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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.11.2000
Aktenzeichen: C-283/98 P
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, EG-Satzung


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 190
EG-Vertrag Art. 173
EG-Vertrag Art. 85 Abs. 1
EG-Satzung Art. 49
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Es ist zwar nicht Sache des Gerichtshofes, bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels die Beurteilung des Gerichts, das in Ausübung seiner unbeschränkten Nachprüfungsbefugnis über den Betrag der gegen Unternehmen wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht festgesetzten Geldbußen entscheidet, aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen; er kann jedoch prüfen, ob das Gericht auf alle von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Argumente für eine Nichtigerklärung oder Herabsetzung der Geldbuße rechtlich hinreichend eingegangen ist.

(vgl. Randnr. 24)

2 In Verfahren über Klagen gegen Entscheidungen der Kommission, mit denen gegen Unternehmen wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln Geldbußen festgesetzt werden, hat der Gemeinschaftsrichter im Rahmen der ihm durch Artikel 172 EG-Vertrag (jetzt Artikel 229 EG) und Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 eingeräumten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu beurteilen, ob die Höhe der Geldbußen angemessen ist. Diese Beurteilung kann die Vorlage und Heranziehung zusätzlicher Informationen erfordern, die an sich nicht in der Bußgeldentscheidung erwähnt zu werden brauchen, damit diese dem Begründungserfordernis gemäß Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) genügt.

(vgl. Randnrn. 40, 42)

3 In Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 17 heißt es: "Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen." Unter diesen Umständen sind die Anforderungen an das wesentliche Formerfordernis, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt, erfuellt, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungsgesichtspunkte angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln. Fehlen diese Gesichtspunkte, so ist die Entscheidung wegen unzureichender Begründung für nichtig zu erklären.

Die Tatsache, dass später - bei einer Pressekonferenz oder im Lauf des gerichtlichen Verfahrens - genauere Informationen als diese Beurteilungsgesichtspunkte - wie die Umsätze der Unternehmen oder der Umfang der Herabsetzung der Geldbußen durch die Kommission - bekannt gegeben wurden, kann das Vorliegen einer ausreichenden Begründung der Entscheidung nicht in Frage stellen. Nähere Angaben des Autors einer angefochtenen Entscheidung, die eine für sich bereits ausreichende Begründung ergänzen, fallen nicht unter die eigentliche Begründungspflicht, auch wenn sie für die innere Kontrolle der Entscheidungsgründe durch den Gemeinschaftsrichter nützlich sein können, da das Organ so die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen erläutern kann.

(vgl. Randnrn. 43-44, 46)


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 16. November 2000. - Mo och Domsjö AB gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - Geldbuße - Festsetzung der Höhe - Begründung - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung. - Rechtssache C-283/98 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-283/98 P

Mo och Domsjö AB mit Sitz in Örnsköldsvik (Schweden), Prozessbevollmächtigte: Solicitors A. Woodgate und M. Smith, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Arendt und Medernach, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte erweiterte Kammer) vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-352/94 (Mo och Domsjö/Kommission, Slg. 1998, II-1989) wegen Aufhebung dieses Urteils,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten im Beistand von Barrister J. Flynn, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola sowie der Richter M. Wathelet (Berichterstatter), D. A. O. Edward, P. Jann und L. Sevón,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Mai 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Mo och Domsjö AB hat mit Rechtsmittelschrift, die am 24. Juli 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-352/94 (Mo och Domsjö/Kommission, Slg. 1998, II-1989; im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht die Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 - Karton) (ABl. L 243, S. 1; im Folgenden: Entscheidung) teilweise für nichtig erklärte und die Klage im Übrigen abwies.

Sachverhalt

2 Mit der Entscheidung setzte die Kommission gegen 19 Kartonhersteller und -lieferanten aus der Gemeinschaft wegen Verstößen gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) Geldbußen fest.

3 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass diese Entscheidung erging, nachdem die British Printing Industries Federation, eine Branchenorganisation der Mehrzahl der britischen Kartonbedrucker, und die Fédération française du cartonnage im Jahr 1990 informelle Beschwerden eingelegt hatten und nachdem Beamte der Kommission im April 1991 gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), ohne Vorankündigung in den Geschäftsräumen verschiedener Unternehmen und Branchenorganisationen des Kartonsektors Nachprüfungen vorgenommen hatten.

4 Aufgrund der im Rahmen dieser Nachprüfungen und im Anschluss an Ersuchen um Auskünfte und Vorlage von Dokumenten erlangten Informationen kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass sich die betreffenden Unternehmen von etwa Mitte 1986 bis (in den meisten Fällen) mindestens April 1991 an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages beteiligt hätten. Sie beschloss daher, ein Verfahren gemäß dieser Bestimmung einzuleiten, und richtete mit Schreiben vom 21. Dezember 1992 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an jedes der fraglichen Unternehmen, die alle schriftlich darauf antworteten. Neun Unternehmen baten um eine mündliche Anhörung.

5 Am Ende des Verfahrens erließ die Kommission die Entscheidung, die folgende Bestimmungen enthält:

"Artikel 1

Buchmann GmbH, Cascades S.A., Enso-Gutzeit Oy, Europa Carton AG, Finnboard - the Finnish Board Mills Association, Fiskeby Board AB, Gruber & Weber GmbH & Co. KG, Kartonfabriek "De Eendracht" NV (unter der Firma BPB de Eendracht handelnd), NV Koninklijke KNP BT NV (ehemals Koninklijke Nederlandse Papierfabrieken NV), Laakmann Karton GmbH & Co. KG, Mo Och Domsjö AB (MoDo), Mayr-Melnhof Gesellschaft mbH, Papeteries de Lancey S.A., Rena Kartonfabrik A/S, Sarrió SpA, SCA Holding Ltd (ehemals Reed Paper & Board (UK) Ltd), Stora Kopparbergs Bergslags AB, Enso Española S.A. (früher Tampella Española S.A.) und Moritz J. Weig GmbH & Co. KG haben gegen Artikel 85 Absatz 1 des EG-Vertrages verstoßen, indem sie sich

- im Falle von Buchmann und Rena von etwa März 1988 bis mindestens Ende 1990,

- im Falle von Enso Española von mindestens März 1988 bis mindestens Ende April 1991 und

- im Falle von Gruber & Weber von mindestens 1988 bis Ende 1990,

- in den [übrigen] Fällen von Mitte 1986 bis mindestens April 1991,

an einer seit Mitte 1986 bestehenden Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweise beteiligten, durch die die Kartonanbieter in der Gemeinschaft

- sich regelmäßig an einer Reihe geheimer und institutionalisierter Sitzungen zwecks Erörterung und Festlegung eines gemeinsamen Branchenplans zur Einschränkung des Wettbewerbs trafen;

- sich über regelmäßige Preiserhöhungen für jede Kartonsorte in jeder Landeswährung verständigten;

- gleichzeitige und einheitliche Preiserhöhungen für die gesamte Gemeinschaft planten und durchführten;

- sich vorbehaltlich gelegentlicher Änderungen über die Aufrechterhaltung konstanter Marktanteile der führenden Hersteller verständigten;

- in zunehmendem Maße ab Anfang 1990 abgestimmte Maßnahmen zur Kontrolle des Kartonangebots in der Gemeinschaft trafen, um die Durchsetzung der vorerwähnten abgestimmten Preiserhöhungen sicherzustellen;

- als Absicherung der vorgenannten Maßnahmen Geschäftsinformationen (über Lieferungen, Preise, Abstellzeiten, Auftragsbestände und Kapazitätsauslastung) austauschten.

Artikel 2

Die in Artikel 1 bezeichneten Unternehmen stellen, soweit noch nicht geschehen, den genannten Verstoß unverzüglich ab. Sie sehen im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten im Kartonbereich künftig von allen Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen ab, mit denen Gleiches oder Ähnliches bezweckt oder bewirkt wird, einschließlich jedes Austauschs von Geschäftsinformationen,

a) durch den die Teilnehmer mittel- oder unmittelbar Kenntnis von der Produktion, den Verkäufen, dem Auftragsbestand, der Kapazitätsausnutzung, den Verkaufspreisen, den Kosten oder den Absatzplänen anderer einzelner Hersteller erlangen, oder

b) durch den auch ohne Offenlegung individueller Informationen eine gemeinsame Reaktion der Branche auf wirtschaftliche Verhältnisse hinsichtlich der Preise oder der Kontrolle der Produktion gefördert oder erleichtert wird, oder

c) durch die die Teilnehmer in die Lage versetzt werden könnten, die Erfuellung oder Beachtung ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarungen betreffend die Preise oder die Marktaufteilung in der Gemeinschaft zu überwachen.

