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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.11.2005
Aktenzeichen: C-293/02
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 23
EG Art. 25
EG Art. 29
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Parteien:

In der Rechtssache C-293/02

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Royal Court of Jersey (Kanalinseln) mit Entscheidung vom 5. August 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 13. August 2002, in dem Verfahren

Jersey Produce Marketing Organisation Ltd

gegen

States of Jersey ,

Jersey Potato Export Marketing Board ,

Beteiligte:

Top Produce Ltd ,

Fairview Farm Ltd ,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, A. Rosas und J. Malenovský sowie der Richter J.-P. Puissochet und R. Schintgen, der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) und der Richter S. von Bahr, G. Arestis, A. Borg Barthet, M. Ilesic, J. Klucka und U. Lõhmus,

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2004,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Jersey Produce Marketing Organisation Ltd, vertreten durch T. Le Cocq, advocate, sowie durch M. Sheridan und J. Simor, Barristers,

- der States of Jersey, vertreten durch S. Nicolle, QC, R. Plender, QC, W. Bailhache, HM Attorney General for Jersey, und M. Jarvis, Barrister,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Lewis als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Mai 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 23 EG, 25 EG, 28 EG und 29 EG.

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der Jersey Produce Marketing Organisation Ltd (im Folgenden: JPMO) gegen die States of Jersey und den Jersey Potato Export Marketing Board (im Folgenden: PEMB) wegen der Vereinbarkeit des von den States of Jersey erlassenen Gesetzes zur Regelung des Exportmarketing von Kartoffeln aus Jersey (Jersey Potato Export Marketing Scheme Act 2001, im Folgenden: Gesetz von 2001) mit dem Gemeinschaftsrecht.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3. Artikel 23 Absatz 1 EG bestimmt:

"Grundlage der Gemeinschaft ist eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfasst das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern."

4. Artikel 25 EG sieht vor:

"Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle."

5. Artikel 28 EG lautet:

"Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten."

6. Artikel 29 EG bestimmt:

"Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten."

7. Artikel 299 Absatz 4 EG lautet:

"Dieser Vertrag findet auf die europäischen Hoheitsgebiete Anwendung, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt."

8. In Artikel 299 Absatz 6 EG heißt es:

"Abweichend von den vorstehenden Absätzen gilt:

...

c) Dieser Vertrag findet auf die Kanalinseln und die Insel Man nur insoweit Anwendung, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der Regelung sicherzustellen, die in dem am 22. Januar 1972 unterzeichneten Vertrag über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft für diese Inseln vorgesehen ist."

9. Artikel 1 des der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1972, L 73, S. 14, im Folgenden: Beitrittsakte von 1972) beigefügten Protokolls Nr. 3 betreffend die Kanalinseln und die Insel Man (ABl. 1972, L 73, S. 164, im Folgenden: Protokoll Nr. 3) bestimmt:

"(1) Die Gemeinschaftsregelung für Zölle und mengenmäßige Beschränkungen, insbesondere die Regelung der Beitrittsakte, findet auf die Kanalinseln und auf die Insel Man in gleicher Weise wie auf das Vereinigte Königreich Anwendung. Insbesondere werden die Zölle und die Abgaben gleicher Wirkung zwischen diesen Gebieten und der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung sowie zwischen diesen Gebieten und den neuen Mitgliedstaaten nach dem in den Artikeln 32 und 36 der Beitrittsakte vorgesehenen Zeitplan schrittweise abgebaut.

(2) Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die unter eine besondere Handelsregelung fallen, werden gegenüber dritten Ländern die in der Gemeinschaftsregelung bei der Einfuhr vorgesehenen Abschöpfungen und anderen Maßnahmen, die für das Vereinigte Königreich gelten, angewandt.

Gleichermaßen anwendbar sind die Vorschriften der Gemeinschaftsregelung, insbesondere die der Beitrittsakte, die zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs und der Einhaltung normaler Wettbewerbsbedingungen im Handel mit diesen Erzeugnissen erforderlich sind.

Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Bedingungen fest, unter denen die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Vorschriften auf diese Gebiete anwendbar sind."

10. Die auf der Grundlage von Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Protokolls Nr. 3 ergangene Verordnung (EWG) Nr. 706/73 des Rates vom 12. März 1973 über die gemeinschaftliche Regelung im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die Kanalinseln und die Insel Man (ABl. L 68, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1174/86 des Rates vom 21. April 1986 (ABl. L 107, S. 1, im Folgenden: Verordnung Nr. 706/73) sieht in Artikel 1 vor:

"(1) Die im Vereinigten Königreich im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen des Anhangs II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie mit Waren der Verordnung Nr. 170/67/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 anzuwendende gemeinschaftliche Regelung gilt für die Inseln; ausgenommen sind die Bestimmungen über die Erstattungen und die Ausgleichsbeträge, die vom Vereinigten Königreich bei der Ausfuhr gewährt werden.

(2) Für die Anwendung der in Absatz 1 genannten Regelung gelten das Vereinigte Königreich und die Inseln als ein Mitgliedstaat.

..."

11. In Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) heißt es:

"Zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören:

- das Gebiet des Königreichs Belgien;

...

- das Gebiet der Portugiesischen Republik;

- das Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie die Kanalinseln und die Insel Man."

Nationale Regelung

12. Nach den Erläuterungen des vorlegenden Gerichts wurde das Gesetz von 2001 erlassen, da die Landwirte mit den geringen Gewinnspannen unzufrieden waren, die sie mit dem Verkauf von Kartoffeln der Sorte Jersey Royal, der wichtigsten Feldfrucht der Insel, die zum größten Teil im Vereinigten Königreich vermarktet wird, erzielten. Zurückgeführt wurde dies u. a. auf den Wettbewerb zwischen den mit der Vermarktung betrauten Organisationen und darauf, dass die Landwirte nicht in der Lage seien, die Bedingungen des Verkaufs ihrer Erzeugnisse durch diese Organisationen auszuhandeln oder zu beeinflussen. Die von Letzteren gebotenen Konditionen seien durch mangelnde Transparenz gekennzeichnet.

