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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 23.11.1995
Aktenzeichen: C-285/93
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984, Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 Artikel 12 Buchstabe h
Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 Artikel 4 Absatz 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 12 Buchstabe h der Verordnung Nr. 857/84 ist angesichts des Wortlauts dieser Bestimmung in Verbindung mit dem des Artikels 12 Buchstabe c einerseits und des Zwecks der Regelung der zusätzlichen Abgabe, der es gebietet, daß alle erzeugten Mengen berücksichtigt werden, die auf die eine oder andere Weise in den Wirtschaftskreislauf gelangen und so Angebot und Nachfrage beeinflussen, andererseits so auszulegen, daß die Abgabe von Milch an die Schüler und Heiminsassen einer Internatsschule durch einen landwirtschaftlichen Betrieb gegen mittelbare Zahlung des ° im Pensionsentgelt enthaltenen ° Milchpreises auch dann als Direktverkauf im Sinne dieser Bestimmung und nicht als Eigenverbrauch anzusehen ist, wenn der landwirtschaftliche Betrieb, die Schule und das Heim denselben Träger haben.

2. Die Gültigkeit von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1371/84 über die Durchführungsbestimmungen für die zusätzliche Abgabe für Milch, der für die Registrierung im Hinblick auf die Zuteilung einer Referenzmenge für den Direktverkauf von Milch eine Frist setzt, wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß diese Bestimmung die Berücksichtigung betriebsbedingter späterer Änderungen der wirtschaftlichen Bedürfnisse des Erzeugers nach Ablauf dieser Frist ausschließt.

Die Verpflichtung zur Stellung eines Antrags innerhalb der gesetzten Frist, mit der eine wirtschaftliche und wirksame Verwaltung der Regelung der zusätzlichen Abgabe ermöglicht werden soll, genügt nämlich den Erfordernissen, die sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, namentlich dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, ergeben, da sie angemessen ist und als notwendig für die Planung des Gesamtbedarfs an Referenzmengen und die Gewährleistung der Einhaltung der nach diesem Gesamtbedarf festgelegten Mengen angesehen werden konnte.

3. Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1371/84 über die Durchführungsbestimmungen für die zusätzliche Abgabe für Milch ist dahin auszulegen, daß einem Erzeuger, der infolge eines entschuldbaren Irrtums die in dieser Bestimmung vorgesehene Frist für die Einreichung der Registrierungsanträge für die Zuteilung einer Direktverkaufsreferenzmenge versäumt hat, in Anwendung des Grundsatzes der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß den Vorschriften des nationalen Rechts eine solche Menge zugeteilt werden kann, sofern das nationale Recht nicht in einer gegenüber der Behandlung der Nichteinhaltung nationaler Fristen diskriminierenden Weise und nicht so angewandt wird, daß die Zwecke der Milchquotenregelung beeinträchtigt werden.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 23. NOVEMBER 1995. - DOMINIKANERINNEN-KLOSTER ALTENHOHENAU GEGEN HAUPTZOLLAMT ROSENHEIM. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: FINANZGERICHT MUENCHEN - DEUTSCHLAND. - ZUSAETZLICHE ABGABE FUER MILCH - REFERENZMENGE FUER DIREKTVERKAEUFE. - RECHTSSACHE C-285/93.

Entscheidungsgründe:

1 Das Finanzgericht München hat mit Beschluß vom 6. April 1993, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Mai 1993, drei Fragen nach der Auslegung von Artikel 12 Buchstabe h der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) sowie über die Auslegung und die Gültigkeit ° insbesondere im Hinblick auf die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ° von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Dominikanerinnen-Kloster Altenhohenau und dem Hauptzollamt Rosenheim über die Zuteilung einer Referenzmenge für den Direktverkauf von im landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin erzeugter Milch, die früher zum Verzehr durch die Schüler der Volksschule und des Kinderheims bestimmt war, deren Träger ebenfalls die Klägerin gewesen war.

