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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.10.2000
Aktenzeichen: C-288/96
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, Entscheidung 96/563/EG


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 92 Abs. 1 und 3 Buchst. c (nach Änderung jetzt Art. 87 Abs. 1 und 3 Buchst. c EG)
Entscheidung 96/563/EG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Bei der Prüfung, inwieweit eine Bürgschaft für einen Betriebsmittelkredit eine staatliche Beihilfe darstellt, ist als Kriterium zugrunde zu legen, ob das Unternehmen das Darlehen auf dem Kapitalmarkt ohne eine solche Bürgschaft hätte erhalten können.

Würde kein Kreditinstitut einem Unternehmen wegen dessen finanziellen Schwierigkeiten ein Darlehen ohne eine staatliche Bürgschaft gewähren, so ist der Gesamtbetrag des dem Unternehmen gewährten und verbürgten Darlehens als Beihilfe anzusehen. (vgl. Randnrn. 30-31)

2 Beihilfen fallen dann unter die Kategorie der Betriebsbeihilfen, wenn die entsprechenden Aufwendungen übliche Betriebskosten sind, die einem Unternehmen bei seiner normalen Tätigkeit entstehen. So stellt eine Bürgschaft, die von der öffentlichen Hand auf Regionalebene für ein der Finanzierung der üblichen Betriebskosten eines Unternehmens dienendes Bankdarlehen gewährt wird, eine Betriebsbeihilfe dar.

Betriebsbeihilfen verfälschen per se den Wettbewerb und fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 EG). (vgl. Randnrn. 49, 77-78, 90)

3 Die Kommission kann sich bei der Ausübung ihres Ermessens durch Maßnahmen wie Leitlinien selbst binden, sofern sie Regeln enthalten, denen sich die von ihr zu verfolgende Politik entnehmen lässt und die nicht von Normen des Vertrages abweichen.

Die Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor sind auf Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) gestützt. Sie sind damit Teil der Verpflichtung zu regelmäßiger und laufender Zusammenarbeit, von der sich weder die Kommission noch die Mitgliedstaaten freimachen können. (vgl. Randnrn. 62, 64)

4 Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, wie dem Inhalt des Rechtsakts und der Art der angeführten Gründe, zu beurteilen. Im Bereich staatlicher Beihilfen kann der Umstand, dass eine Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, auf Leitlinien für die Prüfung der Beihilfen in dem betreffenden Sektor gestützt ist, von Bedeutung für den Inhalt der Begründungspflicht sein.

Bei einer Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe im Fischereisektor mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, ist es, wenn die Kommission festgestellt hat, dass die Maßnahme eine Betriebsbeihilfe ist, nicht mehr erforderlich, zu erläutern, weshalb eine solche Beihilfe den Wettbewerb verfälscht, da die Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor bestimmen, dass das Vorliegen einer Betriebsbeihilfe automatisch zu dieser Feststellung führt. (vgl. Randnrn. 83-85)

5 Die Gewährung rechtlichen Gehörs in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ist ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts und muss auch dann sichergestellt werden, wenn eine besondere Regelung fehlt. Im Bereich der Prüfung der Beihilfen durch die Kommission gebietet es dieser Grundsatz, dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit zu geben, zu den Äußerungen Stellung zu nehmen, die beteiligte Dritte nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) abgegeben haben. Die Kommission darf diese Äußerungen in ihrer Entscheidung gegen diesen Staat nicht berücksichtigen, soweit dieser keine Gelegenheit hatte, hierzu Stellung zu nehmen.

Eine solche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt jedoch nur dann zu einer Nichtigerklärung, wenn das Verfahren ohne diese Verletzung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. (vgl. Randnrn. 99-101)


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 5. Oktober 2000. - Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche Beihilfen - Betriebsbeihilfe - Leitlinien für den Fischereisektor - Artikel 92 Absätze 1 und 3 Buchstabe c EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absätze 1 und 3 Buchstabe c EG) - Anspruch auf rechtliches Gehör - Begründung. - Rechtssache C-288/96.

Parteien:

In der Rechtssache C-288/96

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Oberregierungsrat B. Kloke, Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt M. Schütte, Berlin, Zustellungsbevollmächtigter: Ministerialrat E. Röder, Bundesministerium für Wirtschaft, D-53107 Bonn,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. F. Nemitz, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt R. M. Bierwagen, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 96/563/EG der Kommission vom 29. Mai 1996 über eine Beihilfe des Landes Niedersachsen an die Firma JAKO Jadekost GmbH & Co. KG (ABl. L 246, S. 43)

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. A. O. Edward (Berichterstatter) sowie der Richter J. C. Moitinho de Almeida, L. Sevón, J.-P. Puissochet und M. Wathelet,

Generalanwalt: G. Cosmas

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 11. März 1999, in der die Bundesrepublik Deutschland durch Ministerialrat W.-D. Plessing, Bundesministerium der Finanzen, als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt M. Schütte und die Kommission durch P. F. Nemitz im Beistand von R. M. Bierwagen vertreten wurden,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Mai 1999,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Bundesrepublik Deutschland hat mit Klageschrift, die am 26. August 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 1 EG) die Nichtigerklärung der Entscheidung 96/563/EG der Kommission vom 29. Mai 1996 über eine Beihilfe des Landes Niedersachsen an die Firma JAKO Jadekost GmbH & Co. KG (ABl. L 246, S. 43; im Folgenden: angefochtene Entscheidung) beantragt.

Sachverhalt

2 Die Firma JAKO Jadekost GmbH & Co. KG (im Folgenden: Jadekost) mit Sitz in Wilhelmshaven (Deutschland) wurde im August 1991 gegründet. Sie gehörte der Firmengruppe "Nordfrost" an, die sich mehrheitlich im Besitz des Geschäftsführers der Jadekost befand, und war auf die Herstellung und den Vertrieb von Tiefkühlkost spezialisiert. Sie besaß je eine Fertigungshalle für Fisch- und Fleischverarbeitung. Im Juni 1993 begann die Jadekost mit der Herstellung von Fischerzeugnissen.

