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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 19.04.2007
Aktenzeichen: C-282/05 P
Rechtsgebiete: Satzung des Gerichtshofs, EG-Vertrag


Vorschriften:

Satzung des Gerichtshofs Art. 56
EG-Vertrag Art. 85
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

19. April 2007

"Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Art. 85 EG-Vertrag (jetzt Art. 81 EG) - Erstattung der Kosten von Bankbürgschaften"

Parteien:

In der Rechtssache C-282/05 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingegangen am 12. Juli 2005,

Holcim (Deutschland) AG, ehemals Alsen AG, mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Niggemann und F. Wiemer,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal und G. Wilms als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter P. Kuris, J. Makarczyk, L. Bay Larsen und J.-C. Bonichot (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Januar 2007

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Holcim (Deutschland) AG die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 21. April 2005, Holcim (Deutschland)/Kommission (T-28/03, Slg. 2005, II-1357, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem ihre Klage auf Ersatz des Schadens, der ihr durch die Kosten der Stellung einer Bankbürgschaft entstanden sei, abgewiesen worden ist. Die Bankbürgschaft war gestellt worden, um die Zahlung einer Geldbuße abzuwenden, die mit der Entscheidung 94/815/EG der Kommission vom 30. November 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sachen IV/33.126 und 33.322 - Zement) (ABl. L 343, S. 1, im Folgenden: Zement-Entscheidung) verhängt worden war; diese Entscheidung war später durch das Urteil des Gerichts vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission (T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Slg. 2000, II-491, im Folgenden: Urteil Zement), für nichtig erklärt worden.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2 Das Gericht hat die Vorgeschichte des Rechtsstreits in den Randnrn. 1 bis 9 des angefochtenen Urteils wie folgt zusammengefasst:

"1 Die Klägerin, die Alsen AG, jetzt Holcim (Deutschland) AG, mit Sitz in Hamburg (Deutschland), stellt Baustoffe her. Sie ging aus dem 1997 vollzogenen Zusammenschluss der Alsen Breitenburg Zement- und Kalkwerke GmbH (im Folgenden: Alsen Breitenburg) und der Nordcement AG (im Folgenden: Nordcement) hervor.

2 Mit der [Zement-Entscheidung] verhängte die Kommission Geldbußen gegen Alsen Breitenburg und Nordcement in Höhe von 3,841 Mio. bzw. 1,85 Mio. Euro wegen Verstoßes gegen Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG).

3 Alsen Breitenburg und Nordcement erhoben gegen diese Entscheidung Nichtigkeitsklagen. Diese Klagen wurden unter den Aktenzeichen T-45/95 und T-46/95 eingetragen und später mit den Klagen der anderen von der Entscheidung der Kommission betroffenen Unternehmen verbunden.

4 Entsprechend der ihnen von der Kommission angebotenen Möglichkeit beschlossen Alsen Breitenburg und Nordcement, eine Bankbürgschaft zu stellen, um die betreffenden Geldbußen nicht sofort zahlen zu müssen. Die Bankbürgschaft für Alsen Breitenburg übernahm vom 3. Mai 1995 bis zum 2. Mai 2000 die Berenberg Bank, die jährlich eine Avalprovision in Höhe von 0,45 % berechnete. Nordcement stellte vom 18. April 1995 bis zum 3. Mai 2000 eine Bürgschaft der Deutschen Bank AG, für die jährlich eine Avalprovision in Höhe von 0,375 % zuzüglich einer einmaligen Ausfertigungsprovision von 15,34 Euro berechnet wurde. Insgesamt zahlte die Klägerin für die Bürgschaften 139 002,21 Euro an die Banken.

5 Mit [dem Urteil Zement] erklärte das Gericht die Zement-Entscheidung in Bezug auf die Klägerin für nichtig und verurteilte die Kommission zur Tragung der Kosten.

6 Gestützt auf Artikel 91 der Verfahrensordnung des Gerichts forderte die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 28. September 2001 die Beklagte auf, ihr sowohl die Kosten des Gerichtsverfahrens (insbesondere die Anwaltskosten in Höhe von 545 000 Euro) als auch die durch die Stellung der Bankbürgschaften entstandenen Kosten zu erstatten.

