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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.04.2000
Aktenzeichen: C-286/95 P
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
1 Die in Artikel 12 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Kommission vorgesehene Feststellung der Rechtsakte soll die Rechtssicherheit gewährleisten, indem sie den vom Kollegium angenommenen Wortlaut in allen verbindlichen Sprachen feststellt. Denn nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit muß jede Handlung der Verwaltung, die Rechtswirkungen entfaltet, insbesondere in bezug auf ihren Urheber und ihren Inhalt bestimmt sein.
Folglich stellt die Feststellung eine wesentliche Formvorschrift im Sinne von Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) dar, wegen deren Verletzung die Nichtigkeitsklage gegeben ist. Der Tatbestand der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift wird allein durch die fehlende Feststellung eines Rechtsakts erfuellt, ohne daß darüber hinaus nachgewiesen werden muß, daß der Rechtsakt mit einem weiteren Fehler behaftet ist oder daß derjenige, der die fehlende Feststellung geltend macht, durch sie einen Schaden erlitten hat.
Wenn der Gemeinschaftsrichter bei der Untersuchung des ihm vorgelegten Rechtsakts zu dem Ergebnis kommt, daß dieser nicht ordnungsgemäß festgestellt worden ist, hat er das Angriffsmittel der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift wegen fehlender ordnungsgemäßer Feststellung von Amts wegen zu berücksichtigen und folglich den mit einem solchen Fehler behafteten Rechtsakt für nichtig zu erklären. (vgl. Randnrn. 40-45, 51)
2 Es ist Sache des Gemeinschaftsrichters, nach den Umständen des Rechtsstreits und gemäß den Bestimmungen der Verfahrensordnung über die Beweisaufnahme darüber zu befinden, ob die Vorlegung eines festgestellten Rechtsakts erforderlich ist. Es ist nicht erforderlich, zusätzlich zu der fehlenden ordnungsgemäßen Feststellung anhand verschiedener Anhaltspunkte einen Beweis des ersten Anscheins für einen weiteren Fehler des Rechtsakts zu erbringen. (vgl. Randnrn. 48-49)
3 Aus einer wörtlichen und systematischen Auslegung des Artikels 12 der Geschäftsordnung der Kommission ergibt sich, daß die Feststellung eines von der Kommission erlassenen Rechtsakts zwangsläufig seiner Zustellung vorausgehen muß. Die Zielsetzung dieser Vorschrift über die Feststellung eines Rechtsakts bestätigt das.
Die Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift im Sinne von Artikel 173 EG-Vertrag (jetzt Artikel 230 EG) liegt vor, wenn die Feststellung einer Entscheidung zu einem unbestimmten Zeitpunkt nach der Zustellung des Rechtsakts erfolgt. (vgl. andnrn. 60, 63)
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 6. April 2000. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Imperial Chemical Industries plc (ICI). - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Rechtsmittelgründe - Verletzung wesentlicher Formvorschriften - Fehlende Feststellung einer vom Kollegium der Kommissionsmitglieder angenommenen Entscheidung - Von Amts wegen zu berücksichtigendes Angriffs- oder Verteidigungsmittel. - Rechtssache C-286/95 P.
Parteien:
In der Rechtssache C-286/95 P
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Currall und B. J. Drijber, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Rechtsmittelführerin,
" betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste erweiterte Kammer) vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-37/91 (ICI/Kommission, Slg. 1995, II-1901) wegen Aufhebung dieses Urteils, anderer Verfahrensbeteiligter: Imperial Chemical Industries plc (ICI), London (Vereinigtes Königreich), Prozeßbevollmächtigte: D. Vaughan, QC, G. Barling, QC, und Barrister D. Anderson, im Auftrag der Solicitors V. O. White, R. J. Coles und S. M. Turner, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Lambert H. Dupong, 14 A, rue des Bains, Luxemburg,
erläßt
DER GERICHTSHOF
(Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer L. Sevón (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter P. J. G. Kapteyn, P. Jann, H. Ragnemalm und M. Wathelet,
Generalanwalt: N. Fennelly
Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 7. Oktober 1999,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. November 1999,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Rechtsmittelschrift, die am 30. August 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-37/91 (ICI/Kommission, Slg. 1995, II-1901) eingelegt, mit der dieses die Entscheidung 91/300/EWG der Kommission vom 19. Dezember 1990 in einem Verfahren nach Artikel 86 EWG-Vertrag (IV/33.133-D: Soda - ICI; ABl. 1991, L 152, S. 40; nachfolgend: streitige Entscheidung) für nichtig erklärt hat.
