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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.11.1996
Aktenzeichen: C-294/95 P
Rechtsgebiete: Beamtenstatut


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 26
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine beschwerende Verfügung ist dann hinreichend begründet, wenn sie in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem betroffenen Beamten bekannt war und ihn in die Lage versetzt, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen. Dies ist der Fall, wenn einer im dienstlichen Interesse getroffenen Umsetzungsentscheidung ein Schreiben und Gespräche vorausgegangen sind, in denen die Vorgesetzten dem Betroffenen die Situation und die Gründe der geplanten Umsetzung erläutert haben, und wenn der Beamte Gelegenheit hatte, seine Argumente gegen die Entscheidung, mit der ihm mitgeteilt wurde, daß er die erforderlichen Maßnahmen für seinen Umzug zu treffen habe, vorzubringen.

2. Die Organe der Gemeinschaft verfügen bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals für diese Aufgaben über ein weites Ermessen, sofern diese Verwendung unter Berücksichtigung der Entsprechung zwischen Dienstposten und Besoldungsgruppe erfolgt.

Schwierigkeiten in den innerdienstlichen Beziehungen können die Versetzung eines Beamten im dienstlichen Interesse rechtfertigen, wenn durch diese Schwierigkeiten Spannungen entstehen, die einem reibungslosen Dienstbetrieb abträglich sind. Eine solche Maßnahme kann sogar unabhängig davon ergriffen werden, wie die Frage der Verantwortung für die betreffenden Zwischenfälle zu beantworten ist.

Dieser Grundsatz muß im Bereich der Aussenbeziehungen einer Dienststelle erst recht Geltung beanspruchen, insbesondere dann, wenn dieser Dienststelle diplomatische Aufgaben übertragen sind. Es gehört nämlich zum Wesen diplomatischer Tätigkeiten, Spannungen zu vermeiden und dennoch auftretende Spannungen abzubauen. Sie setzen unbedingt das Vertrauen der Gesprächspartner voraus. Ist dieses Vertrauen ° gleich aus welchem Grund ° erschüttert, so kann der betroffene Beamte diese Aufgaben nicht mehr wahrnehmen. Sollen sich die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht auf die gesamte betroffene Dienststelle ausdehnen, so entspricht es einer ordnungsgemässen Verwaltung, wenn das Organ ihn unverzueglich abberuft.

3. Ergibt sich aus der Begründung eines Urteils des Gerichts ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht, stellt sich die Urteilsformel aber aus anderen Rechtsgründen als richtig dar, so ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

4. Da eine Versetzung oder Umsetzung schon angesichts des blossen Vorliegens von Beschwerden beschlossen werden kann, wenn das dienstliche Interesse es erfordert, kann dem Organ kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß es eine solche Maßnahme ergriffen hat, ohne vorher eine Untersuchung darüber einzuleiten, ob diese Beschwerden begründet waren. Unter solchen Umständen kann die mögliche Verletzung der Beistandspflicht nach Artikel 24 des Statuts nur die Aufhebung der Entscheidung nach sich ziehen, mit der der begehrte Beistand verweigert wurde, und gegebenenfalls einen Amtsfehler darstellen, der die Haftung der Gemeinschaft begründen kann.

5. Eine Entscheidung der Anstellungsbehörde, die das Dienstverhältnis und die Laufbahn des Beamten berührt, darf nicht auf Tatsachenfeststellungen über sein Verhalten gestützt werden, die in seiner Personalakte nicht erwähnt sind und ihm nicht mitgeteilt worden sind.

Eine Umsetzungsentscheidung berührt notwendigerweise das Dienstverhältnis des betroffenen Beamten, da sich dadurch der Ort und die Bedingungen der Ausübung sowie die Art der Tätigkeit ändern. Sie kann sich auch insofern auf die Laufbahn dieses Beamten auswirken, als sie seine beruflichen Zukunftsaussichten beeinflussen kann, denn bestimmte Tätigkeiten können wegen der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung bei gleicher Einstufung eher als andere zu einer Beförderung führen.

Das Gericht hat also Artikel 26 des Statuts verkannt, indem es einerseits zwar ausgeführt hat, daß Artikel 26 des Statuts den Zweck habe, die Verteidigungsrechte des Beamten dadurch zu gewährleisten, daß verhindert werde, daß sein Dienstverhältnis und seine Laufbahn berührende Entscheidungen der Anstellungsbehörde auf Tatsachenfeststellungen über sein Verhalten gestützt würden, die in seiner Personalakte nicht erwähnt seien, andererseits aber entschieden hat, daß die streitige Umsetzungsentscheidung gerade nicht das Dienstverhältnis oder die Laufbahn des Beamten berührt habe. Indem es das Gericht für zulässig gehalten hat, daß dem Beamten Unterlagen entgegengehalten wurden, die ihm nicht übermittelt worden waren und sich auf sein Verhalten im Dienst bezogen, hat es insbesondere Artikel 26 Absatz 2 des Statuts verkannt.

6. Ein Verstoß gegen Artikel 26 des Statuts führt nur dann zur Aufhebung einer das Dienstverhältnis und die Laufbahn des Beamten berührenden Entscheidung der Anstellungsbehörde, wenn feststeht, daß sich die das Verhalten des Beamten betreffenden Schriftstücke, die nicht in seine Personalakte aufgenommen und ihm nicht mitgeteilt wurden, entscheidend auf die Entscheidung auswirken konnten.

Der Umstand allein, daß Schriftstücke nicht in die Personalakte aufgenommen worden sind, kann die Aufhebung einer beschwerenden Verfügung nicht rechtfertigen, wenn diese Schriftstücke dem Betroffenen tatsächlich zur Kenntnis gebracht worden sind. Aus Artikel 26 Absatz 2 des Statuts ergibt sich nämlich, daß die Unverwertbarkeit von Schriftstücken, die die Befähigung, Leistung oder Führung eines Beamten betreffen, gegenüber diesem nur für solche Schriftstücke gilt, die ihm vorher mitgeteilt worden sind, und sich nicht auf Schriftstücke bezieht, die dem Beamten zwar zur Kenntnis gebracht, jedoch noch nicht in seine Personalakte aufgenommen worden sind.