Jedes System für den Austausch allgemeiner Informationen (wie das FIDES-System oder dessen Nachfolgesystem), an dem sie sich beteiligen, ist so zu gestalten, dass es nicht nur alle Informationen, mit denen sich das Verhalten einzelner Hersteller ermitteln lässt, sondern auch alle Daten über den gegenwärtigen Stand der Auftragseingänge und der Auftragslage, die erwartete Kapazitätsausnutzung (in beiden Fällen auch in globaler Form) oder die Produktionskapazität jeder Maschine ausschließt.

Ein eventueller Informationsaustausch beschränkt sich auf die Beschaffung und Verbreitung von Produktions- und Verkaufsstatistiken in globaler Form, die nicht dazu benutzt werden können, ein gemeinsames Geschäftsverhalten zu fördern oder zu erleichtern.

Die Unternehmen nehmen außerdem von jedem Austausch weiterer wettbewerbsrelevanter Informationen über den zulässigen Informationsaustausch hinaus sowie von allen Treffen oder sonstigen Kontakten zur Erörterung des Aussagegehalts der ausgetauschten Informationen oder der möglichen oder wahrscheinlichen Reaktion der Branche oder einzelner Hersteller auf diese Informationen Abstand.

Für die notwendigen Änderungen an einem etwaigen Informationsaustauschsystem wird eine Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung eingeräumt.

Artikel 3

Gegen die nachstehenden Unternehmen werden für den in Artikel 1 festgestellten Verstoß folgende Geldbußen festgesetzt:

...

xii) gegen Mo Och Domsjö AB eine Geldbuße in Höhe von 22 750 000 ECU;

..."

6 Das angefochtene Urteil enthält ferner folgende Angaben zum Sachverhalt:

"13 Der Entscheidung zufolge geschah die Zuwiderhandlung im Rahmen einer aus mehreren Gruppen oder Ausschüssen bestehenden Organisation namens "Produktgruppe Karton" (im Folgenden: PG Karton).

14 Im Rahmen dieser Organisation sei Mitte 1986 ein Ausschuss namens "Presidents' Working Group" (PWG) eingesetzt worden, der aus hochrangigen Vertretern der (etwa acht) führenden Kartonlieferanten der Gemeinschaft bestanden habe.

15 Der PWG habe sich u. a. mit der Erörterung und Abstimmung der Märkte, Marktanteile, Preise und Kapazitäten beschäftigt. Er habe insbesondere umfassende Beschlüsse über die zeitliche Folge und die Höhe der von den Herstellern vorzunehmenden Preiserhöhungen gefasst.

16 Der PWG habe der "Präsidentenkonferenz" (PK) Bericht erstattet, an der (mehr oder weniger regelmäßig) fast alle Generaldirektoren der betreffenden Unternehmen teilgenommen hätten. Die PK habe im maßgeblichen Zeitraum zweimal pro Jahr getagt.

17 Ende 1987 sei das "Joint Marketing Committee" (JMC) eingesetzt worden. Die Hauptaufgabe des JMC habe darin bestanden, zum einen zu ermitteln, ob und, wenn ja, wie sich Preiserhöhungen durchsetzen ließen, und zum anderen die vom PWG beschlossenen Preisinitiativen nach Ländern und wichtigsten Kunden im Detail auszuarbeiten, um zu einem einheitlichen Preissystem in Europa zu gelangen.

18 Schließlich habe die "Wirtschaftliche Kommission" (WK) u. a. die Preisentwicklung auf den nationalen Märkten und die Auftragslage erörtert und dem JMC oder - bis Ende 1987 - dessen Vorgänger, dem "Marketing Committee", über die Ergebnisse ihrer Arbeit berichtet. Die WK habe aus Vertriebs- und/oder Verkaufsleitern der meisten fraglichen Unternehmen bestanden und sei mehrmals pro Jahr zusammengetreten.

19 Aus der Entscheidung geht ferner hervor, dass die Tätigkeiten der PG Karton nach Ansicht der Kommission durch einen Informationsaustausch über die Treuhandgesellschaft FIDES mit Sitz in Zürich (Schweiz) unterstützt wurden. In der Entscheidung heißt es, die meisten Mitglieder der PG Karton hätten der FIDES regelmäßig Berichte über Auftragslage, Produktion, Verkäufe und Kapazitätsauslastung geliefert. Diese Berichte seien im Rahmen des FIDES-Systems bearbeitet worden, und die Teilnehmer hätten die zusammengefassten Daten erhalten.

20 In der Entscheidung werden die Gründe erläutert, aus denen sie an die Klägerin Mo och Domsjö AB (im Folgenden: MoDo) gerichtet wurde (Randnrn. 151 ff.). Ihr ist zu entnehmen, dass Thames Board Ltd (im Folgenden: TBM), ein Hersteller von GC-Karton mit einer Kartonfabrik in Workington (Vereinigtes Königreich), ab Mitte 1986 an den Sitzungen der Gremien der PG Karton einschließlich des PWG teilgenommen haben soll. Am 1. Januar 1988 wurde TBM zu 100 % von AB Iggesunds Bruk (im Folgenden: Iggesunds Bruk), einem mit der Klägerin verbundenen Unternehmen, an dem diese 49,9 % der Stimmrechte besaß, übernommen. TBM wurde später in Iggesund Paperboard (Workington) Ltd umbenannt.

21 Bis zur Übernahme von TBM stellte Iggesunds Bruk hauptsächlich SBS-Karton und in geringerem Umfang auch GC-Karton her. Anfang 1989 erwarb die Klägerin die volle Kontrolle über Iggesunds Bruk und wandelte das Unternehmen in einen Geschäftsbereich der MoDo-Gruppe mit der Bezeichnung Iggesund Paperboard AB (im Folgenden: Iggesund Paperboard) um. Vertreter dieses Geschäftsbereichs sollen an Sitzungen des PWG und des JMC teilgenommen haben. Führungskräfte und Angestellte von Workington sollen ebenfalls an Sitzungen des JMC teilgenommen haben."

7 Sechzehn der achtzehn anderen beschuldigten Unternehmen sowie vier finnische Unternehmen, die als Mitglieder der Wirtschaftsvereinigung Finnboard gesamtschuldnerisch für die Zahlung der gegen diese festgesetzten Geldbuße haftbar gemacht wurden, erhoben ebenfalls Klage gegen die Entscheidung (Rechtssachen T-295/94, T-301/94, T-304/94, T-308/94 bis T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94 und T-354/94 sowie verbundene Rechtssachen T-339/94 bis T-342/94).

Das angefochtene Urteil

8 Dem Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung gab das Gericht nur insoweit statt, als es Artikel 2 Absätze 1 bis 4 der Entscheidung in Bezug auf die Rechtsmittelführerin mit Ausnahme folgender Passagen für nichtig erklärte:

"Die in Artikel 1 bezeichneten Unternehmen stellen, soweit noch nicht geschehen, den genannten Verstoß unverzüglich ab. Sie sehen im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten im Kartonbereich künftig von allen Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen ab, mit denen Gleiches oder Ähnliches bezweckt oder bewirkt wird, einschließlich jedes Austauschs von Geschäftsinformationen,

a) durch den die Teilnehmer mittel- oder unmittelbar Kenntnis von der Produktion, den Verkäufen, dem Auftragsbestand, der Kapazitätsausnutzung, den Verkaufspreisen, den Kosten oder den Absatzplänen anderer einzelner Hersteller erlangen.

Jedes System für den Austausch allgemeiner Informationen (wie das FIDES-System oder dessen Nachfolgesystem), an dem sie sich beteiligen, ist so zu gestalten, dass es alle Informationen, mit denen sich das Verhalten einzelner Hersteller ermitteln lässt, ausschließt."

9 Im Übrigen wies das Gericht den Antrag zurück.

10 Überdies machte die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht acht Klagegründe im Zusammenhang mit der Festsetzung der Geldbuße geltend. Gegen die Gründe des angefochtenen Urteils, die sich auf diese Festsetzung beziehen, richtet sich das Rechtsmittel. In Anbetracht des Vorbringens, auf das die Rechtsmittelführerin ihr Rechtsmittel stützt, werden im Folgenden nur die Teile des angefochtenen Urteils wiedergegeben, in denen auf die Rügen einer Verletzung der Begründungspflicht bei der Berechnung der Geldbußen, einer falschen Beurteilung des Berichts von London Economics (im Folgenden: LE-Bericht) und der Unverhältnismäßigkeit der Höhe der Geldbuße eingegangen wird.

Zum Klagegrund einer Verletzung der Begründungspflicht bei der Berechnung der Geldbußen

11 Die Rechtsmittelführerin warf der Kommission im Wesentlichen vor, die Berechnungsgrundlage der Geldbußen in der Entscheidung nicht angegeben zu haben.

