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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.05.2003
Aktenzeichen: C-282/00
Rechtsgebiete: Beschluss 91/315 EWG, Verordnung (EWG) Nr. 1600/92


Vorschriften:

Beschluss 91/315 EWG
Verordnung (EWG) Nr. 1600/92
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Das Raffinieren von Rohzucker zu dem Zweck, Weißzucker zu gewinnen, ist als Verarbeitung eines Erzeugnisses im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1600/92 zum Erlass von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras zu betrachten, sofern dieses Raffinieren eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt und die Gemeinschaftsregelung objektive Unterschiede zwischen Rohzucker und Weißzucker berücksichtigt.

( vgl. Randnrn. 38-39, Tenor 1 )

2. Versandvorgänge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1600/92 zum Erlass von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras am 1. Juli 1992 gegenwärtig, regelmäßig und erheblich waren, stellen traditionelle Ausfuhren in die übrige Gemeinschaft im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung dar. Denn der Gemeinschaftsgesetzgeber beabsichtigte zwar, die traditionellen Handelsströme aufrechtzuerhalten, dies jedoch nicht zu dem Zweck, historische Rechte anzuerkennen, sondern um zu vermeiden, dass die Einführung der besonderen Versorgungsregelung, die im Interesse dieser Inseln geschaffen wurde, zum Verlust der Märkte führt, auf denen diese ihre Erzeugung regelmäßig absetzten. Somit können die Vorgänge des Versandes von Zucker nur dann als traditionelle Handelsströme oder als traditionelle Ausfuhren in die übrige Gemeinschaft betrachtet werden, wenn sie verhältnismäßig strenge Voraussetzungen erfuellen. Diese Voraussetzungen beziehen sich auf den Umfang wie auch auf die Regelmäßigkeit und die Gegenwärtigkeit der in Rede stehenden Versandvorgänge. Gelegentliche und unbedeutende Versandvorgänge, die in der Vergangenheit stattgefunden haben, können diese Voraussetzungen nicht erfuellen.

( vgl. Randnrn 43-44, 49, Tenor 2 )

3. Es verstößt nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, auf den Azoren aus dort geernteten Zuckerrüben gewonnenen Weißzucker, für den bis zu einer Erzeugung von jährlich 10 000 Tonnen Gemeinschaftsbeihilfen gemäß Artikel 25 der Verordnung Nr. 1600/92 zum Erlass von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras gewährt werden, auf das portugiesische Festland zu versenden. Denn in Ermangelung eines ausdrücklichen Verbotes und im Licht des Grundprinzips des freien Warenverkehrs unterliegt der Versand von aus auf den Azoren geernteten Zuckerrüben hergestelltem Zucker in die übrige Gemeinschaft keiner Beschränkung.

( vgl. Randnrn 55, 62, Tenor 3 )

4. Es verstößt nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, Weißzucker auf das portugiesische Festland zu versenden, der auf den Azoren aus aufgrund der durch Titel I der Verordnung Nr. 1600/92 aufgestellten besonderen Versorgungsregelung eingeführtem Rohzucker aus Zuckerrüben hergestellt wird, sofern dieser Versand den traditionellen Lieferungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung entspricht.

( vgl. Randnr. 68, Tenor 4 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 15. Mai 2003. - Refinarias de Açúcar Reunidas SA (RAR) gegen Sociedade de Indústrias Agricolas Açoreanas SA (Sinaga). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal Judicial da Comarca de Ponta Delgada - Portugal. - Zucker - Beschluss 91/315 EWG - Poseima-Programm - Sondermaßnahmen zugunsten der Azoren und Madeiras - Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 - Versand von Weißzucker, der auf den Azoren aus an Ort und Stelle geernteten Zuckerrüben oder aus unter Befreiung von Abschöpfungen und/oder Zöllen eingeführtem Rohzucker aus Zuckerrüben erzeugt worden ist, in die übrige Gemeinschaft - Begriff der 'Verarbeitung der Erzeugnisse' - Begriff der 'traditionellen Ausfuhren in die übrige Gemeinschaft'. - Rechtssache C-282/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-282/00

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunal Judicial da Comarca de Ponta Delgada (Portugal) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Refinarias de Açúcar Reunidas SA (RAR)

gegen

Sociedade de Indústrias Agricolas Açoreanas SA (Sinaga),

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zum Erlass von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras (ABl. L 173, S. 1)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter C. W. A. Timmermans, D. A. O. dward, P. Jann und S. von Bahr (Berichterstatter),

Generalanwalt: J. Mischo,

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Refinarias de Açúcar Reunidas SA (RAR), vertreten durch P. Reis, advogado,

- der Sociedade de Indústrias Agricolas Açoreanas SA (Sinaga), vertreten durch M. Marques Mendes und R. Bastos, advogados, sowie durch M. L. Duarte, Professorin der Rechtswissenschaften,

