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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.06.2005
Aktenzeichen: C-295/03 P
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen, Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen in der durch die Verordnung Nr. 1637/98 geänderten Fassung, Verordnung Nr. 1442/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2444/94 der Kommission vom 10. Oktober 1994 geänderten Fassung, Verordnung (EG) Nr. 2362/98 der Kommission vom 28. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 404/93 betreffend die Einfuhrregelung für Bananen,


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen Art. 19 Abs. 2 S. 1
Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen in der durch die Verordnung Nr. 1637/98 geänderten Fassung Art. 19 Abs. 1 S. 1
Verordnung Nr. 1442/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2444/94 der Kommission vom 10. Oktober 1994 geänderten Fassung Art. 14 Abs. 2
Verordnung (EG) Nr. 2362/98 der Kommission vom 28. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 404/93 betreffend die Einfuhrregelung für Bananen Art. 17
Verordnung (EG) Nr. 2362/98 der Kommission vom 28. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 404/93 betreffend die Einfuhrregelung für Bananen Art. 18
Verordnung (EG) Nr. 2362/98 der Kommission vom 28. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 404/93 betreffend die Einfuhrregelung für Bananen Art. 20 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 30. Juni 2005. - Alessandrini Srl und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Bananen - Einfuhr aus Drittländern - Verordnung (EG) Nr. 2362/98 - Lizenzen für die Einfuhr von Bananen aus AKP-Staaten - Bestimmungen nach Artikel 20 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft. - Rechtssache C-295/03 P.

Parteien:

In der Rechtssache C295/03 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingereicht am 2. Juli 2003,

Alessandrini Srl mit Sitz in Treviso (Italien),

Anello Gino di Anello Luigi & C. Snc mit Sitz in Brescia (Italien),

Arpigi SpA mit Sitz in Padua (Italien),

Bestfruit Srl mit Sitz in Mailand (Italien),

Co-Frutta SpA mit Sitz in Padua,

Co-Frutta Soc. coop. arl mit Sitz in Padua,

Dal Bello Sife Srl mit Sitz in Padua,

Frigofrutta Srl mit Sitz in Palermo (Italien),

Garletti Snc mit Sitz in Bergamo (Italien),

London Fruit Ltd mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich),

Prozessbevollmächtigte: W. Viscardini Donà und G. Donà, avvocati, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch C. Cattabriga und L. Visaggio als Bevollmächtigte im Beistand von A. Dal Ferro, avvocato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter C. Gulmann, R. Schintgen (Berichterstatter), G. Arestis und J. Kluka,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2005,

aufgrund der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. April 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Alessandrini Srl, die Anello Gino di Anello Luigi & C. Snc, die Arpigi SpA, die Bestfruit Srl, die Co-Frutta SpA, die Co-Frutta Soc. coop. arl, die Dal Bello Sife Srl, die Frigofrutta Srl, die Garletti Snc und die London Fruit Ltd die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. April 2003 in den Rechtssachen T93/00 und T46/01 (Alessandrini u. a./Kommission, Slg. 2003, II1635, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klagen auf Nichtigerklärung des Schreibens Nr. 02418 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Januar 2000 und auf Ersatz des durch dieses Schreiben entstandenen Schadens (Rechtssache T93/00) sowie auf Nichtigerklärung des Schreibens AGR 030905 der Kommission vom 8. Dezember 2000 und Ersatz des durch dieses Schreiben entstandenen Schadens (Rechtssache T46/01) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Die Verordnung (EWG) Nr. 404/93

2. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1) wurde in ihrem Titel IV zum 1. Juli 1993 eine gemeinsame Einfuhrregelung für Bananen an die Stelle der verschiedenen nationalen Regelungen gesetzt. Es wurde unterschieden zwischen in der Gemeinschaft geernteten Gemeinschaftsbananen, aus anderen Drittländern als den Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifischen Raums (AKP-Staaten) eingeführten Drittlandsbananen, traditionellen AKP-Bananen und nichttraditionellen AKP-Bananen. Die traditionellen AKP-Bananen und die nichttraditionellen AKP-Bananen (im Folgenden: AKP-Bananen) entsprachen den von den AKP-Staaten ausgeführten Mengen, die die im Anhang der Verordnung Nr. 404/93 festgesetzten Mengen nicht überstiegen bzw. überstiegen.

3. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 ist für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft eine Einfuhrlizenz vorzulegen. Diese Lizenz wird von den Mitgliedstaaten auf Antrag den Interessenten unabhängig von ihrem Sitz in der Gemeinschaft erteilt; Sonderbestimmungen für die Anwendung der Artikel 18 und 19 bleiben hiervon unberührt.

4. Artikel 18 Absatz 1 dieser Verordnung sah die Eröffnung eines jährlichen Zollkontingents in Höhe von 2 Millionen Tonnen Eigengewicht für Einfuhren von Drittlandsbananen und nicht herkömmliche Einfuhren von AKP-Bananen vor. Im Rahmen dieses Zollkontingents wurde auf Einfuhren von Drittlandsbananen eine Abgabe von 100 ECU/t erhoben; nicht herkömmliche Einfuhren von AKP-Bananen unterlagen einem Zollsatz von null. Nach Artikel 18 Absatz 2 unterlagen die außerhalb des Kontingents getätigten nicht herkömmlichen Einfuhren von AKP-Bananen und die Einfuhren von Drittlandsbananen einer Abgabe von 750 bzw. 850 ECU/t.

5. Durch Artikel 19 Absatz 1 dieser Verordnung wurde das Zollkontingent in der Weise aufgeteilt, dass es zu 66,5 % für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Drittlandsbananen und/oder nichttraditionelle AKP-Bananen vermarktet hatten (Gruppe A), zu 30 % für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Gemeinschaftsbananen und/oder traditionelle AKP-Bananen vermarktet hatten (Gruppe B), und zu 3,5 % für in der Gemeinschaft niedergelassene Marktbeteiligte, die ab 1992 mit der Vermarktung von anderen als Gemeinschafts- und/oder traditionellen AKP-Bananen begonnen hatten (Gruppe C), eröffnet wurde.

6. Artikel 19 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 404/93 bestimmt:

Jeder Marktbeteiligte erhält nach Berechnungen, die für jede der ... Gruppen [A und B] von Marktbeteiligten getrennt durchgeführt werden, Einfuhrbescheinigungen auf der Grundlage des durchschnittlichen Absatzes von Bananen, den er in den letzten drei Jahren, für die Angaben vorliegen, getätigt hat.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1442/93

7. Am 10. Juni 1993 erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen (ABl. L 142, S. 6; im Folgenden: Regelung von 1993). Diese Regelung blieb bis zum 31. Dezember 1998 in Kraft.

8. Nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1442/93 hatten die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten jährlich für jeden bei ihnen eingetragenen Marktbeteiligten der Gruppen A und B die durchschnittliche Menge zu berechnen, die dieser in dem Dreijahreszeitraum vermarktet hatte, der ein Jahr vor dem Jahr endete, für das das Zollkontingent eröffnet wurde, und sie nach der Art der von dem Marktbeteiligten ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung aufzuschlüsseln. Der so berechnete Durchschnitt wurde als Referenzmenge bezeichnet.

9. Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1442/93 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2444/94 der Kommission vom 10. Oktober 1994 (ABl. L 261, S. 3) geänderten Fassung sieht vor:

Einfuhrlizenzen werden bei den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten während der ersten sieben Tage des letzten Monats in dem Quartal beantragt, das dem Quartal vorangeht, für das die Lizenzen erteilt werden.

Die Verordnung (EG) Nr. 1637/98

10. Durch die Verordnung (EG) Nr. 1637/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 404/93 (ABl. L 210, S. 28) wurden mit Wirkung vom 1. Januar 1999 wichtige Änderungen der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen vorgenommen. Diese Änderungen betreffen insbesondere die Artikel 16 bis 20 des Titels IV - Regelung für den Handel mit dritten Ländern - der Verordnung Nr. 404/93.

11. Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 in der durch die Verordnung Nr. 1637/98 geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 404/93) sah die Eröffnung eines jährlichen Zollkontingents in Höhe von 2,2 Millionen Tonnen (Nettogewicht) für die Einfuhren von Drittlandsbananen und die nichttraditionellen AKP-Bananen vor. Im Rahmen dieses Zollkontingents wurde auf die Einfuhren von Drittlandsbananen eine Abgabe von 75 ECU/t erhoben; für die Einfuhren von nichttraditionellen AKP-Bananen galt der Zollsatz null.

12. Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung Nr. 404/93 sah die Eröffnung eines zusätzlichen Zollkontingents in Höhe von 353 000 Tonnen (Nettogewicht) für die Einfuhr von Drittlandsbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen vor. Im Rahmen dieses Zollkontingents wurde auf die Einfuhr von Drittlandsbananen ebenfalls eine Abgabe in Höhe von 75 ECU/t erhoben; für die Einfuhr von nichttraditionellen AKP-Bananen galt der Zollsatz null.

13. Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 404/93 lautet:

Bei der Verwaltung der Zollkontingente gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 sowie der Einfuhren von traditionellen AKP-Bananen wird nach der Methode der traditionellen Handelsströme (traditionelle/neue) verfahren.

14. Nach Artikel 20 Buchstaben d und e der Verordnung Nr. 404/93 ist die Kommission befugt, die Durchführungsbestimmungen für die Verwaltung der in Artikel 18 der Verordnung genannten Zollkontingente nach dem Bananenverwaltungsausschussverfahren des Artikels 27 der Verordnung zu erlassen; zu diesen Durchführungsbestimmungen gehören insbesondere die gegebenenfalls notwendigen besonderen Bestimmungen, um den Übergang von der seit dem 1. Juli 1993 geltenden Einfuhrregelung zu der derzeitigen Regelung nach ... Titel [IV der Verordnung Nr. 404/93] zu erleichtern, und die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den von der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel [300 EG] geschlossenen Abkommen ergeben.

Die Verordnung (EG) Nr. 2362/98

15. Am 28. Oktober 1998 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 2362/98 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 404/93 betreffend die Einfuhrregelung für Bananen (ABl. L 293, S. 32). Durch Artikel 31 der Verordnung Nr. 2362/98 wurde die Verordnung Nr. 1442/93 mit Wirkung vom 1. Januar 1999 aufgehoben. Die neuen Vorschriften über die Verwaltung der Einfuhrlizenzen im Rahmen der Zollkontingente sind in den Titeln I, II und IV der Verordnung Nr. 2362/98 (im Folgenden: Regelung von 1999) enthalten.

16. Es bestehen folgende Unterschiede zwischen der Regelung von 1993 und der von 1999:

- Die Regelung von 1999 unterscheidet nicht mehr nach den von den Marktbeteiligten ausgeübten Tätigkeiten;

- sie berücksichtigt die eingeführte Bananenmenge;

- sie erhöht die Zollkontingente und die den neuen Marktbeteiligten zugeteilte Quote;

- bei der Verwaltung der Einfuhrlizenzen nach der Regelung von 1999 bleibt der Ursprung der Bananen (AKP-Staaten oder Drittländer) unberücksichtigt.

17. Artikel 2 der Verordnung Nr. 2362/98 sieht u. a. vor, dass die Zollkontingente gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 404/93 und die traditionellen AKP-Bananen im Sinne von Artikel 16 dieser Verordnung wie folgt aufgeteilt werden:

- 92 % für die traditionellen Marktbeteiligten gemäß der Definition in Artikel 3 der Verordnung Nr. 2362/98;

- 8 % für die neuen Marktbeteiligten gemäß der Definition in Artikel 7 dieser Verordnung.

18. Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2362/98 wird jedem traditionellen Marktbeteiligten, der in einem Mitgliedstaat eingetragen ist, jährlich für sämtliche in Anhang I genannten Ursprungsländer eine einzige Referenzmenge zugeteilt, die auf der Grundlage der von ihm im Referenzzeitraum tatsächlich eingeführten Bananenmengen berechnet wird. Gemäß Absatz 2 dieses Artikels entspricht der Referenzzeitraum für die Einfuhren, die 1999 erfolgen, den Jahren 1994 bis 1996.

19. Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2362/98 sieht vor, dass [d]ie zuständigen Stellen ... jährlich spätestens am 30. September nach Abschluss der erforderlichen Kontrollen und Überprüfungen für jeden traditionellen Marktbeteiligten eine vorläufige Referenzmenge fest[legen], die auf der Grundlage des Durchschnitts der im Referenzzeitraum gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 aus den in Anhang I genannten Ursprungsländern tatsächlich eingeführten Bananenmengen berechnet wird. Die Referenzmenge wird auch dann als Dreijahresdurchschnitt berechnet, wenn der Marktbeteiligte während eines Teils des Referenzzeitraums keine Bananen eingeführt hat. Nach Absatz 2 dieses Artikels 6 übermitteln die zuständigen Stellen der Kommission jährlich die Listen der bei ihnen eingetragenen traditionellen Marktbeteiligten und die diesen insgesamt zugeteilten vorläufigen Referenzmengen.

20. Die Einzelheiten der Erteilung der Einfuhrlizenzen sind in den Artikeln 14 bis 22 der Verordnung Nr. 2362/98 geregelt.

21. Artikel 14 Absatz 1 dieser Verordnung sieht vor, dass [f]ür die ersten drei Quartale eines Jahres ... im Hinblick auf die Erteilung der Einfuhrlizenzen eine Richtmenge festgesetzt werden [kann], die einem einheitlichen Prozentsatz der für jedes der Ursprungsländer in Anhang I verfügbaren Mengen entspricht.

22. Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung bestimmt, dass [d]ie Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz ... für jedes Quartal bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats gestellt [werden], in dem der Marktbeteiligte in den ersten sieben Tagen des Monats eingetragen ist, der dem Quartal vorausgeht, für das die Lizenzen erteilt werden.

23. Artikel 17 der genannten Verordnung sieht vor: Liegen für ein Quartal oder für eines oder mehrere der in Anhang I genannten Ursprungsländer die Mengen, für die eine Lizenz beantragt wird, deutlich über der gegebenenfalls gemäß Artikel 14 festgesetzten Richtmenge oder sind sie höher als die verfügbaren Mengen, so wird ein Prozentsatz festgesetzt, um den die einzelnen Anträge gekürzt werden.

24. Artikel 18 der Verordnung Nr. 2362/98 lautet:

(1) Wurde für ein oder mehrere Ursprungsländer gemäß Artikel 17 ein Prozentsatz festgesetzt, um den die Anträge gekürzt werden, so kann der Marktbeteiligte, der einen Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für den oder die betreffenden Ursprungsländer gestellt hat, insbesondere

a) auf die Verwendung der Lizenz verzichten; hierzu richtet er innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung zur Festsetzung des Kürzungsprozentsatzes eine entsprechende Mitteilung an die für die Erteilung der Lizenzen zuständige Stelle; in diesem Fall wird die Sicherheit sofort freigegeben; oder

b) bis zu einer Menge, die höchstens der im Rahmen des betreffenden Antrags nicht zugeteilten Menge entspricht, einen oder mehrere neue Lizenzanträge für die Ursprungsländer stellen, für die die Kommission verfügbare Mengen veröffentlicht hat. Ein solcher Antrag ist in der unter Buchstabe a) genannten Frist zu stellen und nur gültig, wenn alle Bedingungen für die Einreichung eines Lizenzantrags erfüllt sind.

(2) Die Kommission bestimmt unverzüglich die Mengen, über die für das bzw. die betreffenden Ursprungsländer Lizenzen erteilt werden können.

25. Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung bestimmt u. a., dass [d]ie zuständigen Stellen ... die Einfuhrlizenzen spätestens am 23. des letzten Monats eines Quartals für das nächste Quartal [erteilen].

26. Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung lautet:

Die nicht verwendeten Mengen einer Lizenz werden demselben Marktbeteiligten - d. h. dem Inhaber oder dem Übernehmer der Lizenz - auf Antrag für eines der nächsten Quartale, jedoch noch im Jahr der Erteilung der ursprünglichen Lizenz erneut zugeteilt. Die Sicherheit verfällt anteilmäßig für die nicht verwendeten Mengen.

27. In Titel V der Verordnung Nr. 2362/98 findet sich eine Reihe von Übergangsbestimmungen für das Jahr 1999. Nach Artikel 28 Absatz 1 dieser Verordnung waren die Anträge auf Eintragung für das Jahr 1999 von den Marktbeteiligten spätestens am 13. November 1998 einzureichen. Diese Anträge mussten u. a. für die traditionellen Marktbeteiligten die Angabe der in jedem Jahr des Referenzzeitraums 1994-1996 tatsächlich eingeführten Bananenmengen, die Nummern aller für diese Einfuhren verwendeten Lizenzen und Teillizenzen sowie die Bezugsvermerke aller Belege über die Entrichtung der Zölle enthalten.

28. In Anhang I der Verordnung Nr. 2362/98 sind die Aufteilung der Zollkontingente im Sinne von Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 404/93 sowie die traditionelle AKP-Menge (857 000 Tonnen) festgelegt.

Die Verordnung (EG) Nr. 250/2000

29. Mit der Verordnung (EG) Nr. 250/2000 der Kommission vom 1. Februar 2000 über die Einfuhr von Bananen im Rahmen der Zollkontingente und der traditionellen AKP-Bananen sowie zur Festsetzung der Richtmengen für das zweite Quartal 2000 (ABl. L 26, S. 6) soll, wie sich aus ihrer ersten Begründungserwägung und ihrem Artikel 1 ergibt, in Erwartung der Reform der Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft die Kontinuität bei der Versorgung des Gemeinschaftsmarkts und beim Handelsverkehr gewährleistet werden, indem die Bestimmungen der Verordnung Nr. 2362/98 insbesondere auf die traditionellen Marktbeteiligten Anwendung finden, die 1999 gemäß Artikel 5 dieser Verordnung eingetragen wurden.

Die Verordnung (EG) Nr. 216/2001

30. Am 29. Januar 2001 erließ der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 216/2001 zur Änderung der Verordnung Nr. 404/93 (ABl. L 31, S. 2). Durch Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung Nr. 216/2001 wurden die Artikel 16 bis 20 der Verordnung Nr. 404/93 geändert.

31. Die Durchführungsbestimmungen zu Titel IV der Verordnung Nr. 404/93 in dieser geänderten Fassung wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission vom 7. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 404/93 hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft (ABl. L 126, S. 6) festgelegt. Nach Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung Nr. 896/2001 gelten sie ab 1. Juli 2001.

Der den Rechtsstreitigkeiten zugrunde liegende Sachverhalt

32. Der den Rechtsstreitigkeiten zugrunde liegende Sachverhalt ist im angefochtenen Urteil wie folgt zusammengefasst worden:

29 Die Klägerinnen importieren Bananen lateinamerikanischen Ursprungs. Sie sind bei den zuständigen nationalen Stellen (in Italien, und was London Fruit Ltd angeht, im Vereinigten Königreich) als traditionelle Marktbeteiligte eingetragen und erhielten von diesen Stellen vorläufige individuelle Referenzmengen für das Jahr 1999. Damit konnten sie Einfuhrlizenzen für Drittlandsbananen für die ersten drei Quartale des Jahres 1999 erhalten.

30 Der der Rechtssache T93/00 zugrunde liegende Sachverhalt betrifft das vierte Quartal des Jahres 1999. Für dieses Quartal stellten die Klägerinnen bei den zuständigen nationalen Stellen Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für den Restbetrag ihrer vorläufigen individuellen Referenzmenge. Ihren Anträgen wurde im Rahmen der für die Einfuhr von Drittlandsbananen zur Verfügung stehenden Mengen entsprochen, die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1824/1999 der Kommission vom 20. August 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1623/1999 zur Festsetzung der im vierten Quartal 1999 im Rahmen der Zollkontingente und der traditionellen AKP-Menge in die Gemeinschaft einzuführenden Bananenmengen (ABl. L 221, S. 6) veröffentlicht sind.

31 Für den Teil dieser Anträge, dem nicht entsprochen werden konnte, verfügten die Klägerinnen noch über die Möglichkeit, Einfuhrlizenzen für eine Menge von 308 978,252 Tonnen traditionellen AKP-Bananen zu beantragen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1998/1999 der Kommission vom 17. September 1999 betreffend die Erteilung von Lizenzen zur Einfuhr von Bananen im Rahmen der Zollkontingente und der traditionellen AKP-Bananen für das vierte Quartal 1999 und die Einreichung neuer Anträge (ABl. L 247, S. 10) festgelegt war. Sie beantragten daher Lizenzen für die Einfuhr von AKP-Bananen im Rahmen der Restmengen, über die sie nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2362/98 verfügen konnten. Die Einfuhrlizenzen für die verbleibenden Mengen ihrer jeweiligen Referenzmengen wurden wie folgt aufgeteilt:

Alessandrini Srl kg 2 050

Anello Gino di Anello Luigi & C. Snc kg 1 859

Arpigi SpA kg 757

Bestfruit Srl kg 2 637

Co-Frutta SpA kg 209 392

Co-Frutta Soc. coop. arl kg 30 207

Dal Bello Sife Srl kg 1 533

Frigofrutta Srl kg 2 990

Garletti Snc kg 4 419

London Fruit Ltd kg 286 004.

32 Am 13. Oktober 1999 erteilten die zuständigen nationalen Stellen den Klägerinnen Lizenzen für die Einfuhr von AKP-Bananen für die gesamte auf diese Weise beantragte Menge.

33 Trotz wiederholter Versuche gelang es den Klägerinnen nicht, sich mit AKP-Bananen einzudecken.

34 In Anbetracht dieser Lage forderten die Klägerinnen die Kommission am 18. November 1999 unter Berufung auf Artikel 232 EG auf,

- die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit sie die für Einfuhren aus AKP-Ländern erteilten Lizenzen des vierten Quartals dazu verwenden könnten, Einfuhren von Bananen aus lateinamerikanischen Ländern oder anderen Drittländern zu tätigen;

- auf jeden Fall zu verfügen, dass die Sicherheiten für die betreffenden Lizenzen freigegeben würden, da sie nicht verwendet würden, denn ihre Nichtverwendung sei dem Inhaber der Lizenzen nicht zuzurechnen.

35 Nachdem die Klägerinnen auf diesen Antrag keine Antwort erhalten hatten, machten sie die Kommission mit Telefax vom 22. Dezember 1999 darauf aufmerksam, dass die betreffenden Lizenzen am 7. Januar 2000 ihre Gültigkeit verlieren würden, und forderten sie auf, zu ihren Anträgen Stellung zu nehmen.

36 Mit Schreiben Nr. 02418 vom 26. Januar 2000 ... an den Anwalt der Klägerinnen antwortete die Kommission wie folgt:

In Ihrem Schreiben vom 22. Dezember 1999 haben Sie auf die Schwierigkeiten hingewiesen, auf die einige Marktbeteiligte bei der Verwendung der Einfuhrlizenzen für Bananen gestoßen sind, die im Rahmen des vierten Quartals 1999 u. a. für die Einfuhr von Bananen mit Ursprung in AKP-Ländern erteilt worden sind.