13. In Abschnitt 2 des Gesetzes von 2001 wird "Export" definiert als "die Versendung zum Verkauf bestimmter Kartoffeln außerhalb der Insel, sei es unmittelbar oder über einen anderen Ort, an einen Bestimmungsort im Vereinigten Königreich, in der Vogtei Guernsey oder auf der Insel Man zum dortigen Verbrauch", wobei der Begriff "Kartoffel" nach dieser Vorschrift alle Erzeugnisse einschließt, die aus Kartoffeln hergestellt wurden oder herrühren, unabhängig davon, ob es sich um Konsumgüter handelt.

14. Nach dem genannten Gesetz dürfen "Kartoffeln" nur von Erzeugern "exportiert" werden, die beim PEMB registriert sind und mit ihm eine Vermarktungsvereinbarung geschlossen haben. Die Vermarktungsorganisationen sind ihrerseits nur dann befugt, "Kartoffeln" zum "Export" anzunehmen, wenn sie mit dem PEMB einen Verwaltungsvertrag geschlossen haben.

15. Nach Artikel 23(1)(a) des Gesetzes über die Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse von Jersey (Agricultural Marketing [Jersey] Law 1953, im Folgenden: Gesetz von 1953) begeht jeder, der ein reglementiertes Erzeugnis unter Verletzung eines bestehenden Systems verkauft, zum Verkauf anbietet oder zu kaufen sucht, eine strafbare Handlung, die mit einer Geldstrafe bis zu 200 GBP und/oder einer Haftstrafe bis zu sechs Monaten geahndet wird.

16. Im Übrigen geht aus den Abschnitten 32 bis 39 und 56 des Gesetzes von 2001 und aus Artikel 23 des Gesetzes von 1953 hervor, dass der PEMB befugt ist, gegen registrierte Erzeuger, die die mit ihm geschlossenen Vermarktungsvereinbarungen verletzen, Sanktionen zu verhängen und nach zwei Zuwiderhandlungen den Namen dieser Erzeuger dem Ausschuss für Landwirtschaft und Fischerei der States of Jersey mitzuteilen, der die Betreffenden dann aus dem Register streichen und ihnen damit das Recht zum Abschluss solcher Vereinbarungen entziehen kann.

17. Nach den von der JPMO, den States of Jersey und dem PEMB abgegebenen Erklärungen müssen die zwischen dem PEMB und den Erzeugern geschlossenen Vermarktungsvereinbarungen u. a. Vorschriften über die dem Anbau von Kartoffeln für den "Export" zu widmende Fläche, die Identität der vom PEMB zugelassenen Personen, denen diese Kartoffeln übergeben werden dürfen, sowie die einzuhaltenden Qualitätsnormen und Wirtschaftlichkeitskriterien enthalten.

18. Aus den genannten Erklärungen ergibt sich ferner, dass die zwischen dem PEMB und den Vermarktungsorganisationen geschlossenen Verwaltungsverträge u. a. Bestimmungen über die Identität der beim PEMB registrierten Erzeuger, deren Kartoffeln von diesen Organisationen vermarktet werden dürfen, die einzuhaltenden Qualitätsnormen und die Verfahren für den "Export" oder eine andere Verwendung der über die tatsächlichen oder geschätzten Markterfordernisse hinausgehenden Kartoffelmengen enthalten müssen. Außerdem muss in diesen Verträgen angegeben werden, auf welchen Grundlagen die Vermarktungsorganisation den Erzeugern ihre Dienstleistungen in Rechnung stellt, die Kartoffeln an die Käufer verkauft sowie deren Zahlung entgegennimmt und an die Erzeuger weiterleitet. Ferner müssen den genannten Verträgen alle Faktoren, die die Organisation veranlassen können, mit einem Dritten auf einer anderen Grundlage als dem Marktpreis Handel zu treiben, alle die Organisation betreffenden leistungsbezogenen Prämien oder Abzüge sowie alle den PEMB oder die Vermarktungsorganisation treffenden Verpflichtungen im Bereich der Vermarktung und Werbung und alle von ihnen zu tragenden Ausgaben zu entnehmen sein.

19. Nach den Angaben der JPMO, denen die States of Jersey insoweit nicht widersprochen haben, ergibt sich aus dem Gesetz von 2001 überdies, dass der Abschluss einer Vermarktungsvereinbarung mit einem Erzeuger oder eines Verwaltungsvertrags mit einer Vermarktungsorganisation im Ermessen des PEMB steht. Ebenso gehe aus diesem Gesetz hervor, dass der PEMB u. a. befugt sei, Kartoffeln zu kaufen, zu verarbeiten, zu verkaufen und zu transportieren, ihre Erzeugung oder Vermarktung sowie Kooperationen, Forschungen und Fortbildungen in Bezug auf sie zu fördern, registrierten Erzeugern Darlehen zu gewähren und statistische Informationen von ihnen zu verlangen.

20. Nach Abschnitt 24 des Gesetzes von 2001 kann der PEMB beschließen, dass alle registrierten Erzeuger zur Deckung seiner wichtigsten Kosten und Ausgaben Beiträge an einen speziellen Fonds entrichten und dass sie sich an der Übernahme seiner etwaigen Verluste beteiligen; dies gilt unabhängig davon, ob die Erzeuger zu diesem Zeitpunkt eine Vermarktungsvereinbarung mit dem PEMB geschlossen haben.

21. Die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen und die JPMO in der mündlichen Verhandlung haben, ohne dass ihnen die States of Jersey insoweit widersprochen hätten, angegeben, die genannte Bestimmung sehe darüber hinaus vor, dass dieser Beitrag gemäß den regelmäßigen Beschlüssen des PEMB entweder anhand der Tonnage der vom Erzeuger für den "Export" verkauften Kartoffeln oder anhand der Anbaufläche der Kartoffeln im vorangegangenen Jahr berechnet werde.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

22. Die JPMO, Klägerin des Ausgangsverfahrens, und die Top Produce Ltd, erste Beteiligte des Ausgangsverfahrens, sind zwei der vier auf Jersey tätigen Vermarktungsorganisationen. Zusammen nehmen sie etwa 80 % der Ausfuhren von Kartoffeln der Sorte Jersey Royal in das Vereinigte Königreich vor. Die zweite Beteiligte des Ausgangsverfahrens und Muttergesellschaft der Top Produce Ltd, die Fairview Farm Ltd, ist einer der etwa 80 Erzeuger von Kartoffeln der Sorte Jersey Royal auf der Insel.

