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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.11.2003
Aktenzeichen: C-294/01
Rechtsgebiete: Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis in der durch die Richtlinie 94/71/EG, Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür in der durch die Richtlinie 97/4/EG, G Nr. 169/89 (Italien)
Vorschriften:
Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis in der durch die Richtlinie 94/71/EG Art. 5 | |
Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis in der durch die Richtlinie 94/71/EG Anhang C Kapitel I Abschnitt A Nr. 4 Buchst. a Ziff. ii | |
Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis in der durch die Richtlinie 94/71/EG Anhang C Kapitel IV Abschnitt B | |
Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür in der durch die Richtlinie 97/4/EG Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 | |
Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür in der durch die Richtlinie 97/4/EG Art. 9 | |
Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür in der durch die Richtlinie 97/4/EG Art. 9a | |
Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür in der durch die Richtlinie 97/4/EG Art. 14 | |
Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür in der durch die Richtlinie 97/4/EG Art. 15 | |
G Nr. 169/89 (Italien) |
Die Richtlinie 92/46 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis in der durch die Richtlinie 94/71 geänderten Fassung sowie die Artikel 28 EG und 30 EG stehen einer nationalen Regelung entgegen, die für durch Hocherhitzung pasteurisierte Milch ein höchstens vier Tage nach dem Datum des Verpackens dieses Erzeugnisses liegendes Verbrauchsdatum vorschreibt.
( vgl. Randnr. 54 und Tenor )
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 13. November 2003. - Granarolo SpA gegen Comune di Bologna. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale civile di Bologna - Italien. - Landwirtschaft - Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von wärmebehandelter Milch - Freier Warenverkehr - Nationales Gesetz, das für durch Hocherhitzung pasteurisierte Milch ein Verbrauchsdatum vorschreibt. - Rechtssache C-294/01.
Parteien:
In der Rechtssache C-294/01
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunale civile Bologna (Italien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Granarolo SpA
gegen
Comune di Bologna
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABl. L 268, S. 1) in der durch die Richtlinie 94/71/EG des Rates vom 13. Dezember 1994 geänderten Fassung (ABl. L 368, S. 33), der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. 1979, L 33, S. 1) in der durch die Richtlinie 97/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 (ABl. L 43, S. 21) geänderten Fassung und der Richtlinie 89/396/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt (ABl. L 186, S. 21),
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer C. W. A. Timmermans in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter P. Jann und S. von Bahr (Berichterstatter),
Generalanwalt: P. Léger,
Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der Granarolo SpA, vertreten durch G. Forte, avvocato,
- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von M. Fiorilli, avvocato dello Stato,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Cattabriga und L. Visaggio als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Granarolo SpA, vertreten durch G. Forte und C. Marinuzzi, avvocatessa, der italienischen Regierung, vertreten durch M. Fiorilli, der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing als Bevollmächtigten, und der Kommission, vertreten durch C. Cattabriga, in der Sitzung vom 26. September 2002,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. März 2003
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1 Das Tribunale civile Bologna hat mit Beschluss vom 24. Mai 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Juli 2001, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABl. L 268, S. 1) in der durch die Richtlinie 94/71/EG des Rates vom 13. Dezember 1994 (ABl. L 368, S. 33) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 92/46), der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. 1979, L 33, S. 1) in der durch die Richtlinie 97/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 (ABl. L 43, S. 21) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 79/112) und der Richtlinie 89/396/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt (ABl. L 186, S. 21), zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Granarolo SpA (im Folgenden: Granarolo), einer in Bologna (Italien) niedergelassenen Gesellschaft, und der Comune di Bologna, in dem sich Granarolo gegen die Verhängung einer Geldbuße wegen Nichtbeachtung der italienischen Regelung wendet, die für durch Hocherhitzung pasteurisierte Milch ein höchstens vier Tage nach dem Verpacken liegendes Verfallsdatum vorschreibt.
Rechtlicher Rahmen
Die Gemeinschaftsregelung
3 Nach Artikel 5 der Richtlinie 92/46 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass wärmebehandelte Konsummilch nur vermarktet wird, wenn sie bestimmten, u. a. in Anhang C Kapitel I dieser Richtlinie aufgeführten Anforderungen genügt.
