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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.03.2000
Aktenzeichen: C-284/98 P
Rechtsgebiete: EG-Satzung, EGKS-Satzung, EAG-Satzung


Vorschriften:

EG-Satzung Art. 49
EGKS-Satzung
EAG-Satzung
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Gemäß den Artikeln 168a des Vertrages (jetzt Artikel 225 EG) und 51 der Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt und muß auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden.

Das Rechtsmittel kann nur auf die Verletzung von Rechtsvorschriften gestützt werden, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen. Für die Feststellung der Tatsachen - sofern sich nicht aus den Prozeßakten ergibt, daß die Feststellungen tatsächlich falsch sind - und für ihre Würdigung ist allein das Gericht zuständig. Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, ist der Gerichtshof gemäß Artikel 168a des Vertrages zu einer Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung und der rechtlichen Folgen befugt, die das Gericht aus ihnen abgeleitet hat. (vgl. Randnrn. 30 und 31)

2 Die Verpflichtung, einen Beamten, dessen Urlaub aus persönlichen Gründen abgelaufen ist, bei der ersten Gelegenheit wiederzuverwenden, hängt von keiner anderen Bedingung ab, als sich aus Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts ergibt, nämlich vom Vorhandensein einer freien Planstelle, für die der Beamte die erforderliche Eignung besitzt. Die Wiederverwendung hängt von keiner zusätzlichen Bedingung wie etwa derjenigen ab, daß der betreffende Beamte sein Interesse an der Wiederverwendung bekundet oder während seines Urlaubs einer Berufstätigkeit nachgeht. (vgl. Randnr. 35)

3 Im Bereich der außervertraglichen Haftung muß der Geschädigte sich in angemessener Form um die Begrenzung des Schadensumfangs bemühen.

So ist bei der Bestimmung des Schadens, der einem Beamten im Urlaub aus persönlichen Gründen, der nicht beim ersten Freiwerden einer Planstelle, für die er die erforderliche Eignung besaß, wiederverwendet wurde, entstanden ist, dieser Beamte als alleinverantwortlich für den Schaden anzusehen, der ihm vom Eingang eines Stellenangebots, mit dem seine Wiederverwendung mit sofortiger Wirkung vorgeschlagen wird, bis zu dessen Annahme entstanden ist. Würde man das Ende des der Berechnung des entstandenen Schadens zugrunde gelegten Zeitraums auf den Zeitpunkt der Annahme des Stellenangebots legen, würde man zulassen, daß ein Beamter durch seine Untätigkeit den ihm entstehenden Schaden vergrößert, obwohl das Gemeinschaftsorgan, das den Fehler gemacht hat, alle erforderlichen zweckdienlichen Maßnahmen getroffen hat, um den sich aus dem Verstoß gegen Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts ergebenden Schaden zu begrenzen. (vgl. Randnrn. 56 und 57)


Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 16. März 2000. - Europäisches Parlament gegen Roland Bieber. - Rechtsmittel - Beamte - Urlaub aus persönlichen Gründen - Wiederverwendung - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Bestimmung des für die Berechnung des entstandenen Schadens zu berücksichtigenden Zeitraums. - Rechtssache C-284/98 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-284/98 P

Europäisches Parlament, vertreten durch J. L. R. Quintana und E. Waldherr, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Generalsekretariat des Europäischen Parlaments, Luxemburg-Kirchberg,

Rechtsmittelführer,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 26. Mai 1998 in der Rechtssache T-205/96 (Bieber/Parlament, Slg. ÖD 1998, I-A-231 und II-723) wegen Aufhebung dieses Urteils, anderer Verfahrensbeteiligter:

Roland Bieber, ehemaliger Beamter des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Lausanne (Schweiz), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Vandersanden, Brüssel, Zustellungsanschrift: Fiduciaire Myson Sàrl, 30, rue de Cessange, Luxemburg,

Kläger im ersten Rechtszug,

erläßt

DER GERICHTSHOF

(Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Schintgen (Berichterstatter) sowie der Richter G. Hirsch und V. Skouris,

Generalanwalt: G. Cosmas

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. September 1999,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Europäische Parlament hat mit Rechtsmittelschrift, die am 24. Juli 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung und den entsprechenden Vorschriften der EGKS-Satzung und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. Mai 1998 in der Rechtssache T-205/96 (Bieber/Parlament, Slg. ÖD 1998, I-A-231 und II-723; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, soweit das Gericht die stillschweigende Entscheidung über die Ablehnung eines von Herrn Bieber am 18. Oktober 1995 eingereichten Antrags auf Wiederverwendung und Schadensersatz aufgehoben und das Europäische Parlament zum Ersatz des materiellen Schadens, der Herrn Bieber durch die unterbliebene Wiederverwendung entstanden ist, verurteilt hat.

2 Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt ist im angefochtenen Urteil folgendermaßen dargestellt:

"2 Der Kläger, der 1971 als Beamter im Generalsekretariat in den Dienst des Europäischen Parlaments getreten ist, wurde 1981 zum Abteilungsleiter der Besoldungsgruppe A 3 und 1986 zum Berater im Juristischen Dienst ernannt.

3 In einer u. a. an die Generaldirektoren und den Rechtsberater gerichteten Note vom 1. März 1987 unterstrich der Generalsekretär des Parlaments, daß die Wiederverwendung Vorrang vor jeder anderen Art der Stellenbesetzung habe, sofern der zur Wiederverwendung anstehende Beamte über die erforderliche Eignung für die betreffende Planstelle verfüge.

4 Mit Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 26. September 1991 wurde dem Kläger vom 15. November 1991 bis 15. Juli 1992 ein Urlaub aus persönlichen Gründen bewilligt. Dieser Urlaub wurde anschließend mit mehreren Entscheidungen verlängert, zuletzt bis 15. November 1994.

