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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.12.2006
Aktenzeichen: C-283/05
Rechtsgebiete: EG, Verordnung (EG) Nr. 44/2001


Vorschriften:

EG Art. 68
EG Art. 234
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Art. 34 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)

14. Dezember 2006

"Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Anerkennung und Vollstreckung - Artikel 34 Nummer 2 - Versäumnisurteil - Versagungsgrund - Begriff des Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat und 'die Möglichkeit hatte', gegen die Entscheidung einen Rechtsbehelf einzulegen - Nichtzustellung der Entscheidung"

Parteien:

In der Rechtssache C-283/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 68 EG und 234 EG, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 30. Juni 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Juli 2005, in dem Verfahren

ASML Netherlands BV

gegen

Semiconductor Industry Services GmbH (SEMIS)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter K. Lenaerts (Berichterstatter), J. N. Cunha Rodrigues, M. Ilesic und E. Levits,

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2006,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der ASML Netherlands BV, vertreten durch Rechtsanwalt J. Leon,

- der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,

- der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma als Bevollmächtigten,

- der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster, C. ten Dam und M. de Grave als Bevollmächtigte,

- der polnischen Regierung, vertreten durch T. Nowakowski als Bevollmächtigten,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch T. Harris als Bevollmächtigte im Beistand von K. Bacon, Barrister,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A.-M. Rouchaud-Joët, W. Bogensberger und M. Wilderspin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. September 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 34 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der ASML Netherlands BV (im Folgenden: ASML) mit Sitz in Veldhoven (Niederlande) und der Semiconductor Industry Services GmbH (im Folgenden: SEMIS) mit Sitz in Feistritz-Drau (Österreich) über die Exekution eines Versäumungsurteils der Rechtbank 's-Hertogenbosch (Niederlande) in Österreich, mit dem SEMIS verurteilt wird, an ASML 219 918,60 Euro zuzüglich Zinsen und Verfahrenskosten zu zahlen.

Rechtlicher Rahmen

Die Verordnung Nr. 44/2001

3 Artikel 26 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 44/2001 lautet:

"(1) Lässt sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat und der vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats verklagt wird, auf das Verfahren nicht ein, so hat sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht nach dieser Verordnung begründet ist.

(2) Das Gericht hat das Verfahren so lange auszusetzen, bis festgestellt ist, dass es dem Beklagten möglich war, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, dass er sich verteidigen konnte, oder dass alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind."

4 Nach Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung Nr. 44/2001 tritt an die Stelle von deren Artikel 26 Absatz 2 Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ABl. L 160, S. 37), wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach der genannten Verordnung von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu übermitteln war.

5 Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt, dass "[d]ie in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen ... in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt [werden], ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf".

6 Artikel 34 Nummer 2 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt jedoch, dass eine Entscheidung nicht anerkannt wird, wenn "dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte".

Die Verordnung Nr. 1348/2000

7 Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1348/2000 lautet:

"War ein verfahrenseinleitendes Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach dieser Verordnung zum Zweck der Zustellung in einen anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und hat sich der Beklagte nicht auf das Verfahren eingelassen, so hat das Gericht das Verfahren auszusetzen, bis festgestellt ist,

a) dass das Schriftstück in einer Form zugestellt worden ist, die das Recht des Empfangsmitgliedstaats für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt, oder

b) dass das Schriftstück tatsächlich entweder dem Beklagten persönlich ausgehändigt oder nach einem anderen in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren in seiner Wohnung abgegeben worden ist,

und dass in jedem dieser Fälle das Schriftstück so rechtzeitig ausgehändigt bzw. abgegeben worden ist, dass der Beklagte sich hätte verteidigen können."

Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen

8 Mit Versäumungsurteil vom 16. Juni 2004 verurteilte die Rechtbank 's-Hertogenbosch SEMIS zur Zahlung von 219 918,60 Euro zuzüglich Zinsen und Verfahrenskosten an ASML (im Folgenden: Versäumungsurteil).

9 Aus dem Vorlagebeschluss geht zum einen hervor, dass SEMIS die Ladung zu der für den 19. Mai 2004 anberaumten Verhandlung vor der Rechtbank 's-Hertogenbosch erst am 25. Mai 2004 zugestellt wurde, und zum anderen, dass ihr das Versäumungsurteil nicht zugestellt wurde.