7 Mit Schreiben vom 24. Januar 2002 bot die Beklagte der Klägerin an, einen Teil der Anwaltskosten (130 000 Euro) zu erstatten, lehnte es aber ab, die Bankbürgschaftskosten zu ersetzen, und berief sich dabei auf die Rechtsprechung zu den Kosten im Sinne von Artikel 91 der Verfahrensordnung.

8 Mit Schreiben vom 5. April 2002 forderte die Klägerin die Beklagte erneut auf, sowohl die Anwaltskosten als auch die Bankbürgschaftskosten in voller Höhe zu erstatten. Für die Erstattung der Bankbürgschaftskosten stützte sich die Klägerin nunmehr auf Artikel 288 Absatz 2 EG und Artikel 233 EG sowie auf das inzwischen ergangene Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2001 in der Rechtssache T-171/99 (Corus UK/Kommission, Slg. 2001, II-2967).

9 Mit E-Mail vom 30. Mai 2002 schlug die Beklagte die Zahlung eines Betrages von 200 000 Euro für die Anwaltskosten vor. Sie lehnte jedoch erneut die Erstattung der Bankbürgschaftskosten ab, was sie damit begründete, dass es sich bei der Möglichkeit, die Zahlung der Geldbußen gegen Stellung einer Bankbürgschaft aufzuschieben, lediglich um ein Angebot handele und dass sie daher nicht für die Kosten haftbar gemacht werden könne, die durch die Entscheidung der Unternehmen entstünden, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen."

Die Klage vor dem Gericht und das angefochtene Urteil

3 Mit Klageschrift, die am 31. Januar 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Rechtsmittelführerin beantragt,

- die Kommission zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 139 002,21 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe eines Pauschalsatzes von 5,75 % für die Zeit vom 15. April 2000 bis zur vollständigen Bezahlung zu entrichten;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

4 Die Beklagte im ersten Rechtszug hat ihrerseits beim Gericht beantragt,

- die Klage als unzulässig abzuweisen, soweit sie auf Art. 233 EG gestützt wird;

- die Klage in vollem Umfang abzuweisen, soweit sie auf Art. 288 EG gestützt wird, und zwar

- soweit sie vor dem 31. Januar 1998 entstandene Bankbürgschaftskosten betrifft, als unzulässig, hilfsweise als unbegründet;

- im Übrigen als unbegründet;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

5 In ihrer Stellungnahme dazu hat die Rechtsmittelführerin beim Gericht beantragt,

- die Zulässigkeit der Klage festzustellen, soweit sie auf Art. 233 EG gestützt wird;

- hilfsweise, die Klage, soweit sie auf Art. 233 EG gestützt wird, in eine Untätigkeits- oder Nichtigkeitsklage umzudeuten;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

6 Nach einer öffentlichen Sitzung am 10. Juni 2004, in der die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet hatten, hat das Gericht die Klage abgewiesen.

7 Es hat erstens entschieden, die Klage sei unzulässig, soweit sie auf Art. 233 EG gestützt war.

8 Das Gericht hat dies damit begründet, dass der EG-Vertrag die Rechtsbehelfe, die den Rechtsunterworfenen zur Geltendmachung ihrer Rechte zur Verfügung stünden, abschließend aufführe. Da Art. 233 EG, der die Verpflichtung zur Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs regele, keinen Rechtsbehelf vorsehe, könne er nicht eigenständig einen Antrag auf Erstattung von Bankbürgschaftskosten stützen. Das Gericht hat ferner unter Hinweis darauf, dass alleiniger Gegenstand der Klage der Erhalt von "Schadensersatz" sei, den Antrag zurückgewiesen, die Klage in eine Nichtigkeits- oder Untätigkeitsklage umzudeuten (Randnr. 46 des angefochtenen Urteils).