3 Aufgrund von Liquiditätsschwierigkeiten bemühte sich die Jadekost um eine Bürgschaft des Landes Niedersachsen für die von ihrer Hausbank gewährten Betriebsmittelkredite.

4 Am 1. März 1994 traf das Kabinett der Landesregierung Niedersachsens folgende Entscheidung:

"Das Landesministerium stimmt der Übernahme einer 80%igen Landesbürgschaft für einen Betriebsmittelkredit in Höhe von 35 Mio. DM zu und erklärt sich bereit, dass der gemäß Liquiditätsplan aufgetretene Liquiditätsmehrbedarf in Höhe von 15 Mio. DM bis einschließlich Dezember 1996 mit unter Deckung genommen wird."

5 Nach der erforderlichen Zustimmung des Landeskreditausschusses und des Haushaltsausschusses des Niedersächsischen Landtags teilte das Niedersächsische Finanzministerium der Jadekost mit Schreiben vom 2. Mai 1994 mit, dass es ihrem Antrag auf Übernahme einer Bürgschaft stattgebe.

6 Mit Schreiben vom 30. Juni 1994 äußerte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Bürgschaft mit Ziffer 1.3 ihrer Mitteilung 92/C 152/02, den "Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor" (ABl. 1992, C 152, S. 2; im Folgenden: Leitlinien) und forderte die Bundesrepublik Deutschland zur Stellungnahme auf.

7 Dieser Aufforderung folgte ein Schriftwechsel, nach dem die Kommission die Bundesrepublik Deutschland am 20. Februar 1995 von ihrem Beschluss unterrichtete, das Verwaltungsverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) zu eröffnen. Nach Abschluß dieses Verfahrens erließ die Kommission die angefochtene Entscheidung.

8 Am 31. März 1995 wurde über das Vermögen der Jadekost das Konkursverfahren eröffnet.

Die Leitlinien

9 Die Leitlinien sehen in ihrer Einleitung vor, dass die Anwendung einzelstaatlicher Beihilfen nur unter Einhaltung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gerechtfertigt ist. Ferner heißt es in Absatz 6 der Einleitung:

"Die Kommission beabsichtigt, die in Artikel 92 Absätze 2 und 3 des EWG-Vertrags und in den dazugehörigen Durchführungsmaßnahmen genannten Ausnahmen von dem Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt (Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag) in diesem Rahmen zu beurteilen."

10 Ziffer 1.1 der Leitlinien, der allgemeine Grundsätze enthält, bestimmt:

"Die vorliegenden Leitlinien betreffen alle Maßnahmen, die mit irgendwelchen finanziellen Vorteilen verbunden sind, die in Form von Haushaltsmitteln von der öffentlichen Hand auf Landes-, Regional-, Provinz-, Departements- oder lokaler Ebene gewährt werden; insbesondere sind als Beihilfe anzusehen: Kapitalübertragungen..., zinsverbilligte Darlehen, Zinsvergütungen, bestimmte öffentliche Beteiligungen am Betriebskapital, mit Mitteln aus zweckgebundenen Abgaben finanzierte Beihilfen sowie Beihilfen in Form der Übernahme staatlicher Bürgschaften... für Bankdarlehen und in Form von Abgaben- oder Steuerermäßigungen oder -befreiungen einschließlich beschleunigter Abschreibungen und Verringerung der Soziallasten.

Alle diese Maßnahmen werden durch den in diesem Dokument verwendeten Begriff "einzelstaatliche Beihilfen" abgedeckt."

11 Ziffer 1.3 der Leitlinien, der ebenfalls allgemeine Grundsätze enthält, lautet:

"Die Gewährung einzelstaatlicher Beihilfen kann nur unter Einhaltung der Ziele der gemeinsamen Politik vorgesehen werden.

Die Beihilfen dürfen keine Erhaltungsmaßnahmen sein; sie sollen vielmehr die Rationalisierung und die Effizienz der Produktion und Vermarktung von Fischereierzeugnissen fördern, um den Prozess der Anpassung des Sektors an die neue Lage zu fördern und zu beschleunigen.

Konkreter gesagt sollen die Beihilfen zu Entwicklungs- und Anpassungsmaßnahmen anregen, die wegen der mangelnden Flexibilität des Sektors und der begrenzten finanziellen Möglichkeiten der Beteiligten unter normalen Marktbedingungen nicht in Gang kämen. Sie müssen zu dauerhaften Verbesserungen führen, damit sich der Fischereisektor auf der alleinigen Grundlage der Markteinkünfte weiterentwickeln kann. Sie sind also zwangsläufig auf die Zeit befristet, die notwendig ist, um die erwünschten Verbesserungen und Anpassungen vorzunehmen.

Demgemäß gelten nachstehende Grundsätze:

- Die einzelstaatlichen Beihilfen dürfen die Anwendung der Regeln der gemeinsamen Fischereipolitik nicht behindern. Infolgedessen wird vornehmlich daran erinnert, dass Beihilfen für die Ausfuhr von Fischereierzeugnissen sowie für den innergemeinschaftlichen Handel mit diesen Erzeugnissen in jedem Fall mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind.

- Die Teilgebiete der gemeinsamen Fischereipolitik, die nicht als erschöpfend geregelt gelten können, insbesondere im Bereich der Strukturpolitik, können noch die Gewährung einzelstaatlicher Beihilfen rechtfertigen, sofern dabei die Ziele der gemeinsamen Regeln eingehalten werden, ohne dass deren volle Wirkung gefährdet oder abgeschwächt wird. Deshalb müssen sie gegebenenfalls im Rahmen der Ausrichtungsprogramme durchgeführt werden, wie sie in der gemeinschaftlichen Regelung vorgesehen sind.

- Einzelstaatliche Beihilfen,

- die gewährt werden, ohne dass von dem Begünstigten eine Verpflichtung hinsichtlich der Verwendung verlangt wird, und die zur Verbesserung der finanziellen Lage ihrer Betriebe bestimmt sind;

- deren Beträge sich nach der erzeugten oder vermarkteten Menge, dem Preis der Erzeugnisse, der Produktions- oder Produktionsmitteleinheit richten und die eine Produktionskostensenkung oder Einkommensverbesserung des Begünstigen zum Ergebnis hätten, sind als Betriebsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die Kommission wird diese Art von Beihilfen von Fall zu Fall prüfen, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Umstrukturierungsplan stehen, der als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen wird."