5 Während des Urlaubs aus persönlichen Gründen lehrte der Kläger als Professor Europarecht an der Universität Lausanne.

6 Nach dem Tod des Rechtsberaters des Parlaments, Jorge Campinos, setzte der Kläger den Präsidenten des Parlaments mit Schreiben vom 4. August 1993 davon in Kenntnis, daß er sich gegebenenfalls auch während seines Urlaubs aus persönlichen Gründen zur Verfügung dieses Organs bereithalte.

7 Da er seit dem Ablauf des Urlaubs aus persönlichen Gründen kein Wiederverwendungsangebot erhalten hatte, bat er mit Schreiben vom 21. Februar 1995 den Generaldirektor für Personal und Finanzen und mit Schreiben vom 21. März 1995 den Generalsekretär des Parlaments um Prüfung der Möglichkeiten für seine Wiederverwendung in den Dienststellen des Parlaments, vorzugsweise mit Wirkung vom 15. Juni 1995.

8 Am 18. Oktober 1995 stellte der Kläger gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts einen Antrag auf Wiederverwendung und auf Ersatz des sich aus seiner unterbliebenen Wiederverwendung ergebenden Schadens.

9 Mit Schreiben vom 7. Dezember 1995 unterrichtete der Generalsekretär des Europäischen Parlaments den Kläger über seine Absicht, seine Wiederverwendung auf der Planstelle des mit der Leitung des Sekretariats des Institutionellen Ausschusses betrauten Abteilungsleiters vorzuschlagen. In dem Schreiben führte er aus, daß er zu diesem Vorschlag nur unter drei Bedingungen bereit sei: i) Die Wiederverwendung müsse spätestens zum 1. Januar 1996 erfolgen; ii) der Kläger dürfe keiner Tätigkeit außerhalb des Gemeinschaftsorgans nachgehen; iii) auf die Wiederverwendung dürfe "kurz- oder längerfristig" keine Aufgabe des vorgeschlagenen oder eines entsprechenden Amtes im Generalsekretariat folgen.

10 Mit Schreiben vom 11. Dezember 1995 und im Laufe eines Gesprächs mit dem Generalsekretär des Parlaments vom 13. Dezember 1995 erklärte der Kläger zunächst, daß er diesen Vorschlag nicht ablehnen wolle, kritisierte jedoch die Bedingungen, an die er geknüpft war. Im Anschluß an das genannte Gesprächs beschlossen der Generalsekretär und der Kläger einvernehmlich, das im Schreiben vom 7. Dezember 1995 genannte Vorhaben nicht weiterzuverfolgen, und hielten fest, daß der Kläger weiterhin das Recht habe, ein Angebot im Sinne von Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts abzulehnen, ohne seinen Anspruch auf Wiederverwendung zu verlieren.

11 Mit Schreiben vom 21. Februar 1996 schlug der Generalsekretär dem Kläger als erstes Angebot die Wiederverwendung auf der Planstelle eines Beraters der Besoldungsgruppe A 3 bei dem mit politischen Angelegenheiten in der Generaldirektion Studien betrauten Direktor vor.

12 Am 8. März 1996 nahm der Kläger die angebotene Planstelle an und bat, die Modalitäten seiner Wiederaufnahme einer Amtstätigkeit, insbesondere den Zeitpunkt seines Dienstantritts, einvernehmlich festzulegen.

13 Mit Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 19. April 1996 wurde bestimmt, daß der Kläger zum 1. Juni 1996 auf dieser Planstelle mit der Besoldungsgruppe A 3, Dienstaltersstufe 6, wiederverwendet wird.

14 Mit Schreiben vom 22. April 1996 forderte der Leiter der Personalabteilung in der Generaldirektion Personal/Haushalt/Finanzen des Parlaments den Kläger auf, sich am Montag, dem 3. Juni 1996, beim Parlament einzufinden, um seine Amtstätigkeit wiederaufzunehmen.

15 Am 10. Mai 1996 legte der Kläger Beschwerde gegen die stillschweigende Ablehnung seines Entschädigungsantrags vom 18. Oktober 1995 ein.

16 Am 13. September 1996 wurde er vom Präsidenten des Europäischen Parlaments über die Zurückweisung seiner Beschwerde unterrichtet.

17 Am 9. Oktober 1996 stellte der Kläger einen Antrag auf Freisetzung und gab an, er wolle am 1. Februar 1997 endgültig aus dem Amt scheiden.

18 Mit Schreiben vom 2. Dezember 1996 bestätigte der Kläger seinen Antrag auf Freisetzung und beantragte hilfsweise gemäß Artikel 52 des Statuts seine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand.

19 Mit Entscheidung des Beklagten ohne Datum wurde der Kläger am 1. April 1997 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt und ihm mit sofortiger Wirkung das Ruhegehalt gewährt."

3 Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) hat folgenden Wortlaut:

"nach Ablauf des Urlaubs aus persönlichen Gründen ist der Beamte in die erste in seiner Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn frei werdende Planstelle einzuweisen, die seiner Besoldungsgruppe entspricht, sofern er die dafür erforderliche Eignung besitzt. Lehnt er die ihm angebotene Planstelle ab, so hat er weiterhin Anspruch auf Wiederverwendung in einer seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Planstelle seiner Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn, wenn eine solche Planstelle erneut frei wird und er die dafür erforderliche Eignung besitzt. Lehnt er zum zweiten Mal ab, so kann er nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses von Amts wegen entlassen werden. Bis zu seiner tatsächlichen Wiederverwendung dauert der unbezahlte Urlaub aus persönlichen Gründen an."

