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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.09.2006
Aktenzeichen: C-282/04
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 56
EG Art. 43
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)

28. September 2006

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 56 Absatz 1 EG und 43 EG - Sonderaktien ('golden shares') des niederländischen Staates an den Gesellschaften KPN und TPG - Abgrenzung der Begriffe 'Kontrollbeteiligung', 'Direktinvestition' und 'Portfolioinvestition' im Zusammenhang mit den Grundfreiheiten - 'Staatliche Maßnahme' im Sinne der Grundfreiheiten - Gewährleistung des postalischen Universaldienstes"

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen C-282/04 und C-283/04

betreffend Vertragsverletzungsklagen nach Artikel 226 EG, eingereicht am 30. Juni und 1. Juli 2004,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Støvlbæk, A. Nijenhuis und S. Noë als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich der Niederlande, vertreten durch H. G. Sevenster, J. van Bakel und M. de Grave als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter), des Richters K. Schiemann, der Richterin N. Colneric sowie der Richter K. Lenaerts und E. Juhász,

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. April 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihren Klageschriften beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 56 EG und 43 EG verstoßen hat, dass es in den Satzungen der Gesellschaften Koninklijke KPN NV und TPG NV einige Bestimmungen beibehalten hat, wonach das Kapital dieser Gesellschaften eine vom niederländischen Staat gehaltene Sonderaktie enthält, die diesem besondere Zustimmungsrechte für bestimmte von den zuständigen Organen der Gesellschaften getroffene Entscheidungen verleiht.

Rechtlicher Rahmen

2 Nach Artikel 2:8 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Burgerlijk Wetboek) unterliegt die Ausübung von Rechten, die dem Inhaber eines besonderen Anteils zustehen, den Grundsätzen der Redlichkeit und der Billigkeit. Danach gilt:

"(1) Eine juristische Person und die Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung an der Organisation der juristischen Person beteiligt sind, haben sich einander gegenüber so zu verhalten, wie es die Grundsätze der Redlichkeit und der Billigkeit gebieten.

(2) Eine zwischen ihnen kraft Gesetzes, Gewohnheitsrechts, Satzung, Reglements oder Verordnung geltende Vorschrift ist nicht anwendbar, soweit unter den gegebenen Umständen eine solche Anwendbarkeit nach den Grundsätzen der Redlichkeit und der Billigkeit nicht hinnehmbar wäre."

3 Artikel 2:92 des Burgerlijk Wetboek sieht vor:

"(1) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, sind mit allen Anteilen nach dem Verhältnis ihrer Beträge die gleichen Rechte und Verpflichtungen verbunden.

...

(3) Die Satzung kann bestimmen, dass mit bestimmten Anteilen in der Satzung beschriebene Sonderrechte in Bezug auf die Kontrolle der Gesellschaft verbunden sind."

Sachverhalt und vorgerichtliches Verfahren

4 Im Jahr 1989 wurde das niederländische Staatsunternehmen der Post-, Telegrafen- und Telefondienste in eine Aktiengesellschaft umgewandelt, die Koninklijke PTT Nederland NV (im Folgenden: PTT).

5 Anlässlich der Teilprivatisierung der PTT durch Verkauf einer ersten, 30 % ihres Kapitals ausmachenden Aktientranche im Jahr 1994 und einer zweiten, 20 % des Kapitals entsprechenden Aktientranche im Jahr 1995 wurde die Satzung dieses Unternehmens geändert, um eine Sonderaktie - "golden share" - zugunsten des niederländischen Staates einzuführen.

6 1998 wurde die PTT in zwei selbständige Gesellschaften aufgespalten, die Koninklijke KPN NV (im Folgenden: KPN) für die Telekommunikationsdienste und die TNT Post Groep NV, später TPG NV (im Folgenden: TPG), für die Postdienste.

7 Bei dieser Aufspaltung wurde die vom niederländischen Staat an der PTT gehaltene Sonderaktie so umgestaltet, dass der Staat an jeder der beiden neuen Gesellschaften eine besondere Aktie erhielt (im Folgenden: fragliche Sonderaktien).