- der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes als Bevollmächtigten,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vetreten durch A. Alves Vieira und G. Berscheid als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Refinarias de Açúcar Reunidas SA (RAR), vertreten durch P. Reis, der Sociedade de Indústrias Agricolas Açoreanas SA (Sinaga), vertreten durch M. Marques Mendes, R. Bastos und M. L. Duarte, der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes, und der Kommission, vetreten durch A. M. Alves Vieira und G. Berscheid im Beistand von N. Castro Marques, advogado, in der Sitzung vom 21. März 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Mai 2002

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunal Judicial da Comarca de Ponta Delgada hat mit Beschluss vom 11. Juli 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Juli 2000, gemäß Artikel 234 EG vier Fragen nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zum Erlass von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras (ABl. L 173, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit der Refinarias de Açúcar Reunidas SA (im Folgenden: RAR) mit Sitz in Porto (Portugal) gegen die Sociedade de Indústrias Agricolas Açoreanas SA (im Folgenden: Sinaga) mit Sitz in Ponta Delgada auf den Azoren, in dem es um das Inverkehrbringen von Weißzucker, der aus auf den Azoren geernteten Zuckerrüben hergestellt worden ist und für den die durch das Poseima-Programm eingeführte Verarbeitungsbeihilfe gewährt worden ist oder der aus unter Befreiung von Abschöpfungen und/oder Zöllen aufgrund dieses Programms eingeführtem Rohzucker aus Zuckerrüben hergestellt wurde, durch Sinaga auf dem portugiesischen Festland geht.

Rechtlicher Rahmen

3 In der ersten Begründungserwägung des Beschlusses 91/315/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über ein Programm zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und Insellage Madeiras und der Azoren zurückzuführenden Probleme (POSEIMA) (ABl. L 171, S. 10) heißt es, dass die autonomen portugiesischen Regionen Azoren und Madeira durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23, im Folgenden: Beitrittsakte) politisch und wirtschaftlich in die Gemeinschaft integriert worden seien, wobei allerdings auf einige ihrer besonderen Probleme durch punktuelle Ausnahmeregelungen für die Durchführung der Gemeinschaftspolitiken Rücksicht genommen worden sei.

4 Artikel 1 des Beschlusses 91/315 bestimmt:

(1) Für Madeira und die Azoren wird das im Anhang enthaltene Aktionsprogramm ,POSEIMA (Programm zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und Insellage der Azoren und Madeiras zurückzuführenden Probleme) - nachstehend ,POSEIMA-Programm genannt - beschlossen. Es findet auf die gesetzgeberischen Maßnahmen und die finanziellen Verpflichtungen Anwendung.

(2) Entsprechend seinen im Vertrag vorgesehenen Befugnissen erlässt der Rat die zur Durchführung des Programms erforderlichen Bestimmungen und ersucht die Kommission, ihm baldmöglichst diesbezügliche Vorschläge zu unterbreiten."

5 Das Poseima-Programm im Anhang des Beschlusses 91/315 enthält einen Titel I, Allgemeine Grundsätze", der die Nummern 1 bis 4 umfasst.

6 Nach Nummer 1 des Poseima-Programms beruht dieses auf dem doppelten Grundsatz der Zugehörigkeit der Azoren und Madeiras zur Gemeinschaft und der Anerkennung der regionalen Realität, die durch die besonderen Merkmale und Sachzwänge der betreffenden Gebiete im Vergleich zur gesamten Gemeinschaft gekennzeichnet ist.

7 Gemäß Nummer 3.1 des Poseima-Programms unterstützt dieses die Verwirklichung der allgemeinen Ziele des Vertrages, indem es zur Verwirklichung folgender Einzelziele beiträgt:

- bessere Eingliederung der Azoren und Madeiras in die Gemeinschaft durch die Festlegung eines geeigneten Rahmens für die Durchführung der Gemeinschaftspolitiken in dieser Region;

- vollständige Einbeziehung der Azoren und Madeiras in die Dynamik des Binnenmarktes durch die optimale Ausschöpfung der bereits bestehenden Gemeinschaftsvorschriften und -instrumente;

- Beitrag zum Aufholen des wirtschaftlichen und sozialen Rückstands der Azoren und Madeiras, insbesondere durch die Finanzierung der im Poseima-Programm vorgesehenen Einzelmaßnahmen durch die Gemeinschaft.

8 Nach Nummer 4 des Poseima-Programms müssen die mit diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen und Aktionen den Besonderheiten und Sachzwängen der Azoren und Madeiras Rechnung tragen, ohne die Geschlossenheit und Einheitlichkeit der Rechtsordnung der Gemeinschaft zu gefährden.

9 Titel IV des Poseima-Programms, der die Nummern 9 bis 12 umfasst, sieht spezifische Maßnahmen zum Ausgleich der mit der besonderen geografischen Lage der Azoren und Madeiras verbundenen Nachteile vor.