3 Nach der Einführung des Systems der zusätzlichen Abgabe für Milch durch die Verordnung (EWG) Nr. 856/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 10), zu dem die allgemeinen Anwendungsregeln mit der Verordnung Nr. 857/84 erlassen wurden, wurde der Klägerin eine Referenzmenge für die Lieferung von 68 262 l Milch zugeteilt, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 den Direktverkäufen der Klägerin während des Kalenderjahrs 1981 zuzueglich 1 % entsprach.

4 Ausser diesen Mengen gab der landwirtschaftliche Betrieb der Klägerin bis zur Schließung der Schule und des Heims Ende des Schuljahrs 1991/92 jedes Jahr zwischen 22 000 l und 26 000 l Milch an etwa 120 bis 135 Schüler und Heiminsassen sowie ° in geringerem Umfang ° an die Angestellten der Klägerin ab. Die Kosten für die den Heiminsassen in Rechnung gestellte Milch waren im Pensionspreis enthalten.

5 Um ihre Existenz durch den landwirtschaftlichen Betrieb abzusichern, der zur Haupterwerbsquelle wurde, vergrösserte die Klägerin den landwirtschaftlichen Betrieb nach der Schließung von Schule und Heim durch Landzukauf im Jahr 1989 und einen 1991 vollendeten landwirtschaftlichen Erweiterungsbau. Im Rahmen dieser Umstrukturierung beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 2. Dezember 1991 beim Beklagten die Zuteilung einer Direktverkaufsreferenzmenge auf der Grundlage der 1981 an das Heim abgegebenen Milchmenge. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin habe ihn nicht innerhalb der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1371/84 festgesetzten Frist gestellt.

6 Daraufhin erhob die Klägerin gegen das Hauptzollamt Klage beim Finanzgericht München; sie macht geltend, die Zuteilung einer Direktverkaufsreferenzmenge sei für sie von existentieller Bedeutung.

7 Das vorlegende Gericht, das der Auffassung ist, daß die zu erlassende Entscheidung von der Auslegung und der Gültigkeit der fraglichen Gemeinschaftsregelung abhänge, hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Ist Artikel 12 Buchstabe h (Direktverkauf) der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 dahin gehend auszulegen, daß hierunter auch die Milchlieferung eines landwirtschaftlichen Betriebs an ein Internat ein und desselben Trägers fällt, wenn die Milch gegen Entgelt an die Heiminsassen abgegeben wird?

Wenn ja:

2) Ist Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 insoweit gültig, als er die Frist zur Registrierung von Direktverkaufsreferenzmengen auf das Jahr 1984 beschränkt und nach Fristablauf eintretende betriebsbedingte Änderungen der Vermarktungsbedürfnisse nicht berücksichtigt?

3) Kann einem Milcherzeuger bei Versäumung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Frist im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder aufgrund sonstiger allgemeiner Grundsätze des Gemeinschaftsrechts trotzdem eine Direktverkaufsreferenzmenge zugeteilt werden, wenn man berücksichtigt, daß ein rechtzeitig gestellter Antrag nach der Praxis der Verwaltungsbehörden abgelehnt worden wäre?

8 Das Finanzgericht führt zunächst aus, auch wenn der Verkauf von Milch an die Schüler nicht als Direktverkauf anzusehen sei, seien die Voraussetzungen des Artikels 12 Buchstabe h der Verordnung Nr. 857/84 doch erfuellt, da es im Rahmen des Artikels 12 keinen Unterschied mache, ob die Milch unmittelbar oder mittelbar, d. h. über das Pensionsentgelt, verkauft werde. Damit weist das Finanzgericht die von der Klägerin vertretene Auffassung zurück, daß es sich im vorliegenden Fall um "Eigenverbrauch" handele und daß der Klägerin deshalb in bezug auf diese Mengen die Eigenschaft als landwirtschaftlicher Betriebsleiter im Sinne der Verordnung fehle.

9 Das Finanzgericht stellt sodann fest, da die Frist des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1371/84 abgelaufen sei, müsse der Antrag abgelehnt werden. Da diese Bestimmung jedoch keine Ausnahme nach Ablauf der Frist zulasse und damit eine Berücksichtigung der geänderten Bedürfnisse der Klägerin nicht ermögliche, sei ihre Gültigkeit zweifelhaft.