2 Zum Sachverhalt, der dem vorliegenden Rechtsmittel zugrunde liegt, ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, daß das Kollegium der Kommissionsmitglieder auf seiner 1 040. Sitzung vom 17. und 19. Dezember 1990 die streitige Entscheidung erließ, in der im wesentlichen festgestellt wurde, daß Imperial Chemical Industries plc (nachfolgend: ICI) auf dem Sodamarkt im Vereinigten Königreich eine beherrschende Stellung innehabe und diese von etwa 1983 an mißbräuchlich im Sinne von Artikel 86 EWG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) ausgenutzt habe. Infolgedessen setzte die Kommission mit dieser Entscheidung eine Geldbuße von 10 Millionen ECU gegen das Unternehmen fest. Die streitige Entscheidung wurde der ICI mit Einschreiben vom 1. März 1991 zugestellt.
3 Nach den Feststellungen des Gerichts wurde die zugestellte Entscheidung nicht gemäß dem seinerzeit geltenden Artikel 12 Absatz 1 der Geschäftsordnung 63/41/EWG der Kommission vom 9. Januar 1963 (ABl. 1963, Nr. 17, S. 181), die nach Artikel 1 des Beschlusses 67/426/EWG der Kommission vom 6. Juli 1967 (ABl. 1967, Nr. 147, S. 1) vorläufig weiterhin gilt und zuletzt durch Beschluß 86/61/EWG, Euratom, EGKS der Kommission vom 8. Januar 1986 (ABl. L 72, S. 34) geändert worden ist (nachfolgend: Geschäftsordnung), durch die Unterschriften des Präsidenten und des Exekutivsekretärs festgestellt.
4 Zum Verfahren vor dem Gericht ist den Randnummern 17 bis 22 des angefochtenen Urteils insbesondere folgendes zu entnehmen:
5 Am 14. Mai 1991 erhob ICI beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung und Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten.
6 Am 2. April 1992 reichte ICI eine "Ergänzung zur Erwiderung" ein, mit der sie ein neues Angriffsmittel vorbrachte und beantragte, die angefochtene Entscheidung für inexistent zu erklären. Unter Bezugnahme auf zwei Zeitungsartikel, die im Wall Street Journal vom 28. Februar 1992 und in der Financial Times vom 2. März 1992 erschienen waren, machte sie u. a. geltend, die Kommission habe öffentlich erklärt, es sei jahrelange Praxis, daß vom Kommissionskollegium angenommene Rechtsakte nicht festgestellt würden, und seit 25 Jahren sei keine Entscheidung mehr Gegenstand einer Feststellung gewesen. Diese Erklärungen der Kommission hätten sich auf damals beim Gericht anhängige Klagen bezogen, die sich gegen eine Entscheidung der Kommission gerichtet hätten, mit der ein Kartell im Bereich Polyvinylchlorid festgestellt worden sei (nachfolgend: PVC-Entscheidung), und über die das Gericht mit Urteil vom 27. Februar 1992 entschieden habe (Rechtssachen T-79/89, T-84/89, T-85/89, T-86/89, T-89/89, T-91/89, T-92/89, T-94/89, T-96/89, T-98/89, T-102/89 und T-104/89, BASF u. a./Kommission, Slg. 1992, II-315; nachfolgend auch: PVC-Urteil).
7 Die Kommission nahm in ihrer Gegenerwiderung zu der Ergänzung zur Erwiderung schriftlich Stellung.
8 Nachdem der Gerichtshof mit Urteil vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache C-137/92 P (Kommission/BASF u. a., Slg. 1994, I-2555) über das Rechtsmittel gegen das PVC-Urteil des Gerichts entschieden hatte, hat das Gericht eine Reihe prozeßleitender Maßnahmen erlassen. Insbesondere hat es die Kommission aufgefordert, u. a. die streitige Entscheidung, wie sie seinerzeit durch die Unterschriften des Präsidenten und des Generalsekretärs in den verbindlichen Sprachen festgestellt und dem Protokoll beigefügt worden war, vorzulegen.
