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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 28.11.1996
Aktenzeichen: C-293/95 P
Rechtsgebiete: EG-Vertrag
Vorschriften:
EG-Vertrag Art. 215 Abs. 2 | |
EG-Vertrag Art. 168a |
1. Das Rechtsmittel ist gemäß Artikel 168a EG-Vertrag auf Rechtsfragen beschränkt; diese Beschränkung wird in Artikel 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes genauer formuliert. Das Rechtsmittel kann somit nur auf Gründe gestützt werden, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften beziehen und jede Tatsachenwürdigung ausschließen; es ist daher nur zulässig, soweit dem Gericht vorgeworfen wird, unter Verletzung von Rechtsvorschriften entschieden zu haben, die es zu beachten hatte.
2. Aus Artikel 168a EWG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ergibt sich, daß in der Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die Rechtsgründe, die die besondere Grundlage des Aufhebungsantrags bilden, genau angegeben sein müssen.
Diesem Erfordernis entsprechen Rechtsmittelgründe nicht, mit denen das bereits vor dem Gericht Vorgetragene lediglich wiederholt oder wörtlich wiedergegeben wird, ohne daß sie Rechtsausführungen zur Begründung der Rechtsmittelanträge enthalten. Solche Rechtsmittelgründe zielen in Wirklichkeit auf eine blosse erneute Prüfung der Klageschrift und der Klagebeantwortung ab, die beim Gericht eingereicht worden sind, wozu der Gerichtshof nicht befugt ist.
Beschluss des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 28. November 1996. - Odigitria AAE gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung - Fischereiabkommen EWG/Senegal und EWG/Guinea-Bissau - Durchsuchung eines Schiffes - Gemeinschaftslizenz. - Rechtssache C-293/95 P.
Entscheidungsgründe:
1 Die Odigitria AÄ hat mit Rechtsmittelschrift, die am 8. September 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache T-572/93 (Odigitria/Rat und Kommission, Slg. 1995, II-2025, im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht die Klage auf Feststellung der Haftung der Europäischen Gemeinschaften für den der Klägerin entstandenen Schaden gemäß Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag und auf Verurteilung zur Gemeinschaft zum Schadensersatz in Höhe von 102 446 183 DR zuzueglich Zinsen in Höhe von 24 % pro Jahr ab Klageerhebung abgewiesen hat.
2 Hinsichtlich des dem Verfahren vor dem Gericht zugrunde liegenden Sachverhalts hat dieses festgestellt:
"1 Dem vorliegenden Rechtsstreit liegt eine Streitigkeit zwischen der Republik Senegal (im folgenden: Senegal) und der Republik Guinea-Bissau (im folgenden: Guinea-Bissau) über die genaue Abgrenzung ihrer jeweiligen Meeresgebiete zugrunde. Diese Streitigkeit beruht auf einer unterschiedlichen Auslegung eines 1960 vor der Unabhängigkeit dieser Staaten zwischen der Französischen Republik und der Portugiesischen Republik geschlossenen Grenzabkommens.
2 Um diese Streitigkeit zu schlichten, erklärten sich die Parteien 1985 bereit, sie einem Schiedsgericht vorzulegen. Ein Schiedsspruch erging am 31. Juli 1989.
3 Am 2. August 1989 erhob Guinea-Bissau in einer schriftlichen Mitteilung Einwände gegen den Schiedsspruch und teilte mit, daß es die Absicht habe, die Sache gerichtlich weiterzuverfolgen. Ausserdem gab die Regierung Guinea-Bissaus eine Erklärung ab, in der es u. a. heisst: '... Guinea-Bissau würde ° in dem Bestreben, für die Rechte seines Volkes einzutreten ° seinerseits eine verstärkte Präsenz in diesem Gebiet zeigen, um dort die biologischen Ressourcen auszubeuten, ohne zuzulassen, daß irgendeine Tätigkeit ein Hindernis für diese Ausbeutung und ihre Überwachung durch die zuständigen Stellen darstellen könnte'. Am 14. August 1989 wurden diese Erklärung und die Mitteilung vom 2. August 1989 den Aussenministerien der Mitgliedstaaten, dem Rat und der Kommission zugeleitet.
4 Guinea-Bissau brachte die Streitigkeit dann vor den Internationalen Gerichtshof in Den Haag (im folgenden: IGH) und beantragte den Erlaß einstweiliger Anordnungen. Dieser Antrag wurde durch Beschluß des IGH vom 2. März 1990 zurückgewiesen. Mit Urteil vom 12. November 1991 bestätigte der IGH den Schiedsspruch. Die Behörden Guinea-Bissaus beschlossen daraufhin, beim IGH Klage in der Hauptsache zu erheben. Nach Kenntnis der Kommission ist dieses Verfahren bis jetzt noch nicht abgeschlossen worden.