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 12. November 1996. - Girish Ojha gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Beamte - Verwendung außerhalb der Gemeinschaft - Versetzungsmaßnahme im dienstlichen Interesse - Anfechtungsklage - Ersatz des immateriellen Schadens. - Rechtssache C-294/95 P.

Entscheidungsgründe:

1 Herr Ojha hat mit Rechtsmittelschrift, die am 12. September 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung und den entsprechenden Vorschriften der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache T-36/93 (Ojha/Kommission, Slg. ÖD 1995, II-497; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 1992, ihn im dienstlichen Interesse vorzeitig nach Brüssel umzusetzen (im folgenden: streitige Entscheidung), abgewiesen hat.

2 Aus den Feststellungen des Gerichts ergibt sich, daß Herr Ojha, ein Beamter der Besoldungsgruppe A 5 bei der Generaldirektion Beschäftigung, Arbeitsbeziehungen und soziale Angelegenheiten (GD V) in Brüssel, am 15. August 1991 der Delegation der Kommission in Dhaka (Bangladesch) zugewiesen wurde, um dort Beratungs- und Überwachungsaufgaben im Rahmen von Entwicklungs- und Hilfsprojekten wahrzunehmen.

3 Mit Schreiben vom 8. Mai 1992 setzte der Leiter der Direktion "Asien" der Generaldirektion Auswärtige Beziehungen (GD I) der Kommission, Herr Fossati, den Rechtsmittelführer von vier Beschwerden der Regierung von Bangladesch, der Weltbank und zweier europäischer Firmen in Kenntnis, in denen ihm vorgeworfen wurde, bei der Ausübung seines Amtes ein unpassendes Verhalten an den Tag gelegt zu haben.

4 Der Rechtsmittelführer antwortete darauf mit einer Reihe von Fernkopien und Schreiben, die er am 15. und 28. Juni und in der Zeit vom 11. bis 18. Juli 1992 an Herrn Fossati oder an den Leiter der Delegation in Dhaka, Herrn Bailly, richtete.

5 Am 13. Juli 1992 informierte der bei der GD I für die Nord-Süd-Beziehungen zuständige Generaldirektor, Herr Prat, den Rechtsmittelführer von seiner Absicht, seine Umsetzung nach Brüssel zu beantragen. Er wies darauf hin, daß diese Maßnahme weder eine Disziplinarmaßnahme noch die Folge einer negativen Beurteilung seiner beruflichen Fähigkeiten zur Reflexion und Analyse sei. Er sei lediglich der Ansicht, daß seine Fähigkeiten im Innendienst der Kommission besser genutzt werden könnten als in einer Delegation, wo er nicht die Fähigkeit zur Anpassung an ein diplomatisches Milieu gezeigt habe, die man von ihm habe erwarten können.

6 Trotz der Erklärungen, die der Rechtsmittelführer am 7. August dem Assistenten seines Generaldirektors, Herrn Lipman, am 7. September seinem Direktor und am 9. September seinem Generaldirektor in Brüssel gab, erhielt letzterer seinen Antrag auf Umsetzung aufrecht. Am 9. Oktober 1992 entschieden der Generaldirektor für Personal und Verwaltung und der Generaldirektor der GD I entsprechend der Stellungnahme des ° in der Mitteilung der Kommission vom 26. Juli 1988 mit dem Titel "Leitlinien für das neue System der Rotation des ausserhalb der Gemeinschaft verwendeten Personals" vorgesehenen ° Rotationsausschusses vom 22. September 1992, daß der Rechtsmittelführer die erforderlichen Maßnahmen für seine Rückkehr nach Brüssel ab 1. November 1992 zu treffen habe.

7 Am 19. Oktober 1992 legte Herr Ojha beim Rotationsausschuß Einspruch gegen diese Entscheidung ein. Mit Schreiben vom 20. Oktober teilte der Generaldirektor für Personal und Verwaltung dem Rechtsmittelführer mit, daß der Ausschuß seinen Einspruch zurückgewiesen habe und daß er daher in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde im dienstlichen Interesse die Entscheidung erlassen habe, ihn mit Wirkung vom 1. November 1992 nach Brüssel umzusetzen.

8 Nach Einlegung einer Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) hat der Rechtsmittelführer am 1. Juni 1993 beim Gericht Klage gegen die am 1. März wirksam gewordene stillschweigende Zurückweisung seiner Beschwerde erhoben.

9 Der Rechtsmittelführer hat beim Gericht beantragt, die streitige Entscheidung und, soweit erforderlich, die Entscheidung vom 9. Oktober 1992 aufzuheben. Er hat ferner beantragt, die Kommission zu verurteilen, ihm 500 000 BFR als Schadensersatz für den angeblich erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen, und ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

10 Er hat seine Anträge auf folgende vier Klagegründe gestützt: erstens Verstoß gegen das Rotationsverfahren und gegen die Begründungspflicht, zweitens Verletzung der Fürsorgepflicht, des berechtigten Vertrauens und der Verteidigungsrechte, drittens Verstoß gegen die Artikel 24 und 26 des Statuts und viertens Verletzung der Artikel 86 ff. des Statuts. Diese Klagegründe werden hier nur insoweit (kurz) wiedergegeben, als sie das vorliegende Rechtsmittel betreffen.

11 Erstens sei die streitige Entscheidung nicht ausreichend begründet worden. Darin werde lediglich festgestellt, daß er sich als untauglich für die Ausübung eines diplomatischen Amtes erwiesen habe. Für diese Umsetzung sei aber eine möglichst genaue Begründung erforderlich gewesen, da es sich dabei nicht um eine normale Rotation gehandelt habe.

12 Zweitens habe die Kommission seine Verteidigungsrechte dadurch verletzt, daß sie ihm die Unterlagen, auf deren Grundlage sie die Umsetzungsentscheidung erlassen habe, nicht übermittelt habe, obwohl er dies wiederholt verlangt habe. So habe sie ihm die vier Beschwerden, die der Direktor der GD I, Herr Fossati, in seinem Schreiben vom 8. Mai 1992 erwähnt habe, nicht übermittelt, sondern ihm nur eine Zusammenfassung gegeben. Ebenso seien eine Reihe von Unterlagen, die die Kommission ihrer Klagebeantwortung beigefügt habe, ihm vorher nie übermittelt worden.