10 Auf Antrag von ASML erklärte das erstinstanzliche Bezirksgericht Villach (Österreich) mit Beschluss vom 20. Dezember 2004 das genannte Urteil im Hinblick auf eine Bescheinigung der Rechtbank 's-Hertogenbosch vom 6. Juli 2004, wonach dieses Urteil für "vorläufig vollstreckbar" erklärt worden war, für vollstreckbar und ordnete auch seine Exekution an.

11 SEMIS wurde eine Ausfertigung dieses Beschlusses zugestellt, der das Versäumungsurteil nicht beigefügt war.

12 Aufgrund des Rechtsmittels von SEMIS gegen diesen Beschluss wies das Landesgericht Klagenfurt (Österreich) den Antrag auf Bewilligung der Exekution des Versäumungsurteils mit der Begründung zurück, dass die in Artikel 34 Nummer 2 der Verordnung Nr. 44/2001 behandelte "Möglichkeit", gegen ein Versäumungsurteil "einen Rechtsbehelf einzulegen", voraussetze, dass diese Entscheidung dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen habe, zugestellt worden sei. Das Gericht wies das Vorbringen von ASML zurück, dass die Ausnahme vom Anerkennungshindernis nach Artikel 34 Nummer 2 der Verordnung Nr. 44/2001 anzuwenden sei, weil SEMIS durch die Zustellung der Ladung am 25. Mai 2004 von dem in den Niederlanden gegen sie eingeleiteten Verfahren und ferner durch die Zustellung des Beschlusses des Bezirksgerichts Villach vom 20. Dezember 2004, mit dem das Versäumungsurteil für vollstreckbar erklärt wurde, von diesem Kenntnis erlangt habe.

13 Der Oberste Gerichtshof vertritt in seiner Entscheidung über den Revisionsrekurs von ASML die Ansicht, dass SEMIS im vorliegenden Fall das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig zugestellt worden sei, dass sie sich hätte verteidigen können, da ihr die Ladung für die Verhandlung vor der Rechtbank 's-Hertogenbosch erst zugestellt worden sei, nachdem diese Verhandlung stattgefunden habe. Daher sei das Anerkennungs- und Vollstreckungshindernis nach Artikel 34 Nummer 2 der Verordnung Nr. 44/2001 im vorliegenden Fall zu beachten, es sei denn, die Voraussetzungen für eine Ausnahme von diesem Hindernis seien erfüllt, d. h., es würde gemäß Artikel 34 Nummer 2 a. E. festgestellt, dass SEMIS "gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt [hat], obwohl [sie] die Möglichkeit dazu hatte".

14 Da der Oberste Gerichtshof der Ansicht ist, dass die Lösung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits eine Auslegung von Artikel 34 Nummer 2 der Verordnung Nr. 44/2001 erfordere, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die Wendung "es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte" in Artikel 34 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass diese "Möglichkeit" jedenfalls eine nach dem anzuwendenden Zustellrecht ordnungsgemäße Zustellung einer Ausfertigung eines in einem Mitgliedstaat ergangenen klagestattgebenden Versäumungsurteils an den Beklagten voraussetzt?

2. Im Fall der Verneinung der Frage 1:

Hätte bereits die Zustellung einer Ausfertigung des Beschlusses über den Antrag, das Versäumungsurteil des Landesgerichts in 's-Hertogenbosch vom 16. Juni 2004 für Österreich für vollstreckbar zu erklären und die Exekution infolge des für vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitels zu bewilligen, die Antragsgegnerin und verpflichtete Partei veranlassen müssen, einerseits die Existenz dieses Urteils, andererseits aber auch das Bestehen eines dagegen nach der Rechtsordnung des Urteilsstaats (allenfalls) ergreifbaren Rechtsbehelfs zu ergründen, um sich auf diesem Weg die Kenntnis der Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs als primäre Voraussetzung der Anwendbarkeit der Ausnahme vom Anerkennungshindernis gemäß Artikel 34 Nummer 2 der Verordnung Nr. 44/2001 zu verschaffen?

Zu den Vorlagefragen

15 Das vorlegende Gericht möchte mit seinen beiden Fragen, die gemeinsam zu prüfen sind, im Wesentlichen wissen, ob Artikel 34 Nummer 2 der Verordnung Nr. 44/2001 in dem Sinne auszulegen ist, dass die Voraussetzung der "Möglichkeit" im Sinne dieser Vorschrift, gegen das Versäumungsurteil, dessen Vollstreckung beantragt wird, einen Rechtsbehelf einzulegen, es erforderlich macht, dass diese Entscheidung dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, ordnungsgemäß zugestellt worden ist, oder ob es ausreicht, dass der Beklagte im Stadium des Vollstreckungsverfahrens im ersuchten Staat von ihr Kenntnis erhalten hat.