4 Unter diesen Umständen hat Herr Bieber mit Klageschrift, die am 12. Dezember 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage erhoben zum einen auf Aufhebung der Entscheidung des Parlaments vom 13. September 1996 über die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die stillschweigende Ablehnung seines Antrags vom 18. Oktober 1995 auf Ersatz des durch seine unterbliebene Wiederverwendung entstandenen Schadens und zum anderen auf Verurteilung des Parlaments zum Ersatz des durch seine unterbliebene Wiederverwendung entstandenen Schadens.

Das angefochtene Urteil

5 Was erstens den Anfechtungsantrag angeht, so hat Herr Bieber mit seinem einzigen Klagegrund - Verstoß gegen Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts - dem Parlament vorgeworfen, ihn nicht auf der ersten frei werdenden Planstelle wiederverwendet und es abgelehnt zu haben, den sich aus diesem Versäumnis ergebenden materiellen Schaden zu ersetzen.

6 Das Parlament hat vorgetragen, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 27. Oktober 1977 in den Rechtssachen 126/75, 34/76 und 92/76, Giry/Kommission, Slg. 1977, 1937) sei die Verwaltung nicht verpflichtet, einen Beamten, dessen Urlaub aus persönlichen Gründen abgelaufen sei, auf der ersten frei werdenden Stelle wiederzuverwenden, wenn das Verhalten des betreffenden Beamten an seinem Willen zweifeln lasse, sich dem Gemeinschaftsorgan zur Verfügung zu stellen. Im vorliegenden Fall habe das Verhalten von Herrn Bieber bei der Verwaltung zu der Überzeugung geführt, daß er nicht den tatsächlichen und ernsthaften Willen, sich wiederverwenden zu lassen, gehabt habe.

7 Das Parlament hat eine Reihe von Argumenten dafür vorgetragen, daß es an einem tatsächlichen Willen des Klägers, sich wiederverwenden zu lassen, fehlte.

8 Das Gericht hat hierzu in Randnummer 36 des angefochtenen Urteils zunächst ausgeführt, nach dem Wortlaut des Artikels 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts hänge die Verpflichtung der Verwaltung zur Wiederverwendung eines Beamten, dessen Urlaub aus persönlichen Gründen abgelaufen sei, von keiner anderen Bedingung als dem Vorhandensein einer freien Planstelle ab, für die der Beamte die erforderliche Eignung besitze. Es hat in Randnummer 37 desselben Urteils weiter ausgeführt, die Wiederverwendung hänge, abgesehen von dieser Bedingung, von keiner zusätzlichen Bedingung wie etwa derjenigen ab, daß der betreffende Beamte sein Interesse an der Wiederverwendung bekunde, und das Ermessen der für die Wiederverwendung zuständigen Behörde beziehe sich lediglich auf die Eignung des zur Wiederverwendung anstehenden Beamten und nicht auf die Zweckmäßigkeit der Wiederverwendung.

9 In Randnummer 39 hat das Gericht hinzugefügt, selbst wenn das Parlament am tatsächlichen Willen des Klägers, sich wiederverwenden zu lassen, habe zweifeln können, sei es gleichwohl verpflichtet gewesen, dem Beamten die erste frei werdende Planstelle, für die er die erforderliche Eignung besessen habe, anzubieten. Es wäre dann Sache des Beamten gewesen, wenn er keine Wiederverwendung gewünscht hätte, die Planstelle abzulehnen. Das Gericht hat in Randnummer 41 des angefochtenen Urteils festgestellt, das Parlament habe eingeräumt, daß am 1. Januar 1995 eine Planstelle frei gewesen sei, für die Herr Bieber die erforderliche Eignung besessen habe.

10 In Randnummer 42 hat das Gericht die Argumente zurückgewiesen, die das Parlament dafür vorgetragen hatte, daß Herr Bieber nicht den tatsächlichen Willen, sich wiederverwenden zu lassen, gehabt hat und es demnach nicht verpflichtet gewesen sei, den Kläger bei der ersten Gelegenheit wiederzuverwenden. Das Gericht hat erstens festgestellt, daß sich das Parlament auf nach dem 21. Februar 1996 liegende Ereignisse berufe und daß diese, da die Anstellungsbehörde sie vor diesem Datum nicht habe kennen können, für ihr Verhalten oder ihre Verpflichtungen vor diesem Datum nicht hätten ausschlaggebend sein können. Zweitens hat das Gericht die Auffassung vertreten, daß die Tatsache, Herrn Bieber wiederverwendet zu haben, ohne die zum Nachweis von dessen Willensänderung erforderlichen Umstände anzugeben, die Glaubhaftigkeit der übrigen Argumente erschüttern könne, die das Parlament dafür vorgetragen habe, daß Herrn Bieber der tatsächliche Wille gefehlt habe, sich dem Gemeinschaftsorgan zur Verfügung zu stellen.

11 Aufgrund dieser Erwägungen hat das Gericht in Randnummer 43 des angefochtenen Urteils festgestellt, der Umstand, daß Herrn Bieber die am 1. Januar 1995 freie Planstelle nicht angeboten worden sei, stelle einen Verstoß gegen Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts dar, der die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach sich ziehen müsse.

12 Was zweitens den Schadensersatzantrag betrifft, so hat Herr Bieber geltend gemacht, daß der Zeitraum, der für die Berechnung des angeblichen Schadens zu berücksichtigen sei, vom 16. November 1994, an dem er hätte wiederverwendet werden müssen, bis zum 1. Juni 1996, dem Beginn seiner tatsächlichen Wiederverwendung, reichen müsse.