13 Drittens habe die Kommission dadurch, daß sie die streitige Entscheidung aufgrund von gegen ihn erhobenen Beschuldigungen erlassen habe, ohne irgendeine Untersuchung durchzuführen, gegen Artikel 24 Absatz 1 des Statuts verstossen; dort heisst es:

"Die Gemeinschaften leisten ihren Beamten Beistand, insbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen und Anschlägen auf die Person oder das Vermögen, die auf Grund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie oder ihre Familienangehörigen gerichtet werden."

14 Nach Ansicht des Rechtsmittelführers hätte nach Artikel 24 eine Untersuchung eingeleitet werden müssen, um sein durch falsche Beschuldigungen beschädigtes Ansehen wiederherzustellen (vgl. Urteile vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 53/72, Guillot/Kommission, Slg. 1974, 791, Randnr. 3, und vom 18. Oktober 1976 in der Rechtssache 128/75, N./Kommission, Slg. 1976, 1567, Randnrn. 10 und 15).

15 Viertens habe die Kommission gegen Artikel 26 des Statuts verstossen, dessen Absätze 1 und 2 wie folgt lauten:

"Die Personalakte des Beamten enthält:

a) sämtliche sein Dienstverhältnis betreffende Schriftstücke sowie jede Beurteilung seiner Befähigung, Leistung und Führung;

b) die Stellungnahme des Beamten zu den Vorgängen nach Buchstabe a).

Alle Schriftstücke sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, fortlaufend zu numerieren und lückenlos einzuordnen; das Organ darf Schriftstücke nach Buchstabe a) dem Beamten nur dann entgegenhalten oder gegen ihn verwerten, wenn sie ihm vor Aufnahme in die Personalakte mitgeteilt worden sind."

16 Nachdem die Behörden von Bangladesch Beschuldigungen gegen ihn erhoben hätten, habe der Leiter der Delegation, Herr Bailly, nämlich einen Bericht vom 21. März 1992 über sein Verhalten an die Kommission in Brüssel gerichtet, ohne ihm diesen Bericht zuvor zu übermitteln und ohne eine Abschrift in seine Personalakte aufzunehmen.

Das angefochtene Urteil

17 Zum ersten Klagegrund hat das Gericht in Randnummer 59 zunächst ausgeführt, daß die Pflicht, eine beschwerende Verfügung zu begründen, es dem Betroffenen ermöglichen solle, zu beurteilen, ob die Entscheidung rechtswidrig sei, und daß sie den Gemeinschaftsrichter in die Lage versetzen solle, die Rechtmässigkeit der angefochtenen Entscheidung zu überprüfen.

18 Sodann hat das Gericht in Randnummer 60 darauf hingewiesen, daß der Umfang der Begründungspflicht in jedem Fall aufgrund der konkreten Umstände zu ermitteln sei (Urteile des Gerichtshofes vom 21. Juni 1984 in der Rechtssache 69/83, Lux/Rechnungshof, Slg. 1984, 2447, Randnr. 36, und vom 13. Dezember 1989 in der Rechtssache C-169/88, Prelle/Kommission, Slg. 1989, 4335, Randnr. 9). Eine Entscheidung sei insbesondere dann hinreichend begründet, wenn sie in einem Zusammenhang ergangen sei, der dem betroffenen Beamten bekannt gewesen sei und ihn in die Lage versetzt habe, ihre Tragweite zu verstehen (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1981 in der Rechtssache 125/80, Arning/Kommission, Slg. 1981, 2539).

19 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Randnummer 61 festgestellt, daß der Rechtsmittelführer vor dem Erlaß der streitigen Entscheidung zunächst von Herrn Lipman, dem Assistenten des Generaldirektors, und dann durch ein Schreiben vom 13. Juli 1992 von Herrn Prat über seine in Aussicht genommene Umsetzung informiert worden sei. Ausserdem habe der Rechtsmittelführer darüber in der Zeit vom 7. August bis zum 9. September 1992 mit Herrn Lipman, Herrn Fossati und Herrn Prat eine Reihe von Unterredungen geführt. Schließlich habe er seine Argumente gegen die Umsetzungsentscheidung vom 9. Oktober 1992 in seinem Einspruch vom 19. Oktober darstellen können.

20 Da das Gericht der Auffassung war, daß der Rechtsmittelführer in die Lage versetzt worden sei, zu beurteilen, ob die streitige Entscheidung begründet gewesen sei und ob es angebracht sei, sie einer gerichtlichen Nachprüfung unterziehen zu lassen, hat es in Randnummer 62 entschieden, daß die Begründung dieser Entscheidung ausreichend gewesen sei.

21 Zur angeblichen Verletzung der Verteidigungsrechte und des Artikels 24 des Statuts hat das Gericht in Randnummer 81 zunächst ausgeführt, daß die Organe der Gemeinschaft bei der Organisation ihrer Dienststellen und bei der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals im Hinblick auf die Erfuellung ihrer Aufgaben über ein weites Ermessen verfügten; allerdings müsse diese Verwendung im dienstlichen Interesse und unter Berücksichtigung der Gleichwertigkeit der Dienstposten erfolgen. Wenn eine solche Maßnahme die dienstrechtliche Stellung des Beamten oder den Grundsatz der Entsprechung zwischen Besoldungsgruppe und Dienstposten unberührt lasse, sei die Verwaltung nicht verpflichtet, den Betroffenen vorher anzuhören (Urteil vom 7. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-116/88 und C-149/88, Hecq/Kommission, Slg. 1990, I-599, Randnr. 14).

22 Sodann hat das Gericht in Randnummer 83 daran erinnert, daß die Versetzung eines Beamten, mit der einer unhaltbar gewordenen dienstlichen Situation ein Ende bereitet werden solle, eine im dienstlichen Interesse getroffene Maßnahme sei und daß eine Entscheidung über die Umsetzung eines Beamten, derentwegen er gegen seinen Willen an einen anderen Dienstort umziehen müsse, mit der notwendigen Sorgfalt und besonderer Umsicht insbesondere unter Berücksichtigung des persönlichen Interesses des Beamten getroffen werden müsse (Urteil des Gerichtshofes vom 7. März 1990, Hecq/Kommission, a. a. O., Randnrn. 22 und 23, und Urteil des Gerichts vom 8. Juni 1993 in der Rechtssache T-50/92, Fiorani/Parlament, Slg. 1993, II-555, Randnr. 35).

