Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.03.1999
Aktenzeichen: C-289/96
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 2081/92, Verordnung Nr. 1107/96


Vorschriften:

Verordnung Nr. 2081/92 Art. 3 Abs. 1
Verordnung Nr. 2081/92 Art. 3 Abs. 3
Verordnung Nr. 2081/92 Art. 3 Abs. 7
Verordnung Nr. 2081/92 Art. 17 Abs. 2
Verordnung Nr. 1107/96
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Aus Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, wonach der Rat ein nicht erschöpfendes, informatives Verzeichnis der Namen von Agrarerzeugnissen zu erstellen hat, die im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 als Gattungsbezeichnungen anzusehen und somit nicht nach der Verordnung eintragungsfähig sind, ergibt sich, daß die in Absatz 1 stehende Definition des Begriffes "Bezeichnung, die zur Gattungsbezeichnung geworden ist", auch auf Bezeichnungen Anwendung findet, die stets Gattungsbezeichnungen waren.

2 Obgleich gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2081/92 deren Artikel 7, der ein Einspruchsverfahren gegen die Eintragung von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben vorsieht, im Rahmen des in Artikel 17 für die Eintragung von Bezeichnungen, die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits existierten, geregelten vereinfachten Eintragungsverfahrens keine Anwendung findet, setzt eine Eintragung in diesem Verfahren ebenso wie im normalen Verfahren voraus, daß die Bezeichnungen den materiellen Vorschriften der Verordnung entsprechen. Aus der Feststellung, daß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2081/92 das Vorhandensein von Erzeugnissen, die sich rechtmässig in Verkehr befinden, neben der Tatsache, daß die Bezeichnung, deren Eintragung beantragt wurde, eine Gattungsbezeichnung ist, als gesonderten Grund für die Zulässigkeit eines Einspruchs vorsieht, folgt daher nicht zwangsläufig, daß der erste dieser beiden Umstände bei der Prüfung der Faktoren, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung bei der Feststellung zu berücksichtigen sind, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, nicht berücksichtigt werden darf; sie unterstreicht vielmehr, daß im Rahmen der Verfahren zur Eintragung einer Bezeichnung das Vorhandensein von Erzeugnissen zu berücksichtigen ist, die sich rechtmässig in Verkehr befinden und somit unter dieser Bezeichnung in anderen Mitgliedstaaten als dem Ursprungsstaat, der die Eintragung beantragt hat, rechtmässig vermarktet wurden.

Bei der Eintragung der Bezeichnung "Feta" hat die Kommission aber nicht berücksichtigt, daß diese Bezeichnung in einigen anderen Mitgliedstaaten als der Griechischen Republik seit langem verwendet wurde. Sie hat daher nicht ordnungsgemäß alle Faktoren berücksichtigt, wie sie es nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2081/92 hätte tun müssen. Die Verordnung Nr. 1107/96 ist daher für nichtig zu erklären, soweit darin die Bezeichnung "Feta" als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen wird.


Urteil des Gerichtshofes vom 16. März 1999. - Königreich Dänemark, Bundesrepublik Deutschland und Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates - Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission - Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen - 'Feta'. - Verbundene Rechtssachen C-289/96, C-293/96 und C-299/96.

Entscheidungsgründe:

1 Mit Klageschriften, die am 30. August, am 9. September und am 12. September 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, haben das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik gemäß Artikel 173 EG-Vertrag die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 148, S. 1; im folgenden: streitige Verordnung) beantragt, soweit darin die Bezeichnung "Feta" als geschützte Ursprungsbezeichnung (im folgenden: GUB) eingetragen wird.

2 Mit drei Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofes vom 4. Dezember 1996, vom 21. Januar 1997 und vom 19. Februar 1997 ist die Griechische Republik in den drei Rechtssachen als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden.

3 Mit Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 27. November 1997 sind die drei Rechtssachen zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

Rechtlicher Rahmen

4 Nach Artikel 1 Absatz 1 der streitigen Verordnung, die am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, dem 21. Juni 1996, in Kraft getreten ist, werden "[d]ie Bezeichnungen im Anhang... als geschützte geographische Angabe (GGA) bzw. als geschützte Ursprungsbezeichnung (GUB) gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragen". Der in dieser Bestimmung erwähnte Anhang enthält in Abschnitt A, der mit "Unter Anhang II fallende Erzeugnisse, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind", überschrieben ist, unter den Rubriken "Käse" und "Griechenland" die Bezeichnung "ÖÝôá (Feta) (GUB)".

5 Die streitige Verordnung wurde in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 208, S. 1; im folgenden: Grundverordnung), insbesondere ihres Artikels 17, erlassen.

6 In der siebten Begründungserwägung der am 25. Juli 1993 in Kraft getretenen Grundverordnung heisst es: "[Derzeit] gelten... unterschiedliche einzelstaatliche Verfahren zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben. Es ist daher ein gemeinschaftliches Konzept erforderlich. Gemeinschaftliche Rahmenvorschriften über den Schutz geographischer Angaben und von Ursprungsbezeichnungen wären diesen förderlich, da sie über ein einheitlicheres Vorgehen gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Hersteller derart gekennzeichneter Erzeugnisse sicherstellen und dazu führen, daß solche Erzeugnisse beim Verbraucher mehr Vertrauen genießen." In der zwölften Begründungserwägung heisst es: "Um den Schutz geographischer Angaben und von Ursprungsbezeichnungen in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, müssen diese auf Gemeinschaftsebene eingetragen sein."

7 Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung sieht folgendes vor:

"Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

a) "Ursprungsbezeichnung" der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,

- das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und

- das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geographischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einfluesse verdankt und das in dem begrenzten geographischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurde;

..."

8 In Artikel 2 Absatz 3 wird hinzugefügt:

"Als Ursprungsbezeichnungen gelten auch bestimmte traditionelle geographische oder nichtgeographische Bezeichnungen, wenn sie ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel bezeichnen, das aus einer bestimmten Gegend oder einem bestimmten Ort stammt und das die Anforderungen nach Absatz 2 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich erfuellt."

9 Artikel 3 der Grundverordnung bestimmt:

"(1) Bezeichnungen, die zu Gattungsbezeichnungen geworden sind, dürfen nicht eingetragen werden.

Im Sinne dieser Verordnung gilt als "Bezeichnung, die zur Gattungsbezeichnung geworden ist", der Name eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels, der sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, wo das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch der gemeinhin übliche Name für ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel geworden ist.

Bei der Feststellung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle Faktoren und insbesondere folgendes zu berücksichtigen:

- die bestehende Situation in dem Mitgliedstaat, aus dem der Name stammt, und in den Verbrauchsgebieten;

- die Situation in anderen Mitgliedstaaten;

- die einschlägigen nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.

Wird ein Antrag auf Eintragung nach dem Verfahren der Artikel 6 und 7 abgelehnt, weil aus einer Bezeichnung eine Gattungsbezeichnung geworden ist, so veröffentlicht die Kommission diesen Beschluß im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

(2)...

(3) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ein nicht erschöpfendes, informatives Verzeichnis der Namen von dieser Verordnung unterfallenden Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln, die im Sinne von Absatz 1 als Gattungsbezeichnungen anzusehen und somit nicht nach dieser Verordnung eintragungsfähig sind; der Rat veröffentlicht dieses Verzeichnis im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften."

10 Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung lautet: "Um eine geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder eine geschützte geographische Angabe (g.g.A.) führen zu können, müssen die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel einer Spezifikation entsprechen." Gemäß Artikel 4 Absatz 2 enthält die Spezifikation u. a. den Namen des Erzeugnisses einschließlich der Ursprungsbezeichnung oder der geographischen Angabe, die Beschreibung des Erzeugnisses anhand der gegebenenfalls verarbeiteten Grunderzeugnisse und seiner wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen und/oder organoleptischen Eigenschaften, die Abgrenzung des geographischen Gebietes, die Angaben, aus denen sich ergibt, daß das Agrarerzeugnis oder das Lebensmittel aus dem geographischen Gebiet im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 stammt, die Beschreibung des Verfahrens zur Gewinnung des Erzeugnisses und Angaben, aus denen sich der Zusammenhang mit den geographischen Verhältnissen oder dem geographischen Ursprung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung ergibt.