Zunächst ist festzustellen, dass die Probleme im Wesentlichen geschäftlicher Art sind, und daher zu den Tätigkeiten der Marktbeteiligten gehören. Das aufgeworfene Problem betrifft nämlich die Suche nach Geschäftspartnern für den Kauf und die Beförderung von bestimmten Erzeugnissen, im vorliegenden Fall insbesondere von Bananen mit Ursprung in AKP-Ländern. Auch wenn es bedauerlich ist, dass Ihre Mandanten nicht in der Lage gewesen sind, Verträge über die Lieferung von AKP-Bananen zu schließen, so stellt es doch einen Teil des kaufmännischen Risikos dar, der normalerweise von den Marktbeteiligten getragen wird.

Schließlich müssen wir anmerken, dass durch diese Schwierigkeiten nur einige Marktbeteiligte betroffen sind, deren Merkmale nicht genau bezeichnet werden, und dass bei einem Tätigwerden der Kommission die Gefahr bestünde, dass diese Marktbeteiligten zum Nachteil anderer, die die mit den von ihnen eingegangenen Verpflichtungen verbundenen Risiken auf sich genommen haben, begünstigt würden.

37 Im Übrigen behielten die zuständigen nationalen Stellen die von den Klägerinnen gestellten Sicherheiten, nachdem sie zu der Auffassung gelangt waren, dass die von [diesen] für eine Rückzahlung dieser Sicherheiten geltend gemachten Gründe keinen Fall höherer Gewalt darstellten; dies sei der einzige Fall, der es erlaube, eine solche Rückzahlung ins Auge zu fassen.

38 Der der Rechtssache T46/01 zugrunde liegende Sachverhalt betrifft das vierte Quartal des Jahres 2000. Für dieses Quartal ergab sich folgender für die Klägerinnen jeweils verfügbarer Restbetrag der individuellen Referenzmenge:

Alessandrini Srl kg 5 667

Anello Gino di Anello Luigi & C. Snc kg 5 140

Arpigi SpA kg 15 792

Bestfruit Srl kg 7 290

Co-Frutta SpA kg 236 746

Co-Frutta Soc. coop. arl kg 80 301

Dal Bello Sife Srl kg 4 110

Frigofrutta Srl kg 8 266

Garletti Snc kg 7 329

London Fruit Ltd kg 324 124.

39 Da die Anträge auf Lizenzen für Drittlandsbananen über die verfügbaren Mengen hinausgingen, wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1971/2000 der Kommission vom 18. September 2000 betreffend die Erteilung von Lizenzen zur Einfuhr von Bananen im Rahmen der Zollkontingente und der traditionellen AKP-Bananen für das vierte Quartal 2000 und die Einreichung neuer Anträge (ABl. L 235, S. 10) die für die Einfuhr im vierten Quartal des Jahres 2000 noch verfügbare Bananenmenge festgesetzt. Nach dem Anhang dieser Verordnung konnten Einfuhrlizenzen für traditionelle AKP-Bananen noch für bis zu 329 787,675 Tonnen erteilt werden.

40 Die Klägerinnen beantragten keine Einfuhrlizenzen für diese AKP-Bananen.

41 Am 10. Oktober 2000 forderten die Klägerinnen die Kommission unter Berufung auf Artikel 232 EG auf, aufgrund von Artikel 20 Buchstabe d der Verordnung Nr. 404/93 Bestimmungen zu erlassen, die es ihnen ermöglichten, für das vierte Quartal Lizenzen für die Einfuhr von Drittlandsbananen für den Restbetrag der individuellen Referenzmengen zu erhalten, die ihnen zugeteilt worden waren. Hilfsweise forderten sie von der Kommission den Ersatz des Gewinns, der ihnen dadurch entgangen war, dass es unmöglich war, diese Bananen einzuführen und zu vermarkten.

42 Mit Schreiben AGR 030905 vom 8. Dezember 2000 ... an den Anwalt der Klägerinnen wies die Kommission diese Forderungen mit folgenden Worten zurück:

In Ihrem Schreiben vom 10. Oktober 2000 unterrichten Sie die Kommission von Schwierigkeiten, auf die einige Marktbeteiligte dabei gestoßen sind, Bananen zu finden, um im vierten Quartal die ihnen für das Jahr 2000 mitgeteilten Referenzmengen im Rahmen der Regelung der Einfuhrzollkontingente in vollem Umfang auszunutzen.

Die Schwierigkeiten, auf die Sie hinweisen, sind im Wesentlichen geschäftlicher Art. Wir müssen leider unterstreichen, dass die gemeinschaftsrechtliche Regelung der Kommission auf diesem Gebiet keinerlei Befugnisse einräumt. Sie erkennen dies im Übrigen an, wenn Sie feststellen, dass die Marktbeteiligten, die keine gewohnheitsmäßigen Beziehungen zu den Erzeugern von AKP-Bananen haben, dabei auf Schwierigkeiten stoßen, sich diese Waren zu verschaffen.

Im Übrigen behaupten Sie, dass es den Marktbeteiligten, die Sie vertreten, unmöglich sei, die ihnen zugeteilten Referenzmengen in vollem Umfang auszunutzen.

Wir müssen Ihnen gegenüber klarstellen, dass die Referenzmengen rechtlich nur den Marktbeteiligten eröffnete Möglichkeiten darstellen, die auf der Grundlage der früheren Tätigkeiten der Marktbeteiligten nach den Gemeinschaftsverordnungen festgelegt werden und die den Betroffenen lediglich das Recht einräumen, Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen zu stellen, um die geschäftlichen Transaktionen durchführen zu können, die sie mit den Lieferanten aus den Erzeugerländern vereinbart haben.

Schließlich müssen wir hinzufügen, dass auf der Grundlage der Informationen, die Sie der Kommission übermittelt haben, die Schwierigkeiten, auf die sie verweisen, nicht Žvorübergehender ArtŽ in dem Sinne zu sein scheinen, dass sie von dem Übergang von der vor 1999 geltenden Regelung auf die Regelung, die von diesem Zeitpunkt an angewendet worden ist, herrühren. Artikel 20 Buchstabe d der Verordnung ... Nr. 404/93 erlaubt es der Kommission folglich nicht, die von Ihnen beantragten besonderen Bestimmungen zu erlassen.

Das Verfahren vor dem Gericht und das angefochtene Urteil

33. Die Rechtsmittelführerinnen erhoben mit Klageschriften, die am 19. April 2000 und am 1. März 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht wurden, Klagen auf Nichtigerklärung des Schreibens vom 26. Januar 2000 und des Schreibens vom 8. Dezember 2000 (im Folgenden: streitige Schreiben) sowie auf Ersatz des ihnen angeblich entstandenen Schadens.

34. Durch Beschluss des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom 15. Oktober 2002 wurden die Rechtssachen T93/00 und T46/01 wegen ihres Zusammenhangs zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

35. Zur Begründung ihrer Klage brachten die Rechtsmittelführerinnen im Wege der Einrede drei Gründe für die Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 2362/98 vor, nämlich die Verletzung erstens der Verordnung Nr. 404/93, zweitens des Eigentumsrechts und des Grundsatzes der wirtschaftlichen Freiheit und drittens des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung. Darüber hinaus machten sie einen vierten Klagegrund geltend, mit dem sie einen Verstoß gegen Artikel 20 Buchstabe d der Verordnung Nr. 404/93 rügten.

36. In den Randnummern 76 bis 81 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Gründe für die Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 2362/98 zurückgewiesen, weil die Rechtsmittelführerinnen das Bestehen eines unmittelbaren rechtlichen Zusammenhangs zwischen den streitigen Schreiben und den Vorschriften dieser Verordnung, deren Rechtswidrigkeit im Wege der Einrede geltend gemacht worden sei, nicht nachgewiesen hätten.

37. In Bezug auf den Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 20 Buchstabe d der Verordnung Nr. 404/93 hat das Gericht in den Randnummern 85 bis 96 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Kommission die Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten habe, als sie es abgelehnt habe, den Anträgen der Rechtsmittelführerinnen, Bestimmungen nach dieser Vorschrift zu erlassen, um den Schwierigkeiten abzuhelfen, auf die sie wegen des Übergangs von der Regelung von 1993 zu der Regelung von 1999 angeblich gestoßen seien, stattzugeben.