23 In Randnummer 85 hat das Gericht ausgeführt, daß die streitige Umsetzung als Maßnahme zu betrachten sei, die nur im Interesse eines ordnungsgemässen Funktionierens der Delegation der Kommission in Dhaka und ° allgemeiner ° ihrer Aussenbeziehungen mit dem betreffenden Drittland getroffen worden sei.

24 Aus den verschiedenen, in die Personalakte aufgenommenen Schriftstücken ergebe sich nämlich, daß die Situation in der Delegation sehr gespannt gewesen sei und daß mehrere Beschwerden über das Verhalten des Rechtsmittelführers vorgelegen hätten. In diesem Zusammenhang hat das Gericht die Ansicht vertreten, daß das blosse Vorliegen dieser Beschwerden unabhängig von ihrer Begründetheit die Umsetzung des Rechtsmittelführers an den Sitz des Organs im rein dienstlichen Interesse habe rechtfertigen können.

25 Zum anderen hat das Gericht in Randnummer 85 festgestellt, daß die streitige Entscheidung weder eine Änderung der Besoldungsgruppe mit sich gebracht noch die dienstrechtliche Stellung des Rechtsmittelführers berührt habe, sondern damit begründet worden sei, daß der Rechtsmittelführer, dessen berufliche Fähigkeiten nicht in Frage gestellt worden seien, nicht die für die Ausübung einer diplomatischen Tätigkeit unerläßlichen Fähigkeiten an den Tag gelegt habe. Gegen den Rechtsmittelführer sei deswegen kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden.

26 In Randnummer 86 hat das Gericht die Ansicht vertreten, da es sich um eine im dienstlichen Interesse getroffene Maßnahme und nicht um eine Disziplinarmaßnahme oder eine die dienstrechtliche Stellung des Rechtsmittelführers berührende Entscheidung gehandelt habe, könne der Rechtsmittelführer keine Verletzung seiner Verteidigungsrechte geltend machen (Urteile Fiorani/Parlament, a. a. O., Randnr. 36, Arning/Commission, a. a. O., Randnr. 17, sowie Urteil Hecq/Kommission vom 7. März 1990, a. a. O., Randnr. 14).

27 Das Gericht hat auch die Zurückweisung der Rüge einer Verletzung des Artikels 24 des Statuts damit begründet, daß die streitige Entscheidung im dienstlichen Interesse getroffen worden sei.

28 In Randnummmer 89 hat das Gericht die Ansicht vertreten, daß die Kommission nur dann nach Artikel 24 des Statuts verpflichtet sei, alle zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen, um festzustellen, ob gegen einen Beamten erhobene schwere, seine Berufsehre betreffende Beschuldigungen begründet seien, wenn sie beschließe, gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Beschließe die Kommission dagegen wie im vorliegenden Fall, daß den gegen den Beamten erhobenen Beschuldigungen nicht nachgegangen werden müsse und daß sich aus ihnen keinerlei nachteilige Folgen für seine Berufsehre ergeben könnten, so bedeute eine solche Entscheidung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß die gegen den Rechtsmittelführer erhobenen Beschuldigungen zurückgewiesen würden und sein berufliches Ansehen auf diese Weise wiederhergestellt werde (Urteil N./Kommission, a. a. O., Randnrn. 13 bis 15).

29 Zur Verletzung von Artikel 26 des Statuts hat das Gericht in Randnummer 102 ausgeführt, daß diese Vorschrift den Zweck habe, die Verteidigungsrechte des Beamten dadurch zu gewährleisten, daß verhindert werde, daß das Dienstverhältnis des Beamten berührende Entscheidungen der Anstellungsbehörde auf Tatsachenfeststellungen über sein Verhalten gestützt würden, die in seiner Personalakte nicht erwähnt seien (Urteile des Gerichts vom 5. Dezember 1990 in der Rechtssache T-82/89, Marcato/Kommission, Slg. 1990, II-735, Randnr. 78, vom 30. November 1993 in der Rechtssache T-76/92, Tsirimokos/Parlament, Slg. 1993, II-1281, Randnrn. 33 bis 35, und vom 9. Februar 1994 in der Rechtssache T-109/92, Lacruz Bassols/Gerichtshof, Slg. ÖD, II-105, Randnr. 68). Da die streitige Entscheidung eine im dienstlichen Interesse getroffene Maßnahme sei und keine Disziplinarmaßnahme oder eine Maßnahme darstelle, die das Dienstverhältnis oder die Laufbahn des Rechtsmittelführers berühre, könne dieser keinen etwaigen Verstoß gegen Artikel 26 des Statuts geltend machen.

30 Folglich hat das Gericht in Randnummer 108 die Anfechtungsklage in vollem Umfang abgewiesen. Es hat in Randnummer 131 auch den Schadensersatzantrag zurückgewiesen, da die Rechtswidrigkeit des der Kommission vorgeworfenen Verhaltens mit denselben Rügen begründet worden sei, auf die schon die Anfechtungsklage gestützt worden sei. Schließlich hat das Gericht die Kommission in Randnummer 137 nicht nur zur Tragung ihrer eigenen Kosten verurteilt, sondern ihr die Hälfte der Kosten des Rechtsmittelführers auferlegt, da das Verhalten der Kommission nach dem Erlaß der streitigen Entscheidung zur Erhebung der Klage beigetragen habe.

Das Rechtsmittel

31 Gegen das angefochtene Urteil hat der Rechtsmittelführer ein Rechtsmittel eingelegt, mit dem er beantragt,

° das Urteil des Gerichts aufzuheben;

° die streitige Entscheidung aufzuheben;

° die Rechtssache zur erneuten Entscheidung über seine Anträge auf Ersatz des ihm durch die streitige Entscheidung entstandenen immateriellen Schadens an das Gericht zurückzuverweisen;

° der Kommission die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen.