16 Dazu ist zunächst festzustellen, dass eine Beantwortung der Vorlagefragen allein anhand des Wortlauts von Artikel 34 Nummer 2 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht möglich ist.

17 Denn die genannte Vorschrift bestimmt eine ausdrückliche Voraussetzung der Zustellung an den Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, nur in Bezug auf das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück und nicht insoweit, als das Versäumungsurteil betroffen ist.

18 Weiter ist festzustellen, dass sich der Wortlaut von Artikel 34 Nummer 2 der Verordnung Nr. 44/2001 deutlich von den entsprechenden Vorschriften des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch die Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und - geänderter Text - S. 77), vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1), vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) und vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. 1997, C 15, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: EuGVÜ) unterscheidet.

19 Denn nach Artikel 27 Nummer 2 EuGVÜ werden diese Entscheidungen nicht anerkannt, "wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte".

20 Dagegen ist nach Artikel 34 Nummer 2 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht zwangsläufig die Ordnungsgemäßheit der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks, sondern die tatsächliche Wahrung der Verteidigungsrechte erforderlich.

21 Schließlich sieht Artikel 34 Nummer 2 der Verordnung Nr. 44/2001 eine Ausnahme vom Hindernis für die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung vor, nämlich für den Fall, dass der Beklagte, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, keinen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eingelegt hat, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte.

22 Daher ist Artikel 34 Nummer 2 der Verordnung Nr. 44/2001 im Licht der Ziele und der Systematik dieser Verordnung auszulegen.

23 Erstens ergibt sich hinsichtlich der Ziele der Verordnung aus der zweiten, der sechsten, der sechzehnten und der siebzehnten Begründungserwägung, dass sie die Gewährleistung des freien Verkehrs der Entscheidungen aus den Mitgliedstaaten in Zivil- und Handelssachen bezweckt, indem die Formalitäten im Hinblick auf eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung vereinfacht werden.

24 Dieses Ziel darf aber, wie der Gerichtshof zu Artikel 27 Nummer 2 EuGVÜ entschieden hat, nicht dadurch erreicht werden, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juni 1985 in der Rechtssache 49/84, Debaecker und Plouvier, Slg. 1985, 1779, Randnr. 10, vom 13. Oktober 2005 in der Rechtssache C-522/03, Scania Finance France, Slg. 2005, I-8639, Randnr. 15, und vom 16. Februar 2006 in der Rechtssache C-3/05, Verdoliva, Slg. 2006, I-1579, Randnr. 26).

25 Dieselbe Anforderung ergibt sich aus der achtzehnten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 44/2001, wonach der Schuldner zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte gegen die Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung einen Rechtsbehelf im Wege eines Verfahrens mit beiderseitigem rechtlichen Gehör einlegen können muss, wenn er der Ansicht ist, dass einer der Gründe für die Versagung der Vollstreckung vorliegt.

26 Denn nach ständiger Rechtsprechung gehören die Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat (vgl. u. a. Gutachten 2/94 vom 28. März 1996, Slg. 1996, I-1759, Randnr. 33). Dabei lässt sich der Gerichtshof von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten und von den Hinweisen leiten, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind. Hierbei kommt der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) besondere Bedeutung zu (vgl. u. a. Urteile vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 18, und vom 28. März 2000 in der Rechtssache C-7/98, Krombach, Slg. 2000, I-1935, Randnr. 25).

27 Aus der EMRK ergibt sich nach der Auslegung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, dass die Verteidigungsrechte, die auf dem Anspruch auf einen fairen Prozess nach Artikel 6 dieser Konvention beruhen, einen konkreten und wirksamen Schutz erfordern, der geeignet ist, die wirksame Ausübung der Rechte des Beklagten zu gewährleisten (vgl. EGMR, Urteile Artico/Italien vom 13. Mai 1980, Serie A, Nr. 37, § 33, und T./Italien vom 12. Oktober 1992, Serie A, Nr. 245 C, § 28).

28 Wie der Generalanwalt in Nummer 105 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch entschieden, dass es im Bereich des Strafrechts sicherlich gegen Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 EMRK verstößt, wenn der Angeklagte die Gründe eines in der zweiten Instanz ergangenen Urteils während der für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen dieses Urteil beim Kassationsgericht laufenden Frist nicht kennt, weil es für den Betreffenden unmöglich ist, sein Rechtsmittel auf zweckdienliche und wirksame Weise einzulegen (vgl. EGMR, Urteil Hadjianastassiou/Griechenland vom 16. Dezember 1992, Serie A, Nr. 252, §§ 29 bis 37).

