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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 03.02.2000
Aktenzeichen: C-293/98
Rechtsgebiete: Richtlinie 93/83/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 93/83/EWG Art. 1 Abs. 2 Buch. a
Richtlinie 93/83/EWG Art. 1 Abs. 3
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Frage, ob es sich um eine "öffentliche Wiedergabe" oder einen "öffentlichen Empfang" handelt, wenn ein Hotel über Satellit oder über erdgebundene Systeme Fernsehsignale empfängt und diese über Kabel in die Hotelzimmer verbreitet, wird nicht von der Richtlinie 93/83/EWG zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung geregelt und ist daher nach nationalem Recht zu beurteilen. (vgl. Randnr. 29 und Tenor)


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 3. Februar 2000. - Entidad de Gestión de Derechos de los Productores Audiovisuales (Egeda) gegen Hostelería Asturiana SA (Hoasa). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Juzgado de Primera Instancia e Instrucción de Oviedo - Spanien. - Urheberrechte - Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung. - Rechtssache C-293/98.

Parteien:

In der Rechtssache C-293/98

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Juzgado de Primera Instancia e Instrucción Oviedo (Spanien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Entidad de Gestión de Derechos de los Productores Audiovisuales (Egeda)

gegen

Hostelería Asturiana SA (Hoasa)

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 1 der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. L 248, S. 15)

erläßt

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Richters P. J. G. Kapteyn (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer sowie der Richter G. Hirsch und H. Ragnemalm,

Generalanwalt: A. La Pergola

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Entidad de Gestión de Derechos de los Productores Audiovisuales (Egeda), vertreten durch Rechtsanwalt J. A. Suárez Lozano, Madrid,

- der Hostelería Asturiana SA (Hoasa), vertreten durch die Rechtsanwälte L. Alvarez Fernández, Procurador de los Tribunales, und C. Flórez Menéndez, Oviedo,

- der spanischen Regierung, vertreten durch S. Ortiz Vaamonde, Abogado del Estado, als Bevollmächtigten,

- der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat A. Dittrich, Bundesministerium der Justiz, und Regierungsdirektor C.-D. Quassowski, Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigte,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch M. Ewing, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigte, Beistand: Barrister D. Alexander,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Banks und J. Crespo Carrillo, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Entidad de Gestión de Derechos de los Productores Audiovisuales (Egeda), vertreten durch Rechtsanwalt J. A. Suárez Lozano, der Hostelería Asturiana SA (Hoasa), vertreten durch Rechtsanwalt C. Flórez Menéndez, der spanischen Regierung, vertreten durch Rechtsanwalt S. Ortiz Vaamonde, der französischen Regierung, vertreten durch A. Maîtrepierre, Chargé de mission in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte, und der Kommission, vertreten durch K. Banks und M. Desantes Real, dem Juristischen Dienst zur Verfügung gestellter Beamter, als Bevollmächtigten, in der Sitzung vom 1. Juli 1999,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. September 1999,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Der Juzgado de Primera Instancia e Instrucción Oviedo hat mit Beschluß vom 1. Juni 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Juli 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Auslegung des Artikels 1 der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. L 248, S. 15; im folgenden: Richtlinie 93/83) und insbesondere der Begriffe "öffentliche Wiedergabe" und "öffentlicher Empfang" zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Entidad de Gestión de Derechos de los Productores Audiovisuales (Verwertungsgesellschaft für die Rechte der Hersteller audiovisueller Werke; im folgenden: Klägerin) und der Hostelería Asturiana SA (im folgenden: Beklagte), der Eigentümerin des Hotelbetriebs "Hotel de la Reconquista".

Rechtlicher Rahmen

3 Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 93/83 bestimmt:

"Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet "öffentliche Wiedergabe über Satellit" die Handlung, mit der unter der Kontrolle des Sendeunternehmens und auf dessen Verantwortung die programmtragenden Signale, die für den öffentlichen Empfang bestimmt sind, in eine ununterbrochene Kommunikationskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt, eingegeben werden."

4 Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie bestimmt:

"Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet "Kabelweiterverbreitung" die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterverbreitung einer drahtlosen oder drahtgebundenen, erdgebundenen oder durch Satellit übermittelten Erstsendung von Fernseh- oder Hörfunkprogrammen, die zum öffentlichen Empfang bestimmt sind, aus einem anderen Mitgliedstaat durch Kabel- oder Mikrowellensysteme."

Sachverhalt

5 Die Beklagte ließ in dem von ihr betriebenen Hotel ein System für den Empfang erdgebundener oder über Satellit gesendeter Fernsehprogramme und deren ausschließliche Verbreitung an die Hotelgäste installieren.