5 In der Zwischenzeit hatte die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft am 15. Juni 1979 mit der senegalesischen Regierung ein Abkommen über die Fischerei vor der senegalesischen Küste geschlossen. Dieses Abkommen wurde im Namen der EWG durch die Verordnung (EWG) Nr. 2212/80 des Rates vom 27. Juni 1980 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Senegal und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Fischerei vor der senegalesischen Küste sowie des Protokolls und der darauf bezueglichen Briefwechsel (ABl. L 226, S. 16) genehmigt.
6 In Artikel 1 des Abkommens wird sein Ziel definiert: Festlegung der Grundsätze und Regeln, die künftig Anwendung finden sollen auf sämtliche Bedingungen für die Ausübung der Fischereitätigkeit durch Fischereifahrzeuge unter der Flagge von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in den der Fischereihoheit oder -gerichtsbarkeit der Republik Senegal unterstehenden Gewässern. Nach Artikel 4 des Abkommens benötigen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft für die Ausübung der Fischereitätigkeit in der Fischereizone des Senegal eine Lizenz, die auf Antrag der Gemeinschaft von den Behörden des Senegal ausgestellt wird. Im Anhang I Abschnitt E des Abkommens sind die Zonen, in denen die Lizenzen gelten, je nach Art der Tätigkeit und des betreffenden Schiffstyps festgelegt.
7 Am 27. Februar 1980 schloß die EWG auch mit Guinea-Bissau ein Fischereiabkommen, das durch die Verordnung (EWG) Nr. 2213/80 des Rates vom 27. Juni 1980 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Regierung und der Republik Guinea-Bissau und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus sowie zweier darauf bezueglicher Briefwechsel (ABl. L 226, S. 33) genehmigt wurde.
8 Das Abkommen mit dem Senegal wurde mehrfach durch Abkommen zwischen den Parteien geändert. Am 4. Februar 1991 schloß die EWG ein Protokoll zum Abkommen mit dem Senegal zur Festlegung der Fischereirechte und des finanziellen Ausgleichs (im folgenden: Protokoll vom 4. Februar 1991) ab, das der Rat durch die Verordnung (EWG) Nr. 420/91 über den Abschluß des Protokolls zur Festlegung der Fischereirechte und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal über die Fischerei vor der senegalesischen Küste für die Zeit vom 1. Mai 1990 bis zum 30. April 1992 (ABl. L 53, S. 1) genehmigte. Das Protokoll wurde nach einem Briefwechsel zwischen den Parteien vorläufig angewandt.
9 Am 25. April 1990 schloß die EWG ausserdem ein Protokoll zum Abkommen mit Guinea-Bissau zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs (im folgenden: Protokoll vom 25. April 1990) ab, das der Rat durch die Verordnung (EWG) Nr. 1235/90 über den Abschluß des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus für die Zeit vom 16. Juni 1989 bis zum 15. Juni 1991 (ABl. L 125, S. 1) genehmigte.
10 Durch Artikel 7 des Protokolls vom 25. April 1990 wurde der Anhang zum Abkommen mit Guinea-Bissau aufgehoben und durch einen neuen Anhang ersetzt, in dem im Abschnitt K das Verfahren im Falle einer Durchsuchung wie folgt geregelt ist:
' Wird ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft in der Fischereizone Guinea-Bissaus angehalten und durchsucht, so sind die Behörden der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Guinea -Bissau innerhalb von 48 Stunden zu verständigen; gleichzeitig ist ihnen ein kurzer Bericht über die Umstände und Gründe hierfür zu übermitteln.
Wird die Angelegenheit vor ein dafür zuständiges Gericht gebracht, so können die Behörden Guinea-Bissaus auf Antrag der Gemeinschaft oder des Reeders eine Bankkaution festsetzen.
Für diesen Fall verpflichten sich die Behörden Guinea-Bissaus, das Schiff innerhalb von 24 Stunden nach Hinterlegung der Bankkaution freizugeben.
Die Bankkaution wird von der zuständigen Behörde freigegeben, sobald der Kapitän des betreffenden Schiffes durch Gerichtsbeschluß freigesprochen wurde.
Erforderlichenfalls kann eine Partei eine dringliche Konsultation nach Maßgabe von Artikel 10 des Abkommens beantragen.'
11 In diesem Zusammenhang richtete die Botschaft Guinea-Bissaus in Brüssel am 11. Mai 1990 eine Verbalnote mit der Nr. 447/CIJ/90 an die Kommission, um diese 'von der Entwicklung der Lage im Meeresgebiet vor den Küsten Guinea-Bissaus und des Senegal zu unterrichten'. In der Note werden ein neuer Zwischenfall am 11. April und die Durchsuchung eines über eine Fischereilizenz Guinea-Bissaus verfügenden sowjetischen Fischereischiffs, das sich nach Angabe der Botschaft in unbestreitbar der Hoheit Guinea-Bissaus unterliegenden Gewässern befand, durch die Marine des Senegal angeführt. Abschließend wird darum ersucht, 'diese Informationen, die äusserst schwerwiegend sind, all denjenigen zur Kenntnis zu bringen, bei denen Sie dies für angebracht halten...'. Diese Note ging bei der Kommission am 28. Mai 1990 ein.