12 Dazu führte das Gericht Folgendes aus:

"266 Nach ständiger Rechtsprechung hat die Pflicht zur Begründung von Einzelfallentscheidungen den Zweck, dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung zutreffend begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht; dabei hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Art des fraglichen Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (vgl. u. a. Urteil Van Megen Sports/Kommission, Randnr. 51).

267 Handelt es sich um eine Entscheidung, mit der wie im vorliegenden Fall gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft Geldbußen festgesetzt werden, so ist bei der Bestimmung des Umfangs der Begründungspflicht insbesondere zu berücksichtigen, dass die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln ist, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Beschluss des Gerichtshofes vom 25. März 1996 in der Rechtssache C-137/95 P, SPO u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1611, Randnr. 54).

268 Außerdem verfügt die Kommission bei der Festlegung der Höhe der einzelnen Geldbußen über ein Ermessen und ist nicht verpflichtet, insoweit eine genaue mathematische Formel anzuwenden (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-150/89, Martinelli/Kommission, Slg. 1995, II-1165, Randnr. 59).

269 Die zur Ermittlung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen und der Höhe der individuellen Geldbußen herangezogenen Kriterien finden sich in den Randnummern 168 und 169 der Entscheidung. Zudem führt die Kommission in Bezug auf die individuellen Geldbußen in Randnummer 170 aus, dass die Unternehmen, die an den Sitzungen des PWG teilgenommen hätten, grundsätzlich als "Anführer" des Kartells und die übrigen Unternehmen als dessen "gewöhnliche Mitglieder" angesehen worden seien. Schließlich weist sie in den Randnummern 171 und 172 darauf hin, dass die gegen Rena und Stora festgesetzten Geldbußen erheblich niedriger auszufallen hätten, um deren aktiver Kooperation mit der Kommission Rechnung zu tragen, und dass acht andere Unternehmen ebenfalls in den Genuss einer in geringerem Umfang herabgesetzten Geldbuße kommen könnten, da sie in ihren Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die vorgebrachten Tatsachenbehauptungen der Kommission in der Substanz nicht bestritten hätten.

270 In ihren beim Gericht eingereichten Schriftsätzen und in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts hat die Kommission erläutert, dass die Geldbußen auf der Grundlage des von den einzelnen Adressaten der Entscheidung auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft im Jahr 1990 erzielten Umsatzes berechnet worden seien. Gegen die als "Anführer" des Kartells angesehenen Unternehmen seien Geldbußen mit einem Basissatz von 9 % und gegen die übrigen Unternehmen Geldbußen mit einem Basissatz von 7,5 % festgesetzt worden. Schließlich habe die Kommission gegebenenfalls dem kooperativen Verhalten bestimmter Unternehmen während des Verwaltungsverfahrens Rechnung getragen. Bei zwei Unternehmen seien die Geldbußen aus diesem Grund um zwei Drittel und bei anderen Unternehmen um ein Drittel herabgesetzt worden.

271 Im Übrigen ergibt sich aus einer von der Kommission vorgelegten Tabelle, die Angaben zur Festlegung der Höhe aller individuellen Geldbußen enthält, dass diese zwar nicht durch streng mathematische Anwendung allein der oben genannten Zahlen ermittelt wurden, dass diese Zahlen jedoch bei der Berechnung der Geldbußen systematisch herangezogen wurden.

272 In der Entscheidung wird aber nicht erläutert, dass die Geldbußen auf der Grundlage des von den einzelnen Unternehmen auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft im Jahr 1990 erzielten Umsatzes berechnet wurden. Auch die zur Berechnung der festgesetzten Geldbußen angewandten Basissätze von 9 % für die als "Anführer" angesehenen Unternehmen und von 7,5 % für die "gewöhnlichen Mitglieder" sind in der Entscheidung nicht zu finden. Gleiches gilt für den Umfang der Herabsetzung bei Rena und Stora einerseits und bei acht anderen Unternehmen andererseits.

273 Im vorliegenden Fall ist erstens davon auszugehen, dass die Randnummern 169 bis 172 der Entscheidung bei einer Auslegung im Licht der in der Entscheidung zu findenden eingehenden Darstellung der jedem ihrer Adressaten zur Last gelegten Sachverhalte ausreichende und sachgerechte Angaben zu den Gesichtspunkten enthalten, die bei der Beurteilung der Schwere und der Dauer der von den einzelnen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung herangezogen wurden (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-2/89, Petrofina/Kommission, Slg. 1991, II-1087, Randnr. 264).

274 Zweitens hat die Kommission bei der Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung zur Bestimmung der Höhe der Geldbuße u. a. auf die abschreckende Wirkung ihres Vorgehens zu achten, da das Gemeinschaftsrecht sie zur Verfolgung einer allgemeinen Politik verpflichtet, die darauf abzielt, das Verhalten der Unternehmen im Sinne der im Vertrag festgelegten Grundsätze zu lenken (Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnrn. 105 und 106). Folglich ist die abschreckende Wirkung ihres Vorgehens ein notwendiger Bestandteil der Ausübung ihrer Befugnis zur Verhängung von Geldbußen, so dass sie diesen Zweck in der Entscheidung nicht besonders zu erwähnen brauchte.

275 Drittens würde, wenn die Höhe der jeweiligen Geldbußen wie hier auf der Grundlage der systematischen Heranziehung einiger ganz bestimmter Daten ermittelt wird, die Angabe all dieser Faktoren in der Entscheidung den Unternehmen die Beurteilung der Frage erleichtern, ob die Kommission bei der Festlegung der Höhe der individuellen Geldbuße Fehler begangen hat und ob die Höhe jeder individuellen Geldbuße in Anbetracht der angewandten allgemeinen Kriterien gerechtfertigt ist. Im vorliegenden Fall wäre mit der Angabe der fraglichen Faktoren - Referenzumsatz, Referenzjahr, angewandte Basissätze und Umfang der Herabsetzung der Geldbußen - in der Entscheidung keine möglicherweise gegen Artikel 214 des Vertrages verstoßende implizite Preisgabe des genauen Umsatzes der Adressaten der Entscheidung verbunden gewesen. Denn der Endbetrag der individuellen Geldbußen ergibt sich, wie die Kommission selbst ausgeführt hat, nicht aus einer streng mathematischen Anwendung dieser Faktoren.

276 Die Kommission hat im Übrigen in der Verhandlung eingeräumt, dass sie in der Entscheidung die systematisch berücksichtigten und in einer Pressekonferenz am Tag ihres Erlasses bekannt gegebenen Faktoren durchaus hätte aufzählen können. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung einer Entscheidung nach ständiger Rechtsprechung in der Entscheidung selbst enthalten sein muss und dass nachträgliche Erläuterungen der Kommission nur unter außergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden können (vgl. Urteil des Gerichts vom 2. Juli 1992 in der Rechtssache T-61/89, Dansk Pelsdyravlerforening/Kommission, Slg. 1992, II-1931, Randnr. 131; in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1991 in der Rechtssache T-30/89, Hilti/Kommission, Slg. 1991, II-1439, Randnr. 136).

277 Gleichwohl ist festzustellen, dass die Begründung zur Festlegung der Höhe der Geldbußen in den Randnummern 167 bis 172 der Entscheidung mindestens ebenso detailliert ist wie die Begründung in früheren Entscheidungen der Kommission, die ähnliche Zuwiderhandlungen betrafen. Zwar ist der Klagegrund eines Begründungsmangels von Amts wegen zu berücksichtigen, doch hatte der Gemeinschaftsrichter zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch in keinem Fall die Praxis der Kommission bei der Begründung der festgesetzten Geldbußen gerügt. Erst im Urteil vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-148/89 (Tréfilunion/Kommission, Slg. 1995, II-1063, Randnr. 142) und in zwei anderen Urteilen vom selben Tag in den Rechtssachen T-147/89 (Société métallurgique de Normandie/Kommission, Slg. 1995, II-1057, abgekürzte Veröffentlichung) und T-151/89 (Société des treillis et panneaux soudés/Kommission, Slg. 1995, II-1191, abgekürzte Veröffentlichung) hat es das Gericht erstmals als wünschenswert bezeichnet, dass die Unternehmen die Berechnungsweise der gegen sie verhängten Geldbuße im Einzelnen in Erfahrung bringen können, ohne zu diesem Zweck gerichtlich gegen die Entscheidung der Kommission vorgehen zu müssen.

278 Folglich muss die Kommission, wenn sie in einer Entscheidung eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln feststellt und gegen die daran beteiligten Unternehmen Geldbußen verhängt und wenn sie systematisch bestimmte Grundelemente bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen heranzieht, diese Elemente in der Entscheidung selbst angeben, um es deren Adressaten zu ermöglichen, die Richtigkeit der Höhe der Geldbuße zu überprüfen und festzustellen, ob eine Diskriminierung vorliegt.