10 Das Finanzgericht hält eine Ablehnung des Antrags der Klägerin auch für den Fall für bedenklich, daß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1371/84 als gültig angesehen werden sollte. Denn dieser Antrag wäre selbst dann vom Beklagten abgelehnt worden, wenn er fristgerecht eingereicht worden wäre, da es sich um Eigenverbrauch und nicht um einen Direktverkauf gehandelt habe. Unter diesen Umständen sei erwägenswert, den auch im Gemeinschaftsrecht geltenden Grundsatz der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzuwenden, damit dem Antrag der Klägerin stattgegeben werden könne.

Zur ersten Frage

11 Die erste Frage geht somit dahin, ob Artikel 12 Buchstabe h der Verordnung Nr. 857/84 so auszulegen ist, daß die Abgabe von Milch an die Schüler und Heiminsassen einer Internatsschule durch einen landwirtschaftlichen Betrieb gegen mittelbare Zahlung des Milchpreises, der im Pensionsentgelt enthalten ist, als Direktverkauf im Sinne dieser Bestimmung oder als Eigenverbrauch anzusehen ist, wenn der landwirtschaftliche Betrieb, die Schule und das Heim denselben Träger haben.

12 Neben dem Wortlaut des Artikels 12 Buchstabe h ist auch der des Artikels 12 Buchstabe c der Verordnung Nr. 857/84 von Bedeutung.

Artikel 12 Buchstaben c und h der Verordnung Nr. 857/84 bestimmt:

"Im Sinne dieser Verordnung sind

...

c) Erzeuger: der landwirtschaftliche Betriebsleiter als natürliche oder juristische Person oder als Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, dessen Unternehmen im geographischen Gebiet der Gemeinschaft liegt und der

° Milch oder andere Milcherzeugnisse unmittelbar an den Verbraucher verkauft und/oder

° an den Käufer liefert;

...

h) unmittelbar an den Verbraucher verkaufte Milch oder unmittelbar an den Verbraucher verkauftes Milchäquivalent: Milch oder in Milchäquivalent umgerechnete Milcherzeugnisse, die ohne Einschaltung eines Milch be- oder verarbeitenden Unternehmens verkauft werden."

13 Dem Wortlaut von Artikel 12 Buchstabe h der Verordnung Nr. 857/84 in Verbindung mit Artikel 12 Buchstabe c ist zu entnehmen, daß immer dann ein Direktverkauf an den Verbraucher vorliegt, wenn die Milch vom Erzeuger ohne Einschaltung eines Milch be- oder verarbeitenden Unternehmens an einen Dritten verkauft wird. Demnach setzt ein Direktverkauf an den Verbraucher im Sinne des Artikels 12 Buchstabe h der Verordnung Nr. 857/84 nur voraus, daß der Erzeuger Milch an einen Dritten gegen Entgelt übereignet, ohne daß es auf die Art der Bezahlung ankommt.

14 So findet die Eigenverbrauchsthese des Beklagten, die Klägerin habe nicht die Eigenschaft eines Erzeugers im Sinne des Artikels 12 Buchstabe c der Verordnung Nr. 857/84, in der Regelung über die zusätzliche Abgabe für Milch keine Stütze. Versteht man nämlich unter Eigenverbrauch, daß die Milch an Ort und Stelle abgegeben wird, so ist dazu festzustellen, daß eine solche Voraussetzung in Artikel 12 Buchstabe h der Verordnung Nr. 857/84 nicht enthalten ist. Geht man davon aus, daß der Begriff Eigenverbrauch den Verbrauch der eigenen Erzeugung voraussetzt, so genügt die Feststellung, daß die von den Schülern verzehrte Milch nicht von ihnen, sondern vom landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin erzeugt wurde.

