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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.06.1997
Aktenzeichen: C-285/95
Rechtsgebiete: Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei, EGV


Vorschriften:

Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei Art. 6 Abs. 1
Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei Art. 14 Abs. 1
EGV Art. 177
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei ist so auszulegen, daß ein türkischer Arbeitnehmer die Voraussetzung der Ausübung einer ordnungsgemässen Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat im Sinne dieser Vorschrift nicht erfuellt, wenn er diese Beschäftigung aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis ausgeuebt hat, die er allein durch eine Täuschung, die zu seiner Bestrafung geführt hat, erwirkt hat.


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 5. Juni 1997. - Suat Kol gegen Land Berlin. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberverwaltungsgericht Berlin - Deutschland. - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluß des Assoziationsrates - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Ordnungsgemäße Beschäftigung - Beschäftigungszeiten, die aufgrund einer durch Täuschung erwirkten Aufenthaltserlaubnis zurückgelegt wurden. - Rechtssache C-285/95.

Entscheidungsgründe:

1 Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluß vom 11. August 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 28. August 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 6 Absatz 1 und 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (im folgenden: Beschluß Nr. 1/80) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Assoziationsrat wurde durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichtet, das am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits sowie von den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnet und durch den Beschluß 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 (ABl. 1964, 217, S. 3685) im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem türkischen Staatsangehörigen Suat Kol und dem Land Berlin wegen der Verfügung seiner Ausweisung aus Deutschland.

3 Aus den Akten des Ausgangsverfahrens ergibt sich, daß Herr Kol am 15. Februar 1988 nach Deutschland einreiste, wo er am 9. Mai 1988 eine deutsche Staatsangehörige heiratete.

4 Wegen Verdachts, die Ehe nur zum Schein geschlossen zu haben, wurde er zunächst ausländerbehördlich erfasst und erhielt anschließend eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die wiederholt verlängert wurde.

5 Am 2. Mai 1991 erhielt Herr Kol, nachdem er und seine Ehefrau angegeben hatten, in der Ehewohnung in ehelicher Gemeinschaft unter Führung eines gemeinsamen Hausstandes zu leben, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.

6 Diese Erklärung erwies sich jedoch als unrichtig. Die Ehefrau von Herrn Kol hatte vielmehr bereits im April 1990 Scheidungsantrag eingereicht. Auch hatten die Eheleute schon längere Zeit vor ihrer Erklärung vom 2. Mai 1991 die eheliche Lebensgemeinschaft endgültig aufgehoben. Ihre Ehe wurde mit Urteil vom 14. Februar 1992 geschieden.

7 Her Kol wurde durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 29. November 1993 mit einer Geldstrafe belegt, weil er unrichtige Angaben gemacht hatte, um sich eine Aufenthaltsgenehmigung zu beschaffen. Seine Ehefrau wurde wegen Beihilfe bestraft.

8 Herr Kol hat folgende Beschäftigungszeiten in Deutschland nachgewiesen: vom 3. April 1989 bis 31. Dezember 1989 und am 7. Februar 1990 bei einem ersten Arbeitgeber und vom 15. Juni 1990 bis 6. Juli 1993, vom 6. September 1993 bis 8. Februar 1994 und ab 24. März 1994 bei einem zweiten Arbeitgeber.

9 Am 7. Juli 1994 ordnete das Landeseinwohneramt Berlin die sofortige Ausweisung von Herrn Kol an. Diese Maßnahme wurde mit dem generalpräventiven Zweck begründet, andere Ausländer davon abzuschrecken, sich durch falsche Angaben eine Aufenthaltserlaubnis zu beschaffen.

10 Nachdem sein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen diesen Bescheid durch Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Mai 1995 abgewiesen worden war, legte Herr Kol Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin ein.

11 Zur Begründung seiner Beschwerde machte er geltend, ihm stehe aufgrund der in Deutschland zurückgelegten Beschäftigungszeiten ein Bleiberecht nach Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 zu und eine allein generalpräventiv motivierte Ausweisung sei mit Artikel 14 Absatz 1 dieses Beschlusses unvereinbar.

12 Das Oberverwaltungsgericht Berlin stellte fest, daß die Ausweisung dem deutschen Recht entsprochen habe; es hat sich jedoch gefragt, ob sich nicht aus den Artikeln 6 Absatz 1 und 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 eine für Herrn Kol günstigere Lösung ergebe.