12 Am 14. Mai 1990 wurde das unter griechischer Flagge fahrende und der Klägerin gehörende Fischereischiff Theodoros M, das den Hafen von Dakar am 10. Mai verlassen hatte und über eine von den senegalesischen Behörden erteilte Fischereilizenz verfügte, in den umstrittenen Gewässern von einem Patrouillenboot Guinea-Bissaus angehalten und durchsucht. Nach der Durchsuchung pfändeten die Behörden Guinea-Bissaus das Schiff und beschlagnahmten seine Ladung, d. h. etwa 6 Tonnen Fisch, sowie seine Papiere. Die Theodoros M hatte die Fischereilizenz beim senegalesischen Minister für Seefischerei nach den zwischen dem Senegal und der Gemeinschaft geltenden Bestimmungen erlangt. Der Antrag auf Erteilung der Lizenz war bei den senegalesischen Behörden durch die Kommission eingereicht worden und die Lizenz war für das Schiff der Klägerin ebenfalls auf dem Weg über die Delegation der Kommission in Dakar erteilt worden.
13 Der Kapitän der Theodoros M wurde beim Tribunal popular in Bissau angeklagt, in der Hoheit Guinea-Bissaus unterliegenden Gewässern gefischt zu haben, ohne die dafür erforderliche Lizenz zu besitzen. Mit Urteil vom 28. Mai 1990 stellte das Tribunal popular die Begründetheit dieser Anschuldigung fest und verurteilte den Kapitän zu einer Geldstrafe in Höhe von 213 519 000 guineischen Pesos. Im Urteil wird festgestellt, daß der Kapitän über das Bestehen einer Streitigkeit zwischen den beiden Republiken in bezug auf die Zone, in der das Schiff angehalten und durchsucht wurde, unterrichtet war. Das Schiff wurde am 25. Juli 1990 freigegeben.
14 Mit Fernschreiben vom 21. Juni 1990 empfahl das griechische Landwirtschaftsministerium, Direktion Seefischerei, der nationalen Genossenschaft der Hochseefischer und dem Verband der Hochseekrabbenfischer, ihre Mitglieder aufzufordern, '... nicht in dieser von beiden Ländern beanspruchten Zone zu fischen, ohne zuvor eine Fischereilizenz sowohl für die Territorialgewässer Guinea-Bissaus als auch für die des Senegal erhalten zu haben'."
3 Unter diesen Voraussetzungen hat die Rechtsmittelführerin am 6. Dezember 1993 beim Gericht eine auf Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages gestützte Klage erhoben, um den Ersatz des durch die Handlungen und Unterlassungen der Beklagten erlittenen Schadens zu erlangen.
Das angefochtene Urteil
4 Zur Begründung ihrer Klage beim Gericht hat die Rechtsmittelführerin vier Klagegründe geltend gemacht: Erstens sei die Aushandlung und der Abschluß der mit Guinea-Bissau und dem Senegal geschlossenen Protokolle pflichtwidrig gewesen, zweitens habe die Kommission es unterlassen, die Rechtsmittelführerin von der Streitigkeit zwischen Guinea-Bissau und dem Senegal zu unterrichten, drittens habe die Kommission es unterlassen, die Behörden Guinea-Bissaus nach der Durchsuchung des Schiffes der Rechtsmittelführerin gemäß Abschnitt K des Anhangs zum Protokoll vom 25. April 1990 zu konsultieren und viertens habe die Kommission es unterlassen, nach derselben Bestimmung die Festsetzung einer Bankkaution zu beantragen (Randnr. 23).
5 In dem angefochtenen Urteil hat das Gericht diese Klage als nicht begründet abgewiesen.
6 Zum zweiten Klagegrund, der Haftung der Kommission aufgrund der Nichtunterrichtung der Rechtsmittelführerin von der Streitigkeit, hat das Gericht zunächst festgestellt, daß der Kapitän des Schiffes der Rechtsmittelführerin von der Streitigkeit zwischen Guinea-Bissau und dem Senegal über die umstrittene Zone und von der für ihn bestehenden Gefahr, dort von der einen oder der anderen der beiden Republiken angehalten und durchsucht zu werden, Kenntnis gehabt habe, ohne daß es erforderlich wäre, den Kapitän von Amts wegen als Zeugen zu laden (Randnr. 69).
7 Das Gericht hat dann ausgeführt, wenn der Kapitän tatsächlich von der Streitigkeit zwischen den beiden Republiken über die betreffende Zone Kenntnis gehabt habe, so lasse sich die Durchsuchung seines Schiffes nur durch die Absicht des Kapitäns, dort auf eigene Gefahr zu fischen, oder durch einen Navigationsfehler erklären, der ihn dazu veranlasst habe, dort zu fischen, ohne sich dessen bewusst zu sein (Randnr. 70).