29 Zweitens wird durch das mit der Verordnung Nr. 44/2001 für die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen eingeführte System, wie auch der Generalanwalt in Nummer 112 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Wahrung der Verteidigungsrechte des Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, durch eine doppelte Kontrolle gewährleistet.

30 Während des ursprünglichen Verfahrens im Ursprungsstaat ergibt sich nämlich aus der Anwendung des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung Nr. 44/2001 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1348/2000, dass das angerufene Gericht das Verfahren so lange auszusetzen hat, bis festgestellt ist, dass es entweder dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, möglich war, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, dass er sich verteidigen konnte, oder dass alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind.

31 Wenn der Beklagte während des Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens einen Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung der im Ursprungsstaat ergangenen Entscheidung einlegt, kann das Gericht, das über diesen Rechtsbehelf entscheidet, dazu veranlasst sein, ein Anerkennungs- oder Vollstreckungshindernis wie etwa das nach Artikel 34 Nummer 2 der Verordnung Nr. 44/2001 zu prüfen.

32 In Anbetracht dieser Erwägungen ist zu klären, ob bei unterbliebener Zustellung des Versäumungsurteils die bloße Tatsache, dass der Vollstreckungsschuldner im Stadium des Vollstreckungsverfahrens Kenntnis von dieser Entscheidung erlangt hat, ausreicht, um zu entscheiden, dass diese Person im Sinne von Artikel 34 Nummer 2 der Verordnung Nr. 44/2001 die Möglichkeit hatte, gegen die genannte Entscheidung einen Rechtsbehelf einzulegen.

33 Im Ausgangsverfahren steht fest, dass das Versäumungsurteil dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, nicht zugestellt worden ist, so dass dieser keine Kenntnis von dem Inhalt dieses Urteils erlangte.

34 Wie die österreichische, die deutsche, die niederländische und die polnische Regierung sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in ihren dem Gerichtshof vorgelegten Erklärungen zu Recht vorgetragen haben, ist die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung nur möglich, wenn der Autor dieses Rechtsbehelfs in die Lage versetzt worden ist, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen; das bloße Wissen davon, dass es diese Entscheidung gibt, reicht hierfür nicht aus.

35 Denn die Möglichkeit des Beklagten, einen Rechtsbehelf wirksam einzulegen, der ihm die Geltendmachung seiner Rechte im Sinne der in den Randnummern 27 und 28 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsprechung ermöglicht, setzt voraus, dass er von den Gründen des Versäumungsurteils Kenntnis nehmen kann, um sie in sachdienlicher Weise beanstanden zu können.

36 Daraus folgt, dass nur die Kenntnis des Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, vom Inhalt des Versäumungsurteils es gemäß den Erfordernissen der Wahrung der Verteidigungsrechte und deren wirksamer Ausübung gewährleistet, dass dieser Beklagte im Sinne von Artikel 34 Nummer 2 der Verordnung Nr. 44/2001 die Möglichkeit hatte, einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung beim Gericht des Ursprungsstaats einzulegen.

37 Diese Schlussfolgerung stellt nicht die praktische Wirksamkeit der Änderungen in Frage, die durch Artikel 34 Nummer 2 der Verordnung Nr. 44/2001 gegenüber den entsprechenden Bestimmungen in Artikel 27 Nummer 2 EuGVÜ vorgenommen worden sind.

38 Denn wie der Generalanwalt in den Nummern 58 und 60 seiner Schlussanträge festgestellt hat, soll Artikel 34 Nummer 2 der Verordnung Nr. 44/2001 u. a. den Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, daran hindern, für die Geltendmachung einer Verletzung seiner Verteidigungsrechte das Verfahren der Anerkennung und Vollstreckung im ersuchten Staat abzuwarten, wenn er die Möglichkeit hatte, seine Rechte mittels eines Rechtsbehelfs gegen die fragliche Entscheidung im Ursprungsstaat geltend zu machen.

39 Artikel 34 Nummer 2 der Verordnung Nr. 44/2001 führt jedoch nicht dazu, dass der Beklagte zu weiteren, über die übliche Sorgfalt in der Verteidigung seiner Rechte hinausgehenden Schritten verpflichtet wäre, wie etwa dazu, sich über den Inhalt einer Entscheidung zu informieren, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist.