13 Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80, der in dessen Kapitel II (Soziale Bestimmungen) Abschnitt 1 (Fragen betreffend die Beschäftigung und die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer) enthalten ist, lautet wie folgt:

"Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat

- nach einem Jahr ordnungsgemässer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;

- nach drei Jahren ordnungsgemässer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;

- nach vier Jahren ordnungsgemässer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis."

14 Artikel 14 Absatz 1, der zum selben Abschnitt des Kapitels II des Beschlusses Nr. 1/80 gehört, bestimmt:

"Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind."

15 Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat Zweifel bezueglich der Auslegung der in diesen beiden Vorschriften enthaltenen Wendungen "ordnungsgemässe Beschäftigung" und "Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind". So hat es sich gefragt, ob die Beschäftigungszeiten, die Herr Kol in der Zeit nach seiner falschen Angabe vom 2. Mai 1991 zurückgelegt hat, als ordnungsgemäß im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 anerkannt werden können. Ausserdem hat sich das Gericht gefragt, ob die Grundsätze der Freizuegigkeit der einem Mitgliedstaat angehörenden Arbeitnehmer, nach denen für den Erlaß aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlich das persönliche Verhalten der betreffenden Einzelperson ausschlaggebend sein dürfe und strafrechtliche Verurteilungen allein diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen könnten, auch für türkische Wanderarbeitnehmer gelten.

16 Da das Oberverwaltungsgericht Berlin der Auffassung ist, daß die Entscheidung des Rechtsstreits eine Auslegung der zitierten Vorschriften erfordere, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die beiden folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind Zeiten einer Beschäftigung, die ein türkischer Arbeitnehmer aufgrund einer durch vorsätzliche strafbare Täuschung erwirkten Aufenthaltserlaubnis in einem Mitgliedstaat verbracht hat, als ordnungsgemässe Beschäftigung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei anzuerkennen?

2. Bei Bejahung von Frage 1:

Ist die Beendigung des Aufenthalts eines solchen Arbeitnehmers durch Ausweisung allein aus generalpräventiven Gründen zur Abschreckung anderer Ausländer mit Artikel 14 Absatz 1 des obengenannten Beschlusses vereinbar?

Zur ersten Frage

17 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß Herr Kol nach den Akten des Ausgangsverfahrens verurteilt wurde, weil er unrichtige Angaben gemacht hatte, um sich eine Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland zu verschaffen.

18 Unter diesen Umständen geht die erste Frage des vorlegenden Gerichts im wesentlichen dahin, ob Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 so auszulegen ist, daß ein türkischer Arbeitnehmer die Voraussetzung der Ausübung einer ordnungsgemässen Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat im Sinne dieser Vorschrift erfuellt, wenn er diese Beschäftigung aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis ausgeuebt hat, die er allein durch eine Täuschung, die zu seiner Verurteilung geführt hat, erwirkt hat.

19 Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst festzustellen, daß Herr Kol nach dem Vorlagebeschluß am 2. Mai 1991, als er die unrichtige Erklärung abgab, um eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu erhalten, nicht ein Jahr lang eine ordnungsgemässe Beschäftigung bei dem gleichen Arbeitgeber im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 ausgeuebt hatte. Denn die beiden Beschäftigungszeiten von fast neun Monaten und zehneinhalb Monaten, die er bis zu diesem Zeitpunkt im Aufnahmemitgliedstaat aufzuweisen hatte, wurden bei verschiedenen Arbeitgebern zurückgelegt; wie jedoch aus dem Urteil vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-386/95 (Eker, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) hervorgeht, setzt Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich die Ausübung einer ordnungsgemässen Beschäftigung bei ein und demselben Arbeitgeber während eines ununterbrochenen Zeitraums von einem Jahr voraus.

20 Folglich kann sich Herr Kol nur dann auf die ihm durch Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich verliehenen Rechte berufen, wenn die Beschäftigungszeiten nach dem 2. Mai 1991 als ordnungsgemäß im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden können.

21 Dazu ist festzustellen, daß nach ständiger Rechtsprechung (Urteile vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89, Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 30, vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-237/91, Kus, Slg. 1992, I-6781, Randnrn. 12 und 22, und vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93, Bozkurt, Slg. 1995, I-1475, Randnr. 26) die Ordnungsmässigkeit der Beschäftigung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraussetzt.