11 Die Artikel 5 und 7 der Grundverordnung regeln ein Eintragungsverfahren, das sogenannte "normale Verfahren".

12 Nach Artikel 5 Absatz 4 ist der Antrag auf Eintragung an den Mitgliedstaat zu richten, in dessen Hoheitsgebiet sich das geographische Gebiet befindet. Gemäß Artikel 5 Absatz 5 prüft der Mitgliedstaat, ob der Antrag gerechtfertigt ist, und übermittelt ihn zusammen mit der Spezifikation und anderen Dokumenten der Kommission.

13 Nach Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3 prüft die Kommission innerhalb von sechs Monaten förmlich, ob der Eintragungsantrag sämtliche in Artikel 4 vorgesehenen Angaben enthält. Gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, daß die Bezeichnung schutzwürdig ist, so nimmt sie eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vor. Sofern bei der Kommission kein Einspruch eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen natürlichen oder juristischen Person gemäß Artikel 7 eingelegt wird, trägt sie die Bezeichnung in das "Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben" ein. Nach Artikel 6 Absatz 4 werden die in das Verzeichnis eingetragenen Bezeichnungen sodann im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

14 Artikel 7 der Grundverordnung sieht ein Einspruchsverfahren gegen die Eintragung vor. Artikel 7 Absatz 4 lautet:

"Ein Einspruch ist nur zulässig, wenn

- entweder dargelegt wird, daß die Bedingungen gemäß Artikel 2 nicht eingehalten werden,

- oder dargelegt wird, daß sich die Eintragung der vorgeschlagenen Bezeichnung nachteilig auf das Bestehen einer ganz oder teilweise gleichlautenden Bezeichnung oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften rechtmässig in Verkehr befinden,

- oder ausreichende Angaben darin enthalten sind, die den Schluß zulassen, daß die Bezeichnung, deren Eintragung beantragt wurde, eine Gattungsbezeichnung ist."

15 Der zweite Gedankenstrich dieser Bestimmung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 535/97 des Rates vom 17. März 1997 (ABl. L 83, S. 3) dahin gehend geändert, daß seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung am 28. März 1997 ein Einspruch zulässig ist, wenn dargelegt wird, daß sich die Eintragung nachteilig auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, "die sich zum Zeitpunkt der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Veröffentlichung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmässig in Verkehr befinden"; bei der fraglichen Veröffentlichung handelt es sich um die in Randnummer 13 dieses Urteils genannte erste Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

16 Artikel 7 Absatz 5 der Grundverordnung lautet:

"Ist ein Einspruch im Sinne des Absatzes 4 zulässig, so ersucht die Kommission die betroffenen Mitgliedstaaten, innerhalb von drei Monaten entsprechend ihren internen Verfahren zu einer einvernehmlichen Regelung zu gelangen.

a) Wird eine solche einvernehmliche Regelung erzielt, so teilen die Mitgliedstaaten der Kommission alle Einzelheiten mit, die das Zustandekommen dieser Regelung ermöglicht haben, sowie die Stellungnahmen des Antragstellers und des Einspruchsführers. Bleiben die gemäß Artikel 5 erhaltenen Angaben unverändert, so verfährt die Kommission nach Artikel 6 Absatz 4. Im gegenteiligen Fall leitet sie erneut das Verfahren des Artikels 7 ein.

b) Wird keine einvernehmliche Regelung erzielt, so trifft die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 15 eine Entscheidung, die den redlichen und traditionellen Gebräuchen und der tatsächlichen Verwechslungsgefahr Rechnung trägt. Wird die Eintragung beschlossen, so nimmt die Kommission die Veröffentlichung nach Artikel 6 Absatz 4 vor."

17 Artikel 13 der Grundverordnung lautet:

"(1) Eingetragene Bezeichnungen werden geschützt gegen

a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer eingetragenen Bezeichnung für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern diese Erzeugnisse mit den unter dieser Bezeichnung eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder sofern durch diese Verwendung das Ansehen der geschützten Bezeichnung ausgenutzt wird;

b) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn die geschützte Bezeichnung in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Verfahren", "Fasson", "Nachahmung" oder dergleichen verwendet wird;

c) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äusseren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;

d) alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, das Publikum über den wahren Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

Enthält ein eingetragener Name den als Gattungsbezeichnung angesehenen Namen eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, so gilt die Verwendung dieser Gattungsbezeichnung für das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel nicht als Verstoß gegen Unterabsatz 1 Buchstabe a) oder Buchstabe b).

(2) Die Mitgliedstaaten können jedoch einzelstaatliche Maßnahmen, die die Verwendung der in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Ausdrücke zulassen, während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung beibehalten, sofern

- die Erzeugnisse mindestens fünf Jahre lang vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung rechtmässig unter diesem Ausdruck in den Verkehr gebracht worden sind;

- aus der Etikettierung der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses deutlich hervorgeht.

Diese Ausnahme darf allerdings nicht dazu führen, daß die Erzeugnisse unbeschränkt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in den Verkehr gebracht werden, in dem diese Ausdrücke untersagt waren.

(3) Geschützte Bezeichnungen können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden."

18 Um u. a. dem Umstand Rechnung zu tragen, daß der erste Vorschlag für die Eintragung von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen dem Rat erst im März 1996 vorgelegt wurde, als der grösste Teil der in Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung vorgesehenen Übergangszeit von fünf Jahren bereits verstrichen war, wurde diese Bestimmung mit der Verordnung Nr. 535/97 durch folgende Vorschrift ersetzt:

"Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a) und b) können die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Regelungen, die die Verwendung von gemäß Artikel 17 eingetragenen Bezeichnungen zulassen, während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung beibehalten, sofern

- die Erzeugnisse mindestens fünf Jahre lang vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung rechtmässig unter der Bezeichnung in den Verkehr gebracht worden sind;

- die Unternehmen die betreffenden Erzeugnisse rechtmässig in den Verkehr gebracht haben und dabei die Bezeichnung während des unter dem ersten Gedankenstrich genannten Zeitraums ständig verwendet haben;

- aus der Etikettierung der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses deutlich hervorgeht.

Diese Ausnahme darf allerdings nicht dazu führen, daß die Erzeugnisse unbeschränkt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in den Verkehr gebracht werden, in dem diese Bezeichnungen untersagt waren."

19 Der Erlaß der in der Grundverordnung vorgesehenen Maßnahmen ist in deren Artikel 15 wie folgt geregelt:

"Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten seit der Befassung des Rates keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen."

20 Artikel 17 der Grundverordnung, der ein "vereinfachtes Eintragungsverfahren" vorsieht, das für die Eintragung von Bezeichnungen gilt, die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits existierten, lautet:

"(1) Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, welche ihrer gesetzlich geschützten oder, falls in einem Mitgliedstaat ein Schutzsystem nicht besteht, durch Benutzung üblich gewordenen Bezeichnungen sie nach Maßgabe dieser Verordnung eintragen lassen wollen.

(2) Die Kommission trägt die Bezeichnungen im Sinne des Absatzes 1, die den Artikeln 2 und 4 entsprechen, nach dem Verfahren des Artikels 15 ein. Artikel 7 findet keine Anwendung. Gattungsbezeichnungen sind jedoch nicht eintragungsfähig.

(3) Die Mitgliedstaaten können den einzelstaatlichen Schutz der gemäß Absatz 1 mitgeteilten Bezeichnungen bis zu dem Zeitpunkt beibehalten, zu dem über die Eintragung entschieden worden ist."

21 Als die Grundverordnung erlassen wurde, nahmen der Rat und die Kommission in das Protokoll der Ratstagung eine Erklärung auf, in der sie darauf hinwiesen, daß zum einen gemäß Artikel 3 Gattungsbezeichnungen nicht als geschützte Bezeichnungen eingetragen werden dürften, und zum anderen jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 der Verordnung Einspruch gegen die Eintragung einlegen könne, wenn Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel, die schon vor dem Inkrafttreten der Verordnung rechtmässig in den Verkehr gebracht worden seien, Gegenstand eines Eintragungsantrags sein könnten. Sie fügten hinzu, aus diesem Artikel gehe klar hervor, daß das Vorhandensein eines rechtmässig in den Verkehr gebrachten Erzeugnisses als solches ein zulässiger Einspruchsgrund sei und daß bei einer im Anschluß an diesen Einspruch getroffenen Entscheidung den redlichen und traditionellen Gebräuchen und der tatsächlichen Verwechslungsgefahr Rechnung getragen werden müsse. Ferner hoben sie hervor, daß die Verordnung der weiteren Vermarktung der am 30. Juni 1992 in der Gemeinschaft rechtmässig verkauften Erzeugnisse nicht entgegenstehen solle, soweit diese Erzeugnisse den Kriterien der redlichen und traditionellen Gebräuche und der tatsächlichen Verwechslungsgefahr nicht zuwiderliefen.

