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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 27.02.1991
Aktenzeichen: C-285/90
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung
Vorschriften:
Verfahrensordnung Art. 92 § 1 |
Da keine Bestimmung des EWG-Vertrags die Möglichkeit vorsieht, daß eine natürliche oder eine juristische Person beim Gerichtshof eine Klage gegen einen Mitgliedstaat auf Aufhebung von Gerichtsentscheidungen dieses Staates erhebt, ist der Gerichtshof für eine solche Klage offensichtlich unzuständig.
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 27. FEBRUAR 1991. - KONSTANTINOS TSITOURAS, GEORGIOS KALIKAS ET GEORGIOS LAPPAS GEGEN REPUBLIK GRIECHENLAND. - OFFENSICHTLICHE UMZUSTAENDIGKEIT. - RECHTSSACHE C-285/90.
Entscheidungsgründe:
1 Die Kläger haben mit Klageschrift, die am 18. September 1990 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung 53/1989 des Besonderen Obergerichtshofs und der Entscheidung 158/1989 des Areopag.
2 Die betreffenden Entscheidungen ergingen in einem Rechtsstreit zwischen den Klägern, Kandidaten der "Partei der Royalistischen Nationalen Kämpfer" bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments in Griechenland, und den griechischen Behörden über das gegen die Kläger ergangene Verbot, das Wort "Royalistischen" ("Vasilofronon") im Namen ihrer Partei zu verwenden.
3 Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung bestimmt folgendes: "Ist der Gerichtshof für eine bei ihm gemäß Artikel 38 § 1 erhobene Klage offensichtlich unzuständig, so kann er die Klage durch begründeten Beschluß als unzulässig abweisen. Diese Entscheidung kann bereits vor der Übermittlung der Klageschrift an die beklagte Partei ergehen."
4 Keine Bestimmung des EWG-Vertrags sieht die Möglichkeit vor, daß eine natürliche oder eine juristische Person beim Gerichtshof eine Klage gegen einen Mitgliedstaat auf Aufhebung von Gerichtsentscheidungen dieses Staates erhebt.
5 Da der Gerichtshof somit für die vorliegende Klage offensichtlich unzuständig ist, ist die Klage gemäß Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung bereits vor der Übermittlung der Klageschrift an die beklagte Partei als unzulässig abzuweisen.
6 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
beschlossen:
1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2) Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Luxemburg, den 27. Februar 1991.
Ende der Entscheidung
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