9 Das Gericht hat zweitens entschieden, dass die Klage, soweit sie auf Art. 288 EG gestützt war, als teils unzulässig, teils unbegründet abzuweisen sei.

10 Das Gericht hat die Klage, wie von der Beklagten beantragt, für teilweise unzulässig erachtet, nämlich soweit der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gemäß Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs verjährt sei. Es hat dazu ausgeführt, dass die Frist für die Verjährung des Anspruchs aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft nicht laufe, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhänge, erfüllt seien (Randnr. 59 des angefochtenen Urteils). Diese Voraussetzungen seien hier ab Stellung der Bankbürgschaften erfüllt gewesen, weil die Rechtsmittelführerin, die die Zement-Entscheidung für rechtswidrig gehalten habe, von diesem Zeitpunkt an in der Lage gewesen sei, die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft geltend zu machen (Randnr. 63 des angefochtenen Urteils). Die Verjährung sei daher erst mit der Erhebung der Klage beim Gericht am 31. Januar 2003 unterbrochen worden. Demgemäß sei der geltend gemachte Schadensersatzanspruch hinsichtlich der vor dem 31. Januar 1998 entstandenen Bankbürgschaftskosten nach Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs verjährt (Randnr. 74 des angefochtenen Urteils).

11 Über die nach diesem Datum entstandenen Kosten hat das Gericht in der Sache entschieden. Es hat dafür zunächst geprüft, ob das Verhalten der Kommission einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht darstelle. Das Gericht hat insoweit darauf hingewiesen, dass es zwar selbst im Urteil Zement die Rechtswidrigkeit der Zement-Entscheidung festgestellt habe. Jedoch ist es im Verlauf seiner Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei dieser Rechtswidrigkeit nicht um einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht handele. In diesem Zusammenhang hat das Gericht anerkannt, dass der Ermessensspielraum der Kommission im vorliegenden Fall reduziert gewesen sei und dass unter diesen Umständen die Verletzung des Gemeinschaftsrechts als ein hinreichend qualifizierter Verstoß angesehen werden könnte (Randnrn. 95 bis 100 des angefochtenen Urteils). Das Gericht hat jedoch hervorgehoben, dass der der Zement-Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt besonders komplex gewesen sei. Es hat daher im Ergebnis entschieden, dass kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorliege (Randnrn. 101 bis 116 des angefochtenen Urteils).

12 In einem zweiten Schritt hat das Gericht das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der Kommission und dem geltend gemachten Schaden geprüft. Es ist insoweit zu dem Ergebnis gekommen, dass ein solcher Kausalzusammenhang nicht feststellbar sei, da die Stellung einer Bankbürgschaft ihre Ursache in einer eigenen Entscheidung der Rechtsmittelführerin und nicht in der Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Kommission gehabt habe (Randnrn. 119 bis 131 des angefochtenen Urteils).

13 Das Gericht hielt es daher nicht für erforderlich, über den entstandenen Schaden zu befinden, und hat die Klage insoweit als unbegründet abgewiesen.

Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

14 Die Rechtsmittelführerin erhält ihre im ersten Rechtszug gestellten Anträge aufrecht und beantragt,

- das angefochtene Urteil aufzuheben;

- die Rechtsmittelgegnerin zu verurteilen, an die Rechtsmittelführerin einen Betrag in Höhe von 139 002,21 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5,75 % jährlich ab 15. April 2000 zu zahlen;

- hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen;

- der Rechtsmittelgegnerin alle Kosten aufzuerlegen.