9 Die Kommission erklärte in ihrer Antwort, daß sie es für angezeigt halte, nicht auf die Begründetheit des Angriffsmittels der fehlenden Feststellung der streitigen Entscheidung einzugehen, solange das Gericht nicht über die Zulässigkeit dieses Angriffsmittels entschieden habe.
10 Mit Beschluß vom 25. Oktober 1994 hat das Gericht der Kommission gemäß Artikel 65 seiner Verfahrensordnung aufgegeben, den genannten Text vorzulegen.
11 Die Kommission legte aufgrund dieses Beschlusses am 11. November 1994 die streitige Entscheidung in englischer Sprache vor. Auf dem Deckblatt der Entscheidung ist ein nicht datierter Feststellungsvermerk angebracht, der vom Präsidenten und dem Exekutivsekretär der Kommission unterzeichnet ist.
12 Das Gericht hat in seinem Urteil das neue Angriffsmittel für zulässig erklärt. In Randnummer 82 führt es aus, die Erklärungen der Vertreter der Kommission stellten eine Tatsache dar, die von ICI geltend gemacht werden könne. Obwohl diese Erklärungen nur im Rahmen der Rechtssache BASF u. a./Kommission abgegeben worden seien, gelte die Aussage doch für alle bis Ende 1991 durchgeführten Verfahren nach den Artikeln 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) und 86 EG-Vertrag, einschließlich des Verfahrens, das Gegenstand des beim Gericht anhängigen Rechtsstreits sei.
13 In Randnummer 84 weist das Gericht darauf hin, daß Artikel 48 § 2 seiner Verfahrensordnung weder eine Frist noch eine besondere Form für das Vorbringen eines neuen Angriffsmittels vorsehe.
14 Nach den Ausführungen des Gerichts in Randnummer 85 hat die Klägerin selbst dann, wenn diese Bestimmung so auszulegen wäre, daß ein neues Angriffsmittel nur zulässig sei, wenn es unverzüglich vorgebracht werde, diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfuellt, da sie die Ergänzung zur Erwiderung in angemessener Frist nach Erscheinen der als neue Tatsache vorgetragenen Artikel eingereicht habe.
15 Im Hinblick auf die Begründetheit verweist das Gericht zunächst auf den Wortlaut des Artikels 12 der Geschäftsordnung der Kommission in seiner im entscheidungserheblichen Zeitraum geltenden Fassung:
"Die von der Kommission... gefaßten formellen Beschlüsse werden in der Sprache oder in den Sprachen, in denen sie verbindlich sind, durch die Unterschriften des Präsidenten und des Exekutivsekretärs festgestellt.
Der Wortlaut dieser Beschlüsse wird dem Protokoll der Kommission beigefügt, in dem ihre Annahme vermerkt ist.
Der Präsident gibt die von der Kommission gefaßten Beschlüsse, soweit dies erforderlich ist, denjenigen bekannt, an die sie gerichtet sind."
16 In Randnummer 88 des angefochtenen Urteils führt das Gericht aus, bereits aus der Systematik dieser Regelung ergebe sich eine Gliederung des Verfahrens, nach der die Beschlüsse zunächst vom Kollegium der Kommissionsmitglieder angenommen und anschließend festgestellt würden, bevor sie, falls erforderlich, zugestellt und gegebenenfalls veröffentlicht würden. Infolgedessen müsse die Feststellung eines Rechtsakts zwangsläufig seiner Zustellung vorausgehen.
17 In Randnummer 89 heißt es dazu, diese Gliederung, die sich aus einer wörtlichen und systematischen Auslegung der fraglichen Bestimmung ergebe, werde durch die Zielsetzung der Bestimmung bestätigt. Wie der Gerichtshof in Randnummer 73 seines Urteils Kommission/BASF u. a. festgestellt habe, sei diese Bestimmung nämlich die Folge der Verpflichtung der Kommission, geeignete Maßnahmen zu treffen, damit der vollständige Wortlaut der vom Kollegium angenommenen Rechtsakte eindeutig bestimmt werden könne. Weiter habe der Gerichtshof in Randnummer 75 ausgeführt, die Feststellung eines Rechtsakts solle somit die Rechtssicherheit gewährleisten, indem sie den vom Kollegium angenommenen Wortlaut in allen verbindlichen Sprachen feststelle, damit im Streitfall die vollkommene Übereinstimmung der zugestellten oder veröffentlichten Texte mit dem angenommenen Text und damit zugleich mit dem Willen der sie erlassenden Stelle geprüft werden könne.