Sachverhalt

22 Zur Ausarbeitung des Entwurfs eines nicht erschöpfenden, informativen Verzeichnisses der als Gattungsbezeichnungen anzusehenden und somit nach der Grundverordnung nicht eintragungsfähigen Namen, das der Rat gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vor ihrem Inkrafttreten am 25. Juli 1993 zu erstellen hatte, ersuchte die Kommission die Mitgliedstaaten schon im Juli 1992, ihr die Namen der Erzeugnisse mitzuteilen, die ihres Erachtens als Gattungsbezeichnungen anerkannt werden können. Im März 1995 richtete sie entsprechende Ersuchen an die drei neuen Mitgliedstaaten.

23 Aus der Begründung des Vorschlags für eine Entscheidung des Rates zur Erstellung eines nicht erschöpfenden, informativen Verzeichnisses der als Gattungsbezeichnungen anzusehenden Namen von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2081/92 (im folgenden: Entscheidungsvorschlag), den die Kommission am 6. März 1996 vorlegte (Dokument KOM[96] 38 endg.), geht hervor, daß die Kommission auf die Mitarbeit der Mitgliedstaaten zurückgriff, um einen möglichst vollständigen Überblick über die Lage in einem Bereich zu erhalten, in dem sie es im Hinblick darauf, daß erhebliche wirtschaftliche Interessen von Privatpersonen auf dem Spiel stehen, für angebracht hielt, sehr vorsichtig sowie neutral und objektiv vorzugehen.

24 In Anbetracht der sehr unterschiedlichen und wenig aufschlußreichen Vorschläge der Mitgliedstaaten beschloß die Kommission, die Auswahl der möglichen Gattungsbezeichnungen an die Erfuellung folgender Bedingungen zu knüpfen:

"a) Sie sind von mindestens acht Mitgliedstaaten vorgeschlagen worden.

...

b) Der Ursprungsmitgliedstaat ist Vertragspartner des Übereinkommens von Stresa [vom 1. Juni 1951 über die Verwendung der Ursprungsbezeichnungen und sonstigen Bezeichnungen für Käse] und/oder hat die Bezeichnung selbst in das der Kommission übermittelte Verzeichnis aufgenommen.

...

c) Sie werden nicht in anderen Mitgliedstaaten als dem Ursprungsmitgliedstaat durch internationale Übereinkommen (bilaterale oder andere Übereinkünfte) geschützt.

..."

25 Aus der Begründung des Entscheidungsvorschlags geht ferner hervor, daß die Kommission bei zahlreichen Gelegenheiten deutliche Reaktionen auf die Einstufung von "Feta" als Gattungsbezeichnung erhalten hatte.

26 Hierzu ergibt sich aus den Akten zum einen, daß die meisten Mitgliedstaaten die Kommission aufgefordert hatten, die Bezeichnung "Feta" in die von ihr ausgearbeitete Liste von Gattungsbezeichnungen aufzunehmen.

27 Zum anderen wurde diese Bezeichnung durch ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Griechenland geschützt, das am 20. Juni 1972 in Anwendung des Abkommens vom 5. Juni 1970 zwischen diesen beiden Staaten über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen von Erzeugnissen der Landwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft (BGBl. Nrn. 378/1972 und 379/1972; sterreichisches Patentblatt Nr. 11/1972 vom 15. November 1972) geschlossen worden war.

28 Schließlich hatte die griechische Regierung der Kommission unterdessen mit Schreiben vom 21. Januar 1994 Unterlagen über die Bezeichnungen übermittelt, deren Eintragung als Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe sie gemäß Artikel 17 der Grundverordnung beantragte.

29 Die Unterlagen über die Bezeichnung "Feta", deren Eintragung als GUB die Griechische Republik beantragte, enthielten eine Reihe von Informationen, die u. a. die geographische Herkunft des bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Grunderzeugnisses, die in der Region von dessen Erzeugung herrschenden natürlichen Bedingungen, die Arten und Rassen der Tiere, von denen die bei der Herstellung von Feta verwendete Milch stammt, die Qualitätsmerkmale dieser Milch, die Verfahren der Käseherstellung und die Qualitätsmerkmale des Käses betrafen.

30 Den Unterlagen war ferner der Text der Ministerialverordnung Nr. 313025 vom 11. Januar 1994 über die Anerkennung der geschützten Ursprungsbezeichnung (GUB) des Feta-Käses (im folgenden: Ministerialverordnung) beigefügt.

31 Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung lautet: "Die Bezeichnung "Feta" wird als geschützte Ursprungsbezeichnung (GUB) für den in Salzlake gereiften Weißkäse anerkannt, der in Griechenland, insbesondere in den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Regionen, traditionell aus Schafmilch oder einer Mischung von Schaf- und Ziegenmilch hergestellt wird."

32 Artikel 1 Absatz 2 lautet: "Die für die Herstellung von "Feta" verwendete Milch muß ausschließlich aus den Regionen Makedonien, Thrakien, Epirus, Thessalien, Mittelgriechenland, Peloponnes und dem Nomos Lesbos stammen."

33 In den übrigen Bestimmungen der Ministerialverordnung werden die Anforderungen an die zur Käseherstellung bestimmte Milch, das Verfahren für die Herstellung von Feta, dessen wesentliche, vor allem qualitative, organoleptische und geschmackliche Merkmale sowie die Angaben festgelegt, die auf seiner Verpackung zu finden sein müssen.

34 Schließlich ist es nach Artikel 6 Absatz 2 verboten, Käse unter der Bezeichnung "Feta" herzustellen, einzuführen, auszuführen, in Verkehr zu bringen und zu vermarkten, der nicht die in der Ministerialverordnung festgelegten Bedingungen erfuellt.

35 In der Begründung des Entscheidungsvorschlags führte die Kommission aus, in Anbetracht all dieser Umstände müsse bei der Klärung der Frage, ob die Bezeichnung "Feta" zur Gattungsbezeichnung geworden sei, mit der grössten Vorsicht vorgegangen und die zu treffende Entscheidung folglich auf solide Nachweise gestützt werden.

36 Zu diesem Zweck ließ die Kommission im April 1994 bei 12 800 Bürgern der zwölf damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft eine Eurobarometer-Umfrage durchführen. Die Kommission rechtfertigte eine solche Umfrage mit der Erwägung, daß gemäß der Grundverordnung "eine Bezeichnung nur dann zur Gattungsbezeichnung werden [kann], wenn sie zum gemeinhin üblichen Namen für ein Erzeugnis geworden ist, ohne in den Augen der Öffentlichkeit noch auf den geographischen Ursprung des Erzeugnisses zu verweisen".

37 Die Umfrage erbrachte nach dem Abschlußbericht vom 24. Oktober 1994 folgende Ergebnisse:

1. Im Schnitt hat jeder fünfte Bürger der Europäischen Union die Bezeichnung "Feta" schon einmal gesehen oder gehört. In zwei Staaten, und zwar der Griechischen Republik und dem Königreich Dänemark, wird diese Bezeichnung jedoch von fast allen erkannt.

2. Von den Personen, die die Bezeichnung "Feta" kennen oder erkennen, bringen sie die meisten mit Käse in Verbindung, und viele ergänzen, daß es sich dabei um einen griechischen Käse handelt.

3. Drei Viertel der Befragten, die die Bezeichnung "Feta" kennen, fügen hinzu, daß sie dabei an ein Land oder eine Region denken, mit dem oder der das Erzeugnis etwas zu tun hat.

4. Von den Personen, die die Bezeichnung "Feta" schon einmal gesehen oder gehört haben, meinen 37,2 %, daß es sich um einen gemeinhin üblichen Namen handelt, während sie für 35,2 % die Bezeichnung eines Originalprodukts ist; der Rest äusserte sich nicht. In Dänemark gab eine Mehrheit (63 %) an, daß es sich um einen gemeinhin üblichen Namen handelt, während sie in Griechenland von 52 % als Originalprodukt angesehen wird.