13 Das Parlament hat die Meinung vertreten, falls das Gericht zu dem Ergebnis gelange, daß das Verhalten der Verwaltung rechtswidrig gewesen sei, müsse für die Bestimmung des bei der Berechnung des angeblichen Schadens zu berücksichtigenden Zeitraums geprüft werden, ob nicht Herrn Biebers Verhalten zu einer zusätzlichen Verzögerung seiner Wiederverwendung beigetragen habe. Der erfaßte Zeitraum dürfe nicht vor dem 15. Juni 1995, an dem Herr Bieber seinen Wunsch nach Wiederverwendung geäußert habe, beginnen und nicht über den 13. Dezember 1995, an dem Herr Bieber den Inhalt des Schreibens des Generalsekretärs des Parlaments vom 7. Dezember 1995 mißbilligt habe, hinausreichen.

14 Hilfsweise hat das Parlament vorgetragen, daß der Zeitraum nicht vor dem 1. Januar 1995 beginnen dürfe, da die erste frei werdende Planstelle, auf der Herr Bieber hätte wiederverwendet werden können, erst vom 4. Dezember 1994 an durch Aushang bekannt gemacht worden sei.

15 Hierzu hat das Gericht in Randnummer 48 des angefochtenen Urteils zunächst daran erinnert, daß die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach ständiger Rechtsprechung voraussetzt, daß der Kläger nachweist, daß die dem Gemeinschaftsorgan vorgeworfene Handlung rechtswidrig ist, daß ein Schaden eingetreten ist und daß zwischen der Handlung und dem behaupteten Schaden ein Kausalzusammenhang besteht (Urteile des Gerichts vom 9. Februar 1994 in der Rechtssache T-3/92, Latham/Kommission, Slg. ÖD 1994, II-83, Randnr. 63, und vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache T-589/93, Ryan-Sheridan/FEACVT, Slg. ÖD 1996, II-77, Randnr. 141).

16 Das Gericht hat in Randnummer 49 weiter ausgeführt, daß sich das Parlament rechtswidrig verhalten habe, indem es Herrn Bieber nicht auf der ersten frei gewordenen Planstelle, für die er die erforderliche Eignung besessen habe, wiederverwendet habe. Dieses rechtswidrige Verhalten stelle einen Amtsfehler dar, der Herrn Bieber einen Schaden verursacht habe, dessen Ersatz er habe fordern können.

17 Schließlich hat das Gericht in Randnummer 50 darauf hingeweisen, daß nach der Rechtsprechung die Entschädigung, die dem Beamten dafür zu zahlen sei, daß ihm aufgrund seiner verspäteten Wiederverwendung Einkünfte entgangen seien, grundsätzlich den Nettodienstbezügen, auf die er Anspruch gehabt hätte, abzüglich der für anderweitige Tätigkeit während dieser Zeit bezogenen beruflichen Nettoeinkünfte entspreche (Urteile vom 1. Juli 1976 in der Rechtssache 58/75, Sergy/Kommission, Slg. 1976, 1139, Randnr. 40, und vom 5. Mai 1983 in der Rechtssache 785/79, Pizziolo/Kommission, Slg. 1983, 1343, Randnr. 12).

18 Das Gericht hat dann den Zeitraum bestimmt, der für die Berechnung der Entschädigung zu berücksichtigen ist, die den angeblichen Einkommensverlust ausgleichen soll. In Randnummer 57 des angefochtenen Urteils hat es aus folgenden Gründen als Beginn dieses Zeitraums den 1. Januar 1995 zugrunde gelegt:

"53 In seinen Schreiben vom 21. Februar und vom 21. März 1995 hat sich der Kläger darauf beschränkt, den Beklagten zu bitten, die Möglichkeit für seine Wiederverwendung in den Dienststellen des Parlaments, vorzugsweise mit Wirkung vom 15. Juni 1995, zu prüfen. Das bloße Äußern eines solchen Wunsches kann nicht als eine Ursache - auch nicht als eine von mehreren - für den Schaden angesehen werden, der vom ersten Freiwerden einer Planstelle, für die der Kläger die erforderliche Eignung besaß (1. Januar 1995), bis zum 15. Juni 1995 entstanden ist.

54 Aus den Antworten des Beklagten auf die schriftlich und in der Sitzung gestellten Fragen des Gerichts geht hervor, daß die Wiederverwendung weder am 1. Januar 1995 auf der Planstelle Nr. 2948 erfolgte noch auf der Planstelle Nr. 1936, die gleichwohl am 1. Juni 1995, also zu einem Zeitpunkt besetzt wurde, der nahe an dem Zeitpunkt lag, zu dem der Kläger wiederverwendet zu werden wünschte... Tatsächlich wurde der Kläger erst über ein Jahr später wiederverwendet.

55 Außerdem wurde dieser Wunsch erst am 21. Februar 1995 geäußert. Daraus läßt sich nicht schließen, daß der Kläger beim ersten Freiwerden einer Planstelle (1. Januar 1995) es ebenfalls vorgezogen hätte, am 15. Juni 1995 wiederverwendet zu werden, oder daß er sich nicht vor dem 15. Juni 1995 dem Gemeinschaftsorgan hätte zur Verfügung stellen können.

56 Demnach liegt die Ursache für den dem Kläger entstandenen Schaden darin, daß ihm keine Planstelle zu seiner Wiederverwendung angeboten wurde, obwohl eine entsprechende Planstelle frei war."

19 Das Gericht hat in Randnummer 63 des angefochtenen Urteils das Ende des genannten Zeitraums auf den 8. März 1996 festgelegt, den Tag, an dem Herr Bieber die Stelle annahm, die ihm vom Generalsekretär des Parlaments mit Schreiben vom 21. Februar 1996 angeboten worden war. Insoweit ist das Gericht daher keiner der Auffassungen der beiden Parteien des Rechtsstreits gefolgt.