279 Unter den zuvor in Randnummer 277 genannten besonderen Umständen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kommission bereit war, im gerichtlichen Verfahren alle Auskünfte über den Berechnungsmodus der Geldbußen zu geben, kann das Fehlen einer speziellen Begründung für den Berechnungsmodus der Geldbußen in der Entscheidung im vorliegenden Fall nicht als Verstoß gegen die Begründungspflicht angesehen werden, der die völlige oder teilweise Nichtigerklärung der festgesetzten Geldbußen rechtfertigt. Die Klägerin hat überdies auch nicht dargelegt, dass sie daran gehindert worden wäre, von ihren Verteidigungsrechten sachgerecht Gebrauch zu machen.

280 Der vorliegende Klagegrund ist daher zurückzuweisen."

Zum Klagegrund einer falschen Beurteilung des LE-Berichts

13 Die Rechtsmittelführerin bestritt, dass das Kartell, "was die Erreichung seiner Ziele betrifft, weitgehend erfolgreich" gewesen sei (Randnr. 168, siebter Gedankenstrich, der Entscheidung). Sie machte im Wesentlichen geltend, das einzige Beweismittel, über das die Kommission bezüglich der Wirkungen der Preiserhöhungsankündigungen auf die tatsächlichen Verkaufspreise verfüge, sei der LE-Bericht, der alle Faktoren berücksichtigt habe, die sich - wie Nachfragecharakteristika und Produktionskosten - in einem durch Wettbewerb gekennzeichneten Markt auf die tatsächlichen Verkaufspreise auswirken könnten. Der LE-Bericht sei zu dem Schluss gelangt, dass sich diese Preise nicht von denen unterschieden, die bei freiem Spiel des Wettbewerbs zustande gekommen wären. Die Kommission habe allein auf die Preiserhöhungsankündigungen abgestellt, die der Erhöhung der tatsächlichen Verkaufspreise wirklich zugrunde liegenden Faktoren außer Acht gelassen und individuelle Verhandlungen mit Kunden nicht genügend berücksichtigt. Außerdem enthalte die Entscheidung Fehler bei der Darstellung der Erhöhung der tatsächlichen Verkaufspreise.

14 Hierzu führte das Gericht aus:

"292 Gemäß Randnummer 168, siebter Gedankenstrich, der Entscheidung hat die Kommission bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen u. a. berücksichtigt, dass das Kartell, "was die Erreichung seiner Ziele betrifft, weitgehend erfolgreich" war. Es ist unstreitig, dass mit dieser Erwägung auf die Auswirkungen der in Artikel 1 der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung auf den Markt Bezug genommen wird.

293 Zur Überprüfung der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung der Auswirkungen der Zuwiderhandlung braucht nach Ansicht des Gerichts nur die Beurteilung der Auswirkungen der Preisabsprache untersucht zu werden. Denn wie auch die Klägerin ausgeführt hat, ermöglicht die Prüfung der Auswirkungen der Preisabsprache eine allgemeine Beurteilung des Erfolges des Kartells, da die Absprachen über die Abstellzeiten und über die Marktanteile dazu dienten, die Erreichung der mit den abgestimmten Preisinitiativen verfolgten Ziele sicherzustellen.

294 Bei der Preisabsprache hat die Kommission die allgemeinen Auswirkungen beurteilt. Selbst wenn die von der Klägerin in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gemachten individuellen Angaben - wie sie behauptet - zeigen sollten, dass die Preisabsprache für sie geringere als die auf dem europäischen Kartonmarkt als Ganzem festgestellten Auswirkungen hatte, würden diese individuellen Gegebenheiten daher als solche nicht ausreichen, um die Beurteilung der Kommission in Frage zu stellen.

295 Unter diesen Umständen kann der Kommission auch nicht vorgeworfen werden, die Auswirkungen der Preisabsprache auf SBS-Karton nicht speziell geprüft zu haben, da auf diese Kartonsorte weniger als 10 % des Gesamtabsatzes der drei von der Entscheidung erfassten Kartonsorten entfielen (vgl. Randnr. 5 Absatz 5 der Entscheidung).

296 Wie die Kommission in der Verhandlung bestätigt hat, ist der Entscheidung zu entnehmen, dass zwischen drei Arten von Auswirkungen unterschieden wurde. Außerdem hat sich die Kommission darauf gestützt, dass die Hersteller selbst die Preisinitiativen im Wesentlichen als Erfolg gewertet hätten.

297 Die erste von der Kommission berücksichtigte und von der Klägerin nicht in Abrede gestellte Art von Auswirkungen besteht darin, dass die vereinbarten Preiserhöhungen den Kunden tatsächlich angekündigt wurden. Die neuen Preise dienten somit als Referenz bei der individuellen Aushandlung der tatsächlichen Verkaufspreise mit den Kunden (vgl. u. a. Randnrn. 100 und 101 Absätze 5 und 6 der Entscheidung). Insoweit widerspricht sich die Klägerin, wenn sie bestreitet, dass die angekündigten Preise dem Markt als Referenz gedient hätten, zugleich aber einräumt, dass diese Preise bei der Aushandlung der tatsächlichen Verkaufspreise mit den Kunden herangezogen worden seien.

298 Die zweite Art von Auswirkungen besteht darin, dass die Entwicklung der tatsächlichen Verkaufspreise der Entwicklung der angekündigten Preise folgte. Hierzu führt die Kommission aus, dass "sich die Hersteller nicht darauf [beschränkten], die vereinbarten Preiserhöhungen anzukündigen, sondern... - mit wenigen Ausnahmen - auch alles [taten], um sicherzustellen, dass sie bei den Kunden durchgesetzt wurden" (Randnr. 101 Absatz 1 der Entscheidung). Sie räumt ein, dass den Kunden bisweilen Zugeständnisse hinsichtlich des Termins des Inkrafttretens der Erhöhungen gemacht oder - vor allem bei Großaufträgen - individuelle Rabatte oder Skonti gewährt worden seien und dass "die durchschnittliche Netto-Preiserhöhung, die nach allen Nachlässen, Rabatten und sonstigen Zugeständnissen erzielt wurde, stets geringer [war] als der volle Betrag der angekündigten Preisanhebung" (Randnr. 102 letzter Absatz der Entscheidung). Unter Bezugnahme auf Schaubilder im LE-Bericht macht sie jedoch geltend, in dem von der Entscheidung erfassten Zeitraum habe es einen "engen linearen Zusammenhang" zwischen der Entwicklung der angekündigten Preise und der Entwicklung der tatsächlichen Verkaufspreise - ausgedrückt in Landeswährung oder umgerechnet in Ecu - gegeben. Sie zieht daraus folgenden Schluss: "Die erzielten Netto-Preiserhöhungen vollzogen die Preisankündigungen - wenngleich mit etwas zeitlichem Abstand - nach. Der Verfasser des Berichts räumte bei der mündlichen Anhörung selbst ein, dass dies für die Jahre 1988 und 1989 zutrifft" (Randnr. 115 Absatz 3 der Entscheidung).

299 Bei der Beurteilung dieser zweiten Art von Auswirkungen war die Kommission zweifellos zu der Annahme berechtigt, dass die Existenz eines linearen Zusammenhangs zwischen der Entwicklung der angekündigten Preise und der Entwicklung der tatsächlichen Verkaufspreise den Beweis für eine Auswirkung der Preisinitiativen auf die letztgenannten Preise entsprechend dem von den Herstellern verfolgten Ziel darstellte. Denn unstreitig hat die Praxis individueller Verhandlungen mit den Kunden auf dem fraglichen Markt zur Folge, dass die tatsächlichen Verkaufspreise im Allgemeinen nicht mit den angekündigten Preisen übereinstimmen. Es war daher nicht zu erwarten, dass der Anstieg der tatsächlichen Verkaufspreise mit den Erhöhungen der angekündigten Preise übereinstimmen würde.

300 Hinsichtlich des Bestehens einer Wechselbeziehung zwischen den angekündigten Preiserhöhungen und dem Anstieg der tatsächlichen Verkaufspreise hat die Kommission zu Recht auf den LE-Bericht Bezug genommen, da in diesem die Entwicklung des Kartonpreises in dem von der Entscheidung erfassten Zeitraum unter Heranziehung der von mehreren Herstellern, darunter der Klägerin selbst, gemachten Angaben untersucht wird.

