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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 07.04.2006
Aktenzeichen: C-292/04
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 56
EG Art. 58
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (Große Kammer)

7. April 2006

"Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung"

Parteien:

In der Rechtssache C-292/04

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Finanzgericht Köln (Deutschland) mit Entscheidung vom 24. Juni 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Juli 2004, in dem Verfahren

Wienand Meilicke,

Heidi Christa Weyde,

Marina Stöffler

gegen

Finanzamt Bonn-Innenstadt

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans und A. Rosas, des Richters R. Schintgen, der Richterin N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr, J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts, M. Ilesic, J. Klucka, U. Lõhmus und E. Levits (Berichterstatter),

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: R. Grass,

nach Anhörung der Generalanwältin

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 56 EG und 58 EG.

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Meilicke, Frau Weyde und Frau Stöffler in ihrer Eigenschaft als Erben des 1997 verstorbenen Heinz Meilicke und dem Finanzamt Bonn-Innenstadt über die Vereinbarkeit des für die Besteuerung von Dividenden ausländischer Gesellschaften geltenden deutschen Steuerrechts mit dem Gemeinschaftsrecht.

3 In der Sitzung vom 8. September 2005 hat die Erste Kammer des Gerichtshofes die Verfahrensbeteiligten angehört.

4 In seinen in der Sitzung vom 10. November 2005 vorgetragenen Schlussanträgen hat Generalanwalt A. Tizzano, dem die vorliegende Rechtssache vorher zugewiesen war, vorgeschlagen, davon auszugehen, dass die Artikel 56 EG und 58 EG einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, und die zeitlichen Wirkungen des Urteils in der Weise zu begrenzen, dass die Unvereinbarkeit dieser Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht ab dem Tag der Verkündung des Urteils vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98 (Verkooijen, Slg. 2000, I-4071) Wirkung entfaltet und eine Berufung auf diese Unvereinbarkeit zur Erlangung von Steuergutschriften für vor Erlass dieses Urteils erhaltene Dividenden nicht möglich ist, wobei die Ansprüche derjenigen Steuerpflichtigen davon unberührt bleiben, die vor diesem Urteil oder bis zu dem Tag, an dem die Mitteilung über den dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Vorlagebeschluss im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, die Steuergutschrift beantragt oder einen entsprechenden Ablehnungsbescheid angefochten haben, vorausgesetzt, ihre Ansprüche sind nicht nach den Vorschriften des nationalen Rechts verjährt. Nach dieser Sitzung ist die mündliche Verhandlung geschlossen worden.

5 In Anbetracht der Bedeutung der Frage einer etwaigen Begrenzung der zeitlichen Wirkungen des in der vorliegenden Rechtssache zu erlassenden Urteils hat die Erste Kammer am 19. Januar 2006 gemäß Artikel 44 §§ 3 und 4 der Verfahrensordnung beschlossen, die Rechtssache dem Gerichtshof vorzulegen, der sie der Großen Kammer zugewiesen hat.

6 Daher ist gemäß Artikel 61 der Verfahrensordnung nach Anhörung der Generalanwältin die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu den im Tenor des vorliegenden Beschlusses genannten Zwecken anzuordnen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) beschlossen:

1. Die mündliche Verhandlung in der Rechtssache C-292/04 wird wiedereröffnet.

2. Der Termin zur mündlichen Verhandlung wird auf den 30. Mai 2006 anberaumt.

3. Die Verfahrensbeteiligten, die an der Sitzung teilnehmen, werden gebeten, auf die Frage einzugehen, welche Auswirkungen es auf eine etwaige Begrenzung der zeitlichen Wirkungen des zu erlassenden Urteils hat, dass der Gerichtshof in früheren Urteilen die in der vorliegenden Rechtssache einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften im Hinblick auf nationale Rechtsvorschriften wie die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden bereits ausgelegt und in diesen Urteilen deren zeitliche Wirkungen nicht begrenzt hat.

4. Die Verfahrensbeteiligten, die an der Sitzung teilnehmen, werden außerdem gebeten, sich zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu äußern, auf die sich die beantragte Begrenzung der zeitlichen Wirkungen bezieht.

5. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 7. April 2006



Ende der Entscheidung

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