8 Das Gericht hat daraus gefolgert, daß in dem einen wie in dem anderen Fall die Unterlassung der Kommission, die darin bestehe, daß sie die Rechtsmittelführerin nicht von der Streitigkeit zwischen den beiden Staaten unterrichtet habe, nicht zu dem angeblichen Schaden geführt habe und daß der angebliche Schaden folglich nicht durch das Verhalten der Kommission hervorgerufen worden sei (Randnrn. 71 und 72).
Das Rechtsmittel
9 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin, das angefochtene Urteil aufzuheben, gemäß Artikel 215 Absatz 2 die Haftung der Rechtsmittelgegner für den der Rechtsmittelführerin durch das ihnen zuzurechnende pflichtwidrige Verhalten entstandenen Schaden festzustellen und die Gemeinschaft zum Schadensersatz in Höhe von 102 446 183 DR zuzueglich 24 % Zinsen pro Jahr ab Erhebung der Klage beim Gericht zu verurteilen und den Rechtsmittelgegnern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
10 Zur Begründung ihres Rechtsmittels beruft sich die Rechtsmittelführerin erstens auf einen Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz des Verfahrensrechts, wonach die Beweislast die Partei treffe, die eine Behauptung aufstelle oder eine Einrede erhebe, zweitens auf das Bestehen schwerwiegender dem Urteil innewohnender Mängel, drittens auf die mangelnde Begründung des Urteils, viertens auf die fehlerhafte Würdigung des Vorbringens der Rechtsmittelführerin in der ersten Instanz, fünftens auf Widersprüche in den Gründen des Urteils und sechstens auf verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Mängel des Urteils in bezug auf die Erfuellung der Verpflichtung zum diplomatischen Schutz durch die Kommission.
11 Die Kommission und der Rat vertreten die Auffassung, das Rechtsmittel sei unbegründet.
12 Nach Artikel 119 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel, wenn es offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen, ohne die mündliche Verhandlung zu eröffnen.
Zum ersten und zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrunds
13 Im ersten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrunds wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, gegen den Grundsatz "actore non probante reus absolvitur" verstossen zu haben. Die Rechtsmittelgegner hätten die Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen der angeblichen Verletzung der Verpflichtung zur Unterrichtung und dem Schaden mit der Begründung geltend gemacht, es ergebe sich insbesondere aus dem Urteil des Tribunal popular in Bissau, daß der Kapitän von der Streitigkeit zwischen Guinea-Bissau und dem Senegal Kenntnis gehabt habe, als sein Schiff angehalten und durchsucht worden sei. Das Gericht habe dadurch, daß es der Rechtsmittelführerin Fragen nach der Kenntnis gestellt habe, die der Kapitän von der Streitigkeit zwischen diesen beiden Ländern gehabt habe, und dadurch, daß es sich nur auf ihre Antworten gestützt habe, um zu dem Ergebnis zu gelangen, daß er Kenntnis gehabt habe, die Beweislast umgekehrt.
14 Dieser Teil des ersten Klagegrunds bezieht sich auf die Randnummer 66 des angefochtenen Urteils, in dem das Gericht unter anderem feststellt: "In diesem Zusammenhang haben der Rat und die Kommission geltend gemacht, es ergebe sich insbesondere aus dem Urteil des Tribunal popular in Bissau, daß der Kapitän von der Streitigkeit zwischen Guinea-Bissau und dem Senegal zu dem Zeitpunkt, als sein Schiff angehalten und durchsucht worden sei, Kenntnis gehabt habe. In ihrer Erwiderung hat die Klägerin diese Behauptung bestritten, ohne jedoch konkret zu erklären, was der Kapitän tatsächlich wusste. Das Gericht hat die Klägerin daher durch eine prozeßleitende Maßnahme dazu aufgefordert, zu den tatsächlichen Feststellungen, die das Tribunal popular in Bissau dazu getroffen hatte, was der Kapitän wusste, genau Stellung zu nehmen."
15 Daraus folgt, daß das Gericht durch dieses Vorgehen die Beweislast nicht umgekehrt, sondern die Rechtsmittelführerin aufgefordert hat, zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen, der im Urteil des Tribunal popular in Bissau festgestellt worden war und auf den sich der Rat und die Kommission als Beweis für das Fehlen des Kausalzusammenhangs zwischen der Nichtunterrichtung der Rechtsmittelführerin von der Streitigkeit zwischen den beiden betroffenen Staaten und dem angeblichen Schaden berufen haben.
16 Im zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht, das weiter Zweifel gehabt habe, hätte die Beibringung weiterer Beweise anordnen müssen, und zwar zu Lasten der Rechtsmittelgegner, die die Behauptung hinsichtlich der Tatsachen, von denen der Kapitän Kenntnis gehabt habe, aufgestellt hätten. In diesem Zusammenhang weist die Rechtsmittelführerin darauf hin, daß sie in der Klageschrift die Vernehmung von Zeugen beantragt habe.