10 Nach Nummer 9.1 des Poseima-Programms treffen je nach Fall entweder der Rat oder die Kommission die in den Nummern 9.2 bis 9.5 vorgesehenen Maßnahmen, durch die die Folgen der auf die Abgelegenheit und die Insellage der Azoren und Madeiras zurückzuführenden Mehraufwendungen für die Versorgung mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abgemildert werden sollen.

11 Nummer 9.2 des Poseima-Programms lautet:

Bei den für den Verbrauch oder die Verarbeitung wesentlichen landwirtschaftlichen Erzeugnissen dieser beiden Regionen beinhaltet diese Gemeinschaftsaktion nach Maßgabe des wirtschaftlichen Bedarfs der Azoren und Madeiras unter Berücksichtigung der lokalen Erzeugung und traditionellen Handelsströme sowie unter Wahrung des Anteils der Warenversorgung aus der übrigen Gemeinschaft folgende Maßnahmen:

- Befreiung der Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern von Abschöpfungen und/oder Zöllen sowie von den in Artikel 240 der Beitrittsakte vorgesehenen Beträgen;

- Möglichkeit der Versorgung mit Interventionserzeugnissen der Gemeinschaft oder mit Erzeugnissen, die auf dem Gemeinschaftsmarkt verfügbar sind, zu gleichwertigen Bedingungen und ohne Anwendung der in dem genannten Artikel 240 vorgesehenen Beträge.

Das System beruht auf folgenden Grundsätzen:

- Die entsprechenden Versorgungsmengen werden jährlich in einer Vorausschau festgelegt.

- Um zu gewährleisten, dass sich diese Maßnahmen in angestrebter Weise auf die Produktionskosten und Verbraucherpreise auswirken, ist ein Kontrollmechanismus bis zum Endverbraucher vorzusehen.

- Bei der Rohzuckerversorgung der Azoren gilt das System so lange, bis die Entwicklung der örtlichen Zuckerrübenproduktion die Nachfrage der Azoren deckt und die Gesamtmenge von raffiniertem Zucker für die Azoren 10 000 Tonnen nicht überschreitet.

..."

12 Titel V des Poseima-Programms, der die Nummern 13 bis 16 umfasst, sieht spezifische Maßnahmen zur Produktionsförderung auf den Azoren und Madeira vor.

13 Nach Nummer 14.4 erster Gedankenstrich des Poseima-Programms können Maßnahmen zur Unterstützung der örtlichen Erzeugung von Zuckerrüben auf den Azoren in folgender Form getroffen werden:

- eine Pauschalbeihilfe je Hektar zur Entwicklung der örtlichen Erzeugung bis zu einer Menge, die der Erzeugung von 10 000 Tonnen Zucker entspricht;

- eine Sonderbeihilfe für die Verarbeitung der örtlich erzeugten Zuckerrüben zu Weißzucker, um die Versorgungskosten zu stabilisieren.

14 Nach dem Erlass des Beschlusses 91/315 erließ der Rat die Verordnung Nr. 1600/92.

15 Nach der zwölften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1600/92 müssen die besonderen Maßnahmen für die Azoren insbesondere zur Verbesserung der Erzeugungsbedingungen für Zuckerrüben und der Wettbewerbsbedingungen für die örtliche Zuckerindustrie im Rahmen einer festgelegten Menge beitragen.

16 Der Titel I der Verordnung Nr. 1600/92, Besondere Versorgungsregelung", umfasst die Artikel 2 bis 10 dieser Verordnung.

17 Artikel 2 der Verordnung Nr. 1600/92 sieht vor:

Für jedes Wirtschaftsjahr wird der Bedarf der Azoren an den in Anhang I und der Bedarf Madeiras an den in Anhang II aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorausgeschätzt, die zum menschlichen Verbrauch und zur Verarbeitung benötigt werden. Diese Vorausschätzungen können während des Wirtschaftsjahres entsprechend dem Bedarf dieser Regionen geändert werden. Für den Bedarf der Verarbeitungs- und Verpackungsindustrie an Erzeugnissen, die für den örtlichen Markt bestimmt sind oder auf traditionellem Wege in die übrige Gemeinschaft ausgeführt werden, können getrennte Vorausschätzungen erfolgen."

18 Artikel 3 der Verordnung Nr. 1600/92 lautet:

(1) Es werden keine Abschöpfungen oder Zölle für die in den Bedarfsvorausschätzungen festgelegten Erzeugnisse erhoben, die der besonderen Versorgungsregelung unterliegen und aus Drittländern direkt in die Azoren und nach Madeira eingeführt werden.

(2) Um den nach Artikel 2 festgelegten Bedarf sowohl mengenmäßig als auch nach Preis und Qualität zu decken, sowie unter Wahrung des Anteils der Warenversorgung aus der Gemeinschaft, werden die genannten Regionen auch durch Lieferung von gemeinschaftlichen Erzeugnissen aus öffentlichen Interventionsbeständen oder durch auf dem Gemeinschaftsmarkt befindliche Erzeugnisse versorgt; dies geschieht zu Bedingungen, die für den Endverbraucher einer Befreiung von den bei der Einfuhr der Erzeugnisse aus Drittländern fälligen Abgaben gleichkommen.