20 Das Gericht ist nämlich in den Randnummern 59 und 60 davon ausgegangen, daß der 13. Dezember 1995, an dem Herr Bieber angeblich den Inhalt des Schreibens des Generalsekretärs des Parlaments vom 7. Dezember 1995 mißbilligte, nicht als Ende des Zeitraums in Frage komme, da dieses Schreiben im Hinblick darauf, daß es ein mögliches Stellenangebot habe vorbereiten sollen, kein Stellenangebot im Sinne von Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts gewesen und von den Parteien nicht als erstes Stellenangebot im Sinne dieser Bestimmung angesehen worden sei.

21 Außerdem hat das Gericht in Randnummer 63 des angefochtenen Urteils angenommen, da Herr Bieber eingewilligt habe, seine Wiederverwendung auf den 1. Juni 1996 zu verschieben und damit vom 8. März bis 1. Juni 1996 im Urlaub aus persönlichen Gründen zu verbleiben, könne er nicht mit Wirkung vom 8. März 1996 einen Schaden geltend machen.

22 Unter diesen Umständen hat das Gericht für Recht erkannt und entschieden:

"1. Die stillschweigende Entscheidung über die Ablehnung des Antrags des Klägers vom 18. Oktober 1995 auf Wiederverwendung und Schadensersatz wird aufgehoben.

2. Das Parlament wird verurteilt, dem Kläger den materiellen Schaden zu ersetzen, den er dadurch erlitten hat, daß er nicht am 1. Januar 1995 in Besoldungsgruppe A 3, Dienstaltersstufe 6, auf der Planstelle eines Rechtsberaters des Parlaments, die Gegenstand der Stellenausschreibung Nr. 7580 vom 5. Dezember 1994 war, wiederverwendet worden ist.

3. Die dem Kläger zum Ausgleich seiner entgangenen beruflichen Einkünfte zu zahlende Summe entspricht dem Unterschied zwischen den Nettodienstbezügen, die er vom 1. Januar 1995 bis 8. März 1996 erhalten hätte, und sämtlichen beruflichen Nettoeinkünften, die er durch die Ausübung anderer Tätigkeiten erzielt hat.

4. Diese Summe erhöht sich um einen Betrag in Höhe des Verlustes, der sich aus dem fehlenden automatischen Aufsteigen in den Dienstaltersstufen ergibt.

5. Der Gesamtbetrag der in den Nummern 3 und 4 genannten Summen wird ab 12. Dezember 1996 bis zu seiner Zahlung an den Kläger zum Satz von 4,5 % jährlich verzinst.

6. Das Parlament wird verurteilt, die Ruhegehaltsansprüche des Klägers in der Weise wiederherzustellen, daß der Unterschied zwischen den Ruhegehaltsansprüchen, die ihm hätten zuerkannt werden müssen, wenn er am 1. Januar 1995 wiederverwendet worden wäre, und denjenigen, die ihm tatsächlich zuerkannt worden sind, ausgeglichen wird.

7. Die nach Nummer 6 geschuldeten Beträge werden vom Tag ihrer Fälligkeit an zum Satz von 4,5 % verzinst.

8. Vor einer Entscheidung über die Höhe des dem Kläger geschuldeten Schadensersatzes: a) Die Parteien übermitteln dem Gericht binnen drei Monaten nach Erlaß des vorliegenden Urteils ihre Einigung erstens über den bezifferten Betrag des dem Kläger danach zustehenden Schadensersatzes und zweitens über die Wiederherstellung seiner Ruhegehaltsansprüche und die insoweit geschuldeten Zinsen. b) Wird keine Einigung erzielt, so legen die Parteien binnen derselben Frist unter genauer Angabe der Gründe, aus denen sie den Vorschlag der Gegenpartei ablehnen, ihre bezifferten Anträge vor."

Das Rechtsmittel

23 Das Parlament beantragt in seiner Rechtsmittelschrift,

- das angefochtene Urteil aufzuheben;

- hilfsweise, die Nummern 2, 3 und 6 des Tenors des angefochtenen Urteils im Hinblick auf eine Verkürzung des Zeitraums, für den das Parlament zur Entschädigung von Herrn Bieber verurteilt worden ist, aufzuheben und ihn auf die Zeit vom 15. Juni 1995 bis 13. Dezember 1995 festzulegen;

- auf jeden Fall, gemäß den anwendbaren Bestimmungen der Verfahrensordnung über die Kosten zu entscheiden.

24 Herr Bieber beantragt,

- das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen;

- hilfsweise, das Rechtsmittel als in seinen beiden Rechtsmittelgründen unbegründet zurückzuweisen;

- dem Parlament sämtliche Kosten aufzuerlegen.

25 Das Parlament stützt sein Rechtsmittel auf zwei Gründe, und zwar erstens auf eine fehlerhafte Auslegung von Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts und zweitens auf Rechtsfehler bei der Bestimmung des Zeitraums, der für die Berechnung des Herrn Bieber angeblich entstandenen Schadens zu berücksichtigen sei.

Erster Rechtsmittelgrund

26 Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund wirft das Parlament dem Gericht im wesentlichen vor, ihm sei ein Rechtsfehler unterlaufen, indem es in den Randnummern 36 und 37 des angefochtenen Urteils eine wörtliche Auslegung des Artikels 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts vorgenommen habe, die im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofes zu dieser Bestimmung, insbesondere zum erwähnten Urteil Giry/Kommission, stehe.

27 Nach diesem Urteil Giry/Kommission sei ein Organ nämlich eindeutig nicht verpflichtet, einen Beamten bei der ersten Gelegenheit wiederzuverwenden, solange dessen Verhalten an seinem Willen zweifeln lassen könne, sich diesem Organ zur Verfügung zu stellen.

