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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.03.2002
Aktenzeichen: C-29/01
Rechtsgebiete: Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996, EGV


Vorschriften:

Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung Art. 21 Abs. 1
EGV Art. 10 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 7. März 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 96/61/EG. - Rechtssache C-29/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-29/01

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Valero Jordana als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Spanien, vertreten durch M. López-Monís Gallego als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter,

"wegen Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257, S. 26) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder diese Vorschriften zumindest nicht der Kommission mitgeteilt hat,

erlässt DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin N. Colneric sowie der Richter R. Schintgen (Berichterstatter) und V. Skouris,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 10. Januar 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 24. Januar 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257, S. 26) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder ihr diese Vorschriften zumindest nicht mitgeteilt hat.

2 Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 96/61 hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um ihr spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten, also am 30. Oktober 1999, nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

3 Da die Richtlinie 96/61 ihrer Ansicht nach nicht fristgerecht in das spanische Recht umgesetzt worden war, leitete die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren ein. Nachdem die Kommission das Königreich Spanien aufgefordert hatte, sich zu diesem Sachverhalt zu äußern, gab sie am 27. Juli 2000 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie diesen Mitgliedstaat aufforderte, innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung dieser Stellungnahme die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen nachzukommen.

4 Am 8. September 2000 bat die Ständige Vertretung Spaniens bei der Europäischen Union um eine Fristverlängerung von einem Monat für die Beantwortung der mit Gründen versehenen Stellungnahme. Dieser Bitte kam die Kommission nicht nach.

5 Mit Schreiben vom 6. Dezember 2000 teilten die spanischen Behörden der Kommission mit, dass die vorläufige Fassung des Vorentwurfs für das Gesetz, mit dem die Richtlinie 96/61 umgesetzt werden solle, am 20. November 2000 der Fachkonferenz für Umwelt vorgelegt worden sei. Der Text werde voraussichtlich im April 2001 als Gesetzentwurf vom Kabinett genehmigt, und das Gesetz werde noch vor Ablauf des Jahres 2001 erlassen.

6 Da die Kommission diesen Informationen entnahm, dass die Richtlinie 96/61 noch immer nicht in das spanische Recht umgesetzt worden war, beschloss sie, die vorliegende Klage zu erheben.

7 Die Kommission trägt unter Hinweis auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der Richtlinie 96/61 vor, dass das Königreich Spanien alle Maßnahmen hätte erlassen müssen, die erforderlich seien, um dieser Richtlinie fristgerecht nachzukommen, und die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis hätte setzen müssen. Da die Ausarbeitung eines Vorentwurfs keine für die Sicherstellung der Umsetzung einer Richtlinie in die nationale Rechtsordnung geeignete und ausreichende Maßnahme darstelle, sei das Königreich Spanien seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/61 nicht nachgekommen.

8 Das Königreich Spanien bestreitet nicht, die Richtlinie 96/61 nicht fristgerecht umgesetzt zu haben, und weist darauf hin, dass die Umsetzung noch nicht abgeschlossen sei. Es macht jedoch geltend, dass es seiner Verpflichtung aus Artikel 10 EG dadurch nachgekommen sei, dass es das für die Sicherstellung der Umsetzung der Richtlinie erforderliche nationale Verfahren eingeleitet habe. Demnach sei die Klage abzuweisen und die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

9 Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 10 Absatz 1 EG die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfuellung der Verpflichtungen treffen, die sich aus dem EG-Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. Zu diesen Handlungen gehören die Richtlinien, die nach Artikel 249 Absatz 3 EG für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet werden, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich sind. Dies bedeutet für jeden Mitgliedstaat, an den eine Richtlinie gerichtet ist, die Verpflichtung, im Rahmen seiner nationalen Rechtsordnung alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie entsprechend ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (vgl. Urteil vom 21. Juni 2001 in der Rechtssache C-119/00, Kommission/Luxemburg, Slg. 2001, I-4795, Randnr. 12).

10 Die bloße Durchführung des Verfahrens zum Erlass eines Gesetzes, das dazu bestimmt ist, die Umsetzung einer Richtlinie in nationales Recht sicherzustellen, genügt diesen Anforderungen nicht.

11 Zum anderen ist nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. insbesondere Urteil vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-147/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26).

12 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Richtlinie 96/61 nicht innerhalb der hierfür in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist umgesetzt wurde.

13 Die Klage der Kommission ist daher begründet.

14 Im Ergebnis ist deshalb festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/61 verstoßen hat, dass es nicht fristgerecht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

15 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs Spaniens beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung verstoßen, dass es nicht fristgerecht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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