Die angefochtene Entscheidung

12 In Abschnitt IV der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass bei der Beurteilung der streitigen Bürgschaft Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) und die Leitlinien zu berücksichtigen seien.

13 Die Bürgschaft sei eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 des Vertrages. Weder Deutschland noch andere Verfahrensbeteiligte hätten diese Beurteilung der Kommission in Frage gestellt; außerdem sei nach Ziffer 1.1 der Leitlinien in der Übernahme staatlicher Bürgschaften für Bankdarlehen eine Beihilfe zu sehen.

14 Das Beihilfeelement bei einer solchen Bürgschaft entspreche im Allgemeinen der Differenz zwischen dem Zinssatz unter normalen Marktbedingungen und dem dank der Bürgschaft abzüglich aller Prämien tatsächlich erreichten Zinssatz. Da kein Kreditinstitut der Jadekost ein Darlehen ohne eine staatliche Bürgschaft gewährt hätte und das Bürgschaftsrisiko sehr hoch gewesen sei, habe die streitige Bürgschaft die Voraussetzung für die Bewilligung der Kredite dargestellt, deren Gesamtbetrag als Beihilfe angesehen werden könne.

15 Die Beihilfe diene der Einkommensverbesserung der Jadekost, da sie das Unternehmen von Kosten befreie, die es normalerweise im Rahmen seines üblichen Geschäftsbetriebs hätten tragen müssen, und da sie gewährt worden sei, ohne dass von dem Unternehmen eine Verpflichtung hinsichtlich der Verwendung verlangt worden sei. Durch diese Beihilfe sei die Jadekost in die Lage versetzt worden, ihre Erzeugnisse zu Bedingungen anzubieten, die künstlich auf einem für die Kunden günstigen Niveau gehalten worden seien.

16 Derartige Betriebsbeihilfen seien nach Ziffer 1.3 der Leitlinien mit dem Gemeinsamen Markt grundsätzlich unvereinbar, ohne dass es einer Prüfung der weiteren Tatbestandsmerkmale des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag bedürfte.

17 Hiervon unabhängig drohe die Beihilfe, den Wettbewerb auf dem Markt der tiefgekühlten Fischerzeugnisse gegenüber anderen Unternehmen in Deutschland und in anderen Mitgliedstaaten, die keine derartigen Zuwendungen erhielten, zu verfälschen, da sie ein bestimmtes Unternehmen begünstige und bei diesem Unternehmen eine Kostenentlastung bewirke, die seine Stellung auf dem Markt künstlich verstärke.

18 In Abschnitt V der Begründung der angefochtenen Entscheidung prüfte die Kommission die in Artikel 92 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Ausnahmen und kam zu dem Schluss, dass sie im vorliegenden Fall wegen der Art und der Ziele der beabsichtigten Beihilfe nicht anwendbar seien.

19 Schließlich stellte die Kommission in Abschnitt VI der angefochtenen Entscheidung fest, dass die deutsche Regierung ihr entgegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag die Beihilfe nicht im Voraus notifiziert und die aufschiebende Wirkung dieses Artikels missachtet habe.

20 Dementsprechend stellte die Kommission in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung fest, dass die Bürgschaft des Landes Niedersachsen gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei, da sie unter Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften des Artikels 93 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt worden sei.

21 Die Kommission verlangt daher die Rückzahlung von 42,3 % des Beihilfebetrags; dieser Prozentsatz entspreche dem Anteil des Umsatzes der Jadekost, der auf Fischerzeugnisse entfalle. Da die Leitlinien nämlich nur auf Fischerzeugnisse anwendbar seien, sei nur der hierauf entfallende Anteil der Beihilfe zurückzufordern.

22 Bei der Berechnung der Höhe des zurückzufordernden Betrages berücksichtigte die Kommission, dass die Bürgschaft nur 80 % des der Jadekost bewilligten Kredits abdecke und der Kredit nur in Höhe von 32 Mio. DM valutiert worden sei, so dass sich ein Betrag von 25,6 Mio. DM ergebe, für den das Land Niedersachsen gebürgt habe. Unter Zugrundelegung eines Nettosubventionsäquivalents von 98,7 % errechne sich ein Betrag von 25 267 200 DM, von dem 10 688 025 DM (42,3 %) auf Fischprodukte entfielen.

Klagegründe der Bundesrepublik Deutschland

23 Die deutsche Regierung stützt ihren Antrag auf Nichtigerklärung auf vier Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund macht sie geltend, die angefochtene Entscheidung sei bereits wegen der Verletzung des Verfahrensgrundsatzes des rechtlichen Gehörs rechtswidrig. Mit dem zweiten Klagegrund macht sie geltend, die Kommission habe den Sachverhalt nur teilweise richtig festgestellt und eine Reihe wesentlicher Feststellungen unterlassen. Der dritte Klagegrund geht dahin, dass die Kommission Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages fehlerhaft angewandt habe. Schließlich vertritt die Klägerin im letzten Klagegrund die Auffassung, die Kommission hätte die streitige Bürgschaft nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklären müssen.

24 Zunächst sind der zweite, der dritte und der vierte Klagegrund zu prüfen, die die Sache betreffen, und danach der erste Klagegrund, der das Verfahren betrifft.

Zum Klagegrund der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung

25 Mit ihrem zweiten Klagegrund, der aus drei Teilen besteht, macht die deutsche Regierung geltend, die Kommission habe bei der Beurteilung der Beihilfehöhe (erster Teil), der Anwendung der Leitlinien (zweiter Teil) und der Beurteilung der Wettbewerbsverfälschung (dritter Teil) den Sachverhalt nur teilweise richtig festgestellt.