38. Infolgedessen ist der Antrag auf Nichtigerklärung, den die Rechtsmittelführerinnen in den Rechtssachen T93/00 und T46/01 gestellt hatten, zurückgewiesen worden.

39. In Bezug auf die Anträge auf Ersatz des den Rechtsmittelführerinnen angeblich entstandenen Schadens hat das Gericht entschieden:

106 Nach ständiger Rechtsprechung setzt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft voraus, dass ein Tatbestand erfüllt ist, dessen Merkmale die Rechtswidrigkeit des den Gemeinschaftsorganen zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden sind (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C87/89, Sonito u. a./Kommission, Slg. 1990, I1981, Randnr. 16, und Urteil des Gerichts vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache T13/96, TEAM/Kommission, Slg. 1998, II4073, Randnr. 68).

107 Sofern eine der drei Voraussetzungen für die Begründung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft nicht erfüllt ist, ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen geprüft zu werden brauchen (Urteil des Gerichtshofes vom 15. September 1994 in der Rechtssache C146/91, KYDEP/Rat und Kommission, Slg. 1994, I4199, Randnr. 81).

108 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die den Kausalzusammenhang betreffende Voraussetzung nicht erfüllt ist. In der Rechtssache T93/00 liegt die Ursache des angeblichen Schadens darin, dass die Klägerinnen nicht in der Lage waren, Lieferanten zu finden, die sie im vierten Quartal des Jahres 1999 mit AKP-Bananen beliefern konnten. In der Rechtssache T46/01 ist der entgangene Gewinn, den die Klägerinnen beklagen, unmittelbar auf ihre mangelnde Sorgfalt zurückzuführen. Sie haben sich nicht darum bemüht, Einfuhrlizenzen für AKP-Bananen für das vierte Quartal des Jahres 2000 unter den in der Verordnung Nr. 1971/2000 vorgesehenen Bedingungen zu erlangen, sobald die Menge für Drittlandsbananen ausgeschöpft war. Zum anderen haben sie sich trotz der im vierten Quartal des Jahres 1999 aufgetretenen Probleme nicht darum bemüht, im Jahr 2000 Kontakte mit Lieferanten von AKP-Bananen anzuknüpfen, um in der Lage zu sein, sich im vierten Quartal dieses Jahres einzudecken.

109 Da eine der Voraussetzungen für die Begründung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft fehlt, sind die Schadensersatzklagen in den Rechtssachen T93/00 und T46/01 abzuweisen.

Das Rechtsmittel

40. Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführerinnen,

- das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als ihr Antrag auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens zurückgewiesen worden is t;

- die Kommission zu verurteilen, ihnen den durch die Nichterteilung von Einfuhrlizenzen für Drittlandsbananen entstandenen Schaden zu ersetzen;

- der Kommission sowohl die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht als auch die des Rechtsmittels aufzuerlegen.

41. Die Kommission beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen;

- hilfsweise, für den Fall einer teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils, die Sache zur Entscheidung über die Schadensersatzklage an das Gericht zurückzuverweisen;

- weiter hilfsweise, diese Klage in der Sache zurückzuweisen;

- auf jeden Fall den Rechtsmittelführerinnen die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

42. Zur Stützung ihres Rechtsmittels führen die Rechtsmittelführerinnen zwei Gründe an. Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund machen sie geltend, das Gericht habe das rechtliche Vorbringen nicht geprüft, auf das sie ihre Schadensersatzanträge gestützt hätten. Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund werfen sie dem Gericht vor, über Anträge entschieden zu haben, die von denjenigen in ihrer Klage teilweise abwichen.

Zum Rechtsmittel

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

43. Die Rechtsmittelführerinnen tragen erstens vor, das Gericht sei in Randnummer 108 des angefochtenen Urteils zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Ursache des von ihnen geltend gemachten Schadens darin liege, dass es ihnen nicht gelungen sei, AKP-Bananen einzuführen.

44. Mit ihren Klagen hätten sie in Wirklichkeit beanstandet, dass sie die Einfuhrlizenzen, auf die sie aufgrund ihrer Referenzmengen, die ausschließlich auf die Einfuhren von Drittlandsbananen gestützt seien, Anspruch gehabt hätten, nicht in vollem Umfang hätten nutzen können. Dies sei auf die Verordnung Nr. 2362/98 zurückzuführen, die die traditionellen Einführer von Drittlandsbananen willkürlich benachteilige.

45. Die Rechtsmittelführerinnen teilten zwar die Ansicht des Gerichts, dass kein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der Verordnung Nr. 2362/98 und den streitigen Schreiben bestehe, was das Gericht in Randnummer 81 des angefochtenen Urteils dazu veranlasst habe, die im Rahmen der Nichtigkeitsklagen gegen diese Schreiben erhobenen Einreden der Rechtswidrigkeit aus diesem Grund für unzulässig zu erklären, doch sei die gerügte Rechtswidrigkeit der Verordnung zu Unrecht außer Acht gelassen worden, als das Gericht das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem beanstandeten Verhalten der Kommission und dem geltend gemachten Schaden geprüft habe.

46. Die Rechtsmittelführerinnen werfen dem Gericht zweitens vor, in den Randnummern 47 und 48 des angefochtenen Urteils die Ausführungen in den Klageschriften sinnwidrig dahin ausgelegt zu haben, dass Ersatz des durch die streitigen Schreiben verursachten Schadens verlangt werde, obwohl sich aus diesen Ausführungen eindeutig ergebe, dass die Hauptursache des geltend gemachten Schadens in der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 2362/98 liege.

47. Die Kommission bestreitet die Zulässigkeit des Rechtsmittels insgesamt. Ihrer Ansicht nach versuchten die Rechtsmittelführerinnen den Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Gericht zu ändern, so dass sich der Gerichtshof unmittelbar zur außervertraglichen Haftung der Kommission allein aufgrund des Erlasses der Verordnung Nr. 2362/98 äußern müsste.

48. Aus den Klageschriften der Rechtsmittelführerinnen ergebe sich aber zum einen eindeutig, dass der geltend gemachte Schaden weder hauptsächlich noch ausschließlich auf die Verordnung Nr. 2362/98, sondern allein darauf zurückzuführen sein solle, dass die Kommission nicht die Maßnahmen ergriffen habe, die erforderlich gewesen seien, um die Folgen auszugleichen, die die Anwendung der Verordnung für die Rechtsmittelführerinnen, denen der Erlass von Bestimmungen nach Artikel 20 Buchstabe d der Verordnung Nr. 404/93 versagt worden sei, angeblich gehabt habe. Anders ausgedrückt, die Rechtsmittelführerinnen hätten die Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 2362/98 nur insoweit in Frage gestellt, als sie ihrer Ansicht nach den streitigen Schreiben zugrunde gelegen habe, mit denen ihnen die Übergangsmaßnahmen verweigert worden seien.

49. Zum anderen hätten die Rechtsmittelführerinnen sowohl in der Rechtssache T93/00 als auch in der Rechtssache T46/01 lediglich beantragt, die Kommission zum Ersatz des Schadens nach den Artikeln 235 und 288 Absatz 2 EG-Vertrag zu verurteilen, wie dies aus Nummer 2 der Anträge in den Klageschriften der beiden Rechtssachen hervorgehe. Sie hätten die Zusammenfassung ihrer Ausführungen im Sitzungsbericht in diesen Rechtssachen, die wörtlich in das angefochtene Urteil übernommen worden sei, nicht beanstandet.

