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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.01.2003
Aktenzeichen: C-29/02
Rechtsgebiete: Richtlinie 98/83/EG
Vorschriften:
Richtlinie 98/83/EG |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 16. Januar 2003. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 98/83/EG. - Rechtssache C-29/02.
Parteien:
In der Rechtssache C-29/02
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Valero Jordana als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Königreich Spanien, vertreten durch L. Fraguas Gadea als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
eklagter,
wegen Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330, S. 32) verstoßen hat, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter P. Jann und A. Rosas (Berichterstatter),
Generalanwalt: S. Alber
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. November 2002,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 1. Februar 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage auf Feststellung erhoben, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330, S. 32, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Rechtlicher Rahmen
2 Die Richtlinie sieht in Artikel 17 Absatz 1 vor, dass die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen, und dass sie die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen.
3 Nach Artikel 18 der Richtlinie tritt [diese] am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft". Da die Richtlinie am 5. Dezember 1998 veröffentlicht wurde, ist sie somit am 25. Dezember 1998 in Kraft getreten, und die Umsetzungsfrist ist am 25. Dezember 2000 abgelaufen.
Vorverfahren
4 Da die Kommission der Auffassung war, dass die Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist in spanisches Recht umgesetzt worden sei, leitete sie das Verfahren nach Artikel 226 EG ein. Nachdem sie das Königreich Spanien gemahnt hatte, sich zu äußern, gab sie am 18. Juli 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie den Mitgliedstaat aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.
5 Mit Schreiben vom 12. Oktober 2001 antworteten die spanischen Behörden, dass dem Consejo de Estado im vergangenen August der Entwurf eines Königlichen Dekrets über die Gesundheitskriterien für die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch zur Stellungnahme vorgelegt worden sei und dass ihm ein weiterer Entwurf eines Königlichen Dekrets über in Flaschen abgefuelltes Wasser demnächst zur Stellungnahme zugeleitet werde.
6 Da die Kommission der Ansicht ist, dass das Königreich Spanien nicht die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie ergriffen habe, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
Zur Vertragsverletzung
7 Die Kommission macht geltend, dass die Ausarbeitung von Entwürfen Königlicher Dekrete nicht als wirksame und ausreichende Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie angesehen werden könne und dass das Königreich Spanien somit den Vorschriften der Richtlinie nicht nachgekommen sei.
8 Das Königreich Spanien bestreitet nicht, die Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt zu haben, und legt dar, in welchem Stadium des Gesetzgebungsverfahrens sich die Umsetzungsmaßnahmen befinden.
9 Insoweit ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (u. a. Urteil vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-29/01, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-2503, Randnr. 11).
10 Im vorliegenden Fall waren bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist noch keine Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie in die spanische Rechtsordnung erlassen worden.
11 Die Klage der Kommission ist daher als begründet anzusehen.
12 Folglich ist festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen.
Kostenentscheidung:
Kosten
13 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs Spanien beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch verstoßen, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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