26 Besitzt die Kommission, wie bei der Anwendung des Artikels 92 des Vertrages, eine weitgehende Entscheidungsfreiheit, so darf der Gerichtshof bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ausübung dieser Freiheit nicht die Beurteilung, zu der die zuständige Behörde gelangt ist, durch seine eigene ersetzen, sondern muss sich darauf beschränken, zu prüfen, ob die Beurteilung offensichtlich irrig oder mit einem Ermessensmissbrauch behaftet ist (vgl. insbesondere Urteile vom 14. März 1973 in der Rechtssache 57/72, Westzucker, Slg. 1973, 321, Randnr. 14, und vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 34).

27 Die drei Teile des die fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung betreffenden zweiten Klagegrundes sind unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes zu prüfen.

Sachverhaltsfeststellungen bezüglich der Beihilfehöhe

28 Wie die deutsche Regierung in ihrer Klageschrift eingeräumt hat, bestreitet sie nicht, dass die vom Land Niedersachsen gewährte Bürgschaft Elemente einer Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages enthalte. Die Kommission habe jedoch bei der Feststellung der Behilfeelemente und damit der Beihilfehöhe Beurteilungsfehler begangen. Hierzu trägt die deutsche Regierung sechs Argumente vor.

29 Mit ihrem ersten Argument macht sie geltend, die Kommission habe es versäumt, ausreichend andere Finanzierungsmöglichkeiten für die Jadekost zu ermitteln.

30 Bei der Prüfung, inwieweit die streitige Bürgschaft eine staatliche Beihilfe darstellt, ist das in der angefochtenen Entscheidung angeführte Kriterium zugrunde zu legen und zu ermitteln, ob die Jadekost das Darlehen auf dem Kapitalmarkt ohne diese Bürgschaft hätte erhalten können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, "Boussac", Slg. 1990, I-307, Randnr. 39, und vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", Slg. 1990, I-959, Randnr. 26).

31 Würde kein Kreditinstitut einem Unternehmen wegen dessen finanziellen Schwierigkeiten ein Darlehen ohne eine staatliche Bürgschaft gewähren, so ist der Gesamtbetrag des dem Unternehmen gewährten und verbürgten Darlehens als Beihilfe anzusehen.

32 Aufgrund dieses Kriteriums ist die Kommission in Abschnitt IV Absatz 8 der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu dem Schluss gelangt, dass die Jadekost das betreffende Darlehen ohne die Bürgschaft des Landes Niedersachsen nicht erhalten hätte.

33 Diese Feststellung der Kommission wird durch die Angaben in den Akten bestätigt, die belegen, dass sich die Jadekost zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung in finanziellen Schwierigkeiten befand und es auf dem Markt für tiefgekühlte Fischprodukte nach ihrem Markteintritt zu erheblichen Preiseinbrüchen kam. In dem von der Prüfungsgesellschaft C & L Treuarbeit-Deutsche Revision (im Folgenden: C & L) erstellten betriebswirtschaftlichen Gutachten wurde das Bürgschaftsrisiko im Übrigen als sehr hoch eingeschätzt.

34 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich der staatlichen Beihilfen aufgrund der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission bei deren Erlass verfügte (vgl. Urteile vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84, Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2263, Randnr. 16, und vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 33).

35 Die deutsche Regierung hat weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Gerichtshof konkrete Beispiele dafür genannt, welche anderen Finanzierungsmöglichkeiten der Jadekost offen gestanden hätten. Außerdem hat sie im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht, dass die Kommission hätte untersuchen müssen, inwieweit andere Finanzierungsmöglichkeiten bestuenden. Somit ist ihr erstes Argument bezüglich anderer Finanzierungsmöglichkeiten hypothetischer Natur.

36 Mit ihrem zweiten Argument macht die deutsche Regierung geltend, die Kommission habe bei der Bestimmung der Beihilfehöhe Sicherheiten für die Gläubigerbanken von Jadekost nicht berücksichtigt.

37 Aus Abschnitt II Absatz 4 der Begründung der angefochtenen Entscheidung ergibt sich jedoch, dass die Kommission die Sicherheiten durchaus berücksichtigt hat. In Abschnitt IV Absatz 8 der Begründung ist sie zu dem Schluss gelangt, dass sich diese Sicherheiten nicht auf die Beihilfehöhe auswirken konnten, da der Jadekost ohne die streitige Bürgschaft kein Darlehen gewährt worden wäre. Diese Feststellung wird bestätigt durch die von der deutschen Regierung vorgelegten Dokumente, durch die Stellungnahme des Landes Niedersachsen und durch das Gutachten von C & L, dem zufolge die Sicherheiten von begrenztem Wert waren.

38 Die Feststellung der Kommission wird ferner durch die Allgemeinen Bürgschaftsrichtlinien des Landes Niedersachsen bestätigt, die die Voraussetzungen für eine Bürgschaftsgewährung durch das Land regeln.

39 Im Einzelnen bestimmt Nummer 3 dieser Richtlinien: "Bürgschaften werden grundsätzlich nur übernommen, wenn die Maßnahmen sonst nicht durchgeführt werden können, insbesondere weil keine ausreichende Sicherheiten zur Verfügung stehen und Bürgschaften von der Niedersächsischen Bürgschaftsbank (NBB) nicht erreichbar sind."

40 Mit ihrem dritten Argument macht die deutsche Regierung geltend, die Kommission habe nicht berücksichtigt, dass das verbürgte Darlehen zu einem auf dem Kapitalmarkt üblichen Zinssatz gewährt worden sei.

41 Insofern ergibt sich ebenfalls aus Abschnitt IV Absatz 8 der Begründung der angefochtenen Entscheidung, dass es keine Rolle spielte, ob der auf die Jadekost angewandte Zinssatz für das verbürgte Darlehen über oder unter dem von den Banken für derartige Darlehen auf dem Kapitalmarkt praktizierten Zinssatz lag, da das Darlehen ohne die streitige Beihilfe jedenfalls nicht gewährt worden wäre.