50. Hilfsweise sei das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen.

51. In Bezug auf den ersten Rechtsmittelgrund trägt die Kommission vor, dass weder die Zuteilung einer Referenzmenge noch der Besitz der entsprechenden Einfuhrlizenzen die tatsächliche Verfügbarkeit von Bananen in der entsprechenden Menge bedeute. Die individuelle Referenzmenge des Marktbeteiligten stelle nämlich die Höchstmenge dar, bis zu der dieser im Laufe eines bestimmten Jahres Einfuhrlizenzen beantragen könne, um die im Rahmen der Zollkontingente anerkannten Ansprüche geltend zu machen, ohne jedoch die Gewissheit zu haben, dass diese Menge tatsächlich verfügbar sein werde.

52. Unter Beschränkung auf die Prüfung der Voraussetzung des Kausalzusammenhangs zwischen dem der Kommission vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden habe das Gericht in Randnummer 108 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, dass der Grund dafür, dass die Rechtsmittelführerinnen keine Bananen eingeführt hätten, in den Schwierigkeiten geschäftlicher Art, Lieferanten zu finden, oder sogar in ihrer eigenen mangelnden Sorgfalt zu sehen sei, da sie sich nicht darum bemüht hätten, die gewünschten Bananenmengen auf dem Markt zu erlangen, nicht aber im Verhalten der Kommission, insbesondere nicht in deren Weigerung, nach dem Übergang von der Einfuhrregelung von 1993 auf diejenige von 1999 Übergangsmaßnahmen zu erlassen. Diese Erwägungen, die sich auch in den Randnummern 88 bis 90, 95 und 96 des angefochtenen Urteils fänden, seien im Rechtsmittelverfahren nicht beanstandet worden und stünden damit endgültig fest. Unter diesen Umständen sei die angebliche Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 2362/98 für die Beurteilung der Schadensersatzklagen irrelevant.

53. In Bezug auf den zweiten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, dass das Gericht lediglich die Ausführungen der Rechtsmittelführerinnen im Licht ihres gesamten schriftlichen und mündlichen Vorbringens zusammengefasst habe. Aus diesem Vorbringen ergebe sich, dass die Ursache des angeblichen Schadens darin liegen solle, dass die Kommission nicht die Maßnahmen ergriffen habe, die es erlaubt hätten, die sich nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen aus der Anwendung der Verordnung Nr. 2362/98 ergebenden Folgen auszugleichen. Aus dieser Sicht wäre es völlig normal gewesen, eine Verbindung zwischen dem angeblichen Schaden und den streitigen Schreiben herzustellen. Die Kommission verweist ebenfalls auf die Zusammenfassung der Ausführungen im Sitzungsbericht, die die Rechtsmittelführerinnen nie bestritten hätten.

54. Wäre das Gericht der Ansicht gewesen, dass die Schadensersatzklage ausschließlich auf die streitigen Schreiben, deren Rechtmäßigkeit es zuvor bereits festgestellt hatte, gestützt gewesen sei, hätte es sich nicht mit dem Kausalzusammenhang befasst, da eine Haftung bereits mangels rechtswidrigen Verhaltens ausgeschlossen gewesen wäre.

Würdigung durch den Gerichtshof

55. Sowohl der erste als auch der zweite Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerinnen beruhen auf der Rüge, dass das Gericht die Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 2362/98, insbesondere im Hinblick auf die Verordnung Nr. 404/93, das Eigentumsgrundrecht, das Recht auf freie wirtschaftliche Betätigung und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, nicht geprüft habe.

56. Unter diesen Umständen ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Randnummer 108 des angefochtenen Urteils das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem der Kommission vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden nicht allein mit der Feststellung verneinen konnte, dass, was die Rechtssache T93/00 betrifft, die Ursache des Schadens darin liege, dass die Klägerinnen nicht in der Lage waren, Lieferanten zu finden, die sie im vierten Quartal des Jahres 1999 mit AKP-Bananen beliefern konnten, und dass, was die Rechtssache T46/01 angeht, der Schaden unmittelbar auf [die] mangelnde Sorgfalt der Rechtsmittelführerinnen zurückzuführen sei.

57. Denn um jede Haftung der Kommission auszuschließen, musste das Gericht prüfen, ob die Ursache des von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachten Schadens über deren Schwierigkeiten, ihre Referenzmengen und Einfuhrlizenzen in vollem Umfang zu nutzen, hinaus nicht gerade in der gerügten Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 2362/98 lag, insbesondere in der von der Kommission eingeführten Methode der gemeinsamen Verwaltung der Zollkontingente, die damit den Schwierigkeiten der traditionellen Drittlandsmarktbeteiligten, die schließlich AKP-Bananen hätten einführen müssen, unmittelbar zugrunde gelegen hätte.

58. Diese Prüfung war für das Gericht umso mehr geboten, als die Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 2362/98 ein wesentlicher Bestandteil des Klagevorbringens der Rechtsmittelführerinnen war, die angesichts ihrer Schwierigkeiten, sich mit AKP-Bananen einzudecken, die negativen Auswirkungen dieser Regelung auf die Geschäftstätigkeit der Unternehmen, die traditionell Drittlandsbananen einführen, nachzuweisen versuchten.

59. Folglich hat das Gericht dadurch, dass es nicht geprüft hat, ob die gerügte Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 2362/98 die Ursache für den von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachten Schaden sein konnte, das angefochtene Urteil unzureichend begründet, das aus diesem Grund aufzuheben ist.

60. Nach Artikel 61 Absatz 1 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofes kann dieser im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit endgültig entscheiden, wenn er zur Entscheidung reif ist. Dies ist hier der Fall.

Zur Begründetheit der Klage

61. Nach ständiger Rechtsprechung ist die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 288 Absatz 2 EG an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft: Das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten muss rechtswidrig sein, es muss ein Schaden eingetreten sein, und zwischen dem Verhalten und dem behaupteten Schaden muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen (siehe u. a. Urteile vom 7. Mai 1992 in den Rechtssachen C258/90 und C259/90, Pesquerias De Bermeo und Naviera Laida/Kommission, Slg. 1992, I2901, Randnr. 42, und KYDEP/Rat und Kommission, Randnr. 19).

62. Als Erstes ist die Rüge der Rechtswidrigkeit des der Kommission vorgeworfenen Verhaltens zu prüfen.

63. Wie in Randnummer 55 des vorliegenden Urteils ausgeführt, bestreiten die Rechtsmittelführerinnen die Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 2362/98 und führen für ihren Antrag auf Nichtigerklärung der streitigen Schreiben im Wege der Einrede drei Klagegründe an.

64. Mit ihrem ersten Klagegrund tragen sie vor, dass die Kommission mit dem Erlass der Verordnung Nr. 2362/98 die ihr durch die Verordnung Nr. 404/93 eingeräumten Befugnisse überschritten habe.

65. Mit ihrem zweiten Klagegrund machen sie geltend, dass die Unmöglichkeit, ihre Referenzmengen für die Einfuhr von Drittlandsbananen voll auszuschöpfen, allein auf die rechtswidrige und willkürliche Entscheidung der Kommission zurückzuführen sei, die Drittlandszollkontingente und das AKP-Zollkontingent gemeinsam zu verwalten. Damit habe die Kommission gegen ihr Grundrecht am Eigentum und auf wirtschaftliche Betätigungsfreiheit verstoßen.

66. Mit ihrem dritten Klagegrund tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, die Kommission habe dadurch, dass sie es den traditionellen Marktbeteiligten, die AKP-Bananen einführten, ermöglicht habe, ihre gesamten Einfuhren von AKP- und Drittlandsbananen anzugeben, um Einfuhrlizenzen für Drittlandsbananen zu erhalten, für diese Marktbeteiligten günstigere Lieferbedingungen geschaffen als für die traditionellen Vermarkter von Drittlandsbananen.