32 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen und dem Rechtsmittelführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

33 In seiner Rechtsmittelschrift führt der Rechtsmittelführer eine Reihe von Rügen gegen das angefochtene Urteil an, die zu sechs Rechtsmittelgründen zusammengefasst werden können:

° Rechtsfehler und fehlerhafte Begründung bei der Beurteilung des Umfangs der Begründungspflicht der Kommission;

° Rechtsfehler, der sich daraus ergebe, daß das Gericht die Rechtfertigung seiner Umsetzung im rein dienstlichen Interesse mit dem blossen Vorliegen von Beschwerden gegen ihn unabhängig von deren Begründetheit für zulässig gehalten habe;

° Rechtsfehler, der sich daraus ergebe, daß das Gericht seine persönlichen Interessen nicht berücksichtigt und gegen Artikel 24 des Statuts verstossen habe;

° Verstoß gegen Artikel 26 des Statuts, der sich daraus ergebe, daß das Gericht es für zulässig gehalten habe, einem Beamten Schriftstücke entgegenzuhalten, die nicht in seiner Personalakte enthalten seien;

° unzulässige Einschränkung des Geltungsbereichs der Verteidigungsrechte;

° unzulässige Berücksichtigung von Schriftstücken durch das Gericht.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

34 Nach Ansicht des Rechtsmittelführers hat das Gericht zu Unrecht entschieden, daß die streitige Entscheidung ausreichend begründet worden sei. Die Kommission habe nämlich während des gesamten Verfahrens, das zum Erlaß der Umsetzungsentscheidung geführt habe, eine Reihe maßgeblicher Informationen zurückgehalten. So habe sich die Kommission, obwohl er dies wiederholt verlangt habe, stets geweigert, ihm die Beschwerden zu übermitteln, auf die sie sich gestützt habe, und ihm nur eine mündliche Zusammenfassung dieser Beschwerden gegeben.

35 Es ist darauf hinzuweisen, daß eine Entscheidung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes dann hinreichend begründet ist, wenn sie in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem betroffenen Beamten bekannt war und ihn in die Lage versetzt, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. die angeführten Urteile Arning/Kommission, Randnr. 13, und Hecq/Kommission vom 7. März 1990, Randnr. 26).

36 Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich folgendes:

° Mit Schreiben vom 8. Mai 1992 wurde der Rechtsmittelführer darüber informiert, daß vier Beschwerden über ein unpassendes Verhalten vorlagen, das er bei der Ausübung seines Amtes bei der Delegation in Dhaka an den Tag gelegt habe.

° Der Rechtsmittelführer antwortete auf die ihm so zur Kenntnis gebrachten Vorwürfe mit einer Reihe von Fernkopien und Schreiben, die er am 15. und 28. Juni und in der Zeit vom 11. bis 18. Juli 1992 absandte.

° Am 13. Juli 1992 informierte der bei GD I für die Nord-Süd-Beziehungen zuständige Generaldirektor ihn von seiner Absicht, seine Umsetzung nach Brüssel zu beantragen. Dabei wies er darauf hin, daß diese Maßnahme weder eine Disziplinarmaßnahme noch die Folge einer negativen Beurteilung seiner beruflichen Fähigkeiten zur Reflexion und Analyse sei, sondern sich lediglich aus der Feststellung ergebe, daß seine Fähigkeiten im Innendienst der Kommission besser genutzt werden könnten als in einer Delegation, wo er nicht die Fähigkeit zur Anpassung an ein diplomatisches Milieu gezeigt habe, die man von ihm erwartet habe.

° Herr Ojha gab dazu am 7. August 1992 gegenüber dem Assistenten seines Generaldirektors, am 7. September 1992 gegenüber seinem Direktor und am 9. September 1992 gegenüber seinem Generaldirektor in Brüssel Erklärungen ab.

° In dem beim Rotationsausschuß eingelegten Einspruch stellte er seine Argumente gegen die Umsetzungsentscheidung dar.

37 Unter diesen Umständen ist das Gericht zu Recht davon ausgegangen, daß der Rechtsmittelführer in die Lage versetzt worden ist, zu beurteilen, ob die streitige Entscheidung rechtmässig war und ob es angebracht war, sie einer gerichtlichen Nachprüfung unterziehen zu lassen.

38 Der erste Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

39 Nach Ansicht des Rechtsmittelführers hat das Gericht einen Rechts- und Begründungsfehler begangen, indem es die Rechtfertigung der Entscheidung der Kommission, ihn im dienstlichen Interesse umzusetzen, mit dem blossen Vorliegen von Beschwerden gegen ihn unabhängig von deren Begründetheit für zulässig gehalten habe. Keine Rechtsvorschrift könne ein solches Ergebnis rechtfertigen, das überdies gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der geordneten Rechtspflege verstosse.

40 Es ist daran zu erinnern, daß die Rechtsprechung des Gerichtshofes den Organen der Gemeinschaft bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals für diese Aufgaben ein weites Ermessen zuerkannt hat, sofern diese Verwendung unter Berücksichtigung der Entsprechung zwischen Dienstposten und Besoldungsgruppe erfolgt (vgl. Urteil Lux/Rechnungshof, a. a. O., Randnr. 17, und Urteil vom 23. März 1988 in der Rechtssache 19/87, Hecq/Kommission, Slg. 1988, 1681, Randnr. 6).

41 Der Gerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, daß Schwierigkeiten in den innerdienstlichen Beziehungen die Versetzung eines Beamten im dienstlichen Interesse rechtfertigen können, wenn durch diese Schwierigkeiten Spannungen entstehen, die einem reibungslosen Dienstbetrieb abträglich sind. Eine solche Maßnahme kann sogar unabhängig davon ergriffen werden, wie die Frage der Verantwortung für die betreffenden Zwischenfälle zu beantworten ist (vgl. Urteil vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 124/78, List/Kommission, Slg. 1979, 2499, Randnr. 13).

42 Diese Rechtsprechung muß im Bereich der Aussenbeziehungen einer Dienststelle erst recht Geltung beanspruchen, insbesondere dann, wenn dieser Dienststelle diplomatische Aufgaben übertragen sind. Es gehört nämlich zum Wesen diplomatischer Tätigkeiten, Spannungen zu vermeiden und dennoch auftretende Spannungen abzubauen. Sie setzen unbedingt das Vertrauen der Gesprächspartner voraus. Ist dieses Vertrauen ° gleich aus welchem Grund ° erschüttert, so kann der betroffene Beamte diese Aufgaben nicht mehr wahrnehmen. Sollen sich die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht auf die gesamte betroffene Dienststelle ausdehnen, so entspricht es einer ordnungsgemässen Verwaltung, wenn das Organ ihn unverzueglich abberuft.