42 Demnach besteht kein Grund zur Annahme, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie in Abschnitt IV Absatz 6 der Begründung der angefochtenen Entscheidung erklärte, dass "Jadekost... auf diese Weise mit Hilfe der Regierung Niedersachsens eine Finanzierung erhalten [habe], die dem Unternehmen angesichts seiner finanziellen Schwierigkeiten sonst nicht bewilligt worden wäre", und zu dem Schluss gelangte, dass der Beihilfebetrag dem Gesamtbetrag des Darlehens entspreche.

43 Somit sind die ersten drei Argumente zurückzuweisen.

44 Mit ihrem vierten Argument macht die deutsche Regierung geltend, die Kommission habe die Entwicklung des relevanten Marktes zu negativ bewertet. In den damaligen Prognosen seien die Zukunftsaussichten der Jadekost als positiv beurteilt worden. Außerdem gingen weder die Nordfrost-Gruppe noch ihre Konkurrenten von einer Angebotssättigung aus.

45 Die Auffassung der Kommission wird zum einen durch die Beurteilung im Gutachten von C & L bestätigt, das zu dem Ergebnis kam, dass das Bürgschaftsrisiko insbesondere aufgrund der Reduzierung der Finanzkraft und der schwierigen Entwicklung der Nordfrost-Gruppe sowie der Entwicklung des Marktes sehr hoch sei. Zum anderen wird sie dadurch bestätigt, dass in der Folge am 31. März 1995 über das Vermögen der Jadekost das Konkursverfahren eröffnet wurde.

46 Daher wird auch mit dem vierten Argument der deutschen Regierung kein offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission aufgezeigt; es ist daher zurückzuweisen.

47 Mit ihrem fünften und ihrem sechsten Argument widerspricht die deutsche Regierung der von der Kommission vorgenommenen Einstufung der streitigen Bürgschaft als Betriebsbeihilfe. Die Kommission habe zu Unrecht festgestellt, dass die Beihilfe zu einer erheblichen Senkung der Produktionskosten führe. Außerdem hätte sie eine Gesamtbetrachtung vornehmen müssen, die gezeigt hätte, dass die streitige Beihilfe höhere Investitionen erleichtert habe. Im Einzelnen macht die deutsche Regierung geltend, dass die Bürgschaft des Landes Niedersachsen für die Finanzierung von Investitionen hätte herangezogen und damit die Eigenmittel der Jadekost zur Deckung des Bedarfs an liquiden Mitteln hätten eingesetzt werden können. Die Bürgschaft könne damit nicht als Betriebsbeihilfe eingestuft werden.

48 Erstens sind nach Ziffer 1.3 der Leitlinien, die im vorliegenden Fall anwendbar ist, Beihilfen, die gewährt werden, ohne dass von den Begünstigten eine Verpflichtung hinsichtlich der Verwendung verlangt wird, und die zur Verbesserung der finanziellen Lage ihrer Betriebe bestimmt sind, Betriebsbeihilfen.

49 Zweitens steht diese Definition im Einklang mit Randnummer 18 des Urteils vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-278/95 P (Siemens/Kommission, Slg. 1997, I-2507), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass Beihilfen dann, wenn die entsprechenden Aufwendungen übliche Betriebskosten sind, die einem Unternehmen bei seiner normalen Tätigkeit entstehen, unter die Kategorie der Betriebsbeihilfen fallen.

50 Das Darlehen, für das die streitige Bürgschaft gewährt wurde, diente unstreitig der Finanzierung der üblichen Betriebskosten der Jadekost. Insoweit ist festzustellen, dass auch die deutsche Regierung in ihrem Schreiben an die Kommission vom 19. Juli 1994 den verbürgten Kredit als Betriebsmittelkredit bezeichnet hat. Diese Einstufung ergibt sich auch aus den Bankunterlagen, die dem Antrag der Jadekost beim Land Niedersachsen beigefügt waren.

51 Demnach hat die Kommission zu Recht festgestellt, dass die Bürgschaft des Landes Niedersachsen eine Betriebsbeihilfe im Sinne von Ziffer 1.3 der Leitlinien ist.

Sachverhaltsfeststellungen bezüglich der Anwendung der Leitlinien

52 Mit dem zweiten Teil des zweiten Klagegrundes macht die deutsche Regierung geltend, die Kommission habe nicht berücksichtigt, dass die Übernahme der streitigen Bürgschaft unter der Auflage der - vom Land Niedersachsen überwachten - Einhaltung des von der Jadekost erstellten Finanzplans vom 23. März 1994 erfolgt sei.

53 Hierzu genügt die Feststellung, dass sich aus der angefochtenen Entscheidung eindeutig ergibt, dass die Kommission die Auflagen des Landes Niedersachsen ordnungsgemäß geprüft und in Abschnitt IV Absatz 10 der Begründung der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, dass es sich dabei nicht um Auflagen im Sinne von Ziffer 1.3 der Leitlinien handele.

54 Folglich ist der zweite Teil des zweiten Klagegrundes unbegründet.

Sachverhaltsfeststellungen bezüglich der Wettbewerbsverfälschung

55 Mit dem dritten Teil des zweiten Klagegrundes macht die deutsche Regierung geltend, dass die Feststellungen zum Beleg entweder einer den Wettbewerb verfälschenden Beihilfe oder einer Kostenentlastung für die Jadekost durch die streitige Bürgschaft unzureichend seien.

56 Diese Rüge ist dahin zu verstehen, dass die angefochtene Entscheidung einen Begründungsmangel im Sinne von Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) aufweise. Sie ist daher zusammen mit dem dritten Teil des dritten Klagegrundes zu prüfen, wonach die Begründungspflicht nicht beachtet worden sei.

Zum Klagegrund der fehlerhaften Anwendung von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages

57 Mit dem dritten Klagegrund, der aus drei Teilen besteht, macht die deutsche Regierung geltend, dass die Kommission Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages fehlerhaft angewandt habe. Erstens habe sie die Leitlinien bei der Prüfung des Tatbestands der Beihilfe gemäß Artikel 92 Absatz 1 fehlerhaft angewandt, zweitens den Sachverhalt unrichtig unter diesen Artikel subsumiert und drittens gegen die Begründungspflicht gemäß Artikel 190 des Vertrages verstoßen.