Zum ersten Klagegrund

67. Der erste Klagegrund besteht aus zwei Teilen.

68. Erstens legen die Rechtsmittelführerinnen der Kommission zur Last, in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2362/98 als Referenzzeitraum für die Zuteilung der Referenzmengen an die traditionellen Marktbeteiligten den Dreijahreszeitraum 1994-1996 festgelegt zu haben, in dem die Verordnung Nr. 404/93 in Kraft gewesen sei. Die Kommission habe so die begünstigte Stellung der Marktbeteiligten der Kategorie B im Hinblick auf die Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens erhalten und gefestigt, bevor die Welthandelsorganisation im Jahr 1997 bestimmte Aspekte der Regelung über den Handel mit dritten Ländern in der Verordnung Nr. 404/93 beanstandet habe.

69. Soweit die Rechtsmittelführerinnen geltend machen, dass es ihnen nicht möglich gewesen sei, die Einfuhrlizenzen für die ihnen zugeteilten Referenzmengen zu nutzen, weil sie keine Lieferverträge für AKP-Bananen hätten abschließen können, und sie diese angebliche Funktionsstörung der mit der Verordnung Nr. 2362/98 eingeführten gemeinsamen Verwaltung der Zollkontingente und Pauschalierung der Referenzmengen zuschreiben, ist, wie der Generalanwalt in Nummer 80 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Kritik an den Modalitäten der vorherigen Verteilung der Referenzmengen, die mit der Nutzung der Einfuhrlizenzen nichts zu tun haben, als offensichtlich irrelevant zurückzuweisen.

70. Zweitens rügen die Rechtsmittelführerinnen die Einführung einer Methode der gemeinsamen Verwaltung der Zollkontingente durch die Kommission, die, zusammen mit der Pauschalierung der Referenzmengen, zur Stärkung der privilegierten Stellung der Einführer von AKP-Bananen geführt habe.

71. Ihrer Ansicht nach verringert eine gemeinsame Verwaltung der Zollkontingente die Möglichkeiten, Drittlandsbananen einzuführen, während sich diese Möglichkeiten für die Vermarkter von AKP-Bananen erhöhen.

72. Die Kommission vertritt demgegenüber die Auffassung, dass eine gemeinsame Verwaltung der Zollkontingente die Handelsströme störungsfreier mache und die Freiheit der Marktbeteiligten im Verhältnis zur vorherigen Regelung wahrscheinlich erweitere, insbesondere dadurch, dass sie es den Einführern von AKP-Bananen und denen von Drittlandsbananen ermögliche, Bananen jeden Ursprungs einzuführen.

73. Außerdem könne die Nichtnutzung einer bestimmten Menge von AKP-Bananen in den Jahren 1999 und 2000 nicht belegen, dass das neue System der Verteilung der Kontingente die Einführer von AKP-Bananen begünstige. Diese Nichtnutzung könne auch auf wirtschaftlichen Faktoren im Zusammenhang mit Marktentscheidungen beruhen.

74. Hierzu ist vorab darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung aus dem Gesamtzusammenhang des EG-Vertrags, in den Artikel 211 EG gestellt werden muss, und aus den Anforderungen der Praxis ergibt, dass der Begriff Durchführung weit auszulegen ist. Da nur die Kommission in der Lage ist, die Entwicklung der Agrarmärkte ständig und aufmerksam zu verfolgen und mit der gebotenen Schnelligkeit zu handeln, kann sich der Rat veranlasst sehen, ihr auf diesem Gebiet weitgehende Befugnisse zu übertragen. Daher sind die Grenzen dieser Befugnisse namentlich nach den allgemeinen Hauptzielen der Marktorganisation zu beurteilen (vgl. Urteil vom 30. September 2003 in der Rechtssache C239/01, Deutschland/Kommission, Slg. 2003, I10333, Randnr. 54 und die dort zitierte Rechtsprechung).

75. Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass die Kommission auf dem Gebiet der Landwirtschaft befugt ist, alle für die Durchführung der Grundverordnung erforderlichen oder zweckmäßigen Maßnahmen zu ergreifen, soweit diese nicht gegen die Grundverordnung oder die Anwendungsregeln des Rates verstoßen (vgl. u. a. Urteile vom 15. Mai 1984 in der Rechtssache 121/83, Zuckerfabrik Franken, Slg. 1984, 2039, Randnr. 13, vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C478/93, Niederlande/Kommission, Slg. 1995, I3081, Randnr. 31, vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache C356/97, Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, Slg. 2000, I5461, Randnr. 24, und Deutschland/Kommission, Randnr. 55).

76. Im vorliegenden Fall hat die Kommission die Verordnung Nr. 2362/98 auf der Grundlage des Artikels 20 der Verordnung Nr. 404/93 erlassen. Nach diesem Artikel ist sie befugt, Durchführungsbestimmungen zu Titel IV dieser Verordnung zu erlassen, zu denen nach den Buchstaben d und e dieses Artikels die gegebenenfalls notwendigen besonderen Bestimmungen, um den Übergang von der seit dem 1. Juli 1993 geltenden Einfuhrregelung zu der derzeitigen Regelung nach ... Titel [IV der Verordnung Nr. 404/93] zu erleichtern, und die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den von der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel [300 EG] geschlossenen Abkommen ergeben, gehören.

77. Was insbesondere die Verwaltung der Zollkontingente nach Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 404/93 und die Einfuhren traditioneller AKP-Bananen angeht, so ist die Verordnung Nr. 2362/98 auch auf Artikel 19 Absatz 1 als Rechtsgrundlage gestützt. Diese Bestimmung überträgt der Kommission die Aufgabe, die für die Verwaltung der Zollkontingente notwendigen Durchführungsbestimmungen zu erlassen, wobei nach der Methode der traditionellen Handelsströme vorzugehen sei.

78. Die Rechtsmittelführerinnen haben jedoch nach dem Maßstab der in Randnummer 75 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht nachgewiesen, dass die mit der Verordnung Nr. 2362/98 eingeführte Methode der Verwaltung der Zollkontingente gegen die Grundverordnung verstößt, die sie durchführt. Es steht nämlich fest, dass diese Methode die traditionellen Handelsströme berücksichtigt und die Verwaltung der Kontingente und der Einfuhren traditioneller AKP-Bananen ermöglicht, wie Artikel 18 Absätze 1 und 2 und Artikel 16 der Verordnung Nr. 404/93 dies vorsehen.

79. Darüber hinaus ist es nach der Grundverordnung nicht verboten, die Einfuhrlizenzen ohne Bezugnahme auf den Ursprung der Bananen (AKP-Staaten oder Drittländer) zu verwalten.

80. Das Vorbringen, die in Rede stehende Verwaltungsmethode habe die privilegierte Stellung der Einführer von AKP-Bananen gestärkt, ist nachstehend im Rahmen der Würdigung des dritten Klagegrundes zu prüfen, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung geltend gemacht wird.

81. Da nicht nachgewiesen worden ist, dass die Kommission gegen die einschlägige Grundverordnung verstoßen oder die Grenzen des ihr vom Rat eingeräumten Ermessens beim Erlass der Durchführungsbestimmungen offensichtlich überschritten hat, ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes unter Vorbehalt der nachfolgenden Prüfung des in der vorstehenden Randnummer genannten Vorbringens zurückzuweisen.

82. Folglich ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund

83. Die Rechtsmittelführerinnen sind der Ansicht, dass es ihnen aufgrund der Entscheidung der Kommission, die Zollkontingente für Drittlandsbananen und für AKP-Bananen gemeinsam zu verwalten, unmöglich gewesen sei, ihre Referenzmengen durch die Erlangung von Einfuhrlizenzen, die für diese Gesamtmengen tatsächlich verwertbar seien, auszuschöpfen. Diese Entscheidung habe die Möglichkeit für die Einführer von Drittlandsbananen, die jährlich zugeteilten Bananenmengen zu vermarkten, faktisch auf null reduziert.

84. Ende 1999 sei das Zollkontingent für AKP-Bananen das einzige gewesen, das nicht erschöpft gewesen sei, ohne jedoch tatsächlich verfügbar zu sein. Im Lauf des Jahres 2000 hätten die Rechtsmittelführerinnen, die sich den gleichen Schwierigkeiten gegenübergesehen hätten, darauf verzichtet, Einfuhrlizenzen für AKP-Bananen zu beantragen.