301 Dieser Bericht bestätigt jedoch in zeitlicher Hinsicht nur teilweise, dass es einen "engen linearen Zusammenhang" gab. Bei der Prüfung des Zeitraums von 1987 bis 1991 ergeben sich nämlich drei gesonderte Abschnitte. Während der Anhörung vor der Kommission hat der Verfasser des LE-Berichts seine Schlussfolgerungen hierzu wie folgt zusammengefasst: "Es gibt keinen engen Zusammenhang, auch nicht in zeitlichem Abstand, zwischen den angekündigten Preiserhöhungen und den Marktpreisen zu Beginn des Zeitraums, von 1987 bis 1988. 1988/89 besteht ein solcher Zusammenhang, und dann löst sich der Zusammenhang auf und verhält sich im Zeitraum 1990/91 recht seltsam [oddly]" (Anhörungsprotokoll, S. 28). Ferner führte er aus, dass diese Veränderungen im Lauf der Zeit eng mit den Nachfrageschwankungen zusammenhingen (vgl. u. a. Anhörungsprotokoll, S. 20).

302 Diese mündlichen Schlussfolgerungen des Verfassers stimmen mit der in seinem Bericht vorgenommenen Analyse und insbesondere mit den Schaubildern überein, in denen die Entwicklung der angekündigten Preise mit der Entwicklung der tatsächlichen Verkaufspreise verglichen wird (LE-Bericht, Schaubilder 10 und 11, S. 29). Somit ist festzustellen, dass die Kommission nur teilweise nachgewiesen hat, dass es den von ihr geltend gemachten "engen linearen Zusammenhang" gab.

303 In der Verhandlung hat die Kommission erklärt, dass sie noch eine dritte Art von Auswirkungen der Preisabsprache berücksichtigt habe, die darin bestehe, dass die tatsächlichen Verkaufspreise stärker gestiegen seien, als wenn es keinerlei Absprache gegeben hätte. Hierzu hat die Kommission unter Hinweis darauf, dass Zeitpunkt und Reihenfolge der Ankündigungen von Preiserhöhungen vom PWG festgelegt worden seien, in der Entscheidung die Ansicht vertreten, es sei "unter solchen Umständen undenkbar, dass die abgestimmten Preisankündigungen keine Auswirkungen auf das tatsächliche Preisniveau hatten" (Randnr. 136 Absatz 3 der Entscheidung). Im LE-Bericht (Abschnitt 3) wurde jedoch eine Modellrechnung vorgenommen, die die Vorhersage des Preisniveaus ermöglicht, das sich aus den objektiven Marktbedingungen ergibt. Nach diesem Bericht hätte sich das anhand objektiver wirtschaftlicher Faktoren in der Zeit von 1975 bis 1991 ermittelte Preisniveau mit unerheblichen Abweichungen ebenso entwickelt wie das Niveau der tatsächlichen Verkaufspreise; dies gilt auch für den von der Entscheidung erfassten Zeitraum.

304 Trotz dieser Ergebnisse lässt die im Bericht vorgenommene Analyse nicht den Schluss zu, dass die konzertierten Preisinitiativen es den Herstellern nicht ermöglicht haben, höhere tatsächliche Verkaufspreise als bei freiem Wettbewerb zu erzielen. Insoweit ist es möglich, wie die Kommission in der Verhandlung ausgeführt hat, dass die bei dieser Analyse herangezogenen Faktoren durch die Existenz der Absprache beeinflusst wurden. So hat die Kommission zu Recht geltend gemacht, dass das abgesprochene Verhalten z. B. den Anreiz für die Unternehmen verringern konnte, ihre Kosten zu senken. Sie hat jedoch keinen direkten Fehler in der im LE-Bericht enthaltenen Analyse gerügt und auch keine eigenen wirtschaftlichen Analysen zur hypothetischen Entwicklung der tatsächlichen Verkaufspreise bei Fehlen jeder Abstimmung vorgelegt. Unter diesen Umständen geht ihre Behauptung, dass die tatsächlichen Verkaufspreise ohne die Absprache zwischen den Herstellern niedriger gewesen wären, fehl.

305 Folglich gibt es für die Existenz dieser dritten Art von Auswirkungen der Preisabsprache keinen Beweis.

306 Auf die vorstehenden Feststellungen hat die subjektive Einschätzung der Hersteller keinen Einfluss, auf die die Kommission ihre Annahme gestützt hat, dass das Kartell, was die Erreichung seiner Ziele betreffe, weitgehend erfolgreich gewesen sei. Dabei hat die Kommission auf eine von ihr in der Verhandlung vorgelegte Liste von Schriftstücken Bezug genommen. Selbst wenn man unterstellt, dass sie ihre Beurteilung des möglichen Erfolges der Preisinitiativen auf Schriftstücke stützen konnte, in denen die subjektiven Empfindungen einiger Hersteller zum Ausdruck kommen, ist aber festzustellen, dass mehrere Unternehmen, zu denen auch die Klägerin gehört, in der Verhandlung zu Recht auf zahlreiche andere Aktenstücke verwiesen haben, in denen von den Problemen die Rede ist, die die Hersteller bei der Durchführung der vereinbarten Preiserhöhungen hatten. Unter diesen Umständen reicht die Bezugnahme der Kommission auf Erklärungen der Hersteller selbst nicht aus, um zu dem Ergebnis zu kommen, dass das Kartell, was die Erreichung seiner Ziele betrifft, weitgehend erfolgreich war.

307 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sind die von der Kommission geltend gemachten Auswirkungen der Zuwiderhandlung nur teilweise bewiesen. Das Gericht wird die Tragweite dieses Ergebnisses im Rahmen seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung von Geldbußen bei der Beurteilung der Schwere der im vorliegenden Fall festgestellten Zuwiderhandlung prüfen (siehe unten, Randnr. 358)."

Zum Klagegrund der Unverhältnismäßigkeit der Höhe der Geldbuße

15 Die Rechtsmittelführerin trug vor, das für Wettbewerbspolitik zuständige Mitglied der Kommission habe auf seiner Pressekonferenz vom 13. Juli 1994 erklärt, dass die Geldbußen nahe an der durch Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 festgelegten Obergrenze lägen. Weder die Schwere der angeblichen Zuwiderhandlung noch ihre Dauer rechtfertigten indessen ein solch hohes Niveau.

16 Hierzu äußerte sich das Gericht wie folgt:

"352 Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstoßen haben, durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 1 000 ECU bis 1 000 000 ECU oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 % des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen. Die Höhe der Geldbuße richtet sich sowohl nach der Schwere als auch nach der Dauer der Zuwiderhandlung. Wie bereits ausgeführt, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Beschluss SPO u. a./Kommission, Randnr. 54).

353 Im vorliegenden Fall hat die Kommission bei der Festsetzung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen der Dauer der Zuwiderhandlung (Randnr. 167 der Entscheidung) und folgenden Erwägungen Rechnung getragen (Randnr. 168 der Entscheidung):

"- Preis- und Marktaufteilungsabsprachen stellen als solche schwere Wettbewerbsbeschränkungen dar;

- das Kartell erstreckte sich praktisch auf das ganze Gebiet der Gemeinschaft;

- der EG-Kartonmarkt ist ein bedeutender Industriesektor, der jedes Jahr einen Wert von bis zu 2,5 Milliarden ECU darstellt;

- die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen repräsentieren praktisch den gesamten Markt;

- das Kartell wurde in einem System regelmäßiger Sitzungen institutionalisiert, in denen der Kartonmarkt in der Gemeinschaft im Einzelnen reguliert wurde;

- es wurden aufwendige Schritte unternommen, um die wahre Natur und das wahre Ausmaß der Absprachen zu verschleiern (Fehlen jeglicher offiziellen Sitzungsniederschriften oder Dokumente für den PWG und das JMC; Vorkehrungen gegen das Anfertigen von Notizen; Maßnahmen mit dem Ziel, die Zeitpunkte und die zeitliche Reihenfolge der Preiserhöhungsankündigungen so zu inszenieren, dass die Unternehmen behaupten können, einem Preisführer zu folgen usw.);

- das Kartell war, was die Erreichung seiner Ziele betrifft, weitgehend erfolgreich."

354 Außerdem wurden unstreitig gegen die als "Anführer" des Kartells angesehenen Unternehmen Geldbußen mit einem Basissatz von 9 % und gegen die "gewöhnlichen Mitglieder" des Kartells Geldbußen mit einem Basissatz von 7,5 % des von den Adressaten der Entscheidung auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft im Jahr 1990 erzielten Umsatzes festgesetzt.

355 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission bei ihrer Beurteilung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen der Tatsache Rechnung tragen darf, dass offenkundige Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft immer noch verhältnismäßig häufig sind, und dass es ihr daher freisteht, das Niveau der Geldbußen anzuheben, um deren abschreckende Wirkung zu verstärken. Folglich ist die Kommission dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen (vgl. u. a. Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnrn. 105 bis 108, und Urteil des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-13/89, ICI/Kommission, Slg. 1992, II-1021, Randnr. 385).