58 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die deutsche Regierung weder im Verwaltungsverfahren noch in ihrer Klage bestritten hat, dass die Bürgschaft des Landes Niedersachsen Elemente einer Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages enthält.

Anwendung der Leitlinien

59 Mit dem ersten Teil des dritten Klagegrundes macht die deutsche Regierung geltend, dass die angefochtene Entscheidung rechtsfehlerhaft sei, da die Kommission zur Ausfuellung der Tatbestandsmerkmale des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrages auf die Leitlinien verweise, statt eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.

60 Die Feststellung der Kommission, dass die Beihilfe die Wettbewerbsbedingungen im Sinne von Artikel 92 des Vertrages zu verfälschen drohe, beruht weitgehend auf den Leitlinien. So hat die Kommission, nachdem sie festgestellt hatte, dass die streitige Bürgschaft eine Betriebsbeihilfe sei, in Abschnitt IV Absatz 13 der Begründung der angefochtenen Entscheidung erklärt, derartige Beihilfen seien "mit dem Gemeinsamen Markt grundsätzlich unvereinbar, ohne dass es einer Prüfung der weiteren Tatbestandsmerkmale des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag bedürfte". Im Übrigen geht aus Abschnitt IV Absatz 16 der Begründung der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Kommission nur den Teil der streitigen Bürgschaft als Beihilfe eingestuft hat, der auf den Sektor für Fischerzeugnisse entfiel, da die Leitlinien nur diesen Sektor erfassen.

61 In den Randnummern 48 bis 51 dieses Urteils hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Kommission die streitige Bürgschaft fehlerfrei als Betriebsbeihilfe eingestuft hat. Zu prüfen ist aber, ob sich die Kommission bei der Feststellung, dass die streitige Beihilfe unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt sei, auf die Leitlinien stützen durfte.

62 Die Kommission kann sich bei der Ausübung ihres Ermessens durch Maßnahmen wie die Leitlinien selbst binden, sofern sie Regeln enthalten, denen sich die von ihr zu verfolgende Politik entnehmen lässt und die nicht von Normen des Vertrages abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnrn. 34 und 36).

63 Die deutsche Regierung hat weder bestritten noch Zweifel daran geäußert, dass die Leitlinien mit Artikel 92 des Vertrages vereinbar sind.

64 Die Leitlinien, bei denen es sich nicht um die ersten in dem betreffenden Bereich handelt, sind auf Artikel 93 Absatz 1 des Vertrages gestützt, wonach die Kommission fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen überprüft und ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vorschlägt, die die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordern. Die Leitlinien sind damit Teil dieser Verpflichtung zu regelmäßiger und laufender Zusammenarbeit, von der sich weder die Kommission noch die Mitgliedstaaten freimachen können (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Oktober 1996 in der Rechtssache C-311/94, IJssel-Vliet, Slg. 1996, I-5023, Randnrn. 36 und 37).

65 Wie die Kommission ohne Widerspruch von Seiten der deutschen Regierung vorgetragen hat, war diese am Verfahren zum Erlass der Leitlinien beteiligt und hat ihnen zugestimmt. Außerdem war die Beachtung der Leitlinien eine Bedingung für die Genehmigung der Allgemeinen Bürgschaftsrichtlinien des Landes Niedersachsen durch die Kommission. Die deutsche Regierung hat somit die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Leitlinien anerkannt. Daher binden die Leitlinien gemäß Randnummer 36 des Urteils CIRFS u. a./Kommission sowie Randnummer 43 des Urteils IJssel-Vliet die Kommission, aber auch die deutsche Regierung.

66 Jedenfalls geht aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Kommission unabhängig von ihrer auf Ziffer 1.3 der Leitlinien gestützten Begründung aufgrund einer Prüfung sämtlicher Tatbestandsmerkmale von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages festgestellt hat, dass die Bürgschaft des Landes Niedersachsen eine Beihilfe im Sinne dieses Artikels darstellt.

67 Eine Maßnahme fällt dann unter das Verbot gemäß Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages, wenn es sich um eine Beihilfe staatlichen Ursprungs handelt, die den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

68 Die Kommission hat aufgrund mehrerer Überlegungen festgestellt, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfuellt seien.

69 Erstens sei nach Ziffer 1.1 der Leitlinien in der Übernahme staatlicher Bürgschaften für Bankdarlehen grundsätzlich eine Beihilfe zu sehen, was von der deutschen Regierung nicht bestritten wird. Zweitens habe die Jadekost auf diese Weise mit Hilfe der Regierung Niedersachsens eine Finanzierung erhalten, die dem Unternehmen sonst nicht bewilligt worden wäre. Drittens diene die Beihilfe der Einkommensverbesserung der Jadekost, da sie das Unternehmen von Kosten befreie, die es normalerweise hätte tragen müssen. Schließlich drohe die Beihilfe den Wettbewerb zu verfälschen und sei geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, da sie ein bestimmtes Unternehmen gegenüber seinen Konkurrenten in Deutschland und in den anderen Mitgliedstaaten begünstige.

70 Folglich ist der erste Teil des dritten Klagegrundes der deutschen Regierung zurückzuweisen.

Subsumtion des Sachverhalts

71 Mit dem zweiten Teil des dritten Klagegrundes macht die deutsche Regierung geltend, dass die angefochtene Entscheidung bei der Bestimmung der Beihilfehöhe und der Prüfung der Frage, ob eine Wettbewerbsverfälschung vorliege, Fehler aufweise.

72 Zur Beihilfehöhe macht die deutsche Regierung im Wesentlichen geltend, dass die Kommission nicht geprüft habe, ob die Jadekost einen anderen Kredit ohne Bürgschaft hätte erhalten können, und dass sie das Vorliegen von Sicherheiten ignoriert und deren Werthaltigkeit sowie deren Bedeutung für die Beurteilung der Beihilfehöhe nicht geprüft habe.

