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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 29.09.2000
Aktenzeichen: C-290/98
Rechtsgebiete: EGV, Richtlinie 91/308/EWG, Verfahrensordnung
Vorschriften:
EGV Art. 169 (jetzt EGV Art. 226) | |
Richtlinie 91/308/EWG | |
Verfahrensordnung Art. 78 | |
Verfahrensordnung Art. 69 § 5 Abs. 1 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES
29. September 2000 (1)
"Streichung"
Parteien:
In der Rechtssache C-290/98
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Rechtsberater C. Tufvesson und V. Kreuschitz als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Republik Österreich, vertreten durch Gesandte C. Stix-Hackl und Ministerialrat P. Erlacher, Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Österreichische Botschaft, 3, rue des Bains, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus den Artikeln 2 und 3 Absätze 1, 5 und 6 der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (ABl. L 166, S. 77) verstoßen hat, dass sie
- das Verbot der Geldwäsche in § 165 des Strafgesetzbuches auf Vermögensbestandteile im Wert von mehr als 100 000 ATS beschränkt hat;
- die Identifizierung des Kunden bei der Eröffnung eines Wertpapierkontos nicht ab dem 1. Januar 1994 (Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum), sondern erst ab dem 1. August 1996 vorgesehen hat;
- die Identifizierung des Kunden nicht bei jeder Transaktion, die für oder von einem bestehenden Wertpapierkonto aus getätigt wird, vorgesehen hat, sondern in § 40 Absatz 5 des Bankwesengesetzes die Feststellung der Identität des Kunden nur für die Entgegennahme und den Erwerb von Wertpapieren für ein Wertpapierkonto vorgesehen hat;
- nicht ab dem 1. Januar 1994 die Identifizierung des Kunden bei jeder Eröffnung eines Sparbuchs vorgesehen hat;
- nicht die Identifizierung des Kunden bei jeder Transaktion in Bezug auf ein Sparbuch vorgesehen hat, das vor oder nach dem 1. Januar 1994 eröffnet wurde,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
nach Anhörung des Generalanwalts A. Saggio
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 28. Juli 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage auf Feststellung erhoben, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus den Artikeln 2 und 3 Absätze 1, 5 und 6 der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10.Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (ABl. L 166, S. 77) verstoßen hat, dass sie
- das Verbot der Geldwäsche in § 165 des Strafgesetzbuches auf Vermögensbestandteile im Wert von mehr als 100 000 ATS beschränkt hat;
- die Identifizierung des Kunden bei der Eröffnung eines Wertpapierkontos nicht ab dem 1. Januar 1994 (Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum), sondern erst ab dem 1. August 1996 vorgesehen hat;
- die Identifizierung des Kunden nicht bei jeder Transaktion, die für oder von einem bestehenden Wertpapierkonto aus getätigt wird, vorgesehen hat, sondern in § 40 Absatz 5 des Bankwesengesetzes die Feststellung der Identität des Kunden nur für die Entgegennahme und den Erwerb von Wertpapieren für ein Wertpapierkonto vorgesehen hat;
- nicht ab dem 1. Januar 1994 die Identifizierung des Kunden bei jeder Eröffnung eines Sparbuchs vorgesehen hat;
- nicht die Identifizierung des Kunden bei jeder Transaktion in Bezug auf ein Sparbuch vorgesehen hat, das vor oder nach dem 1. Januar 1994 eröffnet wurde.
2. Mit am 19. Juli 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schriftsatz hat die Kommission dem Gerichtshof gemäß Artikel 78 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme, und gemäß Artikel 69 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung beantragt, der Republik Österreich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
3. Mit am 21. August 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schriftsatz hat die Republik Österreich die Klagerücknahme der Kommission zur Kenntnis genommen und erklärt, dass sie es nicht für erforderlich halte, zu dieser Entscheidung Stellung zu nehmen.
4. Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache anzuordnen.
5. Nach Artikel 69 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Die Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.
6. Im vorliegenden Fall sind die Klageerhebung und die spätere Klagerücknahme durch die Kommission durch das Verhalten der Republik Österreich veranlasst worden, dieerst nach der Klageerhebung die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um ihren Verpflichtungen nachzukommen.
Kostenentscheidung:
7. Daher ist die Republik Österreich zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
beschlossen:
1. Die Rechtssache C-290/98 wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.
2. Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.
Luxemburg, den 29. September 2000
Ende der Entscheidung
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