43 Das Gericht hat daher in Anbetracht der von ihm festgestellten Umstände zu Recht entschieden, daß die Kommission unabhängig von der Begründetheit der Beschwerden über das Verhalten des Rechtsmittelführers gestützt auf deren blosses Vorliegen im dienstlichen Interesse die vorzeitige Umsetzung des Rechtsmittelführers an den Sitz der Kommission in Brüssel anordnen durfte.

44 Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

45 Im Rahmen des ersten Teils vertritt der Rechtsmittelführer die Auffassung, das Gericht habe dadurch, daß es die Umsetzungsmaßnahme als nur im Interesse eines ordnungsgemässen Funktionierens des Dienstes getroffen angesehen habe, gegen den Grundsatz verstossen, daß beim Erlaß einer Entscheidung, derentwegen ein Beamter gegen seinen Willen umziehen müsse, das persönliche Interesse des Beamten berücksichtigt werden müsse.

46 Im Rahmen des zweiten Teils macht der Rechtsmittelführer geltend, daß das Gericht Artikel 24 des Statuts verkannt habe, indem es davon ausgegangen sei, daß die darin vorgesehene Beistandspflicht der Verwaltung gegenüber den Beamten nur bestehe, wenn sie beschließe, gegen den betroffenen Beamten ein Disziplinarverfahren einzuleiten.

Zum ersten Teil

47 Zum einen ist festzustellen, daß das Gericht in Randnummer 83 des angefochtenen Urteils zu Recht darauf hingewiesen hat, daß eine Entscheidung über die Umsetzung eines Beamten, derentwegen er gegen seinen Willen an einen anderen Dienstort umziehen muß, mit der notwendigen Sorgfalt und besonderer Umsicht insbesondere unter Berücksichtigung des persönlichen Interesses des Beamten getroffen werden muß.

48 Zum anderen ist die in Randnummer 85 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung des Gerichts, daß die streitige Umsetzungsmaßnahme nur im Interesse des ordnungsgemässen Funktionierens der Delegation der Kommission in Dhaka getroffen worden sei, aus ihrem Zusammenhang heraus zu verstehen. Aus den Randnummern 85 und 86 geht hervor, daß das Gericht mit dieser Formulierung nur festgestellt hat, daß die Umsetzungsentscheidung tatsächlich im dienstlichen Interesse erlassen worden war und daß sie keine verschleierte Disziplinarmaßnahme darstellte. Es hat sich im übrigen nicht dazu geäussert, ob die Kommission das Interesse des Rechtsmittelführers ausser acht gelassen habe.

49 Da der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes auf einer fehlerhaften Auslegung des angefochtenen Urteils beruht, ist er zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil

50 Der Rechtsmittelführer wirft dem Gericht vor, in Randnummer 89 Artikel 24 des Statuts verkannt zu haben, indem es die Auffassung vertreten habe, daß die darin vorgesehene Beistandspflicht der Verwaltung gegenüber den Beamten nur bestehe, wenn sie beschließe, gegen den betroffenen Beamten ein Disziplinarverfahren einzuleiten.

51 Hierzu ist festzustellen, daß die Beistandspflicht des Organs gemäß Artikel 24 des Statuts in keiner Weise von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den betroffenen Beamten abhängt. So hat die Entscheidung der Kommission, kein Disziplinarverfahren gegen den betroffenen Beamten einzuleiten, den Gerichtshof im Urteil Guillot/Kommission (a. a. O.) nicht an der Feststellung gehindert, daß die Kommission gegen Artikel 24 des Statuts verstossen hatte, weil sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hatte, um die Begründetheit der Anschuldigungen des Vorgesetzten zu prüfen.

52 Demnach ist die Auslegung des Artikels 24 des Statuts durch das Gericht als fehlerhaft zu betrachten. Sie kann jedoch nicht die Aufhebung des angefochtenen Urteils nach sich ziehen, da sich die Urteilsformel aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt (vgl. in diesem Sinn Urteil vom 9. Juni 1992 in der Rechtssache C-30/91 P, Lestelle/Kommission, Slg. 1992, I-3755, Randnr. 28).

53 In diesem Zusammenhang genügt es, festzustellen, daß der Klagegrund einer angeblichen Verletzung des Artikels 24 des Statuts im vorliegenden Fall nicht schlüssig war. Da eine Versetzung oder Umsetzung schon angesichts des blossen Vorliegens von Beschwerden beschlossen werden kann, wenn das dienstliche Interesse es erfordert, kann dem Organ kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß es eine solche Maßnahme ergriffen hat, ohne vorher eine Untersuchung darüber einzuleiten, ob diese Beschwerden begründet waren. Unter solchen Umständen kann die mögliche Verletzung der Beistandspflicht nur die Aufhebung der Entscheidung nach sich ziehen, mit der der begehrte Beistand verweigert wurde (vgl. Urteil Guillot/Kommission, a. a. O., Randnr. 14), und gegebenenfalls einen Amtsfehler darstellen, der die Haftung der Gemeinschaft begründen kann.

54 Daher ist der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

Zum vierten, fünften und sechsten Rechtsmittelgrund

55 Mit seinem vierten und fünften Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht im wesentlichen vor, gegen Artikel 26 des Statuts verstossen zu haben, indem es die Auffassung vertreten habe, da die Umsetzungsentscheidung weder sein Dienstverhältnis noch seine Laufbahn berührt habe, habe sie wirksam auf Schriftstücke gestützt werden können, die nicht in seiner Personalakte enthalten gewesen seien und ihm nicht übermittelt worden seien.

56 Mit seinem sechsten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer insbesondere, daß das Gericht einen Rechts- und Begründungsfehler begangen habe, indem es aufgrund eines Berichts des Leiters der Delegation vom 21. Mai 1992, der dem Betroffenen nicht übermittelt und erst im Rahmen des Gerichtsverfahrens zu den Akten des Gerichts genommen worden sei, davon ausgegangen sei, daß die streitige Entscheidung angesichts der gespannten Situation in der Delegation der Kommission in Dhaka durch das dienstliche Interesse habe gerechtfertigt sein können.