28 Außerdem sei diese Auslegung durch das Gericht Ausgangspunkt für die fehlerhafte und unvollständige Würdigung der Tatsachen, die es in den Randnummern 40 und 42 des angefochtenen Urteils vorgenommen habe, und für den Rechtsirrtum des Gerichts in Randnummer 39, indem es den Umstand verkannt habe, daß die Besetzung einer freien Planstelle in einer Verwaltung durch die Erfordernisse des öffentlichen Dienstes und nicht durch die persönlichen Belange der Beamten gerechtfertigt werde (Urteil vom 5. Juni 1980 in der Rechtssache 108/79, Belfiore/Kommission, Slg. 1980, 1769).

29 Herr Bieber trägt vor, dieser Rechtsmittelgrund sei unzulässig, da das Parlament nur eine zweite Prüfung der Tatsachen erreichen wolle.

30 Gemäß den Artikeln 168a EG-Vertrag (jetzt Artikel 225 EG) und 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt und muß auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden (vgl. u. a. Urteile vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr. 47, und vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-7/95 P, Deere/Kommission, Slg. 1998, I-3111, Randnr. 18).

31 Aus den erwähnten Bestimmungen ergibt sich auch, daß das Rechtsmittel nur auf die Verletzung von Rechtsvorschriften gestützt werden kann, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen. Für die Feststellung der Tatsachen - sofern sich nicht aus den Prozeßakten ergibt, daß die Feststellungen tatsächlich falsch sind - und für ihre Würdigung ist allein das Gericht zuständig. Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, ist der Gerichtshof gemäß Artikel 168a des Vertrages zu einer Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung und der rechtlichen Folgen befugt, die das Gericht aus ihnen abgeleitet hat (vgl. u. a. die genannten Urteile Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Randnrn. 48 und 49, und Deere/Kommission, Randnr. 21).

32 Folglich kann die Ausgelegung des Artikels 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts, die eine Rechtsfrage darstellt, Gegenstand einer Kontrolle durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels sein.

33 Demnach ist der erste Rechtsmittelgrund für zulässig zu erklären.

34 Was die vom Gericht in den Randnummern 36 und 37 des angefochtenen Urteils vorgenommene Ausgelegung des Artikels 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts betrifft, so geht zunächst aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes hervor, daß die Gemeinschaftsorgane hinsichtlich der Beurteilung der Eignung von Beamten zur Besetzung einer freien Planstelle zwar über ein Ermessen verfügen, daß es aber gleichwohl einen Verstoß gegen Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts darstellt, wenn ein Organ es unterläßt, einen Beamten wiederzuverwenden, obwohl kurz nach Ablauf des Urlaubs aus persönlichen Gründen eine Planstelle frei geworden ist, die er einnehmen könnte (Urteil Sergy/Kommission, Randnrn. 13 bis 15). Daß ein Beamter das Gemeinschaftsorgan nicht darauf hingewiesen hat, daß seine Wiederverwendung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt ist, hat keinerlei Einfluß auf die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem das Gemeinschaftsorgan Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts zu erfuellen hatte (vgl. Urteil Sergy/Kommission, Randnrn. 20 und 21).

35 Demnach ist dem Gericht kein Rechtsfehler unterlaufen, als es in den Randnummern 36 und 37 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, daß die Verpflichtung, einen Beamten, dessen Urlaub aus persönlichen Gründen abgelaufen sei, bei der ersten Gelegenheit wiederzuverwenden, von keiner anderen Bedingung abhänge, als sich aus der genannten Bestimmung ergebe, nämlich vom Vorhandensein einer freien Planstelle, für die der Beamte die erforderliche Eignung besitze, und daß die Wiederverwendung von keiner zusätzlichen Bedingung wie etwa derjenigen abhänge, daß der betreffende Beamte sein Interesse an der Wiederverwendung bekunde oder während seines Urlaubs einer Berufstätigkeit nachgehe.

36 Ferner hat der Gerichtshof in den Randnummern 6 bis 10 des erwähnten Urteils Giry/Kommission festgestellt, daß ein Gemeinschaftsorgan angesichts der jener Rechtssache zugrunde liegenden Tatsache, daß der Beamte auf einem schriftlichen Antrag auf endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst bestanden hatte, den er vor dem Ende seines Urlaubs eingereicht und dessen Ablehnung er mit einer Verwaltungsbeschwerde und der Klage angefochten hatte, Zweifel am tatsächlichen Willen des Beamten hegen konnte, sich zu seiner Verfügung zu halten, und daß die Verpflichtung dieses Organs, den Beamten bei der ersten Gelegenheit wiederzuverwenden, erst von dem Moment an feststand, in dem diese Zweifel endgültig behoben wurden.

37 Der vom Gericht festgestellte Sachverhalt in der vorliegenden Rechtssache unterscheidet sich erheblich von dem in der Rechtssache Giry/Kommission, da hier weder ein schriftlicher Antrag von Herrn Bieber auf endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst noch ein von ihm eingelegter verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Rechtsbehelf gegen eine mögliche stillschweigende Ablehnung eines solchen Antrags vorliegt.

38 Demnach ist dem Gericht kein Rechtsfehler bei der Auslegung von Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts unterlaufen.

39 Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund als nicht stichhaltig zurückzuweisen, ohne daß die weiteren im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Argumente geprüft zu werden brauchen.

Zweiter Rechtsmittelgrund

40 Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund rügt das Parlament, dem Gericht seien bei der Bestimmung des für die Berechnung des angeblichen Schadens zu berücksichtigenden Zeitraums mehrere Rechtsfehler unterlaufen. Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus drei Teilen.

Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

41 Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes beanstandet das Parlament, daß dem Gericht dadurch ein Rechtsfehler unterlaufen sei, daß es bei der Bestimmung des Beginns des Zeitraums, den es für die Berechnung des Herrn Bieber angeblich entstandenen Schadens berücksichtigt habe, den Grundsatz außer acht gelassen habe, wonach im Bereich der außervertraglichen Haftung der Geschädigte alle geeigneten zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen habe, um das Ausmaß des Schadens so weit wie möglich zu begrenzen. Im vorliegenden Fall sei Herr Bieber insbesondere wegen seiner Schreiben vom 21. Februar und vom 21. März 1995, in denen er das Parlament gebeten habe, die Möglichkeit für seine Wiederverwendung in den Dienststellen des Parlaments, vorzugsweise mit Wirkung vom 15. Juni 1995, zu prüfen, für den Schaden mitverantwortlich, der ihm durch seine verspätete Wiederverwendung entstanden sei.

42 Insoweit genügt die Feststellung, daß das Gericht in den Randnummern 53, 55 und 56 des angefochtenen Urteils hinreichend dargelegt hat, warum dieses Argument haltlos war.

43 In Randnummer 53 des angefochtenen Urteils hat das Gericht darauf hingeweisen, daß Herr Bieber in seinen Schreiben vom 21. Februar und vom 21. März 1995 nur zum Ausdruck gebracht habe, daß er vorzugsweise mit Wirkung vom 15. Juni 1995 wiederverwendet zu werden wünschte, und daß das Äußern eines solchen Wunsches nicht als eine Ursache - auch nicht als eine von mehreren - für den Schaden angesehen werden könne, der Herrn Bieber vom 1. Januar 1995, an dem die erste Planstelle frei geworden sei, für die er die erforderliche Eignung besessen habe, bis zum 15. Juni 1995 entstanden sei.

44 Außerdem hat das Gericht in Randnummer 55 ausgeführt, daraus, daß Herr Bieber diesen Wunsch erst am 21. Februar 1995 geäußert habe, lasse sich nicht schließen, daß er es am 1. Januar 1995 ebenfalls vorgezogen hätte, am 15. Juni 1995 wiederverwendet zu werden, oder daß er sich nicht vor dem 15. Juni 1995 dem Gemeinschaftsorgan hätte zur Verfügung stellen können.

45 Dementsprechend hat das Gericht in Randnummer 56 des angefochtenen Urteils festgestellt, die ausschließliche Ursache für den Herrn Bieber entstandenen Schaden liege darin, daß ihm keine Planstelle zu seiner Wiederverwendung angeboten worden sei, obwohl eine entsprechende Planstelle frei gewesen sei.

46 Folglich ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

47 Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht das Parlament geltend, dem Gericht sei dadurch ein Rechtsfehler unterlaufen, daß es in den Randnummern 59 und 60 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen sei, daß das Schreiben des Generalsekretärs des Parlaments vom 7. Dezember 1995 nicht als Stellenangebot im Sinne von Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts angesehen werden könne. Zur Bewertung dieses Schreibens trägt das Parlament vor, dieses sei hinreichend genau gewesen, um als ein Stellenangebot angesehen werden zu können, Herr Bieber habe dieses Schreiben als Stellenangebot im Sinne von Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts verstanden und man könne daraus, daß die Parteien es unberücksichtigt gelassen hätten, nichts für eine Ablehnung seiner Bewertung als Stellenangebot im Sinne dieser Bestimmung herleiten, da Herr Bieber die Möglichkeit gehabt habe, das Angebot anzunehmen.

48 Indem das Gericht in Randnummer 59 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen ist, daß das Schreiben vom 7. Dezember 1995 angesichts seines Inhalts, d. h. der Aussage des Generalsekretärs des Parlaments, er wolle die Wiederverwendung von Herrn Bieber auf der Planstelle eines Abteilungsleiters vorschlagen, dieser Vorschlag könne aber nur unter bestimmten Bedingungen verwirklicht werden und Herr Bieber müsse ihm zunächst seine Bereitschaft zur Einhaltung dieser Bedingungen erklären, nur ein mögliches Stellenangebot habe vorbereiten sollen, hat es eine Tatsachenwürdigung vorgenommen, zu deren Kontrolle der Gerichtshof aus den in Randnummer 31 dieses Urteils angegebenen Gründen nicht befugt ist.

49 Allerdings beanstandet das Parlament im wesentlichen die vom Gericht in Randnummer 59 des angefochtenen Urteils vorgenommene rechtliche Qualifizierung der Tatsachen. Da es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt, ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zulässig.

50 Indem das Gericht in Randnummer 59 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, daß das Schreiben des Generalsekretärs des Parlaments vom 7. Dezember 1995 nicht als Stellenangebot im Sinne von Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts angesehen werden könne, hat es nur die rechtliche Schlußfolgerung aus seiner freien Würdigung der Tatsachen gezogen, wonach dieses Schreiben ein mögliches Stellenangebot vorbereiten sollte, und ist ihm bei der rechtlichen Qualifizierung dieses Schreibens kein Rechtsfehler unterlaufen.

51 Unter diesen Umständen ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes unbegründet.

Zum dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

52 Mit dem dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes beanstandet das Parlament, daß dem Gericht in Randnummer 63 des angefochtenen Urteils dadurch ein Rechtsfehler unterlaufen sei, daß es als Ende des für die Berechnung des angeblichen Schadens zu berücksichtigenden Zeitraums den 8. März 1996, den Tag der Annahme des Stellenangebots durch Herrn Bieber, und nicht den 21. Februar 1996 zugrunde gelegt habe, an dem Herrn Bieber diese Planstelle angeboten worden sei. Dieses Ergebnis des Gerichts trage nicht dem Umstand Rechnung, daß Herr Bieber dadurch zum Eintritt des ihm angeblich entstandenen Schadens beigetragen habe, daß er mehr als zwei Wochen habe verstreichen lassen, bevor er auf das Stellenangebot geantwortet habe.