15 Die Rechtsmittelgegnerin beantragt,

- das Rechtsmittel zurückzuweisen;

- der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

Das Rechtsmittel

16 Das Rechtsmittel ist auf drei Rechtsmittelgründe gestützt. Die Rechtsmittelführerin rügt erstens als rechtsfehlerhaft, dass das Gericht den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gemäß den Art. 235 EG und 288 EG für teilweise verjährt gehalten habe. Zweitens habe das Gericht die Haftung der Gemeinschaft rechtsfehlerhaft von dem Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht abhängig gemacht. Drittens habe das Gericht den Kausalzusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit der Zement-Entscheidung und der Entstehung der Bürgschaftskosten zu Unrecht verneint.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

17 Die Rechtsmittelführerin rügt, dass das Gericht die Verjährungsregelung des Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs fehlerhaft angewandt habe. Nach richtiger Auffassung habe die Verjährung erst mit der Nichtigerklärung der Zement-Entscheidung begonnen. Die Rechtsmittelführerin stützt sich insoweit auf das Urteil vom 27. Januar 1982, Birra Wührer u. a./Kommission (256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Slg. 1982, 85, Randnr. 10), wonach die Verjährungsfrist nicht beginnen könne, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhänge, erfüllt seien und sich insbesondere der zu ersetzende Schaden konkretisiert habe.

18 Im vorliegenden Fall sei die Nichtigerklärung der Zement-Entscheidung eine der Voraussetzungen für die Schadensersatzpflicht gewesen.

19 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, dass sie mit der Stellung der Bankbürgschaften einer ihr obliegenden rechtlichen Verpflichtung nachgekommen sei, die erst mit der Entscheidung über die Nichtigerklärung geendet habe. Der Schadenseintritt und die Erhebung der Nichtigkeitsklage seien auch eng miteinander verbunden, weil die Bankbürgschaften allein infolge der vorherigen Einreichung der Nichtigkeitsklage und des Fehlens ihrer aufschiebenden Wirkung gestellt worden seien.

20 Das Gericht sei auf der Grundlage des Urteils vom 2. Juni 1976, Kampffmeyer u. a./Kommission und Rat (56/74 bis 60/74, Slg. 1976, 711), zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass die Rechtsmittelführerin schon ab Stellung der Bankbürgschaften eine Schadensersatzklage hätte einreichen können. Eine derartige Klageerhebung gemäß Art. 288 EG hätte nämlich einen Verfahrensmissbrauch gebildet, weil dadurch die in Art. 230 EG festgelegten Klagevoraussetzungen der Nichtigkeitsklage umgangen worden wären.

21 Schließlich sei der Schaden, anders als das Gericht entschieden habe, keineswegs sukzessiv eingetreten, sondern bereits vollständig mit der Stellung der Bankbürgschaften. Mit den Banken sei ein einziger Bürgschaftsvertrag geschlossen worden, der sich in zeitlicher Hinsicht auf die Dauer des gerichtlichen Verfahrens beschränkt habe und nach dem ein jährlicher Zinssatz zu entrichten gewesen sei. Die Bankprovisionen seien deswegen keineswegs tagtäglich neu berechnet worden.

22 Die Rechtsmittelführerin macht hilfsweise geltend, dass die Verjährung jedenfalls mit der Erhebung der Nichtigkeitsklage beim Gericht unterbrochen worden sei. Der Sachverhalt sei erst im Rahmen der Nichtigkeitsklage endgültig aufgeklärt worden, und die Erhebung der Schadensersatzklage sei maßgeblich vom Ausgang des Verfahrens der Nichtigkeitsklage abhängig gewesen.

23 Die Rechtsmittelgegnerin meint, dass das Gericht die Vorschriften über die Verjährung fehlerfrei angewandt habe. Sie hebt hervor, dass das haftungsbegründende Ereignis der Erlass der rechtswidrigen Entscheidung gewesen sei.

24 Die Stellung von Bankbürgschaften könne nicht als eine rechtliche Verpflichtung gewertet werden, da sie auf einer eigenen Entscheidung der Rechtsmittelführerin beruht habe, die auch die Geldbuße hätte bezahlen können. Da eine solche Rechtspflicht nie bestanden habe, habe sie mit der Nichtigerklärung der Zement-Entscheidung auch nicht enden können. Folglich sei nicht diese Nichtigerklärung das der Haftung zugrunde liegende Ereignis, sondern der Erlass der Zement-Entscheidung selbst.