57 Zunächst ist daran zu erinnern, daß Artikel 26 des Statuts den Zweck hat, zu verhindern, daß Entscheidungen der Anstellungsbehörde, die das Dienstverhältnis und die Laufbahn des betroffenen Beamten berühren, auf Tatsachenfeststellungen über sein Verhalten gestützt werden, die in seiner Personalakte nicht erwähnt sind und ihm nicht mitgeteilt worden sind (Urteile vom 28. Juni 1972 in der Rechtssache 88/71, Brasseur/Parlament, Slg. 1972, 499, Randnr. 11, vom 12. Februar 1987 in der Rechtssache 233/85, Bonino/Kommission, Slg. 1987, 739, Randnr. 11, und vom 7. Oktober 1987 in der Rechtssache 140/86, Strack/Kommission, Slg. 1987, 3939, Randnr. 7).

58 Eine Umsetzungsentscheidung berührt aber notwendigerweise das Dienstverhältnis des betroffenen Beamten, da sich dadurch der Ort und die Bedingungen der Ausübung sowie die Art der Tätigkeit ändern. Sie kann sich auch insofern auf die Laufbahn dieses Beamten auswirken, als sie seine beruflichen Zukunftsaussichten beeinflussen kann, denn bestimmte Tätigkeiten können wegen der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung bei gleicher Einstufung eher als andere zu einer Beförderung führen.

59 Das Gericht hat also Artikel 26 des Statuts verkannt, indem es einerseits zwar ausgeführt hat, daß Artikel 26 des Statuts den Zweck habe, die Verteidigungsrechte des Beamten dadurch zu gewährleisten, daß verhindert werde, daß sein Dienstverhältnis und seine Laufbahn berührende Entscheidungen der Anstellungsbehörde auf Tatsachenfeststellungen über sein Verhalten gestützt würden, die in seiner Personalakte nicht erwähnt seien, andererseits aber entschieden hat, daß die streitige Umsetzungsentscheidung gerade nicht das Dienstverhältnis oder die Laufbahn des Rechtsmittelführers berührt habe.

60 Indem es das Gericht aufgrund dessen für zulässig gehalten hat, daß dem Rechtsmittelführer Unterlagen entgegengehalten wurden, die ihm nicht übermittelt worden waren und sich auf sein Verhalten im Dienst bezogen, hat es insbesondere Artikel 26 Absatz 2 des Statuts verkannt.

61 Aus den Randnummern 73, 79 und 85 des angefochtenen Urteils ergibt sich nämlich, daß mehrere der Klagebeantwortung der Kommission beigefügte Unterlagen dem Rechtsmittelführer vorher nicht übermittelt wurden und daß das Gericht es dennoch für zulässig gehalten hat, daß die Kommission diese Unterlagen beim Erlaß der Umsetzungsentscheidung berücksichtigt hat (vgl. oben, Randnrn. 12 und 24).

62 Der vierte, der fünfte und der sechste Rechtsmittelgrund greifen somit durch. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, soweit das Gericht entschieden hat, daß Artikel 26 des Statuts nicht anwendbar gewesen sei und kein Verstoß gegen Artikel 26 Absatz 2 des Statuts festgestellt werden könne.

63 Gemäß Artikel 54 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf, wenn das Rechtsmittel begründet ist. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen. Da die Rechtssache zur Entscheidung reif ist, ist über den vierten, den fünften und den sechsten Klagegrund endgültig zu entscheiden, die vom Gericht zu Unrecht zurückgewiesen worden sind.

Zur Anfechtungsklage

64 Der Rechtsmittelführer wirft der Kommission vor, die streitige Entscheidung aufgrund von vier Beschwerden, die in dem an ihn gerichteten Schreiben des Direktors der GD I, Herrn Fossati, vom 8. Mai 1992 erwähnt worden seien, erlassen zu haben, obwohl diese Beschwerden, die Werturteile über sein Verhalten im Dienst enthalten hätten, ihm weder zur Kenntnis gebracht noch in seine Personalakte aufgenommen worden seien.

65 Er macht ausserdem geltend, daß eine Reihe von Unterlagen, die die Kommission ihrer Klagebeantwortung beigefügt habe, ihm zuvor nie übermittelt worden seien. Dabei handele es sich:

i) um eine Beschwerde der Hilfsorganisation Médecins sans frontières vom 22. April 1992 in bezug auf einen Zwischenfall, der sich am 2. April 1992 bei einer Zusammenkunft mit einigen Mitgliedern der Delegation in Dhaka, darunter er selbst, abgespielt habe;

ii) um einen sehr detaillierten Bericht, den der Leiter der Delegation der Kommission in Dhaka am 21. Mai 1992 für den bei der GD I für die Nord-Süd-Beziehungen zuständigen Generaldirektor verfasst habe und in dem eine ihm zur Last gelegte gespannte Situation in der Delegation geschildert werde;

iii) um eine Beschwerde des Juteministeriums der Regierung von Bangladesch an den Leiter der Delegation der Kommission in Dhaka vom 18. Juni 1992;

iv) um ein Schreiben vom 13. Juli 1992 von Herrn Prat an Herrn de Koster, den Direktor für Personal und Verwaltung, in dem Herr Prat die Einleitung des Verfahrens für seine Zurückberufung nach Brüssel beantragt habe;

v) um ein vertrauliches Schreiben vom 16. Juli 1992 von Herrn Bailly an Herrn Prat über die Notwendigkeit, ihn wegen seines Verhaltens innerhalb und ausserhalb der Delegation nach Brüssel umzusetzen;

vi) um ein Protokoll vom 14. September 1992 über das Gespräch zwischen ihm und Herrn Prat vom 9. September 1992 über seine Umsetzung nach Brüssel;

vii) um verschiedene Vermerke vom 14., 15., 18., 19. und 28. Oktober 1992 über aggressives Verhalten, das er angeblich am 14. Oktober 1992 gegenüber einem Mitglied der Delegation, Herrn Hossain, an den Tag gelegt habe;

viii) um ein Schreiben vom 22. Oktober 1992 von Herrn Bailly an Herrn Prat und Herrn de Koster über die Maßnahmen, die für den Fall zu treffen seien, daß sein Aufenthalt über den 31. Oktober 1992 hinaus verlängert werde;

ix) um ein Schreiben vom 8. November 1992 des Leiters der Delegation in Dhaka an Herrn de Koster und Herrn Prat über einen Zwischenfall vom 8. Oktober 1992, bei dem er sich angeblich gegenüber dem Leiter der Delegation aggressiv verhalten habe.