356 Zweitens hat die Kommission zu Recht geltend gemacht, dass aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles kein direkter Vergleich zwischen dem allgemeinen Niveau der Geldbußen in der streitigen Entscheidung und dem Niveau nach der früheren Entscheidungspraxis der Kommission - insbesondere in der Polypropylen-Entscheidung, die die Kommission selbst als die mit dem vorliegenden Fall am besten vergleichbare Entscheidung ansieht - vorgenommen werden kann. Im Gegensatz zu dem Fall, der Gegenstand der Polypropylen-Entscheidung war, wurde hier nämlich bei der Festlegung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen kein genereller mildernder Umstand berücksichtigt. Außerdem zeigen die zur Verschleierung der Absprache getroffenen Maßnahmen, dass sich die betreffenden Unternehmen der Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens voll und ganz bewusst waren. Die Kommission konnte diese Maßnahmen folglich bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigen, da sie einen besonders schwerwiegenden Aspekt der Zuwiderhandlung darstellten, der diese von den zuvor aufgedeckten Zuwiderhandlungen unterscheidet.

357 Drittens ist auf die lange Dauer und die Offenkundigkeit der Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages hinzuweisen, die trotz der Warnung begangen wurde, die die frühere Entscheidungspraxis der Kommission und insbesondere die Polypropylen-Entscheidung hätte darstellen müssen. Insoweit gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Kommission entgegen den Angaben in Randnummer 167 der Entscheidung bei der Bestimmung der Höhe der Geldbußen von einer längeren als der in Artikel 1 der Entscheidung tatsächlich festgestellten Dauer der Zuwiderhandlung ausgegangen ist.

358 Aufgrund dieser Gesichtspunkte rechtfertigen die in Randnummer 168 der Entscheidung wiedergegebenen Kriterien das von der Kommission festgelegte allgemeine Niveau der Geldbußen. Das Gericht hat zwar bereits festgestellt, dass die Auswirkungen der Preisabsprache, die die Kommission der Bestimmung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen zugrunde gelegt hat, nur teilweise bewiesen sind. Angesichts der vorstehenden Erwägungen kann dieses Ergebnis die Beurteilung der Schwere der festgestellten Zuwiderhandlung jedoch nicht spürbar beeinflussen. Insoweit lässt sich schon allein daraus, dass die Unternehmen die vereinbarten Preiserhöhungen tatsächlich angekündigt und dass die angekündigten Preise als Grundlage für die Bestimmung der individuellen tatsächlichen Verkaufspreise gedient haben, ableiten, dass die Preisabsprache eine schwere Wettbewerbsbeschränkung sowohl bezweckt als auch bewirkt hat. Das Gericht ist daher im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Ansicht, dass die Feststellungen zu den Auswirkungen der Zuwiderhandlung keine Herabsetzung des von der Kommission festgelegten allgemeinen Niveaus der Geldbußen rechtfertigen.

359 Schließlich ist die Kommission bei der hier erfolgten Festlegung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen nicht derart von ihrer früheren Entscheidungspraxis abgewichen, dass sie ihre Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung ausführlicher hätte begründen müssen (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1975 in der Rechtssache 73/74, Groupement des fabricants de papiers peints de Belgique u. a./Kommission, Slg. 1975, 1491, Randnr. 31).

360 Der vorliegende Klagegrund ist daher zurückzuweisen."

17 Im Ergebnis entschied das Gericht, die gegen die Rechtsmittelführerin verhängte Geldbuße nicht herabzusetzen, da keiner der zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der Geldbuße geltend gemachten Klagegründe durchgreife.

Das Rechtsmittel

18 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin, das angefochtene Urteil und die Entscheidung zumindest teilweise ("at least in part") aufzuheben bzw. für nichtig zu erklären sowie die gegen sie festgesetzte Geldbuße für nichtig zu erklären oder zumindest herabzusetzen.

19 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe. Sie trägt vor, das Gericht habe Rechtsfehler begangen, als es in der Tatsache, dass die Kommission die bei der Festsetzung ihrer Geldbuße systematisch berücksichtigten Faktoren in der Entscheidung nicht angegeben habe, keinen Verstoß gegen die Begründungspflicht gesehen habe, der die völlige oder teilweise Nichtigerklärung der Geldbuße rechtfertige, und als es entschieden habe, dass seine eigene Feststellung, wonach die Kommission nicht alle angeblichen Auswirkungen der Zuwiderhandlung bewiesen habe, seine Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung nicht spürbar beeinflussen und deshalb nicht zu einer Herabsetzung der Geldbuße führen könne.

Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels

20 Die Kommission hält das Rechtsmittel aus zwei Gründen für unzulässig.

21 Erstens müsse das Rechtsmittel deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil es auf die Aufhebung des gesamten angefochtenen Urteils gerichtet sei, während sich die Rechtsmittelführerin in ihrer Rechtsmittelschrift nur gegen die Punkte des angefochtenen Urteils wende, die die Höhe der Geldbuße beträfen.

22 Die Rechtsmittelführerin hat zwar beantragt, das angefochtene Urteil zumindest teilweise aufzuheben, doch geht aus der Rechtsmittelschrift hervor, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin nur die Höhe der Geldbuße betrifft. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass das Rechtsmittel auf die Aufhebung des gesamten angefochtenen Urteils gerichtet ist.

23 Zweitens hält es die Kommission für unzulässig, dass die Rechtsmittelführerin mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund geltend macht, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, da es die Geldbuße nicht herabgesetzt habe, obwohl es der Ansicht sei, dass die Kommission die Auswirkungen der Zuwiderhandlung nicht in vollem Umfang bewiesen habe. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes gehe klar hervor, dass es im Rahmen eines Rechtsmittels nicht Sache des Gerichtshofes sei, die Beurteilung der Angemessenheit einer Geldbuße zu überprüfen, die das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung vornehme.

24 Hierzu genügt der Hinweis, dass es zwar nicht Sache des Gerichtshofes ist, bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels die Beurteilung des Gerichts, das in Ausübung seiner unbeschränkten Nachprüfungsbefugnis über den Betrag der gegen Unternehmen wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht festgesetzten Geldbußen entscheidet, aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen (Urteil vom 6. April 1995 in der Rechtssache C-310/93 P, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, Slg. 1995, I-865, Randnr. 34); er kann jedoch prüfen, ob das Gericht auf alle von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Argumente für eine Nichtigerklärung oder Herabsetzung der Geldbuße rechtlich hinreichend eingegangen ist (Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-219/95 P, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 31).

25 Der zweite von der Kommission angeführte Unzulässigkeitsgrund greift daher ebenfalls nicht durch.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

26 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, dadurch einen Rechtsfehler begangen zu haben, dass es die Entscheidung nicht für unzureichend begründet und deshalb für nichtig erklärt habe, obwohl es in Randnummer 272 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Kommission die bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen systematisch herangezogenen Faktoren in der Entscheidung nicht angegeben habe.

27 Solche Angaben müssten nach ständiger Rechtsprechung, auf die das Gericht in Randnummer 276 des angefochtenen Urteils hinweise, in der Entscheidung selbst enthalten sein; nachträgliche Erläuterungen der Kommission gegenüber der Presse oder im Verfahren vor dem Gericht könnten nur unter außergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden. Wie das Gericht in Randnummer 276 ausdrücklich festgestellt habe, habe die Kommission in der Verhandlung eingeräumt, dass sie in der Entscheidung die fraglichen Gesichtspunkte durchaus hätte aufzählen können. Unter diesen Umständen hätte das Gericht nicht berücksichtigen dürfen, "dass die Kommission bereit war, im gerichtlichen Verfahren alle Auskünfte über den Berechnungsmodus der Geldbußen zu geben" (Randnr. 279 des angefochtenen Urteils).

28 Ferner sei dem Gericht vorzuwerfen, dass es die in seinen Urteilen Tréfilunion/Kommission, Société métallurgique de Normandie/Kommission und Société des treillis et panneaux soudés/Kommission (im Folgenden: Betonstahlmatten-Urteile), auf die in Randnummer 277 des angefochtenen Urteils verwiesen werde, vorgenommene Auslegung der Anforderungen von Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) im Bereich der Festsetzung von Geldbußen zeitlich begrenzt habe, obwohl der Gerichtshof stets entschieden habe, dass durch seine Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts erläutert und verdeutlicht werde, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite diese Vorschrift von Anfang an zu verstehen und anzuwenden sei oder gewesen wäre, sofern im auslegenden Urteil nichts anderes bestimmt werde.