6 Die Klägerin ist der Auffassung, daß durch die Verbreitung der audiovisuellen Aufzeichnungen und der anderen Werke, die in den den Hotelgästen angebotenen Fernsehprogrammen enthalten seien, gegen die durch das Real Decreto Legislativo 1/1996 vom 12. April 1996 (BOE Nr. 97 vom 22. April 1996, S. 14369) genehmigte Neufassung des Gesetzes über geistiges Eigentum (Texto Refundido de la Ley de Propiedad Intelectual) verstoßen werde, durch die die Richtlinie 93/83 in spanisches Recht umgesetzt wurde. Sie erhob daher Klage im vereinfachten Verfahren auf Feststellung, daß die Beklagte die Weiterverbreitung in den Räumen des Hotels einzustellen hat und diese Tätigkeiten ohne ihre ausdrückliche Erlaubnis nicht wiederaufnehmen darf, sowie auf Verurteilung der Beklagten zum Ersatz des ihr entstandenen Schadens.

7 Die Beklagte bestreitet vor dem vorlegenden Gericht, daß eine "öffentliche Wiedergabe" oder eine "Kabelweiterverbreitung" durch das Hotel im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 93/83 vorliege.

8 In seinem Beschluß hat das vorlegende Gericht insbesondere ausgeführt, daß Artikel 122 Absatz 2 der Neufassung des Gesetzes über geistiges Eigentum folgendes bestimme: "Wer audiovisuelle Aufzeichnungen zur öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben f und g dieses Gesetzes verwendet, ist verpflichtet, den Herstellern der audiovisuellen Aufzeichnungen eine angemessene, einmalige Vergütung zu zahlen." In Artikel 122 Absatz 3 heißt es: "Der im vorstehenden Absatz genannte Anspruch auf eine angemessene, einmalige Vergütung wird von den Verwertungsgesellschaften für die Rechte des geistigen Eigentums wahrgenommen..."

9 Das vorlegende Gericht hat weiter erläutert: "Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f, auf den Artikel 122 Absatz 2 verweist und auf den sich die Klage stützt, definiert eine öffentliche Wiedergabe als "Weiterverbreitung durch eines der in den vorstehenden Buchstaben genannten Mittel durch eine andere Einrichtung als die ursprüngliche Sendeeinrichtung". Eines der in den vorstehenden Buchstaben erwähnten Mittel ist die unter Buchstabe d genannte Wiedergabe über Satellit. Buchstabe e betrifft die Kabelweiterverbreitung. Buchstabe d enthält wortgenau die Definition der Begriffe Satellitenrundfunk oder "öffentliche Wiedergabe" über Satellit, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie... steht."

Die Vorlagefrage

10 Der Juzgado de Primera Instancia e Instrucción Oviedo hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Artikel 1 Absätze 2 Buchstabe a und 3 der Richtlinie 93/83/EWG dahin gehend auszulegen, daß es sich um eine "öffentliche Wiedergabe" oder einen "öffentlichen Empfang" handelt, wenn ein Hotel über Satellit oder über erdgebundene Systeme Fernsehsignale empfängt und diese über Kabel in die Hotelzimmer verbreitet?

11 Die Klägerin, die deutsche und die französische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs machen im wesentlichen geltend, daß es die Richtlinie 93/83 dem Gerichtshof nicht erlaube, dem vorlegenden Gericht die erbetenen Hinweise für die Auslegung zu geben, und daß die Vorabentscheidungsfrage allein auf der Grundlage der nationalen Rechtsvorschriften beantwortet werden müsse.

12 Nach Auffassung der Beklagten und der spanischen Regierung liegt darin, daß das Hotel über Satellit oder über erdgebundene Systeme Fernsehsignale empfängt und diese über Kabel in die Hotelzimmer verbreitet, weder eine öffentliche Wiedergabe noch eine Kabelweiterverbreitung im Sinne von Artikel 1 Absätze 2 Buchstabe a und 3 der Richtlinie 93/83.

13 Die Kommission macht geltend, Artikel 1 Absätze 2 Buchstabe a und 3 der Richtlinie 93/83 solle nicht die Frage beantworten, wann eine "öffentliche Wiedergabe" vorliege oder was unter "öffentlich" zu verstehen sei. Die Richtlinie 93/83 harmonisiere nicht sämtliche nationalen urheber- und leistungsschutzrechtlichen Vorschriften. Ferner sei das Königreich Spanien verpflichtet, die Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst (Fassung der Revision von Paris vom 24. Juli 1971, geändert am 28. September 1979) anzuwenden. Die Weiterverbreitung einer von einem Hotel empfangenen Sendung in eine große Zahl von Hotelzimmern könne gemäß den Artikeln 11 und 11bis der Übereinkunft als öffentliche Wiedergabe angesehen werde, die die Erlaubnis der Inhaber der betreffenden Rechte voraussetze.

14 Im Bereich der grenzüberschreitenden Rundfunksendungen innerhalb der Gemeinschaft, insbesondere über Satellit und Kabel, hat der Rat bereits die Richtlinie 89/552/EWG vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23) erlassen.