4 Anhang C Kapitel I Abschnitt A Nummer 4 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 92/46 sieht vor:
Pasteurisierte Milch muss
...
ii) im Phosphatasetest eine negative und beim Peroxidasetest eine positive Reaktion zeigen. Gleichwohl darf auch pasteurisierte Milch mit negativer Peroxidasereaktion erzeugt werden, sofern sie als ,hochpasteurisiert oder ähnlich gekennzeichnet wird."
5 Nach Anhang C Kapitel II Abschnitt C zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 92/46 werden nach dem Verfahren des Artikels 31 dieser Richtlinie gegebenenfalls die mikrobiologischen Kriterien festgelegt, die unter den für den Inhaber oder Geschäftsführer des Betriebes maßgebenden Bedingungen für das Verbrauchsdatum anzuwenden sind.
6 Anhang C Kapitel IV Abschnitt B Nummern 3 und 4 der Richtlinie 92/46 stellt Etikettierungsbestimmungen für Milcherzeugnisse auf. Danach müssen unbeschadet der Richtlinie 79/112 Angaben über die Art einer Behandlung durch Wärme am Ende des Herstellungsverfahrens und, bei Erzeugnissen auf Milchbasis, in denen sich Mikroben entwickeln können, das Verbrauchsdatum bzw. das Mindesthaltbarkeitsdatum zu Kontrollzwecken deutlich auf der Etikettierung vermerkt sein.
7 Nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 79/112 enthält die Etikettierung der Lebensmittel bestimmte zwingende Angaben, insbesondere das Mindesthaltbarkeitsdatum oder bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln das Verbrauchsdatum.
8 Artikel 9 Absätze 1 bis 4 der Richtlinie 79/112 bestimmt, dass das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels das Datum ist, bis zu dem dieses Lebensmittel seine spezifischen Eigenschaften unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen behält. Dieses Datum wird mit den Worten mindestens haltbar bis..." oder mindestens haltbar bis Ende..." angegeben. Diese Angaben werden erforderlichenfalls durch die Bezeichnung der Aufbewahrungsbedingungen ergänzt, deren Einhaltung die angegebene Haltbarkeit gewährleistet.
9 Artikel 9a der Richtlinie 79/112, der in diese durch die Richtlinie 89/395/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur Änderung der Richtlinie 79/112 (ABl. L 186, S. 17) eingefügt worden ist, bestimmt, dass bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die folglich nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen können, das Mindesthaltbarkeitsdatum durch ein Verbrauchsdatum ersetzt wird. Diesem Datum geht die Angabe verbrauchen bis" voran. Diese Angaben werden durch eine Beschreibung der einzuhaltenden Aufbewahrungsbedingungen ergänzt. Das Datum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und gegebenenfalls Jahr in dieser Reihenfolge.
10 In Artikel 14 der Richtlinie 79/112 heißt es:
Die Mitgliedstaaten sehen davon ab, die Art und Weise, in der die in Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 genannten Angaben anzubringen sind, näher zu regeln, als dies in den Artikeln 3 bis 11 vorgesehen ist."
11 Artikel 15 der Richtlinie 79/112 bestimmt:
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkehr mit Lebensmitteln, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, nicht durch die Anwendung nichtharmonisierter einzelstaatlicher Vorschriften verbieten, die die Etikettierung und Aufmachung einzelner Lebensmittel oder der Lebensmittel im Allgemeinen regeln.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf nichtharmonisierte einzelstaatliche Vorschriften, die gerechtfertigt sind zum Schutz
- der Gesundheit,
- vor Täuschung, sofern sie nicht bewirken, dass die Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Definitionen und Bestimmungen beeinträchtigt wird,
- des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, der Herkunftsbezeichnungen und Ursprungsangaben sowie vor unlauterem Wettbewerb."
Die nationale Regelung
12 Artikel 1 der Legge Nr. 169 Disciplina del trattamento e della commercializzazione del latte alimentare vaccino" (Gesetz zur Regelung der Bearbeitung und Vermarktung von Konsumkuhmilch) vom 3. Mai 1989 (GURI Nr. 180 vom 11. Mai 1989, S. 1996, im Folgenden: Gesetz Nr. 169/89) legt fest, welche Eigenschaften unmittelbar für den menschlichen Verzehr bestimmte Milch haben muss. Unter anderem muss sie in einem Milchbearbeitungsbetrieb zumindest einer zugelassenen Wärmebehandlung oder einer genehmigten Behandlung gleicher Wirkung unterzogen worden sein.