40 Demzufolge hatte ein Beklagter, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, nur dann im Sinne von Artikel 34 Nummer 2 der Verordnung Nr. 44/2001 die Möglichkeit, gegen ein Versäumungsurteil einen Rechtsbehelf einzulegen, wenn er Kenntnis vom Inhalt dieser Entscheidung erlangt hatte, was voraussetzt, dass sie ihm zugestellt worden ist.

41 Gleichwohl ist jedoch, wie die österreichische und die deutsche Regierung sowie die Regierung der Vereinigten Königreichs in ihren dem Gerichtshof vorgelegten Erklärungen vorgetragen haben, die ordnungsgemäße Zustellung des Versäumungsurteils, d. h. die Beachtung aller anwendbaren Formvorschriften, keine zwingende Voraussetzung dafür, dass der Beklagte die Möglichkeit hatte, einen Rechtsbehelf einzulegen.

42 Wie der Generalanwalt in Nummer 65 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, führt Artikel 34 Nummer 2 der Verordnung Nr. 44/2001 dazu, zwischen dem verfahrenseinleitenden Schriftstück und der Versäumungsentscheidung eine Parallele zu ziehen.

43 Denn die rechtzeitige Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks und des Versäumungsurteils in einer Weise, dass der Beklagte sich verteidigen kann, ermöglichen ihm, seine Rechte vor dem Gericht des Ursprungsstaats zu wahren.

44 Daher verlangt die Systematik der Verordnung Nr. 44/2001 nicht, dass die Zustellung eines Versäumungsurteils strikteren Voraussetzungen unterliegt als denen, die in Artikel 34 Nummer 2 dieser Verordnung in Bezug auf die Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks vorgesehen sind.

45 Im Hinblick auf das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück schafft Artikel 34 Nummer 2 der Verordnung Nr. 44/2001, worauf in Randnummer 20 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, die in Artikel 27 Nummer 2 EuGVÜ festgelegte Voraussetzung der formellen Ordnungsgemäßheit ab.

46 Die in dieser Vorschrift genannte Voraussetzung für den Ausschluss des Grundes, der das Unterbleiben der Anerkennung und der Vollstreckung rechtfertigt, kann daher nicht eine in jeder Hinsicht ordnungsgemäße Zustellung sein, sondern besteht in einer Kenntnis des Inhalts der Entscheidung, die mindestens so rechtzeitig zustande kommt, dass eine Verteidigung möglich ist.

47 Demnach müssen, wie der Generalanwalt in Nummer 69 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Formerfordernisse, die diese Zustellung zu erfüllen hat, mit denen vergleichbar sein, die der Gemeinschaftsgesetzgeber in Artikel 34 Nummer 2 der Verordnung Nr. 44/2001 für die verfahrenseinleitenden Schriftstücke vorgesehen hat, so dass ein bloßer Formfehler, der die Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt, für den Ausschluss eines Grundes, der das Unterbleiben der Anerkennung und der Vollstreckung rechtfertigt, nicht ausreichend sein kann.

48 Demzufolge hatte der Beklagte nur dann im Sinne von Artikel 34 Nummer 2 der Verordnung Nr. 44/2001 "die Möglichkeit", gegen ein gegen ihn ergangenes Versäumungsurteil einen Rechtsbehelf einzulegen, wenn er von dessen Inhalt in einer Weise Kenntnis erlangt hatte, dass er rechtzeitig seine Rechte wirksam vor dem Gericht des Ursprungsstaats hätte geltend machen können.

49 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Artikel 34 Nummer 2 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass ein Beklagter "die Möglichkeit", einen Rechtsbehelf gegen ein gegen ihn ergangenes Versäumungsurteil einzulegen, nur dann hatte, wenn er tatsächlich Kenntnis von dessen Inhalt durch eine Zustellung erlangt hatte, die so rechtzeitig erfolgte, dass er sich vor dem Gericht des Ursprungsstaats verteidigen konnte.

Kostenentscheidung:

Kosten

50 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Artikel 34 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein Beklagter "die Möglichkeit", einen Rechtsbehelf gegen ein Versäumungsurteil einzulegen, nur dann hatte, wenn er tatsächlich Kenntnis von dessen Inhalt durch eine Zustellung erlangt hatte, die so rechtzeitig erfolgte, dass er sich vor dem Gericht des Ursprungsstaats verteidigen konnte.

Ende der Entscheidung

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