25 Wie das Gericht festgestellt habe, hätte die Rechtsmittelführerin ab der Stellung der Bürgschaften eine Schadensersatzklage erheben können. Das Gericht habe auch das Urteil Kampffmeyer u. a./Kommission und Rat in richtiger Weise herangezogen, da die Klagen nach den Art. 230 EG und 288 EG eigenständig seien.

26 Das Gericht habe daher rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Verjährung bereits mit der Stellung der Bankbürgschaften begonnen habe.

27 Auch die Erhebung der Nichtigkeitsklage habe die Verjährung nicht unterbrochen, da Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs ausdrücklich vorsehe, dass die Erhebung einer Schadensersatzklage die Frist unterbreche. Eine Nichtigkeitsklage habe die Frist also nicht unterbrechen können.

Würdigung durch den Gerichtshof

28 Der erste Rechtsmittelgrund besteht aus drei Teilen.

Zum ersten Teil: Beurteilung des Verjährungsbeginns

29 Die Frist für die Verjährung des Anspruchs aus der Haftung der Gemeinschaft beginnt, wenn alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfüllt sind und sich insbesondere der geltend gemachte Schaden konkretisiert hat. In Fällen, in denen die Haftung der Gemeinschaft ihre Ursache in einer Rechtsnorm hat, beginnt die Verjährungsfrist daher, wenn die Schadensfolgen dieser Rechtsnorm eingetreten sind.

30 Eine andere Rechtsauffassung liefe darauf hinaus, den Grundsatz der Eigenständigkeit der Klagen dadurch in Frage zu stellen, dass das Verfahren der Schadensersatzklage vom Ausgang einer Nichtigkeitsklage abhängig gemacht würde. Diese Beurteilung lässt sich auf Rechtsstreitigkeiten wegen individueller Entscheidungen übertragen. In solchen Rechtsstreitigkeiten beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, wenn die Folgen der Entscheidung gegenüber den Personen, an die sie gerichtet ist, eingetreten sind.

31 Im vorliegenden Fall sind die Schadensfolgen der Zement-Entscheidung gegenüber den Rechtsvorgängerinnen der Rechtsmittelführerin bereits mit der Verhängung einer Geldbuße gegen sie eingetreten. Mit der Verhängung der Geldbuße war ihnen die Möglichkeit eingeräumt worden, zur Vermeidung der sofortigen Zahlung der Geldbußen Bankbürgschaften zu stellen. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin sind die Schadensfolgen der Zement-Entscheidung somit nicht erst mit deren Nichtigerklärung durch das Gericht eingetreten. Für die Auslösung des Laufs der Verjährungsfrist ist es nämlich unerheblich, dass das rechtswidrige Verhalten der Gemeinschaft durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt worden ist.

32 Die Rechtsvorgängerinnen der Rechtsmittelführerin konnten somit, wie der Gerichtshof in Randnr. 6 des Urteils Kampffmeyer u. a./Kommission und Rat dargelegt hat, eine Klage auf Feststellung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft von dem Zeitpunkt an erheben, zu dem die Schadensursache feststand, also im vorliegenden Fall ab Stellung der Bankbürgschaften. Anders als die Rechtsmittelführerin vorgetragen hat, hätte dies keinen Verfahrensmissbrauch dargestellt, da die Schadensersatzklage gegenüber der Nichtigkeitsklage eigenständig ist.

33 Das Gericht hat in Randnr. 68 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Verjährungsfrist mit dem Datum, an dem die Bankbürgschaften gestellt wurden, zu laufen begonnen habe. Auch wenn nämlich die Schadensersatzklage unzweifelhaft ab der Stellung der Bürgschaften erhoben werden konnte, weil der durch die angefochtene Entscheidung der Kommission verursachte Schaden von diesem Datum an grundsätzlich feststand und in seinem Ausmaß abschätzbar war, konnte doch die Verjährung als solche erst von dem Zeitpunkt an beginnen, zu dem der Vermögensschaden tatsächlich eingetreten war, d. h. erst von dem Zeitpunkt an, zu dem erstmals die Kosten der Bankbürgschaften anfielen. Auf welches Datum insoweit aber auch immer abgestellt wird, liegt dieses jedenfalls beträchtlich vor der Verkündung des Urteils Zement, die die Rechtsmittelführerin als Anfangszeitpunkt der Verjährung ansieht. Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil: Sukzessiver Schadenseintritt