13 Artikel 2 des Gesetzes Nr. 169/89 nennt als zulässige Wärmebehandlungen von unmittelbar für den menschlichen Verzehr bestimmter Milch:
a) die Pasteurisierung: Wärmebehandlung durch kontinuierlichen Hitzestrom bei einer Temperatur unter dem Siedepunkt, die aber über 72° Celsius liegt, für mindestens 15 Sekunden oder während eines Zeitraums und bei einer Temperatur, die es erlauben, eine gleichwertige Wärmemenge zu erhalten, die geeignet ist, die Abtötung aller pathogenen Mikroorganismen und eines bedeutenden Teils der mikrobiellen Saprophytenflora zu gewährleisten, mit begrenzten Veränderungen der chemischen, physikalischen und organoleptischen Merkmale;
b) die Sterilisierung: Wärmebehandlung, die geeignet ist, die Abtötung aller in der Milch vorhandenen Mikroorganismen zu gewährleisten oder endgültig deren Vermehrung zu verhindern."
14 Nach Artikel 2 des Gesetzes Nr. 169/89 können durch Dekret des Gesundheitsministers im Einvernehmen mit dem Minister für Landwirtschaft und Forst nach Maßgabe u. a. des technischen Fortschritts oder der Gemeinschaftsregelung andere Behandlungen genehmigt werden.
15 Artikel 3 des Gesetzes Nr. 169/89 bestimmt den Begriff pasteurisierte Milch" wie folgt:
Durch Pasteurisierung behandelte Milch, die im verzehrbereiten Zustand
a) eine negative Reaktion im alkalischen Phosphatasetest zeigt;
b) einen Gehalt an nicht denaturierten löslichen Serumproteinen aufweist, der nicht unter 11 % des Gesamtproteingehalts liegt."
16 Die Begriffsbestimmung für pasteurisierte Frischmilch" findet sich in Artikel 4 des Gesetzes Nr. 169/89:
Unter ,pasteurisierter Frischmilch ist die Milch zu verstehen, die roh an die Verpackungseinrichtung geliefert wird und die, nachdem sie einer einzigen Wärmebehandlung binnen 48 Stunden nach dem Melken unterzogen worden ist, im verzehrbereiten Zustand
a) eine negative Reaktion im alkalischen Phosphatasetest zeigt;
b) einen Gehalt an nicht denaturierten löslichen Serumproteinen aufweist, der nicht unter 14 % des Gesamtproteingehalts liegt;
c) eine positive Reaktion beim Peroxidasetest zeigt."
17 Nach Artikel 4 des Gesetzes Nr. 169/89 kann pasteurisierte Frischmilch als pasteurisierte Frischmilch hoher Qualität" bezeichnet werden, wenn sie im verzehrbereiten Zustand einen Gehalt an nicht denaturierten löslichen Serumproteinen aufweist, der nicht unter 15,5 % des Gesamtproteingehalts liegt, und wenn sie aus Rohmilch gewonnen worden ist, die direkt aus Ställen oder von Sammelstellen (Milchgenossenschaften oder -konsortien) kommt und bestimmte hygienische und inhaltliche Merkmale aufweist, die zu diesem Zweck durch ein ministerielles Dekret festgelegt worden sind.
18 Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 169/89, der mit Gemeinsame Vorschriften für pasteurisierte Milch" überschrieben ist, bestimmt:
Die Bezeichnung der Art der Milch, wie sie in den Artikeln 3 und 4 bestimmt ist, muss in voller Länge und in demselben Sichtfeld des Behältnisses stehen, auf dem das Haltbarkeitsdatum mit der Angabe ,zu verbrauchen bis angegeben sein muss, gefolgt von dem in Tag, Monat und Jahr ausgedrückten Datum. Das Haltbarkeitsdatum darf nicht mehr als vier Tage nach dem Datum des Umhüllens liegen."