23. Vor dem vorlegenden Gericht haben die JPMO, die Top Produce Ltd und die Fairview Farm Ltd erstens geltend gemacht, das Gesetz von 2001 sei, auch wenn es sich ausschließlich auf die Ausfuhren in das Vereinigte Königreich beziehen solle, geeignet, den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter Verstoß gegen die Artikel 28 EG und 29 EG aktuell oder potenziell zu beschränken. Insbesondere gelte dieses Gesetz nicht nur für direkte Ausfuhren in das Vereinigte Königreich, sondern auch für die Ausfuhr von Kartoffeln in einen anderen Mitgliedstaat zur Verarbeitung oder bloßen Durchfuhr vor ihrer endgültigen Verbringung in das Vereinigte Königreich.

24. Das vorlegende Gericht hat dazu jedoch die Ansicht vertreten, dass die Wendung "unmittelbar oder über einen anderen Ort" in Abschnitt 2 des Gesetzes von 2001 nur gewährleisten solle, dass bei der Anwendung der genannten Regelung nicht danach unterschieden werde, ob die Kartoffeln unmittelbar per Fähre in das Vereinigte Königreich verbracht würden oder über Häfen in Frankreich oder einem anderen Mitgliedstaat. Die Regelung finde daher keine Anwendung, wenn die Kartoffeln in einen anderen Mitgliedstaat verbracht würden, um dort verarbeitet, z. B. gewaschen, verpackt oder in Säcke gefüllt, zu werden, und anschließend zum Verkauf und Verbrauch in das Vereinigte Königreich weiterbefördert würden. Insoweit verbleibe daher nur die Frage, ob das Gesetz von 2001 Artikel 29 EG verletze, weil es für Kartoffeln gelte, die aus Jersey über einen anderen Mitgliedstaat, ohne dort das Frachtschiff zu verlassen, unmittelbar in das Vereinigte Königreich versandt würden.

25. Zweitens tragen die JPMO, die Top Produce Ltd und die Fairview Farm Ltd vor, das Gesetz von 2001 verletze die Artikel 23 EG, 25 EG, 28 EG und 29 EG, da es den Handelsverkehr zwischen Jersey und dem Vereinigten Königreich behindere.

26. Die Anwendung der Bestimmungen dieser Artikel auf den genannten Handelsverkehr sei nach dem Protokoll Nr. 3, insbesondere dessen Artikel 1 Absatz 1, geboten. Selbst wenn man unterstelle, dass Jersey und das Vereinigte Königreich für die Anwendung der Artikel 23 EG, 25 EG, 28 EG und 29 EG als ein einziger Mitgliedstaat anzusehen seien, sei es im Übrigen angebracht, diese Bestimmungen auch auf den Handelsverkehr zwischen zwei Hoheitsgebieten desselben Mitgliedstaats anzuwenden (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-163/90, Legros u. a., Slg. 1992, I-4625, vom 9. August 1994 in den Rechtssachen C-363/93 und C-407/93 bis C-411/93, Lancry u. a., Slg. 1994, I-3957, und vom 14. September 1995 in den Rechtssachen C-485/93 und C-486/93, Simitzi, Slg. 1995, I-2655).

27. Im Ausgangsverfahren stellten die an den PEMB zu zahlenden Beiträge und die im Fall der Verletzung des Gesetzes von 2001 verhängten Sanktionen Abgaben zollgleicher Wirkung dar, die nach Artikel 25 EG verboten seien. Außerdem führe das durch das Gesetz von 2001 geschaffene System, indem es die Handelsmöglichkeit von einer Registrierung und dem Abschluss von Vermarktungs- und Verwaltungsverträgen abhängig mache, zu Behinderungen der Ein- und Ausfuhr, die nach den Artikeln 28 EG und 29 EG verboten seien.

28. Die States of Jersey und der PEMB halten dem entgegen, dass der Kartoffelhandel zwischen Jersey und dem Vereinigten Königreich, wie sich insbesondere aus Artikel 299 EG, Artikel 1 des Protokolls Nr. 3 und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 706/73 ergebe, einen für diesen Mitgliedstaat rein internen Charakter habe und daher in keinem Zusammenhang mit den Sachverhalten stehe, auf die sich die Artikel 23 EG, 25 EG, 28 EG und 29 EG bezögen. Die Urteile Legros u. a., Lancry u. a. und Simitzi beträfen im Übrigen nicht die Artikel 28 EG und 29 EG, wobei die Abschöpfungen, um die es in diesen Rechtssachen gehe, unterschiedslos auf den internen und externen Handelsverkehr eines Mitgliedstaats anwendbar seien.

29. Darüber hinaus könnten die Artikel 23 EG und 25 EG im Ausgangsverfahren keine Anwendung finden, da die im Gesetz von 2001 vorgesehenen Beiträge und Sanktionen nicht wegen des Überschreitens einer Grenze erhoben und verhängt würden.

30. Unter diesen Umständen hat der Royal Court of Jersey das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist eine gesetzliche Regelung wie die über Kartoffelausfuhren aus Jersey in das Vereinigte Königreich als eine gegen Artikel 29 EG verstoßende Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen anzusehen, weil aus Jersey unmittelbar in das Vereinigte Königreich versandte Kartoffeln über einen anderen Mitgliedstaat, aber ohne Entladung aus dem Frachtschiff, verschifft werden können?

2. Ist eine gesetzliche Regelung wie die über Kartoffelausfuhren aus Jersey in das Vereinigte Königreich als mit den Artikeln 23 EG, 25 EG, 28 EG und 29 EG unvereinbar anzusehen, weil sie sich auf den Handel zwischen der Insel und dem Vereinigten Königreich (einschließlich Guernsey und der Insel Man) auswirken oder in Zusammenhang mit diesem Handel zur Erhebung von Abgaben führen kann?

Zu den Vorlagefragen

Zur zweiten Frage

31. Mit der zweiten Frage, die - wie sowohl die JPMO als auch die Kommission vorgeschlagen haben - zuerst zu behandeln ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Artikel 23 EG, 25 EG, 28 EG und 29 EG dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung wie der, die durch das Gesetz von 2001 geschaffen wurde, entgegenstehen.