8 Grundsätzlich könnte der niederländische Staat die von ihm gehaltenen Sonderaktien an die betreffende Gesellschaft oder einen anderen Erwerber übertragen. Im letztgenannten Fall müsste die Übertragung nach Artikel 17 der Satzungen von KPN und TPG vom Vorstand und vom Aufsichtsrat der betreffenden Gesellschaft genehmigt werden.

9 Die fraglichen Sonderaktien verleihen dem niederländischen Staat besondere Zustimmungsrechte in Bezug auf folgende Entscheidungen der Organe dieser beiden Gesellschaften:

- Ausgabe von Aktien der Gesellschaft (Artikel 12 Absätze 1, 2 und 4 der Satzungen von KPN und TPG);

- Beschränkung oder Aufhebung des Vorzugsrechts gewöhnlicher Aktionäre (Artikel 13 Absatz 3 der Satzungen von KPN und TPG);

- Erwerb oder Veräußerung durch die Gesellschaft von eigenen Aktien, die mehr als 1 % der platzierten gewöhnlichen Aktien ausmachen (Artikel 15 Absatz 3 der Satzungen von KPN und TPG);

- Einziehung der Sonderaktie (Artikel 16 Absatz 3 der Satzungen von KPN und TPG);

- Ausübung von mit dem Besitz von Aktien der KPN Telecom BV oder der PTT Post Holdings BV (oder einer anderen juristischen Person im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Postwet [Postgesetz]) verbundenen Stimmrechten in Bezug auf Vorschläge zur Auflösung, Verschmelzung oder Aufspaltung, zum Erwerb eigener Aktien und zu Satzungsänderungen hinsichtlich der Befugnisse der Hauptversammlung dieser Gesellschaften in den genannten Bereichen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a der Satzungen von KPN und TPG);

- Investitionen, die dazu führen würden, dass das Eigenkapital der betreffenden Gesellschaft nach ihrer konsolidierten Bilanz auf weniger als 30 % der gesamten Aktiva bei der KPN (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b der Satzung der KPN) bzw. 15 % bei der TPG (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b der Satzung der TPG) sinken würde;

- Dividendenausschüttung in Form von Aktien der Gesellschaft und/oder zu Lasten der Rückstellungen (Artikel 36 der Satzungen von KPN und TPG);

- Verschmelzung oder Spaltung (Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a der Satzungen von KPN und TPG);

- Auflösung der Gesellschaft (Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b der Satzungen von KPN und TPG);

- Änderungen der Satzung der Gesellschaft (Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe c der Satzungen von KPN und TPG), insbesondere in Bezug auf:

- den Gesellschaftszweck, soweit die Änderung die Durchführung von Konzessionen oder Genehmigungen betrifft;

- das Gesellschaftskapital und die Arten von Aktien der Gesellschaft, sofern es um die Schaffung einer neuen Art von Aktien, Kupons oder anderen Gesellschafterrechten am Ergebnis und/oder am Vermögen der Gesellschaft oder um die Abschaffung der Sonderaktie oder der Vorzugsaktien B geht;

- die Übertragung der Sonderaktie sowie

- die Änderung der Rechte, die nach den Artikeln 12, 13, 15 Absatz 3, 25 Absatz 3, 36 und 47 Absatz 2 der Satzungen von KPN und TPG mit der Sonderaktie verbunden sind, und

- allgemein jede Änderung, die die Rechte aus der Sonderaktie beeinträchtigt, schmälert oder ihnen zuwiderläuft.

10 In den "Afspraken op Hoofdlijnen KPN en TPG" (Absprachen mit KPN und TPG) versprach der niederländische Staat, von der an KPN gehaltenen Sonderaktie nur Gebrauch zu machen, wenn dies seine Interessen als Hauptaktionär erforderten, und von der an TPG gehaltenen Sonderaktie nur dann Gebrauch zu machen, wenn dies seine Interessen als Hauptaktionär oder die Wahrung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung des universalen Postdienstes erforderten. Er versprach außerdem, die ihm aus den Sonderaktien zustehenden Rechte nicht dazu einzusetzen, die jeweilige Gesellschaft vor einer unerwünschten Änderung der Kontrollverhältnisse zu schützen.