73 Diese Argumente unterscheiden sich nicht wesentlich von denen, die zur Stützung des ersten Teils des zweiten Klagegrundes vorgebracht werden. Aus der angefochtenen Entscheidung und den Akten geht hervor, dass die Kommission zu Recht davon ausging, dass die Jadekost unter den Bedingungen des Marktes ohne die Bürgschaft nicht den ihr gewährten Kredit hätte erlangen können. Wie in den Randnummern 29 bis 43 dieses Urteils festgestellt wurde, hat die Kommission insoweit keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Somit kann diesen Argumenten nicht gefolgt werden.

74 Zur Frage der Wettbewerbsverfälschung trägt die deutsche Regierung hauptsächlich vor, dass die Kommission den relevanten Markt nicht bestimmt habe und dass die Vermutung, die Gewährung von Betriebsbeihilfen sei per se wettbewerbsverfälschend, nicht zutreffe.

75 Als Markt hat die Kommission in den Abschnitten III Absatz 3 und IV Absatz 14 der Begründung der angefochtenen Entscheidung den Markt für tiefgekühlte Fischprodukte bestimmt.

76 Die deutsche Regierung hat weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Gerichtshof eine andere Marktdefinition vorgeschlagen. Sie hat auch nichts dafür vorgetragen, dass die Kommission den Markt nicht zutreffend bestimmt hätte.

77 Die Vermutung, dass Betriebsbeihilfen per se den Wettbewerb verfälschen, ergibt sich erstens aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes. Im Urteil vom 6. November 1990 in der Rechtssache C-86/89 (Italien/Kommission, Slg. 1990, I-3891, Randnr. 18) hat der Gerichtshof entschieden, dass die streitige Beihilfe als eine Betriebsbeihilfe für die betroffenen Unternehmen anzusehen war und dass sie als solche die Handelsbedingungen in einer Weise veränderte, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlief.

78 Zweitens folgt diese Vermutung auch aus Ziffer 1.3 der Leitlinien, wonach Betriebsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Da Betriebsbeihilfen niemals als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, folgt daraus erst recht, dass sie den Wettbewerb im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages verfälschen.

79 Auch der zweite Teil des dritten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

Begründungspflicht

80 Mit dem dritten Teil des dritten Klagegrundes macht die deutsche Regierung geltend, dass die Kommission ihre Verpflichtung zur Begründung der angefochtenen Entscheidung verletzt habe.

81 Die Kommission begnüge sich in der angefochtenen Entscheidung mit Vermutungen und Unterstellungen, anstatt den Sachverhalt festzustellen, der die Tatbestandsmerkmale des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrages erfuelle. In der angefochtenen Entscheidung fehlten insbesondere Feststellungen zu Vorliegen und Höhe der Beihilfe und zur Wettbewerbsverfälschung. Was Letztere betreffe, so hätte die Kommission konkret die Situation auf dem Markt feststellen und erläutern müssen, inwiefern eine Betriebsbeihilfe zu einer Wettbewerbsverfälschung führe, außerdem hätte sie die Ursächlichkeit der streitigen Bürgschaft für die Wettbewerbsverfälschung und das Vorliegen einer Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels begründen müssen.

82 Nach ständiger Rechtsprechung muss die durch Artikel 190 des Vertrages vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnr. 71, und vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-353/92, Griechenland/Rat, Slg. 1994, I-3411, Randnr. 19).

83 Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, wie dem Inhalt des Rechtsakts und der Art der angeführten Gründe, zu beurteilen (Urteil vom 13. März 1985 in den Rechtssachen 296/82 und 318/82, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 809, Randnr. 19).

84 Im vorliegenden Fall ist der Umstand, dass die angefochtene Entscheidung auf die Leitlinien gestützt ist, von besonderer Bedeutung für den Inhalt der Begründungspflicht.

85 Nach Ziffer 1.3 der Leitlinien sind Betriebsbeihilfen grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Da die Kommission festgestellt hat, dass die streitige Bürgschaft eine solche Beihilfe ist, war es nicht erforderlich, in allen Einzelheiten zu erläutern, weshalb diese Beihilfe den Wettbewerb verfälschte. Die Leitlinien bestimmen nämlich, dass das Vorliegen einer Betriebsbeihilfe automatisch zu dieser Feststellung führt.

86 Somit ist festzustellen, dass die Knappheit der Begründung der angefochtenen Entscheidung keinen Verstoß gegen Artikel 190 des Vertrages darstellt, da die angeblich fehlenden Erläuterungen insbesondere zur Wettbewerbsverfälschung nicht erforderlich waren, weil es sich um eine Betriebsbeihilfe handelte.

87 Der dritte Teil des dritten Klagegrundes ist daher nicht begründet. Dasselbe gilt für den dritten Teil des zweiten Klagegrundes.

Zum Klagegrund bezüglich der Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages

88 Mit ihrem letzten Klagegrund macht die deutsche Regierung geltend, die Kommission hätte die streitige Beihilfe nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklären müssen.

89 In Abschnitt 5 Absatz 8 der Begründung der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission festgestellt, dass "es sich bei der fraglichen Beihilfe um eine den Status quo erhaltende Betriebsbeihilfe handelt, die grundsätzlich nicht geeignet ist, die Entwicklung im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c zu fördern".

90 Diese Feststellung steht mit dem Urteil Siemens/Kommission im Einklang, in dem der Gerichtshof die Überlegung des Gerichts für zutreffend erklärt hat, das in Randnummer 48 seines Urteils vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93 (Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675) festgestellt hatte, dass Betriebsbeihilfen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 3 des Vertrages fallen.

91 Folglich steht das Vorgehen der Kommission vollkommen im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes, und der vierte Klagegrund der deutschen Regierung ist zurückzuweisen.

Zum Klagegrund der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

92 Mit ihrem ersten Klagegrund wirft die deutsche Regierung der Kommission vor, sie habe weder ihr noch dem Land Niedersachsen die in Abschnitt II der Begründung der angefochtenen Entscheidung genannten Stellungnahmen von vier Konkurrenten der Jadekost, die ihr im Laufe des Verwaltungsverfahrens mit Schreiben vom 31. August 1995, 1. September 1995 und 4. September 1995 zugegangen seien, zugänglich gemacht.