17 Dieser zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrunds beruht auf einem offensichtlich fehlerhaften Verständnis des angefochtenen Urteils. Aus den Randnummern 66 und 67 dieses Urteils geht nicht etwa hervor, daß das Gericht weiter Zweifel gehabt hat, sondern daß die Rechtsmittelführerin, die im Rahmen einer prozeßleitenden Maßnahme aufgefordert worden war, zu den tatsächlichen Feststellungen, die das Tribunal popular in Bissau getroffen hatte und auf die sich der Rat und die Kommission als Beweis für das Fehlen des Kausalzusammenhangs berufen hatten, genau Stellung zu nehmen, nicht eindeutig geantwortet hat. Das Gericht hat daher in Randnummer 68 des angefochtenen Urteils festgestellt, daß "die Klägerin trotz einer prozeßleitenden Maßnahme nicht genau angegeben [hat], was ihr Kapitän konkret wusste, und... auch keine Zeugen wie den Kapitän [hat] laden lassen, um die Behauptungen der Kommission zu entkräften, obwohl diese Behauptungen sich auf die Sphäre der Klägerin beziehen".
18 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, daß das Rechtsmittel gemäß Artikel 168a EG-Vertrag auf Rechtsfragen beschränkt ist und daß diese Beschränkung in Artikel 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes genauer formuliert wird. Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, kann das Rechtsmittel nur auf Gründe gestützt werden, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften beziehen und jede Tatsachenwürdigung ausschließen; es ist daher nur zulässig, soweit dem Gericht vorgeworfen wird, unter Verletzung von Rechtsvorschriften entschieden zu haben, die es zu beachten hatte (vgl. Beschluß vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-325/94 P, An Taisce und WWF UK/Kommission, Slg. 1996, I-0000, Randnr. 28).
19 Soweit der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrunds die Würdigung von Antworten der Rechtsmittelführerin auf Tatsachenfragen betrifft, die das Gericht im Rahmen der Prozeßleitung gestellt hat, ist er daher offensichtlich unzulässig.
20 Der erste und der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrunds sind daher zum einen als offensichtlich nicht stichhaltig und zum anderen als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrunds sowie zum zweiten und zum dritten Rechtsmittelgrund
21 Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrunds macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht sei in Randnummer 69 des angefochtenen Urteils aufgrund von Vermutungen und in nicht eindeutiger Weise zu dem Schluß gelangt, daß "anzunehmen [war], daß der Kapitän des Schiffs... von der Streitigkeit... und von der... Gefahr,... angehalten und durchsucht zu werden, Kenntnis hatte".
22 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe seine Schlußfolgerung in Randnummer 70 des angefochtenen Urteils nicht entschieden formuliert. Dem Gericht habe es daher an der erforderlichen Überzeugung gefehlt, um zu diesem Ergebnis zu gelangen.
23 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, was die Frage der von den Rechtsmittelgegnern aufgestellten Behauptung in bezug auf die Unterbrechung des Kausalzusammenhangs angehe, entbehre das angefochtene Urteil jeglicher Begründung. In ihm seien die einzelnen Tatsachen, die das Gericht als erwiesen angesehen habe, und die Beweismittel, die mit Sicherheit den Schluß auf die streitige Kenntnis des Kapitäns zuließen, nicht klar und erschöpfend dargestellt.
24 Dieses gesamte Vorbringen beruht auf einem offensichtlich fehlerhaften Verständnis des angefochtenen Urteils.
25 Zunächst hat das Gericht in Randnummer 65 darauf hingewiesen, daß als Voraussetzung für die Feststellung der Haftung gemäß Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages zu prüfen sei, ob der Schaden auf eine eventuelle Verletzung der Pflicht zur Unterrichtung durch die Kommission zurückzuführen sei. Es hat daher in derselben Randnummer zu Recht angenommen, daß dann, wenn der Kapitän des Schiffes zu dem Zeitpunkt, als sein Schiff angehalten und durchsucht worden sei, Kenntnis von der Streitigkeit gehabt habe, der Umstand, daß die Kommission ihn nicht von der Streitigkeit unterrichtet habe, beim Eintritt des angeblichen Schadens keine Rolle spielen könnte.
26 Sodann hat das Gericht in den Randnummern 66 bis 68 des angefochtenen Urteils die Tatsachen und das Vorbringen der Parteien des Rechtsstreits zu den Punkten dargelegt, von denen der Kapitän des Schiffes Kenntnis gehabt habe. Aus diesen Randnummern geht unzweideutig hervor, daß die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen die Ausführungen der Rechtsmittelgegner nicht widerlegt und das Gericht nicht überzeugt hat.
