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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.06.1991
Aktenzeichen: C-290/89
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten, Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 169
Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten Art. 10
Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten Art. 13
Richtlinie 79/869 Art. 8
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in den Richtlinien festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 11. JUNI 1991. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH BELGIEN. - NICHTUMSETZUNG DER RICHTLINIEN 75/440/EWG UND 79/869/EWG DES RATES - OBERFLAECHENWASSER FUER DIE TRINKWASSERGEWINNUNG - MITTEILUNGSPFLICHT. - RECHTSSACHE C-290/89.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 19. September 1989 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, daß es die Maßnahmen, die es zur Durchführung der Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. L 194, S. 26) und der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. L 271, S. 44) getroffen hatte, nicht mitgeteilt hat oder daß es die zur Durchführung dieser Richtlinien erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen hat.

2 Nach Artikel 10 der Richtlinie 75/440 und Artikel 13 der Richtlinie 79/869 haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um der jeweiligen Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und müssen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis setzen. Die Richtlinien wurden dem Königreich Belgien am 18. Juni 1975 und am 19. Oktober 1979 bekanntgegeben. Die gesetzte Frist lief demnach am 18. Juni 1977 und am 19. Oktober 1981 ab.

3 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

4 Nach Artikel 8 der Richtlinie 79/869 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission auf Anfrage alle einschlägigen Angaben in bezug auf die angewandten Analysemethoden und die Häufigkeit der Analysen zu übermitteln. Das Königreich Belgien hat weder die Fragen, die die Kommission ihm dazu mit Schreiben vom 8. Dezember 1986 gestellt hatte, noch weitere Fragen in demselben Schreiben beantwortet, die sich ebenfalls auf die Durchführung der Richtlinien 75/440 und 79/869 bezogen. Erst vor dem Gerichtshof hat die belgische Regierung angegeben, wie ihrer Meinung nach die Richtlinie 79/869 in die innerstaatliche Rechtsordnung umgesetzt worden ist.

5 Folglich hat das Königreich Belgien gegen den genannten Artikel 8 sowie gegen Artikel 5 EWG-Vertrag verstossen. Daher ist die Rüge, daß die zur Durchführung der Richtlinien 75/440 und 79/869 getroffenen Maßnahmen nicht mitgeteilt worden seien, begründet.

6 Zu der Rüge, daß die zur Durchführung der beiden Richtlinien erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen worden seien, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Kommission der in der Klagebeantwortung vorgebrachten Ansicht der belgischen Regierung zustimmt, daß für die Region Brüssel keine Umsetzungsmaßnahme zu treffen sei, weil es dort kein Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung gebe.

7 Hinsichtlich der Region Flandern stimmen die Parteien darin überein, daß die Richtlinien durch die Maßnahmen der belgischen Regierung richtig umgesetzt worden sind, dies jedoch mit Ausnahme des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie 75/440, da das Königreich Belgien nicht den darin vorgeschriebenen systematischen Plan mit Zeitplan für die Sanierung von Oberflächenwasser festgelegt hat.

8 In bezug auf die Region Wallonien bestreitet die belgische Regierung nicht, daß mehrere Vorschriften der Richtlinie nicht umgesetzt worden sind, macht jedoch geltend, daß dies darauf beruhe, daß es an den notwendigen finanziellen Mitteln fehle.

9 Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechts- oder Finanzordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der in den Richtlinien festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (siehe vor allem das Urteil vom 3. Oktober 1984 in der Rechtssache 254/83, Kommission/Italien, Slg. 1984, 3395).

10 Nach allem hat das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß es die Maßnahmen, die es zur Durchführung der Richtlinien 75/440 und 79/869 getroffen hatte, nicht mitgeteilt und für die Regionen Flandern und Wallonien nicht die zur Durchführung dieser Richtlinien erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

11 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Belgien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß es die Maßnahmen, die es zur Durchführung der Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten und der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten getroffen hatte, nicht mitgeteilt und für die Regionen Flandern und Wallonien die zur Durchführung dieser Richtlinien erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen hat.

2) Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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