Die Lieferbedingungen werden unter Berücksichtigung der Kosten der einzelnen Lieferquellen sowie der bei der Ausfuhr nach Drittländern üblichen Preise festgesetzt.

(3) Bei der Durchführung der in diesem Artikel vorgesehenen Regelung wird unbeschadet des Absatzes 4 vor allem Folgendes berücksichtigt:

- die besonderen Bedürfnisse der betreffenden Regionen und die genauen Anforderungen an die Qualität von zur Verarbeitung bestimmten Erzeugnissen;

- die traditionellen Handelsströme zur übrigen Gemeinschaft.

(4) Der Bedarf der Azoren an Rohzucker wird unter Berücksichtigung der Entwicklung der örtlichen Zuckerrübenerzeugung geschätzt. Die unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Mengen sind so festzulegen, dass auf den Azoren insgesamt nicht mehr als 10 000 Tonnen raffinierten Zuckers jährlich erzeugt werden.

Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 ist nicht auf die Azoren anwendbar."

19 Artikel 7 der Verordnung Nr. 1600/92 bestimmt:

Die besondere Versorgungsregelung gemäß den Artikeln 2 und 3 wird nur angewandt, wenn dem Endverbraucher tatsächlich die wirtschaftlichen Vorteile zugute kommen, die sich aus der Befreiung von der Abschöpfung und/oder dem Zoll bzw. aus der gemeinschaftlichen Beihilfe für Lieferungen aus der übrigen Gemeinschaft ergeben."

20 Artikel 8 der Verordnung Nr. 1600/92 lautet:

Erzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung gemäß diesem Titel fallen, dürfen nicht erneut in Drittländer ausgeführt oder in die übrige Gemeinschaft weiterversandt werden.

Im Fall einer Verarbeitung der betreffenden Erzeugnisse in den Regionen Azoren und Madeira gilt dieses Verbot weder für traditionelle Ausfuhren noch für traditionelle Lieferungen in die übrige Gemeinschaft."

21 Nach der sechsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1600/92 sollen die Verbote des Weiterversandes in die übrige Gemeinschaft oder der erneuten Ausfuhr in Drittländer bei Erzeugnissen, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen, Verkehrsverlagerungen verhindern.

22 Titel II der Verordnung Nr. 1600/92 ist mit Maßnahmen für Erzeugnisse der Azoren und Madeiras" überschrieben. Er enthält einen Abschnitt 3 über Maßnahmen für Erzeugnisse von den Azoren, der die Artikel 24 bis 30 der Verordnung umfasst.

23 Artikel 25 der Verordnung Nr. 1600/92 bestimmt:

(1) Es wird eine pauschale Hektarbeihilfe zur Entwicklung der Zuckerrübenerzeugung für eine Fläche gewährt, die zur Erzeugung von 10 000 Tonnen Weißzucker jährlich benötigt wird.

Die Beihilfe beträgt 500 ECU/ha eingesäter und abgeernteter Fläche.

(2) Für die Verarbeitung von auf den Azoren geernteten Zuckerrüben zu Weißzucker wird eine Sonderbeihilfe gewährt, die auf eine jährliche Gesamterzeugung von 10 000 Tonnen raffiniertem Zucker beschränkt ist.

Die Beihilfe beträgt 10 ECU je 100 kg raffinierten Zuckers. Sie kann nach dem in Absatz 3 genannten Verfahren angepasst werden.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 41 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 erlassen."

Das Ausgangsverfahren

24 Sinaga unterhält einen Zuckererzeugungsbetrieb in der Autonomen Region Azoren. Sie betreibt die Raffination von Zucker entweder aus auf den Azoren geernteten Zuckerrüben oder aus eingeführtem Rohzucker. Für diese Tätigkeit erhält sie sowohl die Beihilfe für die Verarbeitung von auf den Azoren geernteten Zuckerrüben zu Weißzucker gemäß Artikel 25 der Verordnung Nr. 1600/92 als auch die Befreiung von Abschöpfungen und/oder Zöllen für eingeführten Rohzucker aus Zuckerrüben nach Artikel 3 dieser Verordnung.

25 Der in Rede stehende Betrieb zur Herstellung und Raffination von Zucker in der Autonomen Region Azoren, der heute Sinaga heißt, hat seit 1907 Zucker in Mengen, die in einer im Vorlagebeschluss wiedergegebenen Tabelle aufgeführt sind, außerhalb der Azoren verkauft.

26 RAR erzeugt auf dem portugiesischen Festland Zucker und bringt ihn in den Verkehr. Sie hat beim Tribunal Judicial da Comarca de Ponta Delgada beantragt, Sinaga aufzugeben, auf dem portugiesischen Festland den Vertrieb von raffiniertem Zucker zu unterlassen, der aus der aufgrund des Poseima-Programms unter Befreiung von Abschöpfungen und/oder Zöllen getätigten Einfuhr von Rohzucker herrührt oder dem die in diesem Programm vorgesehene Beihilfe für die Verarbeitung zugute gekommen ist. RAR ist der Ansicht, dass dieser Zucker ausschließlich für die Versorgung und den Verbrauch der Autonomen Region Azoren bestimmt sei.