11 Zwischen 1998 und dem Ende der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, nämlich dem 6. April 2003, wurde die gewöhnliche Beteiligung des niederländischen Staates an KPN nach und nach auf etwa 20 % und an TPG nach und nach auf etwa 35 % zurückgeführt.

12 Nachdem die Kommission dem Königreich der Niederlande Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte, richtete sie am 6. Februar 2003 zwei mit Gründen versehene Stellungnahmen an diesen Mitgliedstaat, in denen sie ausführte, dass die vom niederländischen Staat an den Gesellschaften KPN und TPG gehaltenen Sonderaktien ihrer Ansicht nach mit den Artikeln 56 Absatz 1 EG und 43 EG unvereinbar seien. Sie setzte dem Königreich der Niederlande eine Frist von zwei Monaten für das Ergreifen der Maßnahmen, die notwendig seien, um den mit Gründen versehenen Stellungnahmen nachzukommen. Da die Kommission die Antworten der niederländischen Regierung in deren beiden Schreiben vom 28. April 2003 nicht für ausreichend hielt, hat sie die vorliegende Klage eingereicht.

13 Mit Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer vom 23. November 2005 sind die Rechtssachen C-282/04 und C-283/04 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Zu den Klagen

14 Die Kommission stützt ihre beiden Klagen auf zwei Rügen, mit denen sie im Wesentlichen einen Verstoß gegen die Artikel 56 Absatz 1 EG und 43 EG beanstandet, der darin liege, dass das Königreich der Niederlande die beiden fraglichen Sonderaktien an den Gesellschaften KPN und TPG hält, die ihm besondere Zustimmungsrechte für bestimmte Entscheidungen der Organe dieser beiden Gesellschaften vorbehalten.

Zu den Rügen eines Verstoßes gegen Artikel 56 Absatz 1 EG

Vorbringen der Parteien

15 Die Kommission macht geltend, dass die fraglichen Sonderaktien Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs nach Artikel 56 Absatz 1 EG darstellten und dass die Sonderrechte aus diesen Aktien, auch soweit Letztere die Wahrung des Allgemeininteresses bezweckten, jedenfalls unverhältnismäßig seien.

16 Nach Ansicht der niederländischen Regierung stellen die Sonderaktien keine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar. Sie könnten nicht als in den Anwendungsbereich des Artikels 56 Absatz 1 EG fallende "staatliche Maßnahmen" angesehen werden. Außerdem wirkten sie sich nicht auf den Erwerb von Aktien der fraglichen Gesellschaften, sondern nur auf bestimmte Entscheidungen aus, die deren Verwaltung beträfen. Sie seien nicht geeignet, Investoren vom Erwerb von Anteilen an diesen Gesellschaften abzuhalten, und hätten auch tatsächlich niemanden davon abgeschreckt zu investieren. Selbst wenn ein Zusammenhang zwischen den fraglichen Sonderaktien und der Investitionsentscheidung bestehen sollte, wäre ein solcher Zusammenhang doch so ungewiss und indirekt, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass er eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstelle.

17 Hilfsweise macht die niederländische Regierung geltend, dass die an TPG gehaltene Sonderaktie jedenfalls durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sei, nämlich durch die Gewährleistung des postalischen Universaldienstes.

Würdigung durch den Gerichtshof

- Zum Vorliegen von Beschränkungen

18 Nach ständiger Rechtsprechung verbietet Artikel 56 Absatz 1 EG ganz allgemein Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 4. Juni 2002 in der Rechtssache C-483/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-4781, Randnrn. 35 und 40, und vom 13. Mai 2003 in der Rechtssache C-98/01, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2003, I-4641, Randnrn. 38 und 43).