34 Der von der Rechtsmittelführerin geltend gemachte Schaden besteht aus den Beträgen, die sie an die Banken für die Stellung von Bürgschaften zahlen musste. Wie sich aus den Akten, die dem Gericht vorlagen, und dem bei ihm geführten Verfahren ergibt, wurden diese Bankgebühren nach der Anzahl der Tage berechnet, an denen die Bankbürgschaften wirksam waren.

35 Der geltend gemachte Schadensbetrag erhöhte sich damit im Verhältnis zur Zahl der verstrichenen Tage. Die Rechtsmittelführerin kann folglich nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Schaden einmalig eingetreten sei und nur in der Stellung der Bankbürgschaften bestanden habe. Das Gericht ist somit in Randnr. 69 des angefochtenen Urteils zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der von der Rechtsmittelführerin geltend gemachte Schaden sukzessiv eintrat. Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen.

Zum dritten Teil: Unterbrechung der Verjährung

36 Nach Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs wird die Verjährung von Ansprüchen aus außervertraglicher Haftung durch Einreichung der Klageschrift beim Gerichtshof oder dadurch unterbrochen, dass der Geschädigte seinen Anspruch vorher gegenüber dem zuständigen Gemeinschaftsorgan geltend macht. Da Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs Klagen gegen die Gemeinschaften wegen außervertraglicher Haftung betrifft, ist die "Klageschrift" im Sinne dieser Bestimmung, die im Übrigen verjährungsunterbrechend wirkt, diejenige, mit der diese Haftung nach Art. 288 Abs. 2 EG geltend gemacht wird. Eine Nichtigkeitsklage kann deshalb nicht als eine "Klageschrift" angesehen werden, die die Verjährung im Sinne von Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs unterbrechen könnte. Die Rechtsmittelführerin macht daher mit dem letzten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes zu Unrecht geltend, dass das Gericht rechtsfehlerhaft entschieden habe, die Erhebung einer Nichtigkeitsklage habe die Verjährungsfrist nicht unterbrochen.

37 Demnach ist der erste Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

38 Die Rechtsmittelführerin meint, das Gericht habe das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht rechtsfehlerhaft als Voraussetzung für die Schadensersatzpflicht der Gemeinschaft betrachtet.

39 Sie trägt vor, das Kriterium eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gelte nur, wenn normatives Handeln der Gemeinschaft in Frage stehe. Im vorliegenden Fall werde die Haftung der Gemeinschaft aber in dem rechtlichen Zusammenhang der Nichtigerklärung einer Verwaltungsentscheidung mit Einzelfallcharakter geltend gemacht. Das Gericht hätte deshalb nicht das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes prüfen dürfen, da für die Begründung der Schadensersatzpflicht bereits die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit genügt hätte.

40 Das Kriterium eines hinreichend qualifizierten Verstoßes werde im Zusammenhang mit normativem Handeln angewandt, um unüberschaubare Regressansprüche zu vermeiden, die aber bei einer Einzelfallentscheidung, wie sie hier in Frage stehe, nicht zu erwarten seien.

41 Die Rechtsmittelführerin macht hilfsweise geltend, dass im vorliegenden Fall ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht auch zu bejahen sei. Nach der Rechtsprechung sei ein derartiger Verstoß dann gegeben, wenn ein Gemeinschaftsorgan die seinem Ermessen gesetzten Grenzen offenkundig und erheblich überschritten habe, und könne, wenn der Ermessensspielraum reduziert sei, die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen (vgl. Urteil vom 23. Mai 1996, Hedley Lomas, C-5/94, Slg. 1996, I-2553). Im vorliegenden Fall sei, wie das Gericht richtig festgestellt habe (vgl. Randnr. 100 des angefochtenen Urteils), das Ermessen der Rechtsmittelgegnerin reduziert gewesen. Das Gericht habe jedoch zu Unrecht auf die Komplexität des Sachverhalts und die Schwierigkeiten der Anwendung des Gemeinschaftsrechts abgestellt, um das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes zu ermitteln, denn die angeführte Rechtsprechung lasse diese im angefochtenen Urteil gewählte Prüfungsweise nicht zu.