5. Auch zu der Frage, ob es sich um ein Produkt mit Gattungsbezeichnung oder mit Ursprungsbezeichnung handelt, sind die Europäer geteilter Meinung, wenn nicht nur die Personen berücksichtigt werden, die ihre Kenntnis der Bezeichnung "Feta" spontan kundtun, sondern auch die, denen gesagt wurde, daß es sich dabei um einen Käse handelt: 50 % erklären, daß es sich um eine Ursprungsbezeichnung handelt, und 47 % sind der Ansicht, daß es ein gemeinhin üblicher Name ist.

38 In Anbetracht dessen sowie der britischen und der deutschen Rechtsprechung, wonach aus der Tatsache, daß eine Bezeichnung nicht oder nur wenig bekannt ist, nicht abgeleitet werden kann, daß es sich um eine Gattungsbezeichnung handelt, kam die Kommission zu folgendem Schluß: "Aus vorstehenden Erwägungen scheint sich zu ergeben, daß der Name "Feta" nicht zur Gattungsbezeichnung eines Erzeugnisses geworden ist und bei den meisten Personen, die ihn kennen, immer noch auf einen griechischen Ursprung verweist".

39 Die Kommission legte die Unterlagen über die Bezeichnung "Feta" darüber hinaus dem durch den Beschluß 93/53/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 (ABl. 1993, L 13, S. 16) eingesetzten wissenschaftlichen Ausschuß für Ursprungsbezeichnungen, geographische Angaben und die Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln vor. Gemäß Artikel 2 dieses Beschlusses prüft der Ausschuß, dem wissenschaftlich hochqualifizierte Persönlichkeiten mit besonderen Kenntnissen in den Bereichen der Rechts- und Agrarwissenschaften im allgemeinen und auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes im besonderen angehören, auf Antrag der Kommission alle fachlichen Probleme, die im Zuge u. a. der Anwendung der Grundverordnung auftreten; dazu gehören die Frage, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, und die einzelnen Elemente der Definition von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.

40 In seiner Stellungnahme vom 15. November 1994 vertrat der wissenschaftliche Ausschuß mit vier Jastimmen gegen drei Neinstimmen die Ansicht, daß der Name "Feta" u. a. in Anbetracht der gelieferten Angaben die Voraussetzungen für die Eintragung im Sinne der Grundverordnung und insbesondere ihres Artikels 2 Absatz 3 erfuelle.

41 In der gleichen Stellungnahme kam der wissenschaftliche Ausschuß einstimmig zu dem Ergebnis, daß nach den ihm vorliegenden Unterlagen die Bezeichnung "Feta" für griechischen Käse keinen Gattungscharakter im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung habe. Er stellte fest, "daß der fehlende Gattungscharakter der Bezeichnung "Feta" unabhängig ist und keinen Vorgriff auf die Prüfung der Lage der sich im Sinne von Artikel 13.2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 legal auf dem Markt befindlichen Produkte darstellt".

42 Der Begründung des Entscheidungsvorschlags ist zu entnehmen, daß die Kommission infolgedessen aufgrund der Ergebnisse der Eurobarometer-Umfrage und der Stellungnahme des wissenschaftlichen Ausschusses schließlich zu der Ansicht gelangte, daß die Bezeichnung "Feta" nicht zu einer Gattungsbezeichnung im Sinne von Artikel 3 der Grundverordnung geworden sei, und sie deshalb nicht in das dem Rat vorgeschlagene nicht erschöpfende, informative Verzeichnis der zu Gattungsbezeichnungen gewordenen Namen aufnahm.

43 Dieses Verzeichnis, das in Artikel 1 des Entscheidungsvorschlags wiedergegeben wird, enthielt folgende Bezeichnungen: Brie, Camembert, Cheddar, Edamer, Emmentaler und Gouda. Der Vorschlag wurde jedoch nicht angenommen, da im Rat die dafür erforderliche Mehrheit nicht zustande kam.

44 Gleichzeitig hatte die Kommission dem in Artikel 15 der Grundverordnung vorgesehenen Ausschuß einen Vorschlag für eine Verordnung vorgelegt, die ein Verzeichnis der Bezeichnungen enthält, deren Eintragung als Ursprungsbezeichnungen oder geographische Angaben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 der Grundverordnung beantragt hatten. In diesem Verzeichnis befand sich die Bezeichnung "Feta", deren Eintragung als GUB die griechische Regierung beantragt hatte.

45 Da der in Artikel 15 der Grundverordnung vorgesehene Ausschuß innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht zu diesem Vorschlag Stellung nahm, unterbreitete ihn die Kommission in Einklang mit Artikel 15 Absatz 4 der Grundverordnung am 6. März 1996 dem Rat.

46 Da der Rat innerhalb der in Artikel 15 Absatz 5 vorgesehenen Frist von drei Monaten keinen Beschluß über den Vorschlag fasste, erließ die Kommission schließlich am 12. Juni 1996 selbst die streitige Verordnung.

47 Durch diese Verordnung wurde die Bezeichnung "Feta" unstreitig gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung, der für traditionelle geographische oder nichtgeographische Bezeichnungen gilt, als GUB eingetragen.

Vorbringen der Parteien

48 Zur Stützung ihrer Klage berufen sich die drei klagenden Regierungen auf zwei Klagegründe, mit denen sie Verstösse gegen Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung in Verbindung mit deren Artikeln 2 Absatz 3 und 3 Absatz 1 geltend machen.

49 Sie tragen im wesentlichen vor, zum einen erfuelle die Bezeichnung "Feta" entgegen den Anforderungen von Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung nicht die Voraussetzungen für eine Eintragung als GUB, da das von ihr bezeichnete Erzeugnis nicht im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung aus einer bestimmten Gegend oder einem bestimmten Ort stamme und seine Güte oder Eigenschaften nicht, wie Artikel 2 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vorschreibe, überwiegend oder ausschließlich den geographischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einfluesse der Gegend oder des Ortes seiner Herkunft verdanke.

50 Zum anderen stelle die Bezeichnung "Feta" eine Gattungsbezeichnung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 zweiter und dritter Gedankenstrich der Grundverordnung dar, so daß jedenfalls die Artikel 17 Absatz 2 und 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 ihrer Eintragung entgegenstuenden.

51 Die deutsche und die dänische Regierung bringen ferner Klagegründe vor, mit denen sie Verstösse gegen die Artikel 5 und 30 EG-Vertrag sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und das Diskriminierungsverbot rügen.

52 Da das Verbot der Eintragung von Bezeichnungen, die Gattungsbezeichnungen sind oder dazu geworden sind, in den Artikeln 17 und 3 der Grundverordnung allgemein und vorbehaltlos gilt, so daß es auch auf Bezeichnungen angewandt werden kann, die im übrigen die Voraussetzungen erfuellen, unter denen sie als Ursprungsbezeichnungen oder geographische Angaben angesehen werden können, ist zunächst der Klagegrund zu prüfen, daß es sich bei der Bezeichnung "Feta" um eine Gattungsbezeichnung handele.

Zum Klagegrund des Verstosses gegen Artikel 17 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung

Vorbringen der klagenden Regierungen

53 Die klagenden Regierungen weisen zunächst darauf hin, daß der Begriff "Feta" etymologisch gesehen von dem italienischen Wort "fetta" abstamme, das schlicht "Scheibe" oder "Schnitte" bedeute.

54 Die französische Regierung trägt vor, Feta sei die rudimentärste Form der Käseherstellung, die schon vor langer Zeit unter verschiedenen Bezeichnungen in allen Balkanländern aufgekommen sei. Ausserdem sei die Bezeichnung "Feta" nie allein dem in Griechenland hergestellten Käse dieser Art vorbehalten gewesen.

55 Daraus folge, daß sich die Bezeichnung "Feta" nicht auf einen Ort beziehe, "wo das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde", so daß sie nicht als "Bezeichnung, die zur Gattungsbezeichnung geworden ist", im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung anzusehen sei, sondern als Bezeichnung, die schon immer eine Gattungsbezeichnung gewesen sei.

56 Ebenso wie die anderen klagenden Regierungen nimmt die französische Regierung jedoch zur Klärung der Frage, ob die Bezeichnung "Feta" eine Gattungsbezeichnung ist, auf die Definition und die drei Kriterien in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Grundverordnung Bezug.