32. Um diese Frage beantworten zu können, ist zunächst zu klären, ob die genannten Bestimmungen des Vertrages auf die vom Gesetz von 2001 erfassten Erzeugnisse - auf Jersey angebaute Kartoffeln sowie die aus ihnen hergestellten oder herrührenden Erzeugnisse, unabhängig davon, ob es sich um Konsumgüter handelt - anwendbar sind.

33. Ist dies der Fall, dann ist zu klären, ob im Rahmen der Anwendung der genannten Bestimmungen des Vertrages - wie die JPMO vorgetragen hat - der Handel mit solchen Erzeugnissen zwischen Jersey und dem Vereinigten Königreich als Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten einzustufen ist oder ob - wie die States of Jersey geltend gemacht haben - Jersey und das Vereinigte Königreich insoweit als ein einziger Mitgliedstaat zu behandeln sind.

34. Nach der Klärung dieses zweiten Aspekts ist schließlich zu prüfen, ob die fraglichen Bestimmungen des Vertrages dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung entgegenstehen, die die Merkmale des Gesetzes von 2001 aufweist.

Zur Anwendbarkeit der Artikel 23 EG, 25 EG, 28 EG und 29 EG auf die vom Gesetz von 2001 erfassten Erzeugnisse

35. Nach Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls Nr. 3 findet die Gemeinschaftsregelung für Zölle und mengenmäßige Beschränkungen auf die Kanalinseln und auf die Insel Man in gleicher Weise wie auf das Vereinigte Königreich Anwendung. Zu dieser Regelung gehören u. a. die Artikel 23 EG, 25 EG, 28 EG und 29 EG.

36. In Artikel 1 Absatz 1 wird nicht nach dem Wesen der betreffenden Erzeugnisse unterschieden. Die Regelung, auf die er Bezug nimmt, soll daher für alle normalerweise von ihr erfassten Waren gelten. Da die in Anhang II des EWG-Vertrags (nunmehr Anhang I des EG-Vertrags) aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse insoweit keiner Sonderbehandlung unterliegen, fallen sie in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift.

37. Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls Nr. 3 kann dieses Ergebnis nicht in Frage stellen. Danach werden bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die unter eine besondere Handelsregelung fallen, gegenüber dritten Ländern die in der Gemeinschaftsregelung bei der Einfuhr vorgesehenen Abschöpfungen und anderen Maßnahmen, die für das Vereinigte Königreich gelten, angewandt. Gleichermaßen anwendbar sind die Vorschriften der Gemeinschaftsregelung, die zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs und zur Einhaltung normaler Wettbewerbsbedingungen im Handel mit diesen Erzeugnissen erforderlich sind. In beiden Fällen sind die betreffenden Vorschriften unter den vom Rat festgelegten Bedingungen anwendbar.

38. In Artikel 1 Absatz 2 kommt im Wesentlichen das Bestreben zum Ausdruck, der Tatsache, dass die landwirtschaftlichen Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft unter die Gemeinsame Agrarpolitik fallen und dass für sie insoweit eine Reihe von Sonderregelungen gelten können, angemessen Rechnung zu tragen. Im Hinblick darauf sieht diese Bestimmung den Erlass von Maßnahmen vor, die für das ordnungsgemäße Funktionieren der in Bezug auf die Kanalinseln und die Insel Man geschaffenen Regelung als erforderlich angesehen werden, insbesondere indem bestimmte der genannten Regelungen auf diese Gebiete für anwendbar erklärt werden.

39. Dagegen kann die Bestimmung nicht dahin ausgelegt werden, dass die Anwendung der Artikel 23 EG, 25 EG, 28 EG und 29 EG auf landwirtschaftliche Erzeugnisse davon abhängig gemacht wird, dass der Rat solche Maßnahmen erlässt oder dass es innerhalb der Gemeinschaft eine für sie geltende gemeinsame Marktorganisation gibt.

40. Insoweit ist im Übrigen daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Fehlen einer gemeinsamen Marktorganisation in einem bestimmten Bereich der Landwirtschaft keinen Einfluss auf die Anwendung der Artikel 28 EG und 29 EG auf den Handelsverkehr mit Erzeugnissen aus diesem Bereich hat und dass dies nach Ansicht des Gerichtshofes insbesondere für die Mitgliedstaaten gilt, die den Gemeinschaften aufgrund der Beitrittsakte von 1972 beigetreten sind (vgl. speziell in Bezug auf den Kartoffelsektor Urteile vom 16. März 1977 in der Rechtssache 68/76, Kommission/Frankreich, Slg. 1977, 515, Randnrn. 17 bis 21, vom 29. März 1979 in der Rechtssache 231/78, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1979, 1447, Randnrn. 12 bis 18, und vom 11. Juni 1985 in der Rechtssache 288/83, Kommission/Irland, Slg. 1985, 1761, Randnr. 23).

41. Nach alledem sind die Artikel 23 EG, 25 EG, 28 EG und 29 EG auf die auf der Insel Jersey angebauten Kartoffeln sowie auf die - ebenfalls vom Gesetz von 2001 erfassten - Erzeugnisse, zu denen sie dort verarbeitet werden, anwendbar.

Zu der Frage, ob das Gebiet des Vereinigten Königreichs, die Kanalinseln und die Insel Man im Rahmen der Anwendung der Artikel 23 EG, 25 EG, 28 EG und 29 EG dem Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats gleichzustellen sind

42. Aus den Erläuterungen des vorlegenden Gerichts im Rahmen einer früheren Rechtssache geht hervor, dass Jersey ein halbautonomes Schutzgebiet der britischen Krone ist, die dort durch den Lieutenant Governor vertreten wird. Die Regierung des Vereinigten Königreichs ist in Ausübung der Rechte der Krone für die Verteidigung und die internationalen Beziehungen verantwortlich (vgl. hierzu Urteil vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-171/96, Pereira Roque, Slg. 1998, I-4607, Randnr. 11).

43. Jersey gehört nicht zum Vereinigten Königreich. Sie ist im Sinne von Artikel 299 Absatz 4 EG ein Hoheitsgebiet, dessen auswärtige Beziehungen dieser Mitgliedstaat wahrnimmt.