27 Auch hat das Gericht in den Randnummern 69 und 70 des angefochtenen Urteils keine Zweifel an seiner Überzeugung gelassen, wobei es seine Schlußfolgerung in bezug auf die Kenntnis des Kapitäns genau formuliert und folglich angenommen hat, daß sich die Durchsuchung des Schiffes nur durch die Absicht des Kapitäns, dort auf eigene Gefahr zu fischen, oder durch einen Navigationsfehler erklären lasse, der ihn dazu veranlasst habe, dort zu fischen, ohne sich dessen bewusst zu werden.
28 Schließlich ist die Schlußfolgerung des Gerichts in der Randnummer 71 des angefochtenen Urteils, daß in dem einen wie in dem anderen Fall die Unterlassung der Kommission, die darin bestehe, daß sie die Klägerin nicht von der Streitigkeit zwischen den beiden Staaten unterrichtet habe, nicht zu dem angeblichen Schaden geführt habe, entschieden und bestimmt formuliert.
29 Unter diesen Voraussetzungen sind der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes sowie der zweite und der dritte Rechtsmittelgrund als offensichtlich nicht stichhaltig zurückzuweisen.
Zum vierten Rechtsmittelgrund
30 Der vierte Rechtsmittelgrund bezieht sich auf die fehlerhafte Würdigung und die Verfälschung des Inhalts des Vorbringens der Rechtsmittelführerin zum Verstoß gegen die Grundsätze der Sorgfalt und der ordnungsgemässen Verwaltung.
31 Zur Verletzung des Grundsatzes der Sorgfalt im Rahmen des Abschlusses von internationalen Abkommen trägt die Rechtsmittelführerin vor, sie habe vor dem Gericht nicht geltend gemacht, daß die Gemeinschaftsorgane in der in Frage stehenden Streitigkeit hätten Stellung nehmen müssen, sondern daß sie entweder weder das Abkommen noch das Protokoll hätten abschließen dürfen oder die streitige Zone aus den durch die Abkommen erfassten Fischereizonen hätten ausnehmen müssen.
32 Zum Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemässen Verwaltung hat die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht geltend gemacht, sie sei von der Gefahr, daß das Schiff angehalten und durchsucht werden könne, weder bei der Übermittlung der Fischereilizenz noch nach dem Eingang der Verbalnote der Botschaft von Guinea-Bissau vom 11. Mai 1990 unterrichtet worden.
33 Es ist festzustellen, daß der vierte Rechtsmittelgrund, soweit er sich auf eine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung durch das Gericht bezieht, offenkundig unzulässig ist. Was den Vorwurf der Verfälschung des Vorbringens betrifft, ergibt sich aus einem Vergleich des in der Klageschrift enthaltenen und in den Randnummern 25, 26 und 48 bis 61 des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Vorbringens mit den Randnummern 38, 39, 62 und 63 dieses Urteils, daß das Gericht den Inhalt des Vorbringens der Rechtsmittelführerin nicht verändert hat.
34 Der vierte Rechtsmittelgrund ist folglich teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise nicht stichhaltig.
Zum fünften Rechtsmittelgrund
35 Mit dem fünften Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, die Gründe des angefochtenen Urteils wiesen verschiedene Widersprüche auf. Trotz der Ausführungen in den Randnummern 63 und 64 des angefochtenen Urteils habe das Gericht keinen Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit durch die Kommission fesgestellt und angenommen, daß die Kommission und der Rat keine Zusicherungen in bezug auf den Inhalt des Abkommens gemacht hätten (Randnrn. 41, 44 und 45).
36 Dieser Rechtsmittelgrund beruht auf einem offensichtlich fehlerhaften Verständnis des angefochtenen Urteils.
37 Was den angeblichen Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit angeht, hat das Gericht in den Randnummern 41 bis 45 des angefochtenen Urteils ausgführt:
"41 Was den angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes angeht, weist das Gericht darauf hin, daß das Recht, den Schutz des berechtigten Vertrauens zu verlangen, nach ständiger Rechtsprechung jedem einzelnen zusteht, der sich in einer Situation befindet, aus der sich ergibt, daß die Gemeinschaftsverwaltung dadurch, daß sie ihm bestimmte Zusicherungen gegeben hat, bei ihm begründete Erwartungen geweckt hat (vgl. u. a. Urteile des Gerichts vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache T-534/93, Grynberg und Hall/Kommission, Slg. ÖD 1994, II-595, Randnr. 51, und vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache T-465/93, Consorzio gruppo di azione locale Murgia Messapica/Kommission, Slg. 1994, II-361, Randnr. 67). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin aber weder behauptet noch dargetan, daß der Rat und die Kommission ihr bestimmte Zusicherungen hinsichtlich des Inhalts des zwischen der Gemeinschaft und dem Senegal geschlossenen Fischereiabkommens und seiner Protokolle gegeben hätten. Dem Rat und der Kommission kann daher nicht vorgeworfen werden, durch den Abschluß dieses Fischereiabkommens und seiner Protokolle das berechtigte Vertrauen der Klägerin missachtet zu haben.