Die Vorlagefragen

27 Das Tribunal Judicial da Comarca de Ponta Delgada hat Zweifel in Bezug auf die Auslegung der Artikel 2, 3 und 8 der Verordnung Nr. 1600/92 und ist der Ansicht, dass die Auslegung dieser Vorschriften für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits notwendig ist. Es hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Gilt Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 für (i) aus Rohzucker verarbeiteten Zucker (Zucker im eigentlichen Sinn, entweder aus lokal angebauten Zuckerrüben oder aus eingeführtem Rohzucker hergestellt) (ii) oder nur für in zuckerhaltige Erzeugnisse (wie Kuchen, Erfrischungsgetränke usw.) aufgenommenen Zucker? (Im Grunde wird nach der Bedeutung des Ausdrucks Verarbeitung der Erzeugnisse" in dieser Vorschrift gefragt.)

2. Können die in der Tabelle im Vorlagebeschluss genannten von der gegenwärtig von Sinaga betriebenen Zuckerfabrik seit 1907 außerhalb der Azoren getätigten Verkäufe unter die Begriffe traditionelle Handelsströme", traditionelle Ausfuhren" oder traditionelle Lieferungen" in die übrige Gemeinschaft" in den Artikeln 3 Absatz 3 und 8 Absatz 2 der genannten Verordnung fallen?

3. Unabhängig von der Antwort auf die vorhergehenden Fragen: Lässt es der seit September 1998 bis heute bestehende rechtliche Rahmen zu, dass Sinaga auf dem portugiesischen Festland Zucker verkauft, der von ihr aus auf den Azoren angebauten Zuckerrüben gewonnen wird und für dessen Gewinnung ihr Gemeinschaftshilfen aufgrund des Poseima-Programms zugute kommen?

4. Ebenfalls unabhängig von der Antwort auf die vorhergehenden Fragen: Lässt es der seit September 1998 bis heute bestehende rechtliche Rahmen zu, dass Sinaga auf dem portugiesischen Festland Zucker verkauft, der von ihr aus eingeführtem Rohzucker hergestellt wird und für dessen Einfuhr ihr aufgrund des Poseima-Programms die Befreiung von Abschöpfungen zugute kommt?

Zur ersten Frage

28 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Raffinieren von Rohzucker aus Zuckerrüben zu dem Zweck, Weißzucker zu gewinnen, die Verarbeitung eines Erzeugnisses im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1600/92 darstellt.

29 Hierzu ist auszuführen, dass Artikel 8 der Verordnung Nr. 1600/92 die Voraussetzungen für den Verkehr von Erzeugnissen festlegen soll, die unter Befreiung von Abschöpfungen und Zöllen gemäß der besonderen Versorgungsregelung nach dieser Verordnung eingeführt worden sind.

30 Für die Auslegung des Begriffes der Verarbeitung eines Erzeugnisses in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1600/92 sind die Bestimmungen der Verordnung Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) heranzuziehen.

31 Nach Artikel 24 dieser Verordnung ist [e]ine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren,... Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt".

32 Aus dieser Vorschrift geht hervor, dass die Verarbeitung eines Erzeugnisses zumindest eine bedeutende Herstellungsstufe darstellen muss.

33 Ein solches Verständnis des Begriffes der Verarbeitung eines Erzeugnisses dürfte im Einklang mit dem gewöhnlichen Sinn der verwendeten Formulierung stehen, die eine erhebliche Änderung des Erzeugnisses impliziert, und ist für die Auslegung der gleichen Wendung in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1600/92 heranzuziehen.

34 Das Raffinieren von Rohzucker zu dem Zweck, Weißzucker zu gewinnen, der für den Endverbraucher bestimmt ist, erfordert ein ausgeklügeltes Verfahren, bei dessen Abschluss man ein Erzeugnis erhält, das objektiv andere Eigenschaften als das Ursprungserzeugnis aufweist und das in anderen Bereichen verwendet wird als dieses.

35 Ferner berücksichtigt die Gemeinschaftsregelung objektive Unterschiede zwischen Rohzucker und Weißzucker.

36 So enthält die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 177, S. 4) in Artikel 1 Absatz 2 unterschiedliche Begriffsbestimmungen für Weißzucker und für Rohzucker und trifft im Übrigen teilweise unterschiedliche Regelungen für die beiden Arten von Zucker.

37 Im Übrigen gehören Rohzucker, sei er aus Zuckerrohr oder aus Zuckerrüben gewonnen, und Weißzucker zu unterschiedlichen Positionen der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1).