18 Das Gericht kommt in Randnummer 90 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis, daß eine Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift im Sinne von Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) vorliege, weil die Feststellung der angefochtenen Entscheidung nach ihrer Zustellung erfolgt sei.
19 Nach den Ausführungen des Gerichts in Randnummer 91 ist der Tatbestand dieser Verletzung allein durch die Nichteinhaltung der betreffenden wesentlichen Formvorschrift erfuellt. Für die Verletzung spiele es daher keine Rolle, ob der angenommene, der zugestellte und der veröffentlichte Text voneinander abwichen und ob, wenn dies zutreffe, diese Abweichungen wesentlich seien.
20 In Randnummer 92 fügt es hinzu, nach Eingang des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes könne ein Organ einen wesentlichen Formfehler der angefochtenen Entscheidung nicht durch eine einfache rückwirkende Berichtigung heilen.
21 Das Gericht hat mit dem angefochtenen Urteil die streitige Entscheidung für nichtig erklärt und der Kommission die Kosten auferlegt.
22 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission, das angefochtene Urteil aufzuheben, das Angriffsmittel, das auf das Fehlen einer ordnungsgemäßen Feststellung gestützt werde und auf die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung gerichtet sei, zurückzuweisen, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses über die anderen Nichtigkeitsgründe entscheide, und ICI die Kosten aufzuerlegen.
23 ICI beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen. Hilfsweise beantragt sie, den Rechtsstreit endgültig zu ihren Gunsten zu entscheiden oder die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses über die anderen von ihr geltend gemachten Nichtigkeitsgründe entscheide.
24 Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe.
25 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt sie Rechtsfehler und Begründungsmängel, die die Zulässigkeit des neuen Angriffsmittels von ICI, den Verfahrensablauf und die Beibringung von Beweismitteln betreffen.
26 Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, das Gericht habe mit seiner Feststellung in Randnummer 82 des angefochtenen Urteils, daß die angeführten Erklärungen der Kommission als solche eine Tatsache im Sinne von Artikel 48 § 2 seiner Verfahrensordnung darstellen könnten, einen Rechtsfehler begangen.
27 Mit dem zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes rügt sie, das Gericht habe einen weiteren Rechtsfehler begangen, indem es in den Randnummern 84 und 85 des angefochtenen Urteils eine zeitliche Grenze für das Vorbringen eines neuen Angriffsmittels gemäß Artikel 48 § 2 seiner Verfahrensordnung verneint habe.
28 Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes beanstandet sie, das Gericht habe auch dadurch einen Rechtsfehler begangen, daß es ihr aufgegeben habe, die Entscheidung, wie sie seinerzeit festgestellt worden sei, vorzulegen. Der Fehler beruhe auf einem falschen Verständnis des Verfahrens vor dem Gericht und der Regeln über die Beibringung von Beweismitteln. Außerdem sei auch die Begründung unzureichend, da das Gericht weder im Beschluß vom 25. Oktober 1994 noch im angefochtenen Urteil angegeben habe, warum es die Anordnung gegenüber der Kommission, die erwähnte Entscheidung vorzulegen, für erforderlich gehalten habe.
29 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Kommission Rechtsfehler und Begründungsmängel, die die Bedeutung und die Folgen der fehlenden Feststellung der streitigen Entscheidung zum Zeitpunkt ihres Erlasses betreffen.
30 Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, das Gericht habe namentlich in Randnummer 91 die rechtsfehlerhafte Auffassung vertreten, die Feststellung sei eine Formvoraussetzung, die unabhängig davon beachtet werden müsse, ob es Anhaltspunkte für Zweifel an der Authentizität des zugestellten Textes gebe.
31 Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes rügt sie, das Gericht habe einen weiteren Rechtsfehler begangen, indem es in den Randnummern 88 bis 90 und 92 des angefochtenen Urteils die Meinung vertreten habe, daß die Feststellung, um nicht unwirksam zu sein, vor der Zustellung des Rechtsakts an den Adressaten erfolgen müsse und daß sie im vorliegenden Fall nicht ordnungsgemäß gewesen sei.
