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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.02.1995
Aktenzeichen: C-29/94
Rechtsgebiete: Richtlinie 82/489/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 82/489/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Da die Vertragsbestimmungen über die Freizuegigkeit nicht auf Betätigungen anwendbar sind, deren Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, und da die Richtlinie 82/489 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr für Friseure nicht bezweckt, die in den nationalen Regelungen vorgesehenen Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf und dessen Ausübung zu harmonisieren, steht das Gemeinschaftsrecht einer nationalen Regelung nicht entgegen, mit der ein Mitgliedstaat für den Betrieb eines Frisiersalons von seinen eigenen Angehörigen, die im Inland ausgebildet wurden, den Besitz eines Diploms verlangt, während er es den Friseuren, die Angehörige anderer Mitgliedstaaten sind, unter bestimmten Voraussetzungen betreffend die frühere Ausübung des Berufes erlaubt, einen Frisiersalon zu betreiben, ohne Inhaber dieses Diploms zu sein und ohne verpflichtet zu sein, auf einen fachmännischen Geschäftsführer zurückzugreifen, der es besitzt.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 16. FEBRUAR 1995. - STRAFVERFAHREN GEGEN JEAN-LOUIS AUBERTIN, BERNARD COLLIGNON, GUY CREUSOT, ISABELLE DIBLANC, GILLES JOSSE, JACQUELINE MARTIN UND CLAUDIE NORMAND. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE DE CHARLEVILLE-MEZIERES - FRANKREICH. - FRISEURE - RICHTLINIE 82/489/EWG DES RATES. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN C-29/94, C-30/94, C-31/94, C-32/94, C-33/94, C-34/94 UND C-35/94.

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunal de grande instance Charleville-Mézières (Frankreich), in Strafsachen entscheidend, hat mit sieben Urteilen vom 4. Oktober 1993, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Januar 1994, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Richtlinie 82/489/EWG des Rates vom 19. Juli 1982 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr für Friseure (ABl. L 218, S. 24) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in Strafverfahren der Staatsanwaltschaft nach Artikel 5 des Gesetzes Nr. 46-1173 vom 23. Mai 1946 über die Regelung der Voraussetzungen für den Zugang zum Friseurberuf (JORF vom 24. Mai 1946, S. 4539) gegen die Angeklagten Aubertin, Collignon, Creusot, Diblanc, Josse, Martin und Normand, die die französische Staatsangehörigkeit besitzen und in Frankreich wohnen und die im französischen Hoheitsgebiet Frisiersalons betrieben haben, ohne Inhaber des brevet professionnel de coiffure [Abschlußzeugnis der Friseurfachschule] oder des brevet de maîtrise [Meisterbrief] zu sein und ohne Anwesenheit eines fachmännischen Geschäftsführers, wie es Artikel 3 dieses Gesetzes verlangt, wonach "für den Betrieb eines Frisiersalons..., wenn dessen Inhaber kein brevet professionnel de coiffure oder brevet de maîtrise besitzt, eine fachmännische Geschäftsführung mit registriertem Vertrag erforderlich [ist]".

3 Das Gesetz Nr. 46-1173 wurde für die Zwecke der Umsetzung der Richtlinie 82/489 durch das Gesetz Nr. 87-343 vom 22. Mai 1987 zur Ergänzung des Gesetzes Nr. 46-1173 hinsichtlich der Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (JORF vom 23. Mai 1987, S. 5650) geändert.

4 Mit diesem Gesetz wurde nach Artikel 3 des Gesetzes Nr. 46-1173 ein Artikel 3-1 eingefügt, der folgenden Wortlaut hat:

"Vom Erfordernis eines Diploms nach Artikel 3 sind diejenigen Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft befreit, die den Friseurberuf in einem anderen Staat der Gemeinschaft als Frankreich ausgeuebt haben, sofern diese Tätigkeit folgende Voraussetzungen erfuellt:

1. Die Ausübung dieser Tätigkeit muß tatsächlich und nach den Vorschriften über die Friseurtätigkeit im Staat des Ausübungsortes erlaubt gewesen sein.

2. Der Betreffende muß die Tätigkeit ausserdem während eines ununterbrochenen Zeitraums von sechs Jahren als Selbständiger oder Betriebsleiter ausgeuebt haben. Dieser Zeitraum verkürzt sich auf drei Jahre, wenn der Betreffende vor den französischen Behörden, die insoweit die Echtheit zu prüfen haben, nachweist,

° daß er vorher eine mindestens dreijährige Ausbildung nach den Bestimmungen über den Zugang zu dem Beruf im Staat des Ausübungsortes absolviert hat, die durch ein vom Staat oder von einem zuständigen Berufsverband anerkanntes Diplom abgeschlossen wird,

° oder daß er den Beruf während mindestens fünf Jahren als Arbeitnehmer ausgeuebt hat.

..."