85. Mit der Wahl der Methode der gemeinsamen Verwaltung der Zollkontingente habe die Kommission deshalb gegen das Grundrecht am Eigentum und auf freie wirtschaftliche Betätigung verstoßen.

86. Nach ständiger Rechtsprechung gehören sowohl das Eigentumsrecht als auch die freie Berufsausübung zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts. Diese Grundsätze können jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern müssen im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden. Folglich können die Ausübung des Eigentumsrechts und die freie Berufsausübung namentlich im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (vgl. Urteile vom 13. Dezember 1979 in der Rechtssache 44/79, Hauer, Slg. 1979, 3727, Randnr. 32, vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 265/87, Schräder, Slg. 1989, 2237, Randnr. 15, und vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 5/88, Wachauf, Slg. 1989, 2609, Randnrn. 17 und 18). Anhand dieser Kriterien ist die Vereinbarkeit der Methode der gemeinsamen Verwaltung der Zollkontingente mit den Erfordernissen des Schutzes der von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachten Grundrechte zu prüfen.

87. In Anbetracht des Vorbringens der Rechtsmittelführerinnen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Referenzmenge, die einem Marktbeteiligten im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation zugeteilt wird, die Höchstmenge darstellt, bis zu der er im Verlauf eines Jahres Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen stellen kann, um in den Genuss der an ein Zollkontingent geknüpften Rechte zu gelangen. Die Zuteilung von Referenzmengen garantiert daher weder deren Verfügbarkeit noch das Recht der Marktbeteiligten, die im Rahmen des Zollkontingents zugeteilten Gesamtmengen tatsächlich in die Gemeinschaft auszuführen.

88. Was zum einen das Eigentumsrecht der Einführer von Drittlandsbananen angeht, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dieses Recht durch die Einführung des Gemeinschaftskontingents und die Vorschriften über dessen Aufteilung nicht in Frage gestellt wird. Kein Wirtschaftsteilnehmer kann nämlich ein Eigentumsrecht an einem Marktanteil geltend machen, den er zu einem Zeitpunkt vor der Einführung einer gemeinsamen Marktorganisation besessen hat, da ein solcher Marktanteil nur eine augenblickliche wirtschaftliche Position darstellt, die den mit einer Änderung der Umstände verbundenen Risiken ausgesetzt ist (vgl. Urteile vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I4973, Randnr. 79, und vom 10. März 1998 in der Rechtssache C122/95, Deutschland/Rat, Slg. 1998, I973, Randnr. 77).

89. Ein Wirtschaftsteilnehmer kann auch kein wohlerworbenes Recht oder auch nur ein berechtigtes Vertrauen auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation geltend machen, die durch Entscheidungen der Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens verändert werden kann (Urteile vom 28. Oktober 1982 in der Rechtssache 52/81, Faust/Kommission, Slg. 1982, 3745, Randnr. 27, vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C350/88, Delacre u. a./Kommission, Slg. 1990, I395, Randnrn. 33 und 34, und vom 5. Oktober 1994, Deutschland/Rat, Randnr. 89). Dies gilt erst recht, wenn die bestehende Situation verändert werden muss, um die Verpflichtungen zu erfüllen, die sich aus den von der Gemeinschaft geschlossenen internationalen Abkommen ergeben.

90. Was zum anderen den angeblichen Eingriff in die freie Berufsausübung angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass die Einführung einer Methode der gemeinsamen Verwaltung von Zollkontingenten, wie die in der Verordnung Nr. 2362/98 vorgesehene, in der Tat geeignet ist, die Wettbewerbsstellung der Einführer von Drittlandsbananen zu ändern, da nach dieser Methode alle Marktbeteiligten unterschiedslos Bananen gleich welchen Ursprungs einführen können. Es ist jedoch festzustellen, dass die Einführer von Drittlandsbananen damit zwar im Wettbewerb mit den Einführern von AKP-Bananen stehen, dass ihre Einfuhren jedoch nicht mehr, wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat, zugunsten der Einführer von AKP-Bananen der Gruppe B um 30 % gekürzt werden, wie dies die Vorgängerregelung vorsah. Darüber hinaus steht es ihnen im Rahmen der neuen Regelung ebenfalls frei, sich mit AKP-Bananen einzudecken. Die von den Rechtsmittelführerinnen angeführten Schwierigkeiten, Lieferanten zu finden, die ihnen AKP-Bananen liefern konnten, können nicht die Rechtmäßigkeit einer Regelung in Frage stellen, die ihnen gerade das Recht einräumt, diese Bananen im Rahmen des Gemeinschaftskontingents einzuführen.

91. Jedenfalls ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass die Beschränkung der Möglichkeit, Drittlandsbananen einzuführen, die die Einführung des Zollkontingents und des Mechanismus seiner Aufteilung mit sich bringt, naturgemäß mit der Einführung einer gemeinsamen Marktorganisation verbunden ist, die darauf abzielt, die Wahrung der Ziele des Artikels 33 EG und die Erfüllung der von der Gemeinschaft übernommenen internationalen Verpflichtungen zu sichern. Diese Beschränkung beeinträchtigt folglich die freie Berufsausübung traditioneller Vermarkter von Drittlandsbananen nicht unangemessen (vgl. Urteile vom 5. Oktober 1994, Deutschland/Rat, Randnrn. 82 und 87, und vom 10. März 1998, Deutschland/Rat, Randnr. 77).

92. Nach alledem ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund

93. Die Rechtsmittelführerinnen tragen vor, dass die Verordnung Nr. 2362/98 dadurch, dass sie den Einführern von AKP-Bananen die Möglichkeit einräume, für die Bestimmung ihrer Referenzmengen und die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Drittlandsbananen sowohl ihre Einfuhren von AKP-Bananen als auch diejenigen von Drittlandsbananen geltend zu machen, für diese Marktbeteiligten günstigere Lieferbedingungen vorgesehen habe als für traditionelle Vermarkter von Drittlandsbananen.

94. Durch die Einführung einer Methode der gemeinsamen Verwaltung von Zollkontingenten für Drittländer und AKP-Staaten sowie die Pauschalierung der Referenzmengen habe die Kommission gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoßen.

95. Hierzu ist lediglich festzustellen, dass alle Wirtschaftsteilnehmer in den Grenzen ihrer Referenzmengen Einfuhren welchen Ursprungs auch immer vornehmen können und sich somit alle in der gleichen Lage befinden, so dass es der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gerade untersagt, sie bei der Zuteilung der Einfuhrlizenzen unterschiedlich zu behandeln.

96. Daher ist auch der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

97. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass keiner der im Wege der Einrede gegen die Verordnung Nr. 2362/98 vorgetragenen Nichtigkeitsgründe durchgreift.

98. Da die erste Voraussetzung für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 288 Absatz 2 EG somit nicht erfüllt ist, sind die Klagen insgesamt abzuweisen, ohne dass geprüft werden müsste, ob die übrigen Voraussetzungen für diese Haftung erfüllt sind, nämlich das Bestehen des behaupteten Schadens und eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem und dem dem betreffenden Organ vorgeworfenen Verhalten.

Kosten:

99. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt hat und die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. April 2003 in den Rechtssachen T93/00 und T46/01 (Alessandrini u. a./Kommission) wird aufgehoben.

2. Die unter den Nummern T93/00 et T46/01 beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereichten Klagen werden abgewiesen.

3. Die Alessandrini Srl, die Anello Gino di Anello Luigi & C. Snc, die Arpigi SpA, die Bestfruit Srl, die Co-Frutta SpA, die Co-Frutta Soc. coop. arl, die Dal Bello Sife Srl, die Frigofrutta Srl, die Garletti Snc und die London Fruit Ltd tragen die Kosten des ersten Rechtszugs und des Rechtsmittelverfahrens.

Ende der Entscheidung

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