15 Diese Auslegung des Begriffs Direktverkauf im Sinne des Artikels 12 Buchstabe h der Verordnung Nr. 857/84 wird durch den Zweck des Systems der zusätzlichen Abgabe bestätigt. Nach ständiger Rechtsprechung zielt dieses System nämlich darauf ab, auf dem durch strukturelle Überschüsse gekennzeichneten Milchmarkt mittels einer Beschränkung der Milcherzeugung das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage wiederherzustellen (vgl. insbesondere Urteil vom 17. Mai 1988 in der Rechtssache 84/87, Erpelding, Slg. 1988, 2647, Randnr. 26). Dieser Zweck ist somit nur zu erreichen, wenn alle erzeugten Mengen berücksichtigt werden, die auf die eine oder andere Weise in den Wirtschaftskreislauf gelangen und so Angebot und Nachfrage beeinflussen.

16 Demgemäß ist auf die erste Frage zu antworten, daß Artikel 12 Buchstabe h der Verordnung Nr. 857/84 so auszulegen ist, daß die Abgabe von Milch an die Schüler und Heiminsassen einer Internatsschule durch einen landwirtschaftlichen Betrieb gegen mittelbare Zahlung des ° im Pensionsentgelt enthaltenen ° Milchpreises auch dann als Direktverkauf im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, wenn der landwirtschaftliche Betrieb, die Schule und das Heim denselben Träger haben.

Zur zweiten Frage

17 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1371/84 Gesichtspunkte zu entnehmen sind, die seine Gültigkeit beeinträchtigen könnten, soweit er die Berücksichtigung betriebsbedingter späterer Änderungen der wirtschaftlichen Bedürfnisse ausschließt, nachdem die Registrierungsfrist für die Zuteilung einer Direktverkaufsreferenzmenge abgelaufen ist.

18 Das vorlegende Gericht geht davon aus, daß nach der fraglichen Gemeinschaftsregelung ein Erzeuger nach Ablauf der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1371/84 festgesetzten Frist keine Referenzmenge auf der Grundlage seiner Direktverkäufe von Milch im Referenzjahr mehr beanspruchen könne.

19 Der fraglichen Regelung ist in der Tat zu entnehmen, daß einem Milcherzeuger ein solche individuelle Referenzmenge im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 nur dann gewährt werden kann, wenn er gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1371/84 innerhalb der gesetzten Frist einen Registrierungsantrag mit einer Aufstellung über Art und Menge seiner Verkäufe gestellt hat. Somit muß, auch wenn die Mitgliedstaaten einen gewissen Spielraum bei der Festsetzung des Endtermins für die Antragstellung haben, jeder Antrag notwendig abgelehnt werden, der nach dem in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1371/84 festgesetzten Zeitpunkt 1. September 1984, der ° auch mit Wirkung für den mit Schreiben vom 2. Dezember 1991 gestellten Antrag der Klägerin ° durch Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der die Verordnung Nr. 1371/84 aufhebenden Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. L 139, S. 12) auf den 31. Dezember 1984 verschoben wurde, eingereicht worden ist. Infolgedessen ist die Zuteilung einer Direktverkaufsreferenzmenge selbst dann ausgeschlossen, wenn der Erzeuger später ein wirtschaftliches Bedürfnis auf Zuteilung einer Referenzmenge bekundet, die er vor Ablauf der fraglichen Frist hätte beanspruchen können.

20 Auch der Zweck der Regelung bestätigt, daß nach Ablauf des in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1371/84 vorgesehenen Endtermins keine Referenzmenge mehr zugeteilt werden kann. Mit dem Erfordernis der Einreichung des Antrags innerhalb der gesetzten Frist soll nämlich eine wirtschaftliche und wirksame Verwaltung der für jeden Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 und deren Anhang festgesetzten Gesamtmenge sichergestellt werden, um den Zuteilungsbedarf an Referenzmengen rechtzeitig planen und die Notwendigkeit einer Berichtigung nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1371/84 im Hinblick auf die Einhaltung der Gesamtmenge beurteilen zu können. Auf der individuellen Ebene ermöglicht es diese Bedingung der zuständigen Behörde, die genaue Referenzmenge festzustellen, die ein Erzeuger aufgrund seiner Direktverkäufe im Referenzjahr beanspruchen kann.

21 Diese Auslegung der streitigen Regelung steht im Einklang mit den Erfordernissen, die sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, namentlich dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, ergeben.