19 In Ermangelung einer Definition des Begriffes "Kapitalverkehr" im Sinne von Artikel 56 Absatz 1 EG im EG-Vertrag hat der Gerichtshof schon zuvor der Nomenklatur im Anhang der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages (dieser Artikel ist durch den Vertrag von Amsterdam aufgehoben worden) (ABl. L 178, S. 5) Hinweischarakter zuerkannt. "Kapitalbewegungen" im Sinne von Artikel 56 Absatz 1 EG sind danach insbesondere Direktinvestitionen in Form der Beteiligung an einem Unternehmen durch Besitz von Aktien, die die Möglichkeit verschafft, sich tatsächlich an der Verwaltung dieser Gesellschaft und deren Kontrolle zu beteiligen (so genannte Direktinvestitionen), sowie der Erwerb von Wertpapieren auf dem Kapitalmarkt allein in der Absicht einer Geldanlage, ohne auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss nehmen zu wollen (so genannte Portfolioinvestitionen) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 1999 in der Rechtssache C-222/97, Trummer und Mayer, Slg. 1999, I-1661, Randnr. 21, Urteile Kommission/Frankreich, Randnrn. 36 und 37, sowie Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnrn. 39 und 40).

20 Zu diesen beiden Investitionsformen hat der Gerichtshof festgestellt, dass nationale Regelungen als "Beschränkungen" im Sinne von Artikel 56 Absatz 1 EG anzusehen sind, wenn sie geeignet sind, den Erwerb von Aktien der betreffenden Unternehmen zu verhindern oder zu beschränken oder aber Investoren anderer Mitgliedstaaten davon abzuschrecken, in das Kapital dieser Unternehmen zu investieren (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 41, Urteile vom 2. Juni 2005 in derRechtssache C-174/04, Kommission/Italien, Slg. 2005, I-4933, Randnrn. 30 und 31, sowie vom 19. Januar 2006 in der Rechtssache C-265/04, Bouanich, Slg. 2006, I-923, Randnrn. 34 und 35).

21 Im vorliegenden Fall stellen die fraglichen Sonderaktien Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs nach Artikel 56 Absatz 1 EG dar.

22 Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Aufnahme der fraglichen Sonderaktien in die Satzungen von KPN und TPG aufgrund von Entscheidungen erfolgt ist, die der niederländische Staat bei der Privatisierung dieser beiden Gesellschaften getroffen hat, um sich eine Reihe statutorischer Sonderrechte zu sichern. Unter diesen Umständen sind diese Aktien entgegen der Auffassung der niederländischen Regierung als staatliche Maßnahmen anzusehen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 56 Absatz 1 EG fallen.

23 Sodann ist festzustellen, dass die fraglichen Sonderaktien dazu geeignet sind, Investoren anderer Mitgliedstaaten davon abzuschrecken, in KPN und TPG zu investieren.

24 Aufgrund dieser Sonderaktien hängt nämlich eine Reihe sehr wichtiger Entscheidungen der Organe von KPN und von TPG, die sowohl die Tätigkeiten dieser beiden Gesellschaften als auch ihre Struktur selbst betreffen (insbesondere Fragen des Zusammenschlusses, der Spaltung oder der Auflösung), von einer vorherigen Zustimmung des niederländischen Staates ab. So verschaffen diese Sonderaktien, wie die Kommission zu Recht betont hat, zum einen dem niederländischen Staat einen Einfluss auf die Verwaltung von KPN und von TPG, der durch den Umfang seiner Investition nicht gerechtfertigt und viel größer ist, als er ihm aufgrund seiner gewöhnlichen Beteiligung an diesen Gesellschaften normalerweise zustünde. Zum anderen schränken diese Aktien den den anderen Aktionären nach dem Umfang ihrer Beteiligung an KPN und an TPG eigentlich zustehenden Einfluss ein.

25 Überdies können diese Sonderaktien nur im Einverständnis mit dem niederländischen Staat eingezogen werden.

26 Indem Entscheidungen von solcher Bedeutung der vorherigen Zustimmung durch den niederländischen Staat unterworfen werden und damit die Möglichkeit für die anderen Aktionäre beschränkt wird, sich tatsächlich an der Verwaltung der betreffenden Gesellschaft zu beteiligen, kann sich die Existenz dieser Aktien negativ auf die Direktinvestitionen auswirken.