44. Abweichend von Artikel 299 Absatz 4 EG, wonach der Vertrag auf solche Hoheitsgebiete Anwendung findet, sieht Artikel 299 Absatz 6 Buchstabe c EG vor, dass der Vertrag auf die Kanalinseln und die Insel Man nur insoweit Anwendung findet, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der Regelung sicherzustellen, die in der Beitrittsakte von 1972 für diese Inseln vorgesehen ist. Die in dieser Bestimmung erwähnte spezielle Regelung ist im Protokoll Nr. 3 ausgeführt.

45. Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits festgestellt hat, dass sowohl die Unterscheidung zwischen den Staatsangehörigen der Kanalinseln und den anderen Staatsbürgern des Vereinigten Königreichs nicht mit dem zwischen den Staatsangehörigen zweier Mitgliedstaaten bestehenden Unterschied hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit gleichgesetzt werden kann als auch die übrigen Merkmale des Status der Kanalinseln es nicht zulassen, die Beziehungen zwischen diesen Inseln und dem Vereinigten Königreich als den zwischen zwei Mitgliedstaaten bestehenden Beziehungen gleichartig anzusehen (Urteil Pereira Roque, Randnrn. 41 und 42).

46. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut von Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls Nr. 3 die Gemeinschaftsregelung für Zölle und mengenmäßige Beschränkungen auf die Kanalinseln und die Insel Man "in gleicher Weise wie auf das Vereinigte Königreich" Anwendung findet.

47. Dieser Wortlaut deutet darauf hin, dass das Vereinigte Königreich und die Inseln im Rahmen der Anwendung der genannten Gemeinschaftsregelung grundsätzlich als ein einziger Mitgliedstaat anzusehen sind.

48. Das Gleiche gilt für die Angabe in Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Protokolls Nr. 3, der sich auf die in der Gemeinschaftsregelung bei der Einfuhr vorgesehenen Abschöpfungen und anderen Maßnahmen bezieht, "die für das Vereinigte Königreich gelten".

49. Hierzu ist festzustellen, dass sich auch der Gemeinschaftsgesetzgeber bei seinen Handlungen von einer solchen Auslegung des Artikels 1 des Protokolls Nr. 3 hat leiten lassen.

50. So ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2913/92, dass das Gebiet des Vereinigten Königreichs sowie die Kanalinseln und die Insel Man gemeinsam einen Bestandteil des Zollgebiets der Gemeinschaft bilden.

51. Ebenso heißt es in Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 706/73, dass die Gemeinschaftsregelung, deren Erstreckung auf die genannten Inseln diese Bestimmung vorsieht, die "im Vereinigten Königreich ... anzuwendende" Regelung ist und dass für diese Anwendung "das Vereinigte Königreich und die Inseln als ein Mitgliedstaat" gelten.

52. Entgegen dem Vorbringen der JPMO steht die Angabe in Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls Nr. 3, wonach die Zölle und die Abgaben gleicher Wirkung nach dem in der Beitrittsakte von 1972 vorgesehenen Zeitplan zwischen den genannten Inseln "und der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung" sowie zwischen ihnen "und den neuen Mitgliedstaaten" schrittweise abgebaut werden, einer solchen Auslegung nicht entgegen.

53. Insbesondere im Hinblick auf die oben erwähnte Angabe in derselben Bestimmung, wonach die fragliche Gemeinschaftsregelung auf die Kanalinseln und die Insel Man "in gleicher Weise wie auf das Vereinigte Königreich" anzuwenden ist, ist die Bezugnahme auf die "neuen Mitgliedstaaten" in dieser Bestimmung so zu verstehen, dass sie das Königreich Dänemark und Irland, nicht aber das Vereinigte Königreich betrifft. Dieses Ergebnis wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass sich diese Bezugnahme, wie soeben ausgeführt, in einem Satz befindet, der allein den schrittweisen Abbau der zum Zeitpunkt des Beitritts von 1972 vorhandenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung zum Gegenstand hat. Zu dieser Zeit unterlag der Warenverkehr zwischen dem Vereinigten Königreich und den genannten Inseln aber unstreitig keinen Zöllen.

54. Aus den vorstehenden Erläuterungen folgt, dass die Kanalinseln, die Insel Man und das Vereinigte Königreich im Rahmen der Anwendung der Artikel 23 EG, 25 EG, 28 EG und 29 EG einem einzigen Mitgliedstaat gleichzustellen sind.

Zu den Artikeln 23 EG und 25 EG

55. Nach ständiger Rechtsprechung stellt jede den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist, eine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne der Artikel 23 EG und 25 EG dar, selbst wenn sie nicht zugunsten des Staates erhoben wird (vgl. u. a. Urteile vom 1. Juli 1969 in den Rechtssachen 2/69 und 3/69, Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders, Slg. 1969, 211, Randnr. 18, vom 9. November 1983 in der Rechtssache 158/82, Kommission/Dänemark, Slg. 1983, 3573, Randnr. 18, vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache C-130/93, Lamaire, Slg. 1994, I-3215, Randnr. 13, vom 21. September 2000 in den Rechtssachen C-441/98 und C-442/98, Michaïlidis, Slg. 2000, I-7145, Randnr. 15, und vom 23. April 2002 in der Rechtssache C-234/99, Nygård, Slg. 2002, I-3657, Randnr. 19).

56. Etwas anderes gilt, wenn die fragliche Belastung ein der Höhe nach angemessenes Entgelt für einen tatsächlich geleisteten Dienst darstellt, wenn sie Teil einer allgemeinen inländischen Gebührenregelung ist, die die inländischen und die ein- und ausgeführten Waren systematisch nach gleichen Kriterien erfasst, oder aber - unter bestimmten Voraussetzungen - wenn sie aufgrund von Kontrollen erhoben wird, die zur Erfüllung von Verpflichtungen nach der Gemeinschaftsregelung durchgeführt werden (vgl. u. a. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 19, und Lamaire, Randnr. 14).

57. Im vorliegenden Fall möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Pflichtbeiträge, die der PEMB nach dem Gesetz von 2001 erheben kann, sowie die finanziellen Sanktionen für Erzeuger und Vermarktungsorganisationen, die gegen die durch das Gesetz geschaffene Regelung verstoßen, Abgaben zollgleicher Wirkung im Sinne der Artikel 23 EG und 25 EG darstellen können.