22 Insbesondere der letztgenannte Grundsatz ist beachtet, da die Regelung über den Registrierungsantrag angemessen ist und von der Kommission als notwendig angesehen werden konnte, um die in Randnummer 20 beschriebenen rechtmässigen Zwecke ° Planung des Gesamtbedarfs an Direktverkaufsreferenzmengen und Gewährleistung der Einhaltung dieser Menge durch den Mechanismus eines einheitlichen Prozentsatzes nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1371/84 ° zu erreichen.

23 Im übrigen könnte eine rückwirkende Änderung der Referenzmenge nach Ablauf der Fristen die Interessen derjenigen Erzeuger berühren, die fristgerecht Referenzmengen beantragt haben. So könnte der Mitgliedstaat, um seine Gesamtreferenzmenge einzuhalten, gezwungen sein, die bereits zugeteilten Referenzmengen rückwirkend zu kürzen.

24 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, daß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1371/84 nichts zu entnehmen ist, was seine Gültigkeit beeinträchtigen könnte, soweit er die Berücksichtigung betriebsbedingter späterer Änderungen der wirtschaftlichen Bedürfnisse des Erzeugers ausschließt, nachdem die Registrierungsfrist für die Zuteilung einer Direktverkaufsreferenzmenge abgelaufen ist.

Zur dritten Frage

25 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung 1371/84 dahin auszulegen ist, daß einem Milcherzeuger, der die in dieser Bestimmung vorgesehene Frist versäumt hat, nach Ablauf der Frist eine Direktverkaufsreferenzmenge in Anwendung des Grundsatzes der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugeteilt werden kann, weil ein rechtzeitig gestellter Antrag nach verfehlter Praxis der Verwaltungsbehörde ohnehin abgelehnt worden wäre.

26 Der Gerichtshof hat im Urteil vom 27. Mai 1993 in der Rechtssache C-290/91 (Peter, Slg. 1993, I-2981) ausgeführt (Randnr. 8), daß es "im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen, auf denen die Gemeinschaft beruht und die die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten beherrschen, gemäß Artikel 5 EWG-Vertrag Sache der Mitgliedstaaten ist, in ihrem Hoheitsgebiet für die Durchführung der Gemeinschaftsregelungen zu sorgen. Soweit das Gemeinschaftsrecht einschließlich der allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze hierfür keine gemeinsamen Vorschriften enthält, gehen die nationalen Behörden bei der Durchführung dieser Regelungen nach den formellen und materiellen Bestimmungen ihres nationalen Rechts vor, wobei diese nationalen Bestimmungen allerdings mit dem Erfordernis der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts in Einklang gebracht werden müssen, die notwendig ist, um eine Ungleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer zu vermeiden. Ausserdem dürfen diese Bestimmungen nicht darauf hinauslaufen, daß die Verwirklichung der Gemeinschaftsregelung praktisch unmöglich wird (s. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 1983 in den Rechtssachen 205/82 bis 215/82, Deutsche Milchkontor, Slg. 1983, 2633, Randnrn. 17 und 19)."

27 Das Gemeinschaftsrecht kennt den Begriff des entschuldbaren Irrtums, der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ermöglicht, wenn der Irrtum über die Fristen entschuldbar ist (vgl. zuletzt Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. März 1995 in der Rechtssache T-514/93, Cobrecaf u. a./Kommission, Randnr. 40, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, und Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache C-195/91 P, Bayer/Kommission, Slg. 1994, I-5619, Randnr. 26). Dieser Begriff bezieht sich auf Ausnahmefälle, insbesondere auf solche, in denen beim Bürger allein oder überwiegend durch das Verhalten des betroffenen Gemeinschaftsorgans eine verständliche Verwirrung hervorgerufen werden konnte. Diese Regel hat jedoch nur in Bereichen des Gemeinschaftsrechts ° wie etwa im Recht des europäischen öffentlichen Dienstes und im Wettbewerbsrecht ° Anwendung gefunden, in denen die Durchführung der Gemeinschaftsregelungen allein den Gemeinschaftsorganen oblag.