19 Die Bestimmungen von Artikel 5 des Decreto del Presidente della Repubblica Nr. 54 Regolamento recante attuazione delle direttive 92/46/CEE e 92/47/CEE in materia di produzione e immissione sul mercato di latte e di prodotti a base di latte" (Verordnung zur Umsetzung der Richtlinien 92/46/EWG und 92/47/EWG für die Herstellung und Vermarktung von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis) vom 14. Januar 1997 (GURI Nr. 59 vom 12. März 1997, supplemento ordinario, S. 1200, im Folgenden: Dekret Nr. 54/97) über Herstellung, Umhüllung, Etikettierung, Lagerung und Beförderung von wärmebehandelter Milch sind ähnlich gefasst wie die des Artikels 5 der Richtlinie 92/46. Das genannte Dekret übernimmt in seinem Anhang C die Bestimmungen des Kapitels I Abschnitt A Nummer 4 Buchstaben a bis d aus dem Anhang C der Richtlinie 92/46 sowie diejenigen des Kapitels IV Abschnitt B dieses Anhangs.
20 Das Decreto legislativo Nr. 109 Attuazione delle direttive 89/395/EWG e 89/396/EWG concernenti l'etichettatura, la presentazione e la pubblicità dei prodotti alimentari" (Decreto legislativo zur Umsetzung der Richtlinien 89/395/EWG und 89/396/EWG über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür) vom 27. Januar 1992 (GURI Nr. 39 vom 17. Februar 1992, supplemento ordinario, S. 501, im Folgenden: Decreto legislativo Nr. 109/92) setzt die Richtlinien 89/395 und 89/396 in italienisches Recht um.
21 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d des Decreto legislativo Nr. 109/92 gibt wörtlich den Artikel 3 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 79/112 wieder.
22 Artikel 10 des Decreto legislativo Nr. 109/92, der die Artikel 9 und 9a der Richtlinie 79/112 umsetzt, sieht vor:
(1) Das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels ist das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel seine spezifischen Eigenschaften unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen behält; es wird mit den Worten ,mindestens haltbar bis angegeben, gefolgt von dem Datum oder der Bezeichnung der Stelle auf dem Behältnis, an der dieses Datum steht.
(2) Das Verbrauchsdatum eines Lebensmittels ist das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel verzehrt werden kann; es wird mit den Worten ,verbrauchen bis angegeben, gefolgt von dem Datum oder der Bezeichnung der Stelle auf dem Behältnis, an der dieses Datum steht.
(3) Das Datum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge."
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
23 Im Jahre 1999 vermarktete Granarolo in Deutschland hergestellte, durch Hocherhitzung pasteurisierte Milch in Italien.
24 Die Comune di Bologna erlegte Granarolo ein Bußgeld in Höhe von 2 167 000 ITL auf, weil sie auf den Verpackungen dieser Milch eine Verbrauchsfrist angegeben hatte, die entgegen Artikel 5 des Gesetzes Nr. 169/89 später als vier Tage nach dem Datum des Umhüllens der Milch ablief.
25 Granarolo erhob hiergegen Klage beim Tribunale civile Bologna. Sie machte mit dieser Klage geltend, dass Artikel 5 des Gesetzes Nr. 169/89 gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße, und zwar gegen die Richtlinien 92/46, 89/395 und 89/396.
26 Granarolo trug vor, dass die durch Hocherhitzung pasteurisierte Milch in einem besonderen Pasteurisierungsverfahren namens Falling Stream Heater" (Fallstromerhitzung) gewonnen werde, das wirksamer als die herkömmliche Pasteurisierung sei und mit dem sich eine länger haltbare Milch erzeugen lasse, deren organoleptische und nutritive Eigenschaften dennoch denen pasteurisierter Frischmilch entsprächen.
27 Granarolo führte aus, dass der Begriff der durch Hocherhitzung pasteurisierten Milch in Italien durch das Dekret Nr. 54/97 eingeführt worden sei, das die Richtlinie 92/46 umgesetzt habe. Die Anwendung der kurzen Frist des Artikels 5 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 169/89 stelle die praktische Wirksamkeit der Bestimmungen des Dekrets Nr. 54/97 und folglich der Richtlinie 92/46 in Frage. Das Verbrauchsdatum sei vom Erzeuger nach Maßgabe der tatsächlichen Haltbarkeit des Erzeugnisses auf der Grundlage von Artikel 10 des Decreto legislativo Nr. 109/92 festzusetzen. Denn dieses habe die Richtlinien 89/395 und 89/396 in italienisches Recht umgesetzt.