66 Zunächst ist festzustellen, daß ° wie in den Randnummern 57 bis 59 dieses Urteils entschieden ° Artikel 26 des Statuts im vorliegenden Fall anwendbar war, da die streitige Entscheidung das Dienstverhältnis und die Laufbahn des Rechtsmittelführers berührte.

67 Es ist ferner daran zu erinnern, daß ein Verstoß gegen diese Vorschrift nur dann zur Aufhebung einer Handlung führt, wenn feststeht, daß sich die betreffenden Schriftstücke entscheidend auf die streitige Entscheidung auswirken konnten (Urteile vom 3. Februar 1971 in der Rechtssache 21/70, Rittweger/Kommission, Slg. 1971, 7, Randnr. 35, vom 27. Januar 1983 in der Rechtssache 263/81, List/Kommission, Slg. 1983, 103, Randnr. 27, und Bonino/Kommission, a. a. O., Randnr. 13).

68 Der Umstand allein, daß Schriftstücke nicht in die Personalakte aufgenommen worden sind, kann die Aufhebung einer beschwerenden Verfügung nicht rechtfertigen, wenn diese Schriftstücke dem Betroffenen tatsächlich zur Kenntnis gebracht worden sind. Aus Artikel 26 Absatz 2 des Statuts ergibt sich nämlich, daß die Unverwertbarkeit von Schriftstücken, die die Befähigung, Leistung oder Führung eines Beamten betreffen, gegenüber diesem nur für solche Schriftstücke gilt, die ihm vorher mitgeteilt worden sind. Sie bezieht sich nicht auf Schriftstücke, die dem Beamten zwar zur Kenntnis gebracht, jedoch noch nicht in seine Personalakte aufgenommen worden sind. Falls das Organ diese Schriftstücke nicht in die Personalakte des Beamten aufnimmt, steht es dem Beamten immer noch frei, einen Antrag gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts einzureichen und im Fall der Ablehnung seines Antrags eine Verwaltungsbeschwerde einzulegen. Dem Organ darf es jedoch keinesfalls nur deshalb verwehrt sein, im dienstlichen Interesse eine Entscheidung aufgrund von Schriftstücken zu treffen, die dem Betroffenen vorher mitgeteilt worden sind, weil diese Schriftstücke nicht in seine Personalakte aufgenommen worden sind.

69 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist zunächst zu prüfen, welche Schriftstücke dem Rechtsmittelführer mitgeteilt worden sind und ihm daher entgegengehalten werden können; danach ist zu prüfen, ob sie zur Rechtfertigung der streitigen Entscheidung ausreichen.

70 Was die vier Beschwerden angeht, auf die der Rechtsmittelführer Bezug genommen hat, so ist festzustellen, daß es sich um mündliche Beschwerden handelte, die in dem an den Rechtsmittelführer gerichteten Schreiben vom 8. Mai 1992 wiedergegeben wurden. Der Rechtsmittelführer hat auch eingeräumt, daß die Beschwerde des Juteministeriums der Regierung von Bangladesch vom 18. Juni 1992 ihm am 30. Juni 1992 vom Leiter der Delegation in Dhaka ebenfalls mitgeteilt wurde. Zu den oben unter vii bis ix aufgeführten Vermerken und Schreiben ist lediglich festzustellen, daß sie aus der Zeit nach Erlaß der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 9. Oktober 1992 stammen und daher nicht zu berücksichtigen sind.

71 Dagegen sind der interne Bericht des Leiters der Delegation der Kommission in Dhaka vom 21. Mai 1992, die schriftliche Beschwerde der Vereinigung Médecins sans frontières vom 22. April 1992, das Schreiben vom 13. Juli 1992, mit dem Herr Prat die Umsetzung des Rechtsmittelführers beantragte, sowie das Protokoll vom 14. September 1992 über das Gespräch vom 9. September 1992 dem Rechtsmittelführer erst nach Erhebung der Klage übermittelt worden.

72 Es ist jedoch festzustellen, daß die in dem Schreiben vom 8. Mai 1992 und in der Beschwerde vom 18. Juni 1992 genannten Tatsachen zusammen zur Rechtfertigung der Umsetzung im dienstlichen Interesse ausreichen. Aus diesen Schriftstücken geht nämlich hervor, daß der Rechtsmittelführer im Rahmen der Aussenbeziehungen der Delegation grosse Kommunikationsschwierigkeiten hatte. Die Spannungen waren so stark geworden, daß das Juteministerium dem Leiter der Delegation der Kommission am Ende des Schreibens vom 18. Juni 1992 ankündigte, daß man den Rechtsmittelführer zu keiner Sitzung mehr einladen werde, und daß es vorschlug, an seiner Stelle eine andere Person zu benennen.

73 Unter diesen Umständen steht nicht fest, daß sich die nicht mitgeteilten Schriftstücke entscheidend auf den Erlaß der streitigen Entscheidung auswirken konnten.

74 Nach alledem ist die Anfechtungsklage des Rechtsmittelführers abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

75 Artikel 122 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes sieht vor, daß der Gerichtshof über die Kosten entscheidet, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet. Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Jedoch kann der Gerichtshof bei Rechtsmitteln, die von Beamten oder sonstigen Bediensteten eines Organs eingelegt werden, die Kosten zwischen den Parteien teilen, sofern dies aus Gründen der Billigkeit geboten ist.

76 Im vorliegenden Fall hat die Kommission beantragt, dem Rechtsmittelführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

77 Der Rechtsmittelführer hat im vorliegenden Rechtsstreit zwar nicht obsiegt, er hat jedoch zu Recht die Auffassung vertreten, daß Artikel 26 des Statuts in dem ihn betreffenden Verfahren anwendbar gewesen sei.

78 Gemäß Artikel 122 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist daher zu entscheiden, daß der Rechtsmittelführer zwei Drittel und die Kommission ein Drittel der Kosten zu tragen hat.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache T-36/93 (Ojha/Kommission) wird aufgehoben, soweit das Gericht entschieden hat, daß Artikel 26 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften nicht anwendbar gewesen sei und kein Verstoß gegen Artikel 26 Absatz 2 des Statuts festgestellt werden könne.

2. Im übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie auf einen Verstoß gegen Artikel 26 des Statuts gestützt ist.

4. Der Rechtsmittelführer trägt zwei Drittel und die Kommission ein Drittel der Kosten.

Ende der Entscheidung

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