22 Im vorgenannten Urteil Sevince (Randnr. 31) hat der Gerichtshof ausgeführt, daß sich ein türkischer Arbeitnehmer während des Zeitraums, in dem seine Klage gegen eine Entscheidung, durch die ihm eine Aufenthaltserlaubnis verweigert wurde, aufschiebende Wirkung hatte und in dem ihm bis zum Ausgang des Rechtsstreits der vorläufige Aufenthalt und die Ausübung einer Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat gestattet wurden, nicht in einer gesicherten und nicht nur vorläufigen Position auf dem Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats befunden hat.

23 Ebenso hat der Gerichtshof im vorgenannten Urteil Kus entschieden, daß ein türkischer Arbeitnehmer diese Voraussetzung ebenfalls nicht erfuellt, wenn ihm ein Aufenthaltsrecht nur aufgrund einer nationalen Regelung eingeräumt wurde, nach der der Aufenthalt während des Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Aufnahmeland erlaubt ist (Randnr. 18), da der Betroffene das Recht, sich bis zu einer endgültigen Entscheidung über sein Aufenthaltsrecht in dem betreffenden Staat aufzuhalten und dort zu arbeiten, nur vorläufig erhalten hatte (Randnr. 13).

24 Der Gerichtshof hat nämlich die Auffassung vertreten, daß Beschäftigungszeiten des Betroffenen nicht als ordnungsgemäß im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 angesehen werden können, solange nicht endgültig feststeht, daß dem Arbeitnehmer während dieses Zeitraums das Aufenthaltsrecht von Rechts wegen zustand; andernfalls würde einer Gerichtsentscheidung, durch die ihm dieses Recht endgültig abgesprochen wird, jede Bedeutung genommen und es ihm damit ermöglicht, für sich die in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Rechte während eines Zeitraums zu begründen, in dem er die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfuellte (Urteil Kus, a. a. O., Randnr. 16).

25 Diese Auslegung muß erst recht in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens gelten, in dem der türkische Wanderarbeitnehmer eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat nur aufgrund unrichtiger Angaben erhalten hat und deshalb rechtskräftig verurteilt worden ist.

26 Beschäftigungszeiten nach Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis, die dem türkischen Staatsangehörigen nur aufgrund einer Täuschung, die zu einer Verurteilung geführt hat, erteilt worden ist, können nämlich nicht als ordnungsgemäß im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 angesehen werden, da der Betroffene nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis erfuellt hat, die daher nach Aufdeckung der Täuschung wieder in Frage gestellt werden konnte.

27 Folglich beruhen Beschäftigungszeiten, die der türkische Staatsangehörige aufgrund einer unter solchen Umständen erlangten Aufenthaltserlaubnis zurückgelegt hat, nicht auf einer gesicherten Position, sondern sind als in einer nur vorläufigen Position zurückgelegt zu betrachten, da ihm während dieser Zeiten von Rechts wegen kein Aufenthaltsrecht zustand.

28 Darüber hinaus ist ausgeschlossen, daß die Ausübung einer Beschäftigung im Rahmen einer Aufenthaltserlaubnis, die aufgrund einer Täuschung erteilt wurde, die wie im Ausgangsverfahren zu einer Verurteilung geführt hat, Rechte für den türkischen Arbeitnehmer entstehen lassen oder bei ihm ein berechtigtes Vertrauen begründen kann.

29 Aufgrund dieser Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, daß Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 so auszulegen ist, daß ein türkischer Arbeitnehmer die Voraussetzung der Ausübung einer ordnungsgemässen Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat im Sinne dieser Vorschrift nicht erfuellt, wenn er diese Beschäftigung aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis ausgeuebt hat, die er allein durch eine Täuschung, die zu seiner Verurteilung geführt hat, erwirkt hat.

Zur zweiten Frage

30 Das vorlegende Gericht hat die zweite Frage nur für den Fall gestellt, daß die erste Frage bejaht wird.

31 Da die erste Vorlagefrage verneint worden ist, braucht die zweite Frage nicht beantwortet zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

32 Die Auslagen der deutschen, der spanischen, der französischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

auf die ihm vom Oberverwaltungsgericht Berlin mit Beschluß vom 11. August 1995 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation ist so auszulegen, daß ein türkischer Arbeitnehmer die Voraussetzung der Ausübung einer ordnungsgemässen Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat im Sinne dieser Vorschrift nicht erfuellt, wenn er diese Beschäftigung aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis ausgeuebt hat, die er allein durch eine Täuschung, die zu seiner Verurteilung geführt hat, erwirkt hat.

Ende der Entscheidung

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