38 Daher stellt zum einen das Raffinieren von Rohzucker zu dem Zweck, Weißzucker zu gewinnen, eine bedeutende Herstellungsstufe dar, und zum anderen berücksichtigt die Gemeinschaftsregelung objektive Unterschiede zwischen Rohzucker und Weißzucker.

39 Auf die erste Frage ist somit zu antworten, dass das Raffinieren von Rohzucker aus Zuckerrüben zu dem Zweck, Weißzucker zu gewinnen, als Verarbeitung eines Erzeugnisses im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1600/92 zu betrachten ist.

Zur zweiten Frage

40 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob von 1907 bis 1992 vorgenommene und in der Tabelle im Vorlagebeschluss aufgeführte Vorgänge des Versandes von Zucker von den Azoren auf das portugiesische Festland und nach Madeira als traditionelle Ausfuhren in die übrige Gemeinschaft" im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1600/92 zu betrachten sind.

41 Nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1600/92 sind bei der Durchführung der besonderen Versorgungsregelung die traditionellen Handelsströme zur übrigen Gemeinschaft zu berücksichtigen.

42 So bestimmt Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1600/92, dass das Verbot der erneuten Ausfuhr in Drittländer oder des Weiterversandes in die übrige Gemeinschaft im Fall einer Verarbeitung der Erzeugnisse, für die die besondere Versorgungsregelung angewandt worden ist, auf den Azoren weder für traditionelle Ausfuhren noch für traditionelle Lieferungen in die übrige Gemeinschaft gilt.

43 Wie der Generalanwalt in Nummer 61 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, beabsichtigte der Gemeinschaftsgesetzgeber zwar, die traditionellen Handelsströme aufrechtzuerhalten, dies jedoch nicht zu dem Zweck, historische Rechte anzuerkennen, sondern um zu vermeiden, dass die Einführung der besonderen Versorgungsregelung, die im Interesse der Azoren geschaffen wurde, zum Verlust der Märkte führt, auf denen diese ihre Erzeugung regelmäßig absetzten.

44 Somit können die Vorgänge des Versandes von Zucker nur dann als traditionelle Handelsströme oder als traditionelle Ausfuhren in die übrige Gemeinschaft betrachtet werden, wenn sie verhältnismäßig strenge Voraussetzungen erfuellen. Diese Voraussetzungen beziehen sich auf den Umfang wie auch auf die Regelmäßigkeit und die Gegenwärtigkeit der in Rede stehenden Versandvorgänge. Denn gelegentliche und unbedeutende Versandvorgänge, die in der Vergangenheit stattgefunden haben, können diese Voraussetzungen nicht erfuellen.

45 Zur Bestimmung, ob die von 1907 bis 1992 durchgeführten und in der im Vorlagebeschluss enthaltenen Tabelle wiedergegebenen Vorgänge des Versandes von Zucker auf das portugiesische Festland und nach Madeira traditionelle Ausfuhren darstellen, ist daher zu ermitteln, ob diese Versandvorgänge bei der Ausführung des Poseima-Programms durch die Verordnung Nr. 1600/92, die am 1. Juli 1992 in Kraft getreten ist, gegenwärtig, regelmäßig und erheblich waren.

46 In Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts, der sich aus dem Vorlagebeschluss ergibt, ist daran zu erinnern, dass in einem Verfahren nach Artikel 234 EG-Vertrag, der auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, für jede Würdigung des konkreten Sachverhalts das vorlegende Gericht zuständig ist (Urteile vom 15. November 1979 in der Rechtssache 36/79, Denkavit Futtermittel, Slg. 1979, 3439, Randnr. 12, vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-235/95, Dumon und Froment, Slg. 1998, I-4531, Randnr. 25, und vom 5. Oktober 1999 in den Rechtssachen C-175/98 und C-177/98, Lirussi und Bizzaro, Slg. 1999, I-6881, Randnr. 37).

47 Der Gerichtshof ist somit nicht befugt, über den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zu entscheiden oder die von ihm ausgelegten Gemeinschaftsvorschriften auf nationale Maßnahmen oder Gegebenheiten anzuwenden, da diese Fragen in die ausschließliche Zuständigkeit des nationalen Gerichts fallen (vgl. Urteile vom 19. Dezember 1968 in der Rechtssache 13/68, Salgoil, Slg. 1968, 680, 690, vom 23. Januar 1975 in der Rechtssache 51/74, Van der Hulst, Slg. 1975, 79, Randnr. 12, und vom 8. Februar 1990 in der Rechtssache C-320/88, Shipping and Forwarding Enterprise Safe, Slg. 1990, I-285, Randnr. 11, sowie Lirussi und Bizzaro, Randnr. 38).

48 Ferner wird sich das nationale Gericht selbst dann, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, dass die in der Tabelle im Vorlagebeschluss aufgeführten von 1907 bis 1992 getätigten Versandvorgänge traditionelle Ausfuhren darstellten, bei der eventuellen Prüfung späterer Versandvorgänge auch zu vergewissern haben, ob diese weiterhin die fragliche Eigenschaft traditionelle Ausfuhren" hatten.