28 Die Durchführung der Milchquotenregelung ist dagegen Sache der nationalen Behörden. Daher sieht das Gemeinschaftsrecht insoweit keine spezifischen Bestimmungen für die Nichteinhaltung einer Frist wegen entschuldbaren Irrtums vor. Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1371/84 und Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1546/88 erlauben den Mitgliedstaaten die Festsetzung der jeweiligen Fristen, die jedoch einen bestimmten Endtermin nicht überschreiten dürfen. Folglich haben die nationalen Stellen über Fragen, die die Nichteinhaltung der Frist für den Registrierungsantrag betreffen, nach ihren eigenen Vorschriften zu entscheiden.

29 Aus dem genannten Urteil Peter geht jedoch hervor, daß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwei Voraussetzungen unterliegt, damit die zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung bestehenden Unterschiede verringert werden und so die einheitliche Durchführung der Abgabenregelung gewährleistet wird. Eine dieser Voraussetzungen besteht darin, daß die Anwendung des Grundsatzes der Wiedereinsetzung nicht die Zwecke der mit der Verordnung Nr. 856/84 eingeführten Milchquotenregelung beeinträchtigen darf.

30 Daher hat das vorlegende Gericht den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens im Kontext der in Randnummer 15 aufgeführten Zwecke zu beurteilen. Offenbar wurde der Erzeuger im vorliegenden Fall durch die Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde dazu veranlasst, keinen Registrierungsantrag nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1371/84 innerhalb der vorgesehenen Frist zu stellen. Trotz fehlender Milchquote hat er jedoch nach Einführung der Quotenregelung bis zur verspäteten Stellung des Registrierungsantrags, die zum Ausgangsverfahren geführt hat, weiter seine Milchmengen an die Schüler verkauft und daraus Gewinne erzielt, ohne daß die zuständige Behörde eingeschritten wäre. Der Erzeuger hat sich also so verhalten, als befände er sich in einer rechtmässigen Lage.

31 Auf die dritte Vorlagefrage ist daher zu antworten, daß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1371/84 dahin auszulegen ist, daß einem Erzeuger, der die in dieser Bestimmung vorgesehene Frist versäumt hat, in Anwendung des Grundsatzes

der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß den Vorschriften des nationalen Rechts eine Referenzmenge zugeteilt werden kann, sofern das nationale Recht nicht in einer gegenüber der Behandlung der Nichteinhaltung nationaler Fristen diskriminierenden Weise und nicht so angewandt wird, daß die Zwecke der Milchquotenregelung beeinträchtigt werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

32 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm vom Finanzgericht München mit Beschluß vom 6. April 1993 vorgelegten drei Fragen für Recht erkannt:

1) Artikel 12 Buchstabe h der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse ist so auszulegen, daß die Abgabe von Milch an die Schüler und Heiminsassen einer Internatsschule durch einen landwirtschaftlichen Betrieb gegen mittelbare Zahlung des ° im Pensionsentgelt enthaltenen ° Milchpreises auch dann als Direktverkauf im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, wenn der landwirtschaftliche Betrieb, die Schule und das Heim denselben Träger haben.

2) Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 ist nichts zu entnehmen, was seine Gültigkeit beeinträchtigen könnte, soweit er die Berücksichtigung betriebsbedingter späterer Änderungen der wirtschaftlichen Bedürfnisse des Erzeugers ausschließt, nachdem die Registrierungsfrist für die Zuteilung einer Direktverkaufsreferenzmenge abgelaufen ist.

3) Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1371/84 ist dahin auszulegen, daß einem Erzeuger, der die in dieser Bestimmung vorgesehene Frist versäumt hat, in Anwendung des Grundsatzes der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß den Vorschriften des nationalen Rechts eine Referenzmenge zugeteilt werden kann, sofern das nationale Recht nicht in einer gegenüber der Behandlung der Nichteinhaltung nationaler Fristen diskriminierenden Weise und nicht so angewandt wird, daß die Zwecke der Milchquotenregelung beeinträchtigt werden.

Ende der Entscheidung

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