28 Das Tribunale civile Bologna ist der Ansicht, dass das von der Comune di Bologna gegen Granarolo verhängte Bußgeld aufgehoben werden müsste, wenn die Richtlinien 92/46, 89/395 und 89/396 so auszulegen wären, wie Granarolo vorschlage, und hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Kann die Anwendung der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (in Italien durch das Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 54 vom 14. Januar 1997 umgesetzt) in Verbindung mit den Richtlinien 89/395/EWG und 89/396/EWG über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln und die Werbung hierfür (in Italien durch das Decreto legislativo Nr. 109 vom 27. Januar 1992 umgesetzt) durch eine nationale Regelung (Artikel 5 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes Nr. 169 vom 3. Mai 1989) beschränkt werden, die (nach der im vorliegenden Verfahren zugrunde gelegten Auslegung) für durch Hocherhitzung pasteurisierte Milch (eine nur in der Richtlinie 92/46 und im Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 54/97 vorgesehene und geregelte Kategorie von Milch) ein höchstens vier Tage nach dem Datum des Verpackens liegendes Verfallsdatum vorschreibt?
Vorbemerkung
29 Die italienische Regierung macht geltend, dass die Auslegung des nationalen Rechts im Vorlagebeschluss in einigen Punkten unzutreffend sei. Das Gesetz Nr. 169/89 finde auf durch Hocherhitzung pasteurisierte Milch keine Anwendung.
30 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gerichtshofes ist, über die Auslegung und die Anwendbarkeit nationaler Vorschriften zu befinden oder die für die Entscheidung des Rechtsstreits des Ausgangsverfahrens maßgeblichen Tatsachen festzustellen.
31 Im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gerichten der Gemeinschaft und denen der Mitgliedstaaten hat der Gerichtshof vielmehr den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die Vorlagefrage einfügt, so zu berücksichtigen, wie er in der Vorlageentscheidung bestimmt worden ist (Urteil vom 25. Oktober 2001 in der Rechtssache C-475/99, Ambulanz Glöckner, Slg. 2001, I-8089, Randnr. 10).
32 Deshalb ist die Vorlagefrage in dem rechtlichen Rahmen zu prüfen, den das Tribunale civile Bologna in seinem Vorlagebeschluss bestimmt und ausgelegt hat.
Zur Vorlagefrage
33 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Bestimmungen der Richtlinien 92/46, 79/112 und 89/396, einer nationalen Vorschrift wie Artikel 5 des Gesetzes Nr. 169/89 entgegenstehen, der für durch Hocherhitzung pasteurisierte Milch ein höchstens vier Tage nach dem Datum des Verpackens dieses Erzeugnisses liegendes Verbrauchsdatum vorschreibt.
34 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (vgl. Urteile vom 14. Oktober 1999 in der Rechtssache C-223/98, Adidas, Slg. 1999, I-7081, Randnr. 23, vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C-301/98, KVS International, Slg. 2000, I-3583, Randnr. 21, vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 50, vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache C-191/99, Kvaerner, Slg. 2001, I-4447, Randnr. 30, und vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-491/01, British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco, Slg. 2002, I-11453, Randnr. 203).
35 Was zunächst die Richtlinie 89/396 betrifft, so sieht diese, wie sich aus ihrem Titel ergibt, Regeln über Angaben oder Marken vor, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt. Nach Artikel 5 dieser Richtlinie ist eine ein Los bezeichnende Angabe nicht erforderlich, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verfallsdatum in der Etikettierung angegeben ist. Diese Vorschrift betrifft in keiner Weise die Bestimmung des Verfallsdatums eines Lebensmittels. Die genannte Richtlinie enthält auch keine andere Vorschrift, die unmittelbar oder mittelbar die Bestimmung eines solchen Datums für Milcherzeugnisse beträfe.
36 Was sodann die Richtlinie 79/112 angeht, so gilt diese nach dem Wortlaut ihres Artikels 1 für die Etikettierung von Lebensmitteln, die ohne weitere Verarbeitung an den Endverbraucher abgegeben werden sollen, sowie für bestimmte Aspekte ihrer Aufmachung und der für sie durchgeführten Werbung. Diese Richtlinie legt die Einzelheiten der Etikettierung fest, enthält ein Verzeichnis der zwingenden Angaben und regelt gegebenenfalls, wie diese Angaben abzufassen sind.