49 Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Versandvorgänge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1600/92 am 1. Juli 1992 gegenwärtig, regelmäßig und erheblich waren, traditionelle Ausfuhren in die übrige Gemeinschaft im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung darstellen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob dies bei den von 1907 bis 1992 vorgenommenen und in der Tabelle im Vorlagebeschluss aufgeführten Vorgängen des Versandes von Zucker von den Azoren auf das portugiesische Festland und nach Madeira der Fall ist.

Zur dritten Frage

50 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt, auf den Azoren aus dort geernteten Zuckerrüben gewonnenen Weißzucker, für den Gemeinschaftsbeihilfen gemäß Artikel 25 der Verordnung Nr. 1600/92 gewährt werden, auf das portugiesische Festland zu versenden.

51 Artikel 8 der Verordnung Nr. 1600/92 verbietet es, Erzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung gemäß Titel I der Verordnung fallen, in die übrige Gemeinschaft weiterzuversenden.

52 Der aus auf den Azoren geernteten Zuckerrüben hergestellte Zucker gehört nicht zu den Erzeugnissen, die unter die besondere Versorgungsregelung gemäß Titel I der Verordnung Nr. 1600/92 fallen.

53 Nach Artikel 25 dieser Verordnung, der zu deren Titel II, Maßnahmen für Erzeugnisse der Azoren und Madeiras", gehört, wird zum einen eine pauschale Hektarbeihilfe zur Entwicklung der Zuckerrübenerzeugung auf den Azoren und zum anderen eine Sonderbeihilfe für die Verarbeitung von auf den Azoren geernteten Zuckerrüben zu Weißzucker gewährt.

54 Die Gewährung dieser Beihilfen ist auf eine jährliche Gesamterzeugung von 10 000 Tonnen Weißzucker auf den Azoren beschränkt. Dagegen verbietet es keine Bestimmung der Verordnung Nr. 1600/92, den aus auf den Azoren geernteten Zuckerrüben erzeugten Zucker in die übrige Gemeinschaft zu versenden.

55 In Ermangelung eines ausdrücklichen Verbotes und im Licht des Grundprinzips des freien Warenverkehrs unterliegt der Versand von aus auf den Azoren geernteten Zuckerrüben hergestelltem Zucker in die übrige Gemeinschaft keiner Beschränkung.

56 RAR macht jedoch geltend, wenn es nicht verboten wäre, aus auf den Azoren geernteten Zuckerrüben hergestellten Zucker in die übrige Gemeinschaft zu versenden, so würde die Zielsetzung des Poseima-Programms, dessen Wirkungen auf die Azoren beschränkt bleiben müssten, verfälscht. Unter Hinweis unter anderem auf Nummer 9.2 dieses Programms und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1600/92 macht RAR geltend, dass die örtliche Zuckerrübenerzeugung bei der Bezifferung des Versorgungsbedarfs der Azoren zu berücksichtigen sei. Wenn die örtliche Erzeugung es erlaube, den Bedarf des Marktes der Azoren zu befriedigen, habe die Einfuhr von Rohzucker aufgrund der in diesem Programm vorgesehenen Möglichkeiten keine Rechtfertigung mehr, und das Programm sei einzustellen.

57 Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass in einer Gemeinsamen Erklärung über die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Autonomen Regionen Azoren und Madeira im Anhang der Schlussakte des Vertrages über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 1985, L 302, S. 466) den Gemeinschaftsorganen empfohlen wurde, der Verwirklichung der von der Regierung der Portugiesischen Republik und den Behörden der Autonomen Regionen Azoren und Madeira eingeschlagenen Politik zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung dieser Autonomen Regionen, deren Ziel die Überwindung der Nachteile dieser Gebiete ist, die sich aus ihrer räumlichen Entfernung zum europäischen Festland, ihrer besonderen Landschaftsgestalt, den schweren Infrastrukturmängeln und ihrem wirtschaftlichen Rückstand ergeben, besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

58 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Poseima-Programm nach seiner Nummer 3.1, die eines der Grundprinzipien des Programms enthält, die Verwirklichung der allgemeinen Ziele des Vertrages unterstützt, indem es zur Verwirklichung der Einzelziele beiträgt, die in einer besseren Eingliederung der Azoren und Madeiras in die Gemeinschaft, ihrer vollständigen Einbeziehung in die Dynamik des Binnenmarktes und einem Beitrag zum Aufholen ihres wirtschaftlichen und sozialen Rückstands bestehen.

59 Aus Nummer 3.1 des Poseima-Programms geht hervor, dass dieses nicht bezweckt, den Markt für landwirtschaftliche Erzeugnisse der Azoren abzuschotten oder unüberwindliche Hindernisse für den Handelsverkehr zwischen den Azoren und der übrigen Gemeinschaft zu errichten, sondern zur Einbeziehung der Azoren in die Dynamik des Binnenmarktes beizutragen, indem es für diese Inselgruppe bestimmte Vergünstigungen vorsieht.