15 Des weiteren bestehen nach der fünften Begründungserwägung der Richtlinie 93/83 bei der grenzüberschreitenden Programmverbreitung über Satellit gegenwärtig ebenso wie bei der Kabelweiterverbreitung von Programmen aus anderen Mitgliedstaaten "noch eine Reihe unterschiedlicher nationaler Urheberrechtsvorschriften sowie gewisse Rechtsunsicherheiten".

16 Nach ihrer zwölften Begründungserwägung soll die Richtlinie 93/83 die "durch die Richtlinie 89/552/EWG festgelegten rechtlichen Rahmenbedingungen für die Schaffung eines einheitlichen audiovisuellen Raumes" in bezug auf das Urheberrecht ergänzen.

17 Schließlich sieht die Richtlinie 93/83 nach ihrer 32. und ihrer 33. Begründungserwägung nur eine Mindestharmonisierung der urheber- und leistungsschutzrechtlichen Vorschriften vor.

18 Nach ihrer 34. Begründungserwägung präjudiziert die Richtlinie 93/83 nicht weitere Harmonisierungsmaßnahmen im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte sowie der kollektiven Wahrnehmung solcher Rechte.

19 Im Licht dieser Begründungserwägungen ist die Frage nach der Auslegung des Artikels 1 Absätze 2 Buchstabe a und 3 der Richtlinie 93/83 zu prüfen.

20 Erstens geht aus der vierzehnten Begründungserwägung der Richtlinie 93/83 hervor, daß durch Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a dieser Richtlinie die die Programmverbreitung über Satellit behindernde Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die hierfür zu erwerbenden Rechte beseitigt werden soll, indem die öffentliche Wiedergabe geschützter Werke über Satellit auf Gemeinschaftsebene definiert wird, wodurch gleichzeitig auch der Ort der öffentlichen Wiedergabe präzisiert wird.

21 Nach derselben Begründungserwägung ist eine solche Definition notwendig, um die kumulative Anwendung von mehreren nationalen Rechten auf einen einzigen Sendeakt zu verhindern.

22 Nach Artikel 2 der Richtlinie 93/83 müssen die Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen des Kapitels II der Richtlinie für den Urheber das ausschließliche Recht vorsehen, die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken über Satellit zu erlauben.

23 Zweitens unterscheiden sich die Bestimmungen der Richtlinie 93/83 über die Kabelweiterverbreitung von denen über den Satellitenrundfunk.

24 Aus Artikel 8 der Richtlinie 93/83 sowie aus ihrer 27. Begründungserwägung geht hervor, daß die Richtlinie die Mitgliedstaaten weder verpflichtet, ein spezielles Recht auf Kabelweiterverbreitung einzuführen, noch den Umfang eines solchen Rechts definiert. Die Mitgliedstaaten haben danach lediglich dafür zu sorgen, daß die Kabelweiterverbreitung von Rundfunksendungen aus anderen Mitgliedstaaten in ihrem Staatsgebiet unter der Beachtung der anwendbaren Urheberrechte und verwandten Schutzrechte erfolgt.

25 Demnach enthält Artikel 1 Absätze 2 Buchstabe a und 3 der Richtlinie 93/83 keine Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage, ob es sich um eine "öffentliche Wiedergabe" oder einen "öffentlichen Empfang" handelt, wenn ein Hotel über Satellit oder über erdgebundene Systeme Fernsehsignale empfängt und diese über Kabel in die Hotelzimmer verbreitet.

26 Diese Auslegung wird im übrigen durch den am 21. Januar 1998 von der Kommission vorgelegten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. C 108, S. 6) bestätigt.

27 Nach seiner fünfzehnten Begründungserwägung sieht dieser Vorschlag eine Harmonisierung des für die öffentliche Wiedergabe von Werken geltenden Rechts vor, soweit dies durch das Gemeinschaftsrecht noch nicht geschehen ist.

28 Nach Artikel 3 Absatz 1 des Vorschlags sehen die Mitgliedstaaten vor, daß Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die öffentliche drahtgebundene oder drahtlose Wiedergabe von Originalen und Vervielfältigungsstücken ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, daß sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

29 Somit ist zu antworten, daß die Frage, ob es sich um eine "öffentliche Wiedergabe" oder einen "öffentlichen Empfang" handelt, wenn ein Hotel über Satellit oder über erdgebundene Systeme Fernsehsignale empfängt und diese über Kabel in die Hotelzimmer verbreitet, nicht von der Richtlinie 93/83 geregelt wird und daher nach nationalem Recht zu beurteilen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

30 Die Auslagen der spanischen, der deutschen und der französischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

auf die ihm vom Juzgado de Primera Instancia e Instrucción Oviedo mit Beschluß vom 1. Juni 1998 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Frage, ob es sich um eine "öffentliche Wiedergabe" oder einen "öffentlichen Empfang" handelt, wenn ein Hotel über Satellit oder über erdgebundene Systeme Fernsehsignale empfängt und diese über Kabel in die Hotelzimmer verbreitet, wird nicht von der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung geregelt und ist daher nach nationalem Recht zu beurteilen.

Ende der Entscheidung

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