93 Gemäß Abschnitt II der Entscheidung haben die Verfasser der Schreiben insbesondere erklärt, dass die Jadekost die gewährte Beihilfe dazu benutzt habe, mit nicht kostendeckenden Preisen zu Lasten von Wettbewerbern Marktanteile zu gewinnen. Außerdem haben sich die Konkurrenten zur Geschäftstätigkeit der Jadekost, zur Marktentwicklung und zur Behandlung des Falles im niedersächsischen Landtag geäußert.

94 Die deutsche Regierung trägt vor, dass das Vorenthalten dieser Schreiben eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle, die zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung führe. Es handele sich überdies im vorliegenden Fall um eine noch andauernde Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die betreffenden Schreiben selbst Bezug auf andere relevante Dokumente nähmen, von denen die deutsche Regierung nicht habe Kenntnis nehmen können. In ihrer Erwiderung fügt die deutsche Regierung hinzu, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei ferner durch das Vorenthalten rechtlicher Erwägungen verletzt worden. Die Kommission sei verpflichtet, den Mitgliedstaaten die rechtlichen Erwägungen mitzuteilen, auf die sie ihre negative Entscheidung zu stützen beabsichtige.

95 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere aus Randnummer 31 des Urteils Boussac, gehe hervor, dass schon die bloße Möglichkeit einer negativen Beeinflussung des Verfahrens ausreiche, um die Verletzung beachtlich erscheinen zu lassen und so die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zu begründen.

96 Die Kommission räumt ein, dass der deutschen Regierung aufgrund eines Versehens die Schreiben der Konkurrenten nicht zugesandt worden seien. Nach dem Urteil Boussac führe eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör jedoch nur dann zu einer Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, wenn das Verfahren ohne diese Verletzung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.

97 Im vorliegenden Fall enthielten die Stellungnahmen der Konkurrenten keine für die Beurteilung nach den Wettbewerbsvorschriften relevanten Gesichtspunkte, die der Kommission nicht bereits durch die Schreiben der deutschen Regierung und ihre ausführlichen Besprechungen vom 31. August 1994 und 28. November 1995, durch die der deutschen Regierung zum Kommentar übermittelten Schreiben der Banken oder durch andere öffentlich zugängliche Quellen bekannt gewesen und die nicht im Schriftverkehr zwischen den Parteien sowie in den Besprechungen zwischen ihnen erörtert worden wären.

98 Die Rüge, dass rechtliche Erwägungen vorenthalten worden seien, sei verspätet vorgetragen worden und nicht begründet, da die Kommission ihren Rechtsstandpunkt sowohl in den Schreiben an die deutsche Regierung als auch in den Besprechungen mit ihr unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe.

99 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Gewährung rechtlichen Gehörs in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts und muss auch dann sichergestellt werden, wenn eine besondere Regelung fehlt (vgl. Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache Belgien/Kommission, Randnr. 27, und Urteil Boussac, Randnr. 29).

100 In den vorgenannten Urteilen hat der Gerichtshof anerkannt, dass dieser Grundsatz gebietet, dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit zu geben, zu den Äußerungen Stellung zu nehmen, die beteiligte Dritte nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages abgegeben haben. Die Kommission darf diese Äußerungen in ihrer Entscheidung gegen diesen Staat nicht berücksichtigen, soweit dieser keine Gelegenheit hatte, hierzu Stellung zu nehmen.

101 Eine solche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt jedoch nur dann zu einer Nichtigerklärung, wenn das Verfahren ohne diese Verletzung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Urteil Boussac, Randnr. 31).

102 Insoweit hat der Gerichtshof im Urteil Boussac festgestellt, dass die fraglichen Stellungnahmen nichts Neues gegenüber den Informationen enthielten, über die die Kommission bereits verfügte und die der französischen Regierung bekannt waren. Bei dieser Sachlage war der Umstand, dass die französische Regierung keine Gelegenheit gehabt hatte, diese Stellungnahmen zu kommentieren, nicht geeignet, das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens zu beeinflussen.

103 Ähnlich ergibt sich im vorliegenden Fall, wie der Generalanwalt in den Nummern 64 bis 67 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, aus dem Schriftwechsel zwischen der Kommission und der deutschen Regierung, dass die Erklärungen der Konkurrenten der Jadekost der deutschen Regierung in der Sache bekannt waren, die sie berücksichtigen konnte, als sie zu den Vorwürfen der Kommission Stellung nahm. Außerdem ergibt sich aus den Aktenunterlagen und der am 5. August 1995 gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages veröffentlichten Mitteilung 95/C 201/06 der Kommission (ABl. 1995, C 201, S. 6) zu der Beihilfe für die Jadekost, dass die deutsche Regierung darüber unterrichtet war, in welchem rechtlichen und tatsächlichen Rahmen die Kommission die behauptete Verletzung des Gemeinschaftsrechts, wie in Abschnitt IV der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, festgestellt hat.

104 Außerdem hätte die Kommission keine andere Entscheidung treffen können, wenn sie der deutschen Regierung die Schreiben der Konkurrenten der Jadekost zugesandt hätte. Aus den Ausführungen in diesem Urteil geht nämlich hervor, dass die Kommission zu dem Schluss gelangt ist, dass die Leitlinien anwendbar seien und dass die betreffende Beihilfe eine Betriebsbeihilfe sei. Beides ist der deutschen Regierung im Verwaltungsverfahren eindeutig mitgeteilt worden.

105 Insoweit hat die deutsche Regierung im Verfahren vor dem Gerichtshof keine tatsächlichen oder rechtlichen Umstände nennen können, die, wären sie der Regierung mitgeteilt worden, die Kommission zu einer anderen Entscheidung veranlasst hätten.

106 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt somit, dass dieser Klagegrund nicht durchgreift.

107 Da keinem der Argumente der deutschen Regierung gefolgt werden kann, ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

108 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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