58. Was erstens die Beiträge angeht, die der PEMB von den gemäß dem Gesetz von 2001 registrierten Kartoffelerzeugern erheben kann, so haben die Erörterungen vor dem Gerichtshof ergeben, dass der PEMB ihre Höhe entweder anhand der vom Betroffenen erzeugten Kartoffelmenge, die tatsächlich in das Vereinigte Königreich ausgeführt wurde, oder anhand der Kartoffelanbaufläche dieses Erzeugers festlegen kann.

59. Zunächst ist daran zu erinnern, dass die durch das Gesetz von 2001 eingeführte Verpflichtung zur Registrierung beim PEMB und die damit verbundene Pflicht zur Zahlung der von dieser Einrichtung gegebenenfalls festgesetzten Beiträge jeden Kartoffelerzeuger auf Jersey treffen, der seine Erzeugnisse in das Vereinigte Königreich ausführt oder ausführen lässt.

60. Ein Beitrag, der von den in dieser Weise registrierten Erzeugern erhoben und vom PEMB anhand der vom Betroffenen erzeugten und aus Jersey in das Vereinigte Königreich ausgeführten Kartoffelmenge berechnet wird, stellt sicher eine finanzielle Belastung dar, die aufgrund der Ausfuhren erhoben wird und ausschließlich diese trifft, ohne Teil einer allgemeinen Regelung innerstaatlicher Beiträge zu sein, die systematisch nach gleichen Kriterien unabhängig von Ursprung, Herkunft oder Bestimmung der belasteten Waren erhoben werden, und die kein der Höhe nach angemessenes Entgelt dafür ist, dass dem Wirtschaftsteilnehmer ein besonderer oder individualisierter Vorteil verschafft wird (vgl. analog dazu Urteil Lamaire, Randnr. 19).

61. Die States of Jersey haben jedoch geltend gemacht, da das Gesetz von 2001 ausschließlich die "Ausfuhren" von Kartoffeln aus Jersey in das Vereinigte Königreich zum Verbrauch in diesem Mitgliedstaat regele und somit nur für Fälle gelte, die zum internen Handelsverkehr eines Mitgliedstaats gehörten, könnten die Artikel 23 EG und 25 EG im vorliegenden Fall keine Anwendung finden.

62. Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof in Randnummer 32 seines Urteils Lancry u. a. entschieden hat, dass eine Abgabe nach Maßgabe des Zollwerts, die ein Mitgliedstaat auf alle in eine Region seines Hoheitsgebiets verbrachten Waren erhebt, nicht nur insofern eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll ist, als sie die aus anderen Mitgliedstaaten in diese Region verbrachten Waren trifft, sondern auch insofern, als sie auf Waren erhoben wird, die aus einem anderen Teil desselben Staates in diese Region verbracht werden.

63. In den Randnummern 26 und 27 seines Urteils Simitzi hat der Gerichtshof darüber hinaus entschieden, dass die gleichen Erwägungen auch im Fall einer Abgabe gelten müssen, die auf Waren erhoben wird, die aus einer Region in andere Regionen desselben Staates verbracht werden; daraus hat er den Schluss gezogen, dass die Abgaben, die ein Mitgliedstaat auf Waren, die aus einer Region seines Hoheitsgebiets ausschließlich in andere Regionen desselben Staates verbracht werden, nach Maßgabe des Warenwerts erhebt, Abgaben mit gleicher Wirkung wie Ausfuhrzölle darstellen.

64. Der Vertrag hat insoweit dem die Abschaffung der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung vorsehenden Grundsatz allgemeine Geltung und Wirkung verleihen wollen, um den freien Warenverkehr zu gewährleisten. Die Zollunion verlangt zwingend die Gewährleistung des freien Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und allgemein innerhalb der Zollunion (vgl. Urteil vom 23. September 2003 in der Rechtssache C-30/01, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2003, I-9481, Randnrn. 52 und 53).

65. Im vorliegenden Fall ist zum einen festzustellen, dass insbesondere angesichts des in Randnummer 54 des vorliegenden Urteils gezogenen Schlusses ein Beitrag der hier in Rede stehenden Art, der vom PEMB anhand der vom Betroffenen erzeugten und aus Jersey in das Vereinigte Königreich ausgeführten Kartoffelmenge berechnet wird, eindeutig eine solche Abgabe auf die von einem Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats in einen anderen Teil verbrachten Waren darstellt. Zum anderen ist hinzuzufügen, dass das Gesetz von 2001 zwar nach seinem Wortlaut nur für Kartoffeln gilt, die zum Verbrauch in das Vereinigte Königreich verbracht werden, doch ist nicht auszuschließen, dass die Kartoffeln, nachdem sie sich im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs befinden, in andere Mitgliedstaaten reexportiert werden, so dass der fragliche Beitrag auf Erzeugnisse erhoben werden kann, die nach Durchfuhr durch das Vereinigte Königreich tatsächlich in diese anderen Mitgliedstaaten exportiert werden.

66. Im vorliegenden Fall erscheint es durchaus denkbar, dass es letztlich zu solchen Reexporten aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten kommt, da nach den Erläuterungen, die dem Gerichtshof gegeben wurden, fast alle auf Jersey erzeugten Kartoffeln der Sorte Jersey Royal traditionell in das Vereinigte Königreich ausgeführt werden.

67. Aus alledem folgt, dass ein Beitrag der hier in Rede stehenden Art, der vom PEMB anhand der vom Betroffenen erzeugten und in das Vereinigte Königreich ausgeführten Kartoffelmenge berechnet würde, gegen die Artikel 23 EG und 25 EG verstieße.

68. Entscheidet sich der PEMB dagegen dafür, einen anhand der Kartoffelanbaufläche berechneten Beitrag zu erheben, ohne danach zu unterscheiden, ob die Kartoffeln auf der Insel verbraucht oder exportiert werden, so scheint ein solcher Beitrag grundsätzlich keine aufgrund der Ausfuhr der Kartoffeln auferlegte finanzielle Belastung darstellen zu können.

69. Die Kommission hat zwar geltend gemacht, dass solche Beiträge zur allgemeinen Finanzierung der verschiedenen Aktivitäten des PEMB dienten, die ihrerseits hauptsächlich zur Lenkung der Kartoffelausfuhren aus Jersey in das Vereinigte Königreich bestimmt seien. Dies allein lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass die Beiträge als Abgaben zollgleicher Wirkung einzustufen sind, die Artikel 25 EG verbietet.