32 Mit dem dritten Teil des Rechtsmittelgrundes macht sie geltend, das Gericht habe auch dadurch, daß es sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob der angebliche Fehler den Interessen des Entscheidungsadressaten habe schaden können, einen Rechtsfehler begangen und außerdem gegen seine Verpflichtung zur Begründung seines Urteils verstoßen.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
33 Zunächst ist der zweite Rechtsmittelgrund zu untersuchen, wobei dessen erster und dritter Teil zusammen zu behandeln sind.
34 Nach Ansicht der Kommission ist das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft, weil das Gericht die Auffassung vertreten habe, der Tatbestand der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift sei allein durch deren Nichteinhaltung erfuellt, und es spiele dabei keine Rolle, ob der zugestellte Text andere Fehler aufweise oder ob die Interessen der Partei, die die Nichtigerklärung des Rechtsakts verlange, beeinträchtigt würden.
35 Dem Urteil Kommission/BASF u. a. sei zu entnehmen, daß die fehlende Feststellung nur in Verbindung mit einem oder mehreren Fehlern des zugestellten Textes einen Verfahrensfehler darstelle. Die Voraussetzung der Feststellung lasse sich nämlich nicht von dem Erfordernis trennen, den vollständigen Wortlaut der vom Kollegium angenommenen Rechtsakte eindeutig bestimmen zu können. Da es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für irgendwelche Unklarheiten bezüglich des genauen Inhalts der erlassenen Entscheidung gebe, sei die Frage, ob die streitige Entscheidung festgestellt worden sei, nicht von Interesse.
36 Im übrigen habe das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, daß es die Frage außer acht gelassen habe, ob die Interessen von ICI durch die fehlende Feststellung seinerzeit hätten beeinträchtigt werden können. Sie führt als Beispiel das Urteil Kommission/BASF u. a. an, in dem der Gerichtshof untersucht habe, ob die Verfahrensfehler im Beschlußfassungsverfahren sich auf den Inhalt der PVC-Entscheidung - und damit auf die Rechte ihrer Adressaten - hätten auswirken können.
37 ICI erwidert darauf, nach dem Urteil Kommission/BASF u. a. stelle die Feststellung der Rechtsakte eine wesentliche Formvorschrift im Sinne von Artikel 173 EG-Vertrag dar, wegen deren Verletzung die Nichtigkeitsklage gegeben sei. Sie beruft sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes in bezug auf wesentliche Formvorschriften. Danach sei eine solche Vorschrift so wichtig, daß der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen untersuchen könne, ja sogar müsse, ob sie eingehalten worden sei, ihre Verletzung könne nicht geheilt werden und ihre Nichteinhaltung führe unabhängig von den konkreten Folgen der Verletzung zur Nichtigkeit des Rechtsakts. Schließlich sei es zur Gewährleistung der Rechtssicherheit erforderlich, daß das Feststellungsverfahren unabhängig davon eingehalten werde, ob nach dem Erlaß des Rechtsakts Änderungen an ihm vorgenommen worden seien.
38 Dazu ist festzustellen, daß die schriftliche Ausformung des Rechtsakts als Ausdruck des Willens der ihn erlassenden Stelle notwendig ist, da das intellektuelle und das formelle Element ein untrennbares Ganzes darstellen (Urteil Kommission/BASF u. a., Randnr. 70).
39 In Artikel 12 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Kommission in seiner im entscheidungserheblichen Zeitraum geltenden Fassung hat die Kommission die Maßnahmen festgelegt, mit denen der vollständige Wortlaut der vom Kollegium angenommenen Rechtsakte eindeutig bestimmt werden kann.
40 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, daß die in Artikel 12 Absatz 1 vorgesehene Feststellung der Rechtsakte die Rechtssicherheit gewährleisten soll, indem sie den vom Kollegium angenommenen Wortlaut in allen verbindlichen Sprachen feststellt (Urteil Kommission/BASF u. a., Randnr. 75).
41 Er hat daraus abgeleitet, daß die Feststellung eine wesentliche Formvorschrift im Sinne von Artikel 173 EG-Vertrag darstellt, wegen deren Verletzung die Nichtigkeitsklage gegeben ist (Urteil Kommission/BASF u. a., Randnr. 76).