5 Nach dem Rundschreiben Nr. 88010 vom 27. Juli 1988 über die Anwendung des Gesetzes Nr. 87-343 vom 22. Mai 1987 "[finden] die Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Mai 1987... auch Anwendung auf Friseure französischer Staatsangehörigkeit, wenn sie die Voraussetzungen dafür in einem anderen Mitgliedstaat der EWG als Frankreich erworben haben".

6 Vor dem vorlegenden Gericht machten die Angeklagten geltend, Artikel 3 des genannten Gesetzes Nr. 46-1173, der ihnen entgegengehalten wurde, verstosse gegen die Artikel 52 und 59 des Vertrages. Er führe zu einer Diskriminierung gegenüber den französischen Staatsangehörigen, da nach Artikel 3-1 des Gesetzes Nr. 87-343 die Friseure, die Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft seien, einen Frisiersalon betreiben dürften, ohne im Besitz des von Franzosen verlangten Diploms zu sein und ohne einen fachmännischen Geschäftsführer einstellen zu müssen, der Inhaber eines solchen Diploms sei.

7 Da das Tribunal de grande instance Charleville-Mézières der Ansicht war, daß der Ausgang der Strafverfahren von der Auslegung der Richtlinie 82/489 abhänge, hat es die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Führen die Artikel 3 und 3-1 des Gesetzes Nr. 46-1173 vom 23. Mai 1946 im Hinblick auf das aufgrund der Gemeinschaftsrichtlinie 82/489 vom 19. Juli 1982 ergangene Gesetz Nr. 87-343 vom 22. Mai 1987 zu einer Diskriminierung zwischen Angehörigen der EWG und französischen Staatsangehörigen?

8 Diese Frage ist so zu verstehen, daß das vorlegende Gericht wissen möchte, ob das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Richtlinie 82/489, dahin auszulegen ist, daß es einer nationalen Regelung entgegensteht, die für den Betrieb eines Frisiersalons von den Angehörigen dieses Mitgliedstaats den Besitz eines Diploms verlangt, während sie es den Friseuren, die Angehörige anderer Mitgliedstaaten sind, erlaubt, einen Frisiersalon zu betreiben, ohne Inhaber eines solchen Diploms zu sein und ohne verpflichtet zu sein, einen fachmännischen Geschäftsführer, der Inhaber dieses Diploms ist, mit dem Betrieb dieses Frisiersalons zu betrauen.

9 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Vertragsbestimmungen über die Freizuegigkeit nicht auf Betätigungen anwendbar, deren Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. z. B. Urteil vom 28. Januar 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-330/90 und C-331/90, López Brea und Hidalgo Palacios, Slg. 1992, I-323, Randnr. 7).

10 Den Vorlageurteilen ist aber zu entnehmen, daß es in den strafrechtlichen Ausgangsverfahren um französische Staatsangehörige geht, die in Frankreich Friseurtätigkeiten ausüben und die nicht behaupten, in einem anderen Mitgliedstaat die für die Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen beruflichen Qualifikationen erworben zu haben.

11 Diese Sachverhalte weisen also keinerlei Anknüpfungspunkte zu irgendeinem im Gemeinschaftsrecht geregelten Sachverhalt auf, so daß die Vertragsvorschriften über die Niederlassungsfreiheit nicht anwendbar sind.

12 Was die Richtlinie 82/489 betrifft, so ergibt sich aus ihrer vierten und ihrer fünften Begründungserwägung, daß sie nicht bezweckt, die in den nationalen Regelungen vorgesehenen Voraussetzungen für den Zugang zum Friseurberuf und dessen Ausübung zu harmonisieren.

13 Daher ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, daß das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Richtlinie 82/489, dahin auszulegen ist, daß es einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die für den Betrieb eines Frisiersalons von den Angehörigen dieses Mitgliedstaats den Besitz eines Diploms verlangt, während sie es den Friseuren, die Angehörige anderer Mitgliedstaaten sind, erlaubt, einen Frisiersalon zu betreiben, ohne Inhaber eines solchen Diploms zu sein und ohne verpflichtet zu sein, einen fachmännischen Geschäftsführer, der Inhaber dieses Diploms ist, mit dem Betrieb dieses Frisiersalons zu betrauen.

Kostenentscheidung:

Kosten

14 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der französischen Regierung, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil der bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

auf die ihm vom Tribunal de grande instance Charleville-Mézières mit Urteilen vom 4. Oktober 1993 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Richtlinie 82/489/EWG des Rates vom 19. Juli 1982 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr für Friseure, ist dahin auszulegen, daß es einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die für den Betrieb eines Frisiersalons von den Angehörigen dieses Mitgliedstaats den Besitz eines Diploms verlangt, während sie es den Friseuren, die Angehörige anderer Mitgliedstaaten sind, erlaubt, einen Frisiersalon zu betreiben, ohne Inhaber eines solchen Diploms zu sein und ohne verpflichtet zu sein, einen fachmännischen Geschäftsführer, der Inhaber dieses Diploms ist, mit dem Betrieb dieses Frisiersalons zu betrauen.

Ende der Entscheidung

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