70. Was zweitens die finanziellen Sanktionen für Wirtschaftsteilnehmer im Fall des Verstoßes gegen Bestimmungen des Gesetzes von 2001 angeht, so lassen sich diese Sanktionen, die nur die wirksame Anwendung der genannten Bestimmungen gewährleisten sollen, nicht von Letzteren trennen und ergänzen sie.

71. Die finanziellen Sanktionen knüpfen aber weder an die Bestimmungen des Gesetzes von 2001 über Beiträge noch an andere Bestimmungen an, die eine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne von Artikel 25 EG vorsehen.

Zu Artikel 29 EG

72. Zunächst ist festzustellen, dass nicht ersichtlich ist, dass das für die "Exporte" von Kartoffeln und deren Verarbeitungserzeugnissen geltende Gesetz von 2001 eine Maßnahme enthält, die einer Einfuhrbeschränkung gleichkäme, so dass es im vorliegenden Fall keiner Auslegung von Artikel 28 EG bedarf.

73. Artikel 29 EG bezieht sich nach ständiger Rechtsprechung auf Maßnahmen, die spezifische Beschränkungen der Ausfuhrströme bezwecken oder bewirken und dadurch unterschiedliche Bedingungen für den Binnenhandel innerhalb eines Mitgliedstaats und dessen Außenhandel schaffen, so dass die nationale Produktion oder der Binnenmarkt des betroffenen Staates zum Nachteil des Handels oder der Produktion anderer Mitgliedstaaten einen besonderen Vorteil erlangt (vgl. u. a. Urteile vom 8. November 1979 in der Rechtssache 15/79, Groenveld, Slg. 1979, 3409, Randnr. 7, und vom 10. November 1992 in der Rechtssache C-3/91, Exportur, Slg. 1991, I-5529, Randnr. 21).

74. Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Verpflichtungen aufgrund des Gesetzes von 2001 speziell zur Regelung der gewerblichen Ausfuhr von Kartoffeln in das Vereinigte Königreich dienen, während die zum Verbrauch auf dem Markt von Jersey bestimmte Erzeugung nicht unter das Gesetz fällt.

75. Insbesondere verbietet das Gesetz den Erzeugern von Jersey, ihre Kartoffeln auf die Märkte des Vereinigten Königreichs auszuführen oder zur Ausfuhr anzubieten, wenn sie nicht beim PEMB registriert sind und mit ihm eine Vermarktungsvereinbarung geschlossen haben, die sich u. a. darauf erstreckt, welche Flächen zwecks Ausfuhr der Ernten bepflanzt werden und welche Erwerber diese ausführen dürfen. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen ist mit strafrechtlichen Sanktionen belegt und kann im Wiederholungsfall zur Aussetzung der Mitgliedschaft und damit der Ausfuhrberechtigung führen. Ferner verbietet das Gesetz von 2001 allen Vermarktungsorganisationen - ebenfalls unter Androhung strafrechtlicher Sanktionen - solche Ausfuhren, wenn sie mit dem PEMB keinen Verwaltungsvertrag geschlossen haben, der u. a. regelt, bei welchen Verkäufern sie ihren Bedarf decken dürfen.

76. Zunächst liegt es auf der Hand, dass eine solche Regelung schon ihrer Natur nach geeignet ist, die Exportströme von Kartoffeln aus Jersey auf die Märkte des Vereinigten Königreichs zu behindern. Sie schafft dadurch unterschiedliche Bedingungen für den Binnenhandel von Jersey und den Ausfuhrhandel aus diesem Gebiet in das Vereinigte Königreich, so dass die Produktion der Insel oder ihr Binnenmarkt zum Nachteil des Handels des Vereinigten Königreichs einen besonderen Vorteil erlangt.

77. Zum letztgenannten Punkt geht u. a. aus den Erläuterungen des vorlegenden Gerichts hervor, dass das Gesetz von 2001 aufgrund von Beschwerden der Erzeuger von Kartoffeln der Sorte Jersey Royal erlassen wurde, die sich als Opfer mangelnder Transparenz und eines übermäßigen Wettbewerbs zwischen den Vermarktungsorganisationen sahen und die Gewinnspannen aus ihrer Erzeugung - die im Übrigen unstreitig zum größten Teil für den Export auf den Markt des Vereinigten Königreichs bestimmt ist - für unzureichend hielten.

78. Die States of Jersey haben im Übrigen nicht bestritten, dass dieses Gesetz die Ausfuhren in das Vereinigte Königreich behindert; sie haben insoweit lediglich vorgetragen, da das Gesetz von 2001 nur die genannten Ausfuhren betreffe und da der Handel zwischen Jersey und dem Vereinigten Königreich für die Anwendung der Artikel 28 EG und 29 EG dem Binnenhandel eines Mitgliedstaats gleichzustellen sei, könnten diese Artikel auf ein solches Gesetz keine Anwendung finden.

79. Hierzu ist jedoch festzustellen, dass eine solche Analyse außer Acht lässt, dass das Gesetz von 2001 - wie bereits in Randnummer 65 des vorliegenden Urteils ausgeführt - zwar nach seinem Wortlaut nur für Kartoffeln gilt, die in das Vereinigte Königreich verbracht werden, dass aber nicht auszuschließen ist, dass die Kartoffeln, nachdem sie sich im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs befinden, in andere Mitgliedstaaten reexportiert werden.

80. Folglich sind die in Bezug auf Kartoffeln der Sorte Jersey Royal, die in das Vereinigte Königreich ausgeführt werden, durch das Gesetz von 2001 eingeführten Beschränkungen, die - wie in den Randnummern 75 und 76 des vorliegenden Urteils ausgeführt - in erster Linie zu einer Beschränkung dieser Exportströme führen, letztlich auch geeignet, die Ausfuhr der genannten Erzeugnisse in andere Mitgliedstaaten zu behindern und auf deren Märkte die gleiche negative Wirkung auszuüben wie auf den Markt des Vereinigten Königreichs.

