auch wenn er unabhängig vom Geschlecht der Arbeitnehmer erfolgt, im Ergebnis prozentual erheblich mehr Frauen als Männer trifft, so wird es daraus zu folgern haben, daß der betreffende Tarifvertrag eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Artikel 119 des Vertrages enthält.
27 Der Beklagte macht allerdings unter Bezugnahme auf das Urteil Nolte geltend, das sozial- und beschäftigungspolitische Ziel der Regelung, das objektiv nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun habe, rechtfertige im vorliegenden Fall den Ausschluß geringfügiger Beschäftigungen vom Geltungsbereich des Tarifvertrags.
28 Der Gerichtshof hat zwar klargestellt, daß beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts die Mitgliedstaaten für die Sozialpolitik zuständig sind. Folglich ist es ihre Sache, die Maßnahmen zu wählen, die zur Verwirklichung ihrer sozial- und beschäftigungspolitischen Ziele geeignet sind. Bei der Ausübung dieser Zuständigkeit verfügen die Mitgliedstaaten über einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. Urteile Nolte, Randnr. 33, sowie Megner und Scheffel, Randnr. 29).
29 Im Ausgangsverfahren geht es jedoch um eine andere Sachlage als in den Urteilen Nolte sowie Megner und Scheffel. Es handelt sich hier weder um eine Maßnahme, die der nationale Gesetzgeber im Rahmen seines Ermessens getroffen hat, noch um einen tragenden Grundsatz des deutschen Systems der sozialen Sicherheit, sondern um den Ausschluß geringfügig Beschäftigter vom tarifvertraglich vorgesehenen Anspruch auf eine Jahressonderzuwendung mit der Folge, daß diese Personen bezueglich des Entgelts anders behandelt werden als diejenigen, die unter diesen Tarifvertrag fallen.
30 Nach alledem ist zu antworten, daß Artikel 119 des Vertrages so auszulegen ist, daß der tarifvertragliche Ausschluß unselbständig Erwerbstätiger, die eine Beschäftigung von regelmässig weniger als fünfzehn Stunden in der Woche ausüben, bei der das Arbeitsentgelt regelmässig einen bestimmten Bruchteil der monatlichen Bezugsgrösse nicht übersteigt und die deshalb sozialversicherungsfrei ist, von einer in diesem Tarifvertrag vorgesehenen Jahressonderzuwendung, der zwar unabhängig vom Geschlecht der Arbeitnehmer erfolgt, jedoch im Ergebnis prozentual erheblich mehr Frauen als Männer trifft, eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt.
Kostenentscheidung:
Kosten
31 Die Auslagen der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
(Sechste Kammer)
auf die ihm vom Arbeitsgericht München mit Beschluß vom 3. Juli 1997 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) ist so auszulegen, daß der tarifvertragliche Ausschluß unselbständig Erwerbstätiger, die eine Beschäftigung von regelmässig weniger als fünfzehn Stunden in der Woche ausüben, bei der das Arbeitsentgelt regelmässig einen bestimmten Bruchteil der monatlichen Bezugsgrösse nicht übersteigt und die deshalb sozialversicherungsfrei ist, von einer in diesem Tarifvertrag vorgesehenen Jahressonderzuwendung, der zwar unabhängig vom Geschlecht der Arbeitnehmer erfolgt, jedoch im Ergebnis prozentual erheblich mehr Frauen als Männer trifft, eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt.
Ende der Entscheidung
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