27 Ebenso können die fraglichen Sonderaktien eine abschreckende Wirkung für Portfolioinvestitionen in KPN und in TPG haben. Sollte nämlich der niederländische Staat die Zustimmung zu einer wichtigen Entscheidung, die von den Organen der betreffenden Gesellschaft als in deren Interesse liegend vorgeschlagen wird, ablehnen, so kann dies den (Börsen-)Wert der Aktien dieser Gesellschaft belasten und damit die Attraktivität einer Investition in solche Aktien mindern.

28 Damit könnten durch die Gefahr, dass der niederländische Staat seine Sonderrechte zur Wahrnehmung von Interessen ausübt, die nicht mit den wirtschaftlichen Interessen der betreffenden Gesellschaft in Einklang stehen, Investoren von Direkt- oder Portfolioinvestitionen in diese Gesellschaft abgehalten werden.

29 Schließlich ist festzustellen, dass diese beschränkenden Wirkungen entgegen der Auffassung der niederländischen Regierung auch nicht so ungewiss oder indirekt sind, dass sie keine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellen könnten.

30 Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der niederländische Staat unter besonderen Umständen seine Sonderrechte zur Wahrung von Allgemeininteressen ausübt, die den wirtschaftlichen Interessen der betreffenden Gesellschaft entgegenstehen können. Die fraglichen Sonderaktien bergen somit die reale Gefahr, dass Entscheidungen, die von den Organen dieser Gesellschaften als in deren wirtschaftlichen Interessen liegend empfohlen werden, vom niederländischen Staat blockiert werden.

31 Unter Berücksichtigung all dessen stellen die fraglichen Sonderaktien Beschränkungen im Sinne des Artikels 56 Absatz 1 EG dar.

- Zu einer Rechtfertigung der Beschränkungen

32 Der freie Dienstleistungsverkehr kann allerdings durch nationale Regelungen beschränkt werden, die aus den in Artikel 58 EG genannten Gründen oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2004 in der Rechtssache C-319/02, Manninen, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 29), soweit keine gemeinschaftliche Harmonisierungsmaßnahme vorliegt, die bereits die zur Gewährleistung des Schutzes dieser Interessen erforderlichen Maßnahmen vorsieht (vgl. in diesem Sinne im Kontext des freien Dienstleistungsverkehrs Urteil vom 15. Juni 2006 in der Rechtssache C-255/04, Kommission/Frankreich, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33 Fehlt eine solche Gemeinschaftsharmonisierung, so ist es grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten, zu entscheiden, auf welchem Niveau sie den Schutz solcher legitimen Interessen sicherstellen wollen und wie dieses Niveau erreicht werden soll. Sie können dies jedoch nur in dem vom EG-Vertrag vorgegebenen Rahmen und insbesondere nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit tun, wonach die getroffenen Maßnahmen dazu geeignet sein müssen, die Verwirklichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2002 in der Rechtssache C-503/99, Kommission/Belgien, Slg. 2002, I-4809, Randnr. 45).

34 Im vorliegenden Fall ist deshalb zur Beurteilung der Begründetheit der Rügen der Kommission zu prüfen, ob die fraglichen Sonderaktien, mit denen besondere Zustimmungsrechte für bestimmte Entscheidungen der Organe von KPN und von TPG verbunden sind, aus einem der in Randnummer 32 des vorliegenden Urteils genannten Gründe gerechtfertigt sein können und ob diese Maßnahmen den mit ihnen angestrebten Zielen angemessen sind.

35 Was die an KPN gehaltene Sonderaktie angeht, führt die niederländische Regierung kein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel an, das zur Rechtfertigung dienen könnte.

36 Die erste in der Rechtssache C-282/04 erhobene Rüge, die auf einen Verstoß gegen Artikel 56 Absatz 1 EG gestützt wird, ist daher begründet.

37 Zu der an TPG gehaltenen Sonderaktie macht die niederländische Regierung geltend, diese sei erforderlich, um den postalischen Universaldienst zu gewährleisten und insbesondere um die Zahlungsfähigkeit und die Kontinuität von TPG zu wahren, dem einzigen Unternehmen, das derzeit in den Niederlanden in der Lage sei, diesen Universaldienst im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang zu gewährleisten.