37 Wie der Generalanwalt in Nummer 42 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, enthält die Richtlinie 79/112 Formvorschriften über zwingende Angaben, die die Etikettierung der Lebensmittel enthalten muss, und keine Bestimmung über den materiellen Inhalt dieser Angaben. Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie schreibt zwar vor, dass die Etikettierung zwingend das Mindesthaltbarkeitsdatum der genannten Lebensmittel oder bei sehr leicht verderblichen Lebensmitteln das Verbrauchsdatum enthalten muss, und legt fest, wie diese Angaben zu formulieren sind, er enthält aber keine Bestimmung, die es erlauben würde, unmittelbar oder mittelbar das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verfallsdatum solcher Lebensmittel zu bestimmen.
38 Mit der Richtlinie 92/46 schließlich wurden, wie sich aus ihrem Artikel 1 ergibt, Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Konsummilch, Werkmilch und Erzeugnissen auf Milchbasis zum menschlichen Verzehr erlassen.
39 Außerdem ergibt sich aus der zweiten und fünften Begründungserwägung der Richtlinie 92/46, dass diese Vorschriften von der Gemeinschaft erlassen worden sind, um die rationelle Entwicklung des Milchsektors zu gewährleisten und um die Bedingungen zur schrittweisen Verwirklichung des Binnenmarktes zu schaffen.
40 Nach dem mit Vorschriften für die Gemeinschaftserzeugung" überschriebenen Kapitel II der Richtlinie 92/46 müssen die von dieser Richtlinie erfassten Erzeugnisse, nämlich Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis, in den Anhängen A bis C der Richtlinie aufgestellten Anforderungen genügen, um zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet und, was insbesondere wärmebehandelte Milch betrifft, in den Verkehr gebracht werden zu können.
41 So legt Anhang A der Richtlinie 92/46 die Voraussetzungen für die Annahme von Rohmilch im Be- und/oder Verarbeitungsbetrieb fest. Die Bestimmungen des Anhangs B der Richtlinie legen die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung dieser Be- und Verarbeitungsbetriebe sowie die Hygienenormen für die Räume, die Ausrüstung und das Personal dieser Betriebe fest. Anhang C Kapitel I der genannten Richtlinie stellt die Anforderungen an die Herstellung wärmebehandelter Milch und von Erzeugnissen auf Milchbasis auf. In diesem Zusammenhang erlaubt Anhang C Kapitel I Abschnitt A Nummer 4 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 92/46 die Herstellung von durch Hocherhitzung pasteurisierter Milch. Anhang C Kapitel II bestimmt die mikrobiologischen Kriterien für Erzeugnisse auf Milchbasis und für Konsummilch. Die Kapitel III und IV dieses Anhangs sehen Bestimmungen für die Umhüllung, die Verpackung und die Etikettierung der von der Richtlinie 92/46 erfassten Erzeugnisse vor. Das Kapitel V dieses Anhangs enthält Vorschriften über Lagerung und Beförderung dieser Erzeugnisse. Schließlich unterliegen nach Anhang C Kapitel VI die betroffenen Betriebe einer von der zuständigen Behörde ausgeübten Gesundheitskontrolle.
42 Wie der Generalanwalt in Nummer 36 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, regelt die Richtlinie 92/46 sämtliche Stufen des Prozesses von der Milcherzeugung bis zur Beförderung der Erzeugnisse zu den einzelnen Verkaufsstellen.
43 Es ist festzustellen, dass die Richtlinie 92/46, obwohl sie sehr detaillierte Vorschriften für die verschiedenen Phasen der Herstellung und der Vermarktung der Milch aufstellt, nicht darauf gerichtet ist, das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum für die Erzeugnisse zu bestimmen, auf die sie sich bezieht. Denn mit Ausnahme einer Vorschrift, die in Anhang C Kapitel II Abschnitt C der Richtlinie enthalten ist und der zufolge mikrobiologische Kriterien für das Verbrauchsdatum auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden können, enthält die Richtlinie in dieser Hinsicht keine Regelung. Auch kann aus der Richtlinie nicht hergeleitet werden, dass es Sache der Erzeuger wäre, diese Daten zu bestimmen.
44 Daraus ist zu schließen, dass die Bestimmung des Verbrauchsdatums der Milcherzeugnisse wegen des Fehlens von auf Gemeinschaftsebene erlassenen Vorschriften grundsätzlich in die Zuständigkeit jedes Mitgliedstaats fällt, der im Einklang mit den Artikeln 9 und 9a der Richtlinie 79/112 zu handeln hat.