57 Zum ersten dieser Kriterien - der bestehenden Situation in dem Mitgliedstaat, aus dem der Name stammt, und in den Verbrauchsgebieten - führt die französische Regierung aus, die Bezeichnung "Feta" erwecke zwar bei den griechischen Verbrauchern unzweifelhaft eine speziell an Griechenland anknüpfende Vorstellung, aber mit ihr werde kein bestimmter Herkunftsort in Griechenland verbunden, wo Feta in ganz verschiedenen Gegenden hergestellt werde. Die deutsche und die dänische Regierung fügen hinzu, die Griechische Republik habe nicht versucht, die Bezeichnung "Feta" schützen zu lassen, und sie habe es nicht nur hingenommen, daß sich in mehreren Ländern ein Markt für mit modernen Techniken aus Kuhmilch hergestelltem Feta entwickelt habe, sondern von 1965 bis 1987 auch Einfuhren aus Dänemark vorgenommen, ohne gegen die verwendete Bezeichnung den geringsten Einwand zu erheben. Die drei Regierungen weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die einschlägige griechische Regelung erst vor relativ kurzer Zeit und später als in anderen Mitgliedstaaten erlassen worden sei.

58 Hinsichtlich der Situation in anderen Mitgliedstaaten - dem zweiten in Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung genannten Kriterium - weisen die drei klagenden Regierungen darauf hin, daß seit Jahrzehnten in mehreren anderen Mitgliedstaaten rechtmässig Feta hergestellt werde, wenn auch im allgemeinen aus Kuhmilch. Die französische Regierung führt aus, diese Produktion habe den gleichen oder sogar einen grösseren Umfang als die griechische Produktion. Im übrigen sei der in anderen Mitgliedstaaten verbrauchte Feta meist ausserhalb Griechenlands hergestellt. Schließlich macht nach Ansicht der dänischen Regierung die Tatsache, daß die meisten Mitgliedstaaten bei der Kommission beantragt hätten, "Feta" in das nach Artikel 3 Absatz 3 der Grundverordnung aufzustellende Verzeichnis von Gattungsbezeichnungen aufzunehmen, hinreichend deutlich, daß in den anderen Mitgliedstaaten Feta hergestellt werde.

59 Zum dritten Kriterium - den einschlägigen nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften - weisen die klagenden Regierungen nicht nur darauf hin, daß es für Feta seit 1963 in Dänemark, seit 1981 in den Niederlanden und seit 1985 in Deutschland nationale Regelungen gebe, die die Vermarktung von Käse, auch wenn er aus Kuhmilch hergestellt werde, unter dieser Bezeichnung gestatteten, sondern sie tragen ferner vor, daß "Feta" nach der Gemeinschaftsregelung nie als spezifisch griechische Ursprungsbezeichnung oder als Käse gegolten habe, der zwingend aus Schaf- und/oder Ziegenmilch hergestellt werden müsse. So seien nach der Ausfuhrerstattungsregelung für Milch und Milcherzeugnisse zunächst (vgl. u. a. die Verordnung [EWG] Nr. 3266/75 der Kommission vom 15. Dezember 1975 zur Festsetzung der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, ABl. L 324, S. 12) für Ausfuhren von Feta ohne Rücksicht auf die zu seiner Herstellung verwendete Milch Erstattungen gewährt worden; später (vgl. u. a. die Verordnung [EWG] Nr. 3614/86 der Kommission vom 27. November 1986 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse, ABl. L 335, S. 18) sei zwischen dem ausschließlich aus Schaf- und/oder Ziegenmilch und dem aus anderen Stoffen hergestellten Feta unterschieden, aber für beide Arten weiterhin die gleiche Erstattung gewährt worden. Ebenso gebe es in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission vom 17. Dezember 1987 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (ABl. L 366, S. 1) für Feta je nach der Art der verwendeten Milch, der Verpackung, dem Wassergehalt, der Trockenmasse und dem Fettgehalt mehrere verschiedene Tarifpositionen. Schließlich habe die Kommission nach der streitigen Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 1170/96 vom 27. Juni 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1600/95 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (ABl. L 155, S. 10) erlassen, in der zwischen den Positionen "Feta [,vom Schaf oder Büffel]" und "Feta, andere" unterschieden werde.

60 Die drei klagenden Regierungen schließen daraus, daß die Bezeichnung "Feta" bei Heranziehung der drei in Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung ausdrücklich aufgezählten Kriterien den gemeinhin üblichen Namen für ein Agrarerzeugnis darstelle, und zwar für einen bestimmten in Salzlake gereiften Weißkäse, der nach verschiedenen Methoden aus Kuh-, Schaf- oder Ziegenmilch oder einer Mischung von diesen hergestellt werden könne.

61 Die klagenden Regierungen fügen hinzu, auch andere Faktoren bestätigten, daß es sich bei "Feta" um eine Gattungsbezeichnung handele.

62 Die dänische Regierung trägt insoweit insbesondere vor, schon die Tatsache, daß das betreffende Erzeugnis zum Zeitpunkt des Erlasses der Grundverordnung in der Europäischen Union rechtmässig unter der Bezeichnung "Feta" vermarktet worden sei, zeige, daß diese Bezeichnung eine Gattungsbezeichnung im Sinne der Verordnung sei. In Artikel 7 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung sei ausdrücklich vorgesehen, daß dieser Umstand im Rahmen des dort geregelten Einspruchsverfahrens geltend gemacht werden könne; auch wenn das Einspruchsverfahren des Artikels 7 im Rahmen von Artikel 17 nicht anwendbar sei, müsse dies bei der Beurteilung der Frage, ob eine Gattungsbezeichnung vorliege, berücksichtigt werden.

63 Die dänische Regierung verweist in diesem Zusammenhang auch auf die vom Rat und von der Kommission beim Erlaß der Grundverordnung abgegebene Erklärung, wonach die Verordnung der weiteren Vermarktung rechtmässig in den Verkehr gebrachter Erzeugnisse nicht entgegenstehen solle, sofern die Vermarktung den redlichen und traditionellen Gebräuchen nicht zuwiderlaufe und keine Verwechslungsgefahr schaffe. Letzteres könne bei dem in Dänemark hergestellten Feta nicht der Fall sein, da es in diesem Staat seit 1963 Normen gebe, die verlangten, daß der dort hergestellte Feta mit Etiketten versehen sei, die ihn klar als "dänischen Feta" kennzeichneten.

64 Die dänische, die deutsche und die französische Regierung werfen der Kommission schließlich vor, die Annahme, daß "Feta" keine Gattungsbezeichnung sei, hauptsächlich auf die Ergebnisse der Eurobarometer-Umfrage und die Stellungnahme des wissenschaftlichen Ausschusses, die wiederum auf den Ergebnissen der Umfrage beruhe, gestützt zu haben. Hierzu tragen die drei Regierungen zum einen vor, daß die Umfrageergebnisse keineswegs zwingend seien. Zum anderen bemängeln sie, daß abgesehen davon, daß der Rückgriff auf Umfragen unter Verbrauchern zur Lösung rechtlicher Probleme der vorliegenden Art generell problematisch sei, in die Umfrage weder die neuen Mitgliedstaaten noch die Fachkreise einbezogen worden seien und daß darin die Situation im Ursprungsstaat zu Lasten vor allem der Verhältnisse in den übrigen Herstellungsgebieten und in den Verbrauchsgebieten in den Vordergrund gestellt worden sei. Die dänische Regierung hält es insbesondere für unzulässig, die Frage, ob eine Bezeichnung zur Gattungsbezeichnung geworden sei, allein aus der Sicht der Verbraucher zu beurteilen; schon wenn diese eine Bezeichnung mit deren Herkunftsland oder -gegend in Verbindung brächten, könne dies der Annahme entgegenstehen, daß sie zu einer Gattungsbezeichnung geworden sei.

Vorbringen der Kommission und der griechischen Regierung

65 Die Kommission und die griechische Regierung weisen zunächst darauf hin, daß in Griechenland seit der Antike Feta hergestellt werde. Die Bezeichnung "Feta" werde dort seit dem 17. Jahrhundert verwendet, als Griechenland unter venezianischem Einfluß gestanden habe.