29 Schließlich sei die Feststellung des Gerichts am Ende von Randnummer 279 des angefochtenen Urteils, sie habe "nicht dargelegt, dass sie daran gehindert worden wäre, von ihren Verteidigungsrechten sachgerecht Gebrauch zu machen", irrelevant, da die Begründungspflicht ein unmittelbar durch Artikel 190 des Vertrages vorgeschriebenes wesentliches Formerfordernis sei. Sie habe deshalb nicht nachzuweisen brauchen, dass die unzureichende Begründung ihr einen unmittelbaren Nachteil zugefügt habe.

30 Die Kommission trägt vor, das Gericht habe in Randnummer 273 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten, dass die Randnummern 169 bis 172 der Entscheidung "ausreichende und sachgerechte Angaben zu den Gesichtspunkten enthalten, die bei der Beurteilung der Schwere und der Dauer der von den einzelnen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung herangezogen wurden".

31 Die Randnummern 274 bis 279 des angefochtenen Urteils seien an sich überfluessig, da dort auf das Erfordernis einer abschreckenden Wirkung der Höhe der Geldbuße (Randnr. 274) und die Konsequenzen der Betonstahlmatten-Urteile (Randnrn. 275 bis 279) hingewiesen werde. Überdies habe die Rechtsmittelführerin diese Urteile falsch verstanden. Das Gericht habe dort, wie im angefochtenen Urteil, die Begründung der Entscheidung der Kommission für ausreichend erklärt und zugleich den Wunsch nach größerer Transparenz der angewandten Berechnungsmethode geäußert. Dabei habe das Gericht die fehlende Transparenz nicht als Begründungsmangel der Entscheidung eingestuft. Der Standpunkt des Gerichts sei allenfalls in dem Sinne aus dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung abzuleiten, dass den Adressaten von Entscheidungen nicht zugemutet werden solle, ein Verfahren vor dem Gericht einzuleiten, um alle Einzelheiten der von der Kommission angewandten Berechnungsmethode zu erfahren. Solche Erwägungen könnten jedoch für sich genommen keinen Grund für eine Nichtigerklärung der Entscheidung darstellen.

32 Zuerst sind die verschiedenen Stufen der Erwägungen darzulegen, mit denen das Gericht auf den Klagegrund einer Verletzung der Begründungspflicht bei der Berechnung der Geldbußen eingegangen ist.

33 Das Gericht hat zunächst in Randnummer 266 des angefochtenen Urteils auf die ständige Rechtsprechung hingewiesen, nach der die Pflicht zur Begründung von Einzelfallentscheidungen den Zweck hat, dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung zutreffend begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht; dabei hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Art des fraglichen Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (vgl. neben der vom Gericht genannten Rechtsprechung u. a. Urteil vom 15. April 1997 in der Rechtssache C-22/94, Irish Farmers Association u. a., Slg. 1997, I-1809, Randnr. 39).

34 Sodann hat das Gericht in Randnummer 267 des angefochtenen Urteils ausgeführt, wenn es sich um eine Entscheidung handele, mit der wie im vorliegenden Fall gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft Geldbußen festgesetzt würden, sei bei der Bestimmung des Umfangs der Begründungspflicht insbesondere zu berücksichtigen, dass die Schwere der Zuwiderhandlungen von einer Vielzahl von Gesichtspunkten abhänge, zu denen die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehörten, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Beschluss SPO u. a./Kommission, Randnr. 54).

35 Insoweit hat das Gericht in Randnummer 273 des angefochtenen Urteils folgende Auffassung vertreten:

"[D]ie Randnummern 169 bis 172 der Entscheidung [enthalten] bei einer Auslegung im Licht der in der Entscheidung zu findenden eingehenden Darstellung der jedem ihrer Adressaten zur Last gelegten Sachverhalte ausreichende und sachgerechte Angaben zu den Gesichtspunkten..., die bei der Beurteilung der Schwere und der Dauer der von den einzelnen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung herangezogen wurden..."

36 In den Randnummern 275 bis 279 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Tragweite der Ausführungen in Randnummer 273 jedoch in nicht widerspruchsfreier Weise abgeschwächt.

37 Den Randnummern 275 und 276 des angefochtenen Urteils zufolge enthält die Entscheidung keine genauen Angaben zu den Faktoren, die die Kommission bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen systematisch herangezogen hat, obwohl sie diese hätte offen legen können und den Unternehmen damit die Beurteilung der Frage erleichtert hätte, ob die Kommission bei der Festlegung der Höhe der individuellen Geldbuße Fehler begangen hat und ob deren Höhe in Anbetracht der angewandten allgemeinen Kriterien gerechtfertigt ist. In Randnummer 277 des angefochtenen Urteils hat das Gericht hinzugefügt, es sei in den Betonstahlmatten-Urteilen als wünschenswert bezeichnet worden, dass die Unternehmen die Berechnungsweise der gegen sie verhängten Geldbuße im Einzelnen in Erfahrung bringen könnten, ohne zu diesem Zweck gerichtlich gegen die Entscheidung der Kommission vorgehen zu müssen.

38 Schließlich ist das Gericht in Randnummer 279 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gekommen, dass das "Fehlen einer speziellen Begründung für den Berechnungsmodus der Geldbußen in der Entscheidung" aufgrund der besonderen Umstände des Falles - Offenlegung der Berechnungsfaktoren im gerichtlichen Verfahren und neue Auslegung von Artikel 190 des Vertrages in den Betonstahlmatten-Urteilen - nicht zu beanstanden sei.

39 Bevor auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin hin die Stichhaltigkeit der Erwägungen geprüft wird, die das Gericht zu der Frage angestellt hat, welche Konsequenzen sich für die Einhaltung der Begründungspflicht aus der Offenlegung der Berechnungsfaktoren im gerichtlichen Verfahren und der Neuartigkeit der Betonstahlmatten-Urteile ergeben könnten, ist zu klären, ob die Kommission zur Erfuellung der in Artikel 190 des Vertrages aufgestellten Begründungspflicht außer den Gesichtspunkten, die ihr die Ermittlung von Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung ermöglichten, eingehendere Angaben zum Berechnungsmodus der Geldbußen in die Entscheidung hätte aufnehmen müssen.

40 In Verfahren über Klagen gegen Entscheidungen der Kommission, mit denen gegen Unternehmen wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln Geldbußen festgesetzt werden, verfügt das Gericht über zweierlei Befugnisse.

41 Zum einen hat es gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. In diesem Rahmen muss es u. a. die Einhaltung der in Artikel 190 des Vertrages aufgestellten Begründungspflicht überwachen, bei deren Verletzung die Entscheidung für nichtig erklärt werden kann.

42 Zum anderen hat es im Rahmen der ihm durch Artikel 172 EG-Vertrag (jetzt Artikel 229 EG) und Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 eingeräumten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu beurteilen, ob die Höhe der Geldbußen angemessen ist. Diese Beurteilung kann die Vorlage und Heranziehung zusätzlicher Informationen erfordern, die an sich nicht in der Entscheidung erwähnt zu werden brauchen, damit diese dem Begründungserfordernis gemäß Artikel 190 des Vertrages genügt.

43 Bei der Prüfung, ob die Begründungspflicht eingehalten wurde, ist zu beachten, dass es in Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 17 heißt: "Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen."

44 Unter diesen Umständen sind im Hinblick auf die in den Randnummern 266 und 267 des angefochtenen Urteils erwähnte Rechtsprechung die Anforderungen an das wesentliche Formerfordernis, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt, erfuellt, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungsgesichtspunkte angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln. Fehlen diese Gesichtspunkte, so ist die Entscheidung wegen unzureichender Begründung für nichtig zu erklären.

45 Das Gericht hat in Randnummer 273 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass die Kommission diesen Anforderungen genügt hat. Wie das Gericht feststellt, werden in den Randnummern 167 bis 172 der Entscheidung die Kriterien aufgeführt, die die Kommission bei der Berechnung der Geldbußen herangezogen hat. So betrifft Randnummer 167 u. a. die Dauer der Zuwiderhandlung; sie enthält ferner, ebenso wie Randnummer 168, die Erwägungen, auf die sich die Kommission bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und der Höhe der Geldbußen gestützt hat; in Randnummer 169 sind die Umstände genannt, die die Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen gegen die einzelnen Unternehmen berücksichtigt hat; in Randnummer 170 werden die als "Anführer" des Kartells eingestuften Unternehmen genannt, die im Vergleich zu den anderen Unternehmen eine besondere Verantwortung trugen; schließlich werden in den Randnummern 171 und 172 die Konsequenzen für die Höhe der Geldbußen gezogen, die sich daraus ergeben, dass verschiedene Hersteller bei den Nachprüfungen zur Ermittlung des Sachverhalts oder in der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte mit der Kommission zusammenarbeiteten.