42 Entgegen der Auffassung der Kommission wird der Tatbestand der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift allein durch die fehlende Feststellung eines Rechtsakts erfuellt, ohne daß darüber hinaus nachgewiesen werden muß, daß der Rechtsakt mit einem weiteren Fehler behaftet ist oder daß derjenige, der die fehlende Feststellung geltend macht, durch sie einen Schaden erlitten hat.
43 Insoweit kann das Urteil Kommission/BASF u. a. nicht in dem von der Kommission vorgeschlagenen Sinn ausgelegt werden.
44 In Randnummer 75 dieses Urteils hat der Gerichtshof ausgeführt, daß die Feststellung der Rechtsakte die Rechtssicherheit gewährleisten soll.
45 Nach dem zur Gemeinschaftsrechtsordnung gehörenden Grundsatz der Rechtssicherheit muß jede Handlung der Verwaltung, die Rechtswirkungen entfaltet, insbesondere in bezug auf ihren Urheber und ihren Inhalt bestimmt sein.
46 Die Prüfung, ob die Formvorschrift der Feststellung und damit der Bestimmtheit des Rechtsakts eingehalten worden ist, muß jeder anderen Prüfung - wie der der Zuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts, der Beachtung des Kollegialprinzips oder der Erfuellung der Pflicht zur Begründung der Rechtsakte - vorausgehen.
47 Es kann auch erst nach einer eventuellen Prüfung der Bestimmtheit des Rechtsakts, den sein Urheber angenommen hat, geprüft werden, ob der zugestellte oder veröffentlichte Text vollkommen mit dem vom Urheber angenommenen Rechtsakt übereinstimmt.
48 Zwar handelte es sich bei den meisten Fällen, in denen die Vorlegung eines festgestellten Rechtsakts angeordnet wurde, um einen Rechtsstreit, in dem eine der Parteien auch noch eine andere Rüge gegen den Rechtsakt erhoben hatte. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß eine weitere Rüge notwendige Voraussetzung für die Anordnung ist, einen festgestellten Rechtsakt vorzulegen. Erst recht ist es nicht erforderlich, anhand verschiedener Anhaltspunkte einen Beweis des ersten Anscheins für einen weiteren Fehler des Rechtsakts zu erbringen.
49 Es ist nämlich Sache der Gemeinschaftsrichters, nach den Umständen des Rechtsstreits und gemäß den Bestimmungen der Verfahrensordnung über die Beweisaufnahme darüber zu befinden, ob die Vorlegung eines solchen Rechtsakts erforderlich ist.
50 Für das Gericht ergibt sich aus Artikel 49 in Verbindung mit Artikel 65 Buchstabe b seiner Verfahrensordnung, daß die Aufforderung zur Vorlegung von Urkunden zu den Maßnahmen der Beweisaufnahme gehört, die das Gericht in jedem Verfahrensstadium anordnen kann.
51 Wenn der Gemeinschaftsrichter bei der Untersuchung des ihm vorgelegten Rechtsakts zu dem Ergebnis kommt, daß dieser nicht ordnungsgemäß festgestellt worden ist, hat er das Angriffsmittel der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift wegen fehlender ordnungsgemäßer Feststellung von Amts wegen zu berücksichtigen und folglich den mit einem solchen Fehler behafteten Rechtsakt für nichtig zu erklären.
52 Ohne Bedeutung ist insoweit, daß keine Partei des Rechtsstreits aufgrund der fehlenden Feststellung einen Schaden erlitten hat. Denn die Feststellung der Rechtsakte ist eine wesentliche Formvorschrift im Sinne von Artikel 173 EG-Vertrag, die grundlegend für die Rechtssicherheit ist und deren Verletzung zur Nichtigerklärung des fehlerhaften Rechtsakts führt, ohne daß ein solcher Schaden nachgewiesen werden müßte.
53 Infolgedessen hat das Gericht dadurch, daß es die streitige Entscheidung wegen Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift im Sinne von Artikel 173 EG-Vertrag aufgrund nicht ordnungsgemäßer Feststellung des von der Kommission erlassenen Rechtsakts für nichtig erklärt hat, keinen Rechtsfehler begangen und sein Urteil auch begründet.