66 Die Kommission führt sodann aus, wer behaupte, ein bestimmter Name sei eine Gattungsbezeichnung, müsse dafür den Nachweis erbringen. Diese Verteilung der Beweislast ergebe sich implizit aus Artikel 17 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung sowie aus deren Artikel 4, der keinen Nachweis verlange, und aus Artikel 7 Absatz 4 dritter Gedankenstrich, der von demjenigen, der Einspruch gegen die Eintragung einlege, verlange, daß er das Vorliegen einer Gattungsbezeichnung nachweise. Dabei handele es sich im übrigen nur um die Anwendung der allgemeinen Beweislastregeln. Den gleichen Standpunkt habe sie in einem Arbeitsdokument über die Konsequenzen des Erlasses und des Inkrafttretens der Grundverordnung vertreten, das dem in Artikel 15 der Grundverordnung vorgesehenen Ausschuß als Arbeitsgrundlage gedient habe, und kein Mitgliedstaat habe dagegen Einwände erhoben.

67 Die Kommission macht mit Unterstützung der griechischen Regierung ferner geltend, eine Bezeichnung, die die Voraussetzungen der Artikel 2 und 4 der Grundverordnung erfuelle, könne grundsätzlich keine Gattungsbezeichnung sein, denn nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 sei eine Bezeichnung eine Gattungsbezeichnung, wenn sie der "gemeinhin übliche Name" für ein Erzeugnis geworden sei, d. h., wenn sie in der Vorstellung der Verbraucher nicht mit dem geographischen Ursprung des Erzeugnisses in Verbindung gebracht werde, was im Rahmen von Artikel 2 dagegen unabdingbar sei. Ausserdem müsse man äusserst vorsichtig sein, wenn behauptet werde, daß eine Ursprungsbezeichnung zur Gattungsbezeichnung geworden sei, so daß der Nachweis dafür bei Zweifeln oder Uneinigkeit ganz strengen Voraussetzungen unterliegen müsse. Bei der Prüfung des Antrags der Griechischen Republik auf Schutz der Bezeichnung "Feta" habe sich jedoch nicht gezeigt, daß diese zu einer Gattungsbezeichnung geworden sei.

68 Die Prüfung der Frage, ob "Feta" eine Gattungsbezeichnung darstelle, sei im vorliegenden Fall unter strikter Beachtung der Bedingungen in Artikel 3 der Grundverordnung vorgenommen worden. Diese schreibe zu diesem Zweck eine umfassende Prüfung aller Faktoren vor, die die insoweit bestehende Vorstellung der Öffentlichkeit beeinflussen könnten, und nicht nur der als Beispiele ausdrücklich genannten Faktoren. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 10. November 1992 in der Rechtssache C-3/91, Exportur, Slg. 1992, I-5529, Randnr. 37) sei jedoch der Situation im Ursprungsmitgliedstaat besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

69 In diesem Zusammenhang komme dem Vorbringen, daß die Bezeichnung "Feta" schon seit langem ausserhalb Griechenlands verwendet worden sei und daß Griechenland dies bis Ende der achtziger Jahre nicht beanstandet habe, keinerlei Bedeutung zu. Käsehersteller in anderen Mitgliedstaaten hätten die Bezeichnung "Feta" verwenden können, weil keine Rechtsvorschrift es ihnen untersagt habe. Aufgrund des vom Gerichtshof in Randnummer 12 des Urteils Exportur anerkannten Territorialitätsprinzips, nach dem sich der Namensschutz auf den Staat beschränke, der ihn gewährt habe, habe die Griechische Republik die Bezeichnung "Feta" nur innerhalb ihrer Grenzen oder durch den Abschluß bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte schützen können. Das genannte Vorbringen sei jedenfalls nur eine tatsächliche Feststellung, die beweise, daß die Bezeichnung in anderen Mitgliedstaaten verwendet worden sei, nicht aber, daß sie dadurch zur Gattungsbezeichnung geworden sei.

70 Nur die Zahlen des tatsächlichen Fetaverbrauchs seien für die Festlegung der Verbrauchsgebiete relevant, nicht aber die Zahlen, die die Herstellung und anschließende Ausfuhr dieses Käses in Drittländer beträfen. Innerhalb der Europäischen Union ließen sich zwei Pole des Verbrauchs unterscheiden: auf der einen Seite der griechische Markt mit einem Jahresverbrauch von 100 000 Tonnen insgesamt oder 10 kg pro Person und auf der anderen Seite der Markt der übrigen Mitgliedstaaten mit einem Jahresverbrauch von 35 000 Tonnen insgesamt oder 0,1 kg pro Person.

71 Auch spreche weder die Tatsache, daß es in einigen Mitgliedstaaten ältere nationale Regelungen als in der Griechischen Republik gebe, noch die von den klagenden Regierungen angeführte Gemeinschaftsregelung dafür, daß "Feta" eine Gattungsbezeichnung sei. Zum einen beweise die Tatsache, daß es in einigen Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften gebe, die die Verwendung einer bekannten, nicht aus diesen Staaten stammenden Bezeichnung gestatteten, allenfalls, daß diese in rechtswidriger Weise benutzt worden sei, nicht aber, daß sie zur Gattungsbezeichnung geworden sei. Ausserdem werde durch die griechische Regelung die jahrhundertelange traditionelle Verwendung der Bezeichnung "Feta" in Griechenland nur gesetzlich verankert. Zum anderen beruhe die von den klagenden Regierungen herangezogene Gemeinschaftsregelung über Ausfuhrerstattungen oder die zollrechtliche Nomenklatur auf rein zolltechnischen Erwägungen und solle keineswegs die gewerblichen Schutzrechte in bezug auf bestimmte Bezeichnungen regeln oder die einschlägige Vorstellung der Verbraucher widerspiegeln, so daß diese Regelung für die Feststellung, ob ein bestimmter Name eine Gattungsbezeichnung sei, nicht relevant sei.

72 Für die Frage, ob eine Gattungsbezeichnung vorliege, komme es bei Zweifeln oder Uneinigkeit entscheidend darauf an, wie die Verbraucher sie verstuenden. Die Prüfung der einschlägigen nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften stelle aber nur ein - selten ausschlaggebendes - Indiz zur Beurteilung der Vorstellung der Öffentlichkeit dar.

73 Um die Vorstellung der Verbraucher von der Bezeichnung "Feta" und ihre Meinung darüber kennenzulernen, habe die Kommission daher im April 1994 die Eurobarometer-Umfrage durchführen lassen. Als sie 1993 den Entwurf für das in Artikel 3 Absatz 3 der Grundverordnung vorgesehene Verzeichnis von Gattungsbezeichnungen ausgearbeitet habe, habe sie nämlich festgestellt, daß nur bei der Bezeichnung "Feta" Uneinigkeit unter den Mitgliedstaaten darüber bestehen werde, ob es sich um eine Gattungsbezeichnung handele. Aus den Ergebnissen der Eurobarometer-Umfrage gehe aber klar hervor, daß die Bezeichnung "Feta" in der Europäischen Gemeinschaft nur wenig bekannt sei und daß ausser in Dänemark die meisten Personen, denen sie bekannt sei, sie mit Käse in Verbindung brächten. Dabei fügten viele hinzu, daß es sich um einen griechischen Käse handele, woraus man schließen könne, daß die Bezeichnung "Feta" in der Vorstellung der Verbraucher nach wie vor mit dem geographischen Ursprung des Erzeugnisses in Verbindung gebracht werde.

74 In Anbetracht aller zuvor genannten Umstände und im Hinblick auf die in Artikel 3 der Grundverordnung enthaltene Definition habe die Kommission die Stellungnahme des wissenschaftlichen Ausschusses eingeholt, der einstimmig verneint habe, daß "Feta" eine Gattungsbezeichnung sei.

75 Zu dem von der dänischen Regierung aus Artikel 7 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung abgeleiteten Argument sei festzustellen, daß die streitige Verordnung gestützt auf Artikel 17 der Grundverordnung erlassen worden sei, der ausdrücklich vorsehe, daß Artikel 7 im Rahmen des vereinfachten Eintragungsverfahrens keine Anwendung finde, da die Erwägungen, auf denen das Einspruchsverfahren nach Artikel 7 der Grundverordnung beruhe, im Rahmen des vereinfachten Verfahrens, das zur endgültigen Regelung des Problems der zahlreichen zum Zeitpunkt des Erlasses der Grundverordnung existierenden und durch die verschiedenen internen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten geschützten Bezeichnungen diene, keine Berechtigung hätten. Da es für diese Bezeichnungen vor dem Erlaß der Grundverordnung in der Gemeinschaft keinen allgemeinen rechtlichen Schutz gegeben habe, seien Konflikte zwischen den rechtmässigen Inhabern der Bezeichnungen und denen, die von ihnen profitiert hätten, unvermeidlich.

