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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.01.1993
Aktenzeichen: C-293/91
Rechtsgebiete: Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte, EWG-Vertrag


Vorschriften:

Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte
EWG-Vertrag Art. 169
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 13. JANUAR 1993. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN FRANZOESISCHE REPUBLIK. - VERTRAGSVERLETZUNG - NICHTUMSETZUNG EINER RICHTLINIE. - RECHTSSACHE C-293/91.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 21. November 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210, S. 29) und aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht mitgeteilt hat, mit denen sie ihre Verpflichtungen aus dieser Richtlinie erfuellt zu haben glaubt, oder nicht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2 Die französische Regierung bestreitet nicht, daß sie die genannte Richtlinie bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgelegten Frist noch nicht in die innerstaatliche Rechtsordnung umgesetzt hatte.

3 Unter diesen Umständen ist die Vertragsverletzung gemäß dem Antrag der Kommission festzustellen.

Kostenentscheidung:

Kosten

4 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Französische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210, S. 29) und aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht mitgeteilt hat, mit denen sie ihre Verpflichtungen aus dieser Richtlinie erfuellt zu haben glaubt, oder nicht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2) Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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