42 Im Übrigen sei der Sachverhalt im Fall der Rechtsmittelführerin nicht komplex gewesen, und die Länge des Urteils Zement erkläre sich bloß daraus, dass die Rechtsmittelgegnerin und das Gericht es vorgezogen hätten, verschiedene zusammenhängende Rechtssachen miteinander zu verbinden, anstatt sie im Fall der Unternehmen Alsen Breitenburg und Nordcement in einem gesonderten Urteil zu behandeln.

43 Die Rechtsmittelgegnerin meint, dass das Gericht zu Recht auf das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes abgestellt habe.

44 Die von der Rechtsmittelführerin vorgenommene Unterscheidung zwischen normativem Handeln und Einzelfallentscheidungen sei unerheblich. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei die Rechtsnatur der Handlung kein entscheidendes Kriterium, um die Grenzen des einem Organ zustehenden Ermessensspielraums zu bestimmen (vgl. Urteil vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, Slg. 2000, I-5291, Randnrn. 40 und 42). Für die Beurteilung, in welchem Umfang ein Ermessensspielraum bestanden habe, sei der Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung maßgeblich. Unter diesen Umständen müsse die besondere Situation berücksichtigt werden, in der sich die Kommission zu diesem Zeitpunkt befunden habe, und damit der Komplexität des zugrunde liegenden Sachverhalts Rechnung getragen werden. Im Übrigen sei das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, wonach der zugrunde liegende Sachverhalt nicht komplex gewesen sei, eine Frage, die der Prüfungszuständigkeit des Gerichtshofs im Rechtsmittelverfahren entzogen sei.

45 Hilfsweise trägt die Rechtsmittelgegnerin vor, dass für die Frage, ob der Sachverhalt komplex gewesen sei, nicht nur auf die Situation der Rechtsmittelführerin abgestellt werden dürfe, sondern die Gesamtheit der Sachverhalte zu berücksichtigen sei, auf deren Grundlage die Kommission die Zement-Entscheidung erlassen habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

46 Der zweite Rechtsmittelgrund besteht aus drei Teilen.

Zum ersten Teil: Fehlerhaftes Abstellen des Gerichts auf einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht

47 Die Entstehung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft ist von der Erfüllung mehrerer Voraussetzungen abhängig, zu denen, wenn die Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts in Frage steht, das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm gehört, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. Im Rahmen dieser Voraussetzung liegt für die Beurteilung, ob ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht als hinreichend qualifiziert anzusehen ist, das entscheidende Kriterium darin, ob ein Gemeinschaftsorgan die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. Wenn das Gemeinschaftsorgan nur über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügt, kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (Urteil Bergaderm und Goupil/Kommission, Randnrn. 43 und 44).

48 Für die Feststellung, ob ein solcher Verstoß vorliegt, ist somit nicht der allgemeine oder einzelfallbezogene Charakter des betreffenden Rechtsakts entscheidend (Urteile Bergaderm und Goupil/Kommission, Randnr. 46, und vom 10. Juli 2003, Kommission/Fresh Marine, C-472/00 P, Slg. 2003, I-7541, Randnr. 27).