76 Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung sehe eine - durch die Verordnung Nr. 535/97 verlängerte - Übergangsfrist vor, innerhalb deren die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Maßnahmen beibehalten könnten, die die Verwendung von Bezeichnungen oder Ausdrücken zuließen, die normalerweise nicht mehr verwendet werden dürften, weil sie eingetragen worden seien; Voraussetzung dafür sei u. a., daß die betreffenden Erzeugnisse mindestens fünf Jahre lang vor der Veröffentlichung der Verordnung rechtmässig unter dieser Bezeichnung oder diesem Ausdruck in den Verkehr gebracht worden seien. Die Tatsache, daß ein Erzeugnis in der Vergangenheit rechtmässig in den Verkehr gebracht worden sei, sei jedoch kein stichhaltiges Indiz dafür, daß die verwendete Bezeichnung zu einer Gattungsbezeichnung geworden sei, da Artikel 13 Absatz 2, der gerade für Erzeugnisse gelte, die rechtmässig unter einer nunmehr anderen Erzeugnissen vorbehaltenen Bezeichnung in den Verkehr gebracht worden seien, sonst gegenstandslos würde.

77 Die vom Rat und von der Kommission anläßlich des Erlasses der Grundverordnung abgegebene Erklärung könne zwar nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. u. a. die Urteile vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 143/83, Kommission/Dänemark, Slg. 1985, 427, Randnr. 13, und vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-292/89, Antonissen, Slg. 1991, I-745, Randnrn. 17 und 18) zur Auslegung der erlassenen Vorschriften beitragen; sie könne jedoch deren objektive Bedeutung nicht ändern und somit nicht dazu dienen, die Anwendbarkeit von Artikel 7 der Grundverordnung im Rahmen des vereinfachten Verfahrens des Artikels 17 herbeizuführen.

Würdigung durch den Gerichtshof

78 Zunächst kann die Behauptung der französischen Regierung, die Bezeichnung "Feta" beziehe sich nicht auf den Ort, von dem das damit bezeichnete Erzeugnis stamme, - selbst wenn sie zutreffen sollte - jedenfalls nicht die Schlußfolgerung rechtfertigen, daß Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung und insbesondere die darin enthaltene Definition des Begriffes "Bezeichnung, die zur Gattungsbezeichnung geworden ist", im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.

79 Zum einen geht aus der Tatsache, daß diese Bestimmung selbst dann anwendbar ist, wenn sich der Name des Erzeugnisses weiterhin auf dessen Ursprungsort bezieht, klar hervor, daß sie jedenfalls auch dann anwendbar ist, wenn der Name sich nicht oder nicht mehr auf den Ursprungsort bezieht.

80 Zum anderen ergibt sich namentlich aus Artikel 3 Absatz 3 der Grundverordnung, wonach der Rat ein nicht erschöpfendes, informatives Verzeichnis der Namen von Agrarerzeugnissen zu erstellen hat, "die im Sinne von Absatz 1 als Gattungsbezeichnungen anzusehen... sind", daß die in Absatz 1 stehende Definition des Begriffes "Bezeichnung, die zur Gattungsbezeichnung geworden ist", auch auf Bezeichnungen Anwendung findet, die stets Gattungsbezeichnungen waren.

81 Sodann wird zu der Frage, ob die Bezeichnung "Feta" als eine Bezeichnung anzusehen ist, die im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung zur Gattungsbezeichnung geworden ist, in der streitigen Verordnung selbst lediglich ausgeführt, daß bestimmte Bezeichnungen, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 17 der Grundverordnung mitgeteilt hatten, deren Vorschriften genügen und daher eingetragen werden sollten (zweite Begründungserwägung) und daß Gattungsbezeichnungen nicht eingetragen werden (dritte Begründungserwägung).

82 Die streitige Verordnung enthält jedoch keine Angabe oder Erläuterung zu den Gründen, aus denen die Kommission trotz der Argumente einiger Mitgliedstaaten, die sie entweder im Rahmen der Ausarbeitung des Entwurfs für das in Artikel 3 Absatz 3 der Grundverordnung vorgesehene Verzeichnis von Gattungsbezeichnungen oder im Rahmen des in Artikel 15 der Grundverordnung geregelten Verfahrens für den Erlaß der streitigen Verordnung vorgetragen hatten, die Bezeichnung "Feta" nicht als Gattungsbezeichnung ansah und daher für eintragungsfähig hielt.

83 Unter diesen Umständen sind zur Beurteilung der Frage, ob die Kommission Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung in bezug auf die Bezeichnung "Feta" richtig angewandt hat, die Erwägungen, die sie insoweit in dem von ihr selbst angeführten, parallel zum Erlaß der streitigen Verordnung ausgearbeiteten Entscheidungsvorschlag angestellt hat, und die von ihr im Verfahren vor dem Gerichtshof gegebenen Erläuterungen heranzuziehen.

84 In der Begründung des Entscheidungsvorschlags führte die Kommission lediglich aus, gemäß der Grundverordnung seien alle Faktoren, darunter die in Artikel 3 Absatz 1 ausdrücklich aufgezählten, zu berücksichtigen. Es handele sich um "kumulative" Kriterien, und in diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in Randnummer 37 des Urteils Exportur "als Kriterium für die Tatsache, ob eine Bezeichnung zu einer Gattungsbezeichnung geworden [ist], den Verweis auf die Lage im Ursprungsland zugrunde gelegt hat". Die Kommission machte jedoch keine Angaben dazu, ob und in welchem Umfang die Bezeichnungen, die nach ihrem Vorschlag letztlich als Gattungsbezeichnungen anzusehen sein sollten, diese Kriterien erfuellten und aus welchen Gründen die Bezeichnung "Feta", der sie in der Begründung des Entscheidungsvorschlags ein eigenes Kapitel widmete, ihres Erachtens die Kriterien nicht erfuellte.

85 Wie der obigen Schilderung des Sachverhalts des Rechtsstreits zu entnehmen ist, stützte die Kommission ihre Entscheidung, die Bezeichnung "Feta" nicht in das von ihr vorgeschlagene Verzeichnis von Gattungsbezeichnungen aufzunehmen, auf die Ergebnisse der von ihr in Auftrag gegebenen Eurobarometer-Umfrage und auf die Stellungnahme des wissenschaftlichen Ausschusses, den sie mit der Frage befasst hatte. Aus der Begründung des Entscheidungsvorschlags geht ferner hervor, daß zu den Angaben, die der wissenschaftliche Ausschuß seiner Stellungnahme zugrunde gelegt hatte, "insbesondere [das Ergebnis] der Meinungsumfrage" gehörte.

86 In ihren beim Gerichtshof eingereichten Schriftsätzen hat die Kommission nicht nur die Gründe angegeben, aus denen sie den Ergebnissen der von ihr in Auftrag gegebenen Umfrage und der von ihr eingeholten Stellungnahme des wissenschaftlichen Ausschusses grosse Bedeutung beimaß, sondern sie hat auch auf die in Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung ausdrücklich aufgezählten Faktoren und die übrigen Faktoren hingewiesen, die die klagenden Regierungen als Argumente dafür angeführt haben, daß "Feta" eine Gattungsbezeichnung ist.

87 Hinsichtlich dieser Faktoren ist jedoch festzustellen, daß die Kommission der Situation in anderen Mitgliedstaaten als dem Ursprungsstaat nur geringe Bedeutung beigemessen und deren nationalen Rechtsvorschriften jede Relevanz abgesprochen hat, weil zum einen nach Randnummer 37 des Urteils Exportur der im Ursprungsmitgliedstaat bestehenden Situation vorrangige Bedeutung zukomme und zum anderen die Tatsache, daß die Bezeichnung "Feta" in anderen Mitgliedstaaten möglicherweise zur Vermarktung von rechtmässig hergestelltem Käse verwendet worden sei, nicht die Annahme rechtfertigen könne, daß "Feta" zu einer Gattungsbezeichnung geworden sei.

