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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.03.1994
Aktenzeichen: C-291/93
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 171 | |
EWG-Vertrag Art. 169 |
Die sofortige und einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts verlangt es, daß die Durchführung eines Urteils, mit dem die Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats festgestellt wird, sofort in Angriff genommen werden und innerhalb kürzestmöglicher Frist abgeschlossen sein muß.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 9. MAERZ 1994. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - VERTRAGSVERLETZUNG - NICHTDURCHFUEHRUNG EINES URTEILS DES GERICHTSHOFES, MIT DEM EINE VERTRAGSVERLETZUNG FESTGESTELLT WIRD. - RECHTSSACHE C-291/93.
Entscheidungsgründe:
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 18. Mai 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1988 in der Rechtssache 322/86 (Kommission/Italien, Slg. 1988, 3995) ergeben.
2 Mit diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden: "Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten, nachzukommen."
3 Da die Kommission keine Mitteilung über die Maßnahmen erhielt, die die Italienische Republik zur Durchführung dieses Urteils hätte ergreifen müssen, leitete sie das Verfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag ein.
4 Während dieses Verfahrens erließ die Italienische Republik am 25. Januar 1992 das Decreto legislativo Nr. 130 (Suppl. ord. Nr. 34 zur GURI Nr. 41 vom 19. Februar 1992, berichtigt in Nr. 121 vom 25. Mai 1992 und in Nr. 175 vom 27. Juli 1992) zur Durchführung der fraglichen Richtlinie.
5 Da die Kommission der Auffassung ist, daß das genannte Urteil des Gerichtshofes mit dem fraglichen Decreto legislativo nicht in vollem Umfang durchgeführt wird, hat sie die vorliegende Verletzungsklage erhoben.
6 Die Kommission weist darauf hin, daß nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. das Urteil vom 19. Januar 1993 in der Rechtssache C-101/91, Kommission/Italien, Slg. 1993, I-191, Randnr. 20) das Interesse an einer unverzueglichen und einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts es auch dann, wenn Artikel 171 EWG-Vertrag keine Frist angibt, innerhalb deren ein Urteil durchgeführt sein muß, mit dem der Verstoß eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen festgestellt wird, erfordert, daß diese Durchführung sofort in Angriff genommen werden und innerhalb kürzestmöglicher Frist abgeschlossen sein muß.
7 Sie macht geltend, die Italienische Republik sei bisher ihren Verpflichtungen zur Bezeichnung der Gewässer (Artikel 4 der Richtlinie) und zur Aufstellung von Programmen zur Verringerung der Verschmutzung der Gewässer (Artikel 5 der Richtlinie), die bereits Gegenstand des mit dem genannten Urteil festgestellten Verstosses gewesen seien, nicht nachgekommen.
8 Die Italienische Republik bestreitet den gerügten Verstoß nicht.
9 Dieser Verstoß ist daher dem Antrag der Kommission gemäß festzustellen.
Kostenentscheidung:
Kosten
10 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstossen, daß sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1988 in der Rechtssache 322/86 (Kommission/Italien) ergeben.
2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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