54 Demzufolge sind der erste und der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.
55 Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes rügt die Kommission, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in Randnummern 88 bis 90 und 92 des angefochtenen Urteils die Meinung vertreten habe, die Feststellung müsse, um nicht unwirksam zu sein, vor der Zustellung des Rechtsakts an den Adressaten erfolgen.
56 Der Erlaß einer Entscheidung sei mit der Annahme eines Entscheidungsentwurfs durch das Kollegium der Kommissionsmitglieder vollständig abgeschlossen. Die Auffassung des Gerichts verkenne die Rechtsprechung des Gerichtshofes, nach der sich eventuelle Rechtsverstöße nach Erlaß einer Entscheidung nicht auf deren Gültigkeit auswirken könnten.
57 Außerdem müsse eine Reihe von Rechtsakten aufgrund ihrer Dringlichkeit und zur Sicherstellung ihrer Wirksamkeit sofort zugestellt werden, ohne daß man abwarten könne, bis das Protokoll der Kommissionssitzung genehmigt und festgestellt sei.
58 Nach Ansicht von ICI muß nach dem in Artikel 12 der Geschäftsordnung beschriebenen Verfahren die Feststellung des Rechtsakts dessen Zustellung und Veröffentlichung vorausgehen. Ein solcher Grundsatz könne auch aus Randnummer 75 des Urteils Kommission/BASF u. a. abgeleitet werden, wonach die Feststellung es ermögliche, die Übereinstimmung der zugestellten und veröffentlichten Texte mit dem festgestellten Text zu prüfen.
59 Insoweit genügt die Feststellung, daß nach Artikel 12 der Geschäftsordnung die von der Kommission gefaßten formellen Beschlüsse durch die Unterschriften des Präsidenten und des Exekutivsekretärs festgestellt und, soweit dies erforderlich ist, vom Präsidenten bekanntgegeben werden.
60 Das Gericht hat daher in Randnummern 88 und 89 des angefochtenen Urteils zu Recht die Ansicht vertreten, aus einer wörtlichen und systematischen Auslegung dieser Vorschrift ergebe sich, daß die Feststellung eines Rechtsakts zwangsläufig seiner Zustellung vorausgehen müsse. Die Zielsetzung der Vorschrift über die Feststellung eines Rechtsakts bestätigt das.
61 Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit ist nämlich darauf zu achten, daß die von der Kommission angenommenen Texte binnen kurzer Frist festgestellt werden, nachdem der Präsident und der Exekutivsekretär als die für die Feststellung Verantwortlichen sich vergewissert haben, daß der festzustellende Text mit dem angenommenen übereinstimmt.
62 Es ist jedenfalls unerläßlich, daß die Feststellung der Zustellung vorausgeht, da andernfalls stets die Gefahr bestände, daß der zugestellte Text nicht dem von der Kommission angenommenen entspricht.
63 Das Gericht hat demnach zu Recht entschieden, daß die Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift im Sinne von Artikel 173 EG-Vertrag vorliegt, wenn die Feststellung einer Entscheidung zu einem unbestimmten Zeitpunkt nach der Zustellung des Rechtsakts und sogar nach der Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen diesen Rechtsakt erfolgt.
64 Folglich ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes unbegründet und muß zurückgewiesen werden.
Zum ersten Rechtsmittelgrund
65 Mit diesem Rechtsmittelgrund werden Rechtsfehler und Begründungsmängel gerügt, die die Zulässigkeit des neuen Angriffsmittels von ICI, den Verfahrensablauf sowie die Beibringung von Beweismitteln betreffen.
66 Im Hinblick auf die vorangegangenen Ausführungen zum Recht des Gerichts nach den Artikeln 49 und 65 Buchstabe b seiner Verfahrensordnung, in jedem Verfahrensstadium die Vorlegung von Urkunden anzuordnen, und zu seiner Pflicht, ein Angriffsmittel bezüglich der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift - wie die fehlende ordnungsgemäße Feststellung eines Rechtsakts von Amts wegen - zu berücksichtigen, erübrigt sich eine weitergehende Stellungnahme zum ersten von der Kommission geltend gemachten Rechtsmittelgrund. Er ist als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
67 Nach alledem sind die von der Kommission geltend gemachten Rechtsmittelgründe unbegründet, so daß das Rechtsmittel zurückzuweisen ist.
Kostenentscheidung:
Kosten
68 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
(Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.