81. Wie in Randnummer 66 des vorliegenden Urteils ausgeführt, erscheint es durchaus denkbar, dass es bei Kartoffeln der Sorte Jersey Royal aus Jersey zu solchen Reexporten aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten kommt, da fast alle auf Jersey erzeugten Kartoffeln dieser Sorte traditionell in das Vereinigte Königreich ausgeführt werden und da das durch das Gesetz von 2001 geschaffene System, das diesen Markt regelt, zum Fortbestand einer solchen Situation beiträgt. Zum letztgenannten Punkt ist insbesondere daran zu erinnern, dass in den Vermarktungsvereinbarungen zwischen dem PEMB und den registrierten Landwirten im Voraus angegeben werden muss, welche Flächen zum Anbau von Kartoffeln für die Ausfuhr in das Vereinigte Königreich bestimmt sind.

82. Die States of Jersey haben darüber hinaus in ihren schriftlichen Erklärungen vorgetragen, dass die durch das genannte Gesetz geschaffene Regelung nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehe, das darin bestehe, Loyalität und Transparenz zwischen den Erzeugern und den Vermarktungsorganisationen zu fördern.

83. Hierzu genügt jedoch die Feststellung, dass derartige Ziele jedenfalls mit anderen Mitteln verfolgt werden können, die im Unterschied zu den im Gesetz von 2001 gewählten Mitteln nicht mit der Einführung von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie einer nach Artikel 29 EG verbotenen mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkung verbunden sind.

84. Schließlich ist hinzuzufügen, dass ein Beitrag, der den Erzeugern vom PEMB anhand der Flächen auferlegt würde, auf denen sie Kartoffeln anbauen, insofern gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen würde, als er zur Finanzierung der als unvereinbar mit Artikel 29 EG eingestuften Aktivitäten dieser Einrichtung diente (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1983 in der Rechtssache 222/82, Apple and Pear Development Council, Slg. 1983, 4083, Randnrn. 32 und 33).

85. Nach alledem ist die zweite Frage wie folgt zu beantworten:

Die Bestimmungen von Artikel 29 EG in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 3 sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung wie der, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, entgegenstehen, die

- zum einen den Erzeugern von Jersey unter Androhung von Sanktionen verbietet, ihre Kartoffeln auf den Markt des Vereinigten Königreichs auszuführen oder zur Ausfuhr anzubieten, wenn sie nicht bei einer Einrichtung wie dem PEMB registriert sind und mit ihr eine Vermarktungsvereinbarung geschlossen haben, die sich u. a. darauf erstreckt, welche Flächen zwecks Ausfuhr der Ernten bepflanzt werden und welche Erwerber diese ausführen dürfen, und

- zum anderen, ebenfalls unter Androhung von Sanktionen, allen Vermarktungsorganisationen solche Ausfuhren verbietet, wenn sie mit der genannten Einrichtung keinen Verwaltungsvertrag geschlossen haben, der u. a. regelt, bei welchen Verkäufern sie ihren Bedarf decken dürfen.

Die Bestimmungen der Artikel 23 EG und 25 EG in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 3 sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung wie der, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, entgegenstehen, die einer Einrichtung wie dem PEMB die Befugnis verleiht, den Kartoffelerzeugern von Jersey einen Beitrag aufzuerlegen, dessen Höhe sich nach der von den Betroffenen erzeugten und in das Vereinigte Königreich ausgeführten Kartoffelmenge richtet.

Das Gemeinschaftsrecht steht einem Beitrag entgegen, der unter den genannten Bedingungen erhoben, aber von einer solchen Einrichtung anhand der landwirtschaftlichen Fläche festgesetzt wird, auf der die Betroffenen Kartoffeln anbauen, soweit die daraus resultierenden Einnahmen zur Finanzierung von Aktivitäten dieser Einrichtung dienen, die gegen Artikel 29 EG verstoßen.

Zur ersten Frage

86. Da Artikel 29 EG somit, wie sich aus der Antwort auf die zweite Vorlagefrage ergibt, dahin auszulegen ist, dass er Rechtsvorschriften wie dem Gesetz von 2001 entgegensteht, soweit dessen Bestimmungen die Ausfuhren von Jersey in das Vereinigte Königreich beeinträchtigen, braucht die erste Frage nicht gesondert beantwortet zu werden. Es liegt nämlich auf der Hand, dass diese Auslegung unabhängig davon gilt, ob die ausgeführten Waren unmittelbar oder gegebenenfalls über einen Hafen in einem anderen Mitgliedstaat in das Vereinigte Königreich verschifft werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

87. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1. Die Bestimmungen von Artikel 29 EG in Verbindung mit Artikel 1 des der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und die Anpassungen der Verträge beigefügten Protokolls Nr. 3 betreffend die Kanalinseln und die Insel Man sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung wie der, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, entgegenstehen, die

- zum einen den Erzeugern von Jersey unter Androhung von Sanktionen verbietet, ihre Kartoffeln auf den Markt des Vereinigten Königreichs auszuführen oder zur Ausfuhr anzubieten, wenn sie nicht bei einer Einrichtung wie dem Jersey Potato Export Marketing Board registriert sind und mit ihr eine Vermarktungsvereinbarung geschlossen haben, die sich u. a. darauf erstreckt, welche Flächen zwecks Ausfuhr der Ernten bepflanzt werden und welche Erwerber diese ausführen dürfen, und

- zum anderen, ebenfalls unter Androhung von Sanktionen, allen Vermarktungsorganisationen solche Ausfuhren verbietet, wenn sie mit der genannten Einrichtung keinen Verwaltungsvertrag geschlossen haben, der u. a. regelt, bei welchen Verkäufern sie ihren Bedarf decken dürfen.

2. Die Bestimmungen der Artikel 23 EG und 25 EG in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 3 sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung wie der, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, entgegenstehen, die einer Einrichtung wie dem Jersey Potato Export Marketing Board die Befugnis verleiht, den Kartoffelerzeugern von Jersey einen Beitrag aufzuerlegen, dessen Höhe sich nach der von den Betroffenen erzeugten und in das Vereinigte Königreich ausgeführten Kartoffelmenge richtet.

3. Das Gemeinschaftsrecht steht einem Beitrag entgegen, der unter den genannten Bedingungen erhoben, aber von einer solchen Einrichtung anhand der landwirtschaftlichen Fläche festgesetzt wird, auf der die Betroffenen Kartoffeln anbauen, soweit die daraus resultierenden Einnahmen zur Finanzierung von Aktivitäten dieser Einrichtung dienen, die gegen Artikel 29 EG verstoßen.

Ende der Entscheidung

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