60 Daher steht die Möglichkeit, Zucker, der aus auf den Azoren geernteten Zuckerrüben hergestellt wird, auszuführen, offenbar mit den Zielen des Poseima-Programms im Einklang.

61 In Bezug auf Nummer 9.2 des Poseima-Programms und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1600/92, auf die sich RAR beruft, ist festzustellen, dass der Umstand, dass die Erzeugung von Zucker aus auf den Azoren geernteten Zuckerrüben bei der Bezifferung des Versorgungsbedarfs dieser Inselgruppe berücksichtigt wird, nicht bedeutet, dass dieser Zucker notwendigerweise auf dem örtlichen Markt verkauft werden muss. Denn die örtliche Zuckererzeugung wird bei der Festlegung der Menge eingeführten Zuckers berücksichtigt, für die die besondere Versorgungsregelung gilt, wobei die jährliche Gesamtmenge des auf den Azoren raffinierten Zuckers 10 000 Tonnen nicht übersteigen darf. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich daher kein Verbot, aus auf den Azoren geernteten Zuckerrüben hergestellten Zucker zu versenden.

62 Nach allem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass es nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt, auf den Azoren aus dort geernteten Zuckerrüben gewonnenen Weißzucker, für den Gemeinschaftsbeihilfen gemäß Artikel 25 der Verordnung Nr. 1600/92 im Rahmen der Grenze einer Erzeugung von jährlich 10 000 Tonnen gewährt werden, auf das portugiesische Festland zu versenden.

Zur vierten Frage

63 Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt, Weißzucker auf das portugiesische Festland zu versenden, der auf den Azoren aus aufgrund der durch Titel I der Verordnung Nr. 1600/92 aufgestellten besonderen Versorgungsregelung eingeführtem Rohzucker aus Zuckerrüben hergestellt wird.

64 Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1600/92 darf Zucker, für den die besondere Versorgungsregelung angewandt worden ist, nicht in die übrige Gemeinschaft weiterversandt und nicht erneut in Drittländer ausgeführt werden.

65 Wie sich aus der sechsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1600/92 ergibt, sollen mit diesen Verboten des Weiterversands in die übrige Gemeinschaft und der erneuten Ausfuhr in Drittländer Verkehrsverlagerungen bei Erzeugnissen verhindert werden, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen.

66 Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1600/92 gilt dieses Verbot jedoch bei einer Verarbeitung der Erzeugnisse auf den Azoren nicht für traditionelle Lieferungen in die übrige Gemeinschaft.

67 Aus der Antwort auf die erste Frage ergibt sich, dass das Raffinieren von Rohzucker aus Zuckerrüben zu dem Zweck, Weißzucker zu gewinnen, die Verarbeitung eines Erzeugnisses im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1600/92 darstellt.

68 Daher ist auf die vierte Frage zu antworten, dass es nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt, Weißzucker auf das portugiesische Festland zu versenden, der auf den Azoren aus aufgrund durch Titel I der Verordnung Nr. 1600/92 aufgestellten besonderen Versorgungsregelung eingeführtem Rohzucker aus Zuckerrüben hergestellt wird, sofern dieser Versand den traditionellen Lieferungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung entspricht.

Kostenentscheidung:

Kosten

69 Die Auslagen der Portugiesischen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Tribunal Judicial da Comarca de Ponta Delgada mit Beschluss vom 11. Juli 2000 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Das Raffinieren von Rohzucker zu dem Zweck, Weißzucker zu gewinnen, ist als Verarbeitung eines Erzeugnisses im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1600/92 (EWG) des Rates vom 15. Juni 1992 zum Erlass von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras zu betrachten.

2. Versandvorgänge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1600/92 am 1. Juli 1992 gegenwärtig, regelmäßig und erheblich waren, stellen traditionelle Ausfuhren in die übrige Gemeinschaft im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung dar. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob dies bei den von 1907 bis 1992 vorgenommenen und in der Tabelle im Vorlagebeschluss aufgeführten Vorgängen des Versandes von Zucker auf das portugiesische Festland und nach Madeira der Fall ist.

3. Es verstößt nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, auf den Azoren aus dort geernteten Zuckerrüben gewonnenen Weißzucker, für den Gemeinschaftsbeihilfen gemäß Artikel 25 der Verordnung Nr. 1600/92 einer Erzeugung von jährlich 10 000 Tonnen und Gemeinschaftsbeihilfen gewährt werden, auf das portugiesische Festland zu versenden.

4. Es verstößt nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, Weißzucker auf das portugiesische Festland zu versenden, der auf den Azoren aus aufgrund der durch Titel I der Verordnung Nr. 1600/92 aufgestellten besonderen Versorgungsregelung eingeführtem Rohzucker aus Zuckerrüben hergestellt wird, sofern dieser Versand den traditionellen Lieferungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung entspricht.

Ende der Entscheidung

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