38 Dazu ist festzustellen, dass die Gewährleistung einer Dienstleistung von allgemeinem Interesse wie des postalischen Universaldienstes einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann, der eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs rechtfertigen könnte (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Juni 2002 in den Rechtssachen C-388/00 und C-429/00, Radiosistemi, Slg. 2002, I-5845, Randnr. 44).

39 Die fragliche Sonderaktie geht jedoch über das hinaus, was zur Wahrung der Zahlungsfähigkeit und der Kontinuität des Erbringers des postalischen Universaldienstes erforderlich ist.

40 Wie nämlich der Generalanwalt in den Nummern 38 und 39 seiner Schlussanträge zu Recht ausgeführt hat, ist zum einen festzustellen, dass die Sonderrechte, die dem niederländischen Staat bei TPG zustehen, nicht auf deren Tätigkeiten als Erbringerin eines postalischen Universaldienstes beschränkt sind. Zum anderen beruht die Ausübung dieser Sonderrechte auf keinerlei genauen Kriterien und ist nicht begründungspflichtig, was eine wirksame gerichtliche Kontrolle unmöglich macht.

41 Nach alledem ist die erste in der Rechtssache C-283/04 erhobene Rüge, die auf einen Verstoß gegen Artikel 56 Absatz 1 EG gestützt wird, begründet.

Zu den Rügen eines Verstoßes gegen Artikel 43 EG

42 Die Kommission beantragt außerdem, einen Verstoß gegen die Verpflichtungen des Königreichs der Niederlande aus Artikel 43 EG über die Niederlassungsfreiheit festzustellen, der darin liege, dass die fraglichen Sonderaktien nicht nur Direkt- und Portfolioinvestitionen in KPN oder in TPG beeinträchtigten, sondern auch dazu geeignet seien, den Erwerb von Kontrollbeteiligungen an diesen beiden Gesellschaften zu behindern, d. h. von Investitionen, die einen sicheren Einfluss auf die Verwaltung und Kontrolle dieser Gesellschaften verliehen (vgl. dazu Urteil vom 5. November 2002 in der Rechtssache C-208/00, Überseering, Slg. 2002, I-9919, Randnr. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43 Wie der Generalanwalt in Nummer 41 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sind, soweit die fraglichen Sonderaktien zu Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit führen, solche Beschränkungen die unmittelbare Folge der vorstehend geprüften Hindernisse für den freien Kapitalverkehr, mit denen sie untrennbar verbunden sind. Da ein Verstoß gegen Artikel 56 Absatz 1 EG festgestellt worden ist, brauchen die fraglichen Maßnahmen somit nicht gesondert im Licht der Vorschriften des Vertrages über die Niederlassungsfreiheit geprüft zu werden (vgl. u. a. Urteil vom 13. Mai 2003 in der Rechtssache C-463/00, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-4581, Randnr. 86).

44 Nach alledem ist festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 56 Absatz 1 EG verstoßen hat, dass es in den Satzungen von KPN und von TPG einige Bestimmungen beibehalten hat, wonach das Kapital dieser Gesellschaften eine vom niederländischen Staat gehaltene Sonderaktie enthält, die diesem besondere Zustimmungsrechte für bestimmte Entscheidungen der Organe dieser Gesellschaften verleiht, die nicht auf die Fälle beschränkt sind, in denen das Eingreifen dieses Mitgliedstaats aus vom Gerichtshof anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses - im Fall von TPG namentlich zur Aufrechterhaltung des postalischen Universaldienstes - erforderlich ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

45 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs der Niederlande beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 56 Absatz 1 EG verstoßen, dass es in den Satzungen der Koninklijke KPN NV und der TPG NV einige Bestimmungen beibehalten hat, wonach das Kapital dieser Gesellschaften eine vom niederländischen Staat gehaltene Sonderaktie enthält, die diesem besondere Zustimmungsrechte für bestimmte Entscheidungen der Organe dieser Gesellschaften verleiht, die nicht auf die Fälle beschränkt sind, in denen das Eingreifen dieses Mitgliedstaats aus vom Gerichtshof anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses - im Fall der TPG NV namentlich zur Aufrechterhaltung des postalischen Universaldienstes - erforderlich ist.

2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.



Ende der Entscheidung

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