42 Nimmt man an, daß die Klägerin mit ihrem Vorbringen dartun will, daß der Rat und die Kommission durch den Abschluß des Fischereiabkommens und seiner Protokolle das berechtigte Vertrauen missachtet hätten, das sie darin gehabt habe, daß dieses Abkommen und seine Protokolle den Grundsätzen der ordnungsgemässen Verwaltung und der Sorgfalt entsprächen, so deckt sich dieses Vorbringen ausserdem mit dem Vorbringen der Klägerin zum Verstoß gegen diese Grundsätze.
43 Soweit das Vorbringen der Klägerin sich auf die ihr erteilte Fischereilizenz bezieht, deckt es sich mit dem zweiten Klagegrund.
44 Was den Grundsatz der Rechtssicherheit betrifft, ist festzustellen, daß die Streitigkeit zwischen Guinea-Bissau und dem Senegal für die in den umstrittenen Gewässern fischenden Unternehmer tatsächlich eine gewisse Unsicherheit geschaffen hat. Diese Unsicherheit ist jedoch nicht auf die von der Gemeinschaft abgeschlossenen Abkommen und Protokolle zurückzuführen, sondern auf eine Streitigkeit, für die die Gemeinschaft nicht verantwortlich ist (vgl. die Randnrn. 1 bis 4 und 37 bis 38 dieses Urteils). Dem Rat und der Kommission kann somit nicht vorgeworfen werden, daß sie nicht auf die Vorteile verzichtet haben, die der Abschluß der streitigen Fischereiabkommen der Gemeinschaft bringen konnte, und zwar um so mehr, als die Fischer aus der Gemeinschaft in der Lage waren, den nachteiligen Folgen der eingetretenen unsicheren Lage vorzubeugen. Es war nämlich Sache des Kapitäns des Schiffes, seine Position auf See genau zu bestimmen. Beabsichtigte er, in den umstrittenen Gewässern zu fischen, so hatte er die Möglichkeit, bei jedem der betroffenen Staaten zuvor eine Lizenz zu beantragen, um auszuschließen, daß einer dieser Staaten Repressalien gegen ihn ergreifen würde, und zwar unter der Voraussetzung, daß er gegebenenfalls die in den von der Gemeinschaft abgeschlossenen Protokollen vorgesehenen Bestimmungen über den Einsatz von Staatsangehörigen der beiden in Frage stehenden Staaten auf seinem Schiff beachtet; diese Bestimmungen sind im übrigen in der vorliegenden Rechtssache nicht zum Tragen gekommen.
45 Bedenkt man die Vorteile des Abschlusses der betroffenen Abkommen und die für die Wirtschaftsteilnehmer bestehenden Möglichkeiten, den nachteiligen Folgen dieser Abkommen vorzubeugen, so kann man nicht umhin, festzustellen, daß die Gemeinschaft nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstossen hat."
38 Das Gericht hat daher angenommen, daß die Rechtsmittelgegner durch den Abschluß des Fischereiabkommens und der Protokolle nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes in der Rechtssicherheit verstossen hätten.
39 Das Gericht hat in Randnummer 62 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, daß die Kommission dadurch, daß sie das Abkommen und das damit zusammenhängende Protokoll ausgehandelt und die umstrittenen Gewässer nicht aus dem Abkommen und dem Protokoll ausgenommen habe, gegen keine die einzelnen schützende Rechtsnorm verstossen habe; es hat dann in den Randnummern 63 bis 65 des angefochtenen Urteils ausgeführt:
"63 Es ist jedoch zu prüfen, ob die Kommission nicht auf der Ebene der Verwaltung dadurch ein schuldhaftes Verhalten gezeigt hat, das geeignet ist, die Haftung der Gemeinschaft auszulösen, daß sie die Schiffe aus der Gemeinschaft, die in der umstrittenen Zone auf der Grundlage von Lizenzen fischten, die unter Einschaltung der Kommission im Rahmen der von der Gemeinschaft geschlossenen Abkommen erteilt worden waren, nicht geschützt hat. Die Fischereilizenzen werden nämlich im Namen des Reeders beantragt und im Namen des Senegal unter Einschaltung der Kommission erteilt (vgl. den Anhang zum Protokoll vom 4. Februar 1991 betreffend die Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs in der senegalesischen Fischereizone für Fischereifahrzeuge der Flagge von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, Abschnitt A). Die Lizenz der Klägerin ist dieser also unter Einschaltung der Delegation der Kommission im Senegal erteilt worden. Entgegen dem Vorbringen der Kommission war deren Delegation folglich in der Lage, jeder Lizenz, die sie übermittelte, einen Vermerk hinzuzufügen, in dem der Inhaber dieser Lizenz vor den mit der Fischerei in der streitigen Zone verbundenen Risiken gewarnt wurde. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß eine derartige Warnung nicht hätte ausgesprochen werden können, ohne in den beiden betroffenen Staaten Anstoß zu erregen. Die Kommission war nämlich als Organ in der Lage, eine solche Warnung so neutral und diplomatisch zu formulieren, daß eine Stellungnahme im Rahmen der Streitigkeit zwischen diesen Staaten vermieden worden wäre.