45 Wenn die Mitgliedstaaten auch grundsätzlich dafür zuständig sind, das Verbrauchsdatum der Erzeugnisse zu bestimmen, auf die sich die Richtlinie 92/46 bezieht, dürfen sie doch keine Vorschriften erlassen, die geeignet sind, die Erreichung des von der Richtlinie vorgeschriebenen Zieles ernstlich in Frage zu stellen.
46 Wie sich aus ihren Begründungserwägungen und dem allgemeinen Zusammenhang ihrer Vorschriften ergibt, verfolgt die Richtlinie 92/46 insbesondere das Ziel, die Vermarktung und den freien Verkehr der Milcherzeugnisse, auf die sie sich bezieht, zu erleichtern.
47 Das von der Richtlinie 92/46 vorgeschriebene Ziel könnte ernstlich in Frage gestellt werden, wenn ein Mitgliedstaat für eines dieser Milcherzeugnisse ein Verbrauchsdatum bestimmen würde, das eine gravierende Behinderung der Vermarktung dieses Erzeugnisses in diesem Staat darstellen könnte.
48 Im vorliegenden Fall ist in Artikel 5 des Gesetzes Nr. 169/89 für durch Hocherhitzung pasteurisierte Milch und für pasteurisierte Frischmilch dasselbe Verbrauchsdatum festgelegt, nämlich vier Tage nach dem Verpacken des Erzeugnisses. Es zeigt sich aber, dass die Vermarktung von durch Hocherhitzung pasteurisierter Milch deshalb von Interesse ist, weil diese eine lange Haltbarkeit hat, die über den Zeitraum von vier Tagen nach Verpacken des Erzeugnisses, die Artikel 5 des Gesetzes Nr. 169/89 vorsieht, hinausgeht und deutlich länger ist als die pasteurisierter Frischmilch.
49 Die Festlegung eines solchen Verbrauchsdatums erscheint geeignet, die Vermarktung und den freien Verkehr dieser Art Milch in Italien gravierend zu behindern und damit das von der Richtlinie 92/46 vorgeschriebene Ziel ernstlich in Frage zu stellen.
50 Daher ist festzustellen, dass die Richtlinie 92/46 einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der das Verbrauchsdatum von durch Hocherhitzung pasteurisierter Milch nicht mehr als vier Tage nach dem Verpacken des fraglichen Erzeugnisses liegen darf.
51 Jedenfalls stellt eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende eine Beschränkung des freien Warenverkehrs im Sinne von Artikel 28 EG dar.
52 Die Festlegung des Verbrauchbarkeitszeitraums für Milch gehört zwar zur Gesundheitspolitik der Mitgliedstaaten, doch hat die italienische Regierung nichts dafür angeführt, dass das Verbrauchsdatum, wie es in der nationalen Regelung festgelegt ist, zum Schutz der Gesundheit oder eines anderen im Allgemeininteresse liegenden Rechtsguts notwendig wäre.
53 Das vier Tage nach dem Verpacken liegende Verbrauchsdatum, das das Gesetz Nr. 169/89 festlegt, erscheint jedenfalls unverhältnismäßig im Hinblick auf das Ziel des Schutzes der Gesundheit, weil es keine objektiven Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch Hocherhitzung pasteurisierte Milch eine ebenso kurze Haltbarkeit hätte wie pasteurisierte Frischmilch.
54 Daher ist auf die gestellte Frage zu antworten, dass die Richtlinie 92/46 sowie die Artikel 28 EG und 30 EG einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die für durch Hocherhitzung pasteurisierte Milch ein höchstens vier Tage nach dem Datum des Verpackens dieses Erzeugnisses liegendes Verbrauchsdatum vorschreibt.
Kostenentscheidung:
Kosten
55 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm vom Tribunale civile Bologna mit Beschluss vom 24. Mai 2001 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis in der durch die Richtlinie 94/71/EG des Rates vom 13. Dezember 1994 geänderten Fassung sowie die Artikel 28 EG und 30 EG stehen einer nationalen Regelung entgegen, die für durch Hocherhitzung pasteurisierte Milch ein höchstens vier Tage nach dem Datum des Verpackens dieses Erzeugnisses liegendes Verbrauchsdatum vorschreibt.
Ende der Entscheidung
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