88 Zum ersten dieser Argumente ist zunächst zu sagen, daß, wie Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung ausdrücklich vorschreibt, bei der Feststellung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, alle Faktoren zu berücksichtigen sind; dazu gehören zwingend die ausdrücklich aufgezählten Faktoren, bei denen es sich um die bestehende Situation in dem Mitgliedstaat, aus dem der Name stammt, und in den Verbrauchsgebieten, die Situation in anderen Mitgliedstaaten und die einschlägigen nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften handelt.

89 Ausserdem hatte der Gerichtshof im Urteil Exportur über die Frage zu entscheiden, ob es dem freien Warenverkehr widerspricht, wenn ein bilaterales Abkommen zwischen zwei Mitgliedstaaten im Einfuhrstaat das Recht des Ursprungsstaats für anwendbar erklärt und damit vom Territorialitätsprinzip abweicht, nach dem der Schutz von Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Schutz begehrt wird, also dem Recht des Einfuhrstaats.

90 Der Gerichtshof verneinte diese Frage, stellte dabei jedoch ausdrücklich die Voraussetzung auf, daß die geographischen Bezeichnungen, die das bilaterale Abkommen schützen soll, nicht beim Inkrafttreten des Abkommens oder später im Ursprungsstaat zu Gattungsbezeichnungen geworden sind. Damit stellte er lediglich sicher, daß der Schutz des Ursprungsstaats nur insoweit auf das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats erstreckt wird, als die Schutzwürdigkeit im Ursprungsstaat selbst fortbesteht.

91 Zum zweiten Argument, wonach es in Zusammenhang mit Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Grundverordnung keine Rolle spielt, daß es in mehreren anderen Mitgliedstaaten ausser dem Ursprungsstaat seit langem nationale Regelungen gibt, die die Verwendung der Bezeichnung "Feta" gestatten, ist erstens festzustellen, daß nach Artikel 7 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung die Tatsache, daß sich die von einem Mitgliedstaat beantragte Eintragung nachteilig auf Erzeugnisse auswirken kann, die sich rechtmässig in Verkehr befinden, einen Grund für die Zulässigkeit des Einspruchs eines anderen Mitgliedstaats darstellt.

92 Zweitens setzt, wie die Kommission im übrigen in ihrer Klagebeantwortung in der Rechtssache C-293/96 selbst ausgeführt hat, auch eine Eintragung im vereinfachten Verfahren gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung voraus, daß die Bezeichnungen den materiellen Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, obgleich Artikel 17 Absatz 2 ausdrücklich vorsieht, daß Artikel 7 der Grundverordnung im Rahmen des vereinfachten Eintragungsverfahrens keine Anwendung findet. Mangels ausdrücklich entgegenstehender Bestimmungen kann nämlich nicht zugelassen werden, daß im vereinfachten Verfahren Bezeichnungen eingetragen werden, die nicht die materiellen Voraussetzungen für eine Eintragung gemäß dem normalen Verfahren erfuellen.

93 Wie aus Artikel 7 Absatz 5 der Grundverordnung hervorgeht, schließt allerdings die Zulässigkeit eines Einspruchs im Sinne von Absatz 4 nicht aus, daß die beantragte Eintragung letztlich vorgenommen werden kann. Überdies ist gemäß Artikel 7 Absatz 4 dritter Gedankenstrich der Grundverordnung ein Einspruch auch dann zulässig, wenn die Bezeichnung, deren Eintragung beantragt wurde, eine Gattungsbezeichnung darstellt.

94 Zwar greift die Zulässigkeit eines Einspruchs der von der Kommission gegebenenfalls zu treffenden Sachentscheidung nicht vor. Wie Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b der Grundverordnung ausdrücklich vorschreibt, muß sie jedoch zum einen beim Erlaß dieser Entscheidung "den redlichen und traditionellen Gebräuchen und der tatsächlichen Verwechslungsgefahr" Rechnung tragen.

95 Zum anderen folgt aus der Feststellung, daß Artikel 7 Absatz 4 der Grundverordnung das Vorhandensein von Erzeugnissen, die sich rechtmässig in Verkehr befinden, neben der Tatsache, daß die Bezeichnung, deren Eintragung beantragt wurde, eine Gattungsbezeichnung ist, als gesonderten Grund für die Zulässigkeit eines Einspruchs vorsieht, nicht zwangsläufig, daß der erste dieser beiden Umstände im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Grundverordnung weder unter dem Aspekt der Situation in anderen Mitgliedstaaten als dem Ursprungsstaat oder der Rechtsvorschriften dieser Staaten noch als eigenständiger Faktor berücksichtigt werden darf.

96 Diese Feststellung unterstreicht vielmehr, daß im Rahmen der Verfahren zur Eintragung der Bezeichnung für ein Erzeugnis gemäß der Grundverordnung das Vorhandensein von Erzeugnissen zu berücksichtigen ist, die sich rechtmässig in Verkehr befinden und somit unter dieser Bezeichnung in anderen Mitgliedstaaten als dem Ursprungsstaat, der die Eintragung beantragt hat, rechtmässig vermarktet wurden.

97 Das vorstehende Ergebnis wird überdies durch die Erklärung bestätigt, die der Rat und die Kommission beim Erlaß der Grundverordnung abgaben. Darin wiesen sie zunächst darauf hin, daß Gattungsbezeichnungen nicht eingetragen werden dürften und daß das Vorhandensein eines rechtmässig in den Verkehr gebrachten Erzeugnisses es jedem Mitgliedstaat ermögliche, Einspruch gegen die Eintragung einer Bezeichnung einzulegen; dann hoben sie hervor, daß die Verordnung der weiteren Vermarktung der am 30. Juni 1992 in der Gemeinschaft rechtmässig verkauften Erzeugnisse nicht entgegenstehen solle, soweit diese Erzeugnisse den Kriterien der redlichen und traditionellen Gebräuche und der tatsächlichen Verwechslungsgefahr nicht zuwiderliefen.

98 Das Ergebnis kann nicht durch die von der Kommission getroffene Feststellung in Frage gestellt werden, daß in der Grundverordnung zwischen dem Fall der Gattungsbezeichnungen, die nicht eingetragen werden dürften, und dem Fall der rechtmässig in Verkehr befindlichen Erzeugnisse unterschieden werde, für die gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung eine Übergangsfrist gelte, innerhalb deren sie weiterhin unter der bisherigen Bezeichnung vermarktet werden könnten, auch wenn diese eingetragen worden sei.

99 Diese Unterscheidung schließt es nämlich nicht aus, die Tatsache, daß ein Erzeugnis in einigen Mitgliedstaaten unter einer bestimmten Bezeichnung rechtmässig vermarktet wurde, als Faktor anzusehen, der bei der Beurteilung der Frage berücksichtigt werden muß, ob die Bezeichnung mittlerweile im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist.

100 Entgegen dem Vorbringen der Kommission macht eine solche Berücksichtigung Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung nicht gegenstandslos, da er jedenfalls dann anwendbar bleibt, wenn die fragliche Bezeichnung u. a. trotz dieses Faktors eingetragen wurde.

101 Wie sich aus dem Vorbringen der Kommission selbst ergibt, wurde aber bei der Eintragung der Bezeichnung "Feta" nicht berücksichtigt, daß diese Bezeichnung in einigen anderen Mitgliedstaaten als der Griechischen Republik seit langem verwendet wurde.

102 Aus den vorstehenden Erwägungen ist zu schließen, daß die Kommission nicht ordnungsgemäß alle Faktoren berücksichtigt hat, wie sie es nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Grundverordnung hätte tun müssen.

103 Folglich greift der Klagegrund des Verstosses gegen Artikel 17 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung durch. Da der somit vorliegende Rechtsfehler für das Ergebnis, zu dem die Kommission gelangt ist, ausschlaggebend gewesen sein kann, ist die streitige Verordnung, ohne daß das übrige Vorbringen der Parteien geprüft zu werden braucht, für nichtig zu erklären, soweit darin die Bezeichnung "Feta" als GUB eingetragen wird.

Kostenentscheidung:

Kosten

104 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik entsprechende Anträge gestellt haben und die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen. Gemäß Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates wird für nichtig erklärt, soweit darin die Bezeichnung "Feta" als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen wird.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.

3. Die Griechische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

Zurück