64 Wenn die Kommission es als nicht angebracht angesehen hätte, den Lizenzen derartige Vermerke beizufügen, hätte sie im übrigen die Mitgliedstaaten bitten können, die Betroffenen selbst von den Risiken der Fischerei in den zwischen den beiden Staaten streitigen Gewässern zu unterrichten, wie dies auch die griechische Regierung nach der Durchsuchung des Schiffes der Klägerin getan hat (siehe oben, Randnr. 14).
65 Nimmt man an, daß die Kommission damit tatsächlich eine Pflicht zur Unterrichtung verletzt hat, so ist zu prüfen, ob der Schaden auf diese Verletzung zurückzuführen ist. Hatte der Kapitän des Schiffes zu dem Zeitpunkt, als sein Schiff angehalten und durchsucht wurde, nämlich Kenntnis von der Streitigkeit, so könnte der Umstand, daß die Kommission ihn nicht von der Streitigkeit unterrichtet hat, beim Eintritt des angeblichen Schadens keine Rolle spielen."
40 Daraus geht hervor, daß das Gericht vor einer Äusserung zur Frage der Verletzung der Informationspflicht durch die Kommission geprüft hat, ob zwischen dem angeblichen Schaden und der angenommenen Pflichtverletzung ein Kausalzusammenhang bestand. In Randnummer 71 des angefochtenen Urteils ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, daß kein Kausalzusammenhang bestehe, da die Unterlassung der Kommission, die darin bestehe, daß sie die Klägerin von der Streitigkeit zwischen den beiden Staaten nicht unterrichtet habe, nicht zu dem angeblichen Schaden geführt habe.
41 Es gibt daher keinen Widerspruch zwischen der Argumentation des Gerichts in bezug auf die Haftung der Kommission im Sinne von Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages und dem Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit.
42 Dieser Rechtsmittelgrund ist daher offensichtlich nicht stichhaltig.
Zum sechsten Rechtsmittelgrund
43 Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund beanstandet die Rechtsmittelführerin die Schlußfolgerung des Gerichts, daß die Kommission ihre Pflicht zum diplomatischen Schutz erfuellt habe (Randnr. 85).
44 Wie der Gerichtshof in Randnummer 18 dieses Urteils festgestellt hat, kann das Rechtsmittel gemäß Artikel 168a EG-Vertrag und Artikel 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes nur auf Gründe gestützt werden, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften beziehen und jede Tatsachenwürdigung ausschließen; es ist daher nur zulässig, soweit dem Gericht vorgeworfen wird, unter Verletzung von Rechtsvorschriften entschieden zu haben, die es zu beachten hatte. In diesem Zusammenhang bestimmt Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, daß die Rechtsmittelschrift die Rechtsmittelgründe enthalten muß.
45 Der Gerichtshof hat daher wiederholt festgestellt, daß aus diesen Bestimmungen hervorgeht, daß in der Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt ist, sowie die Rechtsgründe, die die besondere Grundlage des Aufhebungsauftrags bilden, genau angegeben sein müssen. Der Gerichtshof hat ausserdem festgestellt, daß diesem Erfordernis Rechtsmittelgründe nicht entsprechen, mit denen die bereits vor dem Gericht vorgetragenen Argumente lediglich wiederholt oder wörtlich wiedergegeben werden, ohne daß sie Rechtsausführungen zur Begründung der Rechtsmittelanträge enthalten. Solche Rechtsmittelgründe zielen in Wirklichkeit auf eine blosse erneute Prüfung der Klageschrift und der Klagebeantwortung ab, die beim Gericht eingereicht worden sind, wozu der Gerichtshof nicht befugt ist (siehe u. a. Beschluß vom 7. März 1994 in der Rechtssache C-338/93 P, De Hö/Kommission, Slg. 1994, I-819, Randnrn. 17 bis 19).
46 Es ist festzustellen, daß die Rechtsmittelführerin zur Begründung ihres sechsten Rechtsmittelgrunds ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren genau wiederholt, ohne neue Gesichtspunkte hinzuzufügen.
47 Der sechste Rechtsmittelgrund ist daher offensichtlich nicht stichhaltig.
48 Nach alledem sind die Rechtsmittelgründe, die die Rechtsmittelführerin zur Begründung ihres Rechtsmittels vorgebracht hat, entweder offensichtlich unzulässig oder offensichtlich nicht stichhaltig. Das Rechtsmittel ist daher gemäß Artikel 119 der Verfahrensordnung zurückzuweisen.
Kostenentscheidung:
Kosten
49 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Rechtsmittel unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Luxemburg, den 28. November 1996
Ende der Entscheidung
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