46 Die Tatsache, dass später - bei einer Pressekonferenz oder im Lauf des gerichtlichen Verfahrens - genauere Informationen wie die Umsätze der Unternehmen oder der Umfang der Herabsetzung der Geldbußen durch die Kommission bekannt gegeben wurden, kann die Feststellung in Randnummer 273 des angefochtenen Urteils nicht in Frage stellen. Nähere Angaben des Autors einer angefochtenen Entscheidung, die eine für sich bereits ausreichende Begründung ergänzen, fallen nicht unter die eigentliche Begründungspflicht, auch wenn sie für die innere Kontrolle der Entscheidungsgründe durch den Gemeinschaftsrichter nützlich sein können, da das Organ so die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen erläutern kann.

47 Die Kommission darf zwar nicht durch den ausschließlichen und mechanischen Rückgriff auf mathematische Formeln auf ihr Ermessen verzichten. Es steht ihr jedoch frei, ihre Entscheidung mit einer Begründung zu versehen, die über die in Randnummer 44 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen hinausgeht und u. a. Zahlenangaben enthält, von denen sie sich vor allem hinsichtlich der angestrebten Abschreckungswirkung leiten ließ, als sie bei der Festsetzung von Geldbußen gegen mehrere Unternehmen, die in unterschiedlich starkem Maß an der Zuwiderhandlung teilgenommen hatten, ihr Ermessen ausübte.

48 Es kann wünschenswert sein, dass die Kommission von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, um den Unternehmen nähere Angaben zur Berechnungsweise der gegen sie verhängten Geldbuße zu verschaffen. Darüber hinaus kann dies zur Transparenz des Verwaltungshandelns beitragen und dem Gericht die Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung erleichtern, in deren Rahmen es außer der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung auch die Angemessenheit der festgesetzten Geldbuße zu beurteilen hat. Diese Befugnis ändert jedoch, wie die Kommission ausgeführt hat, nichts am Umfang der Begründungspflicht.

49 Folglich hat das Gericht die Tragweite von Artikel 190 des Vertrages verkannt, als es in Randnummer 278 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertrat, dass "die Kommission, wenn sie... systematisch bestimmte Grundelemente bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen heranzieht, diese Elemente in der Entscheidung selbst angeben [muss]". Ferner hat es sich in den Gründen des angefochtenen Urteils dadurch widersprochen, dass es im Anschluss an die Feststellung in Randnummer 273, dass die Entscheidung "ausreichende und sachgerechte Angaben zu den Gesichtspunkten [enthält], die bei der Beurteilung der Schwere und der Dauer der von den einzelnen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung herangezogen wurden", in Randnummer 279 vom "Fehlen einer speziellen Begründung für den Berechnungsmodus der Geldbußen in der Entscheidung" sprach.

50 Der somit vom Gericht begangene Rechtsfehler kann jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, denn nach den vorstehenden Erwägungen hat das Gericht den Klagegrund einer Verletzung der Begründungspflicht bei der Berechnung der Geldbußen ungeachtet der Randnummern 275 bis 279 des angefochtenen Urteils zu Recht zurückgewiesen.

51 Da aus der Begründungspflicht nicht folgt, dass die Kommission in ihrer Entscheidung Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbußen machen musste, brauchen die verschiedenen Rügen der Rechtsmittelführerin, die auf dieser falschen Prämisse beruhen, nicht geprüft zu werden.

52 Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

53 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, die von der Kommission verhängte Geldbuße nicht herabgesetzt zu haben, nachdem es festgestellt habe, dass die Kommission nicht alle von ihr behaupteten Auswirkungen der Zuwiderhandlung bewiesen habe.

54 Sie trägt vor, das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass das Fehlen negativer Auswirkungen auf das Niveau der tatsächlichen Verkaufspreise seine Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung nicht spürbar beeinflussen und deshalb nicht zu einer Herabsetzung der Geldbuße führen könne (Randnr. 358 des angefochtenen Urteils). Die Auswirkungen einer Zuwiderhandlung und insbesondere eine tatsächliche Erhöhung der Preise, die den Verbrauchern einen unmittelbaren Nachteil bringe, seien bei der Feststellung ihrer Schwere und damit bei der Ermittlung der Höhe der Geldbuße von größter Bedeutung.

55 Die Verhängung der gleichen Sanktion für eine Zuwiderhandlung, die weniger schwerwiegend sei, als die Kommission behauptet habe, verstoße gegen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 17 und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung. Das Gericht habe im vorliegenden Fall selbst die politische Rolle der Kommission bei der Beurteilung der Höhe der Geldbußen übernommen, ohne die Gründe anzugeben, die es zu einer derart außergewöhnlichen Maßnahme veranlasst hätten.

56 Die Kommission macht dagegen geltend, das Gericht sei berechtigt gewesen, sich im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung eine eigene Meinung über die angemessene Höhe der Geldbuße zu bilden. Im vorliegenden Fall sei eine Zuwiderhandlung festgestellt und nachgewiesen worden, deren Schwere nicht nur von ihren Auswirkungen abhänge, sondern auch von der Absicht der Beteiligten, die Märkte zu kontrollieren und die Preise auf hohem Niveau zu halten, obwohl sie genau gewusst hätten, dass die von ihnen getroffenen Maßnahmen rechtswidrig seien und dass sie Gefahr liefen, mit hohen Geldbußen belegt zu werden.

57 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass das Gericht zunächst in Randnummer 352 auf die Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung Nr. 17, ihre Pflicht, bei der Ermittlung der Höhe der Geldbuße sowohl die Schwere als auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen, und die Rechtsprechung des Gerichtshofes hingewiesen hat, nach der die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln ist, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Beschluss SPO u. a./Kommission, Randnr. 54).

58 Das Gericht hat sodann in Randnummer 353 des angefochtenen Urteils die Erwägungen aufgezählt, die in der Entscheidung zur Schwere der Zuwiderhandlung angestellt werden, und diese anschließend überprüft.

59 Insoweit hat das Gericht entschieden, die Kommission sei berechtigt gewesen, das allgemeine Niveau der Geldbußen gegenüber der früheren Entscheidungspraxis anzuheben, um ihre abschreckende Wirkung zu verstärken (Randnr. 355 des angefochtenen Urteils) und um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die betreffenden Unternehmen Maßnahmen zur Verschleierung der Absprache getroffen hätten; dies stelle "einen besonders schwerwiegenden Aspekt der Zuwiderhandlung [dar], der diese von den zuvor aufgedeckten Zuwiderhandlungen unterscheidet" (Randnr. 356 des angefochtenen Urteils). Das Gericht hat ferner auf die lange Dauer und die Offenkundigkeit der Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages hingewiesen (Randnr. 357 des angefochtenen Urteils).

60 In Randnummer 358 des angefochtenen Urteils ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, angesichts der vorstehenden Erwägungen könne die Tatsache, dass die Kommission die Auswirkungen der Preisabsprache nur teilweise bewiesen habe, "die Beurteilung der Schwere der festgestellten Zuwiderhandlung... nicht spürbar beeinflussen". Dazu hat es ausgeführt: "Insoweit lässt sich schon allein daraus, dass die Unternehmen die vereinbarten Preiserhöhungen tatsächlich angekündigt und dass die angekündigten Preise als Grundlage für die Bestimmung der individuellen tatsächlichen Verkaufspreise gedient haben, ableiten, dass die Preisabsprache eine schwere Wettbewerbsbeschränkung sowohl bezweckt als auch bewirkt hat."

61 Schließlich hat das Gericht in Randnummer 359 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass

"die Kommission bei der hier erfolgten Festlegung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen nicht derart von ihrer früheren Entscheidungspraxis abgewichen [ist], dass sie ihre Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung ausführlicher hätte begründen müssen".

62 Daraus ergibt sich, dass das Gericht im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Ansicht vertreten hat, dass seine Feststellungen zu den Auswirkungen der Zuwiderhandlung nichts an der Beurteilung von deren Schwere durch die Kommission ändern, also die Schwere der festgestellten Zuwiderhandlung nicht verringern könnten. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles und des Kontexts der Zuwiderhandlung, die in der Entscheidung berücksichtigt und in den Randnummern 57 und 58 des vorliegenden Urteils dargestellt wurden, sowie der Abschreckungswirkung der verhängten Geldbußen - sämtlich Gesichtspunkte, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung einfließen können (vgl. Urteil vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique Diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 106, Beschluss SPO u. a./Kommission, Randnr. 54, und Urteil Ferriere Nord/Kommission, Randnr. 33) - hat das Gericht keinen Anlass gesehen, die Geldbuße herabzusetzen.

63 Da die Prämisse des zweiten Rechtsmittelgrundes, das Gericht habe die Sanktion verschärft, nicht zutrifft, ist dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

64 Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

65 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem gesamten Vorbringen unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Mo och Domsjö AB trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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