49 Die Rechtsmittelführerin macht daher zu Unrecht geltend, dass das Kriterium eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm nur anwendbar sei, wenn normatives Handeln der Gemeinschaft in Frage stehe, und ausscheide, wenn es, wie im vorliegenden Fall, um eine Entscheidung mit Einzelfallcharakter gehe. Entgegen diesem Vorbringen durfte sich das Gericht demgemäß nicht auf die Feststellung eines einfachen Rechtsverstoßes beschränken, sondern musste, wie es dies richtig getan hat, das Kriterium des Vorliegens eines hinreichend qualifizierten Verstoßes zugrunde legen. Es ist deshalb rechtsfehlerfrei der Frage nachgegangen, ob im vorliegenden Fall ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorlag. Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil: Vom Gericht herangezogene Kriterien für die Feststellung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht

50 Das System, das der Gerichtshof zur außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft entwickelt hat, trägt insbesondere der Komplexität der zu regelnden Sachverhalte, den Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung der Vorschriften und insbesondere dem Ermessensspielraum Rechnung, über den der Urheber des betreffenden Aktes verfügt (Urteile Bergaderm und Goupil/Kommission, Randnr. 40, und Kommission/Fresh Marine, Randnr. 24).

51 Im angefochtenen Urteil hat das Gericht nicht nur den Umfang des Ermessens der Rechtsmittelgegnerin, sondern auch die Komplexität des Sachverhalts und die Schwierigkeiten der Anwendung des Gemeinschaftsrechts berücksichtigt, um festzustellen, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorlag. Die vom Gericht für die Feststellung eines solchen Verstoßes herangezogenen Kriterien sind frei von Rechtsfehlern. Der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen.

Zum dritten Teil: Hilfsweise Feststellung, dass der zugrunde liegende Sachverhalt nicht komplex war

52 Die Rechtsmittelführerin trägt zwei Argumente dafür vor, dass der in Frage stehende Sachverhalt nicht komplex gewesen sei. Erstens beruhe die vom Gericht festgestellte Komplexität des Sachverhalts lediglich auf der Länge des Urteils Zement, die aber nur daraus resultiere, dass sich das Gericht in diesem Urteil dafür entschieden habe, verschiedene zusammenhängende Rechtssachen miteinander zu verbinden, obgleich es ohne Schwierigkeiten in einem gesonderten Urteil nur über den Fall der Unternehmen Alsen Breitenburg und Nordcement hätte entscheiden können.

53 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass entgegen diesem Vorbringen das Gericht die Komplexität des Sachverhalts nicht aus der besonderen Länge des Urteils Zement hergeleitet hat. Es hat vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände der Rechtssachen Zement in Randnr. 114 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Rechtsmittelgegnerin mit komplexen Sachverhalten zu tun gehabt habe. Die Rechtsmittelführerin kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Gericht rechtsfehlerhaft aus der Länge des Urteils Zement, die allein aus der Verbindung verschiedener Rechtssachen resultiere, den Schluss gezogen habe, der Sachverhalt sei komplex.

54 Hinsichtlich der Frage, ob der Sachverhalt im vorliegenden Fall komplex war, ist zweitens daran zu erinnern, dass nach Art. 225 Abs. 1 Unterabs. 2 EG und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist.

55 Wie oben in Randnr. 50 dargelegt, trägt das System, das der Gerichtshof zur außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft entwickelt hat, insbesondere der Komplexität der zu regelnden Sachverhalte Rechnung. Die Frage, ob der einer Haftungsklage zugrunde liegende Sachverhalt in diesem Sinne komplex war, unterliegt der alleinigen Beurteilung durch das Gericht und kann, außer im Fall einer Verfälschung, die hier nicht gerügt worden ist, nicht im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens erörtert werden. Dieser Teil des Rechtsmittelgrundes ist daher unzulässig.

56 Da der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes teils unbegründet, teils unzulässig ist, ist der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

57 Nach alledem hat die Rechtsmittelführerin nicht darzutun vermocht, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es entschieden hat, dass im vorliegenden Fall kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorlag, der allein eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft hätte auslösen können. Da die Voraussetzungen für diese Haftung kumulativer Art sind, genügt diese Feststellung, um das Rechtsmittel zurückzuweisen, ohne dass über den dritten Rechtsmittelgrund entschieden zu werden braucht, der das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem der Gemeinschaft vorgeworfenen Verhalten und dem behaupteten Schaden zum Gegenstand hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

58 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, trägt die unterlegene Partei auf Antrag die Kosten. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Rechtsmittel unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Holcim (Deutschland) AG trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

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