53 Herr Bieber wendet sich dagegen, als Ende des für die Berechnung des angeblichen Schadens zu berücksichtigenden Zeitraums den 21. Februar 1996, an dem das Stellenangebot abgesandt worden sei, anzusetzen. Nach seiner Meinung hat eine Maßnahme nach Artikel 191 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 254 Absatz 3 EG) vor ihrer Bekanntgabe an eine Person dieser gegenüber keinerlei Rechtswirkung. Im vorliegenden Fall habe er das Stellenangebot des Parlaments erst am 23. Februar 1996 erhalten. Jedoch sei eine Überlegungsfrist von etwa zwei Wochen für die Annahme eines wenig konkreten Stellenangebots gerechtfertigt. Mit der Festsetzung des Endes des genannten Zeitraums auf den 8. März 1996, den Tag seiner Annahme des Stellenangebots, sei dem Gericht somit kein Rechtsfehler unterlaufen.

54 Das Gericht hat in Randnummer 63 des angefochtenen Urteils insoweit zutreffend festgestellt, da Herr Bieber in seinem Schreiben vom 8. März 1996 den Wunsch geäußert habe, den Zeitpunkt seiner Wiederverwendung im Einvernehmen mit dem Parlament festzulegen, gehe der Einkommensverlust, der vom 8. März 1996 bis zum Tag seiner tatsächlichen Wiederverwendung entstanden sei, auf den Beamten zurück und dieser könne daher nicht mit Wirkung vom 8. März 1996 einen Schaden geltend machen.

55 Dem Gericht ist jedoch dadurch ein Rechtsfehler unterlaufen, daß es davon ausgegangen ist, daß der für die Berechnung des Herrn Bieber angeblich entstandenen Schadens zu berücksichtigende Zeitraum mit dem Tag der Annahme des Stellenangebots geendet habe, ohne daß es prüfte, inwieweit der Beamte dadurch, daß er zwischen dem Eingang des Stellenangebots und dessen Annahme zwei Wochen verstreichen ließ, zum Eintritt des angeblich entstandenen Schadens beigetragen hat.

56 Ein Beamter im Urlaub aus persönlichen Gründen, der unter Verstoß gegen Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts nicht beim ersten Freiwerden einer Planstelle, für die er die erforderliche Eignung besaß, wiederverwendet wurde und der ein Stellenangebot erhält, mit dem wie im vorliegenden Fall kein Zeitpunkt für die Wiederverwendung genannt und somit seine Wiederverwendung mit sofortiger Wirkung vorgeschlagen wird, ist nämlich als alleinverantwortlich für den Schaden anzusehen, der ihm vom Eingang des Stellenangebots bis zu dessen Annahme entstanden ist.

57 Würde man das Ende des der Berechnung des entstandenen Schadens zugrunde gelegten Zeitraums auf den Zeitpunkt der Annahme des Stellenangebots legen, würde man zulassen, daß ein Beamter durch seine Untätigkeit den ihm entstehenden Schaden vergrößert, obwohl das Gemeinschaftsorgan, das den Fehler gemacht hat, alle erforderlichen zweckdienlichen Maßnahmen getroffen hat, um den sich aus dem Verstoß gegen Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts ergebenden Schaden zu begrenzen. Daß das Gericht dies nicht berücksichtigt hat, verstößt offensichtlich gegen den in der Rechtsprechung des Gerichtshofes anerkannten allgemeinen Grundsatz, wonach im Bereich der außervertraglichen Haftung der Geschädigte sich in angemessener Form um die Begrenzung des Schadensumfangs bemühen muß (vgl. u. a. die genannten Urteile Sergy/Kommission, Randnr. 41, und Giry/Kommission, Randnr. 19, sowie Urteil vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 85).

58 Demnach greift der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes durch und ist Nummer 3 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben.

59 Da der Rechtsstreit insoweit zur Entscheidung reif ist, ist gemäß Artikel 54 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes aus den in den Randnummern 55 bis 57 dieses Urteils genannten Gründen festzustellen, daß die Herrn Bieber zum Ausgleich seiner entgangenen beruflichen Einkünfte zu zahlende Summe dem Unterschied zwischen den Nettodienstbezügen, die er vom 1. Januar 1995 bis 23. Februar 1996 erhalten hätte, und sämtlichen beruflichen Nettoeinkünften, die er durch die Ausübung anderer Tätigkeiten erzielt hat, entspricht.

Kostenentscheidung:

Kosten

60 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Herr Bieber beantragt hat, das Parlament zur Tragung der Kosten zu verurteilen, und dieses mit seinem Vorbringen im wesentlichen unterlegen ist, sind dem Parlament die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

61 Über die im Rechtszug vor dem Gericht entstandenen Kosten braucht nicht entschieden zu werden. Denn da der bei ihm anhängige Rechtsstreit noch nicht abgeschlossen ist, hat es noch über die dort entstandenen Kosten zu entscheiden.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Nummer 3 des Tenors des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 26. Mai 1998 in der Rechtssache T-205/96 (Bieber/Parlament) wird aufgehoben.

2. Die Herrn Bieber zum Ausgleich seiner entgangenen beruflichen Einkünfte zu zahlende Summe entspricht dem Unterschied zwischen den Nettodienstbezügen, die er vom 1. Januar 1995 bis 23. Februar 1996 erhalten hätte, und sämtlichen beruflichen Nettoeinkünften, die er durch die Ausübung anderer Tätigkeiten erzielt hat.

3. Im übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

4. Das Europäische Parlament trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Ende der Entscheidung

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